Analyse zur landesrechtlichen Umsetzung des Gleichstellungsgebots Behinderter im Land Brandenburg

 

 „Chancengleichheit besteht nicht darin,
dass jeder einen Apfel pflücken darf,
sondern dass der Zwerg eine Leiter bekommt.„
(Reinhard Turre)

 

Inhaltsverzeichnis

Seite

Vorwort

5

1. Maßstäbe zur Bestimmung von Defiziten bei der Gleichstellung Behinderter


6

1.1. Theoretischer Ansatz

6

1.2. Konkreter Ansatz

7

1.3. Schlussfolgerung

8

2. Gesetzesvorhaben und Gesetze zur Umsetzung des Gleichstellungsgebotes


9

2.1 Vorhaben des Bundes

9

2.2 Entwürfe und Forderungen behindertenpolitischer Interessenvertretungen auf Bundesebene


11

2.3. Gesetze und Vorhaben anderer Bundesländer

13

2.3.1. Land Bayern

13

2.3.2 Land Berlin

13

2.3.3. Land Bremen

14

2.3.4. Land Hamburg

15

2.3.5. Land Hessen

15

2.3.6. Land Mecklenburg-Vorpommern

16

2.3.7. Land Niedersachsen

17

2.3.8. Land Nordrhein-Westfalen

18

2.3.9. Land Rheinland-Pfalz

18

2.3.10. Land Sachsen

19

2.3.11. Land Sachsen-Anhalt

19

2.3.12. Land Schleswig-Holstein

21

2.3.13. Land Thüringen

21

2.4. Schlussfolgerungen

22

2.4.1. landesrechtlich nicht regelungsbedürftige Bereiche

22

2.4.2. behindertenpolitische Maßstäbe landesrechtlicher Gesetzgebung

22

3. Defizite derzeitiger rechtlicher Regelungen zur Gleichstellung Behinderter

25

3.1. Bereich Staatsorganisationsrecht

25

3.2. Bereich Schule, Erziehung und Ausbildung

26

3.3. Bereich barrierefreie Umwelt

28

3.4. Bereich ÖPNV

30

3.5. Bereich Wahlen

30

3.6. Bereich Betreuung psychisch Kranker

31

4. Weiterer Regelungsbedarf

32

5. Zusammenfassung

33

 

Anlagen

Anlage 1 Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit und Behinderung, Beta 2 Entwurf, Vollversion April 2000
Anlage 2 Presseerklärung des Beauftragten der Bundesregierung für die Belange Behinderter vor der Bundespressekonferenz am 11.01.2000

Karl Hermann Haack, Behindertenpolitik und Rehabilitation am Wendepunkt: Zur Vorbereitung des SGB IX

Anlage 3 Entwurf eines Gleichstellungsgesetzes für Menschen mit Behinderung in der Bundesrepublik Deutschland (BehGleichstG) vom 08.01.2000
Anlage 4 Gesetzentwurf der Fraktion der PDS zu einem Brandenburgischen Chancengleichheitsgesetz aus der 2. Legislaturperiode
Anlage 5 Gesetz zu Artikel 11 der Verfassung von Berlin (Herstellung gleichwertiger Lebensbedingungen von Menschen mit und ohne Behinderung) vom 28.05.1999
Anlage 6 Gesetzentwurf der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen des Hessischen Landtages für ein Gesetz zur Sicherung der Gleichstellung Behinderter vom 08.02.2000
Anlage 7 Gesetz zur Einrichtung eines Rates für Intergrationsförderung von Menschen mit Behinderungen und chronisch Kranken (Integrationsförderratsgesetz – IntFRG M-V) vom 13.06.2000
Anlage 8 Entwurf eines Gesetzes zur Durchsetzung der Gleichstellung und Verbesserung der Lebenssituation behinderter Menschen im Land Niedersachsen vom September 1999
Anlage 9 Pressemitteilungen der Sozialministerin des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15.11.1999 und 14.01.1999
Anlage 10 Vorschlag der LAGH Sachsen für ein Sächsisches Landes-Gleichstellungsgesetz
Anlage 10a Arbeitsentwurf der Fraktion der PDS im Landtag Sachsen-Anhalt für ein Gesetz zur Beseitigung von Benachteiligungen und Diskriminierungen von behinderten Menschen in Sachsen-Anhalt vom September 1999
Anlage 11 Entwurf eines Gesetzes der Fraktion der SPD im Landtag Sachsen-Anhalt zur Beseitigung von Benachteiligungen und Diskriminierungen von behinderten Menschen in Sachsen-Anhalt vom 01.03.2000
Anlage 12 Entwurf eines Gesetzes für die Bremer Bürgerschaft zur Beseitigung von Diskriminierungen und Benachteiligungen Behinderter vom März 1996
Anlage 13 Gegliederte Aufstellung landesrechtlicher Regelungen im Land Brandenburg, die Behinderte direkt betreffen
Anlage 14 angeführte Gesetzesauszüge im Originaltext

 

Vorwort

Aufgabe dieser Analyse ist es, einen landesrechtlichen Regelungsbedarf zur Umsetzung des Gleichstellungsgebots Behinderter in Grundgesetz und Landesverfassung aufzuzeigen.

Methodisch war zunächst zu klären, an welchen politischen und rechtlichen Maßstäben ggf. vorhandene Defizite gemessen werden sollen. Dies erfolgt inhaltlich im Gliederungspunkt 1.

Unter dem Gliederungspunkte 2 wurden einerseits die derzeit vorhandenen Gesetzesentwürfe und -vorhaben anderer Bundesländer und des Bundes selbst ausgewertet. Andererseits sind Entwürfe und Forderungen von behindertenpolitischen Interessenvertretungen herangezogen worden.

In einem weiteren, dritten Gliederungspunkt erfolgte dann eine Beschreibung der derzeitigen Rechtslage im Bereich landesrechtlicher Gesetzgebungskompetenz. Damit soll der Ist-Zustand gleichstellungsrelevanter Regelungen konkret beschrieben und systematisiert werden.

In einem vierten Gliederungspunkt werden darüber hinausgehende Anregungen im Sinne einer rechtlichen Gleichstellung Behinderter gegeben.

Die Analyse selbst enthält notwendigerweise einen umfangreichen Anlagenteil. Um sie für den Leser auch ohne diesen Anlagenteil verständlich zu halten, wurde versucht, Kerninhalte der Anlagen im Text anzuführen.

 

1. Maßstäbe zur Bestimmung von Defiziten bei der Gleichstellung Behinderter

Die Beschreibung von Defiziten setzt zunächst zwei verbindliche Standorte voraus, die unter einem bestimmten Gesichtspunkt miteinander verglichen werden. Vorliegend ist dies einerseits die derzeitige Rechtslage im Land Brandenburg.

Der Maßstab, an dem diese Rechtslage gemessen werden soll, ist allerdings kaum verbindlich zu bestimmen. Abstrakt umschrieben wäre dies eine fiktive Rechtslage, die eine vollständige Gleichstellung Behinderter mit nichtbehinderten Mitbürgern gewährleistet. Schwierigkeiten bestehen allerdings darin, eine solche Rechtslage über Allgemeinplätze hinaus detailliert zu beschreiben.

Dazu existieren in der derzeitigen Behindertenpolitik zwei grundsätzlich konkurrierende Ansätze. Zur besseren Differenzierung werden diese nachfolgend als theoretischer und konkreter Ansatz bezeichnet.

 

1.1. Theoretischer Ansatz

Der theoretische Ansatz basiert auf dem Ausgangspunkt, dass die rechtliche Beschreibung eines Idealzustandes der Gleichstellung möglich ist. Um dies juristisch fassbar zu erreichen, muss:

· ein umfangreicher Begriffsapparat durch Definitionen geschaffen werden,

· aufbauend auf diesem Begriffsapparat durch Generalklauseln und unbestimmten Rechtsbegriffen jede denkbare Erscheinungsform einer Ungleichbehandlung juristisch fassbar gemacht und sanktioniert werden.

Elemente, die auf einem solchen Ansatz basieren, finden sich insbesondere in Gesetzentwürfen, die durch behindertenpolitische Interessenvertretungen propagiert werden.

Beispielhaft für einen solchen Ansatz seien die Regelungen des durch die PDS-Fraktion in der 2. Legislaturperiode in den Landtag eingebrachten Entwurfs eines Brandenburgischen Gleichstellungsgesetzes genannt. Dort erfolgten die genannten Definitionen in den § 2, Schädigung, § 3, Beeinträchtigung, § 4, Diskriminierung, des Gesetzentwurfes und anschließend in § 5 ein allgemeines Diskriminierungsverbot.

Im Hintergrund steht dabei zumeist die „Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit und Behinderung – ICIDH-2", die von der WHO in der sogenannten Beta-2 Fassung mit Stand vom 10. April 2000 vorliegt. Die meisten derzeit verwandten Definitionen lassen sich zumindest indirekt diesem Text entnehmen. Die WHO arbeitet dabei zur Beschreibung eines Zustandes, in dem ein Behinderter durch gesellschaftliche Einflüsse benachteiligt wird, mit dem Begriff „Beeinträchtigung der Partizipation„. Ein umfangreicher Fragenkatalog mit entsprechenden Skalen zur Beantwortung versucht, diese Dimension messbar zu machen.

Die in diesem Zusammenhang von der WHO entwickelten Begrifflichkeiten werden bei entsprechenden Gesetzentwürfen herangezogen.

Gegen einen solchen Ansatz sprechen zumindest aus juristischer Sicht folgende Argumente:

Eine solche Regelung ist nicht in der Lage, eine tatsächliche Gleichstellung rechtlich durchzusetzen.
Das deutsche Rechtssystem besteht aus einer Hierarchie von Rechtsnormen. Ein Moment dieser Hierarchie ist es, dass Rechtsvorschriften, die ausdrücklich zur Regelung einer bestimmten Situation geschaffen wurden (spezialgesetzliche Regelungen), den Vorrang vor allgemeinen Rechtsnormen haben.
Beispielsweise würde die bauliche Gestaltung eines Gebäudes auch bei Existenz eines Gleichstellungsgesetzes nach wie vor an den Normen der Bauordnung gemessen.
Das Bauordnungsrecht ist für diesen Bereich die speziellere Regelung.
Derzeit tatsächlich vorhandene Benachteiligungen im Bereich der Mobilität Behinderter durch die bauliche Gestaltung von Gebäuden ließen sich also praktisch durch ein solch allgemeines Diskriminierungsverbot (oder Gleichstellungsgebot) nicht beseitigen.

Ein generalklauselartiges Diskriminierungsverbot (oder Gleichstellungsgebot) ist in der Gesetzesumsetzung kaum zu handhaben.
Dies resultiert aus der Tatsache, dass es sich in den meisten Fällen um eine Häufung von unbestimmten Rechtsbegriffen und Generalklauseln handelt, die einen konkreten Anwendungsbereich kaum fassbar erscheinen lassen.
Die eigentlichen Probleme werden auf die Ebene der Rechtsanwendung verlagert.

Ein derartiger Ansatz ist im Sinne einer landesrechtlichen Defizitanalyse nicht als verlässliche Grundlage geeignet.
Die darauf basierenden Vorschläge für eine landesgesetzliche Regelung sind wegen der notwendigerweise innewohnenden Unbestimmtheit und Allgemeinheit ohne jeden Bezug zu einer konkreten Rechtssituation auf Ebene eines Bundeslandes.
Solche Bestimmungen können beliebig und ohne jede Änderung sowohl auf Bundesebene wie auch in jedes Bundesland „exportiert" werden.
Dies ist mehr eine Frage des politischen Willens als rechtlicher Defizite.

Die Frage der Umsetzung des Gleichstellungsgebotes wird sich – das ist bereits heute absehbar - auf diesen theoretischen Ansatz konzentrieren.
Die Diskussion profitiert hier davon, dass dieser Ansatz eben ohne Berücksichtigung der Rechtslage in dem jeweils betroffenen Bundesland aufgegriffen werden kann.
Bundesweit wird damit eine übergreifende Solidarisierung auf einige Kernforderungen erreicht. Ein solcher Konsens wäre in anderen Bereichen angesichts der ganz verschiedenen landesrechtlichen Ausgangssituation kaum zu erreichen.
Aus juristischer Sicht ist es allerdings zweifelhaft, ob über diesen Weg tatsächlich ein messbarer Beitrag zu Gleichstellung Behinderter geleistet werden kann. Juristisch handhabbar erscheint lediglich das Verbandsklagerecht.

 

1.2. Konkreter Ansatz

Dieser Ansatz betrachtet die konkret vorhandene Gesetzessituation und versucht die Beseitigung derzeit vorhandener und somit bereits „verrechtlichter" diskriminierender Bestimmungen.

Ein solches Vorgehen wird insbesondere dort praktiziert, wo die Vorarbeiten für ein Gleichstellungsgesetz durch die Verwaltungen und Ministerien betrieben werden. Arbeitsgruppen, die landesrechtliche Bestimmungen auf diskriminierende Regelungen untersuchen sollen, existieren beispielsweise in Bayern, Hamburg und Nordrhein-Westfalen.

Nachteilig an diesem Ansatz ist sicherlich, dass er lediglich eine Schadensbeseitigung betreibt. Gleichstellung über diesen Ansatz zu betreiben, bedeutet Entwicklungen in neuen Normen und bei Umsetzung vorhandener Gesetze diese ständig auf diskriminierende Regelungen zu prüfen. Hilfreicher Indikator können hierbei allerdings die durch behindertenpolitische Interessenvertretungen zusammengetragenen Forderungen sein, die zumeist bereits die jeweilige Gesetzeslage kritisch reflektieren.

Vorteilhaft ist dagegen, dass die vorzunehmenden Änderungen in ihren rechtlichen Auswirkungen genau beschrieben werden können und keine Probleme bei der praktischen Umsetzung auftreten. Die Rechtsanwendungsebene (Verwaltungen und Gerichte) wird entlastet.

Vorteilhaft ist weiterhin, dass auf diesem Wege sehr flexibel auf behindertenpolitische Forderungen eingegangen werden kann und ein differenzierter Ausgleich mit anderen gesellschaftlichen Interessengruppen und Interessen möglich ist.

 

1.3. Schlussfolgerung

Die vorliegende Untersuchung basiert auf einem konkreten Ansatz. Versucht wird, in landesrechtlichen Regelungen Normen zu finden, die bereits aus dem Gesetzestext heraus oder in ihrer praktischen Anwendung Behinderte gegenüber Nichtbehinderten benachteiligen.

Soweit man in ein künftiges Brandenburgisches Gleichstellungsgesetz auch Aspekte des theoretischen Ansatzes einbringen möchte, ist dies komplikationlos durch Übernahme vorhandener Begriffsapparate und Instrumentarien möglich. Die entsprechenden Regelungen können den unten dargestellten Gesetzesentwürfen und Gesetzen anderer Bundesländer entnommen werden.

 

2. Gesetzesvorhaben und Gesetze zur Umsetzung des Gleichstellungsgebotes

Bei der Bestimmung von Defiziten bietet die Analyse bisheriger Gesetzesvorhaben unterschiedlicher Ebenen wertvolle Anhaltspunkte:

Sie zeigt auf, in welchen rechtlichen Bereichen bereits in anderen Bundesländern diskriminierende Regelungen erkannt worden sind.

Sie gibt Anhaltspunkte, wie solche Bestimmungen gesetztestechnisch beseitigt werden können.

Sie ermöglicht im Hinblick auf eine Bundesgesetzgebung die genauere Bestimmung eines landesrechtlichen Handlungsbedarfs.

Sie reflektiert die Erwartungshaltungen von behindertenpolitischen Interessenvertretungen und den Parteien hinsichtlich eines Gleichstellungsgesetzes.

 

2.1. Vorhaben des Bundes

Der Bundesbeauftragte für die Belange Behinderter hat für das Jahr 2000 ein behindertenpolitisches Vier-Punkte-Programm angekündigt.

Ein Punkt dieses Programmes ist die gesetzliche Ausfüllung des „Benachteiligungsverbotes des Grundgesetzes".

Methodisch soll dieses Gesetzesvorhaben durch einen Paradigmenwechsel gekennzeichnet sein. Anstelle von Fürsorge und Versorgung als tragender Grundgedanke behindertenrechtlicher Regelungen soll verstärkte Eigenverantwortung und Selbstbestimmung treten. Chancengleichheit wird insofern als Eröffnung von Räumen verstanden, die die Möglichkeit gleichberechtigter Teilhabe bieten. Insoweit konzentrieren sich die Erwägungen derzeit auf die Beseitigung administrativer und gesetzlicher Beschränkungen.

Konkret benannt werden dazu drei Regelungskreise:

a) Recht,

b) Mobilität,

c) soziale Unterstützung.

Bemerkenswert sind folgende bundespolitische Ansätze:

· die Verbesserung der arbeitsmarktpolitischen Perspektiven und die Schaffung eines SGB IX sind neben einem Gleichstellungsgesetz im Vier-Punkte-Programm benannt. Damit wird deutlich, dass der gesamte Komplex der Integration in den Arbeitsmarkt und die Teilhabe am Arbeitsleben nicht Gegenstand des Gleichstellungsgesetzes sein werden.

· ebenfalls gesondert im Vier-Punkte-Programm erwähnt ist die Anerkennung der Deutschen Gebärdensprache. Auch dies soll offenbar nicht im Rahmen eines Bundes-Gleichstellungsgesetzes erfolgen.

 

2.2. Entwürfe und Forderungen behindertenpolitischer Interessenvertretungen auf Bundesebene

Der derzeit umfassendste Entwurf stammt vom Forum behinderter Juristinnen und Juristen. Er berücksichtigt die Stellungnahmen und Anregungen maßgeblicher Interessenvertretungen.

Methodisch sieht der Entwurf ein Artikelgesetz mit folgender Gliederung vor:

a) Artikel 1 - Anti-Diskriminierungsgesetz (ADG)
Schwerpunkte:
Definitionen, einfachgesetzliches Benachteiligungsverbot für den Bereich des öffentlichen Rechts, Verbot der Diskriminierung im Privatrechtsverkehr einschließlich diesbezüglicher Beweiserleichterungen, Barrierefreiheit, Verbandsklagerecht, Anerkennung der Gebärdensprache.

b) Artikel 2 - Änderungen von Bundesrecht zur Bekämpfung von Diskriminierungen im Privatrechtsverkehr
Schwerpunkte:
Allgemeines Diskriminierungsverbot im Zivilrecht, Änderungen von Regelungen im Wohnungsmiet- und Wohnungseigentumsrecht, Arbeitsrecht, Haftungsrecht, dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dem Versicherungsvertragsrecht und dem Urheberrecht.

c) Artikel 3 - Änderungen von Bundesrecht zur Herstellung der Barrierefreiheit
Schwerpunkte:
Schaffung von Barrierefreiheit im ÖPNV, bei den Bundesfernstraßen, im Gaststättenrecht, Gewerberecht, sozialen Wohnungsbau, Wahlrecht, Luftverkehr.

d) Artikel 4 - Änderung von Verfahrensrecht zur Anerkennung der Gebärdensprache
Schwerpunkte:
Änderung prozessualer Vorschriften für die einzelnen Verfahrensordnungen im Bereich des Zivilrechts, des Verwaltungsrechts, des Sozialrechts und des Strafrechts.

e) Artikel 5 - Weitere Änderungen von Bundesrecht
Schwerpunkte:
Änderungen des Hochschul- und Ausbildungsrechts, Ungehinderter Zugang zu Telediensten, Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes behinderter Menschen, Berufung von Behinderten als Schöffen.

Ob dieser Entwurf Grundlage eines Bundesgesetzes sein wird, ist derzeit allerdings fraglich. Zuletzt ist durch das Bundesministerium für Justiz die Erarbeitung eines eigenen Referentenentwurfs angekündigt.

 

2.3. Gesetze und Vorhaben anderer Bundesländer

2.3.1. Land Bayern

Derzeit existiert kein Gleichstellungsgesetz. Die Landesregierung prüft in einer gesonderten Arbeitsgruppe sämtliche Landesregelungen auf „behindertenfeindliche Bestimmungen". Unterhalb der Ebene eines Referentenentwurfs existiert momentan ein Arbeitsentwurf, der allerdings zunächst in den einzelnen Ressorts besprochen werden soll.

2.3.2. Land Berlin

In Berlin existiert seit 1999 ein Gleichstellungsgesetz. Es ist als Artikelgesetz konzipiert und enthält folgende Einzelregelungen:

a) Artikel 1 - Gesetz über die Gleichberechtigung von Menschen mit und ohne Behinderung - LGBG
Schwerpunkte:
Definitionen, einfachgesetzliches Diskriminierungsverbot,
Regelungen zur Tätigkeit des Landesbehindertenbeauftragten, des Landesbeirates für Behinderte, der Bezirksbehindertenbeauftragten,
Anerkennung der Gebärdensprache.

b) Artikel 2 - Änderungen des ÖPNV-Gesetzes
Schwerpunkt:
Barrierefreiheit im ÖPNV.

c) Artikel 3 - Änderungen der Bauordnung
Barrierefreiheit von öffentlichen Gebäuden und Wohngebäuden.

d) Artikel 4 - Änderungen des Denkmalschutzgesetzes
Schwerpunkt:
Berücksichtigung der Belange Behinderter beim Denkmalsschutz.

e) Artikel 5 - Änderungen des Berliner Straßengesetzes
Schwerpunkt:
Kontrastreiche und taktil wahrnehmbare Orientierungshilfen im Gehwegbelag.

f) Artikel 6 - Änderungen des Sportfördergesetzes
Schwerpunkt:
Eignung von Sportanlagen für Behinderte.

g) Artikel 7 - Änderungen des Schulgesetzes
Schwerpunkt:
Schrittweise Einführung eines Wahlrechts zwischen integrativer und Sonderbeschulung.

h) Artikel 8 - Änderungen des Lehrerbildungsgesetzes
Schwerpunkt:
Lehrerausbildung in Gebärdensprache, Fortbildung für integrative Beschulung.

i) Artikel 9 - Änderungen des Berliner Hochschulgesetzes
Schwerpunkt:
Bereitstellung von Hilfen für behinderte Studenten.

j) Artikel 10 - Änderungen des Berliner Bildungsurlaubsgesetzes
Schwerpunkt:
Bildungsurlaub für Teilnehmer an beruflichen Eingliederungsmaßnahmen.

k) Artikel 11 - Änderungen der Gaststättenverordnung
Schwerpunkt:
Anzahl von behindertengerechten Zimmern und Toiletten in Beherbergungsbetrieben, bei Neubauten mindesten 10 % der Zimmer.

l) Artikel 12 - Änderung der Krankenhausbetriebs-Verordnung
Schwerpunkt:
Behinderungsgerechte Gestaltung von Behandlungsräumen.

m) Artikel 13 - Änderungen der Verordnung über Kollegs und Abendgymnasien
Schwerpunkt:
Erleichterung für Behinderte bei Prüfungsleistungen.

2.3.3. Land Bremen

Seit 1996 existiert ein Entwurf für ein „Gesetz zur Beseitigung von Diskriminierungen und Benachteiligungen„. Dabei handelt es sich um eine Initiative der Bremischen Bürgerschaft Behinderter mit den Initiatoren „Selbstbestimmt Leben" und LAGH Bremen. Es handelte sich dabei um den ersten Entwurf eines solchen Gesetzes in einem Bundesland. Dementsprechend lassen sich viele derzeit diskutierte Entwürfe vom Ansatz her auf den Bremer Vorschlag aus dem Jahre 1996 zurück verfolgen.

Landesparlament und Landeregierung haben sich dieses Entwurfes bisher nicht angenommen. Um überhaupt eine sachliche Auseinandersetzung zu erreichen, wurde der Text als Petition dem Petitionsausschuss der Bremer Bürgerschaft übergeben.

Schwerpunkte des Entwurfs sind:

Definitionsapparat Schädigung, Beeinträchtigung, Behinderung mit allgemeinem Diskriminierungsverbot,

Aufgaben und Stellung des Behindertenbeauftragten, Recht auf Beratung, Auskunft und Akteneinsicht,

Durchsetzung von Barrierefreiheit in öffentlichen und Wohngebäuden,
Beteiligung des Behindertenbeauftragten am Genehmingungsverfahren,

Aufbau eines Behindertenfahrdienstes,

Abschaffung der Sonderschule zugunsten der Integration in das System der allgemeinen Schulen,

Änderungen beim Psychisch-Kranken-Gesetz, Straßengesetz, Gesundheitsdienst- und Bildungsurlaubsgesetz,

Die Anerkennung der Deutschen Gebärdensprache als Amtssprache fehlt im Entwurf.

Momentan finden seitens der LAGH Bremen Gespräche mit den in der Bürgerschaft vertretenen Parteien hinsichtlich der Einbringung eines Gleichstellungsgesetzes statt.

2.3.4. Land Hamburg

In Hamburg existiert ein Forderungskatalog, der durch den Verein „Autonom Leben e.V." erarbeitet wurde. Dieser Entwurf wird derzeit in der Hamburger Landesarbeitsgemeinschaft diskutiert.

Die Landesregierung und das Parlament befassen sich derzeit noch nicht mit einem solchen Entwurf. In der Grundsatzrede der Sozialsenatorin vom Februar 1999 zu den Perspektiven der Behindertenpolitik ist ein Gleichstellungsgesetz nicht erwähnt.

Im Rahmen des Senates ist allerdings eine Kommission gegründet worden, die bestehende gesetzliche Regelungen im Hinblick auf das Gleichstellungsgebot überprüfen soll. Dieser Kommission steht Frau Prof. Rath vor.

2.3.5. Land Hessen

In Hessen hat die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen am 08.02.2000 den Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Gleichstellung Behinderter in den Landtag eingebracht.

Es ist als Artikelgesetz konzipiert und enthält folgende Regelungen:

Artikel 1
Schwerpunkte:
Ziel des Gesetzes, allgemeines Gleichstellungsgebot, Pflicht zur Beratung.

Artikel 2 - Gesetz zur Einführung eines Landesbehindertenrates
Schwerpunkte:
Bildung eines Landesbehindertenbeirates bei der Landesregierung; Landesbehörden werden verpflichtet, behindertenrelevante Regelungen dem Landesbehindertenrat vorzulegen; Stellungnahme des Rates ist einem Gesetzentwurf beizufügen, wenn die Landesregierung diesen einbringt.

Artikel 3 - Änderung der Hessischen Gemeindeordnung
Schwerpunkte:
In Gemeinden mit mehr als 3000 Einwohnern soll ein Behindertenbeirat oder Beauftragter bestellt werden.

Artikel 4 - Änderung des Gesetzes zur Weiterentwicklung des öffentlichen Personennahverkehrs in Hessen
Schwerpunkte:
Fahrzeuge und Anlagen sind so zu gestalten, dass behinderte Personen diese ohne fremde Hilfe nutzen können.

Artikel 5 - Änderung der Hessischen Bauordnung
Schwerpunkte:
barrierefreie Erreichbarkeit von Wohnungen mindesten einer Ebene in Wohngebäuden mit mehr als drei Wohnungen;
behindertengerechte Ausstattung der erreichbaren Wohnungen;
barrierefreier Zugang zu Stellplätzen und Garagen.

Artikel 6 - Änderungen des Hessischen Schulgesetzes
Schwerpunkt:
Wahlrecht zwischen Sonderschule und integrativer Beschulung mit staatlicher Einflussmöglichkeit bis zur Anordnung der Sonderbeschulung; Einführung der Gebärdensprache als Unterrichtsfach.

Artikel 7 - Änderung des Gesetzes über das Lehramt an öffentlichen Schulen
Schwerpunkt:
Befähigung zum Lehramt an Sonderschulen setzt Beherrschung der Gebärdensprache voraus.

Artikel 8 - Änderung des Hessischen Kindergartengesetzes
Schwerpunkt:
Integrative Betreuung in Kitas;
Verbot des Ausschlusses von behinderten Kindern aus der Kita-Betreuung wegen ihrer Behinderung.

Artikel 9 - Änderungen des Hessischen Ausführungsgesetzes zum BSHG
Schwerpunkte:
Behindertenhilfe mit Ausnahme von Einrichtungen wird in Zuständigkeit des örtlichen Trägers der Sozialhilfe übertragen.

Artikel 10 - Übergangsvorschriften

Das Gesetz enthält keine Definitionen von Behinderung, Beeinträchtigung usw. Ebenso ist keine Beweislastumkehr für den Nachweis von Diskriminierungen vorgesehen.

Hinsichtlich der politischen Durchsetzbarkeit des Gesetzentwurfes ist zu berücksichtigen, dass die Regierung in Hessen derzeit von einer CDU/FDP Koalition getragen wird, der Entwurf also aus den Reihen der Opposition ins Parlament eingebracht wurde.

2.3.6. Land Mecklenburg-Vorpommern

Im Land Mecklenburg-Vorpommern existiert kein Gleichstellungsgesetz. Ein entsprechender Bedarf ist von der Landesregierung jedoch anerkannt. Zunächst hat sich die Behindertenpolitik darauf konzentriert, einen Intergrationsförderrat mit landesgesetzlicher Grundlage ins Leben zu rufen.

Dementsprechend hat der Landtag des Landes Mecklenburg-Vorpommern am 13. Juni 2000 ein Gesetz zur Einrichtung eines Rates für Integrationsförderung von Menschen mit Behinderungen und chronisch Kranken (Integrationsfördergesetz - IntFRG M-V) beschlossen.

2.3.7. Land Niedersachsen

Der Behindertenbeauftragte des Landes Niedersachsen hat im September 1999 den Entwurf eines Gesetzes zur Durchsetzung der Gleichstellung und Verbesserung der Lebenssituation behinderter Menschen vorgestellt.

Der Gesetzentwurf ist wie folgt strukturiert:

a) Artikel 1 - Änderungen der Niedersächsischen Verfassung
Schwerpunkt:
Aufnahme eine Gleichstellungsgebotes und der Position des Behindertenbeauftragten in die Verfassung.

b) Artikel 2 - Gesetz zur Durchsetzung der Gleichstellung und Verbesserung der Lebenssituation behinderter Menschen
Schwerpunkte:
Definitionen des Behinderungsbegriffes, Arbeit von Behindertenbeauftragten und Behindertenbeiräten, Einrichtung einer besonderen Verwaltungsstelle auf Ebene der Kreise/kreisfreien Städte für die Belange Behinderter, finanzielle Förderung von Einrichtungen der Behindertenhilfe durch das Land, Anspruch auf Assistenz, Arbeitsbefreiung für ehrenamtlich in der Behindertenhilfe tätige Personen, Kommunikationshilfen im Umgang mit Behörden, Rechtsschutz und Beweislastregeln.

c) Artikel 3 - Änderungen des Kindertagesstättengesetzes
Schwerpunkte:
Barrierefreie Gestaltung von Einrichtungen, Anspruch behinderter Kinder auf einen KiTa-Platz in integrativen Einrichtungen.

d) Artikel 4 - Änderung des Schulgesetzes
Schwerpunkte:
Anspruch auf integrative Beschulung, Bereitstellung von Schulbüchern in einer behindertengerechten Gestaltung.

e) Artikel 5 - Änderungen des Hochschulgesetzes
Schwerpunkt:
Persönliche Assistenz für behinderte Studenten.

f) Artikel 6 - Änderung des Graduiertenförderungs-Gesetzes
Schwerpunkt:
Höhere Stipendien und längere Förderungszeit für Behinderte.

g) Artikel 7 - Änderung der Bauordnung
Schwerpunkt:
Barrierefreies Bauen.

h) Artikel 8 - Änderung der Durchführungsverordnung zur Bauordnung
Schwerpunkt:
Geltung der DIN 18024 und 18025 für den barrierefreien Zugang.

i) Artikel 9 - Änderungen des Denkmalschutzgesetzes
Schwerpunkt:
Berücksichtigung der Belange Behinderter im Denkmalschutz.

j) Artikel 10 - Änderung des Personennahverkehrsgesetzes
Schwerpunkt:
Fahrdienst für Behinderte bei nicht behindertengerechtem ÖPNV.

k) Artikel 11 - Änderung des Straßengesetzes
Schwerpunkt:
Orientierungshilfen für Behinderte, barrierefreie Gehwegübergänge.

l) Artikel 12 - Änderungen des Gesetzes für psychisch Kranke
Schwerpunkt:
Einrichtung einer Patientenvertretung, Hinzuziehung von Vertrauenspersonen.

m) Artikel 13 - Änderungen des Gesetzes zur Erwachsenenbildung
Schwerpunkt:
Besondere Berücksichtigung der Bildungsbedürfnisse von Behinderten.

n) Artikel 14 - Änderung des Gesetzes über den Bildungsurlaub
Schwerpunkt:
Maßnahmen zur Förderung der Integration Behinderter sind förderfähig.

2.3.8. Land Nordrhein-Westfalen

Die Landesregierung hat 1998 eine interministerielle Arbeitsgruppe unter Beteiligung des Landesbehindertenrates eingerichtet, die bestehende Gesetze auf diskriminierende Regelungen hin untersuchen soll.

Parallel zu dieser Arbeit wurde eine Fragebogenaktion durchgeführt. Behinderte wurden befragt, wie und in welchem Abschnitt ihres Lebens sie gegenüber Nichtbehinderten Benachteiligungen erfahren haben.

Die Ergebnisse dieser Arbeitsgruppe werden für Ende des Jahres erwartet. Derzeit existiert lediglich ein Vorentwurf, der ausschließlich innerhalb der Arbeitsgruppe „Gleichstellung Behinderter" diskutiert wird.
Ansatzpunkt ist dabei jedoch zunächst ausschließlich die Beseitigung diskriminierender Regelungen. Ein darüber hinausgehendes Gleichstellungsgesetz mit Definitionen, Beweislastumkehr und einem allgemeinen Benachteiligungsverbot ist zunächst nicht vorgesehen.

2.3.9. Land Rheinland-Pfalz

Die Landesregierung hat bis zum Frühjahr des Jahres 2000 die Auffassung vertreten, dass wesentliche Fragen der Gleichstellung Behinderter im Rahmen eines Bundesgesetzes geregelt werden sollten.
Mittlerweile werden im Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit Gespräche zur Gleichstellung geführt, die das Thema eines Landesgleichstellungsgesetzes beinhalten.

2.3.10. Land Sachsen

Die Landesregierung verfolgt derzeit keine eigenen Vorhaben zu einem Gleichstellungsgesetz.

Die PDS-Fraktion im Landtag hatte in der zurückliegenden Legislaturperiode 1999 einen Gesetzentwurf erarbeitet und in den Landtag eingebracht. Der Entwurf gleicht in wesentlichen Punkten dem Gesetzentwurf der PDS-Fraktion im Brandenburger Landtag. Über den Entwurf wurde wegen des Endes der Legislaturperiode nicht abschließend entschieden. Die PDS-Fraktion beabsichtigt, den Entwurf erneut in den Landtag einzubringen. Dies ist jedoch noch nicht erfolgt.

Seit August 1999 existiert eine Initiativgruppe Sächsisches Gleichstellungsgesetz, der Vertreter von Behindertenorganisationen angehören. Der Sächsische Landesbeirat für Behindertenfragen beim Sozialministerium ist ebenfalls einbezogen. Im Rahmen dieses Gremiums wurde bis zum Juli 2000 ebenfalls ein Gesetzentwurf erarbeitet.22a
Die Fraktionen von SPD und PDS hatten Vertreter in die Initiativgruppe entsandt.
Die CDU hat sich nicht beteiligt.
Die Initiativgruppe hat bisher ein Eckpunktepapier erarbeitet. Dieses soll während einer Fachtagung im September 2000 in Dresden beraten und erörtert werden.

2.3.11. Land Sachsen-Anhalt

Hier existieren im Moment zwei konkurrierende Entwürfe. Einerseits hat die PDS-Fraktion des Landtages im September 1999 den Entwurf eines Gesetzes zur Beseitigung von Benachteiligungen und Diskriminierungen von behinderten Menschen in Sachsen-Anhalt vorgestellt.

Der PDS-Entwurf ist wie folgt strukturiert:

a) Artikel 1 - Gesetz zur Beseitigung von Benachteiligungen und Diskriminierungen von behinderten Menschen in Sachsen-Anhalt
Schwerpunkte:
Definitionen, einfachgesetzliches Diskriminierungsverbot, Behindertenbeauftragter und Behindertenbeirat,
Akteneinsichtsrecht für Behinderte und Verbände,
Anerkennung der Gebärdensprache, Anspruch auf Auskunft und Beratung für Behinderte

b) Artikel 2 - Änderung der Gemeindeordnung
Schwerpunkt:
Pflicht zur Bestellung eines Behindertenbeauftragten in Gemeinden ab 5000 Einwohner. In Gemeinden ab 20000 Einwohner Bestellung eines hauptamtlichen Behindertenbeauftragten.

c) Artikel 3 - Änderung der Landkreisordnung
Schwerpunkt:
Pflicht der Landkreise zur Bestellung hauptamtlicher Behindertenbeauftragter.

d) Artikel 4 - Änderungen des Gesetzes über Hilfen für psychisch Kranke und Schutzmaßnahmen
Schwerpunkt:
Einführung von Personen des Vertrauens und erweiterter Rechte auf Mitwirkung von solchen Personen.

e) Artikel 5 - Änderungen des Schulgesetzes
Schwerpunkt:
Wahlrecht zwischen integrativer und Sonderbeschulung.

f) Artikel 6 - Änderung der VO über einen Landespflegeausschuss
Schwerpunkt:
Vertreter des Landesbehindertenbeirates wird Mitglied des Landespflegeausschusses.

g) Artikel 7 - Änderung des Gesetzes zur Ausführung des BSHG
Schwerpunkt:
Anrechnung von Werkstattentgelten auf Sozialhilfeleistungen.

h) Artikel 8 - Änderung des Gesetzes über das Blinden- und Gehörlosengeld
Schwerpunkt:
Erweiterung des berechtigten Personenkreises.

i) Artikel 9 - Änderung des Gesetzes zur Gestaltung des ÖPNV
Schwerpunkt:
Barrierefreier ÖPNV bis zum Jahr 2020, Fahrdienst für Behinderte bis zu diesem Zeitpunkt.

j) Artikel 10 - Änderungen des Straßengesetzes
Schwerpunkt:
Orientierungshilfen für Behinderte beim Bau von Straßen.

k) Artikel 11 - Änderungen des Gesetzes über die Bauordnung
Schwerpunkt:
Barrierefreie Gestaltung öffentlicher Bauten und von Wohngebäuden.

l) Artikel 12 - Änderungen des Denkmalschutzgesetzes
Schwerpunkt:
Berücksichtigung der Belange Behinderter im Denkmalschutz.

Die SPD-Fraktion im Landtag hat mit Drucksache 3/2764 am 01.03.2000 den Entwurf für ein Gesetz über die Gleichstellung von Menschen mit und ohne Behinderungen im Land Sachsen-Anhalt (Behindertengleichstellungsgesetz - BGStG LSA) vorgelegt.

Der Entwurf sieht folgende Regelungen vor:

allgemeine Aussagen zum Ziel des Gesetzes, der Verantwortung der öffentlich-rechtlichen Körperschaften, zur Beratung und Information
(inhaltliche Parallelen zum Hessischen Entwurf),

Definition der Begriffe Menschen mit Behinderung und Benachteiligung,

Einrichtung eines Landesbeauftragten für Behinderte und eines Behindertenbeirates,

unverbindliche Anregung an die Kommunen, behinderte Bürger als sachkundige Bürger in den Ausschüssen zu beteiligen,

unverbindliche Anregung der Einrichtung von Fahrdiensten,

unverbindliche Anregung zur Berücksichtigung der Belange Behinderter im Rahmen der Wohnungsbauförderung,

Pflicht der Landesregierung, den Landtag alle zwei Jahre über die Lage der Menschen mit Behinderung zu unterrichten.

2.3.12. Land Schleswig-Holstein

Im Land Schlewig-Holstein existiert ein Eckpunktepapier für ein Gleichstellungsgesetz, dass unter Beteiligung schwerbehinderter Juristen aus Behindertenverbänden erarbeitet wurde.

Dieses Eckpunktepapier benennt einen Regelungsbedarf in folgenden Bereichen:

a) Aufnahme eines Gleichstellungsgebotes in die Landesverfassung,

b) Verbindliche barrierefreie Gestaltung öffentlicher Gebäude als Vorschrift der Landesbauordnung,

c) Änderungen bei der Wohnungsbauförderungen hinsichtlich von erhöhten Freibeträgen für Behinderte und einem größeren Anteil von barrierefreien Erdgeschosswohnungen,

d) Einsatz von Niederflurbussen und Umbau von Haltestellen im ÖPNV,

e) Zugänglichkeit von Bahnhöfen im Rahmen des Landeseisenbahngesetzes,

f) Stellplätze für Schwerbehinderte als Bestimmung der Garagenverordnung,

g) Berücksichtigung der Belange Behinderter im Denkmalsschutzgesetz,

h) Angemessener Lohn bei Tätigkeit in der WfB,

i) Integrative Gruppen und Klassen in der KiTa bzw. in der Schule.

2.3.13. Land Thüringen

Im Oktober 1999 haben Behindertenverbände des Landes Thüringen ein außerparlamentarisches Bündnis zur Erarbeitung eine Gleichstellungsgesetzes gegründet. Ergebnisse dieser Arbeit im Sinne eines Gesetzentwurfes liegen noch nicht vor.

Die PDS-Fraktion hatte in der zurückliegenden Legislaturperiode einen Gesetzentwurf erarbeitet, der sich inhaltlich den Entwürfen in Brandenburg und Sachsen-Anhalt anlehnte. Der Entwurf wurde jedoch nicht in den Landtag eingebracht.

Die Landesregierung sieht derzeit keine Notwendigkeit für ein Gleichstellungsgesetz auf Landesebene.

 

2.4. Schlussfolgerungen

2.4.1. landesrechtlich nicht regelungsbedürftige Bereiche

Soweit bundesrechtliche Entwürfe eine gesetzliche Regelung der Bereiche:

a) Definitionen der Begriffe Behinderung, Beeinträchtigung usw.,

b) Beweislastregelungen und Beweiserleichterungen zur Abwehr von Diskriminierungen,

c) Anerkennung der Gebärdensprache als Amtssprache,

d) die barrierefreie Gestaltung des ÖPNV,

e) Benachteiligungsverbot und Barrierefreiheit im Ausbildungsrecht an Hochschulen und bei der Berufsbildung.

enthalten, sind diese Materien auf Landesebene nicht regelungsbedürftig.

Zu Punkt a) resultiert dies aus der entsprechenden Gesetzesinitiative auf Bundesebene, die entsprechende Definitionen bundeseinheitlich vornehmen wird.

Hinsichtlich von Punkt b) steht einer landesrechtlichen Regelung in erster Linie die fehlende Gesetzgebungskompetenz im Wege. Darüber hinaus wird dieser Themenbereich ebenfalls vom Bundesgesetz erfasst und neu geregelt werden.

Gleiches gilt für die unter Punkt c) genannte Anerkennung der Gebärdensprache als Amtssprache. Der bundesrechtliche Entwurf macht hier landesrechtliche Aktivitäten entbehrlich.

Zum barrierefreien Ausbau des ÖPNV (Punkt d) enthält der vorliegende Entwurf für ein Bundesgleichstellungsgesetz ebenfalls abschließende Regelungen, die eine diesbezügliche landesrechtliche Regelung entbehrlich erscheinen lassen.

Gleiches gilt für die in bundesrechtlicher Kompetenz stehenden Fragen der Hochschulbildung und der Berufsbildung (Punkt e).

Sollte ein Bundesgleichstellungsgesetz die oben genannten Regelungen nicht enthalten, wäre die Aufnahme in ein Landesgesetz ggf. erforderlich.

2.4.2. behindertenpolitische Maßstäbe landesrechtlicher Gesetzgebung

Isoliert man aus den o.g. Gesetzesvorhaben und Entwürfen der unterschiedlichen Länder und behindertenpolitischen Interessenvertretungen einen fiktiven Maßstab von gesetzlichen Regelungen eines Bundeslandes zur Gleichstellung Behinderter, so würde dieser folgende Rechte sichern:

I. im Bereich Staatsorganisationsrecht

a) eine gesetzliche Normierung der Position des Behindertenbeauftragen auf Landesebene einschließlich seiner strukturellen Einbindung, seiner Rechte und Aufgaben,

b) eine gesetzliche Regelung zur Existenz, Zusammensetzung, zu Aufgaben und Rechten eines beratenden Zusammenschlusses von behindertenpolitischen Interessenvertretungen auf Landesebene (Behindertenbeirat),

c) die Installation von hauptamtlichen Behindertenbeauftragten auf Ebene der Kommunen ab einer bestimmten Einwohnerzahl,

d) die Vertretung von Behinderten in Gremien, die sich auf landesrechtlicher Ebene mit behindertenrelevanten Inhalten beschäftigen,

e) regelmäßige Berichtspflicht der Landesregierung zur Lebenssituation Behinderter.

II. im Bereich Schule, Erziehung und Ausbildung

a)     ein uneingeschränktes Wahlrecht Betroffener zwischen integrativer Ausbildung und Beschulung und dem Besuch von Sondereinrichtungen auf allen Ebenen,

b) Erleichterungen beim Besuch bestimmter Bildungseinrichtungen und der Teilnahme an Prüfungen,

c)     Schaffung eines landesrechtlichen Ausbildungsangebots zur Ausfüllung der Anerkennung der Gebärdensprache als Amtssprache,

d)     Bildungsfreistellung auch für Insassen einer Werkstatt für Behinderte.

III. im Bereich barrierefreie Umwelt

a) uneingeschränkte Barrierefreiheit neuerrichteter und rekonstruierter öffentlicher Gebäude,

b) Verpflichtung zur Errichtung barrierefreier Wohnungen in bestimmten Umfang an private Bauherren,

c) Einbeziehungen behinderungsspezifischer Belange im Denkmalsschutz,

d)     Verpflichtung zur Schaffung barrierefreier bzw. für Behinderte tauglicher Baulichkeiten in Sondernutzungen, z.B. Sportanlagen, Krankenhäuser, Behandlungsräume,

e)     Schaffung von barrierefreien Straßenübergängen und Einbau von Orientierungshilfen beim Neubau und der Rekonstruktion von Straßen in Kompetenz des Landes.

IV.    im Bereich ÖPNV

a)     für eine Übergangszeit die Schaffung eines Systems von öffentlich finanzierten Fahrdiensten für Gruppen von Behinderten, die vom ÖPNV praktisch ausgeschlossen sind,

b)     danach die vollständig barrierefreie Gestaltung des ÖPNV.

V. im Bereich Wahlen

a) Bereitstellung von Punktschriftschablonen bei der Ausübung des Wahlrechts auf Landes- und kommunaler Ebene,

b) begrenzte Verpflichtung zur Einrichtung von Wahllokalen in barrierefreien Gebäuden und Räumen.

VI. im Bereich der Betreuung psychisch Kranker

erweitertes Mitspracherecht von Angehörigen und Personen des Vertrauens bei der Behandlung und Betreuung psychisch Kranker.

 

3. Defizite derzeitiger rechtlicher Regelungen zur Gleichstellung Behinderter

Betrachtet man die derzeitige Rechtslage auf Ebene des Landes Brandenburg unter dem Gesichtspunkt der unter Punkt 2.4.2. aufgestellten Maßstäbe, ergibt sich eine differenzierte Situation, die für die einzelnen Bereiche gesondert dargestellt werden soll.

3.1. Bereich Staatsorganisationsrecht

a) Eine gesetzliche Normierung der Position des Behindertenbeauftragen auf Landesebene einschließlich seiner strukturellen Einbindung, seiner Rechte und Aufgaben existiert derzeit im Land Brandenburg nicht.
Eine gesetzliche Normierung dieser Position findet sich lediglich im Hochschulgesetz des Landes Brandenburg. Dort werden in § 70 BbgHG Aufgaben eines solchen Beauftragten benannt.

b) Eine gesetzliche Regelung zur Existenz, Zusammensetzung, über Aufgaben und Rechte eines beratenden Zusammenschlusses von behindertenpolitischen Interessenvertretungen auf Landesebene (Behindertenbeirat) existiert ebenfalls nicht. Die Arbeit findet auf Grundlage einer Verwaltungsanweisung, des Erlasses zur Neustrukturierung des Landesbehindertenbeirates im Land Brandenburg vom 02.05.2000, statt.

c) Eine Pflicht zur Bestellung von hauptamtlichen Behindertenbeauftragten auf Ebene der Kommunen ab einer bestimmten Einwohnerzahl existiert derzeit nicht.

Auf Ebene der Landkreise regelt § 23 Abs. 4 LKrO die Möglichkeit, in der Hauptsatzung die Bestellung eines Behindertenbeauftragten vorzusehen. Dies ist jedoch eine Kann-Bestimmung ohne rechtliche Verpflichtung. Rechtlich verbindlich ist auf Ebene der Landkreise lediglich die Bestellung eines Gleichstellungsbeauftragten für die Gleichstellung von Frau und Mann (vgl. § 21 LKrO).

Ähnlich ist die Rechtslage auf Ebene der Gemeinden. Hier sieht § 25 Abs. 4 GO ebenfalls die Möglichkeit vor, einen Behindertenbeauftragten zu bestellen. Die Norm ist wiederum als Kann-Regelung formuliert.

d) Hinsichtlich der Vertretung von Behinderten in Gremien, die sich auf landesrechtlicher Ebene mit behindertenrelevanten Inhalten beschäftigen, war in Landesgleichstellungsgesetzen bzw. deren Entwürfen insbesondere von einer behindertenpolitischen Interessenvertretung im jeweiligen Landespflegeausschuss die Rede.

Eine solche Vertretung ist durch § 2 Abs. 2 Nr. 1 PflegeAV für einen Abgesandten des Landesbehindertenbeirates gewährleistet.

e) Eine gesetzliche Verpflichtung der Landesregierung, über die Lebenssituation Behinderter regelmäßig zu berichten, existiert nicht.

3.2. Bereich Schule, Erziehung, Ausbildung

Ein uneingeschränktes Wahlrecht Betroffener zwischen integrativer Ausbildung und Beschulung und dem Besuch von Sondereinrichtungen auf allen Ebenen schulischer Ausbildung besteht nicht.

Das Recht auf eine integrative Beschulung wird nur insoweit eingeräumt, als eine angemessene personelle, räumliche und sächliche Ausstattung der Schulen vorhanden ist oder nach Maßgabe gegebener Finanzierungsmöglichkeiten geschaffen werden kann (vgl. § 29 Abs. 2 BbgSchulG).

Eine weitere Einschränkung erfolgt bei der Schulauswahl zum Übergang in die Sekundarstufe I (7. Bis 10. Klasse). Nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 Sek I-V kann eine Behinderung im Aufnahmeverfahren zu einer gewünschten Schule nicht als besondere Härte geltend gemacht werden, wenn die Behinderung an anderen Schulen durch geeignete Maßnahmen ausgeglichen werden kann. Insoweit wird der Zugang zur Regelschule indirekt erschwert.

Die Rechte Behinderter sind auch bei einem sonderpädagogischen Förderbedarf eingeschränkt. Zwar sind die Eltern am Feststellungsverfahren beteiligt (vgl. § 14 SopV), die Entscheidung über den Lernort, Jahrgangsstufe, anzuwendenden Rahmenplan sowie den Förderumfang und die Förderinhalte trifft jedoch das staatliche Schulamt (§ 16 Abs. 3 SopV). Es kann dabei auch von der Bildungsempfehlung des Förderausschusses abweichen, wie sich aus § 16 Abs. 4 SopV ergibt.

Erleichterungen beim Besuch bestimmter Bildungseinrichtungen

Behinderte Schüler sind bei der Schulwahl vorrangig zu berücksichtigen, wenn für sie auf Grund der Behinderung lediglich eine bestimmte Schule erreichbar oder baulich ausgestattet ist (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 Sek I-V).

Behinderte Jugendliche sind als Härtefälle vorrangig zu einer doppelqualifizierten Ausbildung (Berufsausbildung und Fachhochschulreife) zuzulassen (vgl. § 4 Abs. 3 Nr. 1, 2 DopquaV).

Nur teilweise als Härtefälle sind Behinderte jedoch beim Zugang zum zweiten Bildungsweg bevorzugt zu berücksichtigen. Hier müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein (vgl. § 4 Abs. 3 Nr. 1. 3. ZBWV). Gleiches gilt für den Zugang zur Fachoberschule (§ 5 Abs. 3 Nr. 1. 3. FOSV). Die Tatsache einer Behinderung allein genügt hier nicht.

Bei der Zulassung zum Fach- oder Hochschulstudium sind besondere Vergünstigungen für Behinderte nicht ausdrücklich vorgesehen.
Es wird lediglich mit dem Begriff der außergewöhnlichen Härte operiert. Diese ist gegeben, wenn besondere soziale oder familiäre Gründe in der Person des Bewerbers die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern (§ 11 HVV).

Eine personelle Unterstützung behinderter Studenten im Rahmen einer Assistenz ist derzeit landesgesetzlich nicht geregelt. Nach § 3 Abs. 5 Satz 2 BbgHG berücksichtigen die Hochschulen zwar die besonderen Bedürfnisse behinderter Studenten. Konkretere Aussagen, in welcher Form dies geschieht, sieht das Gesetz jedoch nicht vor. Persönliche Studienhelfer sind damit lediglich auf Grundlage des BSHG nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 BSHG i.V.m. § 13 Eingliederungshilfe-VO finanzierbar.

Derzeit kann zusammengefasst eingeschätzt werden, dass die Vergünstigungen beim Zugang Behinderter zu bestimmten Bildungswegen geringer werden, je höher der angestrebte Abschluss einzuordnen ist.

Erleichterung bei der Teilnahme an Prüfungen.

In der schulischen Ausbildung kann bei Schülern mit Sinnes- oder Körperbehinderungen eine spezifische Leistungsbewertung erfolgen (vgl. § 23 Abs. 4 Sek I-V).

Im Erwachsenenbereich sind die Regelungen vielfältig und inhaltlich nicht aufeinander abgestimmt. Der jeweils angesprochene Personenkreis ist unterschiedlich definiert.

In der Doppelqualifizierungsverordnung sind Personen mit Sprachauffälligkeiten, Sinnes- oder Körperbehinderungen Erleichterungen bei Leistungsnachweisen zu gewähren (vgl. § 4 DoppelquaV).

Bei Prüfungen zum gehobenen nicht technischen Verwaltungsdienst erhalten „Behinderte oder Gleichgestellte im Sinne des Schwerbehindertengesetzes" solche Vergünstigungen (APOgD, § 17 Abs. 8).
Unabhängig vom gewählten Kriterium müsste es rein redaktionell sicherlich „Schwerbehinderte und Gleichgestellte" heißen, da das Schwerbehindertengesetz lediglich die Gleichstellung von Behinderten mit Schwerbehinderten vorsieht
(vgl. § 2 Abs. 1 SchwbG).

Bei den Prüfungen zum gehobenen Polizeidienst wird wiederum nur mit dem Begriff „Behinderte" operiert (vgl. § 14 Abs. 1 AOgPolD). Gleiches gilt für die Prüfungen der Rechtsreferendare (vgl. § 56 Abs. 1 BbgJAO).

Bei den Prüfungen zum höheren Verwaltungsdienst im Bergfach ist lediglich Körperbehinderten eine Prüfungserleichterung einzuräumen (vgl. § 20 Abs. 3 APOhDBerg). Gleiches gilt für das Markscheidefach (vgl. § 22 Abs. 3 APOhDMark).

Bei den Prüfungen zum höheren technischen Verwaltungsdienstes in den Fachrichtungen Hochbau sowie Maschinen- und Elektrotechnik genießen lediglich Schwerbehinderte eine Erleichterung bei Prüfungsnachweisen (vgl. § 10 APOhtDHME).

Ähnlich ist die Rechtslage bei den Prüfungen zum Lehramt. Hier wird auf den Begriff der Schwerbehinderung nach dem Schwerbehindertengesetz abgestellt.

Keine ausdrücklichen Vergünstigungen erhalten dagegen Behinderte bei den Prüfungen zum Justizfachangestellten. Hier sieht die entsprechende Norm lediglich vor, dass die besonderen Belange Behinderter bei der Prüfung zu berücksichtigen sind (§ 13 Abs. 3 PrOJFAng).

Die genannten Regelungen bedürfen dringend einer Vereinheitlichung sowohl hinsichtlich des Maßstabes für eine zu gewährende Prüfungserleichterung wie auch der verwandten Begriffe.

Schaffung eines landesrechtlichen Ausbildungsangebots zur Ausfüllung der Anerkennung der Gebärdensprache als Amtssprache.

Ein solches Angebot existiert derzeit nicht als ständige Einrichtung. Bekannt ist lediglich ein Modellprojekt mit Unterstützung des MASGF an der Fachhochschule Potsdam, dass indirekt durch Qualifizierung Betroffener einen entsprechenden Bedarf teilweise decken könnte.

Von einer Bildungsfreistellung können Beschäftigte (§ 13 Abs. 1 SchwbWV) einer Werkstatt für Behinderte bisher nicht Gebrauch machen.
Als Beschäftigte im Sinne des Weiterbildungsgesetzes gelten nur Arbeiterinnen und Arbeiter, Angestellte, Auszubildende sowie in Heimarbeit Beschäftigte bzw. ihnen gleichgestellte Personen (vgl. § 14 Abs. 2 BbgWBG).

Die Rechtsverhältnisse der Beschäftigen in Werkstätten für Behinderte basieren jedoch auf Werkstattverträgen nach § 13 Abs. 1 SchwbWV. Sie sind regelmäßig keine Arbeitnehmer.

3.3. Bereich barrierefreie Umwelt

a)     Die uneingeschränkte Barrierefreiheit neuerrichteter und rekonstruierter öffentlicher Gebäude ist nicht gesichert.

Für den Neubau gilt die Verpflichtung des § 56 BbgBO, der eine barrierefreie Errichtung vorschreibt.

Bei der Rekonstruktion bestehender Gebäude ist diese Norm nicht ohne weiteres anwendbar.

b) Eine Verpflichtung für private Bauherren zur Errichtung barrierefreier Wohnungen in bestimmten Umfang existiert nicht.

Lediglich die Mietwohnungsbau-Richtlinie sieht in Abschnitt A, Punkt 2.1 vor, dass bei Neubaumaßnahmen „in der Regel" 10 % der Wohnungen barrierefrei gemäß DIN 18025, Teil 2, zu schaffen sind. Behindertengerechte Wohnungen werden nur gefördert, wenn ein entsprechender Bedarf nachgewiesen ist. Eine allgemeine Verpflichtung zur Errichtung behindertengerechter Wohnungen besteht deshalb auch im sozialen Wohnungsbau nicht.

c) Das Einbeziehen behinderungsspezifischer Belange in den Denkmalschutz ist bisher nicht ausdrücklich geregelt.

Nach § 1 Abs. 2 DenkmSchG sind lediglich die Belange des Naturschutzes angemessen zu berücksichtigen. Eine gesonderte Erwähnung der Belange Behinderter und mobilitätseingeschränkter Bürger erfolgt nicht.

Im Rahmen der derzeitigen Novellierung des Denkmalschutzgesetzes ist durch das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur die Neufassung des § 8 Abs. 2 DenkmSchG vorgesehen. Danach wäre eine Erlaubnis nach diesem Gesetz zu erteilen, wenn Belange, „die denen des Denkmalschutzes entgegenstehen, überwiegen und auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand berücksichtigt werden können".
Das zuständige Ministerium hält diese Regelung dann für ausreichend, um den Konflikt zwischen Denkmalschutz und barrierefreiem Zugang zu regeln.

d) Eine Verpflichtung zur Schaffung barrierefreier Baulichkeiten in Sondernutzungen, z.B. Sportanlagen, Krankenhäuser, Behandlungsräume, existiert.

Nach § 56 Abs. 2 Nr. 7 BbgBO sind Sportstätten barrierefrei zu errichten.

Für Krankenhäuser und Behandlungsräume gilt eine entsprechende Pflicht nach
§ 56 Abs. 3 Nr. 1 BbgBO.

Eine Pflicht zur weitergehenden Anpassung solcher Bauten über die bloße Barrierefreiheit hinweg, z.B. durch den Einbau einer Behindertentoilette oder die Ausstattung von Sportanlagen mit entsprechenden Wascheinrichtungen und Vorrichtungen zum Behindertensport, existiert nicht.

Spezialregelungen für den Bau und Betrieb von Krankenhäusern enthielt die Krankenhausbaurichtlinie. Diese ist jedoch seit dem 01.01.1998 außer Kraft und nicht durch eine neue Vorschrift ersetzt worden.

e)     Eine Rechtspflicht zur Schaffung von barrierefreien Straßenübergängen und dem Einbau von Orientierungshilfen beim Neubau und der Rekonstruktion von Straßen in der Kompetenz des Landes besteht nicht.

§ 9 des Straßengesetzes regelt allerdings die Verpflichtung des Trägers der Straßenbaulast, beim Bau, der Unterhaltung, der Erweiterung sowie der Umgestaltung von Straßen die Belange des „Behindertenverkehrs" zu berücksichtigen.

Eine nähere Konkretisierung hinsichtlich der oftmals geforderten Bordsteinabsenkungen sowie der kontrastreichen und taktil wahrnehmbaren Leitstreifen erfolgt im Gesetz nicht.

In verwaltungsinternen Richtlinien wird allerdings eine entsprechende Gestaltung empfohlen. Diese können jedoch den jeweiligen Träger der Straßenbaulast wegen ihres empfehlenden Charakters nicht binden.

3.4. Bereich Öffentlicher Personennahverkehr

a)     Ein System von öffentlich finanzierten Fahrdiensten für Gruppen von Behinderten, die vom ÖPNV praktisch ausgeschlossen sind, besteht im Land Brandenburg nur als Insellösung in einzelnen Kommunen.

Vorarbeiten für eine entsprechende Förderrichtlinie waren zwar geleistet worden, sind letztlich aber wegen der absehbaren Finanzierungsprobleme nicht umgesetzt worden.

In Kommunen ohne entsprechende Fahrdienst- oder Fahrkouponregelungen bleibt lediglich eine Einzelfallfinanzierung im Rahmen der Eingliederungshilfe-Verordnung. § 19 dieser Verordnung regelt Hilfen zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft. Erfasst werden dabei Maßnahmen, die geeignet sind, den Behinderten den Umgang mit nichtbehinderten Personen zu ermöglichen und zu erleichtern. Ebenso werden Hilfen zum Besuch von Veranstaltungen und Einrichtungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung oder kulturellen Zwecken dienen, berücksichtigt.
Über diese Regelung lassen sich deshalb notwendige Fahrkosten im Rahmen einer angemessenen Freizeitgestaltung zumindest teilweise finanzieren.

Zu berücksichtigen ist bei der Forderung nach öffentlich finanzierten Behindertenfahrdiensten jedoch, dass dies zumeist als Zwischenetappe bis zur vollständigen Barrierefreiheit des Öffentlichen Personennahverkehrs verstanden wird.

b)     Die vollständig barrierefreie Gestaltung des ÖPNV ist nicht vorgeschrieben. § 2 Abs. 11 ÖPNVG sieht lediglich vor, dass bei der Planung und Gestaltung des ÖPNV die spezifischen Bedürfnisse von Personen mit Mobilitätsbehinderungen berücksichtigt werden.

3.5. Bereich Wahlen

a) Die Bereitstellung von Punktschriftschablonen bei der Ausübung des Wahlrechts auf Landes- und kommunaler Ebene ist nicht vorgesehen.

Körperbehinderte können sich bei der Stimmabgabe einer Person des Vertrauens als Hilfe bedienen (vgl. § 40 BbgKWahlG bzw. § 33 BbgLWahlG).
Gleiches gilt für die Teilnahme an Volksabstimmungen (vgl. § 43 VAGBbg).

Eine Bereitstellung und Nutzung von Punktschriftschablonen für Sehbehinderte ist in den jeweiligen Wahlgesetzen nicht vorgesehen.

b) Eine begrenzte Verpflichtung zur Einrichtung von Wahllokalen in barrierefreien Gebäuden und Räumen besteht nicht.

Hinsichtlich der Auswahl der Wahllokale schreibt § 32 BbgLWahlG lediglich vor, dass ein „geeignetes Wahllokal" bestimmt wird. Für die Kommunalwahlen findet sich die wortgleiche Regelung in § 22 Abs. 3 BbgKWahlG.

3.6. Bereich der Betreuung psychisch Kranker

Ein erweitertes Mitspracherecht von Angehörigen und Personen des Vertrauens bei der Behandlung und Betreuung psychisch Kranker ist gesetzlich bisher nicht vorgesehen.

Die entsprechende Regelung des § 2 Abs. 2 BbgPsychKG beschränkt den Kreis der Berechtigten auf die betroffene Person, deren gesetzlichen Vertreter oder die gerichtlich bestellte Betreuungsperson.

 

4. Weiterer Regelungsbedarf

Unabhängig vom oben dargestellten Rahmen ergeben sich weitere Defizite, auf die stichwortartig verwiesen werden soll:

a)     Regelungen zur Einschränkung der Sondernutzung von öffentlichen Straßen in Kompetenz des Landes.
Die Nutzung von öffentlichen Straßenraum zu Werbe- oder Veranstaltungszwecken benachteiligt insbesondere mobilitäts- und sinnesbehinderte Personen. Eine solche Nutzung ist Sondernutzung und bedarf einer Genehmigung.

§ 18 Abs. 2 StrG regelt Hinderungsgründe, bei deren Vorliegen eine Sondernutzung zu versagen ist. Die Belange behinderter Personen sind dort nicht ausdrücklich genannt.

b)     Bauvorschriften für öffentliche Gebäude und Anlagen orientieren sich derzeit vordringlich auf die Barrierefreiheit. So sieht § 56 BbgBO z.B. die barrierefreie Zugänglichkeit von Kinos vor. Die Interessen Sinnesbehinderter werden nach der derzeitigen Rechtslage nur ungenügend berücksichtigt. Eine Vorschrift, wonach z.B. eine Hörschleife beim Neubau von Filmtheatern erforderlich ist, existiert nicht.

c)     Nach § 2 Nr. 2 HundehV besitzen geistig oder seelisch Behinderte, die einer Betreuung unterliegen, in der Regel nicht die erforderliche Zuverlässigkeit zur Haltung eines gefährlichen Hundes. Dies berücksichtigt allerdings nicht, dass eine Betreuung bereits für Teilbereiche angeordnet werden kann.
Beispielsweise ist es möglich, dass der Vormundschaftsrichter lediglich eine Betreuung hinsichtlich der finanziellen Angelegenheiten anordnet, den Behinderten ansonsten aber für in der Lage hält, seine Angelegenheiten selbst zu regeln. Es ist nicht erkennbar, warum in einem solchen Fall die Zuverlässigkeit zur Hundehaltung automatisch fehlen soll.
Praktisch wäre hier ein Rückgriff auf die Regelung nach dem Architekten-Gesetz. Dort kann eine Eintragung in die Architektenliste nicht erfolgen, wenn der Behinderte wegen „aller Angelegenheiten" einer Betreuung unterliegt (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 1 BbgArchG).

 

5. Zusammenfassung

  • Das Land Nordrhein-Westfalen hat relativ frühzeitig und sehr systematisch mit dementsprechenden Arbeiten begonnen.
  • Die Vorarbeiten dort haben von Beginn an alle beteiligten Ministerien und Vertreter des Landesbehindertenrates einbezogen.
  • Das Herangehen war nicht rein verwaltungstechnisch oder rechtlich orientiert. Begleitend erfolgte über den Behindertenrat eine Befragung Betroffener, um fehlende Gleichstellung aus dem Lebensalltag heraus festzustellen. Dieser Ansatz ist nach Kenntnis des Verfassers einmalig.
  • Nordrhein-Westfalen ist personell und in den Strukturen der Gesetzgebung eng mit dem Land Brandenburg verbunden.

Nachteilig ist momentan lediglich, dass greifbare Arbeitsprodukte des oben genannten Prozesses noch nicht zugänglich sind. Angesicht einer in den letzten Jahren feststellbaren „Inflation" von Entwürfen für Gleichstellungsgesetze mit sehr unterschiedlicher Qualität und Tragweite dürfte dies jedoch eher als Indiz dafür verstanden werden, dass der Öffentlichkeit ein abgewogener und durchdachter Entwurf vorgestellt werden wird.

 

Anlage 13

Gegliederte Aufstellung landesrechtlicher Regelungen im Land Brandenburg, die Behinderte direkt betreffen

 

lfd. Nr.

Gesetz/
Verordnung

§

Bemerkung
I. Rechtsnormen, die ein allgemeines Gleichstellungsgebot beinhalten

1.

GO

3

Die Gleichstellung aller Einwohner ist unabhängig von einer Behinderung zu fördern
II. Nachteilsausgleiche im Bildungs- und Erziehungsbereich für Kinder/Jugendliche

1.

AG-BSHG

4a

Eingliederungshilfe für behinderte Kinder in teilstationärer Betreuung in erreichbaren Einrichtungen

2.

BbgGDG

8

Vorhalt von Frühförder- und Beratungsangeboten für Kinder und Jugendliche durch die Träger des Öffentlichen Gesundheitsdienstes

3.

Sek I-V

5

Bei der Schulwahl sind Schüler vorrangig zu berücksichtigen, für die auf Grund einer Behinderung lediglich eine bestimmte Schule erreichbar oder baulich ausgestattet ist
   

23

Bei Schülern mit Sinnes- oder Körperbehinderungen können spezifische Leistungsbewertungen erfolgen
III. Nachteilsausgleiche bei der Berufsausbildung Erwachsener

1.

AogPolD

14

Prüfungserleichterungen für Behinderte zum gehobenen Polizeidienst

2.

APOgD

17

Prüfungserleichterungen für Behinderte zum gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst

3.

APOhDBerg

20

Prüfungserleichterungen für Körperbehinderte zum höheren Dienst

4.

APOhtDHME

10

Prüfungserleichterungen für Schwerbehinderte zum höheren Dienst

5.

APOhDMark

22

Prüfungserleichterungen für Körperbehinderte zum höheren Dienst

6.

BbgHG

70

Aufgaben des Behindertenbeauftragten an Hochschulen des Landes Brandenburg

7.

BbgJAO

56

Prüfungserleichterungen für behinderte Rechtsreferendare

8.

DopquaV

4

Behinderte sind als Härtefälle vorrangig zu doppelqualifizierenden Ausbildungen (Beruf und Fachhochschulreife) zuzulassen
   

11

Für Körperbehinderte kann in der doppelqualifizierenden Ausbildung ein besonderer Umgang mit Leistungsnachweisen erfolgen

9.

FOSV

5

Behinderte sind als Härtefälle unter bestimmten Bedingungen beim Zugang zu Bildungsgängen des zweiten Bildungsweges vorrangig zu berücksichtigen

10.

HVV

11

Vorrangige Vergabe von Studienplätzen an Fachhochschulen und Hochschulen an Härtefälle

11.

LPO

11

Dem Antrag auf Zulassung zur Lehramtsprüfung ist der Nachweis einer Behinderung beizufügen
   

15

Die Bearbeitungszeit für die schriftlichen Prüfungsarbeiten kann für Schwerbehinderte auf Antrag verlängert werden

12.

PrOJFAng

13

Beim Ablauf der Prüfung zum Justizfachangestellten sind die besonderen Belange Behinderter zu berücksichtigen

13.

ZBWV

4

Behinderte sind als Härtefälle unter bestimmten Bedingungen beim Zugang zu Bildungsgängen des zweiten Bildungsweges vorrangig zu berücksichtigen
IV. Regelungen, die Berufsausübung Behinderter oder ihre Einstellung in ein Arbeitsverhältnis betreffen

1.

HeilBerG

32

Körperbehinderte in Heilberufen können eine Befreiung von der Pflicht, Notfalldienst zu leisten, erhalten.

2.

LVO

13

Bei Einstellung, Aufstieg, Beurteilung und Erstellung von Leistungsnachweisen für schwerbehinderte Beamte gelten Erleichterungen

3.

SchulLVO

44

Bei Einstellung, Aufstieg, Beurteilung und Erstellung von Leistungsnachweisen für schwerbehinderte Beamte im Schul- und Schulaufsichtsdienst gelten Erleichterungen
V. Sonstige Nachteilsausgleiche/sonstige zitierte Regelungen

1.

BbGBO

56

Verpflichtung, öffentliche Gebäude barrierefrei zu errichten

2.

BbgKWahlG

22

Auswahl eines „geeigneten„ Wahllokals für die Kommunalwahlen
   

28

Behinderte, die nicht in der Lage sind, die Wahlbehörde aufzusuchen, können eine Unterstützungsunterschrift außerhalb der Wahlbehörde vor einem Beauftragten der Behörde leisten
   

40

Körperbehinderte können sich bei der Wahl der Hilfe einer Person des Vertrauens bedienen
   

44

Körperbehinderte können sich bei der Briefwahl der Hilfe einer Person des Vertrauens bedienen
   

83

Behinderte dürfen die Übernahme eines Ehrenamtes in Wahlausschüssen und Wahlvorständen ablehnen

3.

KWahlV

32

Modalitäten bei der Inanspruchnahme einer Hilfsperson zur Unterschrift auf einem Wahlvorschlag
   

53

Modalitäten bei der Hilfeleistung zur Stimmabgabe

4.

BbgLWahlG

20

Körperbehinderte können sich bei der Briefwahl der Hilfe einer Person des Vertrauens bedienen
   

32

Auswahl eines „geeigneten„ Wahllokals für die Landtagswahlen
   

33

Körperbehinderte können sich bei der Wahl der Hilfe einer Person des Vertrauens bedienen
   

46

Behinderte dürfen die Übernahme eines Ehrenamtes in Wahlausschüssen und Wahlvorständen ablehnen

5.

BbgLWahlV

22

Körperbehinderte erhalten auf Antrag einen Wahlschein, wenn sie das Wahllokal nicht aufsuchen können
   

56

Modalitäten bei der Inanspruchnahme einer Hilfsperson für Körperbehinderte bei der Stimmabgabe im Wahllokal

6.

BbgPAuswG

1

Körperbehinderte, die sich wegen der Behinderung auf Dauer nicht oder nur in Begleitung in der Öffentlichkeit bewegen, können von der Ausweispflicht befreit werden

7.

BbgPsychKG

2

Berechtigte im Sinne des Psychisch-Kranken-Gesetzes

8.

BbgWBG

14

Benennung der Beschäftigten im Sinne des Weiterbildungsgesetzes

9.

LPflGG

3

Unterschiedliche Höhe des Pflegegeldes für verschiedene Behinderungsarten

10.

ÖPNVG

2

Berücksichtigung der Belange mobilitätsbehinderter Personen bei der Planung und Durchführung des ÖPNV

11.

StrG

9

Berücksichtigung der Belange des Behindertenverkehrs bei Bau und der Unterhaltung von Straßen
   

18

Voraussetzungen unter denen eine Sondernutzung von Straßenraum versagt werden muss

12.

VAGBbg

18

Körperbehinderte können die Eintragung auf Eintragungsliste für Volksabstimmungen durch eine Person des Vertrauens vornehmen lassen, wenn sie dazu nicht in der Lage sind
   

43

Bei der Abstimmung kann sich ein Körperbehinderter bei der Kennzeichnung und bei der Abgabe des Stimmscheines einer Person seines Vertrauen bedienen
   

46

Bei der Briefabstimmung kann sich ein Körperbehinderter einer Person seines Vertrauens bedienen
   

66

Behinderte dürfen die Übernahme eines Ehrenamtes in Abstimmungsausschüssen und Abstimmungsvorständen ablehnen

13.

VVVBbg

7

Modalitäten zur Hilfsperson bei der Eintragung in Eintragungslisten für Volksbegehren
   

8

Modalitäten zur Eintragung in Eintragungslisten für Volksbegehren

14.

VwVfGBbg

16

Bestellung eines geeigneten Vertreters, falls jemand wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage ist, ein Verwaltungsverfahren selbst durchzuführen
VI. Regelungen, in denen Behinderte gegenüber Nichtbehinderten benachteiligt werden

1.

BbgArchG

8

Keine Eintragung in Architektenliste, wenn Betroffenem wegen psychischer Krankheit, geistiger/seelischer Behinderung ein Betreuer bestellt ist

2.

HundeV

9

Geistig oder seelisch Behinderte, die Betreute nach dem BGB sind, besitzen in der Regel nicht die erforderliche Zuverlässigkeit zur Haltung eines Hundes

3.

VVHundeV

Anl. 3

Im Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes muss der Antragsteller versichern, dass er nicht wegen einer geistigen oder seelischen Behinderung Betreuter im Sinne des BGB ist.
VI. Regelungen zu Strukturen für die Behindertenarbeit

1.

BbgGDG

10

Vorhalt von Beratungs- und Betreuungsangeboten für besonders genannte Krankheiten und Behinderungen
   

13

Einrichtung von Beratungs- und Betreuungsstellen für Behinderte, Zusammenarbeit mit dem Landesbehindertenarzt

2.

GO

25

Behindertenbeauftragter kann auf Grund der Hauptsatzung einer Gemeinde bestellt werden

3.

LkrO

23

Behindertenbeauftragter kann auf Grund der Hauptsatzung eines Kreises bestellt werden