Landtag Rheinland-Pfalz

13. Wahlperiode                                                                           Drucksache 13/...........

                                                                                                            Mainz, 09.11.00

                                                                                                           

 

Gesetzentwurf der Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN

 

Landesgesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen

 

 

 

A.  Problem und Regelungsbedürfnis

 

Das Ende 1994 ins Grundgesetz aufgenommene Benachteiligungsverbot zugunsten von Menschen mit Behinderungen (Art 3 Abs. 3 Satz 2 GG) sowie die Ergänzung der Landesverfassung vom 18.05.2000 in Artikel 64 stellen an das rheinland-pfälzische Landesrecht neue Anforderungen. Allein mit der Grundrechtsregelung bzw. der Staatszielbestimmung eines Benachteiligungsverbots ist noch keine volle Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen und Menschen ohne Behinderungen erreicht. Weitere Anstrengungen sind notwendig, um im Alltag Menschen mit Behinderungen ein selbstbestimmtes und gleichberechtigtes Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Frauen mit Behinderungen sind durch Geschlecht und Behinderung doppelt benachteiligt.

Soweit sich Regelungen im Landesrecht für die Belange von Menschen mit Behinderungen als lückenhaft erweisen, müssen diese Defizite durch den Gesetzgeber beseitigt werden.

Für Nichtbetroffene ist es erfahrungsgemäß nur begrenzt möglich, sich in die Lagen von Menschen mit Behinderungen hineinzuversetzen und vorhandene oder drohende Benachteiligungen zu erkennen. Demgegenüber sind Betroffene selbst als Experten und Expertinnen in eigener Sache aufgrund der Wahrnehmung ihrer eigenen Situation in der Lebenswirklichkeit besonders geeignet, Benachteiligungen oder andere Ungleichheiten wahrzunehmen und zu beschreiben. Diese Erfahrungen werden derzeit von den Behörden in Rheinland- Pfalz und dem Gesetzgeber nur unzureichend nutzbar gemacht.

 

 

B.  Lösung

 

Ein Gleichstellungsgesetz des Landes, das grundsätzlich die Gleichstellung als Querschnittsaufgabe in allen gesellschaftlichen Bereichen beschreibt, und sie als Herausforderung an unsere Gemeinschaft definiert, wird geschaffen.

Menschen mit Behinderungen werden als Betroffene stärker in die politischen Entscheidungen eingebunden. Zu diesem Zwecke sind auf gesetzlicher Grundlage Behindertenbeiräte im Land sowie durch Änderung der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung in den Gebietskörperschaften zu bilden. Ein Verbandsklagerecht soll die Durchsetzung des Gesetzes fördern.

Durch Novellierung von Landesgesetzen wird konkret dort Abhilfe geschaffen, wo die Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen als Problemstellung besonders erkennbar sind.

·         Im Schulgesetz wird zur Verbesserung der Rahmenbedingungen zur Integration das Elternrecht zur Wahl der Schulform eingeführt.

·         Im Kindertagesstättengesetz wird die Integration behinderter Kinder in die Kindergärten verbindlich vorgeschrieben.

·         In der Landesbauordnung sind die Belange von Menschen mit Behinderungen auch bezüglich der Arbeitsstätten zu berücksichtigen.

·         Im Nahverkehrsgesetz wird der Grundsatz der Nutzung ohne fremde Hilfe für Menschen mit Behinderungen eingeführt.

·         Im Weiterbildungsgesetz wird die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen als Aufgabe der Weiterbildung definiert.

C.  Alternative

 

keine

 

 

D.  Auswirkungen, die Frauen anders oder in stärkerem Maße betreffen als Männer

 

Doppelte Benachteiligungen durch Geschlecht und Behinderung von Frauen mit Behinderungen werden abgebaut.

 

 

E.  Kosten

 

Eine zuverlässige Schätzung über die insgesamt entstehenden Kosten ist nicht möglich.

 

Wird im Baurecht und im ÖPNV Barierrefreiheit entsprechend den gesetzlichen Normen bei Planung und Neubeschaffung prinzipiell angewandt, sind keine oder nur geringe Mehrkosten zu erwarten.

In den Schulen und Kindertagesstätten entstehen nur anfänglich höhere Kosten, weil nicht alle Schulen und Kindergärten für die Aufnahme von behinderten Kinder eingerichtet sind. Mittelfristig ist jedoch mit einer Nivellierung dieser Kosten zu rechnen, so durch den stufenweisen Abbau bestehender Doppelstrukturen von Regel- und Sonderschulen.

Die stärkere Berücksichtigung der Belange von Menschen mit Behinderungen bei Internet- und anderen Medienangeboten der Behörden führt zu geringfügigen Mehrkosten.

Die Einrichtung eines Landesbeirats für Menschen mit Behinderungen wird durch Aufwendungen für diese ehrenamtliche Tätigkeit sowie eine Geschäftsstelle im Ministerium zu Kosten führen. Zur Erfüllung der Anhörungspflicht sind bei den Behörden keine nennenswerten Kosten zu erwarten.

 

Für die kommunalen Gebietskörperschaften entstehen Kosten im Baurecht, für Schulen und Kindergärten und durch die Einrichtung ehrenamtlich tätiger Beiräte für Menschen mit Behinderungen.

 

 

 

 

 

 

Landesgesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen

 

Artikel 1

 

§ 1

Zielsetzung

 

Ziel des Gesetzes ist es,

 

1.       die Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen und zu verhindern,

2.   das Recht zur gleichberechtigten Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen, wirtschaftlichen und sozialen Leben der Gesellschaft zu gewährleisten und eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen,

3.      geschlechtsspezifische Benachteiligungen abzubauen und zu verhindern.

 

 

 

§ 2

Begriffsbestimmungen

 

(1)    Behinderung ist die Beeinträchtigung im Alltag aufgrund einer Schädigung.

 

(2)    Eine Beeinträchtigung in diesem Sinne liegt vor,

 

1.       wenn die Anforderungen der natürlichen und sozialen Umwelt bei der Teilhabe am Leben der Gemeinschaft oder bei der selbstbestimmten Lebensgestaltung nicht oder nur eingeschränkt erfüllt werden können  (Aktivitätseinschränkung) oder

2.       bei einer Maßnahme, Struktur oder Verhaltensweise anderer, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben der Gemeinschaft zu erschweren, einzuschränken oder zu verhindern. (Partizipationseinschränkung)

 

(3)    Schädigung ist die nicht nur vorübergehende Einschränkung einer körperlichen Funktion, geistiger Fähigkeit oder seelischer Gesundheit. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten.

 

(4)    Benachteiligung im Sinne dieses Gesetzes ist jede nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung. Nicht gerechtfertigt ist eine Ungleichbehandlung, wenn sie ausschließlich oder überwiegend auf Umständen beruht, die in mittelbarem oder unmittelbarem Zusammenhang mit der Behinderung stehen. Eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung ist nicht gegeben, wenn eine Berücksichtigung der Behinderung der Sache nach unverzichtbar oder zur Wahrung der berechtigten Interessen der Menschen mit Behinderungen erforderlich ist.

 

 

§ 3

Gleichstellungsgrundsatz, Belange von Frauen mit Behinderungen

 

(1)    Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

 

(2)    Das Land, die kommunalen Gebietskörperschaften, deren Behörden und Dienststellen sowie Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, im Rahmen der Zuständigkeit aktiv auf die volle Gleichstellung von Menschen mit und ohne Behinderungen hinzuwirken. Das Land und die kommunalen Gebietskörperschaften haben in den von ihnen mehrheitlich bestimmten Betrieben und Unternehmen auf die Umsetzung der in Satz 1 genannten Ziele hinzuwirken.

 

(3)    Zur tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen mit Behinderungen sind deren besondere Belange zu berücksichtigen. Auf die Überwindung geschlechtsspezifischer Nachteile ist hinzuwirken.

 

 

§ 4

Beweislastumkehr, Akteneinsichtsrecht.

 

(1)    Macht ein Mensch mit Behinderungen in einem Verwaltungsverfahren nach dem Landesverwaltungsverfahrensgesetz Tatsachen glaubhaft, die eine Benachteiligung durch öffentliche Stellen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 wegen der Behinderung vermuten lassen, so trägt die Gegenseite die Beweislast dafür, dass keine Benachteiligung vorliegt oder der Tatbestand nach § 2 Absatz 4 Satz 2 vorliegt.

 

(2)    Einem Menschen mit Behinderung, der eine Benachteiligung im Sinne dieses Gesetzes glaubhaft macht, steht in einem Verwaltungsverfahren nach dem Landesverwaltungsverfahrensgesetz ein Akteneinsichtsrecht in diejenigen Unterlagen zu, aus denen sich die behauptete Benachteiligung ergeben könnte, soweit nicht Geheimhaltungsvorschriften entgegenstehen oder hierdurch überwiegende Interessen Dritter verletzt würden.

 

(3)    Ein solches Recht steht mit Zustimmung des oder der von der behaupteten Benachteiligung Betroffenen auch Verbänden und Vereinen zu, deren satzungsgemäße Aufgaben die Unterstützung von Interessen von Menschen mit Behinderungen umfasst.

 

 

 

§ 5

Verbandsklagerecht

 

(1)    Ein Verband oder Verein, zu dessen satzungsgemäßen Zielen die Vertretung von Menschen mit Behinderungen gehört, kann, ohne die Verletzung eigener Rechte darlegen zu müssen, Klage erheben, wenn er geltend macht, dass die öffentliche Verwaltung im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 mit einer Entscheidung gegen ein Benachteiligungsverbot im Sinne dieses Gesetzes verstoßen hat.

 

(2)    Wenn die Verletzung der Rechte einer Person mit Behinderungen geltend gemacht werden soll, bedarf es der Zustimmung dieser Person.

 

(3)    Das Klagerecht der oder des Einzelnen wird durch die Bestimmung der Absätze 1 und 2 nicht eingeschränkt.

 

 

§ 6

Hilfen, Dienste und Einrichtungen

 

(1)    Hilfen, Dienste und Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen sind in der Weise auszugestalten, dass sie den Bedürfnissen der Nutzerinnen und Nutzer entsprechen, ihre Selbstständigkeit und Selbstbestimmung in der Lebensführung wahren und gemeinsame Lebensfelder von Menschen mit und ohne Behinderungen eröffnen. Sie sind so zu planen und aufeinander abzustimmen, dass sie bedarfsorientiert zur Verfügung stehen. Um die erforderlichen Maßnahmen im Einzelfall koordiniert anzubieten, sind Hilfepläne zu erstellen.

 

(2)    Familienergänzende und schulbegleitende Angebote der Jugendhilfe, insbesondere auch in Tageseinrichtungen für Kinder sind in den Grenzen des Sozialgesetzbuches, Achtes Buch, so anzulegen, dass sie von Kindern mit und ohne Behinderungen genutzt werden können.

 

 

§ 7

Beratung, Selbsthilfeeinrichtungen

 

(1)    Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, Menschen mit Behinderungen, sowie ihre Angehörigen oder sonstige Assistenzpersonen über die für sie in Betracht kommenden Hilfen, Dienste und Einrichtungen umfassend zu unterrichten und zu beraten. Die Koordination der Maßnahmen und die Beratung sollen vom Landesamt für Jugend, Soziales und Versorgung gemeinsam mit den Leistungs- und Kostenträgern sowie mit den Behindertenverbänden durchgeführt werden.

 

(2)    Die Tätigkeit von Selbsthilfeeinrichtungen von Menschen mit Behinderungen und gemeinnütziger rechtsfähiger Vereinigungen, zu deren satzungsgemäßen Aufgaben die Unterstützung der Interessen von Menschen mit Behinderungen gehört, soll angeregt und gefördert werden.

 

 

§ 8

Gebärdensprache

 

(1)    Die Gebärdensprache ist neben der Laut- und Schriftsprache eine gleichberechtigte Kommunikationsform der deutschen Sprache.

 

(2)    Bei gehörlosen und hörgeschädigten Kindern soll die Gebärdensprache frühzeitig zur Förderung der Kommunikationsfähigkeit und zum Wissenserwerb eingesetzt werden.

 

(3)    In Verwaltungsverfahren nach dem Landesverwaltungsverfahrensgesetz soll auf Antrag eine Person als Dolmetscher oder Dolmetscherin zugezogen werden, mit deren Hilfe die Verständigung erfolgen kann.

 

(4)    Das Land hat die Ausbildung und die Berufsqualifizierung von Gebärdensprachdolmetschern und –dolmetscherinnen sicherzustellen.

 

 

§ 9

Verpflichtung zur Information von Menschen mit Behinderungen

 

(1)    Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf gleichberechtigten Zugang zu Informationen, die von öffentlichen Stellen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 ausgegeben werden.

 

(2)    Öffentliche Stellen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 haben bei der Gestaltung von Internet-, Intranet- und ähnlichen Angeboten dafür Sorge zu tragen, dass diese auch von Menschen mit Behinderungen genutzt werden können. Insbesondere für blinde und sehbehinderte Menschen sind auch die Inhalte nichttextlicher Informationen umzusetzen oder zu erläutern. Veröffentlichungen dieser Stellen sind Menschen mit Behinderungen über diese Medien nutzbar zu machen.

 

 

§ 10

Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen

 

(1)    Die Landesregierung beruft einen Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen (im Folgenden: Landesbeirat). Dieser berät und unterstützt die Landesbehörden und den Landtag in allen Fragen, die die Belange von Menschen mit Behinderungen berühren. Dabei kommen insbesondere folgende Gegenstände in Betracht:

 

a)      Integration von Menschen mit Behinderungen in allen Lebensbereichen (Bildung, Arbeit, Freizeit, Kultur und Wohnen)

b)      Vertretung der Interessen von gesellschaftlichen Minderheiten unter den Menschen mit Behinderungen, wie von Ausländerinnen und Ausländern, Lesben und Schwulen

c)      Behindertengerechte Gestaltung und Ausstattung öffentlicher Gebäude, Anlagen und Verkehrsräume sowie des öffentlichen Verkehrs

d)      Fragen sozialer Leistungen für Menschen mit Behinderungen

e)      Angelegenheiten der Behinderten- und integrativen Einrichtungen sowie der ambulanten Dienste

 

(2) Die Amtsperiode des Landesbeirats beträgt fünf Jahre.

 

(3)    Dem Landesbeirat gehören zehn stimmberechtigte Mitglieder an, die von den landesweit tätigen Behindertenorganisationen vorgeschlagen werden. Sie sollen Betroffene gemäß § 2 sein.

 

(4) Dem Landesbeirat gehören ferner folgende nicht stimmberechtigte Mitglieder an:

 

1.       eine Vertreterin oder ein Vertreter der Hauptfürsorgestelle

2.       eine Vertreterin oder ein Vertreter der kommunalen Spitzenverbände

3.       eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landesarbeitsamts Rheinland-Pfalz/Saarland

4.       eine Vertreterin oder ein Vertreter der LIGA der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege

5.       die Landesärztin oder der Landesarzt nach §126 BSHG

6.       eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landesamtes für Jugend, Soziales und Versorgung

7.       eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gewerkschaften

8.       eine Vertreterin oder ein Vertreter des Verbandes der Arbeitgeber

 

(5) Mindestens die Hälfte der Mitglieder des Landesbeirats müssen Frauen sein.

 

(6)    Benennt die Landesregierung einen Behindertenbeauftragten oder eine Behindertenbeauftragte, nimmt diese Person an den Sitzungen des Landesbeirats teil. Sie hat das Recht, Beratungsgegenstände auf die Tagesordnung zu setzen und kann zu allen Beratungsgegenständen Stellung nehmen.

 

 

 

§ 11

Beteiligung des Landesbeirats

 

(1)    Bei der Vorbereitung von Vorschriften des Landesrechts durch eine Landesbehörde, deren Erlass die Belange von Menschen mit Behinderungen berühren kann, ist dem Landesbeirat rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dies gilt auch für die Erarbeitung von Gesetzentwürfen durch die Landesregierung.

 

(2)    Hat der Landesbeirat eine Stellungnahme zu einem Gesetzentwurf der Landesregierung abgegeben, ist diese im Wortlaut in die Begründung des Gesetzentwurfs aufzunehmen, wenn die Landesregierung diesen Gesetzentwurf in den Landtag einbringt. Die Landesregierung kann eine eigene Stellungnahme beifügen.

 

 

 

§ 12
Berichte über die Situation von Menschen mit Behinderungen

 

(1)    Die Landesregierung unterrichtet den Landtag und die Öffentlichkeit alle zwei Jahre über die Lage von Menschen mit Behinderungen und die Entwicklung der Rehabilitation und Integration.

 

 

 

(2)    Über die Lage der Menschen mit Behinderungen auf dem Arbeitsmarkt in Rheinland-Pfalz und den Stand der Beschäftigung gemäß Schwerbehindertengesetz, insbesondere in der öffentlichen Verwaltung, den landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen öffentlichen Rechts unterrichtet die Landesregierung den Landtag und die Öffentlichkeit jährlich.

 

(3)    Alle Aussagen der Berichte sind geschlechtsspezifisch zu treffen.

 

 

Artikel 2

 

Änderung der Gemeindeordnung

Die Gemeindeordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (GVBl. S. 470, BS 2020-1)

wird wie folgt geändert:

 

1.       Es wird folgender § 46b eingefügt:

 

"§ 46 b

Behindertenbeiräte

 

(1)    In den kreisfreien Städten und den großen kreisangehörigen Städten ist vom Stadtrat ein Behindertenbeirat zu bestellen. Er vertritt die Interessen der Menschen mit Behinderungen und berät Stadtrat und Stadtverwaltung in allen Fragen, die die Belange der Menschen mit Behinderungen berühren.

 

(2)    Der Behindertenbeirat besteht mehrheitlich aus Mitgliedern der Behindertenverbände, die Menschen mit Behinderungen gemäß §2 Absatz 1 sein sollen. Die Fraktionen des Stadtrats sind im Behindertenbeirat ohne Stimmrecht vertreten.

 

(3)    In Verbandsgemeinden und verbandsfreien Gemeinden soll ein Behindertenbeirat oder eine Behindertenbeauftragte oder ein Behindertenbeauftragter vom Verbandsgemeinderat bzw. vom Gemeinderat bestellt werden. Wird ein Behindertenbeirat gebildet, gelten die Bestimmungen des Absatz 2 sinngemäß. Wird eine Behindertenbeauftragte oder ein Behindertenbeauftragter bestellt, muss sie oder er ein Mensch mit Behinderungen gemäß §2 Abs. 1 sein.

 

(4)    Die Stadt –oder Gemeindeverwaltung hat den Behindertenbeirat oder die Behindertenbeauftragte oder den Behindertenbeauftragten über alle Planungen und Vorhaben, die die Belange von Menschen mit Behinderungen berühren können, rechtzeitig zu informieren.

 

(5)    Das Nähere ist durch Satzung zu bestimmen.“

 

3.       Der bisherige §46 b wird § 46 c.

 

4.       Die Inhaltsübersicht wird entsprechend geändert.

 

 

Artikel 3

 

Änderung der Landkreisordnung

Die Landkreisordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. 188), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (GVBl. S. 470), BS 2020-2, wird wie folgt geändert:

1.   Es wird folgender § 40 b eingefügt:

 

 

 

"§ 40 b

Behindertenbeiräte

 

(1)    In den Landkreisen wird vom Kreistag eine Behindertenbeauftragte oder ein Behindertenbeauftragter bestellt. Sie bzw. er vertritt die Interessen der Menschen mit Behinderungen und berät den Kreistag und die Behörden des Kreises in allen Fragen, die Belange von Menschen mit Behinderungen berühren.

 

(2)    Der Behindertenbeirat besteht mehrheitlich aus Mitgliedern der Behindertenverbände, die Menschen mit Behinderungen gemäß § 2 Abs. 1 sein sollen. Die Fraktionen des Kreistags sind im Behindertenbeirat ohne Stimmrecht vertreten.

 

(3)    Die Kreisverwaltung hat den Behindertenbeirat oder die Behindertenbeauftragte oder den Behindertenbeauftragten über alle Planungen und Vorhaben, die die Belange von Menschen mit Behinderungen berühren können, rechtzeitig zu informieren.

 

(4)    Das Nähere ist durch Satzung zu bestimmen."

 

2.   Der bisherige § 40 b wird § 40 c.

 

3.   Die Inhaltsübersicht wird entsprechend geändert.

 

 

Artikel 4

 

Änderung des Schulgesetzes

 

Das Landesgesetz über die Schulen in Rheinland-Pfalz (Schulgesetz) in der Fassung vom 6. November 1974 (GVBl. S. 487), zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 26. September 2000 (GVBl. S. 415), BS 223-1, wird wie folgt geändert:

1.   In § 1 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:

 

 

"(4) Wenn die Erziehungsberechtigten von minderjährigen Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf; oder ab der Vollendung des 18. Lebensjahres diese selbst es wünschen, müssen sie an Schulen gemeinsam mit Schülerinnen und Schülern ohne Behinderungen erzogen und unterrichtet werden"

 

2.       Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

 

 

Artikel 5

 

 Änderung des Kindertagesstättengesetzes

 

Das Kindertagesstättengesetz in der Fassung vom 15. März 1991 (GVBl. S. 79), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Februar 1998 (GVBl. S. 25), BS 216-10, wird wie folgt geändert:

1.       § 2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

 

"(3) Kinder mit und ohne Behinderungen werden in Kindertagesstätten gemeinsam betreut, gefördert und gebildet. Dabei werden den Kindern gemeinsame Erfahrungsfelder und Lernziele geboten, die sie in ihrer Persönlichkeitsentwicklung fördern und an das gemeinsame Miteinanderleben gewöhnen. Kein Kind darf wegen seiner Behinderung vom Besuch der Kindertagesstätte ausgeschlossen werden. Kindertagesstätten haben auch die Aufgabe bei der Früherkennung von Entwicklungsrückständen und Behinderungen mitzuwirken.

 

 

Artikel 6

 

Änderung der Landesbauordnung

 

Die Landesbauordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 9. November 1999 (GVBl. S. 407), BS 213-1, wird wie folgt geändert:

1.       In § 51 Landesbauordnung wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:

 

"(2) Arbeitsstätten, in denen aufgrund der Anzahl ihrer Arbeitsplätze eine Pflicht zur Beschäftigung von Schwerbehinderten nach den Bestimmungen des Schwerbehindertengesetzes besteht, sind so herzurichten und instand zu halten, dass sie den Belangen von Menschen mit Behinderungen nach §2 des Landesgesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen Rechnung tragen."

 

 

2.       Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:

 

      Die Worte "nicht nur gelegentlich" werden gestrichen.

 

3.       Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

 

4.       Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:

Die Worte „Absätzen 2 und 3“ werden zu „Absätzen 2 und 4“.

 

 

Artikel 7

 

 Änderung des Nahverkehrsgesetzes

 

Das Landesgesetz über den öffentlichen Personennahverkehr (Nahverkehrsgesetz) vom 17. November 1995 (GVBl. S. 450), geändert durch Artikel 267 des Gesetzes vom 12. Oktober 1999 (GVBl. S. 325), BS 924-8, wird wie folgt geändert:

1.       § 3 Absatz 7 erhält folgende Fassung:

 

"(7) Bei der Planung und Ausgestaltung der Verkehrsinfrastruktur und der Beschaffung von Fahrzeugen des öffentlichen Personennahverkehrs müssen die Belange von Personen, die in ihrer Mobilität beeinträchtigt oder sinnesbehindert sind; von Familien mit Kindern und von Frauen besonders berücksichtigt werden. Mobilitäts- und sinnesbehinderte Menschen sollen den öffentlichen Nahverkehr ohne fremde Hilfen nutzen können."

 

2.       § 11 wird wie folgt geändert:

 

a) Es wird folgender Absatz 2 neu eingefügt:

(2) Die Förderung nach Ziffer 1 setzt die Berücksichtigung der Belange von mobilitäts- und sinnesbehinderten Menschen voraus.

 

      b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

 

 

Artikel 8

Änderung des Weiterbildungsgesetzes

 

Das Weiterbildungsgesetz vom 17. November 1995 (GVBl. S. 454, BS 223-60), wird wie folgt geändert:

 

§ 2 Satz 2 erhält folgende Fassung.

 

„Sie soll durch bedarfsgerechte Bildungsangebote zur Chancengerechtigkeit, insbesondere zur Gleichstellung von Frau und Mann sowie zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen, beitragen, Bildungsdefizite abbauen, die Vertiefung, Ergänzung und Erweiterung vorhandener oder den Erwerb neuer Kenntnisse, Fähigkeiten und Qualifikationen ermöglichen und zu eigenverantwortlichem Handeln im privaten und öffentlichen Leben sowie zur Mitwirkung und Mitverantwortung im beruflichen und öffentlichen Leben befähigen.“

 

 

 

Artikel 9

In-Kraft-treten

 

 

Dieses Gesetz tritt am... in Kraft.

 

 

 

Begründung

 

A.

Das Ende 1994 ins Grundgesetz aufgenommene Benachteiligungsverbot zugunsten von Menschen mit Behinderungen (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG) sowie die Staatszielbestimmung in der Landesverfassung vom 18.05.2000 in Artikel 64 erfordern die möglichst rasche Umsetzung in Landesrecht durch konkrete gesetzliche Regelungen, um dieses Grundrecht mit Leben zu erfüllen und die Situation von Menschen mit Behinderungen tatsächlich zu verbessern.

 

Im vorliegenden Artikelgesetz werden allgemeine Grundsätze eines Benachteiligungsverbots mit dem Ziel, die volle Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen und Menschen ohne Behinderungen zu erreichen, mit einzelnen Änderungen in schon bestehenden Landesgesetzen verbunden, die mit ihren Regelungen von besonderer Relevanz für Menschen mit Behinderungen sind.

 

Rheinland-Pfalz folgt mit der Vorlage eines Gleichstellungsgesetzes anderen Bundesländern. In Berlin ist ein Gleichstellungsgesetz des Landes bereits seit 29. Mai 1999 in Kraft; in Hessen, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt befinden sich Gesetzentwürfe in der parlamentarischen Beratung. Ein Abwarten des in Vorbereitung befindlichen Bundesgleichstellungsgesetzes bedarf es nicht, da die Zuständigkeiten zwischen Bundes- und Landesgesetzgebung auf diesem Rechtsgebiet eindeutig abzugrenzen sind.

 

Der Gesetzentwurf soll dazu beitragen, die Akzeptanz und die Partizipation von Menschen mit Behinderungen zu stärken, und in diesem Sinn in der gesamten Gesellschaft zu wirken. Bemerkenswert ist zudem, dass durch den Abbau von Barrieren Vorteile weit über den hier definierten Personenkreis erzielt werden können. So gelten schätzungsweise 20% der Bevölkerung als mobilitätsbehindert. Auch die wachsende Zahl älterer Menschen sowie Eltern mit Kinderwagen sind auf die behindertengerechte Gestaltung baulicher und verkehrlicher Anlagen angewiesen. Gleichzeitig werden damit Unfallrisiken vermieden.

 

Bis in die jüngste Vergangenheit führte oft lediglich Unwissenheit oder Ignoranz dazu, daß die Belange von Menschen mit Behinderungen nicht ausreichend berücksichtigt wurden. Bei Neubauten sind in aller Regel dann keine nennenswerten Mehrkosten zu erwarten, wenn von Anfang an konsequent behindertengerecht geplant wird. Wie Erfahrungswerte z.B. aus den USA belegen, werden die Kosten von behindertengerechten Umrüstungen häufig überschätzt.

 

 

B. Zu den einzelnen Vorschriften

 

Zu Artikel 1

 

Zu §1

 

§ 1 konkretisiert das Benachteiligungsverbot des Artikel § 3 Abs. 3 Satz 2 GG und des Artikel 64 der Landesverfassung zur Eingliederung von Menschen mit Behinderungen als Zielsetzung in den verschiedenen rechtlichen, politischen und gesellschaftlichen Bereichen und schließt dabei die geschlechtsspezifischen Benachteiligungen ein.

 

Zu § 2

 

In den Absätzen 1 und 2 wird die Beeinträchtigung von Menschen mit Behinderungen auf der Grundlage der aktuellen Diskussion vor dem Hintergrund der Standards der WHO definiert.

Es wird unterschieden zwischen der Aktivitätseinschränkung, die aufgrund einer Schädigung eintritt und der sich daraus ergebenden Partizipationseinschränkung, die auf die Verantwortung von Anderen durch deren Maßnahmen, Strukturen und Verhaltensweisen hinweist.

 

Mit dem Begriff der Schädigung in Absatz 3 wird zwischen Menschen mit Behinderungen und vorübergehend erkrankten oder verletzten Menschen unterschieden. Die Frist von sechs Monaten entspricht dabei dem bereits im Schwerbehindertengesetz festgelegten Zeitraum.

 

In Absatz 4 wird die vom Grundgesetz und durch die Landesverfassung verbotene Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen landesgesetzlich konkretisiert.

 

Zu § 3

 

Absatz 1 verdeutlicht, daß Gleichstellung und soziale Eingliederung von Menschen mit Behinderungen als gesamtgesellschaftliche Aufgabe zu verstehen ist.

 

Absatz 2 weist dem Land, den Gebietskörperschaften, ihren Behörden und Dienststellen eine besondere Verpflichtung zu. Sie haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Grundsätze der Gleichstellung und der Vermeidung von Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen zu verwirklichen. Gleiches gilt für Körperschaften und Unternehmen in überwiegend öffentlicher Hand.

 

Absatz 3 trägt der Tatsache Rechnung, dass Frauen mit Behinderungen zum einen durch ihr Geschlecht, zum anderen durch ihre Behinderung, benachteiligt sind. Diese doppelte Benachteiligung betrifft Frauen mit Behinderungen insbesondere im Berufsleben, als Mütter, in Bezug auf ihr sexuelles Selbstbestimmungsrecht, z.B. durch die Verweigerung des Rechts auf weibliche Assistenz.

 

Zu § 4

 

Beweislastumkehr und Akteneinsichtsrecht zugunsten von Menschen mit Behinderungen sind notwendig, um diesen die tatsächliche Durchsetzung ihrer Rechte zu erleichtern. Solche Instrumentarien helfen insbesondere, strukturelle Benachteiligungen im Alltag zu erkennen, zu vermeiden und abzubauen. Die hier getroffenen Regelungen entsprechen im Wesentlichen der im Land Berlin bereits geltenden Regelung.

 

Zu § 5

 

Mit dem Verbandsklagerecht wird neben dem individuellen Klagerecht eine zusätzliche Möglichkeit geschaffen, Verstöße gegen dieses Gesetz zugunsten von Menschen mit Behinderungen rechtlich anzufechten. Das Verbandsklagerecht wird die entscheidenden Behörden stärker dafür sensibilisieren, die Interessen von Menschen mit Behinderungen bei Planungen von Anfang an und umfassend zu berücksichtigen.

Im Falle der Vertretung der Rechte einzelner Personen bedarf es deren Zustimmung. Es wird außerdem klargestellt, dass das individuelle Klagerecht durch das Verbandsklagerecht nicht eingeschränkt wird.

 

Zu § 6

 

Absatz 1 begründet auf der Grundlage bereits bestehender rechtlicher Bestimmungen, so insbesondere des Vorrangs der offenen Hilfe nach § 3 a BSHG, die Verpflichtung zur Ausgestaltung der spezifischen Hilfeangebote für Menschen mit Behinderungen.

 

Absatz 2 erweitert das Postulat der gemeinsamen Förderung von Menschen mit Behinderungen und Menschen ohne Behinderungen im Rahmen der Landeskompetenzen über die Kindertagesstätten hinaus auf die gesamte Kinder- und Jugendhilfe.

 

Zu § 7

 

Die besonderen Beratungs- und Koordinationspflichten der zuständigen Behörden werden hier bekräftigt.

Selbsthilfeeinrichtungen haben auch in Rheinland-Pfalz einen hohen Stellenwert. Sie unterstützen Menschen mit Behinderungen in vielen Situationen des Alltags und ergänzen damit öffentliche Einrichtungen. Der Anspruch auf Unterstützung durch öffentliche Einrichtungen sowie die Förderung aus den öffentlichen Haushalten wird hier gesetzlich begründet.

 

Zu § 8

 

Die Anerkennung der Gebärdensprache ist ein entscheidender Schritt dazu, die Partizipation der Gehörlosen und Hörgeschädigten am öffentlichen Leben zu verbessern. In Verwaltungsverfahren muss ihnen im Rahmen der Landeskompetenzen Gelegenheit gegeben werden, sich in der Gebärdensprache gegenüber Hörenden zu äußern. Auch für die Kommunikation von Gehörlosen und Hörgeschädigten untereinander ist das frühzeitige Erlernen der Gebärdensprache von hoher Bedeutung.

Für die notwendige Zahl gut ausgebildeter Gebärdensprachdolmetscher und -dolmetscherinnen muss das Land durch ein entsprechendes Angebot Sorge tragen.

 

Zu § 10 und §11

 

Der Landesbeirat wird auf eine gesetzliche Grundlage gestellt, seine Zusammensetzung und Aufgaben werden geregelt. Mit der Möglichkeit, rechtzeitig zu allen Gesetzgebungsverfahren sowie Rechtsverordnungen gehört zu werden, soweit sie Belange von Menschen mit Behinderungen berühren können, wird die Möglichkeit der Partizipation von Menschen mit Behinderungen aus der Sichtweise der Betroffenen und als "Experten und Expertinnen in eigener Sache" zur Geltung gebracht. Deshalb sind in der Regel von den Verbänden Betroffene zu benennen. Es soll davon nur begründete Ausnahmen geben.

Der Landesbeirat muss mindestens zur Hälfte mit Frauen besetzt werden, um dem Gleichstellungsanspruch von Frauen und Männern gerecht zu werden.

 

Zu § 12

 

Eine Berichterstattung über die Situation von Menschen mit Behinderungen soll alle zwei Jahre erfolgen und dem Landtag sowie der Öffentlichkeit zur Erörterung vorgelegt werden. Der Bericht soll eine aussagekräftige Grundlage für die Diskussion über den Stand der Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen bieten.

Die Berichterstattung über die Situation am Arbeitsmarkt soll in jährlichem Rhythmus durchgeführt werden, um den Erfolg arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen zeitnah kontrollieren und steuern zu können.

 

 

Zu Artikel 2 und 3

 

Erfahrungsgemäß treten viele Probleme für Menschen mit Behinderungen auf der kommunalen Ebene auf. Sie können und sollen am besten vor Ort gelöst werden. Dabei bietet der Behindertenbeirat sowohl für Bürgerinnen und Bürger, als auch für Verwaltung und Rat besonders geeignete Ansprechpartner und -partnerinnen.

Auf der Ebene der kreisfreien Städte, der großen kreisangehörigen Städte und der Kreise müssen Behindertenbeiräte bestellt werden. In den Verbandsgemeinden und verbandsfreien Gemeinden soll diesen dagegen ein Wahlrecht vorbehalten bleiben, ob ein Beirat oder eine Behindertenbeauftragte oder ein Behindertenbeauftragter bestellt werden soll.

Mit Rücksicht auf die Gestaltungsfreiheit der kommunalen Selbstverwaltung wurden nur wenige grundsätzliche landesgesetzliche Vorgaben gemacht. Dazu gehört die Bestimmung, dass Menschen mit Behinderungen aus den Verbänden die Mehrheit stellen müssen, oder, falls eine Behindertenbeauftragte oder ein Behindertenbeauftragter bestellt wird, diese oder dieser ein Betroffener gemäß § 2 sein muss.

 

 

Zu Artikel 4

 

Der vorliegende Entwurf beschränkt sich auf die Änderung des §1 „Ziele“ im bestehenden Schulgesetz, da dieses nicht mehr zeitgemäße Gesetz insgesamt keine Anknüpfungspunkte für ein fortschrittliches Gleichstellungsgesetz bietet.

Insbesondere der Abschnitt Sonderschulen ist in diesem Zusammenhang mit den Zielsetzungen dieses Gesetzes nicht in Übereinstimmung zu bringen.

Auf weitergehende und in sich geschlossene Regelungen zur Integration von Menschen mit Behinderungen wurde auch im Hinblick auf den Gesetzentwurf von Bündnis 90/Die Grünen "Gesetz für die Schulen in Rheinland-Pfalz", Drucksache 13/6130, verzichtet, der genau diesen Ansprüchen genügt und sich gegenwärtig in der parlamentarischen Beratung befindet. Wird dieses Gesetz insgesamt angenommen, ist die hier vorgesehene Regelung gegenstandslos.

 

Zu Artikel 5

 

Die Förderung von Kindern mit Behinderungen soll schon möglichst frühzeitig in integrativer Form, das heißt auch im Zusammenleben und Zusammenlernen mit Kindern ohne Behinderungen erfolgen. Dies bietet günstige Voraussetzungen, um der Entstehung von Vorurteilen und sozialer Ausgrenzung gegenüber Menschen mit Behinderungen vorzubeugen. Eine integrative Erziehung verlangt entsprechende Qualitätsstandards in der Pädagogik, bei der Personal- und Sachausstattung sowie den baulichen Gegebenheiten.

 

Zu Artikel 6

 

Eine barrierefrei gestaltete Umwelt ist für in ihrer Mobilität behinderte und ältere Menschen eine Grundvoraussetzung für eine umfassende Teilhabe am Leben in der Gesellschaft.

Die Neufassung der rheinland-pfälzischen Bauordnung im Jahre 1998 hat bereits wesentliche Grundsätze der barrierefreien Gestaltung von Wohn- und Lebensbedingungen berücksichtigt.

Allerdings ist keine Berücksichtigung von Arbeitsstätten in § 51 „Bauliche Maßnahmen für besondere Personengruppen“ erreicht worden. In Anlehnung an die Beschäftigungspflicht nach § 5 Schwerbehindertengesetz wird eine Zahl von mindestens 20 Beschäftigten festgesetzt, ab der verlangt wird, dass den Belangen von Menschen mit Behinderungen Rechnung zu tragen ist.

Die gerade für öffentliche Einrichtungen im Rahmen der Gleichstellung nicht akzeptable Bedingung, dass sie von diesen besonderen Personengruppen "nicht nur gelegentlich aufgesucht werden" wird gestrichen.

 

Zu Artikel 7

 

Die bestehende gesetzliche Regelung in § 3 Absatz 7 zur generellen Berücksichtigung der Belange von Menschen mit Behinderungen wird von einer „Soll“- in ein „Muss“-Regelung verschärft. Dies gilt ebenso für die Belange von Familien mit Kindern, für alte Menschen und für die Belange von Frauen. Die Schaffung von geeigneten Verkehrsbedingungen ist eine wesentliche Voraussetzung für das Wirksamwerden von Bemühungen um Chancengerechtigkeit, Rehabilitation und Integration von Menschen mit Behinderungen. Neben mobilitätsbehinderten Menschen werden auch sinnesbehinderte Menschen einbezogen. Als Zielbestimmung wird ferner die Ermöglichung der Benutzung des öffentlichen Nahverkehrs ohne fremde Hilfe gesetzlich verankert. Die finanzielle Förderung von Verkehrsanlagen und Fahrzeugen durch das Land wird von der Berücksichtigung der Belange von Menschen mit Behinderungen abhängig gemacht. Dadurch wird sichergestellt, daß bei Neuinvestitionen, aber auch im Laufe der Jahre durch Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen von bestehenden Verkehrseinrichtungen, spürbare Verbesserungen für Menschen mit Behinderungen bei der Benutzung des ÖPNV in Rheinland-Pfalz eintreten. Die Vorschrift zur Beschaffung behindertengerechter Fahrzeuge entspricht zudem der Intention einer EU- Richtlinie, die sich gegenwärtig vor der Verabschiedung durch den Ministerrat befindet.

 

Artikel 8

 

Durch die Aufnahme des Gebots der Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen als Aufgabe der Weiterbildung wird dies für die Weiterbildung im Lande als Zielvorgabe formuliert, und soll zu einer Verbesserung gezielter Angebote in der Weiterbildung führen, die auch die Belange von Menschen mit Behinderungen berücksichtigen.

 

Artikel 9

 

regelt den Zeitpunkt des In-Kraft-tretens des Gesetzes

 

 

 

Für die Fraktion