Artikel 1
Gesetz des Landes
Nordrhein-Westfalen zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung
(Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen - BGG
NRW)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine
Bestimmungen
§
1 Ziel des Gesetzes,
Geltungsbereich
§ 2
Frauen mit Behinderung
§ 3
Behinderung, Benachteiligung
§ 4 Barrierefreiheit
§ 5 Zielvereinbarungen
§ 6
Verbandsklage
Abschnitt 2
Verpflichtung zur
Gleichstellung und Barrierefreiheit
§ 7 Barrierefreiheit in den Bereichen
Bau und Verkehr
§ 8
Verwendung der Gebärdensprache
§ 9 Gestaltung von Bescheiden,
amtlichen Informationen und Vordrucken
§ 10 Barrierefreie
Informationstechnik
Abschnitt 3
Wahrung der Belange von Menschen
mit Behinderung
§ 11
Aufgabenübertragung, Rechtstellung
§ 12 Aufgaben
§ 13 Wahrung der Belange von Menschen mit
Behinderung auf örtlicher Ebene
Abschnitt
4
Berichtspflichten
§ 14
Berichte
Abschnitt 1
Allgemeine
Bestimmungen
§ 1
Ziel des Gesetzes,
Geltungsbereich
(1) Ziel des Gesetzes ist es, die
Benachteiligung von Menschen mit Behinderung zu beseitigen und zu verhindern
sowie die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Leben in
der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen. Dabei wird
besonderen Bedürfnissen Rechnung getragen.
(2) Dieses Gesetz gilt für die
Dienststellen und Einrichtungen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände
und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, für die Eigenbetriebe und
Krankenhäuser des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände, für die
Hochschulen, den Landesrechnungshof, die Landesbeauftragte und den
Landesbeauftragten für den Datenschutz, den Bau- und
Liegenschaftsbetrieb des Landes Nordrhein-Westfalen und sonstige Landesbetriebe
im Sinne des § 14 a Landesorganisationsgesetz und für den Westdeutschen Rundfunk
Köln. Für den Landtag und für die Gerichte sowie für die Behörden der
Staatsanwaltschaften gilt dieses Gesetz, soweit sie Verwaltungsaufgaben
wahrnehmen. Die in den Sätzen 1 und 2 Genannten sind verpflichtet, aktiv
auf das Erreichen des Zieles hinzuwirken. Sie sollen hierzu eng mit den
Organisationen und Verbänden der Menschen mit Behinderung zusammenarbeiten.
Soweit Dritte Aufgaben wahrnehmen oder
Angebote bereitstellen, die auch im erheblichen Interesse der in den Sätzen 1
und 2 Genannten liegen, sollen diese darauf hinwirken, dass die Dritten die
Anforderungen des § 4 erfüllen.
§
2
Frauen mit Behinderung
Zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von
Frauen und Männern sind die besonderen Belange von Frauen mit Behinderung zu
berücksichtigen und Benachteiligungen zu beseitigen. Dazu werden auch besondere
Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen mit
Behinderung ergriffen.
§ 3
Behinderung, Benachteiligung
(1) Menschen haben eine Behinderung, wenn
ihre körperlichen Funktionen, geistige Fähigkeiten oder seelische Gesundheit mit
hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter
typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
beeinträchtigt ist.
(2) Eine Benachteiligung im Sinne dieses
Gesetzes liegt vor, wenn Menschen mit Behinderung aufgrund ihrer Behinderung im
Vergleich zu Menschen ohne Behinderung unterschiedlich behandelt werden und
dadurch in der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft oder in
ihrer selbstbestimmten Lebensführung unmittelbar oder
mittelbar beeinträchtigt werden, ohne dass hierfür zwingende Gründe vorliegen.
Die in § 1 Abs. 2 Sätze 1 und 2 Genannten dürfen Menschen mit Behinderung nicht
benachteiligen.
(3) Macht ein
Mensch mit Behinderung eine Benachteiligung im
Sinne des Absatzes 2 Satz 1 durch einen der in § 1 Abs. 2 Satz 1 Genannten
glaubhaft, so muss jener beweisen, dass
eine Benachteiligung nicht vorliegt,
für die Benachteiligung zwingende Gründe vorliegen oder dass nicht durch die
Behinderung bedingte, sachliche Gründe vorliegen.
§ 4
Barrierefreiheit
Barrierefreiheit ist die Auffindbarkeit,
Zugänglichkeit und Nutzbarkeit der gestalteten Lebensbereiche für alle Menschen.
Der Zugang und die Nutzung müssen für Menschen mit Behinderung in der allgemein
üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe
möglich sein; hierbei ist die Nutzung persönlicher Hilfsmittel zulässig.
Zu den gestalteten Lebensbereichen gehören insbesondere bauliche und sonstige
Anlagen, die Verkehrsinfrastruktur, Beförderungsmittel im Personennahverkehr,
technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung,
akustische und visuelle Informationsquellen sowie
Kommunikationseinrichtungen.
§
5
Zielvereinbarungen
(1) Zur Herstellung der Barrierefreiheit
sollen, soweit nicht besondere gesetzliche Vorschriften entgegen stehen,
Zielvereinbarungen zwischen den nach § 13 des Gesetzes zur Gleichstellung
behinderter Menschen (BGG) anerkannten Verbänden oder deren
nordrhein-westfälischen Landesverbänden einerseits und kommunalen
Körperschaften, deren Verbänden und Unternehmen andererseits für ihren
jeweiligen sachlichen und räumlichen Organisations- oder Tätigkeitsbereich
getroffen werden. Soweit Verbände nach Satz 1 nicht vorhanden sind, können dies auch landesweite und örtliche Verbände von
Menschen mit Behinderung sein. Die
Verbände können die Aufnahme von Verhandlungen
über Zielvereinbarungen
verlangen.
(2) Zielvereinbarungen zur Herstellung von Barrierefreiheit
enthalten insbesondere
1. die Bestimmung
der Vereinbarungspartner und Regelungen zum Geltungsbereich und zur
Geltungsdauer,
2. die Festlegung
von Mindestbedingungen, wie gestaltete Lebensbereiche im Sinne von § 4 künftig
zu verändern sind, um dem Anspruch von Menschen mit Behinderung auf Zugang und
Nutzung zu genügen,
3. >den Zeitpunkt
oder einen Zeitplan zur Erfüllung der festgelegten
Mindestbedingungen.
(3)
Ein Verband nach Absatz 1, der die Aufnahme von Verhandlungen verlangt,
hat dies gegenüber dem Zielvereinbarungsregister (Absatz 5) unter Benennung von
Verhandlungsgegenstand und Verhandlungsparteien anzuzeigen. Das für die
Behindertenpolitik federführende Ministerium gibt diese Anzeige auf seiner
Internetseite bekannt. Innerhalb von vier Wochen nach der Bekanntgabe haben
andere Verbände im Sinne des Absatzes 1 das Recht, den Verhandlungen durch
Erklärung gegenüber den bisherigen Verhandlungsparteien beizutreten. Nachdem die
beteiligten Verbände eine gemeinsame Verhandlungskommission gebildet haben oder
feststeht, dass nur ein Verband verhandelt, sind die
Verhandlungen binnen vier Wochen aufzunehmen.
(4) Ein Anspruch auf Verhandlungen nach
Absatz 1 Satz 3 besteht nicht,
1. während laufender
Verhandlungen im Sinne des Absatzes 3 für die nicht beigetretenen
Verbände,
2.
für die dort Genannten, die ankündigen, einer Zielvereinbarung
beizutreten, über die von anderen dort Genannten Verhandlungen geführt
werden,
3.
für den Geltungsbereich und die Geltungsdauer einer zustande gekommenen
Zielvereinbarung,
4. für die in dort
Genannten, die einer zustande gekommenen Zielvereinbarung ohne Einschränkung
beigetreten sind.
(5) Das für die Behindertenpolitik federführende
Ministerium führt ein Register, in das der Abschluss, die Änderung und die
Aufhebung von Zielvereinbarungen nach Absatz 1 und 2 eingetragen werden. Der die
Zielvereinbarung abschließende Verband von Menschen mit Behinderung ist
verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Abschluss einer Zielvereinbarung
diesem Ministerium diese als beglaubigte Abschrift und in informationstechnisch
erfassbarer Form zu übersenden sowie eine Änderung oder Aufhebung innerhalb
eines Monats mitzuteilen.
§
6
Mitwirkung von Verbänden,
Verbandsklage
(1) Ein
nach § 13 BGG anerkannter Verband oder dessen nordrhein-westfälischer
Landesverband kann, ohne dass ihm dadurch eigene
Rechte verliehen würden, gegen einen zuständigen Träger öffentlicher Belange im
Sinne von § 1 Abs. 2 Sätze 1 und 2 Klage erheben auf Feststellung eines
Verstoßes gegen
a) § 2
b) das
Benachteiligungsverbot nach § 3 Abs. 2 Satz 2
c) dessen
Verpflichtung zur Herstellung der Barrierefreiheit nach §§ 7 bis
10.
Satz 1 gilt nicht, wenn eine Maßnahme aufgrund einer
Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren getroffen worden
ist.
(2) Eine Klage ist nur zulässig, wenn der Verband durch die Maßnahme
in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird. Soweit ein Mensch mit
Behinderung selbst seine Rechte durch eine Gestaltungs- oder Leistungsklage
verfolgen kann oder hätte verfolgen können, kann die Klage nach Absatz 1 nur
erhoben werden, wenn der Verband geltend macht, dass es sich bei der Maßnahme um
einen Fall von allgemeiner Bedeutung handelt. Dies ist insbesondere bei einer
Vielzahl gleichgelagerter Fälle der Fall.
(3) Werden Menschen mit Behinderung in ihren Rechten nach
Absatz 1 verletzt, können an ihrer Stelle und mit ihrem Einverständnis
Verbände nach Absatz 1 Satz 1, die nicht selbst am Verfahren beteiligt sind,
Rechtsschutz beantragen. In diesen Fällen müssen alle Verfahrensvoraussetzungen
wie bei einem Rechtsschutzersuchen durch den Menschen mit Behinderung selbst
vorliegen. Das Einverständnis ist schriftlich zu erklären.
(4) Solange in einer Sache im Sinne des Absatzes 1 die Klage
eines Verbandes anhängig ist und soweit über die Sache selbst rechtskräftig
entschieden worden ist, kann die Sache von keinem anderen Verband anderweitig
anhängig gemacht werden.
Abschnitt 2
Verpflichtung zur
Gleichstellung und Barrierefreiheit
§
7
Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr
(1)
Die Errichtung oder die Änderung baulicher Anlagen der in § 1 Abs. 2 Sätze 1 und
2 genannten Träger öffentlicher Belange sind entsprechend den
bauordnungsrechtlichen Vorschriften barrierefrei zu gestalten.
(2)
Absatz 1 gilt auch für sonstige bauliche oder andere Anlagen im Sinne von § 4
Satz 3.
§ 8
Verwendung der
Gebärdensprache
(1)
Hörbehinderte Menschen (Gehörlose, Ertaubte, Schwerhörige, Taubblinde und
hörsehbehinderte Menschen) und sprachbehinderte Menschen haben das Recht, mit den in § 1
Abs. 2 Sätze 1 und 2 genannten Trägern öffentlicher Belange in Deutscher
Gebärdensprache oder über lautsprachbegleitende
Gebärden oder andere geeignete Kommunikationsformen zu kommunizieren, soweit
dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist und
eine schriftliche Verständigung nicht möglich ist. Die Träger öffentlicher
Belange im Sinne des § 1 Abs. 2 Sätze 1 und 2 haben, sofern sie nicht selbst auf
ihre Kosten eine Gebärdensprachdolmetscherin oder Gebärdensprachdolmetscher oder
eine andere geeignete Kommunikationshilfe zur Verfügung stellen, auf Antrag der
Berechtigten die notwendigen Auslagen zu erstatten, die diesen für eine
Gebärdensprachdolmetscherin oder einen Gebärdensprachdolmetscher oder eine
andere geeignete Kommunikationshilfe entstehen.
(2) Die Landesregierung
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1. Anlass und Umfang
des Anspruchs auf Bereitstellung einer Gebärdensprachdolmetscherin/eines
Gebärdensprachdolmetschers oder anderer geeigneter
Kommunikationshilfen,
2. Art und Weise der
Bereitstellung von Gebärdensprachdolmetscherinnen/
Gebärdensprachdolmetschern
oder anderen geeigneten Hilfen für die Kommunikation,
3. die Grundsätze
für eine angemessene Vergütung oder die Erstattung von notwendigen Aufwendungen
für die Dolmetschdienstleistung oder den Einsatz anderer geeigneter
Kommunikationshilfen und
4. welche
Kommunikationsformen als andere geeignete Kommunikationshilfen im Sinne des
Absatzes 1 anzusehen sind,
zu regeln.
§
9
Gestaltung von Bescheiden, amtlichen Informationen und Vordrucken
(1) Die in § 1 Abs. 2 Sätze 1 und 2 genannten Träger
öffentlicher Belange haben bei der Gestaltung von schriftlichen Bescheiden,
Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtlichen Verträgen, Vordrucken und amtlichen
Informationen die besonderen Belange betroffener Menschen mit Behinderung zu
berücksichtigen. Blinde und sehbehinderte Menschen können insbesondere
verlangen, dass ihnen Bescheide, Vordrucke und amtliche Informationen kostenlos
auch in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden, soweit dies
zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist.
(2) Das
Innenministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit den übrigen Ressorts zu regeln, in
welcher Weise und bei welchen Anlässen die in Absatz 1 genannten
Dokumente blinden und sehbehinderten Menschen zugänglich gemacht
werden.
§
10
Barrierefreie Informationstechnik
(1) Die in § 1 Abs. 2 Sätze 1 und 2 genannten
Träger öffentlicher Belange gestalten ihre Online-Auftritte und -Angebote sowie die von ihnen
zur Verfügung gestellten Programmoberflächen im Bereich der elektronischen
Datenverarbeitung schrittweise technisch so, dass sie von Menschen mit
Behinderung genutzt werden können.
(2) Das für die Behindertenpolitik
federführende Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den übrigen
Ressorts durch Rechtsverordnung nähere Regelungen über die barrierefreie
Gestaltung der Informationstechnik im Sinne des Absatzes 1 und die dabei
anzuwendenden Standards zu treffen.
Abschnitt 3
Wahrung der Belange von
Menschen mit Behinderung
§ 11
Aufgabenübertragung,
Rechtsstellung
(1) Die Landesregierung soll eine Beauftragte oder
einen Beauftragten für die Belange der Menschen mit Behinderung (§ 12)
bestellen. Das Amt endet, außer im Fall der Entlassung, mit dem Zusammentreten
eines neuen Landtags. Eine erneute Übertragung ist zulässig. Einem Verlangen auf
vorzeitige Beendigung der Aufgabenübertragung ist stattzugeben.
(2) Das
Land hat die für die Erfüllung der Aufgabe notwendige Personal- und
Sachausstattung nach Maßgabe des Haushalts zur Verfügung zu
stellen.
§ 12
Aufgaben
(1) Zur Wahrung der Belange von Menschen mit
Behinderung gehören insbesondere folgende Aufgaben:
die Durchsetzung der Gleichbehandlung von
Menschen mit und ohne Behinderung,
die Anregung von Maßnahmen, die darauf
gerichtet sind, Benachteiligungen von Menschen mit Behinderung abzubauen oder
deren Entstehen entgegenzuwirken,
die Zusammenarbeit mit den von den
Gemeinden und Gemeindeverbänden auf örtlicher Ebene für die Angelegenheiten von
Menschen mit Behinderung bestellten Persönlichkeiten oder Gremien sowie mit
einem auf Landesebene zu bildenden Beirat. Das für die Behindertenpolitik
federführende Ministerium wird ermächtigt, Näheres über Art und Zusammensetzung
des Beirates in einer Rechtsverordnung zu regeln.
Bei der Aufgabenwahrnehmung ist darauf zu
achten, dass besondere Benachteiligungen von Frauen mit Behinderung beseitigt und unterschiedliche Lebensbedingungen von
Frauen und Männern mit Behinderung berücksichtigt werden.
(2) Die
Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte für die Belange von Menschen mit
Behinderung überwacht die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes sowie
anderer Vorschriften, die die Belange von Menschen mit Behinderung betreffen,
bei den Trägern öffentlicher Belange im Sinne des § 1 Abs. 2 Sätze 1 und 2. Sie
können ihnen auch Empfehlungen zur Durchsetzung der Gleichstellung von Menschen
mit Behinderung geben, insbesondere die Landesregierung und die Ministerien,
Gemeinden und Gemeindeverbände in Fragen der Belange von Menschen mit
Behinderung beraten.
(3) Die Ministerien hören
die oder den Landesbeauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderung bei
Gesetzes- und Verordnungsvorhaben sowie bei der Erarbeitung von
Verwaltungsvorschriften des Landes an, soweit sie Fragen der Belange von
Menschen mit Behinderung behandeln oder berühren. Die in § 1 Abs. 2 Sätze
1 und 2 genannten Träger öffentlicher
Belange sind verpflichtet, die oder den Landesbeauftragten für die Belange von
Menschen mit Behinderung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen,
insbesondere die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihnen Akteneinsicht zu
gewähren. Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben
unberührt.
§
13
Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung auf örtlicher
Ebene
Die Wahrung der
Belange von Menschen mit Behinderung auch auf örtlicher Ebene ist eine Aufgabe
von wichtiger Bedeutung für die Verwirklichung der Gleichstellung behinderter
Menschen. Näheres bestimmen die Gemeinden und Gemeindeverbände durch
Satzung.
Abschnitt 4
Berichtspflichten
§ 14
Berichte
(1) Die Landesregierung berichtet einmal in
jeder Wahlperiode, beginnend mit der 14. Wahlperiode, dem Landtag über die
Erfahrungen mit diesem Gesetz, dessen Auswirkungen und Anwendungsprobleme in der Praxis. Hierzu werden die
Landesbeauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderung im Rahmen ihrer
Aufgaben und Kompetenzen gemäß §§ 11 und 12 beteiligt.
(2) Die Landesbeauftragten für die
Belange von Menschen mit Behinderung berichten der Landesregierung alle zwei
Jahre, erstmals 2006, über die Situation der Menschen mit Behinderung in
Nordrhein-Westfalen sowie über ihre Tätigkeit. Die Landesregierung leitet den
Bericht mit ihrer Stellungnahme dem Landtag zu.
(3) Alle Feststellungen
im Bericht sind geschlechtsbezogen zu treffen. Der
Bericht schließt die Darstellung von Verstößen gegen das Benachteiligungsverbot
ein und nimmt zu möglichen weiteren Maßnahmen Stellung.
Artikel
2
Änderung des Gesetzes über die
Wahl zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen (LWahlG)
Das Gesetz über die Wahl zum Landtag des
Landes Nordrhein-Westfalen vom
16. August 1993 (GV. NRW. S. 516), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 5. März 2002
(GV. NRW. S. 108), wird wie folgt
geändert:
1. § 26 wird wie
folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz
2 werden die Wörter »durch körperliches Gebrechen behindert« durch die Wörter
»aufgrund einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage«
ersetzt.
b) An Absatz 4 wird
folgender Satz angefügt:
»Blinde oder Sehbehinderte können sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels
auch einer Stimmzettelschablone bedienen.«
2. Der bisherige § 40 wird § 40 Abs. 1 und es wird folgender Absatz 2 angefügt:
»(2) Das
Land erstattet den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von
Stimmzettelschablonen erklärt haben, die durch die Herstellung und den Versand
der Stimmzettelschablonen veranlassten notwendigen
Ausgaben.«
Artikel
3
Änderung des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Lande
Nordrhein-Westfalen – Kommunalwahlgesetz (KWahlG)
Das Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande
Nordrhein-Westfalen – Kommunalwahlgesetz vom 30. Juni 1998 (GV. NRW. S.
454), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2000 (GV. NRW. S. 245), wird
wie folgt geändert:
1. In § 25 Abs. 4
werden
in Satz 2 die Wörter »durch körperliches Gebrechen behindert«
durch die Wörter »aufgrund einer
körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage« ersetzt und
folgender
Satz angefügt:»Blinde oder Sehbehinderte können sich zur Kennzeichnung des
Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen.
Artikel 4
Änderung des Straßen- und Wegegesetzes des
Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW)
Das Straßen- und Wegegesetz des Landes
Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der
Fassung der
Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV. NRW. S. 1028), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708), wird wie
folgt
geändert:
1. An § 9 Abs. 2
wird folgender Satz 2 angefügt:
»Die Belange von Menschen mit Behinderung und anderer
Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung sind mit dem Ziel zu berücksichtigen,
möglichst weitgehende Barrierefreiheit zu erreichen.«
2. An § 18 Abs. 1
wird folgender Satz angefügt:
»Eine Erlaubnis
soll nicht erteilt werden, wenn Menschen mit Behinderung durch die Sondernutzung
in der Ausübung des Gemeingebrauchs erheblich beeinträchtigt
werden.«
Artikel 5
Änderung des
Landesfischereigesetzes (Landesfischereigesetz - LFischG)
Das Landesfischereigesetz (LFischG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 1994
(GV. NRW. S. 516), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV.
NRW. S. 708), wird wie folgt geändert:
Nach § 32 wird folgender § 32 a
eingefügt:
Ȥ 32
a
Sonderfischereischein
(1) Personen, die auf Grund einer
körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung keine Fischerprüfung
ablegen können, kann ein Sonderfischereischein erteilt werden.
(2) Der Sonderfischereischein berechtigt
nur zur Ausübung der Fischerei in Begleitung eines Inhabers eines
Fischereischeines.
(3) Der Sonderfischereischein ist als solcher zu
kennzeichnen und wird für ein Kalenderjahr oder für fünf aufeinanderfolgende Jahre nach einem vom zuständigen
Ministerium bestimmten Muster erteilt.«
Artikel 6
Änderung der
Landesbauordnung (BauO NRW)
Die Bauordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung – (BauO NRW) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (GV. NRW. S. 256), geändert
durch Gesetz vom 09. Mai 2000 (GV. NRW. S. 439), wird wie folgt
geändert:
§ 55 BauO NRW wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift
wird wie folgt gefasst: »Barrierefreiheit öffentlich zugänglicher baulicher
Anlagen«.
b)
Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
»(1) Bauliche Anlagen, die öffentlich
zugänglich sind, müssen in den dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teilen
von Menschen mit Behinderung, alten Menschen und Personen mit Kleinkindern
barrierefrei erreicht und ohne fremde Hilfe zweckentsprechend genutzt werden
können.
(2) Absatz 1 gilt insbesondere für
1. Einrichtungen der
Kultur und des Bildungswesens,
2. Sport- und
Freizeitstätten,
3. Einrichtungen des
Gesundheitswesens,
4.
Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude,
5. Verkaufs- und
Gaststätten,
6.
Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen.
Bei Stellplätzen und
Garagen muss mindestens 1 vom Hundert der Einstellplätze, mindestens jedoch ein
Einstellplatz, für schwerbehinderte Menschen
vorgehalten werden.«
c) In Absatz 4 Satz 6 wird
die Angabe»1,20 m« durch »1,50 m« ersetzt.
2. In § 68 Absatz 1
Satz 4 Nr. 2 werden hinter der Zahl »13« das Wort »und« durch ein Komma ersetzt
und hinter der Zahl »51« das Wort »und« und die Zahl »55«
eingefügt
Artikel
7
Änderung des Gesetzes zur Durchführung
der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertengesetzes (DG-KoFSchwbG)
Das Gesetz zur Durchführung der
Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertengesetzes (DG-KoFSchwbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1.
November 1987 (GV. NRW. S. 401), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Mai
2000 (GV. NRW. S. 462), wird wie folgt geändert:
1. In der
Überschrift wird das Wort »Schwerbehindertengesetzes (DG-KoFSchwbG)« durch das Wort »Schwerbehindertenrechts
(DG-KoFSchwbR)« ersetzt.
2. § 2 Abs. 2 erhält
folgende Fassung:
»(2) Den überörtlichen Trägern obliegen
1. die Leistungen
zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 26 des Bundesversorgungsgesetzes,
2. die
Erziehungsbeihilfen nach § 26 Bundesversorgungsgesetz
a) zum Besuch von
Hochschulen und Fachhochschulen,
b) bei Leistungen
zur Erziehung nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch,
3. soweit sie als
Sachleistung gewährt werden
a) die
Erholungshilfe nach § 27b Bundesversorgungsgesetz,
b) Maßnahmen der
vorbeugenden Gesundheitshilfe nach § 27d Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes,
soweit die medizinische Vorsorgeleistung nach § 23 Abs. 2 SGB V nicht in dem
erforderlichen Umfang von der Krankenkasse vorrangig erbracht
wird,
4. die Leistungen
nach §§ 26c und 27a des Bundesversorgungsgesetzes in einer Anstalt, einem
Heim oder einer gleichartigen Einrichtung oder in einer Einrichtung zur
teilstationären Betreuung,
5. die Leistungen
nach §§ 26b und 27d des Bundesversorgungsgesetzes, wenn für entsprechende
Leistungen der Sozialhilfe die überörtlichen Träger der Sozialhilfe zuständig
sind; dies gilt nicht bei Leistungen nach § 27d des Bundesversorgungsgesetzes in
Verbindung mit § 28 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge
-KfürsV- sowie nach § 27d des
Bundesversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Nr. 2 des
Bundessozialhilfegesetzes und § 8 sowie § 10 Abs. 6 der Verordnung nach § 47 des
Bundessozialhilfegesetztes,
6. Leistungen für
Sonderfürsorgeberechtigte nach § 27e des Bundesversorgungsgesetzes sowie die
Leistungen für versorgungsberechtigte Hinterbliebene von
Sonderfürsorgeberechtigten,
7. nach § 53 Abs. 4 der
Verordnung zur Kriegsopferfürsorge die Leistungen der Kriegsopferfürsorge an
Berechtigte im Ausland,
8. die der
Kriegsopferfürsorge entsprechenden Leistungen nach §§ 60 bis 63 des
Infektionsschutzgesetzes und §§ 1 bis 3 des Opferentschädigungsgesetzes an
Berechtigte außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen.«
3. Die §§ 4 und 6
werden gestrichen und § 5 wird § 4.
4. § 7 wird § 5 und
wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird
die Zahl »8« durch die Zahl »6« ersetzt.
b) In Absatz 2
werden die Wörter "Der Vorsitzende" durch die Wörter »Die Vorsitzende oder der
Vorsitzende« ersetzt.
c) >In Absatz 3 werden die
Wörter »des Vorsitzenden« durch die Wörter » der Vorsitzenden oder des
Vorsitzenden « ersetzt.
5. § 8
wird § 6 und enthält folgende Fassung:
Ȥ 6
Beiräte
(1) Bei den
Trägern der Kriegsopferfürsorge werden Beiräte gebildet; durch Vereinbarung
können mehrere örtliche Träger einen gemeinsamen Beirat bestellen.
(2)
Die Beiräte bestehen aus der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem
Hauptverwaltungsbeamten oder deren Beauftragten als Vorsitzende oder
Vorsitzendem und vier ehrenamtlichen Beisitzern. Die ehrenamtlichen Beisitzer
sollen sozial erfahrene Personen sein; ein Beisitzer soll Kriegsbeschädigte oder
Kriegsbeschädigter und einer Kriegshinterbliebene oder Kriegshinterbliebener,
ein weiterer Arbeitnehmer und einer Arbeitgeber sein.
(3) Die
ehrenamtlichen Beisitzer werden durch die Hauptverwaltungsbeamtin oder den
Hauptverwaltungsbeamten auf Vorschlag der im Bereich des Trägers der
Kriegsopferfürsorge überwiegend vertretenen Verbände der Kriegsopfer,
Arbeitnehmer und Arbeitgeber für die Dauer von vier Jahren bestellt. Für jeden
Beisitzer ist ein Stellvertreter zu bestellen.«
6. § 9 wird §
7.
7.
In der Überschrift des Zweiten Abschnittes wird das Wort
"Schwerbehindertengesetz"
durch das Wort »Schwerbehindertenrecht« ersetzt.
8. Die §§ 10
bis 12 werden durch folgende neuen §§ 8 und 9 ersetzt:
Ȥ 8
Durchführung der
Aufgaben
(1) Die überörtlichen und örtlichen Träger führen als Selbstverwaltungsangelegenheit die Aufgaben durch, die nach
dem Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch (SGB IX) - Teil 2 (Schwerbehindertenrecht)
oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften Integrationsämtern und örtlichen Fürsorgestellen obliegen. §
3 gilt entsprechend.
(2) Das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung allgemeine Richtlinien zur Durchführung der
begleitenden Hilfe im Arbeitsleben (§ 102 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX) zu erlassen, um
die rechtmäßige, einheitliche und zweckmäßige Durchführung der Aufgabe zu
sichern.
§ 9
Finanzzuweisung und
Verwaltungskosten
(1) Die örtlichen Träger erhalten zur Durchführung
der ihnen nach § 102 Abs. 1 Nr. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
obliegenden Aufgaben einen Vomhundertsatz des
Aufkommens an der Ausgleichsabgabe nach § 77 des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch. Die Höhe des Vomhundertsatzes
bestimmen die überörtlichen Träger für jeweils ein Haushaltsjahr durch Satzung;
hierbei ist sicherzustellen, dass jeder örtlichen Fürsorgestelle, gemessen an
der Zahl der zu betreuenden schwerbehinderten Menschen
in ihrem Bereich, annähernd gleiche Mittel aus dem Aufkommen an der
Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehen.
(2) Werden nach § 2 Abs. 1 Nr. 2
der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Sozialgesetzbuch IX
(ZustVO SGB IX) vom 31. Januar 1989 (GV. NRW. S. 78),
zuletzt geändert durch Gesetz vom
2003 (GV. NRW. S.
), kreisfreie Städte, große kreisangehörige Städte und Kreise als
örtliche Fürsorgestellen zu Aufgaben der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben
herangezogen, haben die Landschaftsverbände die aufgewendeten Kosten mit
Ausnahme der persönlichen und sächlichen Verwaltungskosten zu
erstatten.«
Artikel 8
Änderung von Verordnungen
1.
Änderung der Landeswahlordnung NRW (LWahlO)
Die Landeswahlordnung NRW (LWahlO) vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 548), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 04. November 2003 (GV. NRW. S. 630), wird wie
folgt geändert:
1. An § 29 wird
folgender Absatz 6 angefügt:
»(6) Muster der Stimmzettel werden
unverzüglich nach ihrer Fertigstellung den Blindenvereinen, die ihre
Bereitschaft zur Herstellung der Stimmzettelschablonen erklärt haben, zur
Verfügung gestellt.«
2. Nach § 31 wird
folgender § 31 a eingefügt:
Ȥ 31 a
Wahlräume
Die
Wahlräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet
werden, dass allen Wählerinnen und Wählern, insbesondere Menschen mit
Behinderung und anderen Menschen mit Mobilitätsbeschränkungen, die Teilnahme an
der Wahl möglichst erleichtert wird. Die Gemeindeverwaltung teilt frühzeitig und
in geeigneter Weise mit, welche Wahlräume barrierefrei im Sinne von § 4 des
Behindertengleichstellungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom …. 2003
(GV. NRW. S. ….) sind.«
3. § 38 wird wie
folgt geändert:
In Absatz 1 Satz
1 werden die Wörter »durch körperliches Gebrechen behindert« durch die Wörter
»aufgrund einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage«
ersetzt.
An Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
»Blinde oder Sehbehinderte können sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels
auch einer Stimmzettelschablone bedienen.«
2. Änderung der
Kommunalwahlordnung (KWahlO)
Die Kommunalwahlordnung (KWahlO) vom 31. August 1993 (GV. NRW. S 592), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 04. November 2003 (GV. NRW. S. 644), wird wie
folgt geändert:
1. An § 32 wird
folgender Absatz 6 angefügt:
»(6) Muster der Stimmzettel werden
unverzüglich nach ihrer Fertigstellung den Blindenvereinen, die ihre
Bereitschaft zur Herstellung der Stimmzettelschablonen erklärt haben, zur
Verfügung gestellt.«
2. Nach § 34 wird
folgender § 34 a eingefügt:
Ȥ 34 a
Wahlräume
Die
Wahlräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen barrierefrei i.S. von § 4 Behindertengleichstellungsgesetz des Landes
Nordrhein-Westfalen ausgewählt und eingerichtet werden, so dass allen
Wählerinnen und Wählern, insbesondere Menschen mit Behinderung und anderen
Menschen mit Mobilitätsbeschränkungen, die Teilnahme an der Wahl möglichst
erleichtert wird. Die Gemeindeverwaltung teilt
frühzeitig und in geeigneter Weise mit, welche Wahlräume barrierefrei im Sinne
des § 4 Behindertengleichstellungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen
vom 2003
(GV. NRW. S.
) sind.«
3. § 41 wird wie
folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter »durch
körperliches Gebrechen behindert« durch die Wörter »aufgrund einer körperlichen
Beeinträchtigung nicht in der Lage« ersetzt.
Nach Absatz 1 wird folgender
Satz angefügt:
»Blinde oder Sehbehinderte können sich zur Kennzeichnung
des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone
bedienen.«
3.
Änderung der
Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht
Die Verordnung über die
Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vom 30. November 1993 (GV. NRW. S.
970), geändert durch Verordnung vom 14. Mai 2002 (GV. NRW. S. 177), wird wie folgt geändert:
An § 3 Abs. 1 wird folgender Satz
angefügt:
»Dies gilt auch für Fahrzeuge der Betriebe oder Einrichtungen,
die zur ausschließlichen Beförderung des betreuten Personenkreises bestimmt
sind.«
4. Änderung der
Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Schwerbehindertengesetz
(ZustVOSchwbG)
Die Verordnung zur Regelung von
Zuständigkeiten nach dem Schwerbehindertengesetz (ZustVOSchwbG) vom 31. Januar 1989 (GV. NRW. S. 78), wird wie
folgt geändert:
1. In der
Überschrift werden die Wörter »Schwerbehindertengesetz (ZustVOSchwbG)« durch die Wörter »Sozialgesetzbuch IX (ZustVO SGB IX)« ersetzt.
2. § 1 wird wie
folgt geändert:
2.1 Absatz 1 enthält folgende Fassung:
»(1) Folgende Aufgaben und Befugnisse der Integrationsämter nach dem Sozialgesetzbuch -Neuntes Buch
(SGB IX)- Teil 2 (Schwerbehindertenrecht) werden auf die örtlichen
Fürsorgestellen übertragen:
Nach § 80 Abs. 7 SGB IX Einblicke in Betriebe
und Dienststellen zu nehmen,
im Kündigungsverfahren den Sachverhalt zu
ermitteln, nach § 87 Abs. 2 SGB IX Stellungnahmen des Arbeitsamtes, des
Betriebsrates oder Personalrates und der Schwerbehindertenvertretungen
einzuholen, den schwerbehinderten Menschen zu hören
sowie nach § 87 Abs. 3 SGB IX auf eine gütliche Einigung
hinzuwirken,
nach § 94 Abs. 6 Satz 4 SGB IX zu einer Versammlung der
schwerbehinderten Menschen zum Zwecke der Wahl eines
Wahlvorstandes einzuladen,
nach § 99 Abs. 2 SGB IX die in § 99 Abs. 1 SGB
IX genannten Personen und Vertretungen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu
unterstützen, soweit dafür nicht die Einschaltung der Fachdienste des Integrationsamtes erforderlich ist,
nach § 102 Abs. 1
Nr. 3 SGB IX die schwerbehinderten Menschen, ihre
Arbeitgeber und im übrigen in § 99 Abs. 1 SGB IX genannten Personen im Rahmen
begleitender Hilfe im Arbeitsleben zu beraten, soweit dafür nicht die
Einschaltung der Fachdienste des Integrationsamtes
erforderlich ist,
nach § 102 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB IX in
Verbindung mit der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung -SchwbAV- aus Mitteln der Ausgleichsabgabe Geldleistungen zu
gewähren
für technische
Arbeitshilfen (§ 19 SchwbAV),
zum Erreichen des
Arbeitsplatzes (§ 20 SchwbAV),
zur Gründung und
Erhaltung einer selbständigen beruflichen Existenz (§ 21 SchwAV) mit Ausnahme der Leistungen nach § 21 Abs. 4 SchwbAV in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Buchstabe a) SchwbAV (Arbeitsassistenz),
zur Beschaffung,
Ausstattung und Erhaltung einer behindertengerechten Wohnung (§ 22 SchwbAV),
in besonderen Lebenslagen (§ 25 SchwbAV),
zur Ausstattung von Arbeits- und
Ausbildungsplätzen mit notwendigen technischen Arbeitsmitteln ( § 26 Abs. 1 Satz
1 Nr. 3 SchwbAV),
und
7. nach § 117 SGB IX
zeitweilig die besonderen Hilfen für schwerbehinderte
Menschen zu entziehen.«
2.2 In Absatz 2 wird das Wort
»Hauptfürsorgestellen« durch das Wort »Integrationsämter« ersetzt.
3. § 2 wird wie
folgt geändert:
3.1
In Nr. 2 werden die Wörter »Arbeits- und Berufsleben« durch das Wort
»Arbeitsleben« ersetzt.
3.2 In Nr. 3 werden die Wörter »§
31 Abs. 2 Satz 4 SchwbG« durch die Wörter »§ 102 Abs.
2 Satz 6 SGB IX« ersetzt.
3.3 In Nr. 4 werden die Wörter »§
53 SchwbG« durch die Wörter »§ 131 SGB IX«
ersetzt
4.
§ 3 wird wie folgt geändert:
4.1 In Absatz 1 werden die Wörter
»§ 4 Abs. 5 SchwbG« durch die Wörter »§ 69 Abs. 5 SGB
IX« und die Wörter »§ 4 Abs. 1 SchwbG« durch die
Wörter »§ 69 Abs. 1 SGB IX« ersetzt.
4.2 In Absatz 2 wird das Wort
»Schwerbehinderte« durch die Wörter »schwerbehinderte
Menschen« ersetzt.
5. §§ 4 und 5
erhalten folgende Fassung:
Ȥ
4
Für die Bekanntmachung des Vomhundertsatz
nach § 148 Abs. 4 Satz 1 SGB IX ist das für die Behindertenpolitik federführende
Ministerium zuständig.
§ 5
Über Anträge auf Erstattung
und Vorauszahlungen nach § 150 Abs. 1 und 2 SGB IX entscheiden die
Bezirksregierungen. Sie zahlen die auf den Bund und das Land entfallenden
Beträge aus (§ 150 Abs. 3) und entscheiden - soweit sich der Nahverkehr auf das
Gebiet mehrerer Länder erstreckt - darüber, welcher Teil der Fahrgeldeinnahmen
auf den Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen entfällt (§ 150 Abs.
4).«
Artikel
9
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die durch dieses Gesetz
geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen
Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert
werden.
Artikel
10
Schlussvorschriften
Es ist sicher
zu stellen, dass die Rechtsverordnungen nach den §§ 8 Abs. 2, 9 Abs. 2 und 10
Abs. 2 des Artikels 1 bis zum 1. Juli 2004 in Kraft
treten.
Artikel 11
Änderung des Gesetzes über
das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid
(VIVBVEG)
Das Gesetz
über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid vom 30.
April 2002 (GV. NRW. S. 130), wird wie folgt geändert:
An § 30 wird
folgender Satz angefügt:
»Die Vorschriften des § 29 Abs. 6, § 31 a und § 38
der Landeswahlordnung finden auf die Eintragung bei Volksbegehren und die
Abstimmung bei Volksentscheiden entsprechende Anwendung.«
Artikel 12
Änderung der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW)
Die
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 29. April 2003 (GV. NRW. S. 254), wird wie folgt geändert:
An
§ 26 Abs. 10 wird folgender Satz angefügt:
»Dabei sind die § 32 Abs. 6, § 34
a und § 41 der Kommunalwahlordnung zu berücksichtigen.«
Artikel
13
In-Kraft-Treten
Das Gesetz tritt mit Ausnahme der §§ 8 Abs.
2, 9 Abs. 2 und des 10 Abs. 2 des Artikels 1, die am Tag nach der Verkündung in
Kraft treten, am 1. Januar 2004 in Kraft.
Düsseldorf, den 11. Dezember
2003
Ulrich Schmidt
Präsident