Artikel 1

Gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung (Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen - BGG NRW)


Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1    Ziel des Gesetzes, Geltungsbereich
§ 2    Frauen mit Behinderung
§ 3    Behinderung, Benachteiligung
§ 4    Barrierefreiheit
§ 5    Zielvereinbarungen
§ 6    Verbandsklage

Abschnitt 2
Verpflichtung zur Gleichstellung und Barrierefreiheit

§ 7    Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr
§ 8    Verwendung der Gebärdensprache
§ 9    Gestaltung von Bescheiden, amtlichen Informationen und Vordrucken
§ 10  Barrierefreie Informationstechnik

Abschnitt 3
Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung

§ 11  Aufgabenübertragung, Rechtstellung
§ 12  Aufgaben
§ 13  Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung auf örtlicher Ebene

Abschnitt 4
Berichtspflichten

§ 14 
Berichte


Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen


§ 1
Ziel des Gesetzes, Geltungsbereich

(1) Ziel des Gesetzes ist es, die Benachteiligung von Menschen mit Behinderung zu beseitigen und zu verhindern sowie die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen. Dabei wird besonderen Bedürfnissen Rechnung getragen.

(2) Dieses Gesetz gilt für die Dienststellen und Einrichtungen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, für die Eigenbetriebe und Krankenhäuser des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände, für die Hochschulen, den Landesrechnungshof, die Landesbeauftragte und den Landesbeauftragten für den Datenschutz, den Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes Nordrhein-Westfalen und sonstige Landesbetriebe im Sinne des § 14 a Landesorganisationsgesetz und für den Westdeutschen Rundfunk Köln. Für den Landtag und für die Gerichte sowie für die Behörden der Staatsanwaltschaften gilt dieses Gesetz, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Die in den Sätzen 1 und 2 Genannten sind verpflichtet, aktiv auf das Erreichen des Zieles hinzuwirken. Sie sollen hierzu eng mit den Organisationen und Verbänden der Menschen mit Behinderung zusammenarbeiten. Soweit Dritte Aufgaben wahrnehmen oder Angebote bereitstellen, die auch im erheblichen Interesse der in den Sätzen 1 und 2 Genannten liegen, sollen diese darauf hinwirken, dass die Dritten die Anforderungen des § 4 erfüllen.


§ 2
Frauen mit Behinderung

Zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern sind die besonderen Belange von Frauen mit Behinderung zu berücksichtigen und Benachteiligungen zu beseitigen. Dazu werden auch besondere Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen mit Behinderung ergriffen.


§ 3
Behinderung, Benachteiligung

(1) Menschen haben eine Behinderung, wenn ihre körperlichen Funktionen, geistige Fähigkeiten oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.

(2) Eine Benachteiligung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn Menschen mit Behinderung aufgrund ihrer Behinderung im Vergleich zu Menschen ohne Behinderung unterschiedlich behandelt werden und dadurch in der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft oder in ihrer selbstbestimmten Lebensführung unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt werden, ohne dass hierfür zwingende Gründe vorliegen. Die in § 1 Abs. 2 Sätze 1 und 2 Genannten dürfen Menschen  mit Behinderung nicht benachteiligen.

(3) Macht ein Mensch mit Behinderung eine Benachteiligung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 durch einen der in § 1 Abs. 2 Satz 1 Genannten glaubhaft, so muss jener beweisen, dass
eine Benachteiligung nicht vorliegt, für die Benachteiligung zwingende Gründe vorliegen oder dass nicht durch die Behinderung bedingte, sachliche Gründe vorliegen.


§ 4
Barrierefreiheit

Barrierefreiheit ist die Auffindbarkeit, Zugänglichkeit und Nutzbarkeit der gestalteten Lebensbereiche für alle Menschen. Der Zugang und die Nutzung müssen für Menschen mit Behinderung in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe möglich sein; hierbei ist die Nutzung persönlicher Hilfsmittel zulässig. Zu den gestalteten Lebensbereichen gehören insbesondere bauliche und sonstige Anlagen, die Verkehrsinfrastruktur, Beförderungsmittel im Personennahverkehr, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen sowie Kommunikationseinrichtungen.


§ 5
Zielvereinbarungen

(1) Zur Herstellung der Barrierefreiheit sollen, soweit nicht besondere gesetzliche Vorschriften entgegen stehen, Zielvereinbarungen zwischen den nach § 13 des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen (BGG) anerkannten Verbänden oder deren nordrhein-westfälischen Landesverbänden einerseits und kommunalen Körperschaften, deren Verbänden und Unternehmen andererseits für ihren jeweiligen sachlichen und räumlichen Organisations- oder Tätigkeitsbereich getroffen werden. Soweit Verbände nach Satz 1 nicht vorhanden sind, können dies auch landesweite und örtliche Verbände von Menschen mit Behinderung sein. Die Verbände können die Aufnahme von Verhandlungen
über Zielvereinbarungen verlangen.

(2) Zielvereinbarungen zur Herstellung von Barrierefreiheit enthalten insbesondere

1.      die Bestimmung der Vereinbarungspartner und Regelungen zum Geltungsbereich und zur Geltungsdauer,
2.      die Festlegung von Mindestbedingungen, wie gestaltete Lebensbereiche im Sinne von § 4 künftig zu verändern sind, um dem Anspruch von Menschen mit Behinderung auf Zugang und Nutzung zu genügen,
3.      >den Zeitpunkt oder einen Zeitplan zur Erfüllung der festgelegten Mindestbedingungen.

(3) Ein Verband nach Absatz 1, der die Aufnahme von Verhandlungen verlangt, hat dies gegenüber dem Zielvereinbarungsregister (Absatz 5) unter Benennung von Verhandlungsgegenstand und Verhandlungsparteien anzuzeigen. Das für die Behindertenpolitik federführende Ministerium gibt diese Anzeige auf seiner Internetseite bekannt. Innerhalb von vier Wochen nach der Bekanntgabe haben andere Verbände im Sinne des Absatzes 1 das Recht, den Verhandlungen durch Erklärung gegenüber den bisherigen Verhandlungsparteien beizutreten. Nachdem die beteiligten Verbände eine gemeinsame Verhandlungskommission gebildet haben oder feststeht, dass nur ein Verband verhandelt, sind die Verhandlungen binnen vier Wochen aufzunehmen.

(4) Ein Anspruch auf Verhandlungen nach Absatz 1 Satz 3 besteht nicht,

1.      während laufender Verhandlungen im Sinne des Absatzes 3 für die nicht beigetretenen Verbände,
2.      für die dort Genannten, die ankündigen, einer Zielvereinbarung beizutreten, über die von anderen dort Genannten Verhandlungen geführt werden,
3.      für den Geltungsbereich und die Geltungsdauer einer zustande gekommenen Zielvereinbarung,
4.      für die in dort Genannten, die einer zustande gekommenen Zielvereinbarung ohne Einschränkung beigetreten sind.

(5) Das für die Behindertenpolitik federführende Ministerium führt ein Register, in das der Abschluss, die Änderung und die Aufhebung von Zielvereinbarungen nach Absatz 1 und 2 eingetragen werden. Der die Zielvereinbarung abschließende Verband von Menschen mit Behinderung ist verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Abschluss einer Zielvereinbarung diesem Ministerium diese als beglaubigte Abschrift und in informationstechnisch erfassbarer Form zu übersenden sowie eine Änderung oder Aufhebung innerhalb eines Monats mitzuteilen.



§ 6
Mitwirkung von Verbänden, Verbandsklage

(1) Ein nach § 13 BGG anerkannter Verband oder dessen nordrhein-westfälischer Landesverband kann, ohne dass ihm dadurch eigene Rechte verliehen würden, gegen einen zuständigen Träger öffentlicher Belange im Sinne von § 1 Abs. 2 Sätze 1 und 2 Klage erheben auf Feststellung eines Verstoßes gegen

a)      § 2
b)      das Benachteiligungsverbot nach § 3 Abs. 2 Satz 2
c)      dessen Verpflichtung zur Herstellung der Barrierefreiheit nach §§ 7 bis 10.


Satz 1 gilt nicht, wenn eine Maßnahme aufgrund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren getroffen worden ist.

(2) Eine Klage ist nur zulässig, wenn der Verband durch die Maßnahme in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird. Soweit ein Mensch mit Behinderung selbst seine Rechte durch eine Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können, kann die Klage nach Absatz 1 nur erhoben werden, wenn der Verband geltend macht, dass es sich bei der Maßnahme um einen Fall von allgemeiner Bedeutung handelt. Dies ist insbesondere bei einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle der Fall.

(3) Werden Menschen mit Behinderung in ihren Rechten nach Absatz 1 verletzt, können an ihrer Stelle und mit ihrem Einverständnis Verbände nach Absatz 1 Satz 1, die nicht selbst am Verfahren beteiligt sind, Rechtsschutz beantragen. In diesen Fällen müssen alle Verfahrensvoraussetzungen wie bei einem Rechtsschutzersuchen durch den Menschen mit Behinderung selbst vorliegen. Das Einverständnis ist schriftlich zu erklären.

(4) Solange in einer Sache im Sinne des Absatzes 1 die Klage eines Verbandes anhängig ist und soweit über die Sache selbst rechtskräftig entschieden worden ist, kann die Sache von keinem anderen Verband anderweitig anhängig gemacht werden.


Abschnitt 2
Verpflichtung zur Gleichstellung und Barrierefreiheit

§ 7
Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr

(1) Die Errichtung oder die Änderung baulicher Anlagen der in § 1 Abs. 2 Sätze 1 und 2 genannten Träger öffentlicher Belange sind entsprechend den bauordnungsrechtlichen Vorschriften barrierefrei zu gestalten.

(2) Absatz 1 gilt auch für sonstige bauliche oder andere Anlagen im Sinne von § 4 Satz 3.


§ 8
Verwendung der Gebärdensprache

(1) Hörbehinderte Menschen (Gehörlose, Ertaubte, Schwerhörige, Taubblinde und hörsehbehinderte Menschen) und sprachbehinderte Menschen haben das Recht, mit den in § 1 Abs. 2 Sätze 1 und 2 genannten Trägern öffentlicher Belange in Deutscher Gebärdensprache oder über lautsprachbegleitende Gebärden oder andere geeignete Kommunikationsformen zu kommunizieren, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist und eine schriftliche Verständigung nicht möglich ist. Die Träger öffentlicher Belange im Sinne des § 1 Abs. 2 Sätze 1 und 2 haben, sofern sie nicht selbst auf ihre Kosten eine Gebärdensprachdolmetscherin oder Gebärdensprachdolmetscher oder eine andere geeignete Kommunikationshilfe zur Verfügung stellen, auf Antrag der Berechtigten die notwendigen Auslagen zu erstatten, die diesen für eine Gebärdensprachdolmetscherin oder einen Gebärdensprachdolmetscher oder eine andere geeignete Kommunikationshilfe entstehen.

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1.     Anlass und Umfang des Anspruchs auf Bereitstellung einer Gebärdensprachdolmetscherin/eines Gebärdensprachdolmetschers oder anderer geeigneter Kommunikationshilfen,

2.      Art und Weise der Bereitstellung von Gebärdensprachdolmetscherinnen/
Gebärdensprachdolmetschern oder anderen geeigneten Hilfen für die Kommunikation,

3.      die Grundsätze für eine angemessene Vergütung oder die Erstattung von notwendigen Aufwendungen für die Dolmetschdienstleistung oder den Einsatz anderer geeigneter Kommunikationshilfen und

4.      welche Kommunikationsformen als andere geeignete Kommunikationshilfen im Sinne des Absatzes 1 anzusehen sind,

zu regeln.


§ 9
Gestaltung von Bescheiden, amtlichen Informationen und Vordrucken

(1) Die in § 1 Abs. 2 Sätze 1 und 2 genannten Träger öffentlicher Belange haben bei der Gestaltung von schriftlichen Bescheiden, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtlichen Verträgen, Vordrucken und amtlichen Informationen die besonderen Belange betroffener Menschen mit Behinderung zu berücksichtigen. Blinde und sehbehinderte Menschen können insbesondere verlangen, dass ihnen Bescheide, Vordrucke und amtliche Informationen kostenlos auch in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist.

(2) Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit den übrigen Ressorts zu regeln, in welcher Weise und bei welchen Anlässen die in Absatz 1 genannten Dokumente blinden und sehbehinderten Menschen zugänglich gemacht werden.


§ 10
Barrierefreie Informationstechnik

(1) Die in § 1 Abs. 2 Sätze 1 und 2 genannten Träger öffentlicher Belange gestalten ihre Online-Auftritte und -Angebote sowie die von ihnen zur Verfügung gestellten Programmoberflächen im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung schrittweise technisch so, dass sie von Menschen mit Behinderung genutzt werden können.

(2) Das für die Behindertenpolitik federführende Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den übrigen Ressorts durch Rechtsverordnung nähere Regelungen über die barrierefreie Gestaltung der Informationstechnik im Sinne des Absatzes 1 und die dabei anzuwendenden Standards zu treffen.


Abschnitt 3
Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung

§ 11
Aufgabenübertragung, Rechtsstellung

(1) Die Landesregierung soll eine Beauftragte oder einen Beauftragten für die Belange der Menschen mit Behinderung (§ 12) bestellen. Das Amt endet, außer im Fall der Entlassung, mit dem Zusammentreten eines neuen Landtags. Eine erneute Übertragung ist zulässig. Einem Verlangen auf vorzeitige Beendigung der Aufgabenübertragung ist stattzugeben.

(2) Das Land hat die für die Erfüllung der Aufgabe notwendige Personal- und Sachausstattung nach Maßgabe des Haushalts zur Verfügung zu stellen.


§ 12
Aufgaben

(1) Zur Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung gehören insbesondere folgende Aufgaben:

die Durchsetzung der Gleichbehandlung von Menschen mit und ohne Behinderung,
die Anregung von Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, Benachteiligungen von Menschen mit Behinderung abzubauen oder deren Entstehen entgegenzuwirken,
die Zusammenarbeit mit den von den Gemeinden und Gemeindeverbänden auf örtlicher Ebene für die Angelegenheiten von Menschen mit Behinderung bestellten Persönlichkeiten oder Gremien sowie mit einem auf Landesebene zu bildenden Beirat. Das für die Behindertenpolitik federführende Ministerium wird ermächtigt, Näheres über Art und Zusammensetzung des Beirates in einer Rechtsverordnung zu regeln.

Bei der Aufgabenwahrnehmung ist darauf zu achten, dass besondere Benachteiligungen von Frauen mit Behinderung beseitigt und unterschiedliche Lebensbedingungen von Frauen und Männern mit Behinderung berücksichtigt werden.

(2) Die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderung überwacht die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes sowie anderer Vorschriften, die die Belange von Menschen mit Behinderung betreffen, bei den Trägern öffentlicher Belange im Sinne des § 1 Abs. 2 Sätze 1 und 2. Sie können ihnen auch Empfehlungen zur Durchsetzung der Gleichstellung von Menschen mit Behinderung geben, insbesondere die Landesregierung und die Ministerien, Gemeinden und Gemeindeverbände in Fragen der Belange von Menschen mit Behinderung beraten.

(3) Die Ministerien hören die oder den Landesbeauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderung bei Gesetzes- und Verordnungsvorhaben sowie bei der Erarbeitung von Verwaltungsvorschriften des Landes an, soweit sie Fragen der Belange von Menschen mit Behinderung behandeln oder berühren. Die in § 1 Abs. 2 Sätze 1 und 2 genannten Träger öffentlicher Belange sind verpflichtet, die oder den Landesbeauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihnen Akteneinsicht zu gewähren. Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt.


§ 13
Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung auf örtlicher Ebene

Die Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung auch auf örtlicher Ebene ist eine Aufgabe von wichtiger Bedeutung für die Verwirklichung der Gleichstellung behinderter Menschen. Näheres bestimmen die Gemeinden und Gemeindeverbände durch Satzung.


Abschnitt 4
Berichtspflichten

§ 14
Berichte

(1) Die Landesregierung berichtet einmal in jeder Wahlperiode, beginnend mit der 14. Wahlperiode, dem Landtag über die Erfahrungen mit diesem Gesetz, dessen Auswirkungen und Anwendungsprobleme in der Praxis. Hierzu werden die Landesbeauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderung im Rahmen ihrer Aufgaben und Kompetenzen gemäß §§ 11 und 12 beteiligt.

(2) Die Landesbeauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderung berichten der Landesregierung alle zwei Jahre, erstmals 2006, über die Situation der Menschen mit Behinderung in Nordrhein-Westfalen sowie über ihre Tätigkeit. Die Landesregierung leitet den Bericht mit ihrer Stellungnahme dem Landtag zu.

(3) Alle Feststellungen im Bericht sind geschlechtsbezogen zu treffen. Der Bericht schließt die Darstellung von Verstößen gegen das Benachteiligungsverbot ein und nimmt zu möglichen weiteren Maßnahmen Stellung.

Artikel 2

Änderung des Gesetzes über die Wahl zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen (LWahlG)


Das Gesetz über die Wahl zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen vom
16. August 1993 (GV. NRW. S. 516), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 2002
(GV. NRW. S. 108), wird wie folgt geändert:

1.      § 26 wird wie folgt geändert:

a)      In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter »durch körperliches Gebrechen behindert« durch die Wörter »aufgrund einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage« ersetzt.


b)      An Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

         »Blinde oder Sehbehinderte können sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen.«

2.      Der bisherige § 40 wird § 40 Abs. 1 und es wird folgender Absatz 2 angefügt:

»(2) Das Land erstattet den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, die durch die Herstellung und den Versand der Stimmzettelschablonen veranlassten notwendigen Ausgaben.«


Artikel 3

Änderung des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen – Kommunalwahlgesetz (KWahlG)

Das Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen – Kommunal­wahlgesetz vom 30. Juni 1998 (GV. NRW. S. 454), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2000 (GV. NRW. S. 245), wird wie folgt geändert:

1.      In § 25 Abs. 4 werden

in Satz 2 die Wörter »durch körperliches Gebrechen behindert« durch die  Wörter »aufgrund einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage« ersetzt und

folgender Satz angefügt:»Blinde oder Sehbehinderte können sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen.


Artikel 4

Änderung des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW)

Das Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV. NRW. S. 1028), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708), wird wie folgt
geändert:

1.      An § 9 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:

»Die Belange von Menschen mit Behinderung und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung sind mit dem Ziel zu berücksichtigen, möglichst weitgehende Barrierefreiheit zu erreichen.«

2.      An § 18 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

»Eine Erlaubnis soll nicht erteilt werden, wenn Menschen mit Behinderung durch die Sondernutzung in der Ausübung des Gemeingebrauchs erheblich beeinträchtigt werden.«


Artikel 5

Änderung des Landesfischereigesetzes (Landesfischereigesetz - LFischG)

Das Landesfischereigesetz (LFischG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 1994 (GV. NRW. S. 516), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708), wird wie folgt geändert:

Nach § 32 wird folgender § 32 a eingefügt:

Ȥ 32 a
Sonderfischereischein

(1) Personen, die auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung keine Fischerprüfung ablegen können, kann ein Sonderfischereischein erteilt werden.

(2) Der Sonderfischereischein berechtigt nur zur Ausübung der Fischerei in Begleitung eines Inhabers eines Fischereischeines.

(3) Der Sonderfischereischein ist als solcher zu kennzeichnen und wird für ein Kalenderjahr oder für fünf aufeinanderfolgende Jahre nach einem vom zuständigen Ministerium bestimmten Muster erteilt.«


Artikel 6

Änderung der Landesbauordnung (BauO NRW)

Die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung – (BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (GV. NRW. S. 256), geändert durch Gesetz vom 09. Mai 2000 (GV. NRW. S. 439), wird wie folgt geändert:

§ 55 BauO NRW wird wie folgt geändert:

a)      Die Überschrift wird wie folgt gefasst: »Barrierefreiheit öffentlich zugänglicher baulicher Anlagen«.

b)     
Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

»(1) Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müssen in den dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teilen von Menschen mit Behinderung, alten Menschen und Personen mit Kleinkindern barrierefrei erreicht und ohne fremde Hilfe zweckentsprechend genutzt werden können.

(2) Absatz 1 gilt insbesondere für

1.      Einrichtungen der Kultur und des Bildungswesens,
2.      Sport- und Freizeitstätten,
3.      Einrichtungen des Gesundheitswesens,
4.      Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude,
5.      Verkaufs- und Gaststätten,
6.      Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen.

Bei Stellplätzen und Garagen muss mindestens 1 vom Hundert der Einstellplätze, mindestens jedoch ein Einstellplatz, für schwerbehinderte Menschen vorgehalten werden.«


c)      In Absatz 4 Satz 6 wird die Angabe»1,20 m« durch »1,50 m« ersetzt.

2.      In § 68 Absatz 1 Satz 4 Nr. 2 werden hinter der Zahl »13« das Wort »und« durch ein Komma ersetzt und hinter der Zahl »51« das Wort »und« und die Zahl »55« eingefügt


Artikel 7

Änderung des Gesetzes zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertengesetzes (DG-KoFSchwbG)

Das Gesetz zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertengesetzes (DG-KoFSchwbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. November 1987 (GV. NRW. S. 401), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462), wird wie folgt geändert:

1.      In der Überschrift wird das Wort »Schwerbehindertengesetzes (DG-KoFSchwbG)« durch das Wort »Schwerbehindertenrechts (DG-KoFSchwbR)« ersetzt.

2.      § 2 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

»(2) Den überörtlichen Trägern obliegen

1.      die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 26 des Bundesversorgungsgesetzes,

2.      die Erziehungsbeihilfen nach § 26 Bundesversorgungsgesetz

a)      zum Besuch von Hochschulen und Fachhochschulen,

b)      bei Leistungen zur Erziehung nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch,

3.      soweit sie als Sachleistung gewährt werden

a)      die Erholungshilfe nach § 27b Bundesversorgungsgesetz,

b)      Maßnahmen der vorbeugenden Gesundheitshilfe nach § 27d Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes, soweit die medizinische Vorsorgeleistung nach § 23 Abs. 2 SGB V nicht in dem erforderlichen Umfang von der Krankenkasse vorrangig erbracht wird,

4.      die Leistungen nach §§ 26c und 27a des Bundesversorgungsgesetzes in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung oder in einer Einrichtung zur teilstationären Betreuung,

5.      die Leistungen nach §§ 26b und 27d des Bundesversorgungsgesetzes, wenn für entsprechende Leistungen der Sozialhilfe die überörtlichen Träger der Sozialhilfe zuständig sind; dies gilt nicht bei Leistungen nach § 27d des Bundesversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge
-KfürsV- sowie nach § 27d des Bundesversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Nr. 2 des Bundessozialhilfegesetzes und § 8 sowie § 10 Abs. 6 der Verordnung nach § 47 des Bundessozialhilfegesetztes,

6.      Leistungen für Sonderfürsorgeberechtigte nach § 27e des Bundesversorgungsgesetzes sowie die Leistungen für versorgungsberechtigte Hinterbliebene von Sonderfürsorgeberechtigten,

7.      nach § 53 Abs. 4 der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge die Leistungen der Kriegsopferfürsorge an Berechtigte im Ausland,

8.      die der Kriegsopferfürsorge entsprechenden Leistungen nach §§ 60 bis 63 des Infektionsschutzgesetzes und §§ 1 bis 3 des Opferentschädigungsgesetzes an Berechtigte außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen.«

3.      Die §§ 4 und 6 werden gestrichen und § 5 wird § 4.

4.      § 7 wird § 5 und wie folgt geändert:

a)      In Absatz 1 wird die Zahl »8« durch die Zahl »6« ersetzt.

b)      In Absatz 2 werden die Wörter "Der Vorsitzende" durch die Wörter »Die Vorsitzende oder der Vorsitzende« ersetzt.

c)      >In Absatz 3 werden die Wörter »des Vorsitzenden« durch die Wörter » der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden « ersetzt.

5.      § 8 wird § 6 und enthält folgende Fassung:

Ȥ 6
Beiräte

(1) Bei den Trägern der Kriegsopferfürsorge werden Beiräte gebildet; durch Vereinbarung können mehrere örtliche Träger einen gemeinsamen Beirat bestellen.

(2) Die Beiräte bestehen aus der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten oder deren Beauftragten als Vorsitzende oder Vorsitzendem und vier ehrenamtlichen Beisitzern. Die ehrenamtlichen Beisitzer sollen sozial erfahrene Personen sein; ein Beisitzer soll Kriegsbeschädigte oder Kriegsbeschädigter und einer Kriegshinterbliebene oder Kriegshinterbliebener, ein weiterer Arbeitnehmer und einer Arbeitgeber sein.

(3) Die ehrenamtlichen Beisitzer werden durch die Hauptverwaltungsbeamtin oder den Hauptverwaltungsbeamten auf Vorschlag der im Bereich des Trägers der Kriegsopferfürsorge überwiegend vertretenen Verbände der Kriegsopfer, Arbeitnehmer und Arbeitgeber für die Dauer von vier Jahren bestellt. Für jeden Beisitzer ist ein Stellvertreter zu bestellen.«

6.      § 9 wird § 7.

7.      In der Überschrift des Zweiten Abschnittes wird das Wort "Schwerbehindertengesetz"               durch das Wort »Schwerbehindertenrecht« ersetzt.

8.      Die §§ 10 bis 12 werden durch folgende neuen §§ 8 und 9 ersetzt:

Ȥ 8
Durchführung der Aufgaben

(1) Die überörtlichen und örtlichen Träger führen als Selbstverwaltungsangelegenheit die Aufgaben durch, die nach dem Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch (SGB IX) - Teil 2 (Schwerbehindertenrecht) oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften Integrationsämtern und örtlichen Fürsorgestellen obliegen. § 3 gilt entsprechend.

(2) Das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung allgemeine Richtlinien zur Durchführung der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben (§ 102 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX) zu erlassen, um die rechtmäßige, einheitliche und zweckmäßige Durchführung der Aufgabe zu sichern.

§ 9
Finanzzuweisung und Verwaltungskosten

(1) Die örtlichen Träger erhalten zur Durchführung der ihnen nach § 102 Abs. 1 Nr. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch obliegenden Aufgaben einen Vomhundertsatz des Aufkommens an der Ausgleichsabgabe nach § 77 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. Die Höhe des Vomhundertsatzes bestimmen die überörtlichen Träger für jeweils ein Haushaltsjahr durch Satzung; hierbei ist sicherzustellen, dass jeder örtlichen Fürsorgestelle, gemessen an der Zahl der zu betreuenden schwerbehinderten Menschen in ihrem Bereich, annähernd gleiche Mittel aus dem Aufkommen an der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehen.

(2) Werden nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Sozialgesetzbuch IX (ZustVO SGB IX) vom 31. Januar 1989 (GV. NRW. S. 78), zuletzt geändert durch Gesetz vom            2003 (GV. NRW. S.     ), kreisfreie Städte, große kreisangehörige Städte und Kreise als örtliche Fürsorgestellen zu Aufgaben der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben herangezogen, haben die Landschaftsverbände die aufgewendeten Kosten mit Ausnahme der persönlichen und sächlichen Verwaltungskosten zu erstatten.«


Artikel 8

Änderung von Verordnungen

1.     
Änderung der Landeswahlordnung NRW (LWahlO)


Die Landeswahlordnung NRW (LWahlO) vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 548), zuletzt geändert durch Verordnung vom 04. November 2003 (GV. NRW. S. 630), wird wie folgt geändert:

1.      An § 29 wird folgender Absatz 6 angefügt:

»(6) Muster der Stimmzettel werden unverzüglich nach ihrer Fertigstellung den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung der Stimmzettelschablonen erklärt haben, zur Verfügung gestellt.«


2.      Nach § 31 wird folgender § 31 a eingefügt:

Ȥ 31 a
Wahlräume

Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Wählerinnen und Wählern, insbesondere Menschen mit Behinderung und anderen Menschen mit Mobilitätsbeschränkungen, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Die Gemeindeverwaltung teilt frühzeitig und in geeigneter Weise mit, welche Wahlräume barrierefrei im Sinne von § 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom …. 2003 (GV. NRW. S. ….) sind.«

3.      § 38 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter »durch körperliches Gebrechen behindert« durch die Wörter »aufgrund einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage« ersetzt.

An Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

         »Blinde oder Sehbehinderte können sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen.«

2.      Änderung der Kommunalwahlordnung (KWahlO)

Die Kommunalwahlordnung (KWahlO) vom 31. August 1993 (GV. NRW. S 592), zuletzt geändert durch Verordnung vom 04. November 2003 (GV. NRW. S. 644), wird wie folgt geändert:

1.      An § 32 wird folgender Absatz 6 angefügt:

»(6) Muster der Stimmzettel werden unverzüglich nach ihrer Fertigstellung den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung der Stimmzettelschablonen erklärt haben, zur Verfügung gestellt.«

2.      Nach § 34 wird folgender § 34 a eingefügt:

Ȥ 34 a
Wahlräume


Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen barrierefrei i.S. von § 4 Behindertengleichstellungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen ausgewählt und eingerichtet werden, so dass allen Wählerinnen und Wählern, insbesondere Menschen mit Behinderung und anderen Menschen mit Mobilitätsbeschränkungen, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Die Gemeindeverwaltung teilt frühzeitig und in geeigneter Weise mit, welche Wahlräume barrierefrei im Sinne des § 4 Behindertengleichstellungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom      2003 (GV. NRW. S.      ) sind.«

3.      § 41 wird wie folgt geändert:


In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter »durch körperliches Gebrechen behindert« durch die Wörter »aufgrund einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage« ersetzt.

Nach Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

»Blinde oder Sehbehinderte können sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen.«

3.      Änderung der Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht

Die Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vom 30. November 1993 (GV. NRW. S. 970), geändert durch Verordnung vom 14. Mai 2002 (GV. NRW. S. 177),  wird wie folgt geändert:

An § 3 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

»Dies gilt auch für Fahrzeuge der Betriebe oder Einrichtungen, die zur ausschließlichen Beförderung des betreuten Personenkreises bestimmt sind.«

4.      Änderung der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Schwerbehindertengesetz (ZustVOSchwbG)

Die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Schwerbehindertengesetz (ZustVOSchwbG) vom 31. Januar 1989 (GV. NRW. S. 78), wird wie folgt geändert:

1.      In der Überschrift werden die Wörter »Schwerbehindertengesetz (ZustVOSchwbG)« durch die Wörter »Sozialgesetzbuch IX (ZustVO SGB IX)« ersetzt.

2.      § 1 wird wie folgt geändert:

2.1    Absatz 1 enthält folgende Fassung:

»(1) Folgende Aufgaben und Befugnisse der Integrationsämter nach dem Sozialgesetzbuch -Neuntes Buch (SGB IX)- Teil 2 (Schwerbehindertenrecht) werden auf die örtlichen Fürsorgestellen übertragen:

Nach § 80 Abs. 7 SGB IX Einblicke in Betriebe und Dienststellen zu nehmen,

im Kündigungsverfahren den Sachverhalt zu ermitteln, nach § 87 Abs. 2 SGB IX Stellungnahmen des Arbeitsamtes, des Betriebsrates oder Personalrates und der Schwerbehindertenvertretungen einzuholen, den schwerbehinderten Menschen zu hören sowie nach § 87 Abs. 3 SGB IX auf eine gütliche Einigung hinzuwirken,

nach § 94 Abs. 6 Satz 4 SGB IX zu einer Versammlung der schwerbehinderten Menschen zum Zwecke der Wahl eines Wahlvorstandes einzuladen,

nach § 99 Abs. 2 SGB IX die in § 99 Abs. 1 SGB IX genannten Personen und Vertretungen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, soweit dafür nicht die Einschaltung der Fachdienste des Integrationsamtes erforderlich ist,

nach § 102 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX die schwerbehinderten Menschen, ihre Arbeitgeber und im übrigen in § 99 Abs. 1 SGB IX genannten Personen im Rahmen begleitender Hilfe im Arbeitsleben zu beraten, soweit dafür nicht die Einschaltung der Fachdienste des Integrationsamtes erforderlich ist,

nach § 102 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB IX in Verbindung mit der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung -SchwbAV- aus Mitteln der Ausgleichsabgabe Geldleistungen zu gewähren

für technische Arbeitshilfen (§ 19 SchwbAV),

zum Erreichen des Arbeitsplatzes (§ 20 SchwbAV),

zur Gründung und Erhaltung einer selbständigen beruflichen Existenz (§ 21 SchwAV) mit Ausnahme der Leistungen nach § 21 Abs. 4 SchwbAV in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Buchstabe a) SchwbAV (Arbeitsassistenz),

zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behindertengerechten Wohnung (§ 22 SchwbAV),

in besonderen Lebenslagen (§ 25 SchwbAV),

zur Ausstattung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen mit notwendigen technischen Arbeitsmitteln ( § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SchwbAV),

und

7.      nach § 117 SGB IX zeitweilig die besonderen Hilfen für schwerbehinderte Menschen zu entziehen.«

2.2    In Absatz 2 wird das Wort »Hauptfürsorgestellen« durch das Wort »Integrationsämter« ersetzt.

3.      § 2 wird wie folgt geändert:

3.1    In Nr. 2 werden die Wörter »Arbeits- und Berufsleben« durch das Wort »Arbeitsleben« ersetzt.

3.2    In Nr. 3 werden die Wörter »§ 31 Abs. 2 Satz 4 SchwbG« durch die Wörter »§ 102 Abs. 2 Satz 6 SGB IX« ersetzt.

3.3    In Nr. 4 werden die Wörter »§ 53 SchwbG« durch die Wörter »§ 131 SGB IX« ersetzt

4.      § 3 wird wie folgt geändert:

4.1    In Absatz 1 werden die Wörter »§ 4 Abs. 5 SchwbG« durch die Wörter »§ 69 Abs. 5 SGB IX« und die Wörter »§ 4 Abs. 1 SchwbG« durch die Wörter »§ 69 Abs. 1 SGB IX« ersetzt.

4.2    In Absatz 2 wird das Wort »Schwerbehinderte« durch die Wörter »schwerbehinderte Menschen« ersetzt.

5.      §§ 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

Ȥ 4

Für die Bekanntmachung des Vomhundertsatz nach § 148 Abs. 4 Satz 1 SGB IX ist das für die Behindertenpolitik federführende Ministerium zuständig.


§ 5

Über Anträge auf Erstattung und Vorauszahlungen nach § 150 Abs. 1 und 2 SGB IX entscheiden die Bezirksregierungen. Sie zahlen die auf den Bund und das Land entfallenden Beträge aus (§ 150 Abs. 3) und entscheiden - soweit sich der Nahverkehr auf das Gebiet mehrerer Länder erstreckt - darüber, welcher Teil der Fahrgeldeinnahmen auf den Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen entfällt (§ 150 Abs. 4).«


Artikel 9

Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die durch dieses Gesetz geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.


Artikel 10

Schlussvorschriften

Es ist sicher zu stellen, dass die Rechtsverordnungen nach den §§ 8 Abs. 2, 9 Abs. 2 und 10 Abs. 2 des Artikels 1 bis zum 1. Juli 2004 in Kraft treten.


Artikel 11

Änderung des Gesetzes über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (VIVBVEG)

Das Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid vom 30. April 2002 (GV. NRW. S. 130), wird wie folgt geändert:

An § 30 wird folgender Satz angefügt:
»Die Vorschriften des § 29 Abs. 6, § 31 a und § 38 der Landeswahlordnung finden auf die Eintragung bei Volksbegehren und die Abstimmung bei Volksentscheiden entsprechende Anwendung.«

Artikel 12

Änderung der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW)

Die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. April 2003 (GV. NRW. S. 254), wird wie folgt geändert:

An § 26 Abs. 10 wird folgender Satz angefügt:
»Dabei sind die § 32 Abs. 6, § 34 a und § 41 der Kommunalwahlordnung zu berücksichtigen.«



Artikel 13

In-Kraft-Treten

Das Gesetz tritt mit Ausnahme der §§ 8 Abs. 2, 9 Abs. 2 und des 10 Abs. 2 des Artikels 1, die am Tag nach der Verkündung in Kraft treten, am 1. Januar 2004 in Kraft.


Düsseldorf, den 11. Dezember 2003

Ulrich Schmidt

Präsident