SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG
  15. Wahlperiode

Gesetzentwurf

  zur Gleichstellung behinderter Menschen des Landes Schleswig- Holstein und zur Änderung anderer Gesetze



Federführend ist das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und verbraucherschutz

A.Problem

     Das 1994 in das Grundgesetz aufgenommene   Benachteiligungsverbot von Menschen mit Behinderung hat   nicht die in diese Verfassungsänderung gesetzten Erwartungen   erfüllt und macht deshalb Konkretisierungen notwendig.   Bundestag und Bundesrat haben das Gesetz zur Gleichstellung   behinderter Menschen beschlossen, das am 01. Mai 2002 in   Kraft treten wird. Dieses Bundesgesetz umfasst nur   bundesrechtliche Regelungen ohne unmittelbare Geltung für   den Landesbereich. Es besteht daher auch die Notwendigkeit,   landesrechtliche Regelungen zu schaffen. Die Landesregierung   hat daher im August 2001 beschlossen, dem Landtag den   Entwurf eines Landesgleichstellungsgesetz so rechtzeitig   vorzulegen, dass es zum 01. Januar 2003 in Kraft treten   kann.

B.Lösung

     Mit dem Landesbehindertengleichstellungsgesetz soll ein   weiterer Schritt zur Beseitigung von Benachteiligungen   behinderter Menschen unternommen werden, um ihnen die   gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und   die Führung eines selbstbestimmten Lebens zu erleichtern.      Der Gesetzesentwurf enthält in Artikel 1 das Landesgesetz   zur Gleichstellung behinderter Menschen, das insbesondere   folgende Maßnahmen vorsieht:

  - ein allgemeines Gleichstellungsgebot,

     - die Verpflichtung der Träger der öffentlicher Verwaltung, das Ziel des Gesetzes zu fördern und aktiv zu unterstützten und ein allgemeines Benachteiligungsverbot für die Träger der öffentlichen Verwaltung,   

  - die Berücksichtigung der besonderen Belange behinderter Frauen,   

  - Zielvereinbarungen zwischen Behindertenverbänden und Unternehmen oder Unternehmensverbänden zur Erreichung von Barrierefreiheit im betreffenden Unternehmensbereich,   

  - Verbandsklagerecht der Interessenverbände behinderter Menschen,   

  - Anerkennung der deutschen Gebärdensprache und lautsprachbegleitender Gebärden und das Recht zur Benutzung dieser Kommunikationsformen in Verwaltungsverfahren,   

  - Herstellung der Barrierefreiheit im Bereich Bau und Verkehr,   

  - Berücksichtigung der besonderen Belange behinderter Menschen bei der Gestaltung insbesondere von Bescheiden, Vordrucken und amtlichen Informationen,   

  - barrierefreie Gestaltung der Informationstechnik der Träger der öffentlichen Verwaltung,   

  - Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für das Amt und die Aufgaben einer oder eines Landesbeauftragten für die Belange behinderter Menschen

  Die weiteren Artikel des Gesetzesentwurfes sehen Änderungen   bestehender Landesgesetze und Landesverordnungen zu Gunsten   behinderter Menschen vor. Die Änderungen beziehen sich   schwerpunktmäßig auf eine stärkere Berücksichtigung der   Belange behinderter Menschen im Bildungsbereich sowie der   Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr.



C.Alternativen

     Keine.      Das Selbstverständnis behinderter Menschen und die in der   Vergangenheit die Behindertenpolitik beherrschende   Grundauffassung haben sich gewandelt. Behinderte Menschen   wollen und sollen in gleicher Weise wie nicht behinderte   Menschen am gesellschaftlichen Leben teilhaben und nicht nur   auf die Fürsorge in der Gesellschaft angewiesen sein.   Bundestag und Bundesrat haben durch Verabschiedung des   Bundesbehindertengleichstellungsgesetzes, das lediglich für   den Zuständigkeitsbereich des Bundes gilt, diesem   Wertewandel Rechnung getragen. Aus gesellschaftspolitischer   Sicht ist es daher notwendig, diesen Wandel auch auf   Landesebene zu vollziehen.



D.  Kosten

     Die Herstellung der Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und   Verkehr verursacht keine unmittelbaren Kosten, da sich die   entsprechenden Verpflichtungen auf Neubauten sowie große Um-   und Erweiterungsbauten beziehen, in deren Rahmen die für die   Herstellung der Barrierefreiheit erforderlichen Aufwendungen   gering sind. Im Rahmen des Abschlusses von Zielvereinbarungen   haben es die Beteiligten selbst in der Hand, in welchem Umfang   und zu welchem Zeitpunkt Kosten anfallen.      Mehrausgaben wird die Übernahme der Kosten für den Einsatz von   Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher   verursachen, die derzeit nicht bezifferbar sind, aber   voraussichtlich gering sein werden in Anbetracht der   Beschränkung der Fallgestaltungen für   Kostenübernahmeverpflichtungen.      Ebenfalls geringfügige aber auch nicht bezifferbare   Mehrkosten werden entstehen durch die behindertengerechte   Gestaltung von Bescheiden, etc. und der Gestaltung der   Internetseiten.      Der Verwaltungskostenaufwand ist in allen Fällen gleichfalls   gering, da Barrierefreiheit zum Teil bisher schon beachtet   werden musste. Bei der Übernahme von   Gebärdensprachdolmetscherkosten entsteht zusätzlicher   Verwaltungsaufwand hinsichtlich der Abrechnung. Auf Grund   der geringen Fallzahlen wird aber auch hier der Aufwand   voraussichtlich gering sein.

  Soweit der Landeshaushalt von etwaigen Mehrkosten betroffen   ist, sind diese im Rahmen der veranschlagten Mittel zu   tragen.



Artikel 1

    Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen des Landes Schleswig-Holstein    (Landesbehindertengleichstellungsgesetz)           Abschnitt 1     Allgemeine Bestimmungen



§ 1 Gesetzesziel

(1)    Ziel dieses Gesetzes ist es, die Benachteiligung   behinderter Menschen zu beseitigen und zu verhindern,   gleichwertige Lebensbedingungen und Chancengleichheit für   behinderte Menschen herzustellen, ihnen die   gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu   gewährleisten und ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen.

(2)    Die Träger der öffentlichen Verwaltung fördern im   Rahmen ihrer gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben aktiv   die Verwirklichung der Ziele gemäß Absatz 1 und ergreifen   insbesondere geeignete Maßnahmen zur Herstellung der   Barrierefreiheit in ihrem jeweiligen Aufgabenbereich. Sie   dürfen behinderte Menschen nicht benachteiligen.

(3)    Bei der Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen   und Männern sind die besonderen Belange behinderter Frauen   zu berücksichtigen. Dabei sind Maßnahmen zur Förderung der   Gleichstellung behinderter Frauen, die dem Abbau oder dem   Ausgleich bestehender Ungleichheiten dienen, zulässig.



§ 2   Begriffsbestimmungen

(1) Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion,   geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher   Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das   Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre   Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.



(2)    Eine Benachteiligung im Sinne dieses Gesetzes liegt   vor, wenn behinderte und nicht behinderte Menschen ohne   zwingenden Grund unterschiedlich behandelt werden und   dadurch behinderte Menschen in der gleichberechtigten   Teilhabe am Leben in der Gesellschaft unmittelbar oder   mittelbar beeinträchtigt werden. Eine unterschiedliche   Behandlung ist insbesondere dann nicht gerechtfertigt, wenn   sie ausschließlich oder überwiegend auf Umständen beruht,   die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit der   Behinderung stehen. Ist eine Benachteiligung aus zwingenden   Gründen nicht zu vermeiden, ist für den Ausgleich ihrer   Folgen Sorge zu tragen, soweit hiermit nicht ein   unverhältnismäßiger Mehraufwand verbunden ist.



(3)    Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen,   Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der   Informationsverarbeitung, akustische und visuelle   Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie   andere gestaltende Lebensbereiche, wenn sie für behinderte   Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere   Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich   und nutzbar sind.



§ 3    Zielvereinbarungen

(1)    Soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen, sollen   zur Herstellung der Barrierefreiheit Zielvereinbarungen   zwischen den auf Landesebene tätigen Interessenverbänden   behinderter Menschen und Unternehmen oder   Unternehmensverbänden der verschiedenen Wirtschaftsbranchen   für ihren jeweiligen sachlichen und räumlichen Organisations-   und Tätigkeitsbereich abgeschlossen werden. Die   Interessenverbände behinderter Menschen können die Aufnahme   von Verhandlungen verlangen, soweit das Unternehmen oder der   Unternehmensverband über den Verhandlungsgegenstand noch   keine Zielvereinbarung abgeschlossen hat. Mit Zustimmung des   Unternehmens oder des Unternehmensverbandes können weitere   Interessenverbände behinderter Menschen als   Vereinbarungspartner hinzugezogen werden.

(2)    Zielvereinbarungen zur Herstellung von Barrierefreiheit   enthalten insbesondere   1.die Bestimmung der Vereinbarungspartner sowie Regelungen zum Geltungsbereich und zur Geltungsdauer,   2.die Festlegung von Mindestbedingungen darüber, wie gestaltete Lebensbereiche im Sinne von § 2 Abs. 3 künftig zu verändern sind, um dem Anspruch behinderter Menschen auf Zugang und Nutzung zu genügen,   3.den Zeitpunkt oder einen Zeitplan zur Erfüllung der festgelegten Mindestbedingungen.

(3)    Die Zielvereinbarungen sind an das   Zielvereinbarungsregister zu melden, das bei der oder dem   Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderung geführt   wird.



§ 4    Klagerecht

(1)    Ein Interessenverband behinderter Menschen nach Absatz   3 kann, ohne in seinen Rechten verletzt zu sein, Klage nach   Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung erheben auf   Feststellung eines Verstoßes gegen   1.das Benachteiligungsverbot der Träger der öffentlichen Verwaltung nach § 1   Abs. 2,   2.die Verpflichtung der Träger der öffentlichen Verwaltung zur Herstellung der Barrierefreiheit nach § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1 und, hinsichtlich der öffentlich zugänglichen Verkehrsanlagen, Abs. 2 sowie § 14,   3.die Verpflichtung zur Unterrichtung von gehörlosen Schülerinnen und Schülern in Deutscher Gebärdensprache und lautsprachbegleitenden Gebärden nach § 25 Abs. 7 Satz 1 Schulgesetz.   (2)    Eine Klage ist nur zulässig, wenn der Verband durch die   Maßnahme in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt   wird. Soweit ein behinderter Mensch selbst seine Rechte   durch eine Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann   oder hätte verfolgen können, kann die Klage nach Absatz 1   nur erhoben werden, wenn der Verband geltend macht, dass es   sich bei der Maßnahme um einen Fall von allgemeiner   Bedeutung handelt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn   eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle vorliegt. Für Klagen   nach Absatz 1 gelten die Vorschriften des 8. Abschnittes der   Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend mit der Maßgabe,   dass es eines Vorverfahrens auch dann bedarf, wenn die   angegriffene Maßnahme von einer obersten Landesbehörde   erlassen worden ist.

(3)    Die Klagebefugnis nach Absatz 1 steht   Interessenverbänden behinderter Menschen zu, die   1.nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend die Belange behinderter Menschen fördern,   2.nach der Zusammensetzung ihrer Mitglieder oder Mitgliedsvereine und –verbände dazu berufen sind, Interessen behinderter Menschen auf Landesebene zu vertreten,   3.mindestens drei Jahre bestehen und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen sind und   4.wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes von der Körperschaftssteuer befreit sind.

(4)    Werden behinderte Menschen in ihren Rechten nach Absatz   1 verletzt, können an ihrer Stelle und mit ihrem   Einverständnis Verbände nach Absatz 3, die nicht selbst am   Verfahren beteiligt sind, Rechtsschutz beantragen. In diesen   Fällen müssen alle Verfahrensvoraussetzungen wie bei einem   Rechtsschutzersuchen durch den behinderten Menschen selbst   vorliegen. Das Einverständnis ist schriftlich zu erklären.

(5)    Macht ein behinderter Mensch oder ein Interessenverband   Tatsachen glaubhaft, die eine Benachteiligung im Sinne von §   2 Abs. 2 vermuten lassen, trägt die Gegenseite die   Beweislast dafür, dass eine Benachteiligung nicht vorliegt,   die Benachteiligung durch zwingende Gründe geboten ist oder   dass nicht auf die Behinderung bezogene, sachliche Gründe   vorliegen.



    Abschnitt 2:    Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter für behinderte Menschen

§ 5   Bestellung

(1)    Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident   bestellt eine Landesbeauftragte oder einen   Landesbeauftragten für behinderte Menschen für die Dauer von   sechs Jahren. Die erneute Bestellung ist möglich. Die oder   der Landesbeauftragte soll ein Mensch mit Behinderung sein.

(2)    Die Verbände der freien Wohlfahrtspflege und die   Interessenverbände behinderter Menschen im Sinne von § 4   Abs. 3 können Personen für das Amt der oder des   Landesbeauftragten für behinderte Menschen vorschlagen.



§ 6   Aufgaben

(1) Aufgabe der oder des Landesbeauftragten ist es,   1.  die gleichberechtigte Teilhabe behinderter Menschen am Leben in der Gesellschaft aktiv zu fördern,   2.  darauf hinzuwirken, dass die Verpflichtung des Landes, für gleichwertige Lebensbedingungen von Menschen mit und ohne Behinderung zu sorgen, in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens erfüllt wird und   3.  den Landtag und die Landesregierung in Grundsatzangelegenheiten behinderter Menschen zu beraten.

(2)    Die oder der Landesbeauftragte wirkt aktiv darauf hin,   dass geschlechtsspezifische Benachteiligungen von   behinderten Frauen abgebaut und verhindert werden.

(3)    Jede Person, jeder Verband oder jede Institution kann   sich in Angelegenheiten, die die Lebenssituation behinderter   Menschen betreffen, an die Landesbeauftragte oder den   Landesbeauftragten wenden.



§ 7   Weisungsunabhängigkeit

(1)    Die oder der Landesbeauftragte handelt   weisungsunabhängig. Dies betrifft insbesondere   Stellungnahmen gegenüber dem Landtag, Behörden, Verbänden   oder der Öffentlichkeit.

2)Die oder der Landesbeauftragte hat, auch nach Beendigung   ihrer oder seiner Tätigkeit, über die ihr oder ihm bei ihrer   oder seiner Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten   Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Tatsachen,   die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner   Geheimhaltung bedürfen.

(3)    Die oder der Landesbeauftragte darf ohne   Aussagegenehmigung der Ministerpräsidentin oder des   Ministerpräsidenten über Angelegenheiten nach Absatz 2   Satz 1 weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder   Erklärungen abgeben.



§ 8   Unterstützung durch die Träger der öffentlichen Verwaltung

(1)    Die Träger der öffentlichen Verwaltung erteilen der   oder dem Landesbeauftragten zur Situation behinderter   Menschen Auskunft und unterstützen sie oder ihn bei der   Erfüllung der Aufgaben. Die dem Datenschutz dienenden   Vorschriften bleiben hiervon unberührt.

(2)    Stellt die oder der Landesbeauftragte Verstöße gegen   das Benachteiligungsverbot des § 1 Abs. 2 fest, fordert sie   oder er eine Stellungnahme an und beanstandet gegebenenfalls   festgestellte Verstöße. Mit der Beanstandung können   Vorschläge zur Beseitigung der Mängel und zur Verbesserung   der Umsetzung des Benachteiligungsverbots verbunden werden.



§ 9   Beteiligung

(1) Die Landesregierung beteiligt die Landesbeauftragte oder   den Landesbeauftragten frühzeitig und umfassend an allen   Gesetzes- oder Verordnungsvorhaben, die die Belange   behinderter Menschen betreffen.

(2) Die oder der Landesbeauftragte ist durch den Landtag bei   Gesetzesvorhaben, die ihren oder seinen Zuständigkeitsbereich   betreffen, anzuhören.



§ 10   Bericht

Die oder der Landesbeauftragte berichtet der Landesregierung alle zwei Jahre über die Situation der behinderten Menschen in Schleswig- Holstein sowie über ihre oder seine Tätigkeit. Die Landesregierung leitet den Bericht dem Landtag zu.



Abschnitt 3:    Besondere Vorschriften

§ 11   Gebärdensprache

(1)    Die Deutsche Gebärdensprache wird als eigenständige   Sprache anerkannt. Lautsprachbegleitende Gebärden werden als   Kommunikationsform der deutschen Sprache anerkannt.

(2)    Hörbehinderte Menschen (Gehörlose, Ertaubte, hochgradig   Schwerhörige) haben das Recht, in Verwaltungsverfahren in   Deutscher Gebärdensprache oder mit lautsprachbegleitenden   Gebärden zu kommunizieren, sofern nicht eine schriftliche   Verständigung möglich ist. Die Träger der öffentlichen   Verwaltung haben dafür auf Wunsch der Berechtigten eine   Gebärdensprachdolmetscherin oder einen   Gebärdensprachdolmetscher hinzuzuziehen, mit deren oder   dessen Hilfe die Verständigung erfolgen kann. Kann eine   Frist nicht eingehalten werden, weil eine   Gebärdensprachdolmetscherin oder ein   Gebärdensprachdolmetscher nicht rechtzeitig zur Verfügung   gestellt werden konnte, ist die Frist angemessen zu   verlängern. Darüber hinaus soll eine   Gebärdensprachdolmetscherin oder ein   Gebärdensprachdolmetscher hinzugezogen werden, wenn dies zur   Wahrnehmung eigener Rechte unerlässlich ist. Die notwendigen   Aufwendungen sind von dem Träger der öffentlichen Verwaltung   zu tragen. Die Entschädigung erfolgt in entsprechender   Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und   Sachverständigen



§ 12   Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau-   und Verkehr

(1) Neubauten sowie große Um- und Erweiterungsbauten baulicher   Anlagen der Träger der öffentlichen Verwaltung sind   entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik   barrierefrei zu gestalten. Von diesen Anforderungen kann   abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem   Maße die Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllt werden   können. Ausnahmen von Satz 1 hinsichtlich großer Um- und   Erweiterungsbauten sind zulässig, wenn die Anforderungen nur   mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden   können. Die Bestimmungen der Landesbauordnung bleiben   unberührt.   (2) Neubauten, große Um- und Erweiterungsbauten öffentlich   zugänglicher Verkehrsanlagen der Träger der öffentlichen   Verwaltung sowie die Beschaffungen neuer Beförderungsmittel   für den öffentlichen Personennahverkehr sind unter   Berücksichtigung der Belange behinderter und älterer   Menschen sowie anderer Personen mit   Mobilitätsbeeinträchtigung zu gestalten oder durchzuführen.   Absatz 1 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.



§ 13   Barrierefreie Informationstechnik

Die Träger der öffentlichen Verwaltung gestalten ihre Internetseiten sowie die von ihnen zur Verfügung gestellten grafischen Oberflächen nach Möglichkeit so, dass sie behinderte Menschen nutzen können.



§ 14   Gestaltung von Bescheiden, amtlichen Informationen und   Vordrucken

Die Träger der öffentlichen Verwaltung haben bei der Gestaltung von Verwaltungsakten, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtlichen Verträgen, Vordrucken und amtlichen Informationen Behinderungen von Menschen zu berücksichtigen. Blinde und sehbehinderte Menschen können insbesondere verlangen, dass ihnen Verwaltungsakte, Vordrucke und amtliche Informationen in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden. Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben.


   Artikel 2   Änderung der Landeswahlordnung



Die Landeswahlordnung vom 1. November 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 459), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Mai 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 153), wird wie folgt geändert:

1.§ 33   wird wie folgt geändert:

  a)Folgender neuer Absatz 3 wird eingefügt:   ”(4) Muster der Stimmzettel werden unverzüglich nach ihrer Fertigstellung den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung der Stimmzettelschablonen erklärt haben, zur Verfügung gestellt”.

b)Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.



2.§ 34 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:      ”Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so   ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen   Wahlberechtigten, insbesondere behinderten und anderen   Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung, die Teilnahme an   der Wahl möglichst erleichtert wird. Die Gemeindewahlbehörde   teilt frühzeitig und in geeigneter Weise mit, welche   Wahlräume barrierefrei sind.”



3.§ 45 wird folgender Absatz 4 angefügt:      ”(4) Eine Wählerin oder ein Wähler, die oder der blind oder   sehbehindert ist, kann sich zur Kennzeichnung des   Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen.”





   Artikel 3   Änderung der Gemeinde- und Kreiswahlordnung



Die Gemeinde- und Kreiswahlordnung vom 19. März 1997 (GVOBl. Schl.-H. S. 167), zuletzt geändert durch Verordnung vom (GVOBl. Schl.-H. S.    ), wird wie folgt geändert:

1.§ 34 wird wie folgt geändert:

a)Folgender neuer Absatz 4 wird eingefügt:      ”(4) Muster der Stimmzettel werden unverzüglich nach ihrer Fertigstellung den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung der Stimmzettelschablonen erklärt haben, zur Verfügung gestellt.”      b)Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 5 und 6.



2.§ 35 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:      ”Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so   ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen   Wahlberechtigten, insbesondere behinderten und anderen   Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung, die Teilnahme an   der Wahl möglichst erleichtert wird. Die   Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter teilt   frühzeitig und in geeigneter Weise mit, welche Wahlräume   barrierefrei sind.”



3.§ 46 wird folgender Absatz 4 angefügt:      ”(4) Eine Wählerin oder ein Wähler, die oder der blind oder   sehbehindert ist, kann sich zur Kennzeichnung des   Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen.”





   Artikel 4   Änderung des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes



Das Schleswig- Holsteinische Schulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 451), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 365), wird wie folgt geändert:

1.In § 4 wird folgender Absatz angefügt:

  ”(10) Zur Erreichung der Bildungs- und Erziehungsziele sind   behinderte Schülerinnen und Schüler besonders zu   unterstützen.”

2.In § 25 wird folgender Absatz angefügt:

  ”(7) An Schulen für Hörgeschädigte wird der Unterricht für gehörlose Schülerinnen und Schüler neben der Laut- und Schriftsprache in Deutscher Gebärdensprache und lautsprachbegleitenden Gebärden erteilt. Werden hörende und hörbehinderte Schülerinnen und Schüler gemeinsam in einer Klasse unterrichtet, kann der Unterricht für die Schülerinnen und Schüler mit Hörbehinderung im Rahmen der personellen Möglichkeiten auch in Deutscher Gebärdensprache oder lautsprachbegleitenden Gebärden erteilt werden.”



   Artikel 5     Änderung des Hochschulgesetzes



§ 2 Abs. 5 des Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 416) wird wie folgt geändert:

Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

”Sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse behinderter Studierender insbesondere bei den Studienangeboten, der Studienorganisation und den Prüfungen. Sie berücksichtigen ebenfalls die besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Kindern.”



   Artikel 6     Änderung des Bildungsfreistellungs- und Qualifizierungsgesetzes



Das Bildungsfreistellungs- und Qualifizierungsgesetz für das Land Schleswig- Holstein vom 7.Juni 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 364), geändert durch Gesetz vom 8.Februar 1994 (GVOBl. Schl.- H. S. 124, 126), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 24.Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652,655), wird wie folgt geändert:

1.§ 3 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:      «Die Weiterbildung soll auch die Gleichstellung von Frauen   und Männern sowie von Menschen mit und ohne Behinderung   fördern.»   2. In § 6 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

  «Arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des Satzes 2 sind   auch behinderte Menschen im Arbeitsbereich einer anerkannten   Werkstatt für behinderte Menschen.»



   Artikel 7    Änderung der Bildungsfreistellungsverordnung



Die Bildungsfreistellungsverordnung vom 2. Juli 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 427), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652), wird wie folgt geändert:

§ 3 Abs. 5 Satz 3 erhält folgende Fassung:

”Satz 2 gilt nicht, wenn die Inhalte nach den Nummern 1 bis 3 einem beruflichen oder politischen Bildungsziel, der Gleichstellung von Mann und Frau sowie von Menschen mit und ohne Behinderung oder der Vorbereitung auf das Alter dienen.”



   Artikel 8    Änderung der Landesbauordnung



§ 19 Abs. 1 Landesbauordnung für das Land Schleswig- Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 47, ber. S. 213) wird wie folgt geändert:

  In Satz 1 werden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und   folgende Worte angefügt:      ”hierbei sind auch die Belange behinderter Menschen zu   berücksichtigen.”



   Artikel 9     Änderung des Straßen- und Wegegesetzes



Das Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 2. April 1996 (GVOBl. Schl-H.S. 413), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.Januar 1998 (GVOBl. Schl.-H.S. 37), wird wie folgt geändert:

§ 10 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:   ”Den Bedürfnissen sehbehinderter Menschen soll durch entsprechende Orientierungshilfen, denjenigen mit beeinträchtigter Mobilität durch barrierefreie Gehwegübergänge Rechnung getragen werden; die Belange von älteren Menschen und Kindern sind zu berücksichtigen.”



  Artikel 10    Änderung des Gesetzes über den Personennahverkehr



Das Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Schleswig-Holstein vom 26.Juni 1995 (GVOBL. Schl.-H. S. 262), angepasst durch Verordnung vom 16. Juni 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 210), wird wie folgt geändert:

1.§ 4 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 3 wird folgende Nr. 5 a angefügt:   ”5 a. Maßnahmen zu Herstellung von Barrierefreiheit,”

2.In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte ”Personen mit   Behinderungen” durch ”Menschen mit Behinderung” ersetzt.

3.§ 5 Abs. 2 Nr. 5 wird wie folgt ergänzt:      ”g) Barrierefreiheit”



  Artikel 11   Änderung des Denkmalschutzgesetzes



§ 9 Abs. 2 Denkmalschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.November 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 676, ber. 1997 S. 360) wird wie folgt geändert:

Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

”Betrifft die Genehmigung nach Absatz 1 ein Denkmal eines Trägers der öffentlichen Verwaltung, das dem allgemeinen Besucherverkehr dient, berücksichtigt die Denkmalschutzbehörde die Belange behinderter und anderer in der Mobilität beeinträchtigter Menschen.”



  Artikel 12     Jugendförderungsgesetz



§ 2 Abs. 2 des Jugendförderungsgesetzes vom 5. Februar 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 158, ber. S. 226) zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2000 (GVOBl. Schl.-H. 2001 S. 1), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 13. Februar 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 34), erhält folgende Fassung:

”Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenslagen von Mädchen und Jungen sowie von behinderten und nichtbehinderten Kindern und Jugendlichen sind Maßnahmen zu treffen, welche die Gleichbehandlung der Geschlechter sowie von Menschen mit und ohne Behinderung zum Ziel haben.”



  Artikel 13   Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang



Die auf Artikel 2, 3 und 7 beruhenden Teile der dort geänderten Verordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.



  Artikel 14 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am in Kraft.







  Begründung





A.Allgemeiner Teil



I. Notwendigkeit und Ziele des Gesetzes      Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf soll dem gewandelten   Selbstverständnis behinderter Menschen und dem Wandel der in   der Vergangenheit die Behindertenpolitik beherrschende   Grundauffassung Rechnung getragen werden. Behinderte   Menschen wollen in gleicher Weise wie nicht behinderte   Menschen am gesellschaftlichen Leben teilnehmen und nicht   nur auf die Fürsorge in der Gesellschaft angewiesen sein.   Die Landesregierung ist daher bestrebt, möglichst viele   Barrieren zu beseitigen, die behinderte Menschen an einer   gleichen Teilhabe hindern, rechtliche Diskriminierungen   ausschließen und Ursachen für mögliche Benachteiligungen zu   beseitigen.      Mit der Ergänzung des Artikels 3 Abs. 3 Grundgesetz um den   Satz 2: ”Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt   werden” hat der Verfassungsgeber die Verpflichtung deutlich   gemacht, dass benachteiligende und ausgrenzende Bestimmungen   und diskriminierende Bedingungen im Alltag behinderter   Menschen gesellschaftlich nicht zu akzeptieren sind.   Hinsichtlich der sozialrechtlichen Ansprüche auf eine   gleiche Teilhabe behinderter Menschen am Leben in der   Gesellschaft wurde das Benachteiligungsverbot des   Grundgesetzes im Sozialgesetzbuch – IX. Buch neu geregelt.   Zusätzlich müssen auch weitere Lebensbereiche so gestaltet   werden, dass behinderte Menschen – soweit dies möglich ist –   ohne besondere Erschwernisse gleiche Chancen im Alltag   haben.      Mit der Erarbeitung des Landesgleichstellungsgesetzes für   behinderte Menschen entspricht die Landesregierung vor allem   auch einem Anliegen der Verbände behinderter Menschen.  

II. Inhaltliche Schwerpunkte

     Der Gesetzesentwurf stellt einen wesentlichen Beitrag zur   rechtlichen Umsetzung des Benachteiligungsverbotes behinderter   Menschen auf Landesebene dar. Er sieht eine Reihe von   Maßnahmen zur Verbesserung der Situation behinderter Menschen   vor. Art. 1 sieht für die Träger der öffentlichen Verwaltung   allgemeine Vorschriften vor, mit denen die Ziele der   Gleichstellung behinderter Menschen beschrieben und die   Instrumente der Durchsetzung bestimmt werden. Als Gesetzesziel   wird die Beseitigung der Benachteiligung behinderter Frauen   betont. Die Deutsche Gebärdensprache und die   lautsprachbegleitenden Gebärden werden als eigenständige   Sprache bzw. als Kommunikationsform der deutschen Sprache   anerkannt. Ferner sieht das Gesetz ein Verbandsklagerecht und   das Instrument der Zielvereinbarung zur Erreichung von   Barrierefreiheit vor.

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen      Abschnitt 1 beschreibt als Ziel des Gesetzes die Beseitigung   und Verhinderung der Benachteiligung behinderter Menschen,   die Herstellung gleichwertiger Lebensbedingungen und   Chancengleichheit und Gewährleistung der gleichberechtigten   Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Dieses Ziel sollen   die Träger der öffentlichen Verwaltung aktiv fördern und   entsprechend geeignete Maßnahmen zur Erreichung dieses   Zieles ergreifen. Sie dürfen behinderte Menschen nicht   benachteiligen. Bei der Verwirklichung der Gleichstellung   von Männern und Frauen sind die Belange behinderter Frauen   zu berücksichtigen(vgl. § 1). § 2 definiert die Begriffe   Behinderung, Benachteiligung und Barrierefreiheit. Das   Instrument der Zielvereinbarungen (§ 3) gibt einen Rahmen,   durch vertragliche Regelungen das Ziel der Barrierefreiheit   zu erreichen. § 4 gewährt Behindertenverbänden bei der   Verletzung bestimmter Rechte dieses Gesetzes ein   Verbandsklagerecht und regelt die Umkehr der Beweislast,   wenn glaubhaft gemacht wird, dass Tatsachen eine   Benachteiligung vermuten lassen.

Abschnitt 2: Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter für   behinderte Menschen      Dieser Abschnitt ( §§ 5 – 10) regelt die Rechtsstellung und   die Aufgaben der oder des Landesbeauftragten für die Belange   behinderter Menschen. Seit 1986 gibt es eine oder einen   Beauftragten der Landesregierung für die Belange behinderter   Menschen. Das Amt der oder des Beauftragten hat sich bewährt   und erhält eine gesetzliche Grundlage. Geregelt werden   insbesondere ihre oder seine Bestellung, der Aufgabenbereich   sowie ihre oder seine Beteiligung bei Vorhaben der   Landesregierung und des Landtages.

Abschnitt 3 Besondere Vorschriften      Dieser Abschnitt enthält Vorschriften, die der   Gleichstellung behinderter Menschen unmittelbar dienen:

  Die Deutsche Gebärdensprache wird als eigenständige   Sprache und die lautsprachbegleitenden Gebärden werden als   Kommunikationsform der deutschen Sprache anerkannt (§ 11).   Gleichzeitig erhalten hörbehinderte Menschen das Recht, in   Verwaltungsverfahren in Deutscher Gebärdensprache  oder   lautsprachbegleitenden Gebärden zu kommunizieren. Die Kosten   für eine Gebärdensprachdolmetscherin oder einen   Gebärdensprachdolmetscher muss der zuständige Träger der   öffentlichen Verwaltung übernehmen.

  Für die Bereiche Bau und Verkehr (§ 12) wird   Barrierefreiheit für Neubauten sowie große Um- und   Erweiterungsbauten der Träger der öffentlichen Verwaltung   vorgesehen. Ferner gilt dies für öffentlich zugängliche   Verkehrsanlagen und für die Beschaffung von   Beförderungsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs.   Allerdings sind auch Ausnahmeregelungen vorgesehen, wenn   Barrierefreiheit nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand   erreicht werden kann. Durch Begrenzung auf Neubauten sowie   große Um- und Erweiterungsbauten wird vermieden, dass   finanziell nicht tragbare Umbauprogramme aufgelegt werden   müssen.      Angesichts immer größerer Bedeutung der Informationstechnik   werden die Träger der öffentlichen Verwaltung verpflichtet,   die entsprechenden Angebote insbesondere ihrer   Internetseiten so zu gestalten, dass sie auch von   behinderten Menschen genutzt werden können (§ 13).      Die Träger der öffentlichen Verwaltung werden ferner   verpflichtet, insbesondere Bescheide, Vordrucke und amtliche   Informationen so zu gestalten, dass sie insbesondere auch   von Blinden und sehbehinderten Menschen wahrgenommen werden   können (§ 14).

Artikel 2 bis 12      In den Artikeln 2 bis 12 werden die in Artikel 1 genannten   Grundsätze in Einzelgesetzen umgesetzt, insbesondere:      - Berücksichtigung der Barrierefreiheit bei Wahlen (Artikel 2 und 3),      -   Verpflichtung zur Unterrichtung der gehörlosen Schülerinnen und Schüler in deutscher Gebärdensprache und lautsprachbegleitenden Gebärden neben der Laut- und Schriftsprache an Schulen für Hörgeschädigte (Artikel 4),      - Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse behinderter Studierender insbesondere hinsichtlich Studienorganisation und Prüfungen (Artikel 5) sowie Förderung der Gleichstellung von Menschen mit und ohne Behinderung im Rahmen der Weiterbildung (Artikel 6 u. 7) sowie im Rahmen der Jugendförderung (Artikel 12).   - Berücksichtigung der Belange behinderter Menschen im Rahmen   des Brandschutzes (Artikel 8), Präzisierung der Bedürfnisse   sehbehinderter Menschen (Orientierungshilfen) und   mobilitätseingeschränkter Menschen (barrierefreie   Gehwegübergänge) im Straßenverkehr (Artikel 9),   verpflichtende Berücksichtigung der Barrierefreiheit bei der   Aufstellung von Nahverkehrsplänen (Artikel 10) sowie   Berücksichtigung der Belange behinderter Menschen bei   Genehmigungen durch die Denkmalschutzbehörde (Artikel 11).



B Besonderer Teil

     Zu Artikel 1: Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen   des Landes Schleswig-Holstein   (Landesbehindertengleichstellungsgesetz)      Zu Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen      Zu § 1: Gesetzesziel      Die Vorschrift formuliert in Ausfüllung des   Benachteiligungsverbotes behinderter Menschen in Artikel 3   Abs. 3 Satz 2 Grundgesetz vier zentrale Ziele dieses   Gesetzes:   1.  Beseitigung und Verhinderung von Benachteiligungen, um   2.  gleichwertige Lebensbedingungen und Chancengleichheit   herzustellen zur   3.  Ermöglichung gleichberechtigter Teilhabe am Leben in   der Gesellschaft und   4.  einer selbstbestimmten Lebensführung.      Die Beschreibung des Gesetzeszieles verdeutlicht einen   umfassenden Ansatz. Es geht nicht nur um die bloße   Kompensation von Nachteilen durch Behinderungen. Vielmehr   sind die äußeren Lebensbedingungen behinderter Menschen so   zu gestalten, dass sie gleichwertige Lebensbedingungen und   damit Chancengleichheit zur Entfaltung ihrer Persönlichkeit   vorfinden. Ziel dieses Gesetzes ist es also, alle diejenigen   Barrieren zu beseitigen und das Lebensumfeld so zu   gestalten, dass Menschen mit Behinderung ein Leben in Würde   ermöglicht wird. Eine tatsächliche Gleichstellung wird aber   erst durch die individuellen Gestaltungsmöglichkeiten   erreicht, die selbstbestimmtes Leben letztlich ermöglichen.      Absatz 2 Satz 1 verpflichtet die Träger der öffentlichen   Verwaltung (im Sinne von § 2 Landesverwaltungsgesetz) die   Ziele gem. Absatz 1 aktiv zu fördern und Maßnahmen zur   Herstellung von Barrierefreiheit zu ergreifen. Darüber   hinaus stellt Satz 2 fest, dass die Träger der öffentlichen   Verwaltung generell behinderte Menschen nicht benachteiligen   dürfen. Der Abbau und die Vermeidung von Benachteiligungen   stellen somit eine ständige Aufgabe der Träger der   öffentlichen Verwaltung dar und sollen vorbildhaft vor allem   dort umgesetzt werden, wo diese unmittelbar durch konkrete   Benachteiligungsgebote sichergestellt werden können.      Behinderte Frauen sind oft in zweifacher Hinsicht   Benachteiligungen ausgesetzt. Sie können einmal gegenüber   nicht behinderten Menschen aufgrund ihrer spezifischen   Behinderung benachteiligt sein. Zum anderen können auch   behinderte Frauen die Benachteiligungen, denen Frauen auch   heute noch trotz rechtlicher Gleichstellung ausgesetzt sind,   erleiden. Beides zusammen führt dann zu einer doppelten   Benachteiligung. Aus den genannten Gründen enthält Absatz 3   die Verpflichtung, im Zuge der Geschlechtergleichstellung   die besonderen Belange behinderter Frauen zu   berücksichtigen.      Soweit Ungleichheiten zu Lasten behinderter Frauen bestehen,   sind nach Satz 2 Maßnahmen zu Förderung der Gleichstellung   behinderter Frauen, die dem Abbau oder dem Ausgleich dieser   Ungleichheiten dienen, zulässig. Satz 2 lässt spezifische   Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung behinderter   Frauen aber dann zu, wenn diese dem Abbau oder dem Ausgleich   bestehender Ungleichheiten gegenüber Männern oder   behinderten Männern dienen. Betreffen Benachteiligungen   behinderter Menschen Männer und Frauen im gleichen Maße, so   sind spezifische Maßnahmen zu Gunsten behinderter Frauen   nicht zulässig.

  Zu § 2: Begriffsbestimmungen      § 2 enthält drei wesentliche Begriffsbestimmungen:      Die Definition der Behinderung (Abs. 1) übernimmt die in § 2   Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch – IX. Buch – SGB IX –   festgelegte Bestimmung. Dies wurde vor allem mit dem Ziel   verbunden, den unterschiedlichen Rechtsmaterien einen   einheitlichen Behinderungsbegriff zu Grunde zu legen. Dieser   Behinderungsbegriff wird auch dem   Bundesgleichstellungsgesetz für behinderte Menschen zu   Grunde gelegt. Im Gegensatz zu bisherigen Definitionen wird   auf die Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der   Gesellschaft und nicht mehr auf vermeintliche oder   tatsächliche Defizite abgestellt. Dabei wird eine   Beeinträchtigung erst dann als Behinderung erfasst, wenn sie   voraussichtlich länger als sechs Monate andauern wird, um   Menschen mit nur vorübergehenden Einschränkungen nicht in   diesem Personenkreis einzubeziehen.      Unter dem für ”das jeweilige Lebensalter untypischen   Zustand” ist der Verlust oder die Beeinträchtigung von   normalerweise vorhandenen körperlichen Funktionen, geistigen   Fähigkeiten oder seelischer Gesundheit zu verstehen. Wirkt   sich diese Beeinträchtigung in einem oder mehreren   Lebensbereichen aus, dann liegt die Behinderung in der   Auswirkung der Beeinträchtigung.      Absatz 2 konkretisiert das verfassungsrechtliche   Benachteiligungsverbot des Artikels 3 Abs. 3 Satz 2   Grundgesetz durch eine Definition des Begriffes der   Benachteiligung. Eine unterschiedliche Behandlung von   Menschen mit und ohne Behinderung ist danach verboten,   soweit hierfür nicht ein zwingender Grund vorliegt. Dies   bedeutet, dass die benachteiligenden Auswirkungen   unerlässlich sein müssen, um behinderungsbezogenen   Besonderheiten Rechnung zu tragen. Entsprechend der   Konzeption des verfassungsrechtlichen   Benachteiligungsverbotes wird hierdurch nur eine solche   unterschiedliche Behandlung verboten, die einen behinderten   Menschen in der gleichberechtigten Teilnahme am Leben in der   Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt, d.h.   seine rechtliche oder tatsächliche Position verschlechtert.   Es ist nicht erforderlich, dass die unterschiedliche   Behandlung gerade ”wegen der Behinderung” erfolgte. Satz 2   verdeutlicht jedoch, dass eine Benachteiligung immer dann   vorliegt, wenn sie wegen der Behinderung erfolgt. Dieses   zusätzliche Tatbestandsmerkmal hat allerdings Konsequenzen   für die Beweissituation. Die benachteiligte Klägerin oder   der benachteiligte Kläger muss dann nach den allgemeinen   Beweislastregeln den vollen Beweis führen, dass sie oder er   gerade ”wegen der Behinderung” schlechter behandelt wurde.      Satz 3 stellt klar, dass auch beim Vorliegen zwingender   Gründe dafür Sorge zu tragen ist, die Benachteiligung, d.h.   die Einschränkung in der Teilhabe am Leben in der   Gesellschaft, durch andere Lösung so gering wie möglich zu   halten. Erst dann, wenn für andere Lösungen übermäßig hohe   Kosten entstehen, ist eine Benachteiligung behinderter   Menschen hinnehmbar. Was hierbei unter unverhältnismäßigem   Mehraufwand zu verstehen ist, ist im Einzelfall zu   beurteilen.      Absatz 3 stellt eine zentrale Bestimmung des Gesetzes dar.   Mit dieser Definition soll deutlich gemacht werden, dass   nicht nur die physischen Barrieren wie Treppen, zu schmale   Gänge, Stolperstufen, ungesicherte Baugruben usw. gemeint   sind, sondern auch die kommunikativen Schranken erfasst   werden, denen beispielsweise hörbehinderte Menschen   ausgesetzt sind, wenn gehörlosen Menschen zur Verständigung   mit hörenden Menschen Gebärdensprachdolmetscher fehlen oder   mit denen Blinde konfrontiert werden, wenn sie in Sitzungen   Schwarzschriftdokumente nicht lesen können und keine   Vorlesekräfte zur Verfügung haben. Auch ist den besonderen   Belangen seelisch- und geistig- sowie lernbehinderter   Menschen Rechnung zu tragen. Die Definition löst die   Begriffe ”behindertengerecht” und ”behindertenfreundlich”   ab, die in der Kombination von ”behindert” und ”gerecht”   oder ”freundlich” falsche Assoziationen der besonderen   Zuwendung zu behinderten Menschen auslösen können. Vielmehr   geht es um eine allgemeine Gestaltung des Lebensumfeldes für   alle Menschen, die möglichst niemanden ausschließt und von   allen gleichermaßen genutzt werden kann. Während   Sonderlösungen häufig mindere Standards bieten,   kostenintensiv zu verwirklichen sind und nur begrenzte   Spielräume eröffnen, ermöglichen allgemeine Lösungen eher   eine gleiche und uneingeschränkte Teilhabe ohne oder mit   geringen zusätzlichen Kosten.      Die in der Vorschrift beispielhaft aufgezählten gestalteten   Lebensbereiche sollen deutlich machen, dass vollständige   Barrierefreiheit grundsätzlich einen umfassenden Zugang und   eine uneingeschränkte Nutzung aller Lebensbereiche   voraussetzt. Welche Anforderungen an die Barrierefreiheit im   Einzelnen gestellt werden, wird in den speziellen   Rechtsvorschriften geregelt und ausgeführt. Dabei ist zwar   auf eine grundsätzlich selbständige Nutzungsmöglichkeit   behinderter Menschen ohne fremde Hilfe abzustellen. Das   schließt aber nicht aus, dass behinderte Menschen dennoch   wegen ihrer Beeinträchtigung auch bei optimaler Gestaltung   der Lebensbereiche auf Hilfen angewiesen sein können.      Auch soll die Gestaltung nicht auf eine spezielle Ausprägung   einer Behinderung, sondern auf eine möglichst allgemeine   Nutzbarkeit abgestimmt werden. Spezielle Lösungen, die eine   Zugänglichkeit nur über Hinter- oder Nebeneingänge, Rampen   oder Treppenlifte zulassen oder längere Umwege erfordern,   ermöglichen die Nutzung nicht in der allgemein üblichen   Weise, stellen besondere Erschwernisse dar und lösen häufig   weiteren Hilfebedarf aus. Solche Gestaltungen sind   grundsätzlich zu vermeiden.

  Zu § 3: Zielvereinbarungen      Absatz 1 beschreibt den Anwendungsbereich der   Zielvereinbarung als ergänzendes Instrument der Herstellung   der Barrierefreiheit für die Bereiche, die nicht bereits   durch besondere gesetzliche oder verordnungsrechtliche   Vorgaben hinreichend bestimmt sind (wie z.B. durch   Nahverkehrspläne nach dem Personenbeförderungsgesetz).   Vereinbarungspartner sollen die verpflichteten Unternehmen   oder Unternehmensverbände für ihre Tätigkeitsbereiche oder   ihre Produkte oder Dienstleistungen auf der einen und die   Behindertenverbände auf der anderen Seite sein. Ziel ist es,   Verbände mit einer gewissen Größe und Repräsentanz als   Partner für Zielvereinbarungen zu berechtigten, die auch   Verhandlung nach Satz 2 von den Unternehmen oder   Unternehmensverbänden fordern können. Damit soll   sichergestellt werden, dass Vereinbarungen von kompetenten   Partnern geschlossen werden, die möglichst umfassend die   Erfahrungen und Erkenntnisse der Betroffenen einbeziehen.   Satz 2 gibt allerdings den Unternehmen bzw. dem   Unternehmensverband das Recht, die Aufnahmen von   Verhandlungen zu verweigern, wenn bereits eine   Zielvereinbarung über den betreffenden   Verhandlungsgegenstand vorliegt. Damit soll vermieden   werden, dass Unternehmen oder Unternehmensverbände über den   gleichen Sachverhalt mit jedem Interessenverband neu   verhandeln müssen.      Je nach Reichweite der zu schließenden Zielvereinbarung wird   das Unternehmen oder der Unternehmensverband sowie der   Behindertenverband mit seiner räumlichen Untergliederung die   Vereinbarung schließen, die ihrem sachlichen und räumlichen   Organisations- und Tätigkeitsbereich entspricht. Z.B. soll   ein Blindenverband keine Vereinbarung für den barrierefreien   Zugang für Rollstuhlfahrer schließen. In der Praxis können   aber Zusammenschlüsse von Behindertenverbänden gemeinsam mit   den Unternehmen oder Unternehmensverbänden Vereinbarungen   schließen, die möglichst alle Formen von Beeinträchtigungen   umfassen. Damit würde für die Unternehmen oder   Unternehmensverbände auch mehr Rechts- und   Vertragssicherheit geschaffen.      Nach den allgemeinen Grundsätzen des Vertragsrechts   entfaltet die Zielvereinbarung rechtliche Verbindlichkeit   nur für die am Abschluss beteiligten Parteien. Die   Mitglieder eines Verbandes werden daher nur insoweit   verpflichtet, als der Verband aufgrund Satzung oder   Einzelvollmacht zu ihrer Vertretung berechtigt ist.      Absatz 2 konkretisiert die Anforderungen an eine   Zielvereinbarung, die in einer solchen Vereinbarung   mindestens enthalten sein müssen. Damit wird das Recht auf   Vertragsfreiheit nicht eingeschränkt, sondern durch   bestimmte Mindestinhalte näher konkretisiert. Es sind   mindestens die Vertragspartner und der räumliche und   sachliche Geltungsbereich der Regelung zu bestimmen, die   Standards für die barrierefreie Gestaltung der   Lebensbereiche festzulegen und die zeitlichen Vorgaben für   die Umsetzungsschritte zu setzen. Um eine solche   Vereinbarung auch umsetzungssicher zu machen, können auch   Regelungen für den Fall der Vertragsverletzung getroffen   werden. Als Instrumente freiwilliger Vereinbarungen soll der   Gestaltungswille der potenziellen Vertragspartner nicht   eingeschränkt werden.      Absatz 3 bestimmt, dass beim Landesbeauftragten für die   Belange behinderter Menschen an zentraler Stelle ein   Zielvereinbarungsregister geführt wird, bei dem sich   interessierte Bürgerinnen und Bürger und Verbände über die   Inhalte der abgeschlossenen Zielvereinbarungen informieren   können.

  Zu § 4: Klagerecht      Absatz 1 führt den Geltungsbereich dieses Gesetzes ein   öffentlich-rechtliches Verbandsklagerecht zu Gunsten von   Verbänden behinderter Menschen ein. Dabei setzt die   Klagebefugnis nicht voraus, dass der klagende Verband in   eigenen subjektiven Rechten verletzt ist. Vielmehr wird ihm   allgemein die Möglichkeit eingeräumt , die tatsächliche   Anwendung von Vorschriften durchzusetzen, die dem Schutz   behinderter Menschen dienen. Das heißt, er muss geltend   machen, dass durch Maßnahmen eines Trägers der öffentlichen   Verwaltung Rechte behinderter Menschen aus einer der in Abs.   1 genannten Vorschriften verletzt sind.. Dem Verband wird   damit die Möglichkeit eingeräumt, die tatsächliche Anwendung   von Vorschriften dieses Gesetzes durchzusetzen, die dem   Schutz behinderter Menschen dienen. Eine Rechtsverfolgung im   Wege einer Verbandsklage wird vor allem in Betracht kommen,   um eine mit den Vorschriften des   Behindertengleichstellungsgesetzes im Einklang stehende   Verwaltungspraxis herbeizuführen.      Die Befugnis zur Verbandsklage steht nur Verbänden zu, zu   deren satzungsmäßigen Aufgaben die Unterstützung und   Förderung der Interessen behinderter Menschen durch   Aufklärung und Beratung gehört oder die Bekämpfung der   Benachteiligung behinderter Menschen. Die Verbände müssen   seit mindestens drei Jahren auf Landesebene organisiert und   gemeinnützig sein (vgl. Abs. 3). Dies garantiert eine   gewisse Größe der Interessenvertretung. Sie verfügen   aufgrund der Organisationsstruktur über spezielle Kenntnisse   der Sach- und Rechtslage.      Absatz 2 beschränkt die Klagbefugnis der Vereine und   Verbände im Sinne von Abs. 1 dahingehend ein, dass die Klage   nur zulässig ist, wenn sie durch die angegriffene Maßnahme   in ihrem satzungsmäßigen Aufgabenbereich berührt sind.   Hierdurch soll vermieden werden, dass sich Vereine und   Verbände für Belange behinderter Menschen einsetzen, die für   den von ihnen vertretenen Personenkreis behinderter Menschen   ohne Bedeutung sind.      Eine weitere Einschränkung der Klagbefugnis der Vereine und   Verbände besteht im Falle von Absatz 2 Satz 2. D.h. immer   dann, wenn ein behinderter Mensch in einem subjektiven Recht   verletzt ist und die Verletzung im Wege der Gestaltungs-   oder Leistungsklage verfolgen kann, darf ein Verein oder   Verband nur dann klagen, wenn es sich um einen Fall   allgemeiner Bedeutung handelt, d.h. bei einer Vielzahl   gleichgelagerter Fälle. Um die Belastung der Gerichte so   gering wie möglich zu halten, muss auch bei einer   angegriffenen Maßnahme einer obersten Landesbehörde ein   Vorverfahren nach den Bestimmungen der   Verwaltungsgerichtsordnung durchgeführt werden.      Absatz 4 normiert ein besonderes Klagerecht der Vereine und   Verbände im Sinne von Absatz 1, um durch eine von Ihnen   wahrgenommene Prozessstandschaft die gerichtliche   Geltendmachung von Rechten behinderter Menschen an ihrer   Stelle und in ihrem Einverständnis zu erleichtern. Das   Einverständnis ist gegenüber dem Gericht schriftlich zu   erklären. Da der Verein oder der Verband im Falle einer   Klage nach Absatz 4 lediglich das Recht einer anderen Person   geltend macht, können seine Klagebefugnisse auch nicht über   deren eigene Möglichkeiten hinausgehen. Deshalb müssen die   gleichen Verfahrensvoraussetzungen (z.B. Einhaltung von   Fristen) erfüllt sein wie bei einer Klage durch die   vertretene Person selbst.

  Absatz 5 bestimmt, dass im Falle der Geltendmachung   einer Benachteiligung deren Glaubhaftmachung ausreicht. Die   Gegenseite trägt dann die Beweislast, dass eine   Benachteiligung, d. h. eine Ungleichbehandlung gegenüber   nicht behinderten Menschen nicht vorliegt bzw. durch   zwingende Gründe geboten ist oder auf die Behinderung   bezogene sachliche Gründe hierfür nicht vorliegen. Durch die   Umkehr der Beweislast soll erreicht werden, dass sich die   Träger der öffentlichen Verwaltung bei ihrem Handeln mit dem   Gleichstellungsgebot zugunsten behinderter Menschen intensiv   auseinandersetzen und von vornherein nach Lösungen suchen,   die Sonderlösungen für behinderte Menschen nicht   erforderlich machen.

  Zu Abschnitt 2: Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter   für behinderte Menschen      Das Amt der oder des Landesbeauftragten für behinderte   Menschen soll gesetzlich verankert werden. Damit erhält ihre   oder seine Stellung das Gleichgewicht wie die Stellung der   oder des Beauftragten für soziale Angelegenheiten, deren   oder dessen Aufgaben und Befugnisse im   Bürgerbeauftragtengesetz – BüG – vom 15. Januar 1992,   geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 1994 (GVOBl. S. 569   f.) geregelt sind.         Zu § 5: Bestellung      Absatz 1 verpflichtet die Landesregierung, eine oder einen   Beauftragte oder Beauftragten für die Belange behinderter   Menschen zu bestellen. Ihre oder seine Amtszeit soll sechs   Jahre betragen. Die erneute Bestellung ist möglich. Eine   befristete Bestellung ermöglicht eine Entlassung aus dem Amt   ohne Angaben von Gründen am Ende der Amtszeit und eröffnet   die Möglichkeit, die Pluralität behinderungspolitischer   Vorstellungen durch die Bestellung einer oder eines neuen   Beauftragten deutlich zu machen.      Satz 2 bestimmt, dass die oder der Beauftragte ein Mensch   mit Behinderung sein soll. Zwar ist für die Wahrnehmung der   Interessen behinderter Menschen die eigene Erfahrung mit den   Auswirkungen einer Behinderung nicht unerlässlich, führt   aber zu einer größeren Akzeptanz der Stellung der oder des   Beauftragten insbesondere bei den Menschen mit Behinderung   selbst.      Absatz 2 bestimmt, dass den Verbänden der freien   Wohlfahrtspflege und den Vereinen und Verbänden auf   Landesebene, zu deren satzungsmäßigen Aufgaben die   Unterstützung der Interessen behinderter Menschen durch   Aufklärung und Beratung oder Bekämpfung der Benachteiligung   behinderter Menschen gehört, die Möglichkeit eingeräumt   wird, eine geeignete Persönlichkeit vorzuschlagen. Hierdurch   soll die Akzeptanz der Vereine und Verbände hinsichtlich der   Person der oder des Landesbeauftragten erhöht werden.

  Zu § 6: Aufgaben      Absatz 1 beschreibt die zentralen Aufgaben der oder des   Landesbeauftragten. Sie oder er soll auf eine Verbesserung   der Lage von behinderten Menschen und die Durchsetzung des   Gleichstellungsgebotes hinwirken, indem sie oder er aktiv   die gleichberechtigte Teilhabe behinderter Menschen in der   Gesellschaft fördert und darauf hinwirkt, dass die   Verpflichtung des Landes, für gleichwertige   Lebensbedingungen von Menschen mit und ohne Behinderungen zu   sorgen, in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens   erfüllt werden. Diese Aufgaben erfüllt sie oder er   insbesondere dadurch, dass sie oder er den Landtag und die   Landesregierung in Grundsatzangelegenheiten behinderter   Menschen berät. Die oder der Landesbeauftragte ist aufgrund   ihrer oder seiner fachlichen Kompetenz und der Position als   Schnittstelle für die Wahrnehmung der Interessen behinderter   Menschen die geeignete Stelle, oberste Organe der   Legislative und der Exekutive in grundsätzlichen Fragen, die   behinderte Menschen betreffen, zu beraten.      Nach Absatz 2 gehört es auch zu den Aufgaben der oder des   Landesbeauftragten, aktiv darauf hinzuwirken, dass   geschlechtsspezifische Benachteiligungen von behinderten   Frauen abgebaut und verhindert werden.      Absatz 3 legt fest, dass sich jede Person, jeder Verband   oder jede Institution in Angelegenheiten, die die   Lebenssituation behinderter Menschen betreffen, an die   Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten wenden kann.   Es können sich also nicht nur behinderte Menschen an die   Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten wenden und   auch nicht nur, wenn Rechte behinderter Menschen verletzt   werden. Vielmehr hat jedermann das Recht, sich in allen die   Lebenssituation behinderter Menschen betreffenden   Angelegenheiten – sowohl positiven als auch negativen   Inhalts – an die Landesbeauftragte oder den   Landesbeauftragten zu wenden. Auf diese Weise erhält die   oder der Landesbeauftragte Unterstützung, gleichzeitig   erfährt sie oder er wesentliche Informationen, um politische   Handlungsnotwendigkeiten zur Situation von Menschen mit   Behinderung einschätzen zu können.

  Zu § 7: Weisungsunabhängigkeit      Die Weisungsunabhängigkeit der oder des Landesbeauftragten   für Menschen mit Behinderung ist Voraussetzung dafür, dass   sie oder er ihre oder seine Vermittlungsposition zwischen   Regierung, Landtag und Behindertenverbänden unabhängig   wahrnehmen kann. Für die effektive Wahrnehmung ihrer oder   seiner Aufgaben ist ein Handlungsspielraum erforderlich, der   sie oder ihn befähigt, den aus dem Amt resultierenden   Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen und unbeschadet   tagespolitischer Erfordernisse nachzukommen. Die damit   verbundene Eigenverantwortlichkeit verhindert auch, dass   Äußerungen der oder des Landesbeauftragten unmittelbar der   Landesregierung zugerechnet werden.      Die oder der Landesbeauftragte befasst sich mit den   Problemen behinderter Menschen. Hierbei wird sie oder er   auch mit ganz persönlichen Problemen dieser Menschen   konfrontiert. Die Verpflichtung zu Verschwiegenheit ist   daher eine wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung ihrer   oder seiner Aufgaben. Abs. 2 stellt daher fest, dass die   oder der Landesbeauftragte auch nach Beendigung ihrer oder   seiner Tätigkeit über die ihr oder ihm bei ihrer oder seiner   Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheit Verschwiegenheit   zu bewahren hat und gem. Abs. 3 hierüber vor Gericht oder   außergerichtlich nur mit Genehmigung der Ministerpräsidentin   oder des Ministerpräsidenten Aussagen oder Erklärungen   abgeben darf.

  Zu § 8: Unterstützung durch die öffentliche Verwaltung      Absatz 1 stellt die Unterstützung der oder des   Landesbeauftragten zur Situation von behinderten Menschen   durch die Träger der öffentlichen Verwaltung sicher. Um die   Aufgaben des Amtes der oder des Landesbeauftragten effektiv   wahrnehmen zu können, muss dieses Amt mit Befugnissen   ausgestattet werden, die einen Zugriff auf die   Verwaltungsebene ermöglichen. Dieser besteht hauptsächlich   in einem Informationsrecht, im Übrigen auch in einem   Anspruch auf Unterstützung (Amtshilfe). Da hierdurch auch   das Recht auf informationelle Selbstbestimmung tangiert   werden kann, ist klargestellt, dass die Vorschriften des   Datenschutzgesetzes unberührt bleiben.      Absatz 2 bestimmt, dass der Landesbeauftragten oder dem   Landesbeauftragten bei festgestellten Verstößen gegen das   Benachteiligungsverbot im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 ein   Beanstandungsrecht zusteht. Allerdings ist sie oder er   gehalten, zunächst eine Stellungnahme anzufordern. Mit der   Beanstandung kann sie oder er Vorschläge zur Beseitigung der   Mängel und zur Verbesserung der Umsetzung des   Benachteiligungsverbotes verbinden. Alle weitergehenden   Schritte obliegen der für die Ausübung der Rechtsaufsicht   zuständigen Stelle.

  Zu § 9: Beteiligung:      Absatz 1 regelt, dass die Landesregierung die oder den   Landesbeauftragten frühzeitig und umfassend an allen   Gesetzes- und Verordnungsvorhaben, die ihren oder seinen   Zuständigkeitsbereich betreffen, beteiligt. Die oder der   Landesbeauftragte ist nur dann in der Lage, ihre oder seine   Aufgaben zu erfüllen, wenn sie oder er entsprechend   informiert ist.      Absatz 2 bezieht sich auf Gesetzesvorhaben des Landtages.   Eine Verpflichtung des Landtages, die Landesbeauftragte oder   den Landesbeauftragten bei Gesetzesvorhaben, die ihren oder   seinen Zuständigkeitsbereich berühren, zu beteiligen, stellt   sicher, dass die Einbindung der oder des Landesbeauftragten   nicht versäumt wird und jeweils das Vorliegen einer   Stellungnahme sichergestellt ist.

  Zu § 10: Bericht      Für die Wahrnehmung der Belange der behinderten Menschen in   Schleswig-Holstein ist das Vorliegen umfassender   Informationen notwendige Voraussetzung. Eine wichtige   Aufgabe der oder des Landesbeauftragten ist daher die   Unterrichtung der Landesregierung, die so in der Lage   versetzt wird, den Prozess der Gleichstellung zu   kontrollieren. Damit die Situation von Menschen mit   Behinderung auch durch den Gesetzgeber Berücksichtigung   findet, wird geregelt, dass die Landesregierung den Bericht   dem Landtag zuleitet.



  Zu Abschnitt 3: Besondere Vorschriften      Zu § 11: Gebärdensprache      Absatz 1 Satz 1 erkennt die Deutsche Gebärdensprache als   eigenständige Sprache an. In Umsetzung des Artikels 3 Abs. 3   Satz 2 Grundgesetz soll klargestellt werden, dass die von   hörbehinderten Menschen verwandte Deutsche Gebärdensprache   als eine der Deutschen Lautsprache ebenbürdige Form der   Verständigung zu respektieren ist. Satz 2 erkennt   lautsprachbegleitende Gebärden als Kommunikationsform der   Deutschen Sprache an.      Absatz 2 bestimmt, dass hörbehinderten Menschen (Gehörlose,   Ertaubte und Schwerhörige) in Verwaltungsverfahren das Recht   zusteht, die Deutsche Gebärdensprache oder   lautsprachbegleitende Gebärden zu verwenden. Dies trägt dem   Umstand Rechnung, dass der betroffene Personenkreis die   Amtssprache nicht erlernen oder nicht (mehr) uneingeschränkt   verwenden kann und ihm deshalb diese   Kommunikationsmöglichkeiten mit den Trägern der öffentlichen   Verwaltung zur Verfügung gestellt werden sollen. Dies gilt   allerdings nur, wenn eine schriftliche Verständigung nicht   möglich ist. Die Hinzuziehung einer   Gebärdensprachdolmetscherin oder eines   Gebärdensprachdolmetschers wird insbesondere dann nicht   notwendig sein, wenn nur kurze Erklärungen abzugeben sind.   Letztlich wird es aber auf die Situation im Einzelfall   ankommen, ob eine Gebärdensprachdolmetscherin oder ein   Gebärdensprachdolmetscher hinzuziehen ist.      Der Wunsch auf Hinzuziehung einer   Gebärdensprachdolmetscherin oder eines   Gebärdensprachdolmetschers kann in der Weise umgesetzt   werden, dass die hörbehinderte Person selbst für die   Anwesenheit einer Gebärdensprachdolmetscherin oder eines   Gebärdensprachdolmetschers sorgt, oder den Träger der   öffentlichen Verwaltung darum bittet. Der Träger der   öffentlichen Verwaltung ist aber nicht verpflichtet ständig   Dolmetscherkapazität vorzuhalten.      Satz 3 bestimmt, dass eine Frist angemessen zu   verlängern ist, wenn eine Gebärdensprachdolmetscherin oder   ein Gebärdensprachdolmetscher nicht rechtzeitig zur   Verfügung steht. Voraussetzung ist allerdings, dass die   hörbehinderte Person den Wunsch auf Hinzuziehung einer   Gebärdensprachdolmetscherin oder eines   Gebärdensprachdolmetschers so frühzeitig gegenüber dem   Träger der öffentlichen Verwaltung äußert, dass letzterer   hierfür ausreichend Zeit hat.

  Neben Verwaltungsverfahren im engeren Sinne gibt es   Situationen, in denen hörgeschädigte Menschen ihre Rechte   nur wahrnehmen können, wenn ihnen eine   Gebärdensprachdolmetscherin oder ein   Gebärdensprachdolmetscher zur Verfügung steht (z.B. für die   Teilnahme gehörloser Eltern an einer Elternversammlung in   der Schule mit hörenden Eltern). Auch in derartigen Fällen   soll eine Gebärdensprachdolmetscherin oder ein   Gebärdensprachdolmetscher hinzugezogen werden, wenn dies zur   Wahrnehmung eigener Rechte unerlässlich ist. Der Begriff   ”unerlässlich” bedeutet in diesem Zusammenhang, dass es   keine andere Möglichkeit gibt, das eigene Recht   wahrzunehmen.      Satz 4 und 5 bestimmen, dass die Träger der öffentlichen   Verwaltung die notwendigen Kosten zu übernehmen haben und   sich deren Höhe nach den Vorschriften des Gesetzes über die   Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen richtet.



  Zu § 12 Herstellung von Barrierefreiheit in den   Bereichen Bau und Verkehr

  Diese Vorschrift trifft Bestimmungen zu der in § 2 Abs.   3 definierten Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und   Verkehr. Neben den bereits bestehenden Vorschriften wird den   Trägern der öffentlichen Verwaltung und des ÖPNV eine   besondere Verpflichtung zur Herstellung der Barrierefreiheit   im Wege der Vorbildfunktion auferlegt. Wegen der Begrenzung   der zur Verfügung stehenden Mittel und der Vielzahl der   öffentlichen Einrichtungen kann Barrierefreiheit allerdings   nur innerhalb des in dieser Vorschrift vorgegebenen Rahmens   erreicht werden.

  Absatz 1 verpflichtet die Träger der öffentlichen Gewalt   zum barrierefreien Bauen. Dies gilt sowohl für Neubauten als   auch für größere Um- oder Erweiterungsbauten baulicher   Anlagen. Dies bedeutet, dass Bauunterhaltungsmaßnahmen nicht   erfasst sind und den Trägern der öffentlichen Verwaltung   nicht die Verpflichtung auferlegt wird, alle baulichen   Anlagen barrierefrei umzubauen. Zur Auslegung des unbe-   stimmten Rechtsbegriffs ”groß” hinsichtlich der Um- und   Erweiterungsbauten kann auf die einschlägigen   Verwaltungsvorschriften.der öffentlichen Bauverwaltung   zurückgegriffen werden. Zur barrierefreien Gestaltung  sind   die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu   berücksichtigen. Hierunter fallen z. B. die entsprechenden   DIN-Normen zur Barrierefreiheit.  Von diesen Anforderungen   kann allerdings dann abgewichen werden, wenn eine andere   Lösung in gleichem Maße die Anforderungen an die   Barrierefreiheit erfüllt, oder wenn bei Um- oder   Erweiterungsbauten die Herstellung der Barrierefreiheit nur   mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erreicht werden könnte.

  Absatz 2 beinhaltet für die Träger der öffentlichen   Verwaltung die weitere Verpflichtung, auch bei der Neuanlage   sowie bei großen Umbau und Erweiterungsmaßnahmen öffentlich   zugänglicher Verkehrsanlagen die Belange behinderter und   älterer Menschen sowie anderer Personen mit   Mobilitätsbeeinträchtigung zu berücksichtigen. Die   entsprechende Verpflichtung obliegt den Trägern des   öffentlichen Personennahverkehrs bei der Beschaffung neuer   Beförderungsmittel. Die Einschränkungen des Absatzes 1 Satz   2 und 3 gelten sinngemäß auch bei der Neuanlage sowie großen   Umbau- und Erweiterungsmaßnahmen öffentlich zugänglicher   Verkehrsanlagen sowie bei der Beschaffung neuer   Verkehrsmittel.



  Zu § 13: Barrierefreie Informationstechnik      Die Vorschrift findet Anwendung auf das Rechtsverhältnis der   Verwaltung zu Bürgerinnen und Bürgern als Nutzer des dort   beschriebenen IT-Angebotes. Die technische Gestaltung von   Internetseiten sowie graphischen Programmoberflächen, die   mit Mitteln der Informationstechnik dargestellt werden,   erlauben insbesondere Blinden und sehbehinderten Menschen   häufig nicht eine Nutzung in vollem Umfang. Hierzu bereits   entwickelte Standards finden bislang nicht hinreichend   Beachtung. Sowohl auf nationaler als auch auf   internationaler Ebene laufen daher zahlreiche Aktivitäten,   um den Zugang blinder und sehbehinderter Menschen zu IT zu   fördern (Erarbeitung und Verbreitung entsprechender   technischer Standards, Forschungsvorhaben etc.).      Der vom Europäischen Rat im Juni 2000 angenommene   Aktionsplan der Kommission ”iEurope 2000 – eine   Informationsgesellschaft für alle”, der ganz allgemein die   Nutzung von Informationstechnologien fördern will, enthält   zur Frage des IT-Zugangs von behinderten Menschen die   Vorgabe, dass behinderte Menschen die Informationen auf   allen Web-Seiten des öffentlichen Sektors der   Mitgliedsstaaten und der europäischen Institutionen   erreichen und voll von den Möglichkeiten der ”Regierung am   Netz” profitieren können. Hierfür ist in dem Programm als   konkretisierende Maßnahme vorgesehen, dass bereits   existierende technische Standards für die öffentlichen Web-   Seiten übernommen werden.      Diese politische Selbstverpflichtung der EU-Mitgliedstaaten   setzt die Bundesregierung für den Bereich der   Bundesverwaltung in § 11 Abs. 1 des   Bundesgleichstellungsgesetzes für behinderte Menschen um und   enthält seine Entsprechung in § 13 dieses Gesetzes. Während   die Bundesregierung ermächtigt wird, hinsichtlich der   Ausgestaltung dieses Angebotes eine Rechtsverordnung zu   erlassen, verbleibt es auf Landesebene bei dem Appell an die   Verwaltung auf Landes- und kommunaler Ebene.      Zu § 14: Gestaltung von Bescheiden, amtlichen Informationen   und Vordrucken      In Satz 1 werden die Träger der öffentlichen Verwaltung   verpflichtet, bei Erlass von Verwaltungsakten,   Allgemeinverfügungen, Abschluss von öffentlichen Verträgen   und Fertigung von Vordrucken die Belange behinderter   Menschen zu berücksichtigen. Dies gilt nicht nur für   sehbehinderte Menschen, sondern stellt auch Anforderungen an   die Verständlichkeit für Menschen mit kognitiven   Einschränkungen. Dass das Verwaltungshandeln für die   Betroffenen verständlich und nachvollziehbar sein soll,   bekommt hier zusätzlich seine behinderungsspezifische   Ausprägung. Die Träger der öffentlichen Verwaltung sollen   den individuellen Wahrnehmungsfähigkeiten behinderter   Menschen nach Möglichkeit Rechnung tragen. Mit der   generellen Verpflichtung soll die Verwaltung angeregt   werden, bereits bei der Gestaltung solcher Schriftstücke   spezifische Einschränkungen von behinderten Menschen zu   berücksichtigen.      Satz 2 konstituiert einen Anspruch für blinde und   sehbehinderte Menschen, auf Anforderung Bescheide,   öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke zusätzlich auch   in einer für sie wahrnehmbaren Form zu erhalten. Der Umfang   des Anspruchs bestimmt sich dabei nach den individuellen   Fähigkeiten zur Wahrnehmung. So ist es z.B. ohne Probleme   möglich, einem sehbehinderten Menschen ein Schriftstück in   Großbuchstaben zu übermitteln, anstatt in der üblichen   Schriftgröße. Die moderne elektronische   Informationsverarbeitung macht es auch möglich, die   Informationen diesem Personenkreis als elektronische Mail   zuzusenden, sofern er einen Internetzugang und einen   Computer mit Braille-Zeile oder Sprachausgabe hat oder auch   als Diskette oder als Braille-Druck zugänglich zu machen.

  Wenn die in Rede stehenden Schriftstücke nach den   einschlägigen Vorschriften kosten- bzw. gebührenpflichtig   sind, gilt dies auch für behinderte Menschen. Es dürfen aber   keine zusätzlichen Gebühren und Auslagen sondern nur   diejenigen erhoben werden, die auch bei nichtbehinderten   Menschen anfallen.



  Zu Art. 2 Änderung der Landeswahlordnung

  Zu Nummern 1 und 3:      Blinde und sehbehinderte Wählerinnen und Wähler sind   bislang beim Ausfüllen des Stimmzettels auf die Hilfe einer   Vertrauensperson angewiesen, die den Stimmzettel nach ihren   Angaben ausfüllt. Diese nimmt zwangsläufig Kenntnis von der   Wahlentscheidung des Wählers bzw. der Wählerin. Mit den   nunmehr in den Nrn. 1 und 3 vorgesehenen Regelungen wird   einer bzw. einem blinden oder sehbehinderten Wählerin bzw.   Wähler die Möglichkeit eröffnet, sich einer   Stimmzettelschablone zu bedienen, um damit den Stimmzettel   unbeobachtet eigenständig ausfüllen zu können.      Die Regelung erfolgt in der Landeswahlordnung, da § 58 Abs. 1   Satz 2 Nr. 11 Landeswahlgesetz schon bisher die Möglichkeit   gibt, in der Landeswahlordnung Rechtsvorschriften über die   Stimmabgabe, auch soweit besondere Verhältnisse besondere   Regelungen erfordern, zu treffen.      Der neue § 33 Abs. 3 stellt sicher, dass die Blindenvereine   möglichst früh mit der Herstellung der Stimmzettelschablonen   beginnen können. Damit die Stimmzettelschablonen auf die   jeweiligen Stimmzettel der 45 Wahlkreise abgestimmt werden   können, bedarf es bei ihrer Herstellung der Unterstützung   der jeweils zuständigen Wahlorganisation. Da bei den   Vereinen der blinden und sehbehinderten Menschen die   notwendigen Kenntnisse für eine an den Bedürfnissen der   blinden und sehbehinderten Menschen ausgerichteten   Gestaltung vorhanden ist, soll die Federführung für die   Herstellung und Verteilung an alle Interessenten bei ihnen   liegen.      Zu Nummer 2:      Mit der Ergänzung des § 34 werden die   Gemeindewahlbehörden dazu angehalten, bei der Auswahl der   Wahlräume alle Aspekte einzubeziehen und gegeneinander   abzuwägen, damit allen Wahlberechtigten die Teilnahme an der   Wahl möglichst erleichtert wird. Zugunsten von behinderten   Menschen oder in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkten   Wahlberechtigten bedeutet dies, möglichst barrierefreie   Wahlräume zu finden, auszuwählen und so einzurichten, dass   z. B. Rollstuhlfahrerinnen und Rollstuhlfahrer die Wahlräume   ohne fremde Hilfe erreichen oder der Tisch mindestens einer   Wahlkabine, auf dem der Stimmzettel ausgefüllt wird,   unterfahren werden kann.

  Durch die frühzeitige und geeignete Unterrichtung wird   sichergestellt, dass behinderte Menschen von ihrem Recht   Gebrauch machen können, barrierefreie Wahlräume aufzusuchen.   Die Unterrichtung erfolgt frühzeitig, indem sie z. B. in die   Wahlbenachrichtigung aufgenommen wird, die alle   Wahlberechtigten erhalten.



  Zu Art. 3 Änderung der Gemeinde- und Kreiswahlordnung

  Die Ausführungen zu Artikel 2 (Änderung der   Landeswahlordnung) gelten entsprechend für die   Parallelvorschriften in der Gemeinde- und Kreiswahlordnung.   Diese entspricht weitgehend der Landeswahlordnung.



  Zu Art. 4 Änderung des Schulgesetzes

  Zu Nummer 1

  Eine gleichberechtigte Teilhabe behinderter Menschen am   Leben in der Gesellschaft lässt sich durch eine möglichst   frühzeitige und intensive Förderung besonders günstig   beeinflussen. Die Aufgabe der Schule, die jungen behinderten   Menschen hierbei besonders zu unterstützen, wird daher   ausdrücklich hervorgehoben.

  Zu Nummer 2

  Die Ergänzung von § 25 um einen neuen Absatz 7 ist eine   Folgeänderung zu Art. 1 § 11, wonach die Deutsche   Gebärdensprache als eigenständige Sprache anerkannt wird und   lautsprachbegleitende Gebärden als Kommunikationsform der   deutschen Sprache anerkannt werden, und hörbehinderte   Menschen das Recht haben, in Verwaltungsverfahren (sofern   nicht eine schriftliche Verständigung möglich ist) oder wenn   dies zur Wahrnehmung eigener Rechte unerlässlich ist, in   Deutscher Gebärdensprache oder mit lautsprachbegleitenden   Gebärden zu kommunizieren. Diese Menschen müssen daher auch   die Möglichkeit erhalten, die Deutsche Gebärdensprache und   lautsprachbegleitende Gebärden zu erlernen. An Schulen für   Hörgeschädigte wird daher der Unterricht neben der Laut- und   Schriftsprache auch in Deutscher Gebärdensprache und   lautsprachbegleitenden Gebärden erteilt. Da es bisher nicht   genügend Lehrerinnen und Lehrer gibt, die die Deutsche   Gebärdensprache und lautsprachbegleitende Gebärden   beherrschen, ist die Erteilung des Unterrichtes in Deutscher   Gebärdensprache und lautsprachbegleitenden Gebärden bei der   gemeinsamen Unterrichtung hörender und nicht hörender   Schülerinnen und Schüler nur in dem Rahmen möglich, wie   entsprechend ausgebildetes Lehrpersonal zur Verfügung steht.



  Zu Art. 5 Hochschulgesetz

  Mit der Ergänzung von § 2 Abs. 5 Satz 2 des   Hochschulgesetzes wird die bisher allgemein formulierte   Aufgabe der Hochschule, die besonderen Bedürfnisse   behinderter Studierender zu berücksichtigen, insbesondere   für zwei wesentliche Bereiche des Studiums konkretisiert:   die Studienorganisation und die Prüfungen. Unter   Studienorganisation ist der Ablauf des Studiums zu   verstehen. D. h. dass die Hochschule darauf achten muss,   dass behinderte Studierende auch die Möglichkeit haben,   sowohl die notwendigen Einzelveranstaltungen so weit wie   möglich selbständig und in der vorgegebenen Zeit erreichen   zu können und auch das Studium insgesamt. Es kann aber auch   bedeuten, dass im konkreten Einzelfall wegen der Behinderung   eine Studienverlängerung zu gewähren ist.   Der besondere Hinweis auf die Prüfungen soll   verdeutlichen, dass gegebenenfalls auf Grund einer   Behinderung eine Prüfungserleichterung zum Ausgleich   behinderungsbedingter Nachteile zu gewähren ist. Die   Formulierung schließt andererseits aber auch nicht aus,   einen entsprechenden Hinweis in die Prüfungsordnung   aufzunehmen. Welche Erleichterung gegebenenfalls zu gewähren   ist, hängt von den Umständen im Einzelfall ab.



  Zu Art. 6 Bildungsfreistellungs- und   Qualifizierungsgesetz

  Zu Nummer 1

  § 3 Abs. 1. Satz 2 sieht in seiner bisherigen Fassung   vor, dass die Weiterbildung auch die Gleichstellung von   Frauen und Männern fördern soll. Einen Hinweis auf die   Gleichstellung von behinderten und nicht behinderten   Menschen als Förderziel enthält das Gesetz nicht. Die   Gleichstellung von behinderten und nicht behinderten   Menschen ist jedoch ein bedeutendes gesellschaftspolitisches   Anliegen, das seinen Niederschlag im Benachteiligungsverbot   des Grundgesetzes gefunden hat. § 3 Abs. 2 Satz 1 sieht   daher vor, dass im Rahmen der Weiterbildung auch die   Gleichstellung von behinderten und nicht behinderten   Menschen gefördert werden soll.

  Zu Nummer 2

  § 6 Abs. 1 Satz 2 bestimmt, dass als Beschäftigte, die   einen Anspruch auf Bildungsurlaub haben, u. a. auch Personen   gelten, die als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen   sind. Zur Klarstellung wird Abs. 1 dahingehend ergänzt, dass   Beschäftigte im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt   für behinderte Menschen zu diesem Personenkreis gehören. Sie   stehen gemäß § 138 Abs. 1 Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch –   (SGB IX) zu den Werkstätten in einem ”arbeitnehmerähnlichen   Rechtsverhältnis”, wenn sie im Arbeitsbereich der Werkstatt   beschäftigt sind und nicht Arbeitnehmer sind.



  Zu Art. 7 Bildungsfreistellungsverordnung

  Nach § 3 Abs. 5 können Weiterbildungsveranstaltungen,   die zu mehr als einem Zehntel der Erholung, der eigenen   privaten Lebensführung oder der eigenen Freizeitgestaltung   dienen, nicht anerkannt werden. Dies gilt nicht, wenn die   Inhalte der Veranstaltungen einem beruflichem oder   politischen Bildungsziel, der Gleichstellung von Mann und   Frau oder der Vorbereitung auf das Alter dienen. Diese   Ausnahmetatbestände werden erweitert um Veranstaltungen, die   die Gleichstellung von behinderten und nicht behinderten   Menschen zum Inhalt haben. Damit soll erreicht werden, dass   das Benachteiligungsverbot des Grundgesetzes auch in der   Weiterbildung umgesetzt werden kann. Durch die Ergänzung ist   nunmehr auch sichergestellt, dass z. B. Veranstaltungen für   hörende und nicht hörende Arbeitskolleginnen und –kollegen   zur besseren Verständigung am Arbeitsplatz anerkannt werden   können.



  Zu Art. 8 Landesbauordnung

  § 19 Abs. 1 Satz 1 in seiner derzeitigen Fassung   bestimmt, dass baulichen Anlagen so beschaffen sein müssen,   dass der Entstehung und Ausbreitung von Feuer und Rauch   vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen   und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.   Mobilitätsbeeinträchtigte Menschen sind im Brandfall vor   besondere Probleme gestellt, da sie nicht selten fremde   Hilfe benötigen. Die Ergänzung von Absatz. 1 Satz 1 macht   daher deutlich, dass bei der Planung baulicher Anlagen auf   diese Problemlage besondere Sorgfalt verwendet werden muss.



  Zu Art. 9 Straßen- und Wegegesetz

  § 10 Abs. 2 Satz 2 schreibt in der derzeitigen Fassung   vor, dass die Belange von behinderten und älteren Menschen   und von Kindern zu berücksichtigen sind. Die neue Fassung   präzisiert demgegenüber die Bedürfnisse von seh- und in der   Mobilität beeinträchtigten Menschen. Hierdurch soll erreicht   werden, dass bei der Planung und Durchführung entsprechender   Maßnahmen die Bedürfnisse dieser Menschen stärker in das   Bewusstsein gerückt werden. Die Formulierung ”soll Rechnung   getragen werden” bedeutet nicht, dass alle anderen beim Bau   und der Unterhaltung von Straßen, Wegen und Plätzen zu   beachtenden öffentlichen Belange insbesondere die   Verkehrssicherheit zurücktreten müssen. Vielmehr wird   dadurch zum Ausdruck gebracht, dass die Belange dieser   Menschen einen hohen Stellenwert haben und keine   vernachlässigbare Größenordnung darstellen. Ferner wird   durch diese Formulierung zum Ausdruck gebracht, dass   Orientierungshilfen für sehbehinderte Menschen und   barrierefreie Gehwegübergänge für mobilitätsbeeinträchtigte   Menschen nicht in jedem Fall installiert werden müssen   sondern ein Ermessensspielraum eingeräumt wird. U. a. wird   zu berücksichtigen sein, ob es sich z. B. um eine große   Kreuzung in der Innenstadt mit hohem Verkehrsaufkommen   handelt oder um einen Überweg in der Nähe einer Einrichtung   für ältere und blinde Menschen oder um einen Überweg in   einem Außenbezirk, in dem keine sehbehinderten Menschen   leben.



  Zu Art. 10 Gesetz über den öffentlichen   Personennahverkehr

  Der Entwurf eines   Bundesbehindertengleichstellungsgesetzes sieht vor, dass § 8   Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes dahingehend geändert   wird, dass der Nahverkehrsplan die Belange behinderter und   anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung mit dem Ziel   zu berücksichtigen hat, für die Nutzung des öffentlichen   Personennahverkehrs eine möglichst weitreichende   Barrierefreiheit zu erreichen und im Nahverkehrsplan   Aussagen über zeitliche Vorgaben und erforderliche Maßnahmen   getroffen werden. Diese Bestimmung wird aufgenommen und in   der Weise im Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr   umgesetzt, dass sowohl in dem landesweiten Nahverkehrsplan   als auch in den regionalen Nahverkehrsplänen Aussagen zur   Barrierefreiheit zu machen sind. Hiermit soll erreicht   werden, dass diese Zielsetzung bei der Aufstellung der Pläne   fester Bestandteil ist und schrittweise eine möglichst   weitreichende Barrierefreiheit für die ÖPNV-Nutzung durch   diese Personengruppe erreicht wird.



  Zu Art. 11 Denkmalschutzgesetz

  Denkmäler sind in der Regel ältere bzw. alte Gebäude,   die häufig für mobilitätsbehinderte Menschen nicht   zugänglich sind. Aber auch mobilitätsbehinderte Menschen   müssen die Möglichkeit erhalten, Denkmäler zu erleben. § 9   Abs. 2 Satz 2 sieht daher vor, dass die Denkmalschutzbehörde   bei genehmigungspflichtigen Maßnahmen im Sinne von § 9 Abs.   1 die Belange behinderter und anderer in der Mobilität   beeinträchtigter Menschen berücksichtigt. Durch diese   Formulierung wird zum Ausdruck gebracht, dass die   Genehmigung nicht davon abhängig gemacht werden kann, dass   auch Barrierefreiheit erreicht wird.   Darüber hinaus sieht die Formulierung vor, dass die   Regelung nur für Denkmäler gilt, die sich in der   Trägerschaft eines Trägers der öffentlichen Verwaltung   befinden und die dem allgemeinen Besucherverkehr dienen.   Denkmäler in privater Hand sind häufig nicht für den   allgemeinen Besucherverkehr bestimmt. Ist dies dennoch der   Fall, steht das Instrument der Zielvereinbarung nach § 3   Landesbehindertengleichstellungsgesetz zur Verfügung, um   Barrierefreiheit zu erreichen.   Die Verpflichtung der Denkmalschutzbehörde, auf die   Barrierefreiheit zu achten, erstreckt sich auf alle   Genehmigungstatbestände des Absatz 1, da in allen Fällen   Barrierefreiheit eine Rolle spielen kann, mit Ausnahme der   Vernichtung eines Kulturdenkmals nach Nummer 1. In diesem   Fall ist aber selbstverständlich, dass die Frage der   Barrierefreiheit nicht zu prüfen ist.



  Zu Art. 12 Jugendförderungsgesetz

  § 2 Abs. 2 bestimmt, dass im Rahmen der Aufgaben der   Jugendhilfe nicht nur auf die Gleichstellung der   Geschlechter sondern in Zukunft auch auf die Gleichstellung   von behinderten und nicht behinderten Menschen hingewirkt   werden soll, um dem veränderten Verständnis in der   Gesellschaft hinsichtlich der gleichberechtigten Teilhabe   behinderter Menschen Rechnung tragen zu können.



  Zu Art. 13 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

  Durch diese Formulierung wird bewirkt, dass künftige   Veränderungen an den Teilen der genannten Verordnungen, die   durch dieses Gesetz geändert wurden, wieder durch den   jeweils zuständigen Verordnungsgeber erfolgen können.