NETZWERK ARTIKEL 3
Verein für Menschenrechte und Gleichstellung Behinderter e.V.
informiert über den
Entwurf eines Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit
Behinderungen in Baden-Württemberg (LGG-E)
Einleitung
Allgemeiner Teil
§ 1 Zielsetzung
§ 2 Behinderung
§ 3 Benachteiligungsverbot, Beweislastumkehr
§ 4 Frauen und Kinder
§ 5 Zusammenarbeit mit den Interessenvertretungen
behinderter Menschen
§ 6 Der/Die Landesbeauftragte für die Belange behinderter
Menschen
§ 7 Aufgaben und Befugnisse des/der Landesbeauftragten
§ 8 Beauftragte für die Belange behinderter Menschen auf
Kreisebene
§ 9 Verbandsklagerecht
§ 10 Vertretungsbefugnis
§ 11 Gebärdensprache und andere Kommunikationshilfen
§ 12 Anspruch auf Barriere- und Kommunikationsfreiheit
§ 13 Barrierefreie Informationstechnik
§ 14 Gestaltung von Bescheiden, amtlichen Informationen und
Vordrucken
§ 15 Ordnungswidrigkeiten
§ 16 In-Kraft-Treten
Abschließende Anmerkung
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A. Zielsetzung
Das Gesetz ist Ausdruck eines Paradigmenwechsels im Bereich
der Politik für und mit Menschen mit Behinderung. Es steht
nicht mehr länger die Fürsorge und Versorgung behinderter
Menschen im Vordergrund staatlichen Handelns, sondern ihr
bürgerrechtlicher Anspruch auf selbstbestimmte Teilhabe am
gesellschaftlichen Leben und die Beseitigung der
behinderungsbedingten Benachteiligungen. Ziel ist daher die
Chancengleichheit von Menschen mit und ohne Behinderung in
Baden-Württemberg.
Aufgrund der demografischen Entwicklung in Deutschland sind
Menschen mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen
keine Randgruppe der Bevölkerung; rund acht Prozent der
Bevölkerung gilt als anerkannt schwerbehindert mit einem
Grad der Behinderung von 50 und mehr, davon allein in Baden-
Württemberg rund 840.000 Menschen. Die Umsetzung des
verfassungsrechtlichen Benachteiligungsverbotes in allen
Lebensbereichen ist daher oberstes Ziel.
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Schwerpunkte des Gesetzes sind im Einzelnen:
1. Förderung der Selbstbestimmung und gleichberechtigten
Teilhabe behinderter Menschen am Leben in der Gemeinschaft.
2. Umsetzung des Benachteiligungsverbotes des Grundgesetzes und
der Landesverfassung Baden-Württemberg ("Niemand darf wegen
seiner Behinderung benachteiligt werden") sowie der Charta der
Grundrechte der Europäi-schen Union (insbes. Art. 21 Abs. 1 und
Art. 26) im öffentlichen Recht auf Landesebene Baden-Württemberg.
3. Konkretisierung des Diskriminierungsverbotes des Art. 3 Abs.
3 GG bzw. Art. 2 a der Landesverfassung Baden-Württemberg für
Behörden; ein Instrument hierfür ist die Beweislastumkehr.
4. Besondere Förderung von Frauen und Kindern mit chronischer
Erkrankung oder Behinderung zum Ausgleich ihrer besonderen
Benachteiligung.
5. Übernahme der Definition der Behinderung aus dem
Sozialgesetzbuch IX, damit die beeinträchtigte Teilhabe des/der
Einzelnen am Leben in der Ge-meinschaft (Partizipation) nicht
mehr auf vermeintliche und tatsächliche Defi-zite abgestellt
wird.
6. Gesetzliche Verankerung der oder des Landesbeauftragten für
die Belange behinderter Menschen sowie deren bzw. dessen
Aufgabenbefugnisse; gesetzlich verankert werden auch
Kreisbeauftragte für die Belange behinderter Menschen.
7. Verbesserung der Durchsetzung eigener Ansprüche behinderter
Menschen durch die Einführung eines Verbandsklagerechtes und
einer Vertretungsbefugnis der Behinderten-
Selbsthilfeorganisationen auf Landesebene
8. Anerkennung der Gebärdensprache und anderer geeigneter
Kommunikati-onshilfen bei der Wahrnehmung eigener Rechte im
Verwaltungsverfahren; die Behörden tragen hierfür die Kosten.
9. Umsetzung der Barrierefreiheit über das Bauordnungsrecht
hinaus, z.B. im Bereich der Informationstechnik
10. Einführung einer jährlichen Berichtspflicht zur Feststellung
der Auswirkungen dieses Gesetzes durch die/den
Landesbeauftragte/n für die Belange behinderter Menschen.
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B. Lösung
Erlass eines Gesetzes zur Gleichstellung behinderter
Menschen in Baden-Württemberg, das geeignete Instrumente
schafft, die Benachteiligung behinderter Menschen zu
beseitigen bzw. zu verhindern.
C. Alternativen
Keine.
D. Kosten der öffentlichen Haushalte
Geringe Leistungsausweitungen und Neuregelungen in diesem
Gesetz werden durch Effizienzsteigerungen, Vereinfachungen
und Kosteneinsparungen im bestehenden System kompensiert.
E. Sonstige Kosten
Keine.
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Entwurf eines Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit
Behinderungen (LGG-E) in Baden-Württemberg
Allgemeiner Teil
§ 1 Zielsetzung
(1) Ziel des Gesetzes ist es, Benachteiligung und
Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen und
chronischen Erkrankungen zu verhindern, abzubauen und zu
beseitigen sowie ihnen das Recht auf Entfaltung ihrer
Persönlichkeit und auf gleichberechtigte Teilhabe am Leben
in der Gemeinschaft zu gewährleisten und ihnen eine
selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen.
(2) Das Land, die kommunalen Gebietskörperschaften, deren
Behörden und Dienststellen sowie Körperschaften, Stiftungen
und Anstalten des öffentlichen Rechts sind im Rahmen ihrer
gesetzlichen oder satzungsgemäßen Aufgaben verpflichtet,
aktiv auf das Erreichen der Ziele nach Absatz 1 hinzuwirken.
Das Gleiche gilt für Betriebe oder Unternehmen, die
mehrheitlich vom Land oder von kommunalen
Gebietskörperschaften bestimmt werden.
(3) Empfänger öffentlicher Zuwendungen sind nach Maßgabe der
jeweils geltenden förderrechtlichen Bestimmungen zu
verpflichten, die Zuwendungen im Sinne der Ziele nach Absatz
1 einzusetzen.
(4) Für Bereiche, in denen Aufgaben von allgemeinem
gesellschaftlichen Interesse erfüllt werden, sind die
verantwortlichen Institutionen, Unternehmen und Betriebe
verpflichtet, aktiv auf das Erreichen der Ziele nach Absatz
1 hinzuwirken.
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§ 2 Behinderung
Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion,
geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher
Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das
Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre
Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.
Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung
zu erwarten ist.
§ 3 Benachteiligungsverbot, Beweislastumkehr
(1) Eine Benachteiligung liegt vor, wenn behinderte und
nichtbehinderte Menschen ohne zwingenden Grund
unterschiedlich behandelt werden und dadurch behinderte
Menschen in der Entfaltung ihrer Persönlichkeit, der
gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft
oder in der selbstbestimmten Lebensführung unmittelbar oder
mittelbar beeinträchtigt werden. Ein zwingender Grund ist
gegeben, wenn die Berücksichtigung der Behinderung der Sache
nach unverzichtbar geboten oder zur Wahrung der berechtigten
Interessen des behinderten Menschen erforderlich ist. Eine
Ungleichbehandlung ist nicht gerechtfertigt, wenn sie
ausschließlich oder überwiegend auf Umständen beruht, die in
mittelbarem oder unmittelbarem Zusammenhang mit der
Behinderung stehen.
(2) Macht ein behinderter Mensch im Streitfall Tatsachen für
eine Benachteiligung oder Diskriminierung glaubhaft, so
trägt die Gegenseite die Beweislast dafür, dass keine
Benachteiligung oder kein Benachteiligungstatbestand des
Absatzes 1 vorliegt.
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§ 4 Frauen und Kinder
Den besonderen Bedürfnissen behinderter und von Behinderung
bedrohter Frauen und Kinder ist Rechnung zu tragen.
Besondere Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung
behinderter Frauen sind zulässig.
§ 5 Zusammenarbeit mit den Interessenvertretungen behinderter
Menschen
(1) Das Land, die kommunalen Gebietskörperschaften, deren
Behörden und Dienststellen sowie Körperschaften, Stiftungen
und Anstalten des öffentlichen Rechts arbeiten zur
Erreichung der in § 1 Absatz 1 genannten Ziele eng mit den
Organisationen der Behindertenselbsthilfe und den
Sozialverbänden zusammen. Die Organisationen der
Behindertenselbsthilfe und die Sozialverbände sind bei allen
Vorhaben, die Belange von Menschen mit Behinderungen
betreffen, rechtzeitig zu beteiligen.
(2) Werden die Organisationen der Behindertenselbsthilfe und
die Sozialverbände nicht rechtzeitig beteiligt, obwohl ein
Vorhaben die Belange von Menschen mit Behinderungen berührt,
ist das Vorhaben nicht genehmigungsfähig. Die Beteili-gung
der Interessenvertretungen behinderter Menschen kann bis zum
Abschluss des Genehmigungsverfahrens nachgeholt werden.
(3) Das Land und die kommunalen Gebietskörperschaften wirken
darauf hin, dass zur Beteiligung von Menschen mit
Behinderungen bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Politik
demokratisch legitimierte Behindertenvertretungen gebildet
werden. Behinderten Menschen, die sich in der
Interessenvertretung für diese Menschen engagieren, sind die
dafür erforderlichen Hilfen und Hilfestellungen zur
Verfügung zu stellen.
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§ 6 Der/Die Landesbeauftragte für die Belange behinderter
Menschen
(1) Der/Die Landesbeauftragte wird vom Landtag für die Dauer
der Legislaturperiode gewählt und bei diesem angesiedelt.
Der Vorschlag der Behindertenselbsthilfe und der
Sozialverbände soll vorrangig berücksichtigt werden.
(2) Der/Die Landesbeauftragte für die Belange von Menschen
mit Behinderungen ist in Ausübung seines Amtes unabhängig
und nur dem Gesetz unterworfen.
(3) Dem/Der Landesbeauftragten ist die für die Erfüllung
seiner oder ihrer Aufgaben notwendige Personal- und
Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. Die Besetzung der
Personalstellen erfolgt im Einvernehmen mit dem
Landesbeauftragten.
§ 7 Aufgaben und Befugnisse des/der Landesbeauftragten
(1) Der/Die Landesbeauftragte setzt sich für die Belange von
Menschen mit Behinderungen ein und vertritt diese gegenüber
Parlament und Landesregierung.
(2) Der/Die Landesbeauftragte regt Vorhaben an, die die
Gleichstellung und Verbesserung der Lebensbedingungen von
Menschen mit Behinderung zum Ziel haben. Er/Sie arbeitet eng
mit den Organisationen der Behindertenselbsthilfe und den
Sozialverbänden zusammen.
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(3) Der/Die Landesbeauftragte ist bei allen Gesetzes-,
Verordnungs-, Planungs- und sonstigen wichtigen Vorhaben der
Landesregierung sowie der Behörden und sonstigen
öffentlichen Stellen des Landes, die Auswirkungen auf die
Lebenssituation von Menschen mit Behinderung haben können,
so rechtzeitig zu beteiligen, dass er/sie die ihm/ihr nach
diesem Gesetz obliegenden Aufgaben wirksam wahrnehmen kann.
(4) Alle Landesbehörden und sonstigen öffentlichen Stellen
im Bereich des Landes sind verpflichtet, den/die
Landesbeauftragte/n bei der Erfüllung seiner oder ihrer
Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die erforderlichen
Auskünfte zu erteilen und Akteneinsicht zu gewähren, soweit
nicht gesetzliche Bestimmungen zum Schutz personenbezogener
Daten entgegenstehen.
(5) Der/Die Landesbeauftragte berichtet dem Landtag jährlich
über seine/ihre Arbeit.
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§ 8 Beauftragte für die Belange behinderter Menschen auf Kreisebene
(1) In den Stadt- und Landkreisen werden in Abstimmung mit
der Behindertenselbsthilfe hauptamtliche
Behindertenbeauftragte für die Belange behinderter Menschen
bestellt.
(2) Die Kreisbeauftragten achten auf die Einhaltung des
Benachteiligungsverbots, setzen sich für die Belange von
Menschen mit Behinderung ein und vertreten die-se gegenüber
Gemeinderat, Kreistag und den Verwaltungen. Die Beauftragten
arbeiten eng mit der Behindertenselbsthilfe zusammen.
(3) Der/Die Kreisbeauftragte ist bei allen Maßnahmen,
Planungen und sonstigen Vorhaben des Gemeinderats, des
Kreistags sowie der Verwaltung, die Belange von Menschen mit
Behinderungen berühren können, so rechtzeitig zu beteiligen,
dass er/sie seine/ihre Aufgaben wirksam wahrnehmen kann.
(4) Alle Ämter und sonstigen öffentlichen Stellen der
Verwaltung sind verpflichtet, den/die Kreisbeauftragte/n bei
der Erfüllung seiner oder ihrer Aufgaben zu unterstützen,
insbesondere die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und
Akteneinsicht zu gewähren, soweit nicht gesetzliche
Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten
entgegenstehen.
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§ 9 Verbandsklagerecht
(1) Ein auf Landesebene wirkender rechtsfähiger Verband
kann, ohne in seinen Rechten verletzt zu sein, Klage nach
Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung und des
Sozialgerichtsgesetzes erheben auf Feststellung eines
Verstoßes gegen dieses Gesetz. Dies gilt nicht, wenn eine
Maßnahme aufgrund einer Entscheidung in einem verwaltungs-
oder sozialgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden
ist.
(2) Die Klage ist nur zulässig, wenn die Wahrnehmung der
Interessen von Menschen mit Behinderungen und chronischen
Erkrankungen sowie deren Angehörigen, die Aufklärung,
Beratung und Vertretung dieses Personenkreises oder die
Bekämpfung und Vermeidung von Diskriminierungen und
Ungleichheiten von Menschen mit Behinderungen zu den
satzungsgemäßen Aufgaben des Verbands gehören.
(3) Bei fehlender Rechtsfähigkeit des Landesverbandes kann
stellvertretend der rechtsfähige Bundesverband oder die
rechtsfähige Dachorganisation auf Landesebene Klage nach
Absatz 1 erheben.
§ 10 Vertretungsbefugnis
Werden Menschen mit Behinderungen in ihren Rechten nach
diesem Gesetz verletzt, können an ihrer Stelle und mit ihrem
Einverständnis rechtsfähige Verbände, die nach ihrer Satzung
und nach ihrer Zusammensetzung dazu berufen sind, behinderte
Menschen auf Landesebene zu vertreten, und die nicht selbst
am Prozess beteiligt sind, Rechtsschutz beantragen. In
diesem Falle müssen alle Verfahrensvorschriften vorliegen,
wie bei einem Rechtsschutzersuchen durch diese Person
selbst.
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§ 11 Gebärdensprache und andere Kommunikationshilfen
(1) Die Deutsche Gebärdensprache ist als eigenständige
Sprache anerkannt.
(2) Lautsprachbegleitende Gebärden sind als
Kommunikationsform der deutschen Sprache anerkannt.
(3) Behinderte Menschen haben das Recht, die Deutsche
Gebärdensprache oder lautsprachbegleitende Gebärden zu
verwenden. Soweit sie sich nicht in Deut-scher
Gebärdensprache oder mit lautsprachbegleitenden Gebärden
verständigen, haben sie das Recht, andere geeignete
Kommunikationsformen zu verwenden.
(4) Behinderte Menschen haben das Recht, mit Trägern
öffentlicher Gewalt in Deut-scher Gebärdensprache, mit
lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete
Kommunikationshilfen zu kommunizieren. Die Träger
öffentlicher Gewalt haben dafür auf Wunsch der Berechtigten
in erforderlichem Umfang die Übersetzung durch
Gebärdendolmetscher oder die Übertragung mit anderen
Kommunikationshilfen sicherzustellen und die notwendigen
Aufwendungen zu tragen.
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(5) Setzt ein Träger öffentlicher Gewalt den Anspruch nach
Absatz 4 nicht um, ist er verpflichtet, dem behinderten
Menschen die Aufwendungen für die selbst be-schafften Hilfen
zu erstatten.
(6) Soweit die Stellung eines Antrags, die Einlegung eines
Rechtsmittels oder eines Rechtsbehelfs nach den rechtlichen
Vorschriften an eine Frist gebunden ist und zur
Niederschrift erfolgen kann, so ist ein Fristversäumnis
unverschuldet, wenn eine behinderte Person die Frist
deswegen nicht wahren konnte, weil eine Kommunikation in
Deutscher Gebärdensprache oder lautsprachbegleitender
Gebärde durch einen Träger öffentlicher Gewalt nicht
ermöglicht wurde.
§ 12 Anspruch auf Barriere- und Kommunikationsfreiheit
(1) Alle Menschen mit Behinderung haben Anspruch auf
Barriere- und Kommunikationsfreiheit.
(2) Barrierefreiheit ist die gleichberechtigte Möglichkeit
der Teilnahme, Zugänglichkeit und Nutzbarkeit der
gestalteten Lebensbereiche für alle Menschen ohne
Benachteiligung, ohne generelle Zugangs- und
Nutzungsbeschränkung für einzelne Personengruppen und
unabhängig von einer Behinderung. Die Teilnahme, der Zugang
und die Nutzung der gestalteten Lebensbereiche
einschließlich der Rettungseinrichtungen müssen auch für
Menschen mit Behinderungen selbstbestimmt, unabhängig, in
der für Menschen ohne Beeinträchtigung allgemein üblichen
Weise, ohne besondere Erschwernis und ohne fremde Hilfe
erfolgen können, soweit dies nicht technisch unmöglich ist.
Zu den gestalteten Lebensbereichen gehören insbesondere alle
baulichen Anlagen, Verkehrsinfrastruktur, Beförderungsmittel
im öffentlichen Personenverkehr einschließlich Luft- und
Schiffsverkehr, öffentlich zugängliche Terminals und
Automaten, technische Geräte des täglichen Gebrauchs sowie
Informations- und Kommunikationseinrichtungen und -
dienstleistungen.
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(3) Barrierefreie Kommunikationsmöglichkeit ist in allen
Bereichen der Kommunikation und Information insbesondere für
Menschen mit Sinnesbehinderungen und geistiger Behinderung
zu gewährleisten. Kommunikationsformen, die Menschen mit
Behinderungen an Stelle von Schrift und Ton benutzen müssen,
sind als Kommunikationsformen gleichberechtigt und ohne
Einschränkung anerkannt.
(4) In der Ausgestaltung der Barrierefreiheit sollen bei
Planung, Umbau, Modernisierung oder Nutzungsänderung die
entsprechenden DIN-Normen in der jeweils aktuellen Fassung
oder andere einschlägige Regeln entsprechend dem jeweiligen
Stand der Technik herangezogen werden.
§ 13 Barrierefreie Informationstechnik
(1) Die Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 1 Absatz 2
Satz 1 gestalten ihre Internet- und Intranetseiten sowie die
von ihnen zur Verfügung gestellten grafischen
Programmoberflächen im Bereich der elektronischen
Datenverarbeitung technisch so, dass sie von behinderten
Menschen grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden
können. Die dafür vorgesehenen Standards sind einzuhalten.
Insbesondere sind Grafiken, Bilder, multimediale
Darstellungen und Animationen sowie nicht-text-basierte
Dokumente durch ergänzende Texte zu erläutern.
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(2) Die Landesregierung wirkt darauf hin, dass auch
gewerbsmäßige Anbieter von Internet- und Intranetseiten
sowie von grafischen Programmoberflächen im Bereich der
elektronischen Datenverarbeitung ihre Produkte entsprechend
den Vorgaben nach Absatz 1 gestalten.
§ 14 Gestaltung von Bescheiden, amtlichen Informationen und
Vordrucken
Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1
haben bei der Gestaltung von schriftlichen Bescheiden,
Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtlichen Verträgen,
Vordrucken und amtlichen Informationen eine Behinderung von
Menschen zu berücksichtigen. Behinderte Menschen können
insbesondere verlangen, dass ihnen Bescheide, Vordrucke und
amtliche Informationen kostenlos in einer für sie
wahrnehmbaren und verständlichen Form zugänglich gemacht
werden.
§ 15 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. nicht rechtzeitig die Interessensvertretungen
behinderter Menschen gem. § 5 beteiligt,
2. den Anspruch auf Verwendung der Gebärdensprache und
anderer Kommunikationshilfen gem. § 11 nicht umsetzt,
3. den Anspruch auf Barriere- und
Kommunikationsfreiheit gem. §§ 12, 13 und 14 nicht
umsetzt.
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(2) Ordnungswidrigkeiten werden geahndet
1. bei vorsätzlichen Verstößen mit einer Geldbuße von
bis zu 10.000 EURO,
2. bei fahrlässigen Verstößen mit einer Geldbuße von
bis zu 5.000 EURO.
§ 16 Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am ........ 2002 in Kraft.
Abschließende Anmerkung
Der vorgelegte Gesetzentwurf zur Gleichstellung von Menschen mit
Behinderungen ist unter der Federführung des AK Gleichstellung
der Landesarbeitsgemeinschaft Hilfe für Behinderte (LAGH) Baden-
Württemberg e.V. entstanden. Im Arbeitskreis Gleichstellung der
LAGH wirken folgende Verbände kontinuierlich mit:
· Arbeitsgemeinschaft Spina bifida und Hydrocephalus (ASbH) e.
V.
· Blinden- und Sehbehindertenverband Ost-Baden-Württemberg
e.V.
· Bundesverband Poliomyelitis e.V.
· Deutsche Gesellschaft für Muskelkranke e.V. DGM Landesgruppe
Baden-Württemberg
· Evangelischer Blinden- und Sehbehindertendienst Baden e.V.
· Landesverband Baden-Württemberg der Lebenshilfe für Menschen
mit geistiger Behinderung e.V.
· Landesverband für Körper- und Mehrfachbehinderte Baden-
Württemberg e.V.
· Mukoviszidose e.V. Landesverband Baden-Württemberg
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Koordination und Redaktion: Irene Kolb-Specht, Geschäftsführerin
LAGH Baden-Württemberg e.V.
Die LAGH Baden-Württemberg e.V. ist der Dachverband von zur Zeit
41 überregionalen Selbsthilfeorganisationen behinderter und
chronisch kranker Menschen und ihrer Angehörigen. Der Vorstand
der LAGH Baden-Württemberg hat den Gesetzentwurf des
Arbeitskreises Gleichstellung intensiv diskutiert und
ausdrücklich verabschiedet. Damit wird der Gesetzesvorschlag von
folgenden Selbsthilfevereinigungen getragen:
· Alzheimer Gesellschaft BW e.V.
· Arbeitsgemeinschaft Spina bifida und Hydrocephalus e.V. LV
BW (ASbH)
· Badischer Blinden- und Sehbehindertenverein V.m.K.
· Blinden- und Sehbehindertenverband Ost-Baden-Württemberg
e.V.
· Blinden- und Sehbehindertenverein Südbaden e.V.
· BundesselbsthilfeVerband Kleinwüchsiger Menschen e.V.
· Bundesverband der Kehlkopflosen LV BW e.V.
· Bundesverband Poliomyelitis e.V. Landesgruppe i.G.
· Deutsche Fibromyalgie-Vereinigung (DFV) e.V.
· Deutsche Gesellschaft für Muskelkranke e.V. DGM Landesgruppe
BW
· Deutsche Heredo-Ataxie-Gesellschaft, Bundesverband e.V.
· Deutsche ILCO, LV BW e.V.
· Deutsche Morbus Crohn/Colitis ulcerosa Vereinigung - DCCV
e.V. LV BW
· Deutsche Narkolepsie Gesellschaft e.V. LV BW
· Deutsche Sarkoidose Vereinigung e.V.
· Evangelischer Blinden- u. Sehbehindertendienst Baden e.V.
· Fibromyalgie-Selbsthilfeverein BW e.V.
· Frauenselbsthilfe nach Krebs LV BW e.V.
· Freundeskreis Camphill e.V.
· Gemeinsam Leben - Gemeinsam Lernen LAG BW e.V.
· HAE-Vereinigung e.V. (Hereditäres Angioödem)
· Interessengemeinschaft Arthrogryposis e.V.
· LV Aphasie und Schlaganfall BW e.V.
· LV BW der Angehörigen psychisch Kranker e.V.
· LV BW der Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung
e.V.
· LV BW Kleinwüchsige Menschen und ihre Familien e.V.
· LV Contergangeschädigter BW e.V.
· LV der Epilepsie-Selbsthilfegruppen BW e.V.
· LV der Gehörlosen BW e.V.
· LV für Körper- und Mehrfachbehinderte BW e.V.
· Mukoviszidose e.V. LV BW
· Pro Retina Deutschland e.V.
· Pulmonale Hypertonie (PH) e.V. Gemeinnütziger Selbsthilfe-
und Förderverein
· Regionalverband BW und Bayern der Angehörigen und Freunde
Seelenpflege-bedürftiger Menschen e.V.
· Sehbehinderten-Verband BW e.V.
· Selbsthilfe Körperbehinderter LV BW e.V.
· Selbsthilfevereinigung für Lippen-Gaumen-Fehlbildungen e.V.
Wolfgang Rosenthal Gesellschaft
· Stotterer-Selbsthilfe BW e.V.
· Verband der Dialysepatienten BW e.V.
· Verein von Eltern und Freunden sehgeschädigter und
mehrfachbehinderter sehgeschädigter Kinder in Baden-Württemberg
· Verein zur Förderung von autistischen Menschen e.V.
Stuttgart
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Herausgeber:
Landesarbeitsgemeinschaft Hilfe für Behinderte (LAGH) Baden-
Württemberg e.V.
Dachverband von Selbsthilfevereinigungen behinderter und
chronisch kranker Menschen
Hackstraße 74, 70190 Stuttgart
Telefon: 07 11/25 11 81 – 0, Telefax: 07 11/25 11 81 – 1
e-Mail: lagh.bw@t-online.de, homepage: www.lagh-bw.de
Ihr E-Mail-Kontakt zur Geschäftsstelle: HGH@nw3.de
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