Berliner
GESETZ ZUR GLEICHSTELLUNG BEHINDERTER MENSCHEN
Betroffenen-Entwurf

Erarbeitet von einer Arbeitsgruppe des Arbeitsgemeinschaft der Berliner Behindertenverbände und -initiativen
Art. 1 unter Mitarbeit von Gerhard Eckert, Horst Etter, Gabriele Hanna, Ralph Loell, Martin Marquard, Christa Schwarz und Dr. Bettina Theben
Art. 8 von Dr. Sigrid Arnade und Andrea Schatz
Art. 9 von Berthold Pleiß
Art. 15 von Martin Eisermann
Art. 2-7, 10-14 u. 16-27 von Dr. Bettina Theben
jeweils unter Aufnahme von Anregungen durch den Arbeitskreis Gleichstellung des BSK e.V., das Berliner Bündnis für Gleichstellung, die Bremische Bürgerschaft Behinderter, das Bündnis für selbstbestimmtes Leben Behinderter, die Fachgruppe Behindertenhilfe des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes Berlin, das Forum behinderter JuristInnen, die LAGH Berlin, den Landesverband Berlin der Lebenshilfe e.V., das Netzwerk behinderter Frauen Berlin e.V. sowie den Landesverband Berlin-Brandenburg des VdK e.V.
Redaktion: Dr. Bettina Theben
Stand: 17.02.1998
Weblayout: Rolf Barthel


Hier einige Stichworte zu wesentlichen Inhalten; darüber hinaus verwenden Sie bitte die Suchfunktion Ihres Browsers:

Archivgut;

Assistenzsicherungsgesetz;

Aufgabe des Gesetzes ZUR GLEICHSTELLUNG BEHINDERTER MENSCHEN;

Akteneinsichtsrecht,

Auskunfts- und Beratungsstellen,

Beratungs- und Auskunftsrechte;

Behinderung;

Betreuung von Kindern in Tagesstätten und Tagespflege;

Bezirksbehindertenbeauftragte;

Bundessozialhilfegesetz;

Denkmale;

Diskriminierung;

Diskriminierungsverbot;

Gaststättenverordnung;

Gebärdensprache;

Gleichstellungsgebot;

Hochschulgesetz;

Kammergesetz;

Kollegs und Abendgymnasien;

Landesbauordnung;

Landesbehindertenrat, Aufgaben, Rechte, Pflichten;

Landesbehindertenbeauftragte   -   Aufgaben   -

Landesbehindertenbeauftragte   -   Rechte   -;

Landesbehindertenbeauftragte   -   Stellung   -;

Landesgleichstellungsgesetz für Frauen;

Lehrerbildungsgesetz;

Voten des Netzwerkes behinderter Frauen;

Mobilitätssicherung;

öffentlicher Gesundheitsdienst;

Gesetz über Pflegeleistungen;

Pflegeeinrichtungen;

psychisch Kranke, PsychKG;

Schulgesetz;

Schulpflichtverordnung;

Sportförderungsgesetz;

Straßengesetz;

Verbandsklagerecht;

Verfolgte des Nationalsozialismus;

Versammlungsstätten;

Wahlordnung   zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlordnung);

Waren- und Geschäftshäuser;

Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses;


Das Abgeordnetenhaus von Berlin soll das folgende Gesetz beschließen:


Artikel 1

GESETZ ZUR GLEICHSTELLUNG BEHINDERTER MENSCHEN
Abschnitt 1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1         Geltungsbereich
Das Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen gilt für das Bundesland Berlin.

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§ 2         Aufgabe des Gesetzes
Ziel dieses Gesetzes ist die es, Benachteiligungen und Diskriminierungen behinderter Menschen zu verhindern, zu beseitigen, abzubauen und eine tatsächliche Gleichstellung von behinderten und nichtbehinderten Menschen zu erwirken.

§ 3         Personenkreis
Behindert im Sinne dieses Gesetzes sind Menschen, die von einer oder mehreren Behinderungen im Sinne des § 4 betroffen sind.

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§ 4         Behinderung
Eine Behinderung im Sinne dieses Gesetzes ist jede nicht nur vorübergehende körperliche, seelische oder geistige Beeinträchtigung, aufgrund derer die Anforderungen der natürlichen und sozialen Umwelt nicht oder nicht vollständig erfüllt werden können. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten.

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§ 5         Diskriminierung

  1. Eine Diskriminierung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn Menschen aufgrund ihrer Beeinträchtigung in der Entfaltung ihrer Persönlichkeit, der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, der Teilnahme am Erwerbsleben oder der selbstbestimmten Lebensführung in allen Bereichen behindert werden.
  2. Eine schuldhafte Diskriminierung im Sinne dieses Gesetzes ist die vorsätzliche oder fahrlässige Veranlassung, Fortsetzung oder Aufrechterhaltung von Maßnahmen, Strukturen, Verhaltensweisen oder Feststellungen, die geeignet sind, Menschen mit Beeinträchtigungen zu behindern oder zu benachteiligen.

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§ 6         Gleichstellungsgebot

  1. Das Land Berlin ist verpflichtet, für gleichwertige Lebensbedingungen von Menschen mit und ohne Behinderung zu sorgen (Art. 11, 2 der Verfassung von Berlin).
  2. Alle Behörden, Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit aktiv auf die Gleichstellung von Menschen mit und ohne Behinderung hinzuwirken. Menschen mit einer Behinderung ist ein selbstbestimmtes Leben in der Gemeinschaft und in selbstgewählter Umgebung zu ermöglichen.
  3. Verabschiedete oder zu verabschiedende Gesetze dürfen den Grundsätzen dieses Gesetzes nicht widersprechen.

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§ 7         Diskriminierungsverbot

  1. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. (Art. 3 III 2 Grundgesetz)
  2. Menschen dürfen wegen ihrer Beeinträchtigung nicht diskriminiert werden. Sie haben Anspruch auf die Nichtzulassung und Beseitigung von diskriminierenden Maßnahmen, Vorschriften, Einrichtungen und Feststellungen.



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Abschnitt 2. Der Landesbehindertenrat


§ 8         Landesbehindertenrat

  1. Der Landesbehindertenrat ist ein nicht weisungsgebundenes Gremium der Berliner Behindertenverbände, -vereine und - initiativen. Mindestens zwei Drittel der Mitglieder sowie der/die Vorsitzende müssen im Sinne dieses Gesetzes behindert sein.
  2. Der Landesbehindertenrat wird für jeweils 4 Jahre von Behindertenverbänden, -vereinen und - initiativen gebildet. Er gibt sich eine Geschäfts- und Wahlordnung. Die Ordnung für die erste Wahl zum Landesbehindertenrat wird vom Landesbeirat für Behinderte bei der Senatsverwaltung für Soziales erarbeitet.

Vorschlag des Netzwerks behinderter Frauen:
(1) wie oben und Satz 3: Mindestens 50% der Mitglieder müssen Frauen sein.

Vorschlag VdK, LAGH und Lebenshilfe:
(1) wie oben und Sätze 2 u. 3: Die Mehrheit der Mitglieder müssen i. S. dieses Gesetzes behindert sein. Den Vorsitz führt immer ein betroffener Mensch.


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§ 9         Aufgaben des Landesbehindertenrates

  1. Der Landesbehindertenrat wacht über die Durchführung und die Einhaltung des Gleichstellungsgesetzes und über die fortlaufende Umsetzung der Leitlinien zum Ausbau Berlins als behindertengerechte Stadt ein. Dazu ist ein Zeitplan aufzustellen, über dessen Fortschritte mindestens einmal jährlich den Behinderteninitiativen und -verbänden zu berichten ist.
  2. Die Arbeit des Landesbehindertenrates ist aus Landesmitteln personell, finanziell und materiell abzusichern. Dem Vorsitzenden und den Mitgliedern ist eine den Aufgaben entsprechende Aufwandsentschädigung zu zahlen. Benötigen der/die Vorsitzende oder einzelne Mitglieder für die Arbeit Assistenz, so ist diese zu gewährleisten.

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§ 10         Rechte und Pflichten des Landesbehindertenrates

Der Landesbehindertenrat hat das Recht und die Pflicht:

  1. dem Senat und dem Abgeordnetenhaus Vorschläge im Interesse behinderter Menschen zu unterbreiten.
  2. Beschlüsse zu fassen, an die der/die Landesbehindertenbeauftragte gebunden ist.
  3. der Entscheidung bei Streitigkeiten über die Besetzung von Stellen der Bezirksbehindertenbeauftragten.

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Abschnitt 3. Landesbehindertenbeauftragte


§ 11         Aufgaben der/des Landesbehindertenbeauftragten

  1. Der/die Landesbehindertenbeauftragte hat die Aufgabe, im Lande Berlin darüber zu wachen und darauf hinzuwirken, daß das verfassungsrechtliche Gebot der Gleichstellung behinderter Menschen, die bundes- und landesgesetzlichen Bestimmungen zugunsten behinderter Menschen und die Gleichstellungsbestimmungen nach diesem Gesetz in den Bereichen Erziehung und Bildung, Arbeitswelt, barrierefreie Umwelt, Kultur, sowie im übrigen gesellschaftlichen Leben erfüllt werden. Dabei ist er/sie nur Recht und Gesetz unterworfen.
  2. Er/sie hat insbesondere die Aufgaben, im engen Zusammenwirken mit den Organisationen behinderter Menschen,
  1. Anregungen und Vorschläge zu Entwürfen von Gesetzen, Verordnungen und Maßnahmen des Senats sowie des Bundes, an denen der Senat mitwirkt, zu machen, soweit diese Auswirkungen auf die Verwirklichung der Gleichstellung behinderter Menschen haben.
  2. Bei allen Projekten, die das Land Berlin plant bzw. realisiert, darauf zu achten, daß die Belange von behinderten Menschen berücksichtigt werden.
  3. Ansprechpartner für Vereine, Initiativen und sonstige Organisationen, die sich mit Fragen im Zusammenhang der Lebenssituation behinderter Menschen befassen, sowie für Einzelpersonen bei allen auftretenden Problemen zu sein. Hierdurch ist die Verantwortung der zuständigen Senatsverwaltungen nicht aufgehoben.
  4. Die Lebenssituation von behinderten Menschen in psychiatrischen und anderen Einrichtungen zu überwachen, mit Interessenvertretungen psychiatriebetroffener Menschen und den Besuchskommissionen zusammenzuarbeiten.
  5. Initiativen zur stärkeren Integration behinderter Menschen in das Arbeitsleben und die Einhaltung der Vorgaben für die Einstellung von Schwerbehinderten zu ergreifen.
  6. Eine eigene, unabhängige Öffentlichkeitsarbeit hinsichtlich aller Bereiche der Gleichstellung behinderter Menschen durchzuführen.
  7. Dem Abgeordnetenhaus einen jährlichen Bericht über Verstöße gegen die Regelungen zur Gleichstellung behinderter Menschen und über ihre Situation in allen gesellschaftlichen Bereichen zu erstatten.

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§ 12         Rechte der/des Landesbehindertenbeauftragten

  1. Zur Wahrnehmung seiner/ihrer Aufgaben ist er/sie berechtigt, bei Behörden, staatlichen und privaten Einrichtungen sowie privaten Arbeitgebern Lande Berlin Unterlagen und Akten einzusehen, die im Zusammenhang mit einer behaupteten Benachteiligung oder Diskriminierung behinderter Menschen stehen und er/sie hierzu von dem behinderten Menschen beauftragt wurde. Insbesondere kann er/sie jederzeit unangemeldet die genannten Stellen aufsuchen und ihre Dienst- oder Geschäftsräume betreten. Vertreter der genannten Stellen können ihm/ihr nur den Zutritt oder die Einsicht in Unterlagen und Akten verweigern, soweit eine gesetzliche Geheimhaltungspflicht oder Grundrechte Dritter verletzt werden.
  2. Der/die Landesbehindertenbeauftragte hat Zugriff zu den entsprechenden Unterlagen aller Senatsverwaltungen und arbeitet eng mit den für Behindertenfragen zuständigen Abteilungen bzw. Mitarbeitern der Senatsverwaltungen zusammen.
  3. Zur Erfüllung seiner/ihrer Aufgaben kann er/sie Gutachten und Untersuchungen in Auftrag geben.
  4. Er/sie hat Anspruch auf die erforderliche personelle, räumliche und sächliche Ausstattung sowie ein den Aufgaben und der Qualifikation entsprechendes Entgelt. Benötigt er/sie für die Arbeit Assistenz, so ist diese zu gewährleisten.
  1. Er/sie ist berechtigt, eigene Anträge an die Abgeordneten des Berliner Abgeordnetenhauses zu stellen und ihnen Vorschläge zu unterbreiten.

Vorschlag VdK, LAGH und Lebenshilfe zu Satz 5.: Er/sie ist berechtigt, eigene Anträge an den Senat zu stellen und Abgeordneten des Berliner Abgeordnetenhauses Vorschläge zu machen.

  1. Der Senat und die Fraktionen des Abgeordnetenhauses können ihm/ihr Aufträge erteilen, die zur Aufklärung möglicher Verletzungen der Gleichstellung behinderter Menschen dienen.
  2. Besteht begründeter Verdacht, daß behinderte Menschen als Gruppe oder einzelne durch Strukturen, Handlungen, Maßnahmen, Vorschriften oder Regelungen benachteiligt oder diskriminiert werden, kann er/sie eine Anhörung der Beteiligten durchführen. Hieran kann er/sie mit Einverständnis des oder der von einer Diskriminierung Betroffenen Verbände, Initiativen oder andere Organisationen behinderter Menschen beteiligen. Die Anhörung kann mit Zustimmung des oder der von einer Diskriminierung Betroffenen öffentlich durchgeführt werden, wenn hieran ein allgemeines Interesse behinderter Menschen besteht und keine Persönlichkeitsrechte Dritter verletzt werden.
  3. Stellt er/sie fest, daß behinderte Menschen als Gruppe oder einzelne durch Strukturen, Maßnahmen, Handlungen, Vorschriften oder Regelungen benachteiligt oder diskriminiert werden, kann er eigenständig auf Abhilfe der Beanstandungen drängen, rechtliche Schritte einleiten oder behinderte Menschen bei der Wahrnehmung ihrer Rechte unterstützen. Diese Rechte kann er/sie auch nebeneinander wahrnehmen.

Vorschlag des Netzwerkes behinderten Frauen: [wie oben] aber vor diskriminiert jeweils eingefügt: "mittelbar oder unmittelbar"


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§ 13         Stellung des/der Landesbehindertenbeauftragten

  1. Der/die Landesbehindertenbeauftragte wird für jeweils vier Jahre von den Abgeordneten des Berliner Abgeordnetenhauses gewählt. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich.
  2. Er/Sie muß behindert sein im Sinne dieses Gesetzes sein.

Vorschlag VdK, LAGH und Lebenshilfe
  1. Der /die Landesbehindertenbeauftragte untersteht nur dem Regierenden Bürgermeister.
  2. Er/sie soll die Beschlüsse des Landesbehindertenrates umsetzen.
  3. Er/sie muß Betroffene/r im Sinne dieses Gesetzes sein.


Vorschlag des Netzwerks behinderten Frauen

  1. Der/die Landesbehindertenbeauftragte ist vom Landesbehindertenrat zu berufen.
  2. Er/Sie muß selbst behindert i.S. dieses Gesetzes sein.
  3. Er/sie muß über fundierte Kenntnisse in allen Lebensbereichen behinderter Menschen verfügen, wie schulische Bildung/Ausbildung, Beruf, Bauen/Wohnen/Mobilität, Pflege/ Assistenz, Frauenpolitik, frauenfördernde Maßnahmen, Sexualität/ Partnerschaft/Mutterschaft.



§ 14         Jahresbericht

(1) Bis zum [ergänzen] jeden Jahres, erstmals zum [ergänzen] 1998 hat der/die Landesbeauftragte für die Gleichstellung behinderter Menschen den Abgeordneten des Berliner Abgeordnetenhauses einen Bericht über das Ergebnis seiner Tätigkeit vorzulegen.
(2) Der Regierende Bürgermeister führt eine Stellungnahme des Senats zu dem Bericht herbei und legt diese dem Abgeordnetenhaus vor.
(3) In der Aussprache über den Bericht soll das Abgeordnetenhaus dem/der Landesbeauftragten für die Gleichstellung behinderter Menschen Gelegenheit zur Vorstellung des Berichts geben.




nach oben zurückAbschnitt 4. Bezirksbehindertenbeauftragte
§ 15         Bezirksbehindertenbeauftragte

  1. In allen Bezirken Berlins sind Beauftragte für die Gleichstellung behinderter Menschen zu berufen, die selbst betroffen sein müssen und mindestens Grundkenntnisse in den Bereichen Pflege/Assistenz, Bauen/Wohnen/Mobilität, Hilfsmittel, schulische Bildung/Ausbildung/Beruf haben.
  2. Sie sind dienstaufsichtlich dem Bezirksbürgermeister zuzuordnen und erhalten Rede- und Antragsrecht in den Bezirksverordnetenversammlungen und in deren Ausschüssen. Sie haben Anspruch auf die erforderliche personelle, räumliche und sächliche Ausstattung sowie ein den Aufgaben und der Qualifikation entsprechendes Entgelt. Benötigt er/sie für die Arbeit Assistenz, so ist diese zu gewährleisten.
  3. Die Bezirksbehindertenbeauftragten entsenden zwei Vertreter in den Landesbehindertenrat, die mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen.
  4. Der/die Bezirksbeauftragte realisiert im engen Zusammenwirken mit den örtlichen Organisationen der Behindertenselbsthilfe folgende Aufgaben:
    1. Er/sie wacht darüber, daß bei allen Projekten, die der Bezirk plant bzw. realisiert, die Belange von behinderten Menschen berücksichtigt werden.
    2. Er/sie ist bei allen auftretenden Problemen Ansprechpartner/in für Vereine, Initiativen und sonstige Organisationen, die sich mit Fragen im Zusammenhang der Lebenssituation behinderter Menschen befassen, sowie für Einzelpersonen. Hierdurch ist die Verantwortung der zuständigen Bezirksverwaltungen nicht aufgehoben.
  5. Den Bezirksbehindertenbeauftragten steht ein Beirat zur Seite, der sich aus Vertretern der Behindertenvereine, -organisationen und -selbsthilfegruppen des Bezirks zusammensetzt und an dessen Beratungen verantwortliche Mitarbeiter der Ämter des Bezirksamtes sowie der Bezirksverordnetenversammlung teilnehmen.
  6. Die Bezirksbehindertenbeauftragten treffen sich regelmäßig zum Erfahrungsaustausch und zur Koordination ihrer Tätigkeit.



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Abschnitt 5. Beratungs- und Auskunftsrechte

nach oben zurück § 16         Akteneinsichtsrecht

Jeder behinderte Mensch hat das Recht auf Akteneinsicht, wenn er geltend macht, durch eine Maßnahme oder Entscheidung diskriminiert zu sein. Dies gilt auch für Vereine, Verbände und andere Organisationen, zu deren satzungsgemäßen Aufgaben die Unterstützung der Interessen behinderter Menschen durch Aufklärung und Beratung oder die Bekämpfung der Diskriminierung behinderter Menschen gehört.
fehlt beim Vorschlag VdK, Lebenshilfe und LAGH
Vorschlag des Netzwerks behinderter Frauen:vor "diskriminiert" wird "mittelbar oder unmittelbar" eingefügt


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§ 17         Auskunfts- und Beratungsstellen


Behinderte Menschen haben Anspruch auf Auskunft und Beratung, die zur Sicherstellung ihrer Gleichstellung notwendig ist. Auskunft und Beratung können durch freie gemeinnützige Einrichtungen sowie Organisationen behinderter Menschen erfolgen. Sie sind aus Landesmitteln zu finanzieren. Das Land Berlin fördert dabei insbesondere die Schaffung von Beratungsmöglichkeiten durch behinderte Menschen für behinderte Menschen.
Vorschlag LAGH, Lebenshilfe und VdK [wie links] Das Land Berlin fördert dabei insbesondere die Schaffung von Beratungsmöglichkeiten durch betroffene Menschen für betroffene Menschen.


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Abschnitt 6. Deutsche Gebärdensprache.

§ 18         Deutsche Gebärdensprache

  1. Die Deutsche Gebärdensprache ist eine offizielle Sprache.
  2. Gehörlose und hörbehinderte Menschen haben Anspruch auf Unterricht, Ausbildung und Kommunikation in Deutscher Gebärdensprache.
  3. Ein Gesetz über die Ausbildung und Prüfung von staatlich anerkannten Dolmetscherinnen und Dolmetschern für Deutsche Gebärdensprache ist innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erarbeiten und vom Abgeordnetenhaus zu verabschieden. Die Ausbildung muß so erfolgen, daß der voraussichtliche Bedarf an Dolmetscherinnen und Dolmetschern gedeckt wird.
  4. Das Land Berlin schafft und fördert Möglichkeiten für gehörlose Menschen, ihre Kultur zu präsentieren und auszutauschen sowie die jedermann zugängliche Möglichkeit, die Deutsche Gebärdensprache zu erlernen.


nach oben zurück Abschnitt 7. Verbandsklagerecht.

§ 19         Verbandsklagerecht

Ansprüche aus Verletzungen der Rechte und Verpflichtungen nach diesem Gesetz können auch von rechtsfähigen Verbänden und Vereinen, zu deren satzungsgemäßen Aufgaben die Unterstützung der Interessen behinderter Menschen durch Aufklärung und Beratung oder die Bekämpfung der Diskriminierung behinderter Menschen gehört, geltend gemacht werden.


Artikel 2

nach oben zurück Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung (BauO Bln.) I. d. F. vom 1.1.1996 (GVBl., S. 29)

1. § 15 BauO Bln ist um folgenden Abs. 6 zu erweitern:

"(6) Bei öffentlich genutzten baulichen Anlagen ist mindestens ein stufenlos, ohne fremde Hilfe erreichbarer und benutzbarer Aufzug so einzurichten, daß er auch im Brandfalle betrieben werden kann und damit die Rettung behinderter Menschen ermöglicht."

2. § 30 ist um folgenden Abs. 5 zu ergänzen:

"(5) Hervortretende Werbeanlagen und Warenautomaten sind so abzusichern, daß sie keine Gefahrenquelle für blinde und sehbehinderte Passanten bilden."

3. In § 31, Abs. 1, S. 1 ist zwischen die Wörter "Vollgeschoß" und "stufenlos" folgendes einzufügen:

"durch den Haupteingang, ohne fremde Hilfe und".

S. 3 wird geändert in: "Notwendige Treppen können durch Rampen ersetzt werden."

und um folgenden Satz 4 zu ergänzen: "Die Gestaltung der Rampen ist nach DIN 18024 in der jeweils gültigen Fassung vorzunehmen."

4. § 34, Abs. 6, S. 1 erhält die folgende Fassung:

"In Gebäuden mit vier und mehr Vollgeschossen müssen Aufzüge in ausreichender Zahl eingebaut werden, von denen mindestens einer auch zur Aufnahme von Lasten und Rollstuhlfahrern/-innen geeignet ist. Eine solche Geeignetheit liegt vor, wenn mindestens die Anforderungen der DIN 18025 in der jeweils gültigen Fassung erfüllt sind. In Gebäuden mit mehr als fünf Vollgeschossen muß ein Aufzug auch für die Beförderung von Krankentragen geeignet sein. Er muß hierzu unbeschadet der Bestimmungen in Satz 2 eine nutzbare Grundfläche von mindestens 1,10x2,10 m haben. Vor den Aufzügen ist eine Bewegungsfläche vorzusehen, die mindestens den Anforderungen der DIN 18025 in der jeweils gültigen Fassung entspricht. Aufzüge, die zur Aufnahme von Rollstuhlfahrer/-innen bestimmt sind, müssen von der Straße aus stufenlos, ohne fremde Hilfe erreichbar sein und stufenlos erreichbare Haltestellen in allen Geschossen und Aufenthaltsräumen haben. Soweit Obergeschosse von behinderten Menschen im Rollstuhl erreichbar sein müssen, gelten die Sätze 1-6 auch für Gebäude mit weniger als vier Vollgeschossen."

5. In § 50, Abs. 1 wird hinter S. 2 folgender Satz 3 eingefügt:

"Erleichterungen, die eine Nutzung durch behinderte Menschen, wie sie in diesem Gesetz vorgeschrieben ist, erschweren oder verhindern, sind nicht zulässig."

Abs. 3 wird um folgenden Satz 2 ergänzt: "Rechtsverordnungen, die Erleichterungen vorsehen, durch die eine Nutzung durch behinderte Menschen, wie sie in diesem Gesetz vorgeschrieben ist, erschwert oder verhindert werden, sind unzulässig."

6. In § 51, Abs. 1 werden hinter S. 1 folgende Sätze 2 und 3 eingefügt:

"Dies schließt die Benutzung aller vorhandenen Einrichtungen sowie die Benutzung des Hauptein- und -ausganges ein. Soweit geregelt, ist die Gestaltung der Einrichtungen den Anforderungen der DIN 18024 und 18025 in der jeweils gültigen Fassung entsprechend vorzunehmen."

Satz 2 der alten Fassung entfällt.

Abs. 2 ist um folgenden Satz 2 zu ergänzen: "§ 77 Abs. 3 ist nicht auf wesentliche Änderungen bei öffentlichen oder öffentlich geförderten Bauwerken, insbesondere bei Ausbildungs-, Kultur- und Sporteinrichtungen sowie bei Versammlungsstätten anwendbar."

Hinter Abs. 2 wird ein neuer Abs. 3 mit dem folgenden Wortlaut eingefügt: "Bei allen Wohngebäuden, die über vier und mehr Vollgeschosse verfügen und deren Bau nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beantragt wird, muß mindestens die Anzahl der Wohnungen eines Geschosses so beschaffen sein, daß sie von behinderten Menschen genutzt werden kann. Eine solche Beschaffenheit liegt vor, wenn die Einrichtungen mindestens entsprechend der DIN 18025 in der jeweils gültigen Fassung gestaltet sind."

Abs. 4 [Abs. 3 der geltenden Fassung] erhält folgende Fassung:"In den baulichen Anlagen nach Absatz 1 sind neben den Rettungswegen im Sinne von § 15, Absatz 4 zusätzliche bauliche Maßnahmen für die Selbstrettung von behinderten Menschen i.S. des § 15 Abs. 6 erforderlich."

7. § 77, Abs. 3 ist um folgenden Satz 2 zu erweitern:

"Eine solche Forderung ist insbesondere dann zu erheben, wenn durch die geforderte Maßnahme die Nutzung durch behinderte Menschen ermöglicht oder diese verbessert wird. In diesem Fall hat der Bauherr/die Bauherrin gegebenenfalls nachzuweisen, daß die Nutzung für behinderte Menschen durch die geforderte Maßnahme nicht ermöglicht oder verbessert wird. Auch hat er/sie den Beweis dafür zu erbringen, daß die mit der Realisierung der Forderung verbundenen Kosten unverhältnismäßig im Sinne des Satzes 1 sind."

8. § 75, Abs. 1 ist um folgende Nr. 15 zu ergänzen:

"entgegen den Vorschriften des § 51 bauliche Anlagen erstellt, betreibt oder verändert."



nach oben zurück Artikel 3

Gesetz zur Änderung des Gesetzes zum Schutz von Denkmalen in Berlin (DSchG Bln), I.d.F. vom 17.12.1990, zul. geänd. durch G. vom 24.4.1995 (GVBl., S. 404)

1. § 11, Abs. 1 [S. 2 :"Die Genehmigung [...] ist zu erteilen, wenn [...] oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt."] ist um folgenden Satz 3 zu erweitern:

"Ein überwiegendes öffentliches Interesse liegt insbesondere dann vor, wenn durch die Baumaßnahme eine barrierefreie oder barrierefreiere Zugänglichkeit für behinderte Menschen erreicht wird."



nach oben zurück Artikel 4

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Waren- und Geschäftshäuser (Warenhausverordnung, WarenhsVO) vom 20.12.1966, geänd. durch VO vom 15.2.1991, GVBl., S. 58

1. In § 3 [Verkaufsräume] ist ein neuer Abs. 3 einzufügen:

"(3): Verkaufsräume sind so zu gestalten, daß behinderte Menschen ohne fremde Hilfe hineingelangen, sich in ihnen frei bewegen und die Verkaufseinrichtungen nutzen können."

2. Hinter § 3 ist folgender § 3a einzufügen:

"Barrierefreie Gestaltung. Alle dem Besucherverkehr offenstehenden Einrichtungen müssen so gestaltet sein, daß sie von behinderten Menschen ohne fremde Hilfe genutzt werden können. Eine solche Gestaltung liegt vor, wenn mindestens, soweit geregelt, die Anforderungen der DIN 18024/18025 in der jeweils gültigen Fassung erfüllt sind."

3. § 7 [Rettungswege], Abs. 1 erhält folgenden Wortlaut:

"Rettungswege sind die Hauptgänge in den Verkaufsräumen, die notwendigen Treppen, die Flure, die zu den notwendigen Treppen und den Ausgängen führen (notwendige Flure) sowie mindestens ein Aufzug pro Brandabschnitt.

4. In § 8, Abs. 1 [Gänge u. Flure] ist die Mindestbreite der Hauptgänge zu ändern in 1,20 m 5. In § 23 [Ordnungswidrigkeiten] ist eine neue Zif. 8 einzufügen:

"die in dieser Verordnung bestimmten Maßnahmen zur Sicherstellung der Nutzung durch behinderte Menschen, insbesondere §§ 2, 2a, 7 u. 8, Abs. 1, nicht beachtet."



nach oben zurück Artikel 5

Verordnung zur Änderung der Verordnung über Versammlungsstätten (Versammlungs-stättenverordnung - VStättVO) vom 15.9.1970 (GVBl., S. 1664), zul. geänd. durch Änderungs-VO vom 24.8.1979 (GVBl. , S. 1669)

1. Hinter § 12 ist folgender § 12a einzufügen:

"Barrierrefreie Gestaltung. Versammlungsräume einschließlich aller Einrichtungen müssen für behinderte Besucherinnen und Besucher ohne fremde Hilfe zugänglich sein. Behinderte Besucher und Besucherinnen müssen die Räume und Einrichtungen ohne fremde Hilfe nutzen können. Für Einrichtungen und Sanitäranlagen liegt eine solche Nutzung vor, wenn sie, soweit geregelt, mindestens den Anforderungen der DIN 18024/18025 in der jeweils gültigen Fassung genügt."

2. In § 13, Abs. 1 [Ansteigende Platzreihen] ist folgender S. 2 einzufügen:

"Ansteigende Platzreihen sind durch Rampen zu verbinden. die höchstens eine Neigung von sechs vom Hundert haben dürfen."

3. In § 14 [Bestuhlung] ist folgender Abs. 5 einzufügen:

"In jedem Versammlungsraum müssen ausreichend Plätze für Besucher und Besucherinnen im Rollstuhl vorhanden sein, mindestens jedoch drei von Hundert Sitzplätzen. Diese Plätze müssen vom Aufzug oder einem ebenerdigem Zugang stufenlos erreichbar sein und eine Grundfläche von mindestens 1,2 m2 aufweisen. Sie müssen einen ungehinderten Blick auf die Bühne zulassen und die Möglichkeit einer differenzierten Platzwahl zulassen."

4. In § 19 [Allgemeine Anforderungen an Rettungswege] ist folgender Abs. 6 einzufügen:

"Rettungswege sollen so gestaltet sein, daß sie auch von behinderten Menschen ohne fremde Hilfe genutzt werden können, mindestens die Rettungswege zwischen den Rollstuhlplätzen und dem nächsten Weg ins Freie auf Verkehrsflächen müssen so gestaltet werden. Für die jeweiligen Maße ist die DIN 18025 in der jeweils gültigen Fassung zugrunde zu legen. Bei Aufzügen ist darüber hinaus die Brandsicherheit zu gewährleisten."

5. In § 125 [weitere Anforderungen] sind folgende Satz 3 und 4 zu ergänzen:

"Weitere Anforderungen sind ebenfalls zu stellen, wenn nur durch sie die Nutzung der Versammlungsstätte oder einzelner Einrichtungen für behinderte Menschen ermöglicht wird. Für hörbehinderte Menschen sind entsprechende Höranlagen (Induktionsanlagen, Infrarotübertragungsanlagen oder Funkübertragungsanlagen) vorzuhalten."

6. In § 127 [Ordnungwidrigkeiten] ist Abs. 1 um eine Zif. 18 zu ergänzen:

"den in dieser Verordnung formulierten Vorschriften zur Sicherstellung der Nutzung durch behinderte Menschen, insbesondere der §§ 12a, 13, Abs. 1, 19, Abs. 6 sowie den gem. § 125, Satz 3 gestellten Anforderungen zuwider handelt."



nach oben zurück Artikel 6

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (Gaststättenverordnung - GastV) vom 10.9.1971 (GVBl., S. 1778)

1. Hinter § 2 ist folgender § 3 einzufügen:

"Schankräume müssen für behinderte Besucherinnen und Besucher stufenlos und ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sein. Eine solche Nutzbarkeit liegt vor, wenn sie, soweit geregelt, mindestens den Anforderungen der DIN 18024/18025 in der jeweils gültigen Fassung entspricht."

Abs. 4 u. 5 werden zu Abs. 5 u. 6. In Abs. 5 (Abs. 4 a.F.) wird die Zahl "3" durch "4" ersetzt.


2. § 5 erhält einen neuen Abs. 4:

"(4) Beherbergungsbetriebe einschließlich aller Einrichtungen müssen für behinderte Besucherinnen und Besucher stufenlos und ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sein. Für Einrichtungen und Sanitäranlagen liegt eine solche Nutzbarkeit vor, wenn sie, soweit geregelt, mindestens den Anforderungen der DIN 18024/18025 in der jeweils gültigen Fassung genügt."

3. § 5 wird um folgenden Abs. 5 erweitert:

"In Beherbergungsbetrieben müssen 10 % der Schlafräume, mindestens jedoch einer, einschließlich aller Einrichtungen für behinderte Besucher und Besucherinnen ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sein. Eine solche Nutzbarkeit liegt vor, wenn sie, soweit geregelt, mindestens den Anforderungen der DIN 18024/18025 in der jeweils gültigen Fassung genügt."

4. § 6 wird um folgenden Abs. 7 erweitert:

"Die Spülaborte einschließlich der Vorräume und aller Einrichtungen müssen für behinderte Besucherinnen und Besucher stufenlos und ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sein. Eine solche Nutzbarkeit liegt vor, wenn sie, soweit geregelt, mindestens den Anforderungen der DIN 18024 in der jeweils gültigen Fassung genügt. Ist aus zwingenden Gründen nicht die Bereitstellung mindestens je einer Abortanlage für Männer und Frauen gem. Satz 1 möglich, so müssen bei Speise-/Schrankraumflächen bis 100qm mindestens eine, zwischen 100 u. 200 qm mindestens 2, zwischen 200 u. 300 qm bis mindestens drei den Anforderungen nach Satz 1 entsprechende Abortanlagen vorhanden sein. Bei Speise-/Schankraumflächen über 300 qm erfolgt eine Festsetzung im Einzelfall."



nach oben zurück Artikel 7

Gesetz zur Änderung Berliner Straßengesetzes (BerlStrG) vom 28.2.1985, zul. geänd. durch Art. II des Gesetzes vom 22.12.1994 (GVBl., S. 520)

1. In § 7 ist hinter Abs. 3 folgender Abs. 4 einzufügen:

"Zur Straßenbaulast gehört auch die Pflicht, die Benutzungsmöglichkeit des Straßenlandes durch behinderte Menschen ohne fremde Hilfe sicherzustellen. Insbesondere sind in den Straßenbelag und kontrastreiche und taktil wahrnehmbare Orientierungsmöglichkeiten einzubauen. Dabei ist die Altberliner Gehwegstruktur mit haus- und straßenseitigen Hindernisstreifen und der mittigen Gehbahn zu erhalten bzw. herzustellen. Ältere Straßen sind bei allen Umbauten und auf besondere Anforderung entsprechend anzupassen."

2. In Abs. 6 [bisher Abs. 5], S. 2 werden die Worte "Absätze 2 bis 4" durch die Worte "Absätze 2 bis 5" ersetzt.

nach oben zurück Artikel 8

Gesetz zur Änderung des Landesgleichstellungsgesetzes für Frauen (LGG) Vom 31.12.1990, zul. geänd. durch G. vom 29.6.1995 (GVBl., S. 400)

1. § 2, Abs. I LGG ist um folgenden Satz zu erweitern:

"Körperlich, geistig oder seelisch behinderte Frauen dürfen nicht benachteiligt werden."

2. § 4, Abs. 2 ist um folgenden Satz zu erweitern:

"Bedürfnisse von Frauen mit Behinderungen sind besonders zu berücksichtigen."

3. § 4, Abs. 3 ist folgendermaßen zu fassen:

"An der Erstellung des Frauenförderplans ist die Frauenvertreterin und eine Schwerbehindertenvertreterin zu beteiligen."

4. § 7, Abs. 1 und § 8, Abs. 1 und 2 sind folgendermaßen zu ergänzen:

"[...] der Anteil der Frauen mindestens 50 vom Hundert beträgt und der Anteil der behinderten Frauen mindestens drei vom Hundert beträgt."

5. In § 9, Abs. 5 und § 10, Abs. 3 werden die Wörter "pflegebedürftige Angehörige" durch "Angehörige mit körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderungen" ersetzt.

6. Anlage zu § 19: In den Punkten eins bis neun zur Analyse der Beschäftigungsstruktur sind die Daten nicht nur getrennt nach Geschlecht zu erheben, sondern auch differenziert nach behinderten/-nichtbehinderten Männern und Frauen.

nach oben zurück Artikel 9

Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tagesstätten und Tagespflege (Kindertagesbetreuungsgesetz - KitaG) vom 19.10.1995 (GVBl., S.681)

1. § 5 [Besondere Angebote für Kinder mit Behinderungen] Die Überschrift erhält folgenden Wortlaut: "Assistenz behinderter Kinder"

2. Abs.1 S.2 erhält folgende neue Fassung:

"Kinder mit Behinderungen haben Anspruch auf die notwendige Assistenz sowie auf notwendige personelle, räumliche und sächliche Ausstattung."

Abs. 3 ist ersatzlos zu streichen.

3. § 6 [Gesundheitsvorsorge] In Abs. 3 werden die Worte "und Schädigungen" im letzten Satzteil ersatzlos gestrichen.

4. § 11 [Personalausstattung] In Abs. 3 Nr. 3a wird das Wort "Betreuung" durch "Assistenz" ersetzt.

5. § 22 [Bau und Einrichtungskosten] Es wird folgender Abs. 3 hinzugefügt:

"(3) Bei Neubau, Umbau, Ausbau und Erweiterungsbau ist eine behindertengerechte Ausgestaltung grundsätzlich erforderlich."


nach oben zurück Artikel 10

Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für Berlin (SchulG) I.d.F. vom 20.8.1980, zul. geänd. durch G. vom 26.1.1995 (GVBl., S. 26)

1. § 10a SchulG erhält folgende Fassung:

(1) Der Unterrichts- und Erziehungsauftrag der allgemeinen Schule (Grund- und Oberschule) umfaßt auch alle Schülerinnen und Schüler mit Behinderung oder besonderem Förderbedarf. Dies gilt für den Primarbereich sowie den Sekundarbereich I und II.
(2) Der besondere Förderbedarf wird von der Schulaufsichtsbehörde auf Grundlage der Ergebnisse des Förderausschusses festgestellt.
(3) Schülerinnen und Schülern mit besonderem Förderbedarf und/oder einer Behinderung sind die für eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht und den anderen schulischen Angeboten notwendigen baulichen Bedingungen und personelle, technische sowie sächlichen Hilfen zu gewähren.
(4) Schülern und Schülerinnen mit einer Behinderung und/oder besonderem Förderbedarf sind unter Beachtung der Gleichwertigkeit der Anforderungen Angebote zu machen, mit denen die üblicherweise geforderten Sportarten in Art, Inhalt und Ausmaß ersetzt werden können.
(5) Prüfungsordnungen und Regelungen für Aufnahmeprüfungen müssen zur Herstellung von Chancengleichheit für behinderte Schülerinnen und Schüler die Möglichkeit von Prüfungsmodifikationen und Nachteilsausgleichen vorsehen.
(6) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung einen Beirat einzusetzen, der beauftragt ist, weitere Regelungen vorzuschlagen hinsichtlich: 1. Der Feststellung des besonderen Förderbedarfs einschließlich der Art des Bedarfs sowie des Verfahrens zur Feststellung. 2. Der Aufgaben und Zusammensetzung des Förderausschusses 3. Abweichungen von den Regelungen für die Grund- und Oberschule bei Schülerinnen und Schülern mit besonderem Förderbedarf.
(7) Die Ziele und Maßnahmen der Abs. 1 bis 5 gelten für alle Schülerinnen und Schüler, die bereits in der allgemeinen Schule integrativ beschult werden. Für alle behinderten Schülerinnen und Schüler sowie für solche mit besonderem Förderbedarf werden die in Abs. I genannten Maßnahmen bis zum Schuljahr [ergänzen] schrittweise verwirklicht. Der Beirat entwickelt hierzu einen Zeitplan.
(8) Sonderschulen werden bis zum Ende des Jahres [ergänzen] schrittweise organisatorisch und räumlich in die zugehörigen Stufen der Allgemeinen Schule eingegliedert. Hierfür erstellt die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung bis zum [ergänzen] einen Stufenplan, in dem die näheren Einzelheiten über die Schaffung der räumlichen, sächlichen und personellen Voraussetzungen für die Eingliederung der Sonderschulen in die Allgemeinen Schulen geregelt werden. Die zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, zur Sicherstellung der personellen Unterstützung von Schülerinnen und Schülern mit Behinderung und/oder besonderem Förderbedarf durch Rechtsverordnung die Überführung bestimmter Sonderschulen in Förderzentren, die jeweiligen Förderschwerpunkte sowie die Integration der Förderangebote in die jeweiligen Bildungsgänge und Schulstufen zu regeln."

2. § 44 [Zulassung zur Fachschule] erhält folgenden Abs. 6:

"Bewerbern und Bewerberinnen, die aufgrund ihrer Behinderung die erforderlichen Voraussetzungen nicht oder nicht vollständig im geforderten Umfang oder der geforderten Art erbringen können, auf Antrag entsprechende Nachteilsausgleiche durch Prüfungsmodifikationen zu gewähren." nicht in der geforderten Weise erbringen können, sind auf Antrag entsprechende Prüfungsmodifikationen zu gewähren. Dies gilt auch für alle weiteren Prüfungen."

3. Hinter § 44 ist ein § 44a mit dem folgenden Wortlaut einzufügen:

"Behinderten Schülerinnen und Schülern sind die für eine erfolgreiche Teilnahme notwendigen technischen, sächlichen und personellen Hilfen zu gewähren."

4. § 48, Abs. 3, Zif. 4 [Zulassung Abendgymnasium] erhält folgenden Abs.4:

"Behinderten Bewerberinnen/Bewerbern und Hörerinnen/Hörern sind die für eine erfolgreiche Teilnahme an den Kursen oder dem Vorkurs notwendigen technischen, sächlichen und personellen Hilfen zu gewähren."

5. § 49, Abs. 3, Zif. 4 [Zulassung Berlin-Kolleg]: erhält folgenden Abs.4:

"Behinderten Bewerberinnen/Bewerbern und Hörerinnen/Hörern sind die für eine erfolgreiche Teilnahme an den Kursen oder dem Vorkurs notwendigen technischen, sächlichen und personellen Hilfen zu gewähren."

6. § 52 [VHS] erhält folgenden Abs. 3:

"Behinderten Menschen sind die zur erfolgreichen für eine erfolgreiche Teilnahme an den Kursen oder dem Vorkurs notwendigen technischen, sächlichen und personellen Hilfen zu gewähren. Bei Aufnahme- oder anderen Prüfungen sind Menschen, die aufgrund ihrer Behinderung die erforderlichen Leistungen nicht oder nicht vollständig im geforderten Umfang oder der geforderten Art erbringen können, auf Antrag entsprechende Nachteilsausgleiche durch Prüfungsmodifikationen zu gewähren."



nach oben zurück Artikel 11

Gesetz zur Änderung des Lehrerbildungsgesetzes (LBiG) I.d.F. vom 13.2.1985, zul. geänd. durch G. vom 26.10.1995 (GVBl., S. 699)

1. In § 5, Abs. 2 wird hinter S. 2 ein neuer Satz 3 eingefügt:

"Zu den erziehungswissenschaftlichen Studien gehören auch im Umfang von mindestens 4 SWS Grundkenntnisse im Umgang mit Schülerinnen und Schülern mit besonderem Förderbedarf sowie schulbezogene und gesellschaftswissenschaftliche Studien."

Der bisherige Satz 3 entfällt.


2. Hinter § 7, Abs. 2 wird ein neuer Abs. 3 eingefügt:

"Ist im Falle des Abs. 2, Satz 1 eine der sonderpädagogischen Fachrichtungen Hörbehindertenpädagogik, so müssen Kenntnisse in Deutscher Gebärdensprache vermittelt werden, die zur Unterrichtserteilung in Deutscher Gebärdensprache befähigen. Ist eine der sonderpädagogischen Fachrichtungen Geistigbehindertenpädagogik oder Körperbehindertenpädagogik so müssen nach dem jeweils neuesten Stand der Technik Kenntnisse in der unterstützten, nichtverbalen Kommunikation vermittelt werden, die zum entsprechenden ständigen Einsatz im Unterricht befähigen."

Abs. 3 a.F. wird zu Abs. 4 n.F.



nach oben zurück Artikel 12

Verordnung zur Änderung der Achten Durchführungsverordnung zum Schulgesetz für Berlin (Schulpflichtverordnung) (8. DVO). Vom 7.11.1958, zul. geänd. durch 3. Änd. vom 19.12.1978 (GVBl., S. 2497)

1. § 8, Abs. 2, S. 1 erhält folgenden Wortlaut:

(2) Kindern und Jugendlichen, die aufgrund ihrer Behinderung technische Hilfsmittel oder personelle Assistenz für die Bewältigung oder die Erleichterung der Bewältigung der schulischen Anforderungen benötigen, sind diese durch die jeweilige Schule zu gewähren."



nach oben zurück Artikel 13

Verordnung zur Änderung der Verordnung über Kollegs und Abendgymnasien (VO-KA) vom 23.4.1987, zu. geänd. durch VO vom 7.7.1992 (GVBl., S. 236)

1. Es ist ein § 26a mit dem folgenden Wortlaut einzufügen:

" (1) Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmern, die aufgrund ihrer Behinderung die Prüfungen in der geforderten Art und Weise nicht absolvieren können, sind auf Antrag unter Beachtung der Gleichwertigkeit der Anforderungen Prüfungsmodifikationen zu gewähren. (2) Über den Antrag entscheidet die Prüfungskommission."

2. § 39 [Sport] ist um folgenden Abs. 3 zu ergänzen:

"(3) Behinderten Schülerinnen und Schülern sind unter Beachtung der Gleichwertigkeit der Anforderungen Angebote zu machen, mit denen die üblicherweise geforderten Sportarten in Art, Inhalt und Ausmaß ersetzt werden können."

3. § 41 [Eignungsprüfung] ist in Abs. 2 um folgende S. 6 u. 7 zu erweitern:

"Bewerberinnen und Bewerbern, die aufgrund ihrer Behinderung die Eignungsprüfung in der geforderten Art und Weise nicht bewältigen können, sind auf Antrag unter Beachtung der Gleichwertigkeit der Anforderungen Prüfungsmodifikationen zu gewähren. Über den Antrag entscheidet die Prüfungskommission."



nach oben zurück Artikel 14

Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses (Nachwuchsförderungsgesetz - NaFöG) Vom 19.6.1984, zul. geänd. durch VO vom 10.8.1993 (GVBl., S. 365)

1. Es ist ein neuer § 4a mit dem folgenden Wortlaut einzufügen:

"(1) Stipendiaten und Stipendiatinnen, die aufgrund ihrer Behinderung einen Mehrbedarf in sächlichen oder finanzieller Hinsicht haben, ist dieser auf Antrag zu gewähren. (2) Benötigen sie aufgrund ihrer Behinderung bei der Arbeit an der Dissertation Assistenz, so sind auch die entsprechenden Kosten zu übernehmen."

2. § 6, Abs. 3 ist zwischen S. 2 u. 3. folgender neuer S. 2 zu ergänzen: Dies gilt auch für behinderte Antragsteller und Antragstellerinnen."


nach oben zurück Artikel 15

Gesetz zur Änderung des Berliner Hochschulgesetzes (BerlHG) I.d.F. vom 5.10.1995 (GVBl., S. 728)

1. In § 4, Abs. 7 ist hinter "Frauen und Männer" zu ergänzen: "sowie behinderte und nichtbehinderte Menschen", hinter "für Frauen" ist zu ergänzen: "und für behinderte Menschen".

2. § 10, Abs. 4 [Studienberechtigung] ist um folgenden Satz 4 zu ergänzen:

"Für behinderte Bewerber und Bewerberinnen sind zur Schaffung der Chancengleichheit Prüfungsmodifikationen und Nachteilsausgleiche zu schaffen."

Abs. 5 wird um einen Satz 2 erweitert:
"Bei zusätzlichen Eignungs- und Qualifikationsvoraussetzungen sind für behinderte Bewerber und Bewerberinnen zur Schaffung der Chancengleichheit Prüfungsmodifikationen und Nachteilsausgleiche zu schaffen."



nach oben zurück Artikel 16

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Pflegeleistungen (PflegeG) vom 22.12.1994 (GVBl., S. 520), zul. geänd. durch G vom 2.12.1994 (GVBl., S. 491). Das PflegeG ist durch folgendes zu ersetzen:

Gesetz zur Sicherung bedarfsgerechter Assistenz behinderter Menschen (Assistenzsicherungsgesetz - AssSichG)

§ 1 [Leistungsberechtigte]
Menschen, die im Sinne dieses Gesetzes behindert sind, erhalten die nachfolgend beschriebenen Leistungen.

§ 2 [ Zweck, Bedarfsdeckung ]
Art und Umfang der Leistungen bestimmen sich nach den individuellen Bedürfnissen des/der Leistungsberechtigten.

§ 3 [ Assistenz ]
Assistenz im Sinne dieses Gesetzes ist die Unterstützung behinderter Menschen bei der selbstbestimmten Gestaltung ihres Alltags in allen Bereichen.

§ 4 [ Selbstbestimmung ]
(1) Behinderte Menschen entscheiden selbst über Art und Weise der Assistenz bzw. ihrer Erbringung. Sie entscheiden auch über den Ort, an dem die Leistungen erbracht werden. Eine Unterbringung in einer stationären Einrichtung ist nur auf Wunsch des/der Leistungsberechtigten und unter Beachtung der in Art. I, §§ 6 u. 7. dieses Gesetzes genannten Grundsätze möglich.
(2) Die Assistenz ist so zu erbringen, daß sie dem in § 3 genannten Grundsatz und den Prinzipien des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen nicht zuwiderläuft. Über die Einhaltung der Qualität wacht der/die Leistungsberechtigte selbst. Bei Konflikten kann er/sie sich an die unabhängige Schiedsstelle zur Einhaltung qualitätsgerechter Assistenz wenden.
(3) Die Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Landesbehindertenbeauftragten eine Rechtsverordnung zu erlassen, die Zusammensetzung und Aufgaben der unabhängigen Schiedsstelle regelt.

§ 4a [ Auswahl der Assistenzperson ]
Die Auswahl der Assistenzperson(en) obliegt ausschließlich den Leistungsberechtigten

§ 5 [ Einkommen ]
Leistungen nach diesem Gesetz werden unbeschadet des sonstigen Einkommens gewährt.

§ 6 [ Arten der Leistung ]
Leistungen nach diesem Gesetz werden als Geld- oder Sachleistung gewährt. Der/die Leistungsberechtigte hat ein Wahlrecht. Leistungsarten können miteinander kombiniert werden. An seine Entscheidung ist der Leistungsempfänger/die Leistungsempfängerin in der Regel sechs Monate gebunden.

§ 7 [ Geldleistung ]
(1) Leistungsberechtigte erhalten die Geldleistung zur Sicherstellung ihrer Assistenz.
(2) Die Geldleistung ist auf Antrag und zur Deckung des individuellen Assistenzbedarfs zu gewähren.
(3) Bewohnerinnen und Bewohnern von stationären Einrichtungen muß die jeweilige Geldleistung im vollen Umfang zu Verfügung gestellt werden. Sie darf weder auf die Unterbringungskosten noch auf ein zu zahlendes sog. Taschengeld angerechnet werden.

§ 8 [ Sachleistung]
(1) Leistungsempfängerinnen und -empfängern, denen Assistenz durch ambulante Pflegedienste oder von ihnen selbst ausgewählte und angestellte Personen erbracht wird oder die in Heimen, Anstalten oder gleichartigen Einrichtungen leben, können Sachleistungen beantragen Es sind die jeweils gültigen Pflegesätze zugrunde zu legen. Die Abrechnung erfolgt stundenweise.
(2) Die Sachleistung wird auf Antrag an den Leistungsempfänger/die Leistungsempfängerin ausgezahlt.
(3) Leistungen nach dem Elften Buch des Sozialgesetzbuches werden zu 100% angerechnet.

§ 9 [Anpassung der Leistungen]
Die Höhe der gewährten Leistungen ist einmal jährlich an die durchschnittliche Preisentwicklung anzugleichen, wobei die in diesem Gesetz genannten Summen nicht unterschritten werden dürfen.

§ 10 [ Ruhen der Leistung ]
Die Leistungen ruhen, sofern sich der Leistungsempfänger/die Leistungsempfängerin länger als einen Monat im Krankenhaus oder einer Einrichtung die vorrangig der medizinischen Vorsorge dient, aufhält.

§ 11 [ Erlöschen des Anspruchs ]
Der Anspruch auf Leistungen erlischt, soweit Angaben für ihren Bezug bewußt wahrheitswidrig abgegeben wurden.

§ 12 [ Abweichende Bestimmungen]
Soweit Rechte nach diesem Gesetz aufgrund von Besonderheiten der Leistungsanbieter verwehrt oder eingeschränkt werden sollen, ist dies den Leistungsempfänger/innen in geeigneter Weise mitzuteilen.

§ 13 [ Schlußbestimmungen]
(1) Die Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der Schiedsstelle und dem/der Landesbehindertenbeauftragten eine Rechtsverordnung zu erlassen, in der das Antragsverfahren und insbesondere die Bedarfsermittlung geregelt wird. (2) Menschen, die bisher Leistungen nach dem Berliner Pflegegesetz erhalten, dürfen nach diesem Gesetz nicht geringere Leistungen erhalten bzw. schlechter gestellt werden.



nach oben zurück Artikel 17

Gesetz zur Änderung des Gesetzes für psychisch Kranke (PsychKG) Vom 8.3.1985 (GVBl., S. 586), geänd. durch G. vom 17.3.1994 (GVBl., S. 86)

1. In § 1, Abs. 2 ist der letzte Halbsatz zu ändern in:

"bei denen nur mit einer Behandlung die Aussicht auf Heilung und Besserung besteht".

§ 1, Abs. 3 ist ersatzlos zu streichen.

2. § 2 erhält folgenden Wortlaut:

"Bei allen Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes sind die Menschenwürde und das Persönlichkeitsrecht psychisch kranker Menschen zu wahren und zu achten. Maßnahmen, die eine Diskriminierung i.S. des Art. I, § 6 dieses Gesetzes darstellen, sind nicht zulässig."

3. § 3, Abs. 1, Satz 2 erhält folgende Fassung:

"Die Hilfen sind grundsätzlich so zu erbringen, daß sie von psychisch kranken Menschen in Anspruch genommen werden können, ohne daß sie den gewohnten Lebensbereich aufgeben."

4. § 3, Abs. 2 ist durch den folgenden Wortlaut zu ersetzen:

"Teil der Hilfeleistung ist die Unterstützung psychisch kranker Menschen bei der selbstbestimmten Gestaltung ihres Alltages, der Formulierung ihrer Interessen und der gleichberechtigten Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Daneben ist auch Assistenten/Assistentinnen und anderen Bezugspersonen psychisch kranker Menschen Unterstützung bei ihrer Arbeit zu gewähren. Die §§ 4f. AssSichG finden entsprechende Anwendung."

5. § 6 [Psychiatriebeirat] wird um folgenden Satz 2 erweitert:

"Mindestens ein Drittel der Mitglieder müssen psychisch kranke Menschen aus Selbsthilfeorganisationen sein."

6. In § 15 [Akteneinsichtsrecht] erhält Satz 2 folgenden Wortlaut:

"Dies gilt ausnahmsweise nicht, wenn durch die Einsichtnahme Grundrechte oder Persönlichkeitsrechte Dritter verletzt werden."

Hinter Satz 2 wird ein neuer Satz 3 eingefügt:

"Die Betroffenen haben ein Gegendarstellungsrecht."

7. In § 26 [vorläufige Unterbringung] ist hinter Abs. 4 ein neuer Abs. 5 einzufügen:

"Der/die von dem/der Betroffenen beauftragte Rechtsanwalt/Rechtsanwältin oder eine von ihm/ihr bestimmte Vertrauensperson (Patientenanwalt) sind bei allen Maßnahmen gem. Abs. 1 bis 4 unverzüglich hinzuzuziehen."

8. In § 28 [dto.] ist ein neuer Abs. 4 einzufügen:

"(4) Während der Unterbringung wird eine nach den Regeln der ärztlichen Kunst gebotene und rechtlich zulässige Heilbehandlung - soweit es sich nicht um eine Elektro- und/oder Insulinschockbehandlung handelt - sowie eine psychosoziale Beratung vorgenommen, soweit dies mit dem Zweck der Unterbringung vereinbar ist. Die Behandlung schließt die notwendige Untersuchung ein. Alternative Heilbehandlungen mit erwiesener Heilwirkung sind auf Wunsch des Betroffenen zu ermöglichen. Die Menschenwürde des Betroffenen ist in jeder Hinsicht zu achten und zu schützen."

9. § 29 erhält folgenden Satz 3:

"Von jeder Beschränkung und Anwendung unmittelbaren Zwang ist der/die Patientenanwalt/-anwältin unverzüglich zu unterrichten."

10. In § 29a ist in Abs. 3, Satz 3 das Wort "Rechtsanwalt" durch "Patientenanwalt/Patientenanwältin" zu ersetzen.

11. In § 30 erhält Abs. 1, Satz 3 folgende Fassung:

"Der Behandlungsplan muß mit den Betroffenen sowie auf ihren Wunsch mit dem/der Patientenanwalt/-anwältin oder dem/der gesetzlichen Vertreter/Vertreterin erörtert werden."

Abs. 2 erhält folgenden Wortlaut:

"Alle Behandlungsmaßnahmen bedürfen der Einwilligung der Betroffenen oder ihres Patientenanwaltes/-anwältin bzw. gesetzlichen Vertreter. Maßnahmen, in die nicht zuvor eingewilligt wurde, sind unzulässig."

Abs. 3 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"Alle Behandlungsmaßnahmen sind als nach den Regeln der ärztlichen Kunst gebotene und rechtlich zulässige Heilbehandlungen - soweit es sich nicht um eine Elektro- und/oder Insulinschockbehandlung handelt - vorzunehmen. Alternative Heilbehandlungen mit erwiesener Heilwirkung sind auf Wunsch des Betroffenen zu ermöglichen. Die Menschenwürde des Betroffenen ist in jeder Hinsicht zu achten und zu schützen."

12. § 31 [Persönliche Habe], Abs. 2, Satz 2 erhält folgende Fassung:

"Dieses Recht darf nur beschränkt werden, wenn andernfalls schwere gesundheitliche Nachteile für den/die Betroffene/n unabwendbar sind."

13. § 33, Abs. 1 wird wie folgt geändert:

" (1) Jeder Untergebrachte hat das Recht, Besuch zu empfangen. Dieses Recht darf nur beschränkt werden, wenn andernfalls schwere gesundheitliche Nachteile für den Betroffenen unabwendbar wären. Von jeder Beschränkung ist der Patientenanwalt unverzüglich zu informieren."

Abs. 4 erhält folgenden Wortlaut:

"Ein Besuch darf nur abgebrochen werden, wenn durch die Fortsetzung die Sicherheit der Einrichtung erheblich gefährdet wird und diese Gefährdung nicht anders abwendbar ist, oder dem/der Betroffenen andernfalls schwere, unabwendbare, gesundheitliche Nachteile drohen."

14. In § 34 [Recht auf Schriftwechsel], Abs. 3, Satz 2 sind hinter dem Wort "Untergebrachten" die Wörter "gesundheitliche Nachteile" zu streichen und stattdessen die Wörter "schwere, nicht anders abwendbare gesundheitliche Schäden" einzufügen.

15. Bei § 38 [Beratende Kommission] ist in Abs. 1, Satz 2 hinter das Wort "Erfahrung" einzufügen: "sowie mindestens einem psychisch kranken Menschen aus einer Selbsthilfeorganisation".

16. In § 40 ist die Titelüberschrift "Patientenfürsprecher" durch "Vertreter der Patientinnen und Patienten" zu ersetzen und in Abs. 2 hinter Satz 1 folgender Satz 2 einzufügen:

"Sie müssen entweder selbst psychisch krank sein oder einer Organisation angehören, deren Ziel die Unterstützung psychisch kranker Menschen durch Aufklärung und Beratung und die Bekämpfung der Diskriminierung behinderter Menschen ist."



nach oben zurück Artikel 18

Gesetz zur Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen (PflegeeinrichtG) vom 19.10.1995 (GVBl. S. 675)
1. Der Wortlaut des § 1, Abs. 2, Satz 2 erhält folgenden Wortlaut:

" Jede pflegerische Versorgung ist in Form der Assistenz und den Grundsätzen der §§ 4f. AssSiG gemäß zu erbringen. Sie soll aufeinander abgestimmt und bei geeigneten Angeboten vorrangig durch gemeinnützige, private, bei Bedarf durch öffentliche Träger sichergestellt werden."

2. § 4 [Voraussetzungen der öffentlichen Förderung], Abs. 1 wird um eine Nr. 4 erweitert:

"Leistungserbringung in Form der Assistenz, die zugleich den in §§ 6 und 7 des Landesgesetzes für die Gleichstellung behinderter Menschen genannten Grundsätzen nicht zuwiderläuft."

3. In § 10, Abs. 3 [Rückzahlung von Fördermitteln] wird eine neue Nr. 3 eingefügt:

"Einrichtungen, deren Struktur oder Art und Umfang der Leistungserbringung eine Diskriminierung behinderter Menschen darstellt."



nach oben zurück Artikel 19

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienst-Gesetz, GDG) vom 5.8.1994 (GVBl., S. 329)
1. In § 20 ist in Abs. I folgender S. 3 einzufügen:

"Maßnahmen, die eine Diskriminierung behinderter Menschen i.S. dieses Gesetzes darstellen, sind grundsätzlich nicht zulässig."

2. In § 25 ist in Abs. 1 Satz 2 wie folgt zu ändern:

"Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung bestellt im Einvernehmen mit den für Soziales, Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltungen sowie mit dem/der Landesbehindertenbeauftragten Landesärztinnen und -ärzte für behinderte Menschen. Diese müssen mindestens grundlegende Kenntnisse über Sozialisierung und Lebenswirklichkeit behinderter Menschen besitzen."

Abs. 2, Satz 2 erhält die folgende Fassung:

"Neben den medizinischen Hilfen durch Ärzte und qualifiziertes Personal sind gesundheitliche Hilfen nach sozialen Gesichtspunkten und unter dem Aspekt der Gleichstellung behinderter Menschen, ggf. geschlechtsdifferenziert, zu gewähren. Der Wille behinderter Menschen und das Recht auf Selbstbestimmung ist dabei unbedingt zu beachten."

3. § 27 erhält folgende Fassung:

"Der öffentliche Gesundheitsdienst sorgt durch eine Krankennachsorge für die Beratung und Assistenz von krebskranken und chronisch kranken Menschen. Die Angebote werden als Einzelfallhilfe und in Gruppen vermittelt. Auf Wunsch des Betroffenen kann die Hilfe auch auf Angehörige, Assistenzpersonen oder andere Bezugspersonen erstreckt werden. Insoweit gilt § 4a AssSichG. Der öffentliche Gesundheitsdienst arbeitet insbesondere mit Krankenanstalten, niedergelassenen Ärzten, Behörden, Trägern der freien Wohlfahrtspflege, Selbsthilfegruppen und Organisationen behinderter Menschen zusammen. Dabei ist der Wille und die Vorstellungen des Betroffenen in den Vordergrund zu stellen und alle Hilfen hiervon abhängig zu machen."

4. In § 33, Abs. 1 ist folgende Zif. 5 zu ergänzen:

"entgegen § 20, Abs. 1 diskriminierende Maßnahmen zuläßt, anordnet oder fördert."



nach oben zurück Artikel 20

Gesetz zur Einführung eines Mobilitätssicherungsgesetzes (MobSiG)

§ 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für das Land Berlin.


§ 2 Aufgabe des Gesetzes
Inhalt und Ziel dieses Gesetzes ist die Sicherung der Mobilität behinderter Menschen im öffentlichen Personennahverkehr.


§ 3 Allgemeine Grundsätze

Der gesamte öffentliche Personennahverkehr in Berlin ist so zu gestalten, daß behinderte Menschen ihn ohne fremde Hilfe nutzen können. Insbesondere sind keine Maßnahmen, Strukturen, Regelungen oder Gestaltungen zulässig, die eine Diskriminierung behinderter Menschen darstellen.


§ 4 Öffentlicher Personennahverkehr

Zum öffentlichen Personennahverkehr zählen die Berliner Verkehrsbetriebe, die S-Bahn-Berlin GmbH, in deren Auftrag tätige Privatpersonen und -unternehmen sowie im Lande Berlin ansässige Unternehmen, die gewerblich Menschen in Bussen, Bahnen oder ähnlichen Transportmitteln befördern. Teil des öffentlichen Personennahverkehrs ist auch der Fahrdienst für behinderte Menschen.


§ 5 Einrichtungen der öffentlichen Nahverkehrsmittel

(1) Der Betrieb des öffentlichen Personennahverkehrs hat auf allen Linien mit barrierefreien Anlagen und Fahrzeugen, die von behinderten Menschen ohne fremde Hilfe nutzbar sind, zu erfolgen. Die Barrierefreiheit einer Anlage schließt die Orientierungsmöglichkeit für behinderte Menschen ohne fremde Hilfe mit ein.
(2) Dies muß bis spätestens zum [ergänzen] gewährleistet sein.
(3) Privatunternehmen dürfen vom Lande Berlin, den Berliner Verkehrsbetrieben oder der S-Bahn-Berlin GmbH nur dann als Anbieter des öffentlichen Personennahverkehrs beauftragt werden, wenn sie die Anforderungen nach Abs. 1 und 2 erfüllen.


§ 6 Ansprüche behinderter Fahrgäste

(1) Behinderte Fahrgäste haben Anspruch auf eine Beförderung, bei der sie nicht auf die Hilfe anderer angewiesen sind, um die Anlagen und/oder Fahrzeuge aufsuchen, verlassen und benutzen zu können.
(2) Die Anbieter von Transportleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind verpflichtet, für das entsprechende Funktionieren der Anlagen, Einrichtungen und Fahrzeuge zu sorgen und Mängel unverzüglich zu beheben. Zur Meldung von Mängeln sind auf allen Anlagen, in allen Einrichtungen und Fahrzeugen entsprechende Vorrichtungen zu installieren.
(3) Können behinderte Menschen aufgrund einer fehlerhaften Technologie oder eines anderen Fehlers Anlagen und/oder Fahrzeuge nicht ohne fremde Hilfe, teilweise oder gar nicht nutzen, so haben sie einen Anspruch auf Behebung des Mangels i.S. des Abs. 2. Tritt bei einem Fahrzeug der Mangel während der Fahrt auf, so haben behinderte Fahrgäste einen Anspruch darauf, daß dieses Fahrzeug unverzüglich durch eines mit funktionierenden Einrichtungen ersetzt wird.
(4) Geschieht dies nicht unverzüglich, so hat der entsprechende Anbieter dafür zu sorgen, daß behinderte Fahrgäste mit einem Fahrdienst die Fahrt fortsetzen oder aufnehmen können. Die entstehenden Kosten trägt der Anbieter.


§ 7 Fahrdienst für behinderte Menschen

(1) Der Fahrdienst für behinderte Menschen wird auf Grundlage des bestehenden Telebus-Systems einschließlich der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gewährten Assistenzleistungen ein Teil des öffentlichen Personennahverkehrs. Träger ist der BZA e.V.
(2) Der BZA beruft neben dem Geschäftsführer des Fahrdienstes einen Beirat, der aus mindestens 5 behinderten Menschen, die vom Landesbehindertenrat vorgeschlagen werden und von denen mindestens zwei Frauen sein sollen, besteht. Der Beirat ist bis spätestens [ergänzen] zu besetzen. Der Geschäftsführer regelt im Benehmen mit dem Beirat die Organisation des Fahrdienstes und die Information der Fahrgäste. Der Beirat ist ebenfalls zuständig für den Umgang mit Beschwerden von Fahrgästen. Jede mündlich oder schriftlich vorgebrachte Beschwerde ist zu dokumentieren, und der Sachverhalt ist aufzuklären.
(3) Die Mitglieder des Beirates erhalten eine angemessene Aufwandsentschädigung.
(4) Die für das Verkehrswesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Überführung des Telebusses gem. Abs. 1 sowie die Einsetzung des Beirates und des Geschäftsführers zu regeln.
(5) Zur Nutzung des Fahrdienstes berechtigt sind Menschen, die

1. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine Berechtigung für die Telebusbenutzung haben oder
2. Ihren ständigen Wohnsitz im Lande Berlin haben und
a) anerkannte Schwerbehinderte i.S. des § 1 Schwerbehindertengesetz mit den Kennzeichen aG oder H sind oder
b) dauerhaft oder für mindestens 2 Wochen außerhalb der Wohnung auf die Benutzung eines von der Kranken- oder Pflegekasse bewilligten Rollstuhls, Rollators, Stützen o.ä. angewiesen sind sowie die ohne Entgelt zu befördernde Begleitperson.

(6) Den Berechtigten wird auf Antrag eine monatliche Pauschale von DM 300.-. für Taxifahrten innerhalb des Landes Berlin gewährt. Dieser Betrag ist spätestens zum Jahresbeginn um den Prozentsatz zu erhöhen, um den die Tarife für Taxifahrten erhöht werden. Ist die berechtigte Person auf die Benutzung von Sonderfahrzeugen angewiesen, so tritt an die Stelle der Tariferhöhungen für Taxifahrten die Fahrpreiserhöhung für die Beförderung mit Sonderfahrzeugen.
(7) Zusätzlich werden die Kosten für monatlich höchstens 50 Fahrten mit einem durch den Fahrdienst organisierten Taxi oder Sonderfahrzeug innerhalb des Landes Berlin zu übernommen.
(8) In begründeten Ausnahmefällen sind auf Antrag die Kosten für mehr als 50 Fahrten im Monat mit Taxen oder Sonderfahrzeugen zu übernehmen, wenn

1. aus gesundheitlichen Gründen oder
2. aufgrund der technischen Beschaffenheit des notwendigen Rollstuhls oder anderer Hilfsmittel
3. oder aus sonstigen Gründen ausschließlich der Fahrdienst mit Taxen oder Sonderfahrzeugen genutzt werden kann.

(9) Die Kosten des Fahrdienstes trägt das Land Berlin.
(10) Das Land Berlin hat durch entsprechende Maßnahmen, insbesondere durch Subventionen und Förderprogramme sicherzustellen, daß für die Berechtigten in ausreichender Zahl ausgerüstete Fahrzeuge, insbesondere Taxen, in denen Rollstuhlfahrer und Rollstuhlfahrerinnen in ihren Rollstühlen befördert werden können, zur Verfügung stehen.



nach oben zurück Artikel 21

Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes (AGBSHG) vom 21.5.1962, geänd. durch Gesetz vom 15.7.1994 (GVBl., S. 238)
1. Es wird ein Paragraph mit dem folgenden Wortlaut eingefügt:

"(1) Die Entgelte behinderter Beschäftigter aus Tätigkeiten in einer Werkstatt für Behinderte i.S. des § 54 Schwerbehindertengesetz sind nicht auf Leistungen der Hilfe in besonderen Lebenslagen nach dem Bundessozialhilfegesetz anzurechnen.
(2) Bei Ansprüchen auf Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt bleiben Entgelte bis zu 50% des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes anrechnungsfrei. Die übersteigenden Beträge der Entgelte sind zu 75% des den Regelsatz übersteigenden Betrages anzurechnen."

2. Es wird ein § mit dem folgenden Wortlaut eingefügt:

"Beschäftigte in Werkstätten für Behinderte i.S. des § 54 Schwerbehindertengesetz sind ihrer Qualifikation und Leistung entsprechend, mindestens jedoch analog der Vergütungsgruppe X des Bundesangestelltentarifes (BAT) einzustufen."

3. Es wird ein weiterer Paragraph mit folgendem Wortlaut eingefügt:

" § 3 Abs.2 bzw. § 3a BSHG i.d.F. v. 23.7.1996 gelten mit der Maßgabe, daß den Wünschen der Leistungsempfänger/innen auch dann entsprochen wird, wenn dies kostenaufwendiger ist. Die §§ 4f. AssSichG finden entsprechende Anwendung."



nach oben zurück Artikel 22

Änderung der Wahlordnung zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlordnung), vom 8.2.1988, zul. geänd. durch VO vom 3.8.1995
In § 23 wird in Abs. 2 ein neuer S. 2 eingefügt:

"Blinden und sehbehinderten Menschen sind die Wahlscheine in einer für sie ohne fremde Hilfe lesbaren Form zur Verfügung zu stellen. Die Wahlscheine dürfen dabei nicht so präpariert werden, daß das Wahlgeheimnis verletzt wird."



nach oben zurück Artikel 23

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Anerkennung und Versorgung der politisch, rassisch und religiös Verfolgten des Nationalsozialismus (Pr VG) i.d.F. vom 21.1.1991, zul. geänd. durch VO vom 2.10.1995
In § 2, Abs. 2 wird folgende Nr. 9 eingefügt:

"Menschen, die aufgrund einer tatsächlichen oder mutmaßlichen Behinderung verfolgt wurden oder denen in anderer Form Gewalt angetan wurde. Sterilisationen sind eine Form der Gewalt."



nach oben zurück Artikel 24

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker
(Berliner Kammergesetz, Bln.KammerG) i.d.F. vom 4.9.1978 (GVBl. 1937, 1980), zul. geänd. durch G. vom 16.4.[1996] (GVBl. , S. 144) § 4c [Ethikkommission],
Abs. 1, Satz 3 wird folgendermaßen geändert:

" [...] Sozialwissenschaftler, Juristen und behinderte Menschen."

Hinter Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:

"Zusätzlich entsendet der Landesbehindertenrat ein Mitglied in die Kommission."



nach oben zurück Artikel 25

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Förderung des Sports im Lande Berlin
(Sportförderungsgesetz -SportfördG) vom 6.1.1989 (GVBl., S. 122), geänd. durch G. vom 25.9.1995 (GVBl., S. 617)
1. § 1, Abs. 2 ist um folgende Zif. 7 zu ergänzen:

"die Teilnahme behinderter Menschen am Freizeit- und Leistungssport ermöglichen und die bestehenden Möglichkeiten erweitern."

2. § 10, Abs. 2 erhält den folgenden Wortlaut:

"Alle neuerrichteten oder wesentlich umgebauten Sportanlagen oder Einrichtungen müssen einschließlich aller vorhandenen Einrichtungen für behinderte Menschen ohne fremde Hilfe nutzbar sein. Bestehende Sportanlagen einschließlich aller vorhandenen Einrichtungen müssen in wenigstens der Anzahl für behinderte Menschen ohne fremde Hilfe nutzbar sein, daß sie nicht unverhältnismäßige Wege und Aufwendungen in Kauf nehmen müssen, um eine gewünschte Sportart betreiben zu können."



nach oben zurück Artikel 26

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Sicherung und Nutzung von Archivgut des Landes Berlin.
(Archivgesetz des Landes Berlin - ArchGB) vom 29.11.1983 (GVBl., S. 576)
§8, Abs. 1 erhält folgenden Satz 3:

"Behinderten Menschen ist bei der Nutzung die notwendige Assistenz zu gewähren."



Artikel 27

Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.


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Annex:
Voten des Netzwerkes behinderter Frauen Berlin e.V.

Zu Artikel 1 § 2: wie oben und (2):

"Ziel dieses Gesetzes ist es, die spezifischen Benachteiligungen und Diskriminierungen behinderter Frauen zu verhindern, zu beseitigen und abzubauen und eine tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern zu bewirken."]

§ 6: Ergänzung zu (1)

"Das Land Berlin ist verpflichtet, die Gleichstellung und gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern auf allen Gebieten des gesellschaftlichen Lebens herzustellen und zu sichern. (Art. 10, Abs. 3 der Verfassung von Berlin)."

Ergänzung zu (2):

"Behinderung ist ein geschlechtsspezifisches Thema, denn die Auswirkungen sind für behinderte Frauen oft anders als für behinderte Männer. Alle Behörden, Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts sind deshalb verpflichtet, auf die gleichberechtigte Teilhabe behinderter Frauen hinzuwirken und bestehende Benachteiligungen zu beseitigen."

§ 7: [wie oben] und (3):

"Unzulässig sind auch mittelbare Diskriminierungen. Eine Maßnahme, Struktur oder Vorschrift ist mittelbar diskriminierend, wenn sie sich bei geschlechtsneutraler Formulierung auf behinderte Frauen häufiger nachteilig oder seltener vorteilhaft auswirkt, als auf behinderte Männer und dies nicht anders als mit ihrem Geschlecht oder ihrer Geschlechtsrolle begründet werden kann."

§ 10: Nr. 1-3 wie oben und 4. "Den/die Landesbehindertenbeauftragte zu berufen."

§ 11: (1) wie oben und (2):

[Er/sie hat im engen Zusammenwirken mit den Organisationen behinderter Menschen die Aufgaben:] [Nr. 1-2 wie oben] und neu 3. "Gleichstellungspolitik zugunsten behinderter Menschen geschlechtsdifferenziert zu betreiben."


§ 15: wie oben (1) mit der Ergänzung "und Frauenpolitik." (4) wie oben und 3.

"Gleichstellungspolitik zugunsten behinderter Menschen geschlechtsdifferenziert zu betreiben."


Zu Artikel 20

§ 5:

(1) wie oben und
(2) "Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes haben alle neu anzuschaffenden Fahrzeuge bzw. alle neu zu bauenden und zu modernisierenden Anlagen den Kriterien der Barrierefreiheit gemäß § 3 zu entsprechen.
(3) Zur barrierefreien Gestaltung bestehender Fahrzeuge und Anlagen gibt es eine Übergangsfrist von [ergänzen] Jahren."
(3) wird (4)


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