Arbeitsgruppe "Lebensqualität benachteiligter und behinderter Menschen"
der SPD Landesorganisation Hamburg, Stand: 27.4.2002
Eckpunkte für ein Hamburgisches Landesgleichstellungsgesetz
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
0. Vorbemerkung
Im Sinne einer Kontinuität der Begrifflichkeit zwischen Bundes- und Landesebene sollen sich insbesondere die Ausführungen hinsichtlich der Allgemeinen Bestimmungen an den Definitionsansätzen des Bundesgesetzes orientieren.
1. Gesetzesziel
Die Benachteiligung behinderter Menschen in Hamburg ist zu beseitigen und zu verhindern sowie die gleichberechtigte Teilhabe von behinderten Menschen am Leben in der Gesellschaft in der Freien und Hansestadt Hamburg ist zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung entsprechend ihrer lebensaltertypischen Situation zu ermöglichen.
Insbesondere bei Planungen und Entscheidungen staatlicher oder im Einfluss der Stadt befindlichen Stellen ist die Umsetzung des Gesetzesziels voranzutreiben.
2. Behinderte Frauen
Zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern sind die besonderen Belange behinderter Frauen zu berücksichtigen und bestehende Benachteiligungen zu beseitigen. Dabei sind besondere Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von behinderten Frauen und zur Beseitigung bestehender Benachteiligungen zulässig.
3. Behinderung
Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.
Die landesgesetzliche Definitionen von Behinderung ist stets der aktuellen Begriffsbestimmungen auf Bundes-, Europa- oder WHO-Ebene anzupassen.
4. Barrierefreiheit
Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, Arbeitsstätten, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.
5. Zielvereinbarung
Nach dem Bundesgesetz sollen zur Herstellung der Barrierefreiheit Zielvereinbarungen zwischen Verbänden und Unternehmen oder Unternehmensverbänden der verschiedenen Wirtschaftsbranchen für ihren jeweiligen sachlichen und räumlichen Organisations- oder Tätigkeitsbereich getroffen werden können.
Gleichwohl darf der Landesgesetzgeber von seiner Verpflichtung zur Herstellung von Barrierefreiheit nicht entlassen werden. Zur Herstellung von Barrierefreiheit sind daher in Hamburg grundsätzlich landesgesetzliche Regelungen vorzusehnen.
6. Gebärdensprache + Kommunikationshilfen
Die Deutsche Gebärdensprache ist als eigenständige Sprache anerkannt. Lautsprachbegleitende Gebärden sind als Kommunikationsform der deutschen Sprache anerkannt. Hörbehinderte Menschen (Gehörlose, Ertaubte und Schwerhörige) und sprachbehinderte Menschen haben nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze in Hamburg das Recht, die Deutsche Gebärdensprache oder lautsprachbegleitende Gebärden zu verwenden.
Soweit sie sich nicht in Deutscher Gebärdensprache oder mit lautsprachbegleitenden Gebärden verständigen, haben sie nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze das Recht, andere geeignete Kommunikationshilfen zu verwenden.
Damit sollen Gehörlosen und hochgradig Hörgeschädigten einen barrierefreier Zugang zu allen Lebensbereichen gesichert werden.
Abschnitt 2
Verpflichtung zur Gleichstellung und Barrierefreiheit
7. Benachteiligungsverbot für Träger öffentl. Belange
Die Dienststellen der Freien und Hansestadt Hamburg und der unter dem Einfluss Hamburgs stehenden öffentlichen Unternehmen, Anstalten und Stiftungen öffentlichen Rechts sowie Empfänger öffentlicher Zuwendungen der Freien und Hansestadt Hamburg sollen im Rahmen ihres jeweiligen Aufgabenbereichs die in § 1 genannten Ziele insbesondere bei Planungen und Entscheidungen aktiv fördern
In Bereichen bestehender Benachteiligungen behinderter Menschen gegenüber nicht behinderten Menschen in Hamburg sind besondere Maßnahmen zum Abbau und zur Beseitigung dieser Benachteiligung zulässig. Bei der Anwendung von Gesetzen zur tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern ist den besonderen Belangen behinderter Frauen Rechnung zu tragen.
8. Herstellung Barrierefreiheit Bau und Verkehr
Öffentliche Neubauten sowie größere Um- oder Erweiterungsbauten der Freien und Hansestadt Hamburg und der unter Punkt 7 genannten Stellen sollen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik barrierefrei gestaltet werden.
Bestehende denkmalschutzrechtliche Regelungen sind so anzupassen, dass die barrierefreie Umgestaltung entsprechender Gebäude ermöglicht wird.
Im Rahmen des öffentlich-geförderten Wohnungsbaus ist der Bau behindertengerechter und –freundlicher Wohnungen insbesondere insbesondre in den innerstädtischen Bereichen zu berücksichtigen.
DIN-Normen stellen nur Mindestnormen dar. Vor diesem Hintergrund sind in Hamburg bei Planung und Bau von barrierefreien und behindertengerechten Anlagen, Gebäuden u.ä., grundsätzlich der aktuelle Stand der Technik zu beachten.
Von sogenannten Pollern und Absperrungen auf öffentlich zugänglichen Flächen darf keine Gefährdung für Blinde, Sehbehinderte oder mobilitätseingeschränkte Personen ausgehen. Sie sind daher entsprechend zu kennzeichnen.
Beschilderungen im öffentlichen Raum sind auch für die Nutzung sehbehinderter Menschen vorzusehen. Im Bereich des ÖPNV sind Orientierungshilfen für unterschiedlichen sinnesbehinderte Menschen vorzusehen (.u.a. Haltestellenhinweise in Bussen und Bahnen in optischer und akustischer Form).
Sonstige bauliche oder andere Anlagen, öffentliche Wege, Plätze und Straßen sowie öffentlich zugängliche Verkehrsanlagen inkl. Lichtsignalanlagen und Beförderungsmittel im öffentlichen Personenverkehr sind in Hamburg insbes. Für sinnesbehinderte Menschen grundsätzlich barrierefrei – d.h. auch kontrastreich für Sehbehinderte - zu gestalten.
9. Recht auf Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen
Hör- oder sprachbehinderte Menschen erhalten das Recht, mit Trägern öffentlicher Gewalt in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist. Die Träger öffentlicher Gewalt haben dafür auf Wunsch der Berechtigten im notwendigen Umfang die Übersetzung durch Gebärdensprachdolmetscher oder die Verständigung mit anderen geeigneten Kommunikationshilfen sicherzustellen und die notwendigen Aufwendungen zu tragen.
In diesem Zusammenhang ist eine Qualitätsprüfung und -sicherung für Gebärdensprachdolmetscher und Gebärdensprachdolmetscherinnen vor Gericht, Behörde und Polizei sowie für alle staatlichfinanzierten Dolmetscheinsätze in Deutscher Gebärdensprache (DGS) und Lautsprachbegleitenden Gebärden (LBG) dringend erforderlich und mit den betroffenen Verbänden entsprechende Kriterien zu erarbeiten. Eine qualifizierte universitäre Ausbildung ist sicherzustellen und durch eine Förderung außeruniversitärer Zusatzqualifikationen zu ergänzen.
Menschen mit geistiger Behinderung ist zur Wahrnehmung ihrer Rechte eine angemessene Unterstützung bei der Kommunikation mit Trägern öffentlicher Gewalt zu gewähren.
10. Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken
Bei der Gestaltung von schriftlichen Bescheiden, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtlichen Verträgen und Vordrucken ist eine Behinderung von Menschen zu berücksichtigen. Blinde und sehbehinderte Menschen können grundsätzlich verlangen, dass ihnen Bescheide, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke ohne zusätzliche Kosten auch in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden. Für sehbehinderte Menschen sind Vordrucke in Großschrift bereitzuhalten.
11. Barrierefreie Informationstechnik
Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf gleichberechtigten Zugang zu Informationen, die insbesondere von öffentlichen Stellen ausgegeben werden. Die Freie und Hansestadt Hamburg (sowie der unter Punkt 7 aufgeführten Stellen) haben bei der Gestaltung von Internet-, Intranet- und ähnlichen Angeboten dafür Sorge zu tragen, dass diese auch von Menschen mit Behinderungen grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden können bzw. bisher nicht digital vorhandenen Informationen zukünftig auch auf diesem Wege zur Verfügung zu stellen sind. Der Senat hat im Rahmen seiner Möglichkeiten darauf hinzuwirken, dass auch private Stellen – insbesondere die öffentlich-rechtlichen und private Medien - ihr Informationsangebot entsprechend aufbereiten.
Drucksachen der Hamburgischen Bürgerschaft und des Senats sind zukünftig auch in Großdruck vorzuhalten.
Abschnitt 3
Rechtsbehelfe
12. Vertretungsbefugnisse in verwalt.- und soz.rechtl. Verf.
Werden behinderte Menschen in ihren Rechten verletzt, können an ihrer Stelle und mit ihrem Einverständnis Verbände, die nicht selbst am Verfahren beteiligt sind, Rechtsschutz beantragen; Gleiches gilt bei Verstößen gegen Vorschriften des Landesrechts, die einen Anspruch auf Herstellung von Barrierefreiheit oder auf Verwendung von Gebärden oder anderen Kommunikationshilfen vorsehen.
13. Verbandsklagerecht
Ein auf Landesebene wirkender rechtsfähiger und gemeinnütziger Verband oder Verein – zu deren satzungsgemäße Aufgaben die Vertretung der Interessen behinderter Menschen gehört - kann, ohne in seinen Rechten verletzt zu sein, Klage nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung oder des Sozialgerichtsgesetzes erheben auf Feststellung eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot für Träger der öffentlichen Gewalt und die Verpflichtung der Freien und Hansestadt Hamburg zur Herstellung der Barrierefreiheit und die Vorschriften des Landes zur Verwendung von Gebärdensprache oder anderer geeigneter Kommunikationshilfen.
Neben der prozessualen Ebene ist zur praktikablen Lösung von Streitfällen eine Schiedsstelle einzurichten.
Abschnitt 4
Behindertenbeauftragter und Landesseniorenbeirat
14. Amt des Senatsbeauftragten für Behindertenfragen
Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg beruft eine/n Beauftragte/n für Behindertenfragen. Dieses geschieht nach vorheriger Anhörung des Hamburgischen Landesbehindertenbeirats.
Die/der Senatsbeauftragte für Behindertenfragen ist in ihrer/seiner Amtsführung unabhängig und direkt dem Ersten Bürgermeister unterstellt.
Der beauftragten Person ist die für die Erfüllung ihrer Aufgabe notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen.
Aufgabe der beauftragten Person ist es, darauf hinzuwirken, dass die Verantwortung des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg, für gleichwertige Lebensbedingungen für Menschen mit und ohne Behinderungen zu sorgen, in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens erfüllt wird. Sie setzt sich bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe dafür ein, dass unterschiedliche Lebensbedingungen von behinderten Frauen und Männern berücksichtigt und geschlechtsspezifische Benachteiligungen beseitigt werden.
Zur Wahrnehmung der Aufgabe beteiligen die Behörden die beauftragte Person bei allen wesentlichen Gesetzes-, Verordnungs- und sonstigen wichtigen Vorhaben, soweit sie Fragen der Integration von behinderten Menschen behandeln oder berühren.
15. Landesbehindertenbeirat
U.a. zur Unterstützung der Gleichstellung behinderter Menschen in Hamburg wird ein Hamburgischer Landesbehindertenrat eingesetzt.
Der Landesbehindertenausschuss hat die Aufgabe, Anregungen und Vorschläge zu Entwürfen von Gesetzen, Verordnungen und Maßnahmen des Senates sowie des Bundes, an denen der Senat mitwirkt, zu machen, soweit diese Auswirkungen auf die Interessen von Menschen mit Behinderungen haben. Zu diesem Zweck ist er frühzeitig hierüber zu unterrichten und anzuhören. Ihm ist innerhalb einer angemessenen Frist, die in der Regel zwei Wochen nicht unterschreiten darf, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Der Beirat erhält ein Initiativ-, Informations- und Anhörungsrecht. Er ersetzt nicht die Arbeit der HLAG.
Dem Beirat gehören 15 Mitglieder an, wovon 11 Mitglieder stimmberichtigt sind. Die stimmberechtigten Mitglieder werden auf Vorschlag der Hamburger Arbeitsgemeinschaft für behinderte Menschen (HLAG) berufen. Sie müssen gemeinnützigen Vereinen oder Verbänden, zu deren satzungsgemäße Aufgaben die Vertretung der Interessen behinderter Menschen gehört (oder vergleichbaren Arbeitsgemeinschaften) , angehören. Dabei sind behinderte Menschen, Vertreter/innen von Menschen mit Behinderung, deren Angehörige und Eltern, chronisch Kranke, örtliche oder bezirkliche Arbeitsgemeinschaften und Verbände, Vereine und Selbsthilfegruppen zu berücksichtigen.
Als beratende nicht stimmberechtigte Mitglieder werden die/der Senatsbeauftragte für Behindertenfragen, ein/e Vertreter/in der Freien Wohlfahrtspflege, ein/e Vertreter/in des Arbeitsbereiches der Werkstätten für behinderte Menschen und ein/e Vertreter/in des Integrationsamtes in den Beirat berufen. Zur Klärung von Sachfragen sind auf Einladung des Beirats von den betroffenen staatlichen Stellen Vertreter/innen zu entsenden.
Die Amtsdauer des Beirates beträgt 2 Jahre.
Zur Unterstützung und Organisation der Arbeit des Landesbehindertenbeirats wird eine Geschäftsstelle bei der HLAG eingerichtet.
16. Berichtswesen und Evaluation
Alle zwei Jahre ist die Hamburgische Bürgerschaft durch einen Bereicht des Senats über den Stand der Umsetzung des Landesgleichstellungsgesetzes und zukünftige Handlungsabsichten des Senats sowie über die Situation behinderter Menschen in Hamburg zu informieren. Dem/den Bereicht/en ist eine Stellungnahme des Landesbehindertenbeirats beizufügen.
Der Hamburger Senat stellt jährlich Finanzmittel für die Forschung, Entwicklung und Evaluation von Maßnahmen zur beruflichen und gesellschaftlichen Teilhabe von Behinderten zur Verfügung. Die/der Senatsbeauftragte für Behindertenfragen und der Landesbehindertenbeirat werden jährlich bei der Konzeption neuer Vorhaben aus diesem Bereich einbezogen.
17. Bildung
Die Hochschulen Hamburgs ermöglichen in Kooperation mit dem Hamburger
Studentenwerk Studentinnen und Studenten mit Behinderung ein barrierefreies Studium.
Dies schließt auch das Ziel der Beseitigung von sprachlichen und kommunikativen Barrieren für Studentinnen und Studenten mit Sinnesbehinderung im Rahmen von mündlich zu erbringenden Prüfungen ein.
Architektur-, städtebau- und verkehrswirtschaftlich orientierte Studiengänge sind mit Inhalten des barrierefreien Planens Bauens zu ergänzen. In Ergänzung hierzu ist zu prüfen inwieweit auch andere staatliche und private Ausbildungsgänge im Sinne des Ziels des Gesetzes anzupassen sind.
18. Anpassung der landesrechtlichen Vorschriften
Gemäß dem Ziel des Landesgleichstellungsgesetzes und unter Einbeziehung des Berichtes der Kommission zur Überprüfung bestehender Gesetze und Vorschriften der FHH sind im Sinne der oben aufgeführten Eckpunkte die geltenden landesrechtlichen Vorschriften (wie z.B. HbauO, Schulgesetz, Wahlgesetz, ...) zu aktualisieren.