Gesetz
zur Gleichstellung behinderter Menschen des Landes Schleswig-
Holstein und zur Änderung anderer Rechtsvorschriften
Vom 16. Dezember 2002
Gl.-Nr.: 870-1
Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 2002 S. 264
gültig von: 21.12.2002 gültig bis:
Änderungsdaten:
keine
Gesetz
zur Gleichstellung behinderter Menschen des Landes Schleswig-
Holstein und zur Änderung anderer Rechtsvorschriften
Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 2002 S. 264
gültig von: 21.12.2002 gültig bis:
Artikel 1
Gesetz
zur Gleichstellung behinderter Menschen
des Landes Schleswig-Holstein
(Landesbehindertengleichstellungsgesetz LBGG)
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Gesetzesziel
(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, die Benachteiligung behinder-
ter Menschen zu beseitigen und zu verhindern, sowie gleichwer-
tige Lebensbedingungen und Chancengleichheit für behinderte
Menschen herzustellen, ihnen die gleichberechtigte Teilhabe am
Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ein selbstbe-
stimmtes Leben zu ermöglichen.
(2) Die Träger der öffentlichen Verwaltung fördern im Rahmen
ihrer gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben aktiv die Ver-
wirklichung der Ziele gemäß Absatz 1 und ergreifen insbesonde-
re geeignete Maßnahmen zur Herstellung der Barrierefreiheit in
ihrem jeweiligen Aufgabenbereich. Sie dürfen behinderte Men-
schen nicht benachteiligen.
(3) Bei der Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und
Männern sind die besonderen Belange behinderter Frauen zu be-
rücksichtigen. Dabei sind Maßnahmen zur Förderung der Gleich-
stellung behinderter Frauen, die dem Abbau oder dem Ausgleich
bestehender Ungleichheiten dienen, zulässig.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion,
geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahr-
scheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebens-
alter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am
Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.
(2) Eine Benachteiligung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor,
wenn behinderte und nicht behinderte Menschen ohne zwingenden
Grund unterschiedlich behandelt werden und dadurch behinderte
Menschen in der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der
Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt werden.
Eine unterschiedliche Behandlung ist insbesondere dann nicht
gerechtfertigt, wenn sie ausschließlich oder überwiegend auf
Umständen beruht, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusam-
menhang mit der Behinderung steht. Ist eine Benachteiligung
aus zwingenden Gründen nicht zu vermeiden, ist für den Aus-
gleich ihrer Folgen Sorge zu tragen, soweit hiermit nicht ein
unverhältnismäßiger Mehraufwand verbunden ist.
(3) Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrs-
mittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informa-
tionsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen
und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Le-
bensbereiche, wenn sie für behinderte Menschen in der allge-
mein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätz-
lich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.
§ 3
Klagerecht
(1) Ein Interessenverband behinderter Menschen nach Absatz 3
kann, ohne in seinen Rechten verletzt zu sein, Klage nach Maß-
gabe der Verwaltungsgerichtsordnung erheben auf Feststellung
eines Verstoßes gegen
1.
das Benachteiligungsverbot der Träger der öffentlichen Ver-
waltung nach § 1 Abs. 2,
2.
die Verpflichtung der Träger der öffentlichen Verwaltung
zur Herstellung der Barrierefreiheit nach § 10, § 11 Abs.1,
hinsichtlich öffentlich zugänglicher Verkehrsanlagen nach §
11 Abs. 2, sowie nach § 13,
3.
die Verpflichtung zur Unterrichtung von gehörlosen Schüle-
rinnen und Schülern in Deutscher Gebärdensprache und laut-
sprachbegleitenden Gebärden nach § 25 Abs. 7 Satz 1 Schul-
gesetz.
(2) Eine Klage ist nur zulässig, wenn der Verband durch die
Maßnahme in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt
wird. Soweit ein behinderter Mensch selbst seine Rechte durch
eine Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hät-
te verfolgen können, kann die Klage nach Absatz 1 nur erhoben
werden, wenn der Verband geltend macht, dass es sich bei der
Maßnahme um einen Fall von allgemeiner Bedeutung handelt. Dies
ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Vielzahl gleichgela-
gerter Fälle vorliegt. Für Klagen nach Absatz 1 gelten die
Vorschriften des 8. Abschnittes der Verwaltungsgerichtsordnung
entsprechend mit der Maßgabe, dass es eines Vorverfahrens auch
dann bedarf, wenn die angegriffene Maßnahme von einer obersten
Landesbehörde erlassen worden ist.
(3) Die Klagebefugnis nach Absatz 1 steht Interessenverbänden
behinderter Menschen zu, die
1.
nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend die
Belange behinderter Menschen fördern,
2.
nach der Zusammensetzung ihrer Mitglieder oder Mitglieds-
vereine und verbände dazu berufen sind, Interessen behin-
derter Menschen auf Landesebene zu vertreten,
3.
mindestens drei Jahre bestehen und in diesem Zeitraum im
Sinne der Nummer 1 tätig gewesen sind und
4.
wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke nach § 5 Abs. 1 Nr.
9 des Körperschaftssteuergesetzes von der Körperschafts-
steuer befreit sind.
(4) Werden behinderte Menschen in ihren Rechten nach Absatz 1
verletzt, können an ihrer Stelle und mit ihrem Einverständnis
Verbände nach Absatz 3, die nicht selbst am Verfahren betei-
ligt sind, Rechtsschutz beantragen. In diesen Fällen müssen
alle Verfahrensvoraussetzungen wie bei einem Rechtsschutzersu-
chen durch den behinderten Menschen selbst vorliegen. Das Ein-
verständnis ist schriftlich zu erklären.
Abschnitt II
Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter für behinderte
Menschen
§ 4
Bestellung
(1) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident be-
stellt eine Landesbeauftragte oder einen Landesbeauftragten
für behinderte Menschen für die Dauer von sechs Jahren. Die
erneute Bestellung ist möglich. Die oder der Landesbeauftragte
soll ein Mensch mit Behinderung sein.
(2) Die Verbände der freien Wohlfahrtspflege und die Interes-
senverbände behinderter Menschen im Sinne von § 3 Abs. 3 kön-
nen Personen für das Amt der oder des Landesbeauftragten für
behinderte Menschen vorschlagen.
§ 5
Aufgaben
(1) Aufgabe der oder des Landesbeauftragten ist es,
1.
die gleichberechtigte Teilhabe behinderter Menschen am Le-
ben in der Gesellschaft aktiv zu fördern,
2.
darauf hinzuwirken, dass die Verpflichtung des Landes, für
gleichwertige Lebensbedingungen von Menschen mit und ohne
Behinderung zu sorgen, in allen Bereichen des gesellschaft-
lichen Lebens erfüllt wird und
3.
die Landesregierung und den Landtag in Grundsatzangelegen-
heiten behinderter Menschen zu beraten.
(2) Die oder der Landesbeauftragte wirkt aktiv darauf hin,
dass geschlechtsspezifische Benachteiligungen von behinderten
Frauen abgebaut und verhindert werden.
(3) Jede Person, jeder Verband oder jede Institution kann sich
in Angelegenheiten, die die Lebenssituation behinderter Men-
schen betreffen, an die Landesbeauftragte oder den Landesbe-
auftragten wenden.
§ 6
Weisungsunabhängigkeit
(1) Die oder der Landesbeauftragte handelt weisungsunabhängig.
Dies betrifft insbesondere Stellungnahmen gegenüber dem Land-
tag, Behörden, Verbänden oder der Öffentlichkeit.
(2) Die oder der Landesbeauftragte hat, auch nach Beendigung
ihrer oder seiner Tätigkeit, über die ihr oder ihm bei ihrer
oder seiner Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Ver-
schwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Tatsachen, die
offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhal-
tung bedürfen.
(3) Die oder der Landesbeauftragte darf ohne Aussagegenehmi-
gung der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten über
Angelegenheiten nach Absatz 2 Satz 1 weder vor Gericht noch
außergerichtlich Aussagen oder Erklärungen abgeben.
§ 7
Unterstützung durch die Träger der öffentlichen Verwaltung
(1) Die Träger der öffentlichen Verwaltung erteilen der oder
dem Landesbeauftragten zur Situation behinderter Menschen Aus-
kunft und unterstützen sie oder ihn bei der Erfüllung der Auf-
gaben. Die dem Datenschutz dienenden Vorschriften bleiben
hiervon unberührt.
(2) Stellt die oder der Landesbeauftragte Verstöße gegen das
Benachteiligungsverbot des § 1 Abs. 2 fest, fordert sie oder
er eine Stellungnahme an und beanstandet gegebenenfalls fest-
gestellte Verstöße. Mit der Beanstandung können Vorschläge zur
Beseitigung der Mängel und zur Verbesserung der Umsetzung des
Benachteiligungsverbots verbunden werden.
§ 8
Beteiligung
(1) Die Landesregierung beteiligt die Landesbeauftragte oder
den Landesbeauftragten frühzeitig und umfassend an allen Ge-
setzes- und Verordnungsvorhaben, die die Belange behinderter
Menschen betreffen.
(2) Bei Gesetzesvorhaben, die den Zuständigkeitsbereich der
oder des Landesbeauftragten betreffen, hat sie oder er das
Recht auf Anhörung vor dem Landtag.
§ 9
Bericht
Die oder der Landesbeauftragte berichtet der Landesregierung
alle zwei Jahre über die Situation der behinderten Menschen in
Schleswig- Holstein sowie über ihre oder seine Tätigkeit. Die
Landesregierung leitet den Bericht dem Landtag zu.
Abschnitt III
Besondere Vorschriften
§ 10
Gebärdensprache
(1) Die Deutsche Gebärdensprache wird als eigenständige Spra-
che anerkannt. Lautsprachbegleitende Gebärden werden als Kom-
munikationsform der deutschen Sprache anerkannt.
(2) Hörbehinderte Menschen (Gehörlose, Ertaubte, hochgradig
Schwerhörige) haben das Recht, in Verwaltungsverfahren mit
Trägern der öffentlichen Verwaltung in Deutscher Gebärdenspra-
che oder mit lautsprachbegleitenden Gebärden zu kommunizieren
oder, soweit dies nicht möglich ist, andere geeignete Kommuni-
kationshilfen zu verwenden, sofern nicht eine schriftliche
Verständigung möglich ist. Die Träger der öffentlichen Verwal-
tung haben dafür auf Wunsch der Berechtigten eine Gebärden-
sprachdolmetscherin oder einen Gebärdensprachdolmetscher hin-
zuzuziehen oder andere geeignete Kommunikationshilfen bereit-
zustellen, mit deren oder dessen Hilfe die Verständigung er-
folgen kann. Kann eine Frist nicht eingehalten werden, weil
eine Gebärdensprachdolmetscherin oder ein Gebärdensprachdol-
metscher oder eine andere geeignete Kommunikationshilfe nicht
rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden konnte, ist die
Frist angemessen zu verlängern. Darüber hinaus soll eine Ge-
bärdensprachdolmetscherin oder ein Gebärdensprachdolmetscher
hinzugezogen oder eine andere geeignete Kommunikationshilfe
bereitgestellt werden, wenn dies zur Wahrnehmung eigener Rech-
te unerlässlich ist. Die notwendigen Aufwendungen sind von dem
Träger der öffentlichen Verwaltung zu tragen. Die Entschädi-
gung erfolgt in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die
Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1756),, zu-
letzt geändert durch Gesetz vom 22. Februar 2002 (BGBl. I S.
981). Welche Kommunikationsformen als andere geeignete Kommu-
nikationshilfen anzusehen sind, richtet sich nach der Kommuni-
kationshilfenverordnung vom 17. Juli 2002 (BGBl. I S. 2650).
§ 11
Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau- und
Verkehr
(1) Neubauten sowie große Um- und Erweiterungsbauten baulicher
Anlagen der Träger der öffentlichen Verwaltung sind entspre-
chend den allgemein anerkannten Regeln der Technik barriere-
frei zu gestalten. Von diesen Anforderungen kann abgewichen
werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die An-
forderungen an die Barrierefreiheit erfüllt werden können.
Ausnahmen von Satz 1 können hinsichtlich großer Um- und Erwei-
terungsbauten gestattet werden, wenn die Anforderungen nur mit
einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können.
Die Bestimmungen der Landesbauordnung bleiben unberührt.
(2) Neubauten, große Um- und Erweiterungsbauten öffentlich zu-
gänglicher Verkehrsanlagen der Träger der öffentlichen Verwal-
tung sowie die Beschaffungen neuer Beförderungsmittel für den
öffentlichen Personennahverkehr sind unter Berücksichtigung
der Belange behinderter und älterer Menschen sowie anderer
Personen mit Mobilitätsbeeinträchtigung zu gestalten oder
durchzuführen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 12
Barrierefreie Informationstechnik
Die Träger der öffentlichen Verwaltung gestalten ihre Inter-
netseiten sowie die von ihnen zur Verfügung gestellten grafi-
schen Oberflächen technisch so, dass behinderte Menschen sie
nutzen können.
§ 13
Gestaltung von Bescheiden, amtlichen Informationen und
Vordrucken
Die Träger der öffentlichen Verwaltung haben bei der Gestal-
tung von Verwaltungsakten, Allgemeinverfügungen, öffentlich-
rechtlichen Verträgen, Vordrucken und amtlichen Informationen
Behinderungen von Menschen zu berücksichtigen. Blinde und seh-
behinderte Menschen können insbesondere verlangen, dass ihnen
Verwaltungsakte, Vordrucke und amtliche Informationen in einer
für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden. Gebühren
und Auslagen werden nicht erhoben.
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Artikel 2
Änderung der Landeswahlordnung
Die Landeswahlordnung vom 1. November 1991 (GVOBl. Schl.-H. S.
459), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Mai 1999
(GVOBl. Schl.-H. S. 153), wird wie folgt geändert:
1. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Folgender neuer Absatz 3 wird eingefügt:
"(3) Muster der Stimmzettel werden unverzüglich nach ihrer
Fertigstellung den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur
Herstellung der Stimmzettelschablonen erklärt haben, zur Ver-
fügung gestellt."
b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.
2. § 34 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
"Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so aus-
gewählt und eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten,
insbesondere behinderten und anderen Menschen mit Mobilitäts-
beeinträchtigung, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleich-
tert wird. Die Gemeindewahlbehörde teilt frühzeitig und in ge-
eigneter Weise mit, welche Wahlräume barrierefrei sind."
3. § 45 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Eine Wählerin oder ein Wähler, die oder der blind oder
sehbehindert ist, kann sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels
auch einer Stimmzettelschablone bedienen."
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Artikel 3
Änderung der Gemeinde- und Kreiswahlordnung
Die Gemeinde- und Kreiswahlordnung vom 19. März 1997 (GVOBl.
Schl.-H. S. 167), geändert durch Verordnung vom 16. November
1999 (GVOBl Schl.-H. S. 407) wird wie folgt geändert:
1. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Folgender neuer Absatz 3 wird eingefügt:
"(3) Muster der Stimmzettel werden unverzüglich nach ihrer
Fertigstellung den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur
Herstellung der Stimmzettelschablonen erklärt haben, zur Ver-
fügung gestellt."
b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 5 und 6.
2. § 35 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
"Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so aus-
gewählt und eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten,
insbesondere behinderten und anderen Menschen mit Mobilitäts-
beeinträchtigung, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleich-
tert wird. Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahllei-
ter teilt frühzeitig und in geeigneter Weise mit, welche Wahl-
räume barrierefrei sind."
3. § 46 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Eine Wählerin oder ein Wähler, die oder der blind oder
sehbehindert ist, kann sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels
auch einer Stimmzettelschablone bedienen."
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Artikel 4
Änderung des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes
Das Schleswig- Holsteinische Schulgesetz in der Fassung vom 2.
August 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 451), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 12. Dezember 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 365), wird
wie folgt geändert:
1. In § 4 wird folgender Absatz angefügt:
"(10) Zur Erreichung der Bildungs- und Erziehungsziele sind
behinderte Schülerinnen und Schüler besonders zu unterstüt-
zen."
2. In § 25 wird folgender Absatz angefügt:
"(7) An Schulen für Hörgeschädigte wird der Unterricht für ge-
hörlose Schülerinnen und Schüler neben der Laut- und Schrift-
sprache in Deutscher Gebärdensprache und lautsprachbegleiten-
den Gebärden erteilt. Werden hörende und hörbehinderte Schüle-
rinnen und Schüler gemeinsam in einer Klasse unterrichtet,
kann der Unterricht für die Schülerinnen und Schüler mit Hör-
behinderung im Rahmen der personellen Möglichkeiten auch in
Deutscher Gebärdensprache oder lautsprachbegleitenden Gebärden
erteilt werden."
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Artikel 5
Änderung des Hochschulgesetzes
§ 2 Abs. 5 des Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 4. Mai 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 416), Zuständigkei-
ten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 16.
April 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 70) wird wie folgt geändert:
Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
"Sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse behinderter
Studierender insbesondere bei den Studienangeboten, der Stu-
dienorganisation und den Prüfungen. Sie berücksichtigen eben-
falls die besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Kin-
dern."
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Artikel 6
Änderung des Bildungsfreistellungs- und Qualifizierungsgeset-
zes
Das Bildungsfreistellungs- und Qualifizierungsgesetz für das
Land Schleswig- Holstein vom 7. Juni 1990 (GVOBl. Schl.-H. S.
364), geändert durch Gesetz vom 8.Februar 1994 (GVOBl. Schl.-
H. S. 124, 126), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen er-
setzt durch Verordnung vom 24.Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S.
652,655), wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Die Weiterbildung soll auch die Gleichstellung von Frauen und
Männern sowie von behinderten und nicht behinderten Menschen
fördern."
2. In § 6 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des Satzes 2 sind auch
behinderte Menschen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werk-
statt für behinderte Menschen."
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Artikel 7
Änderung der Bildungsfreistellungsverordnung
Die Bildungsfreistellungsverordnung vom 2. Juli 1990 (GVOBl.
Schl.-H. S. 427), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen er-
setzt durch Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H.
S. 652), wird wie folgt geändert:
§ 3 Abs. 5 Satz 3 erhält folgende Fassung:
"Satz 2 gilt nicht, wenn die Inhalte nach den Nummern 1 bis 3
einem beruflichen oder politischen Bildungsziel, der Gleich-
stellung von Mann und Frau sowie von behinderten und nicht be-
hinderten Menschen oder der Vorbereitung auf das Alter die-
nen."
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Artikel 8
Änderung der Landesbauordnung
§ 19 Abs. 1 Landesbauordnung für das Land Schleswig- Holstein
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2000 (GVOBl.
Schl.-H. S. 47 ber. S. 213), geändert durch Gesetz vom 9. Au-
gust 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 116), wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und
folgende Worte angefügt:
"hierbei sind auch die Belange behinderter Menschen zu berück-
sichtigen."
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Artikel 9
Änderung des Straßen- und Wegegesetzes
Das Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein in
der Fassung der Bekanntmachung vom 2. April 1996 (GVOBl.
Schl.-H. S. 413), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.Januar
1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), wird wie folgt geändert:
§ 10 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Den Bedürfnissen sehbehinderter Menschen soll durch entspre-
chende Orientierungshilfen, denjenigen mit beeinträchtigter
Mobilität durch barrierefreie Gehwegübergänge Rechnung getra-
gen werden; die Belange von älteren Menschen und Kindern sind
zu berücksichtigen."
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Artikel 10
Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr
Das Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Schles-
wig-Holstein vom 26.Juni 1995 (GVOBL. Schl.-H. S. 262), ange-
passt durch Verordnung vom 16. Juni 1998 (GVOBl. Schl.-H. S.
210), wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird folgende Nummer 5 a angefügt:
"5 a. Maßnahmen zu Herstellung von Barrierefreiheit,"
b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte "Personen mit Behinde-
rungen" durch die Worte "behinderte Menschen" ersetzt.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nr. 5 wird wie folgt ergänzt:
"g) Barrierefreiheit"
b) In Absatz 3 Nr. 4 Satz 2 werden die Worte "Personen mit Be-
hinderungen" durch die Worte "behinderte Menschen" ersetzt.
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Artikel 11
Änderung des Denkmalschutzgesetzes
§ 9 Abs. 2 Denkmalschutzgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 21.November 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 676 ber. 1997
S. 360) wird wie folgt geändert:
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Betrifft die Genehmigung nach Absatz 1 ein Denkmal eines Trä-
gers der öffentlichen Verwaltung, das dem allgemeinen Besu-
cherverkehr dient, berücksichtigt die Denkmalschutzbehörde die
Belange behinderter und anderer in der Mobilität beeinträch-
tigter Menschen."
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Artikel 12
Jugendförderungsgesetz
§ 2 Abs. 2 des Jugendförderungsgesetzes vom 5. Februar 1992
(GVOBl. Schl.-H. S. 158, ber. S. 226), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 19. Dezember 2000 (GVOBl. Schl.-H. 2001 S. 1), Zu-
ständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verord-
nung vom 13. Februar 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 2), erhält fol-
gende Fassung:
(2) Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenslagen
von Mädchen und Jun gen sowie von behinderten und nicht be-
hinderten Kindern und Jugendlichen sind Maßnahmen zu treffen,
welche die Gleichbehandlung der Geschlechter sowie von behin-
derten und nicht behinderten Menschen zum Ziel haben."
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Artikel 13
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 2, 3 und 7 beruhenden Teile der dort geänder-
ten Verordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen
Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.
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Artikel 14
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.