Stellungnahme des Behindertenbeauftragten des Landes Niedersachsen, Karl Finke, für die öffentliche Anhörung des Sozialausschusses am 17. Januar 2001

 

 

Bund und Land Hand in Hand

 

 

 

Als Behindertenbeauftragter des Landes Niedersachsen begrüße ich es außerordentlich, dass dem Landtag ein Antrag zur Zukunft der Behindertenpolitik vorliegt, der die Forderung nach einem Landesgesetz zur Umsetzung von Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 Grundgesetz (Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden) erhebt und ein Gesetzentwurf zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen zur Beratung ansteht.

 

Die rot-grüne Bundesregierung hat sich für ihre erste Amtszeit vier behindertenpolitische Schwerpunkte gesetzt:

 

-                     Die Schaffung eines einheitlichen Gesetzbuches zur Eingliederung und Teilhabe Behinderter (SGB IX). Ein Gesetzentwurf liegt mittlerweile vor.

-                     Die Verbesserung der arbeitsmarktpolitischen Perspektiven für Menschen mit Behinderungen. Hierzu ist vom Bund teilweise in Kooperation mit der Arbeitgeberseite ein Bündel von Maßnahmen auf den Weg gebracht.

-                     Die Prüfung der Anerkennung und Gleichbehandlung der Gebärdensprache.

-                     Die Erarbeitung eines Bundes-Gleichstellungsgesetzes.

 

Im Dezember vergangenen Jahres gab der Bundesbehindertenbeauftragte bekannt, dass die Arbeiten an einem Bundesgleichstellungsgesetz nun in Angriff genommen würden. Auf der Regierungsseite liegt die Federführung für die Entwicklung eines solchen Gesetzes beim Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung. Seitens des Bundestages werden der Bundesbehindertenbeauftragte und die „Arbeitsgruppe Behindertenpolitik“ der beiden Koalitionsfraktionen an der Entwicklung des Gesetzentwurfes mitwirken.

 

Am 18.01.2001, also morgen, konstituiert sich auf Einladung des federführenden Ministeriums eine Projektgruppe „Gleichstellungsgesetz für behinderte Menschen“, der ich als Betroffener und Sachverständiger angehöre. Im Ministerium für Arbeit und Sozialordnung ist beschlossen worden, sich auf der Länderebene ein bis zwei „Korrespondenzländer“ als Partner zu suchen, mit denen der Prozess der Gesetzeserarbeitung gemeinsam vorangetrieben wird. Niedersachsen kann und wird hoffentlich eines dieser Korrespondenzländer sein.

 

Das gemeinsame Oberziel ist es, durch Gleichstellungsgesetze auf Bundes- und Landesebene die Voraussetzungen für eine umfassende Umsetzung von Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 Grundgesetz zu schaffen und damit bundesweit einen großen Schritt auf dem Weg der gleichberechtigten Teilhabe von Menschen mit Behinderungen vorwärts zu kommen.

 

Bund und Land Hand in Hand“ ist schon deshalb eine vielversprechende Strategie, weil bestimmte Grundlagen für Bundes- und Landesgleichstellungsgesetze deckungsgleich sind.

 

Die Basis eines jeden Gleichstellungsgesetzes bildet ein neuer Behindertenbegriff, der anstelle der Defizitorientierung die Fähigkeiten und Stärken der Betroffenen sowie die gesellschaftliche Bedingtheit von Behinderung zum Ausgangspunkt nimmt. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) hat diesen dreistufigen Behindertenbegriff entwickelt: Schädigung, körperliche Beeinträchtigung und daraus folgende soziale Beeinträchtigung.  In der Behindertenbewegung wird dieser Paradigmenwechsel mit dem Slogan „Behindert ist man nicht, behindert wird man“ und dem Konzept des Empowerment zum Ausdruck gebracht.

 

Zentraler Bestandteil von Bundes- und Landesgleichstellungsgesetzen ist weiterhin das Verbandsklagerecht. Menschen mit Behinderungen erleben sich in ihrem Kampf für Gleichstellung oft als Einzelkämpfer. Das Verbandsklagerecht, das im Umweltbereich seit Jahren existiert, beendet diese Vereinzelung und erhöht die Chancen der Betroffenen auf Durchsetzung ihrer Interessen deutlich.

 

Außerdem wird ein Gleichstellungsgesetz sowohl für die Bundes- als auch für die Länderebene aus Sicht behinderter Menschen den Grundsatz der Beweislastumkehr enthalten: Nicht der Behinderte muss dann in Zukunft nachweisen, dass er wegen seiner Beeinträchtigung diskriminiert wird, sondern derjenige, von dem der Betroffene sich diskriminiert fühlt, ist verpflichtet, den Gegenbeweis anzutreten.

 

Der Grundsatz der Stärkung der selbstständigen Interessenwahrnehmung durch Betroffene wird ebenfalls in jedem Gleichstellungsgesetz in der für die jeweiligen Entscheidungsstrukturen angemessenen Form enthalten sein. Empowerment als die Leitlinie moderner Behindertenpolitik zielt ja gerade darauf ab, Menschen mit Behinderungen die Mittel an die Hand zu geben, ihre Interessen selbst wahrzunehmen und an der Gestaltung der gesellschaftlichen und politischen Verhältnisse im Interesse ihrer Gleichstellung mitzuwirken. Menschen mit Behinderungen werden von Objekten fürsorglicher Betreuung zu handelnden Subjekten. Dies bedeutet in der konkreten Umsetzung auch, dass Entscheidungsmacht zukünftig stärker geteilt werden muss.

 

Diese konstituierenden Bestandteile von Gleichstellungsgesetzen werden auf der Landesebene um Regelungen ergänzt, die sich auf  typische Landeskompetenzen beziehen.

 

Als Behindertenbeauftragter habe ich mit der Vorlage meines Gesetzentwurfes zur Durchsetzung der Gleichstellung und Verbesserung der Lebenssituation behinderter Menschen aus dem September 1999 in Niedersachsen und in anderen Bundesländern die Debatte um ein Gleichstellungsgesetz angestoßen. Zu den unverzichtbaren Regelungsbereichen eines solchen Gesetzes gehören verschiedene Fragen, die in der Kompetenz des Landes und zum Teil der Kommunen liegen. Ich nenne hier beispielhaft wesentliche Themen:

 

-                     Die schulische Integration von behinderten Kindern muss energisch vorangetrieben werden, damit der Anspruch von Eltern und Kindern auf integrative Beschulung in Niedersachsen Realität wird.

-                     Der öffentliche Personennahverkehr muss barrierefrei umgestaltet werden. Barrierefreiheit meint in diesem, wie in allen anderen Zusammenhängen, nicht nur Zugangsmöglichkeiten für körperbehinderte, sondern auch für sinnesbehinderte und andere beeinträchtigte Menschen.

-                     Die Barrierefreiheit des öffentlichen Raums ist eine landes- und kommunalpolitische Aufgabe ersten Ranges. Noch immer sind Rathäuser, Theater, Sportstätten, Schulen, Kaufhäuser, ja selbst der niedersächsische Landtag nicht barrierefrei zugänglich.

-                     Das Land und die Kommunen sind aufgerufen, Partizipationsmöglichkeiten für Menschen mit Behinderungen zu schaffen oder zu verbessern. Behindertenbeauftragte und –beiräte können hierbei auf allen Ebenen eine wichtige Rolle spielen. Behinderte sollten in allen öffentlich-rechtlichen Gremien als Experten in eigener Sache vertreten sein.

-                     Kommunikationshilfen für Menschen mit Behinderungen und die Anerkennung der Gebärdensprache müssen vorangebracht werden.

-                     Hochschulen müssen die besonderen Bedürfnisse behinderter Studierender, aber auch behinderter Wissenschaftler oder sonstiger Mitarbeiter besser als bisher berücksichtigen. Den Beeinträchtigungen dieser Menschen ist in Bezug auf Kommunikation, Mobilität und persönliche Assistenz Rechnung zu tragen.

 

Der dem Ausschuss vorliegende Gesetzentwurf geht über Antidiskriminierungsgesetze nach amerikanischem Vorbild weit hinaus, weil er den Gedanken der Gleichstellung mit dem Grundsatz der Verbesserung der Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen verknüpft. Der Bürgerrechtsgedanke, der Antidiskriminierungsbestimmungen zugrunde liegt, wird mit dem Auftrag an die Regierung und letztlich an die Gesamtgesellschaft verschmolzen, Menschen mit Behinderungen zu fördern und in ihrer selbstbestimmten Lebensweise zu unterstützen.

 

Diese Zweigleisigkeit der Ziele des dem Ausschuss vorliegenden Gesetzentwurfes stellt den Brückenschlag zwischen der fortschrittlichen Sozialgesetzgebung der siebziger Jahre und den derzeitigen behindertenpolitischen Anforderungen dar. Er verbindet die Dekade der Rehabilitation mit einer Dekade der Kompetenz und Autonomie behinderter Menschen.

 

Der Begriff des Empowerment hat in den vergangenen Jahren für die Behindertenbewegung an Bedeutung gewonnen. Er nimmt Behinderte in doppelter Weise in den Blick: Als Bürger mit Rechten und Pflichten, gleichzeitig aber auch als Mitglieder der Gesellschaft, die aufgrund ihrer Handicaps der besonderen Förderung und Unterstützung bedürfen. Im Gedanken des Empowerment wird das Verhältnis zwischen Autonomie und Abhängigkeit, zwischen Selbstbestimmung und sozialem Eingebundensein, zwischen Kompetenz und Förderung neu austariert. Seine selbstverständliche Grundlage ist der Grundsatz, dass Behinderte als Experten in eigener Sache und als Bürger mit Rechten Teil der Gesellschaft sind und in allen sie betreffenden Angelegenheiten maßgeblich mitzuwirken haben.

 

Die Abschaffung diskriminierender Maßnahmen allein führt - wie wir wissen - nicht automatisch zu einer tatsächlichen Gleichstellung und angemessenen Förderung von Menschen mit Behinderungen. Deshalb sind im Gesetzentwurf konsequenterweise auch diejenigen Ressourcen vorgesehen, mit denen die Gleichstellung schrittweise erreicht werden kann. Integration ist nach wie vor nicht zum Nulltarif zu haben. Im gleichen Maße, in dem Menschen mit Behinderungen auf ihre eigene Kraft bauen und sich engagieren, benötigen sie diejenigen Mittel, mit denen sich ein gleichberechtigtes Leben führen lässt.

 

Der Gesetzentwurf, der dem Ausschuss vorliegt, ist somit geprägt von zwei gleichrangigen Zielen: Der Teilhabegerechtigkeit und der Verteilungsgerechtigkeit.

 

Als Behindertenbeauftragter des Landes Niedersachsen werte ich sowohl den dem Ausschuss vorliegenden Antrag „Zukunftsweisende Behindertenpolitik gemeinsam gestalten“ als auch den vorliegenden Gesetzentwurf als wichtiges politisches Signal in Richtung Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen.

 

Für dieses Signal und die daraus hoffentlich folgenden praktischen Schritte danke ich Ihnen.

 

Ich bin gespannt auf den Gesetzentwurf zur Umsetzung von Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 Grundgesetz, der entsprechend dem Entschließungsantrag baldmöglichst von der Landesregierung vorgelegt werden soll.

 

Der Verabschiedung eines solchen Gesetzes werden intensive Diskussionsprozesse und auch Kontroversen vorausgehen. Ein Gleichstellungsgesetz wird seine volle Wirkung dann erzielen, wenn es von der Landesregierung, dem Parlament, den politischen Parteien, den Behindertenverbänden und –initiativen, den Kommunen und anderen Organisationen getragen wird, die für und mit Menschen mit Behinderungen arbeiten. In diesem Sinne hoffe ich für die nächsten Monate auf einen produktiven Auseinandersetzungsprozess, an dessen Ende ein Bundesgleichstellungsgesetz und ein Gleichstellungsgesetz für Menschen mit Behinderungen in Niedersachsen stehen wird. 

 

Hannover, den 12.01.2001

 

Karl Finke

Behindertenbeauftragter des Landes Niedersachsen