87.3 Gesetz des Landes Sachsen-Anhalt zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz Sachsen-Anhalt - BGG LSA) Vom 16. Dezember 2010Fundstelle: GVBl. LSA 2010, S. 584
Inhaltsübersicht |
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
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§ 1
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Ziel des Gesetzes |
§ 2
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Menschen mit Behinderungen |
§ 3
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Besondere Belange von Frauen mit Behinderungen |
§ 4
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Benachteiligung |
§ 5
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Barrierefreiheit |
§ 6
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Kommunikation |
§ 7
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Geltungsbereich |
Abschnitt 2
Gleichstellung
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§ 8
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Benachteiligungsverbot |
§ 9
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Sicherung der Teilhabe |
§ 10
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Gemeinsame Erziehung und Bildung in öffentlichen Einrichtungen |
§ 11
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Leitlinien für Hilfen, Dienste und Einrichtungen |
Abschnitt 3
Barrierefreiheit
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§ 12
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Herstellung von Barrierefreiheit bei der Teilhabe am politischen und öffentlichen
Leben |
§ 13
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Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr |
§ 14
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Recht auf Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen |
§ 15
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Gestaltung von Dokumenten |
§ 16
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Barrierefreie Informationstechnik |
§ 17
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Zielvereinbarungen |
Abschnitt 4
Rechtsbehelfe
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§ 18
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Vertretungsbefugnis in verwaltungsrechtlichen und sozialrechtlichen Verfahren |
§ 19
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Klagerecht anerkannter Verbände |
Abschnitt 5
Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen
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§ 20
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Landesbehindertenbeauftragte oder Landesbehindertenbeauftragter |
§ 21
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Aufgaben und Befugnisse |
§ 22
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Beteiligung |
§ 23
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Anrufungsrecht |
§ 24
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Verschwiegenheitspflicht |
§ 25
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Kommunale Behindertenbeauftragte |
§ 26
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Runder Tisch für Menschen mit Behinderungen |
§ 27
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Behindertenbeirat des Landes Sachsen-Anhalt |
Abschnitt 6
Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 28
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Berichterstattung |
§ 29
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Übergangsvorschriften |
§ 30
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Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Abschnitt 1Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Ziel des Gesetzes
(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, in Umsetzung des Übereinkommens
der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit
Behinderungen Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen im Land Sachsen-Anhalt
zu verhindern und zu beseitigen, gleichwertige Lebensbedingungen und Chancengleichheit
sowie die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten
und eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen.
(2) Dieses Gesetz zielt darauf ab, dass Menschen mit Behinderungen
ihre Persönlichkeit entfalten und an Erziehung und Bildung sowie am Erwerbs-
und Arbeitsleben teilhaben können.
(3) Geschlechtsspezifische Diskriminierungen von Menschen
mit Behinderungen sind abzubauen und zu verhindern.
(4) Die Träger der öffentlichen Verwaltung fördern
im Rahmen ihrer Aufgaben aktiv die Verwirklichung der Ziele dieses Gesetzes und ergreifen
insbesondere Maßnahmen zur Herstellung der Barrierefreiheit. Die Träger
der öffentlichen Verwaltung, denen kommunikationspolitische Aufgaben übertragen
sind, wirken darauf hin, dass sowohl die öffentlich-rechtlichen als auch die
privaten Medien im Rahmen der technischen, finanziellen, wirtschaftlichen und verwaltungsorganisatorischen
Möglichkeiten die Ziele dieses Gesetzes aktiv fördern und bei der Planung
von Maßnahmen beachten.
§ 2
Menschen mit Behinderungen
Menschen mit Behinderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Menschen
mit nicht nur vorübergehenden körperlichen, seelischen, geistigen oder
Sinnesbeeinträchtigungen, die sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren
an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
hindern können. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr
als sechs Monaten.
§ 3
Besondere Belange von Frauen mit
Behinderungen
Bei der Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und
Männern sind die besonderen Belange von Frauen mit Behinderungen zu berücksichtigen
und bestehende Benachteiligungen zu beseitigen. Dabei sind Maßnahmen zur Förderung
der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen mit Behinderungen, die dem Abbau
oder dem Ausgleich bestehender Ungleichheiten dienen, zulässig.
§ 4
Benachteiligung
Eine Benachteiligung liegt vor, wenn Menschen mit und ohne
Behinderungen ohne zwingenden Grund unterschiedlich behandelt werden und dadurch
Menschen mit Behinderungen in der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt werden. Sie umfasst alle Formen, einschließlich
der Versagung angemessener Vorkehrungen. Angemessene Vorkehrungen sind notwendige
und geeignete Änderungen und Anpassungen, die keine unverhältnismäßige
oder unbillige Belastung darstellen und die, wenn sie in einem bestimmten Fall erforderlich
sind, vorgenommen werden, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen
gleichberechtigt mit Menschen ohne Behinderungen am Leben in der Gesellschaft teilhaben
und von ihren Grundfreiheiten Gebrauch machen können.
§ 5
Barrierefreiheit
Barrierefrei sind bauliche und andere Anlagen, Verkehrsmittel,
technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische
und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete
Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen
Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich
und nutzbar sind.
§ 6
Kommunikation
Der Begriff der Kommunikation umfasst Sprache, Textdarstellung,
Brailleschrift, taktile Kommunikation, allgemein zugängliches Multimedia sowie
schriftliche, auditive, in einfache Sprache übersetzte, durch Vorlesende zugänglich
gemachte sowie ergänzende und alternative Formen, Mittel und Formate der Kommunikation,
einschließlich allgemein zugänglicher Informations- und Kommunikationstechnologie.
Der Begriff der Sprache umfasst gesprochene Sprachen sowie Gebärdensprachen
und andere nicht gesprochene Sprachen.
§ 7
Geltungsbereich
(1) Träger der öffentlichen Verwaltung sind Dienststellen
und sonstige Einrichtungen des Landes Sachsen-Anhalt, der Gemeinden und der Gemeindeverbände
in Sachsen-Anhalt sowie die sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes, der Gemeinden oder der
Gemeindeverbände unterstehen. Sie haben die Bestimmungen dieses Gesetzes zu
beachten und aktiv auf die Verwirklichung seiner Ziele hinzuwirken.
(2) Soweit die Träger der öffentlichen Verwaltung
Beteiligungen an juristischen Personen des privaten Rechts halten oder erwerben oder
Verwaltungsaufgaben auf Personen des privaten Rechts übertragen, haben sie darauf
hinzuwirken, dass die Grundzüge dieses Gesetzes auch von diesen beachtet werden.
(3) Empfängerinnen oder Empfänger öffentlicher
Zuwendungen und sonstiger öffentlicher Leistungen sind nach Maßgabe der
jeweils geltenden haushalts- und förderrechtlichen Bestimmungen zu verpflichten,
sich für die Förderung der in §
1
festgehaltenen Ziele einzusetzen.
Abschnitt 2Gleichstellung
§ 8
Benachteiligungsverbot
(1) Menschen mit Behinderungen haben einen Anspruch auf eine
ungehinderte Entfaltung ihrer Persönlichkeit im Sinne des
Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland
und der
Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt
, eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und eine selbstbestimmte
Lebensführung. Sie dürfen nicht benachteiligt werden.
(2) Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf die Verhinderung
und die Beseitigung von benachteiligenden Maßnahmen und Regelungen.
(3) Besteht Streit über das Vorliegen einer Benachteiligung
von Menschen mit Behinderungen und werden Tatsachen dargelegt, die eine Benachteiligung
wegen der Behinderung vermuten lassen, so trägt die Gegenseite die Beweislast
dafür, dass keine Benachteiligung vorliegt.
§ 9
Sicherung der Teilhabe
(1) Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes sind vor
ihrem Erlass auf die Auswirkungen auf Menschen mit Behinderungen sowie deren Gleichstellung
zu überprüfen.
(2) Die Landesregierung entwickelt Fachprogramme mit dem Ziel
der gleichberechtigten Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft
und setzt diese um. Angebote der Teilhabe sind dabei insbesondere am individuellen
Bedarf, am Wunsch- und Wahlrecht und am Grundsatz der Vorrangigkeit ambulanter Leistungen
auszurichten.
§ 10
Gemeinsame Erziehung und Bildung
in öffentlichen Einrichtungen
Einrichtungen zur Erziehung und Bildung fördern die
selbstbestimmte und gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit und ohne Behinderungen
am Leben in der Gesellschaft und bieten ihnen gemeinsame Lern- und Lebensfelder.
Hierzu gehört auch der Einsatz der in § 6
genannten Mittel der Kommunikation. Die individuell notwendige Förderung ist
dabei zu gewährleisten.
§ 11
Leitlinien für Hilfen, Dienste
und Einrichtungen
(1) Hilfen, Dienste und Einrichtungen für Menschen mit
Behinderungen orientieren sich am Bedarf der Betroffenen. Dabei ist zu gewährleisten,
dass sie die Selbständigkeit von Menschen mit Behinderungen in ihrer Lebensführung
unterstützen, von ihnen selbst organisierte Hilfeformen ermöglichen und
die Zielsetzung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft
fördern. Das gesetzlich vorgesehene Wunsch- und Wahlrecht ist zu beachten.
(2) Hilfen, Dienste und Einrichtungen für Menschen mit
Behinderungen, auf die ein rechtlicher Anspruch besteht, sind bürgernah vorzuhalten.
Qualitätsgerechte Maßnahmen und Leistungen sind sicherzustellen.
(3) Bei der Ausgestaltung familienergänzender und schulbegleitender
Angebote der Jugendhilfe sowie spezieller Angebote der Jugendförderung ist solchen
Formen der Vorrang einzuräumen, die für Menschen mit und ohne Behinderungen
gleichermaßen geeignet sind.
(4) Maßnahmen der Prävention, Habilitation und
Rehabilitation haben Vorrang vor sonstigen Hilfen.
(5) Die berufliche Integration und Beschäftigung von
Menschen mit Behinderungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt hat Vorrang vor sonstigen
Arbeits- und Beschäftigungsangeboten.
(6) Angebote des selbständigen Wohnens sowie der ambulanten
Tagesförderung haben Vorrang vor stationären Betreuungsformen.
(7) Aufklärung über und Abbau von Benachteiligungen
gehören zu den wichtigen pädagogischen Inhalten in der Förderung und
Betreuung von jungen Menschen.
(8) Die Träger der öffentlichen Verwaltung unterrichten
und beraten Menschen mit Behinderungen sowie deren Angehörige oder sonstige
ihnen Hilfe leistende Personen im Rahmen ihrer Zuständigkeit über die für
sie in Betracht kommenden Hilfen, Dienste und Einrichtungen. Das Recht auf die Wahl
einer unabhängigen Beratung bleibt unberührt.
Abschnitt 3Barrierefreiheit
§ 12
Herstellung von Barrierefreiheit
bei der Teilhabe am
politischen und öffentlichen Leben
(1) Die Träger der öffentlichen Verwaltung stellen
sicher, dass die Verfahren, Einrichtungen und Materialien für die Wahlen zu
den Volksvertretungen auch für Menschen mit Behinderungen geeignet, zugänglich
und leicht zu verstehen und zu handhaben sind.
(2) Die Träger der öffentlichen Verwaltung schützen
das Recht von Menschen mit Behinderungen, ein Amt wirksam innezuhaben und alle öffentlichen
Aufgaben wahrzunehmen, indem sie bei Bedarf die Nutzung unterstützender Technologien
erleichtern sowie die erforderliche Assistenz sicherstellen.
§ 13
Herstellung von Barrierefreiheit
in den Bereichen Bau und Verkehr
(1) Bauliche Anlagen, öffentliche Wege, Plätze
und Straßen sowie öffentlich zugängliche Verkehrsanlagen und Beförderungsmittel
im öffentlichen Personennahverkehr sind nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften
barrierefrei zu gestalten.
(2) Neubauten, Um- und Erweiterungsbauten der Träger
der öffentlichen Verwaltung sollen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln
der Technik barrierefrei gestaltet werden.
§ 14
Recht auf Verwendung von Gebärdensprache
und anderen Kommunikationshilfen
(1) Die Deutsche Gebärdensprache ist als eigenständige
Sprache anerkannt.
(2) Lautsprachbegleitende Gebärden sind als Kommunikationsform
der deutschen Sprache anerkannt.
(3) Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen
haben nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze das Recht, die Deutsche Gebärdensprache
oder lautsprachbegleitende Gebärden zu verwenden. Soweit sie sich nicht in der
Deutschen Gebärdensprache oder mit lautsprachbegleitenden Gebärden verständigen
können, haben sie nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze das Recht,
andere geeignete Kommunikationshilfen zu verwenden.
(4) Soweit es zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren
erforderlich ist, haben die Träger der öffentlichen Verwaltung die Übersetzung
durch Gebärdensprachdolmetscherinnen und -dolmetscher oder die Verständigung
mit anderen geeigneten Kommunikationshilfen sicherzustellen und die notwendigen Aufwendungen
zu tragen.
(5) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung
Anlass und Umfang des Anspruchs
auf Bereitstellung von Gebärdensprachdolmetscherinnen und -dolmetschern oder
anderen geeigneten Kommunikationshilfen festzulegen,
Art und Weise der Bereitstellung
von Gebärdensprachdolmetscherinnen und -dolmetschern oder anderen geeigneten
Hilfen für die Kommunikation zwischen hör- und sprachbehinderten Menschen
und den Trägern der öffentlichen Verwaltung zu regeln,
die Grundsätze für
eine angemessene Vergütung oder eine Erstattung von notwendigen Aufwendungen
für Dolmetscherdienste oder den Einsatz anderer geeigneter Kommunikationshilfen
zu regeln und
zu regeln, welche Kommunikationsformen
als andere geeignete Kommunikationshilfen im Sinne des Absatzes 3 anzusehen sind.
§ 15
Gestaltung von Dokumenten
(1) Die Träger der öffentlichen Verwaltung haben
bei der Gestaltung von schriftlichen Bescheiden, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtlichen
Verträgen und Vordrucken die besonderen Belange von Menschen mit Behinderungen
in angemessenem Maße zu berücksichtigen. Blinde und sehbehinderte Menschen
können verlangen, dass ihnen Bescheide, öffentlich-rechtliche Verträge
und Vordrucke ohne zusätzliche Kosten auch in einer für sie wahrnehmbaren
Form zugänglich gemacht werden, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im
Verwaltungsverfahren erforderlich ist. Vorschriften über die Form, die Bekanntgabe
und die Zustellung von Verwaltungsakten bleiben unberührt.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung
zu bestimmen, bei welchen Anlässen und in welcher Art und Weise die in Absatz
1 genannten Dokumente blinden und sehbehinderten Menschen zugänglich gemacht
werden.
§ 16
Barrierefreie Informationstechnik
(1) Die Träger der öffentlichen Verwaltung gestalten
ihre Internetauftritte und Internetangebote sowie die von ihnen zur Verfügung
gestellten grafischen Programmoberflächen, die mit Mitteln der Informationstechnik
dargestellt werden, schrittweise technisch so, dass sie auch von Menschen mit Behinderungen
genutzt werden können.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung
die anzuwendenden technischen
Standards sowie den Zeitpunkt ihrer verbindlichen Anwendung und
die zu gestaltenden Bereiche
und Arten amtlicher Informationen
zu bestimmen.
(3) Die Landesregierung wirkt darauf hin, dass andere Anbietende
von Internetseiten sowie von grafischen Programmoberflächen, die mit Mitteln
der Informationstechnik dargestellt werden, durch Zielvereinbarungen ihre Produkte
entsprechend den technischen Standards nach Absatz 2 Nr. 1 gestalten.
§ 17
Zielvereinbarungen
(1) Zur Herstellung von Barrierefreiheit sollen Zielvereinbarungen
zwischen Landesverbänden von Menschen mit Behinderungen und den Trägern
der öffentlichen Verwaltung sowie Unternehmen und Unternehmensverbänden
für ihren jeweiligen sachlichen und räumlichen Organisations- oder Tätigkeitsbereich
geschlossen werden. Soweit Landesverbände nicht vorhanden sind, können
auch örtliche Verbände Zielvereinbarungen für ihren jeweiligen sachlichen
und räumlichen Organisations- oder Tätigkeitsbereich treffen. Die nach
diesem Gesetz anerkannten Verbände können die Aufnahme von Verhandlungen
über Zielvereinbarungen verlangen.
(2) Zielvereinbarungen zur Herstellung von Barrierefreiheit
enthalten insbesondere
die Bestimmung der Vereinbarungsparteien
und sonstige Regelungen zum Geltungsbereich und zur Geltungsdauer,
die Festlegung von Mindestbedingungen
darüber, wie gestaltete Lebensbereiche künftig zu verändern sind,
um dem Anspruch der Menschen mit Behinderungen auf Zugang und Nutzung zu genügen,
den Zeitpunkt oder einen
Zeitplan zur Erfüllung der festgelegten Mindestbedingungen.
Die Vereinbarungen können ferner eine Vertragsstrafe für den Fall der
Nichterfüllung oder des Verzugs enthalten.
(3) Der Abschluss, die Änderung und die Aufhebung von
Zielvereinbarungen sind an das für Behindertenpolitik zuständige Ministerium
zu melden.
Abschnitt 4Rechtsbehelfe
§ 18
Vertretungsbefugnis in verwaltungsrechtlichen
und sozialrechtlichen Verfahren
Werden Menschen mit Behinderungen in ihren Rechten nach diesem
Gesetz verletzt, können an ihrer Stelle und mit ihrem Einverständnis die
nach diesem Gesetz anerkannten Verbände, die nicht selbst am Verfahren beteiligt
sind, Rechtsschutz beantragen. In diesem Fall müssen alle Verfahrensvoraussetzungen
wie bei Rechtsschutzersuchen durch Menschen mit Behinderungen selbst vorliegen.
§ 19
Klagerecht anerkannter Verbände
(1) Ein anerkannter Verband kann, ohne in seinen Rechten
verletzt zu sein, Klage nach Maßgabe der
Verwaltungsgerichtsordnung
oder des
Sozialgerichtsgesetzes
auf Feststellung eines Verstoßes durch einen Träger der öffentlichen
Verwaltung gegen das Benachteiligungsverbot und die Verpflichtung zur Herstellung
der Barrierefreiheit nach diesem Gesetz und anderen landesrechtlichen Bestimmungen,
insbesondere nach den Vorschriften zur Herstellung der Barrierefreiheit in der
Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt
sowie im
Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Sachsen-Anhalt
, erheben. Wird eine Maßnahme aufgrund einer Entscheidung in einem Verfahren
vor einem Verwaltungs- oder Sozialgericht getroffen, besteht keine Klagebefugnis.
(2) Eine Klage ist nur zulässig, wenn der Verband durch
die Maßnahme in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt
wird. Soweit ein Mensch mit Behinderungen selbst seine Rechte durch eine Gestaltungs-
oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können, kann eine
Klage nur erhoben werden, wenn der Verband geltend macht, dass es sich bei der Maßnahme
um einen Fall von allgemeiner Bedeutung handelt.
(3) Vor Erhebung einer Klage ist ein Vorverfahren nach den
§§ 68
bis
80b
der Verwaltungsgerichtsordnung
oder nach den
§§ 78
bis
86b
des Sozialgerichtsgesetzes
durchzuführen.
(4) Die Anerkennung eines Verbandes kann das für Behindertenpolitik
zuständige Ministerium auf Antrag nach Anhörung der oder des Landesbehindertenbeauftragten
und des Behindertenbeirates des Landes Sachsen-Anhalt erteilen, wenn der Verband
nach seiner Satzung die Belange
der Menschen mit Behinderungen fördert,
nach der Zusammensetzung
seiner Mitglieder oder Mitgliedsverbände dazu berufen ist, Interessen von Menschen
mit Behinderungen auf Landesebene zu vertreten,
unter Berücksichtigung
der Art und des Umfangs seiner bisherigen Tätigkeit, des Mitgliederkreises sowie
seiner Leistungsfähigkeit die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung
bietet und
aufgrund gemeinnütziger
Zwecke von der Körperschaftsteuer befreit ist.
Das für Behindertenpolitik zuständige Ministerium kann die Erteilung
der Anerkennung auf eine andere Behörde seines Geschäftsbereichs übertragen.
Rücknahme und Widerruf der Anerkennung richten sich nach den entsprechenden
verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestimmungen. Eine nach vergleichbaren bundesgesetzlichen
Bestimmungen durch eine Bundesbehörde erfolgte Anerkennung steht einer Anerkennung
im Sinne des Satzes 1 gleich.
Abschnitt 5Interessenvertretung der Menschen
mit Behinderungen
§ 20
Landesbehindertenbeauftragte oder
Landesbehindertenbeauftragter
(1) Die Landesregierung beruft auf Vorschlag des für
Behindertenpolitik zuständigen Ministeriums und im Benehmen mit dem Behindertenbeirat
des Landes Sachsen-Anhalt eine hauptamtliche Landesbehindertenbeauftragte oder einen
hauptamtlichen Landesbehindertenbeauftragten für die Dauer von fünf Jahren
für die Belange der Menschen mit Behinderungen. Erneute Berufungen sind zulässig.
(2) Die oder der Landesbehindertenbeauftragte trägt
die Bezeichnung ,,Die Beauftragte der Landesregierung von Sachsen-Anhalt für
die Belange der Menschen mit Behinderungen - Landesbehindertenbeauftragte“
oder ,,Der Beauftragte der Landesregierung von Sachsen-Anhalt für die Belange
der Menschen mit Behinderungen - Landesbehindertenbeauftragter“.
(3) Die Landesregierung stellt der oder dem Landesbehindertenbeauftragten
die für die Aufgabenerfüllung notwendige Personal- und Sachausstattung
zur Verfügung.
(4) Die oder der Landesbehindertenbeauftragte ist dem für
Behindertenpolitik zuständigen Mitglied der Landesregierung dienst- oder arbeitsrechtlich
direkt unterstellt, jedoch in ihrer oder seiner Tätigkeit unabhängig, weisungsungebunden
und geschäftsbereichsübergreifend.
§ 21
Aufgaben und Befugnisse
(1) Die oder der Landesbehindertenbeauftragte fördert
die Verwirklichung der Ziele dieses Gesetzes. Insbesondere
berät sie oder er die Landesregierung
bei der Fortentwicklung und Umsetzung der Behindertenpolitik,
regt sie oder er Maßnahmen
an, die darauf gerichtet sind, Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen abzubauen
oder ihrem Entstehen entgegenzuwirken,
tritt sie oder er dafür
ein, dass dem Benachteiligungsverbot gemäß
Artikel 3
Abs. 3 des Grundgesetzes
und
Artikel 7
der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt
sowie den bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen zugunsten von Menschen mit
Behinderungen, insbesondere den Vorschriften dieses Gesetzes, im Sinne des
Artikels 38
der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt
Rechnung getragen wird,
legt sie oder er dem Landtag
einmal in der Legislaturperiode einen Bericht zur Umsetzung dieses Gesetzes vor.
(2) Erlangt die oder der Landesbehindertenbeauftragte Kenntnis
von Tatsachen, die darauf hindeuten, dass Menschen mit Behinderungen benachteiligt
werden, so klärt sie oder er in Zusammenarbeit mit den Trägern der öffentlichen
Verwaltung den Sachverhalt auf und vermittelt zwischen den Beteiligten. Hierzu kann
sie oder er insbesondere Berichte und Stellungnahmen anfordern, Auskünfte einholen
und Akten einsehen. Ist für die Aufklärung des Sachverhaltes im Einzelfall
die Weitergabe personenbezogener Daten erforderlich, so bedarf die oder der Landesbehindertenbeauftragte
hierzu der Einwilligung der oder des Betroffenen.
(3) Zur Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben hat die oder
der Landesbehindertenbeauftragte mit Einwilligung der oder des Betroffenen insbesondere
das Recht, bei den Trägern der öffentlichen Verwaltung Auskünfte einzuholen
und Akteneinsicht zu nehmen, sofern dies im Zusammenhang mit einer glaubhaft gemachten
Benachteiligung steht und Rechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Wird die
Auskunft oder die Akteneinsicht verweigert, so haben die Träger der öffentlichen
Verwaltung dies der oder dem Landesbehindertenbeauftragten unverzüglich und
unter Angabe von Gründen schriftlich mitzuteilen. Für Streitigkeiten, die
sich aus der Verweigerung der Auskunft oder der Akteneinsicht ergeben, steht der
Verwaltungsrechtsweg offen.
(4) Zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben arbeitet
die oder der Landesbehindertenbeauftragte insbesondere mit
den obersten Landesbehörden,
dem Behindertenbeirat
des Landes Sachsen-Anhalt,
den auf Landesebene tätigen
Interessenvertretungen von Menschen mit Behinderungen,
den Tarifparteien und
Berufsverbänden,
dem Runden Tisch für
Menschen mit Behinderungen und
den kommunalen Behindertenbeauftragten
zusammen.
§ 22
Beteiligung
Die oder der Landesbehindertenbeauftragte ist, soweit die
Belange der Menschen mit Behinderungen betroffen sind, bei Gesetzgebungs- und Verordnungsvorhaben
sowie bei der Erarbeitung von Verwaltungsvorschriften frühzeitig zu beteiligen.
Dabei ist ihr oder ihm Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.
§ 23
Anrufungsrecht
Jeder Mensch hat das Recht, sich mit Bitten, Beschwerden
oder Anregungen an die Landesbehindertenbeauftragte oder den Landesbehindertenbeauftragten
zu wenden, wenn er der Ansicht ist, dass gegen die Rechte von Menschen mit Behinderungen
verstoßen oder ihren Belangen auf andere Weise nicht entsprochen wird.
§ 24
Verschwiegenheitspflicht
(1) Die oder der Landesbehindertenbeauftragte hat, auch nach
Beendigung ihrer oder seiner Tätigkeit, über die ihr oder ihm bekannt gewordenen
Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Tatsachen,
die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(2) Die oder der Landesbehindertenbeauftragte darf nur mit
Einwilligung des für Behindertenpolitik zuständigen Ministeriums über
Angelegenheiten nach Absatz 1 Satz 1 vor Gericht Aussagen machen oder Erklärungen
abgeben.
§ 25
Kommunale Behindertenbeauftragte
(1) Zur Verwirklichung der Gleichstellung von Menschen mit
Behinderungen und zu ihrer Einbeziehung in kommunale Entscheidungsprozesse sowie
zur Umsetzung dieses Gesetzes im eigenen Zuständigkeitsbereich haben die kreisfreien
Städte und Landkreise Behindertenbeauftragte zu bestellen.
(2) Unbeschadet der Regelung des Absatzes 1 können die
kreisfreien Städte und Landkreise zur Beratung und Unterstützung der Behindertenbeauftragten
Beiräte für die Belange der Menschen mit Behinderungen auf kommunaler Ebene
bilden.
(3) Näheres zu den Absätzen 1 und 2 wird durch
Satzung bestimmt.
(4) Die oder der Landesbehindertenbeauftragte bildet zusammen
mit den kommunalen Behindertenbeauftragten eine Landesarbeitsgemeinschaft, deren
Aufgabe der Erfahrungs- und Informationsaustausch ist.
§ 26
Runder Tisch für Menschen
mit Behinderungen
(1) Bei dem für Behindertenpolitik zuständigen
Ministerium wird ein Runder Tisch für Menschen mit Behinderungen eingerichtet.
Seine Tätigkeit ist unabhängig, überparteilich und auf eine Förderung
der Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen sowie deren gleichberechtigter
Teilhabe am Leben in der Gesellschaft gerichtet. Zu diesem Zweck greift er eigenständig
Themen mit behindertenpolitischem Bezug auf und erarbeitet Beschlussempfehlungen
für den Behindertenbeirat des Landes Sachsen-Anhalt.
(2) Leitung und Geschäftsführung des Runden Tisches
werden durch die Landesbehindertenbeauftragte oder den Landesbehindertenbeauftragten
wahrgenommen. Der Runde Tisch gibt sich im Benehmen mit dem für Behindertenpolitik
zuständigen Ministerium eine Geschäftsordnung.
(3) Auf Antrag können die im Zusammenhang mit der Teilnahme
am Runden Tisch entstandenen Reisekosten nach dem Bundesreisekostenrecht erstattet
werden.
§ 27
Behindertenbeirat des Landes Sachsen-Anhalt
(1) Bei dem für Behindertenpolitik zuständigen
Ministerium wird ein Behindertenbeirat des Landes Sachsen-Anhalt eingerichtet.
(2) Der Behindertenbeirat des Landes Sachsen-Anhalt ist unabhängig
und überparteilich und berät die Landesregierung in allen Angelegenheiten,
die für die Belange der Menschen mit Behinderungen von Bedeutung sind, und wird
bei Gesetzgebungs- und Verordnungsvorhaben angehört, soweit diese für Menschen
mit Behinderungen von besonderer Bedeutung sind.
(3) Der Behindertenbeirat des Landes Sachsen-Anhalt besteht
aus 16 stimmberechtigten Mitgliedern, der oder dem stimmberechtigten Landesbehindertenbeauftragten
und aus sachverständigen, nicht stimmberechtigten Mitgliedern. Der Vorsitz und
die Geschäftsführung werden von der oder dem Landesbehindertenbeauftragten
wahrgenommen.
(4) Der Runde Tisch für Menschen mit Behinderungen schlägt
dem für Behindertenpolitik zuständigen Ministerium 16 stimmberechtigte
Mitglieder und deren Vertreterinnen oder Vertreter vor. Bei der Auswahl der Vorschläge
ist dafür zu sorgen, dass
eine möglichst umfassende
Vertretung von Menschen mit unterschiedlichen Behinderungen sichergestellt ist und
Frauen und Männer
in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander vertreten sind.
(5) Folgende Institutionen können dem für Behindertenpolitik
zuständigen Ministerium ein sachverständiges, nicht stimmberechtigtes Mitglied
und dessen Vertreterin oder Vertreter vorschlagen:
die auf Landesebene tätigen
Verbände und Vereinigungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
die auf Landesebene tätigen
Verbände und Vereinigungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber,
die auf Landesebene tätigen
Arbeitsgemeinschaften von Schwerbehindertenvertretungen der Privatwirtschaft und
des öffentlichen Dienstes,
die Bundesagentur für
Arbeit,
die als Träger der
Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zugelassenen
Kommunen im Land Sachsen-Anhalt,
die landesunmittelbaren
Träger der gesetzlichen Krankenversicherung,
die Kassenärztliche
Vereinigung des Landes Sachsen-Anhalt,
die Deutsche Rentenversicherung
Mitteldeutschland,
die LIGA der freien Wohlfahrtspflege
im Land Sachsen-Anhalt,
der Städte- und Gemeindebund
Sachsen-Anhalt,
der Landkreistag Sachsen-Anhalt
e.V.,
die Architektenkammer
Sachsen-Anhalt und
die obersten Landesbehörden.
(6) Die für Behindertenpolitik zuständige Ministerin
oder der zuständige Minister beruft die Mitglieder und ihre Vertreterinnen und
Vertreter für die Dauer von fünf Jahren. Erneute Berufungen sind zulässig.
(7) Der Behindertenbeirat des Landes Sachsen-Anhalt arbeitet
mit den folgenden Institutionen zusammen und lädt diese bei Bedarf zu seinen
Sitzungen ein:
die Landesseniorenvertretung
Sachsen-Anhalt e.V.,
der Landesfrauenrat e.V.,
die Heimaufsicht und
Rehabilitationsträger,
die nicht in Absatz 5 genannt sind.
(8) Die Mitglieder des Behindertenbeirates des Landes Sachsen-Anhalt
und ihre Vertreterinnen oder Vertreter üben ihr Mandat unabhängig von ihrer
sonstigen Tätigkeit aus. Sie werden ehrenamtlich oder, sofern sie kraft Amtes
dem Behindertenbeirat angehören, im Rahmen ihrer Dienstpflichten tätig.
(9) Aus wichtigem Grund kann ein Mitglied oder ein stellvertretendes
Mitglied des Behindertenbeirates des Landes Sachsen-Anhalt auf Vorschlag des Runden
Tisches für Menschen mit Behinderungen oder einer der in Absatz 5 genannten
Institution vor Ablauf der Amtszeit abberufen werden.
(10) Die im Landtag von Sachsen-Anhalt vertretenen Fraktionen
bestimmen je ein Mitglied, das an den Sitzungen des Behindertenbeirates des Landes
Sachsen-Anhalt teilnehmen kann. Den Fraktionen des Landtages von Sachsen-Anhalt werden
die Sitzungstermine und die jeweils vorgesehene Tagesordnung spätestens vier
Wochen vor der Sitzung mitgeteilt.
(11) Der Behindertenbeirat des Landes Sachsen-Anhalt gibt
sich im Benehmen mit dem für Behindertenpolitik zuständigen Ministerium
eine Geschäftsordnung.
(12) Auf Antrag können die im Zusammenhang mit der
Mitgliedschaft im Behindertenbeirat und mit der Teilnahme an Sitzungen des Behindertenbeirats
entstandenen Reisekosten nach dem Bundesreisekostenrecht erstattet werden.
Abschnitt 6Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 28
Berichterstattung
Das für Behindertenpolitik zuständige Ministerium
evaluiert das Gesetz zwei Jahre nach dem Inkrafttreten und erstattet dem Landtag
von Sachsen-Anhalt einen schriftlichen Bericht.
§ 29
Übergangsvorschriften
(1) Der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes
berufene Beauftragte der Landesregierung von Sachsen-Anhalt für die Belange
behinderter Menschen wird als Landesbehindertenbeauftragter tätig. Die Dauer
seiner Berufung beträgt unter Anrechnung seiner bisherigen Berufungszeit fünf
Jahre.
(2) Der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes
eingerichtete Behindertenbeirat des Landes Sachsen-Anhalt bleibt für den Rest
seiner Amtszeit bestehen. Der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingerichtete
Runde Tisch für behinderte Menschen wird als Runder Tisch für Menschen
mit Behinderungen nach § 26
fortgeführt.
§ 30
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung
in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Behindertengleichstellungsgesetz
vom 20. November 2001 (GVBl. LSAS. 457), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 22. Dezember 2004 (GVBl. LSA S. 856), außer Kraft.
Magdeburg, den 16. Dezember 2010.
Der Präsident des Landtages
|
Der Ministerpräsident
|
Der Minister
|
von Sachsen-Anhalt
|
des Landes Sachsen-Anhalt
|
für Gesundheit und Soziales
|
|
|
des Landes Sachsen-Anhalt
|
Steinecke
|
Prof. Dr. Böhmer
|
Bischoff
|
|