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Bayerisches Gleichstellungsgesetz

für

Menschen mit Behinderung

Grundsatzpapier
der Landesarbeitsgemeinschaft
Hilfe für Behinderte in Bayern e. V.

für ein Bayerisches Gleichstellungsgesetz

Oktober 2000

 

Zur Notwendigkeit eines bayerischen Gleichstellungsgesetzes

Nach gut sechs Jahren Benachteiligungsverbot im Grundgesetz und zweieinhalb Jahre nach der Änderung der Bayerischen Verfassung hat sich erwiesen, dass sich bislang nur geringe positive Auswirkungen auf die Beseitigung der Diskriminierung von Menschen mit Behinderung in deren alltäglicher Lebenswirklichkeit gezeigt haben. Benachteiligungen und Diskriminierungen im Bereich von öffentlichen Hoheitsträgern werden von Behörden meist nicht als solche betrachtet. Im Zivilrechtsverkehr haben Grundrechte – wie das Benachteiligungsverbot – keine unmittelbare Geltung und wirken nur durch die Ausstrahlungswirkung des Grundgesetzes über die Generalklauseln des Zivilrechts auf den Privatrechtsverkehr ein. Die Rechtsprechung hält sich hier mit einer Anwendung des Benachteiligungsverbots ebenfalls sehr zurück. Dies gilt bedauerlicherweise auch für die Rechtsprechung auf den so wichtigen Gebieten des Verwaltungs- und Sozialrechts.

In ihrer Koalitionsvereinbarung hat die Bundesregierung ihre Absicht erklärt, noch in dieser Legislaturperiode ein Umsetzungsgesetz vorzulegen. Jedoch kann dies aufgrund der unterschiedlichen Gesetzgebungskompetenzen von Bund und Ländern Bayern nicht davon entbinden, ein eigenes Gleichstellungsgesetz zu entwickeln. Eine besondere Verpflichtung, sich für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderung einzusetzen, ist der bayerische Staat 1998 mit der Änderung seiner Verfassung eingegangen. Artikel 118 a der bayerischen Verfassung lautet:

Menschen mit Behinderungen dürfen nicht benachteiligt werden. Der Staat setzt sich für gleichwertige Lebensbedingungen von Menschen mit und ohne Behinderung ein.

Außerdem gibt es in jedem Bundesland landesrechtliche Besonderheiten, die für das jeweilige Bundesland geregelt werden müssen bzw. nur für dieses regelbar sind.

Wenn also der Bundesgesetzgeber noch die Grundsätze aus seinem Zuständigkeitsbereich zu kodifizieren hat, so schließt das nicht aus, dass die Länder bereits eigene gesetzliche Vorgaben entwickeln. Vielmehr hätten die Bundesländer nach dem 24. Oktober 1994 wegen der Verbindlichkeit des Gleichbehandlungsgrundsatzes für Gesetzgeber, Verwaltung und Rechtsprechung (Artikel 1 Absatz 3 GG) eigentlich diese in ihre Kompetenz fallenden Rechtsmaterien längst regeln müssen.

Die folgende Vorlage ist als Diskussionsgrundlage zu verstehen. Sie formuliert Grundsätze, die ein bayerisches Gleichstellungsgesetz  beinhalten sollte. Es werden die wichtigsten Bausteine aufgeführt, die bei der Umsetzung von Gleichstellung und Gleichbehandlung berücksichtigt werden müssen. Das Papier basiert auf den Arbeitsergebnissen des Arbeitskreises Gleichstellung der LAGH und stützt sich zudem auf die „Eckpunkte und Einzel-Vorschläge für Landes-Gleichstellungsgesetze für Menschen mit Behinderungen“ von Dr. Maraun, LAG Hessen.[1] Außerdem wurde der Vorschlag der Bundesarbeitsgemeinschaft Hilfe für Behinderte e. V.[2] für ein Bundesgleichstellungsgesetz zugrundegelegt.

Der Begriff der Behinderung wurde nicht eigens erläutert, da sich ein Landesgleichstellungsgesetz in grundsätzlichen Aussagen an den Formulierungen eines Bundesgleichstellungsgesetzes orientieren wird. Zugrundegelegt wird aber eine neue Sichtweise von Behinderung, wie sie z. B. im Vorschlag der Bundesarbeitsgemeinschaft Hilfe für Behinderte e. V.[3] zum Ausdruck kommt:

Behinderung ist jede Verhaltensweise, Maßnahme oder Struktur, die Menschen mit nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigungen Lebensmöglichkeiten nimmt, beschränkt oder erschwert.

I. Allgemeiner Teil

1. Ziel des Gesetzes

Ziel des Gleichstellungsgesetzes ist es, die Gleichstellung von Menschen mit Behinderung zu fördern und ihrer Benachteiligung entgegenzuwirken. Die gesellschaftliche und kulturelle, wirtschaftliche und soziale Eingliederung von Menschen mit Behinderungen ist Grundsatz der bayerischen Landespolitik. Menschen mit Behinderungen sollen in die Lage versetzt werden, ein selbstbestimmtes Leben in der Gemeinschaft zu führen.

2. Gemeinsame Verantwortung

Das Land, die kommunalen Gebietskörperschaften, deren Behörden und Dienststellen sowie Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts sind im Rahmen ihrer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufgaben verpflichtet, aktiv auf das Erreichen der Ziele nach 1. hinzuwirken. Das Gleiche gilt für Betriebe oder Unternehmen, die mehrheitlich vom Land oder von kommunalen Gebietskörperschaften bestimmt werden.

Empfänger öffentlicher Zuwendungen sind nach Maßgabe der jeweils geltenden förderrechtlichen Bestimmungen zu verpflichten, die Förderung im Sinne der Ziele unter 1. einzusetzen.

Die verantwortlichen Institutionen, Unternehmen und Betriebe für Bereiche, in denen Aufgaben von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse erfüllt werden, sind verpflichtet, aktiv auf das Erreichen der Ziele nach 1. hinzuwirken.

3. Diskriminierung und Beweislastumkehr

Diskriminierung im Sinne dieses Gesetzes ist jede nichtgerechtfertigte Ungleichbehandlung. Nichtgerechtfertigt ist eine Ungleichbehandlung, wenn sie ausschließlich oder überwiegend auf Umständen beruht, die in mittelbarem oder unmittelbarem Zusammenhang mit der Behinderung stehen.

Eine nichtgerechtfertigte Ungleichbehandlung ist nicht gegeben, wenn eine Berücksichtigung der Behinderung der Sache nach unverzichtbar geboten oder zur Wahrung der berechtigten Interessen des Behinderten erforderlich ist.

Macht ein Mensch mit Behinderung im Streitfall Tatsachen glaubhaft, die eine Diskriminierung wegen seiner/ihrer Behinderung vermuten lassen, so trägt die Gegenseite die Beweislast dafür, dass keine Diskriminierung oder kein Benachteiligungstatbestand im Sinne dieses Gesetzes vorliegt.

4. Förderung der Selbsthilfe und Subsidiaritätsprinzip

Die Selbsthilfe-Organisationen von Menschen mit einer Behinderung oder chronischer Krankheit und deren Angehörigen nehmen eigenständige Aufgaben im Bereich der Behindertenhilfe wahr. Dabei sind Maßnahmen der freien und öffentlichen Wohlfahrtspflege denen der Behindertenselbsthilfe nachgeordnet (subsidiär). Der Staat ist verpflichtet, die Behindertenselbsthilfe vorrangig und aktiv zu fördern.

5. Interessenvertretung

Das Land, die kommunalen Gebietskörperschaften, deren Behörden und Dienststellen sowie Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechtes arbeiten eng mit den Organisationen der Behindertenselbsthilfe und der Sozialverbände zusammen.

Demokratisch legitimierte Vertretungen sind auf Landesebene die Dachorganisation der Behindertenselbsthilfe und ihre landesweit organisierten Verbände sowie die Sozialverbände.

Auf Ebene der Bezirke, Landkreise und Kommunen sind die von Betroffenen und ihren Angehörigen gewählten Arbeitsgemeinschaften der Behindertenselbsthilfe und der Sozialverbände bzw. Behindertenbeauftragte, die demokratisch legitimierten Vertretungen.

Die kommunalen Gebietskörperschaften wirken daraufhin, dass von Betroffenen mit Behinderung und deren Angehörigen Behindertenbeauftragte gewählt oder Arbeitsgemeinschaften zur Wahrnehmung ihrer Interessen geschaffen und bei allen Vorhaben, die die Belange von Menschen mit Behinderungen betreffen, frühzeitig beteiligt werden.

6. Landesbehindertenbeauftragte/r

Die/Der Landesbehindertenbeauftragte setzt sich für die Belange von Menschen mit Behinderung ein und vertritt diese gegenüber Parlament und Staatsregierung. Sie/Er regt Vorhaben an, die die Gleichstellung und Verbesserung der Lebensbedingungen von Menschen mit Behinderung zum Ziel haben und arbeitet eng mit den Organisationen der Behindertenselbsthilfe und den Sozialverbänden zusammen.

Die/Der Landesbehindertenbeauftragte wird vom Parlament bestellt. Der Vorschlag der Behindertenselbsthilfe und der Sozialverbände soll vorrangig berücksichtigt werden.

Das Amt der/des Landesbehindertenbeauftragten ist mit dem Recht der Anhörung und Eingabe ausgestattet. Die/Der Landesbehindertenbeauftragte prüft den Stand und die Entwicklung der Gleichstellung und berichtet darüber jährlich im Parlament. Sie/Er ist bei allen Gesetzes-, Verordnungs- und sonstigen Vorhaben der Landesregierung sowie der Behörden und sonstigen Stellen des Landes, die Auswirkungen auf die Lebenssituation von Menschen mit Behinderung haben können, frühzeitig zu beteiligen.

7. Verbandsklagerecht

Vereine und Verbände, die auf Landesebene wirken und zu deren satzungsgemäßen Aufgaben

- die Wahrnehmung der Interessen von Menschen mit Behinderungen und chronischen Krankheiten sowie deren Angehörigen,

- die Vertretung dieses Personenkreises

- die Aufklärung und Beratung

- oder die Bekämpfung und Vermeidung von Diskriminierungen und Ungleichbehandlungen

gehören, können bei Verstößen gegen dieses Gesetz bzw. Artikel 118 a der Bayerischen Verfassung eigene Stellungnahmen abgeben und, ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein, Ansprüche aus diesem Gesetz gerichtlich oder außergerichtlich geltend machen.

Die genannten Vereine und Verbände haben das Recht, sich an laufenden Verfahren Einzelner, die zu dem Kreis der von ihnen vertretenen Personen gehören, mit deren Zustimmung, vor Behörden oder Gerichten einschließlich des Antragsrechts zu beteiligen.

8. Barriere- und Kommunikationsfreiheit

Alle Menschen mit Behinderung haben Anspruch auf Barriere- und Kommunikationsfreiheit.

Barrierefreiheit bedeutet gleichberechtigte Möglichkeit der Teilnahme, Zugänglichkeit und Nutzung des gestalteten Lebensraums in der jeweils für den einzelnen Menschen mit Behinderung oder chronischer Krankheit notwendigen Weise und unabhängig von der Art seiner Behinderung.

Teilnahme, Zugänglichkeit und Nutzung müssen in der für Menschen ohne Beeinträchtigung üblichen Weise selbstbestimmt und unabhängig erfolgen können.

Kommunikationsfreiheit ist zu gewährleisten in den Bereichen der Kommunikation und Information für Menschen mit Sinnesbehinderungen oder geistiger Behinderung.

Kommunikationsformen, die Menschen mit Behinderung an Stelle von Schrift und Ton benützen müssen, sind als Kommunikationsformen anerkannt.

Die Deutsche Gebärdensprache der Gehörlosen ist als eigenständige Sprache anerkannt.

Ansprüche auf Leistungen, die sich aus dem Recht auf Barrierefreiheit ergeben, sind im bayerischen Ausführungsgesetz zum Sozialgesetzbuch IX geregelt.

9. Wahlfreiheit

Menschen mit Behinderung haben grundsätzlich Wahlfreiheit bei der Inanspruchnahme von Hilfen, Diensten und Einrichtungen sowie Bildungs-, Ausbildungs- und Fortbildungsangeboten.

-Hilfe, Dienste und Einrichtungen

Hilfe, Dienste und Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen sind in der Weise auszugestalten, dass sie den Bedürfnissen der Nutzerinnen und Nutzer entsprechen, ihre Selbstständigkeit in der Lebensführung soweit wie möglich wahren, von den Betroffenen selbst organisierte Hilfeformen vorrangig unterstützen und gemeinsame Lebensfelder mit Nichtbehinderten erschließen.

Angebote des selbstständigen Wohnens mit abgestuften Betreuungsangeboten und vollstationäre Betreuungsformen werden von den Betroffenen bzw. ihren Erziehungsberechtigten oder Betreuern entsprechend ihrer Bedürfnislage frei gewählt.

-Schule und Ausbildung, Fort- und Weiterbildung, Umschulung

Für Menschen mit Behinderung gilt das Prinzip der freien Wahl bei allgemeinen Schulen und Schulen für Kinder mit besonderem Förderbedarf, bei Ausbildung und entsprechenden Sondermaßnahmen sowie bei Maßnahmen der Fort- und Weiterbildung und Umschulung.

Die Schul- und Ausbildungsangebote sowie familienergänzende und schulbegleitende Hilfen und Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe, insbesondere auch in Tageseinrichtungen für Kinder, sind so angelegt, dass sie von behinderten und nichtbehinderten Kindern und Jugendlichen gemeinsam genutzt werden können.

10. Anspruch auf Assistenz

Menschen, die aufgrund der Schwere oder Art ihrer Beeinträchtigung nicht ohne Hilfe Dritter am gesellschaftlichen Leben teilnehmen können, haben im erforderlichen Umfang Anspruch auf Assistenz. Dabei ist es unerheblich, in welchen Lebensbereichen oder bei welchen Tätigkeiten die Assistenz benötigt wird.

11. Planung, Koordination, Beratung

Hilfen, Dienste und Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen sowie Schul- und Ausbildungsangebote sind so zu planen und aufeinander abzustimmen, dass sie im Einzelfall bedarfsorientiert zur Verfügung stehen.

Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, Menschen mit Behinderungen, sowie ihre Angehörigen oder sonstigen Assistenzpersonen bezüglich der für sie in Betracht zu ziehenden Hilfen, Dienste und Einrichtungen bei der Planung zu beteiligen und frühzeitig umfassend zu unterrichten und zu beraten.

12. Stärkung des Zusammenlebens

Der Freistaat Bayern fördert gezielt das freiwillige soziale Engagement sowie Maßnahmen zur Stärkung des Zusammenlebens von Menschen mit und ohne Behinderung.

II. Ergänzungen bzw. Änderungen von Einzelgesetzen

Bereits bestehende Landesgesetze sind so zu ergänzen bzw. zu ändern, dass die Gleichstellung und das Benachteiligungsverbot von Menschen mit Behinderungen konkret wirksam werden können.

Bereits bestehende Gesetze, Verordnungen etc. sind entsprechend den Anforderungen des Gleichstellungsgesetzes anzupassen oder neue Gesetze in Kraft zu setzen.

Im Folgenden sind einige Bereiche mit Änderungsbedarf aufgeführt:

Wahl der kommunalen Behindertenbeauftragten und der Behindertenräte von Betroffenen

Bayern fördert die Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen mit Behinderung in der Gesellschaft. Zur Verbesserung der Situation behinderter Frauen ist auf die Überwindung bestehender geschlechtsspezifischer Nachteile hinzuwirken.

Jedem Kind wird die erforderliche Hilfe zum Besuch des Kindergartens oder einer schulvorbereitenden Einrichtung zur Verfügung gestellt. Im Regelkindergarten werden Kinder mit und ohne Behinderung gemeinsam gefördert. Kein Kind darf wegen seiner Behinderung vom Besuch eines Regelkindergartens ausgeschlossen werden.

Es besteht Wahlfreiheit der Erziehungsberechtigten zwischen der Aufnahme des behinderten Kindes in einen Regelkindergarten oder in eine schulvorbereitende Einrichtung mit sonderpädagogischer Förderung.

Die Träger haben in beiden Fällen für die organisatorischen, personellen und sächlichen Voraussetzungen der sonderpädagogischen Förderung Sorge zu tragen.

Die Kommunikation mit schwerhörigen, gehörlosen und anderen sinnesgeschädigten Kindern mittels Gebärdensprache, lautsprachbegleitenden und taktilen Gebärden und Zeichen ist zu gewährleisten.

Zur Durchsetzung der Integration wird jedem Schüler die erforderliche Hilfe zur Teilnahme am Unterricht zur Verfügung gestellt. Es gilt Wahlfreiheit bei der Entscheidung für den Schultyp.

Schüler, die einer sonderpädagogischen Förderung bedürfen, haben einen Anspruch darauf, an allen Schulen gemeinsam mit anderen Schülern erzogen und unterrichtet zu werden, wenn dies die Erziehungsberechtigten wünschen. Für die organisatorischen, personellen und sächlichen Voraussetzungen ist Sorge zu tragen. Hierzu zählt auch die Unterrichtung Schwerhöriger und Gehörloser durch lautsprachbegleitende Gebärden und Gebärdensprache.

Jedem Studenten mit Behinderung stehen die erforderlichen Hilfen zur Teilnahme am Studienbetrieb zur Verfügung.

Während des Studiums werden Kenntnisse vermittelt, die zum gemeinsamen Unterricht von Schülern mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf und zur Vermittlung der lautsprachbegleitenden Gebärden und der Deutschen Gebärdensprache befähigen.

Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des Bildungsurlaubsgesetzes sind auch Teilnehmer an Maßnahmen in Einrichtungen zur Eingliederung Behinderter in das Arbeits- und Berufslebens.

Die öffentlichen Verkehrsmittel mit allen baulichen Anlagen und der öffentliche Personennahverkehr werden so gestaltet, dass Menschen mit Behinderung sie entsprechend dem Grundsatz der Barriere- und Kommunikationsfreiheit nutzen können.

Die DIN 18024 und 18025 werden verpflichtend angewendet. Verpflichtung entsprechend dem Grundsatz der Barrierefreiheit.

Alle öffentlich genutzten Gebäude sowohl im staatlichen als auch gewerblichen Bereich müssen bei Neubau und Umbau entsprechend dem Grundsatz der Barriere- und Kommunikationsfreiheit ausgestattet werden.

Für den privaten Bereich sollte generell Barrierefreiheit angestrebt werden.

Verpflichtung entsprechend dem Grundsatz der Barrierefreiheit

Die Denkmalschutzbehörden müssen bei ihren Entscheidungen die Belange von Menschen mit Behinderungen entsprechend dem Grundsatz der Barrierefreiheit berücksichtigen.

Die Anzahl der barrierefrei zugänglichen Schlaf- und Nebenräumen muss bei Neubauten mindestens 10 % betragen. Mindestens eine Toilette muss für mobilitätsbehinderte Gäste benutzbar sein.

Neue öffentlich genutzte Sportanlagen müssen für Behindertensport geeignet sein.

Bei Neu- und Umbauten müssen die für die Patienten und Besucher bestimmten Räumlichkeiten einschließlich der Umkleidekabinen für Patienten entsprechend den Grundsätzen zur Barrierefreiheit gestaltet werden.


[1] Maraun, Dr. Georg: Eckpunkte und Einzel-Vorschläge für Landes-Gleichstellungsgesetze für Menschen mit Behinderungen. Marburg/Wolfhagen, 27. April 2000.

[2] Bundesarbeitsgemeinschaft Hilfe für Behinderte e. V.: Vorschlag der Bundesarbeitsgemeinschaft Hilfe für Behinderte e. V. (BAGH) für ein Gleichstellungsgesetz für behinderte Menschen. 16.05.2000.

[3] ebenda S. 2