Gesetz
zur
Gleichstellung behinderter Menschen
und zur
Änderung anderer Gesetze
(Stand:
02.09.2002)
Artikel
1
Niedersächsisches Behindertengleichstellungsgesetz
(NBGG)
§ 1
Gesetzesziel
1Ziel dieses
Gesetzes ist es, in Niedersachsen die Benachteiligung von behinderten Menschen
zu beseitigen und zu verhindern sowie die gleichberechtigte Teilhabe von
behinderten Menschen am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen
eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen. 2Besonderen Bedürfnissen ist
Rechnung zu tragen.
§ 2
Behinderte Frauen
1Bei der
Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern sind die besonderen
Belange behinderter Frauen zu berücksichtigen und bestehende Benachteiligungen
zu beseitigen. 2Dabei sind besondere Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen
Durchsetzung der Gleichberechtigung von behinderten Frauen und zur Beseitigung
bestehender Benachteiligungen zulässig.
§ 3
Behinderung
Menschen sind
behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische
Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das
Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der
Gesellschaft beeinträchtigt ist.
§ 4
Barrierefreiheit
Barrierefrei
sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische
Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und
visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere
gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein
üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe
zugänglich und nutzbar sind.
§ 5
Zielvereinbarungen
(1) 1Zur
Herstellung von Barrierefreiheit können Zielvereinbarungen zwischen Verbänden,
die nach § 13 Abs. 3 anerkannt sind, und dem Land, den Gemeinden und Landkreisen
sowie den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (Träger öffentlicher
Verwaltung) geschlossen werden, soweit Barrierefreiheit nicht bereits durch
Rechtsvorschrift vorgegeben ist. 2Die anerkannten Verbände haben Anspruch auf
Aufnahme von Verhandlungen über Zielvereinbarungen.
(2)
Zielvereinbarungen zur Herstellung von Barrierefreiheit müssen enthalten
1. den
Regelungsgegenstand und die Geltungsdauer,
2. die
Anforderungen an gestaltete Lebensbereiche zur Herstellung von Barrierefreiheit
und
3. einen
Zeitpunkt oder einen Zeitplan zur Erfüllung der
Anforderungen.
(3) 1Ein nach
§ 13 Abs. 3 anerkannter Verband, der die Aufnahme von Verhandlungen verlangt,
hat dies gegenüber dem für behinderte Menschen zuständigen Ministerium
(Fachministerium) unter Benennung der Verhandlungspartner und des
Verhandlungsgegenstandes anzuzeigen. 2Das Fachministerium gibt diese Anzeige auf
seiner Internetseite bekannt. 3Nach der Bekanntgabe haben andere nach § 13 Abs.
3 anerkannte Verbände das Recht, innerhalb von vier Wochen den Verhandlungen
durch Erklärung gegenüber den bisherigen Verhandlungspartnern beizutreten.
(4) Ein
Anspruch auf Aufnahme von Verhandlungen nach Absatz 1 Satz 2 besteht nicht
1. während
laufender Verhandlungen für die nicht beigetretenen Verbände und
2. für den
Regelungsgegenstand und die Geltungsdauer einer zustande gekommenen
Zielvereinbarung.
(5) 1Das
Fachministerium führt ein Zielvereinbarungsregister, in das die Anzeige über die
Aufnahme von Verhandlungen sowie der Abschluss, die Änderung und die Aufhebung
von Zielvereinbarungen eingetragen werden. 2Innerhalb eines Monats nach
Abschluss einer Zielvereinbarung hat der Träger öffentlicher Verwaltung dem
Fachministerium diese im Wortlaut mitzuteilen. 3Für die Änderung oder die
Aufhebung einer Zielvereinbarung gilt Satz 2 entsprechend.
§ 6
Gebärdensprache und andere Kommunikationshilfen
(1) Die
Deutsche Gebärdensprache ist als eigenständige Sprache
anerkannt.
(2)
Lautsprachbegleitende Gebärden sind als Kommunikationsform der deutschen Sprache
anerkannt.
(3)
1Hörbehinderte Menschen (Gehörlose, Ertaubte und Schwerhörige) und
sprachbehinderte Menschen haben nach Maßgabe der einschlägigen
Rechtsvorschriften das Recht, die Deutsche Gebärdensprache oder
lautsprachbegleitende Gebärden zu verwenden. 2Soweit sie sich nicht in Deutscher
Gebärdensprache oder mit lautsprachbegleitenden Gebärden verständigen, haben sie
nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften das Recht, andere geeignete
Kommunikationshilfen zu verwenden.
§ 7
Benachteiligungsverbot für Träger öffentlicher Gewalt
(1) 1Die
Träger öffentlicher Verwaltung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 sollen im Rahmen
ihres jeweiligen Aufgabenbereichs die Erreichung der in § 1 genannten Ziele
aktiv fördern und bei der Planung von Maßnahmen beachten. 2Zum Abbau und zur
Beseitigung bestehender Benachteiligungen behinderter Menschen gegenüber nicht
behinderten Menschen sind besondere Maßnahmen zulässig. 3Bei der Anwendung von
Gesetzen zur tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und
Männern ist den besonderen Belangen behinderter Frauen Rechnung zu
tragen.
(2) 1Ein
Träger öffentlicher Verwaltung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 darf behinderte
Menschen nicht benachteiligen. 2Eine Benachteiligung liegt vor, wenn behinderte
und nicht behinderte Menschen ohne zwingenden Grund unterschiedlich behandelt
werden und dadurch behinderte Menschen in der gleichberechtigten Teilhabe am
Leben in der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt
werden.
§ 8
Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und
Verkehr
(1) 1Neubauten
sowie große Um- oder Erweiterungsbauten der Träger öffentlicher Verwaltung im
Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 sollen gemäß den dazu bestehenden allgemein
anerkannten Regeln der Technik barrierefrei gestaltet werden. 2Von diesen
allgemein anerkannten Regeln der Technik kann abgewichen werden, wenn mit einer
anderen Lösung in gleichem Maß die Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllt
werden. 3Ausnahmen von Satz 1 hinsichtlich der großen Um- und Erweiterungsbauten
sind zulässig, wenn die Anforderungen nur mit einem unverhältnismäßigen
Mehraufwand erfüllt werden können. 4Die Einhaltung der Sätze 1 bis 3 wird
bauaufsichtlich weder geprüft noch überwacht.
(2) Sonstige
öffentliche bauliche oder andere Anlagen, öffentliche Wege, Plätze und Straßen
sowie öffentlich zugängliche Verkehrsanlagen und Verkehrsmittel im öffentlichen
Personenverkehr sind barrierefrei zu gestalten, soweit dies durch
Rechtsvorschrift vorgegeben ist.
§ 9
Recht
auf Verwendung von Gebärdensprache
und andere
Kommunikationshilfen
(1) 1Hör- und
sprachbehinderte Menschen haben das Recht, mit Trägern öffentlicher Verwaltung
im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 in Deutscher Gebärdensprache, mit
lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen
zu kommunizieren, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im
Verwaltungsverfahren erforderlich ist. 2Die Träger öffentlicher Verwaltung haben
dafür auf Wunsch der Berechtigten im notwendigen Umfang die Übersetzung durch
eine Gebärdensprachdolmetscherin oder einen Gebärdensprachdolmetscher oder die
Verständigung mit anderen Kommunikationshilfen
sicherzustellen.
(2) 1Auslagen
eines Trägers öffentlicher Verwaltung für die Zuziehung einer
Gebärdensprachdolmetscherin oder eines Gebärdensprachdolmetschers oder anderer
Kommunikationshilfen sind abweichend von § 13 Abs. 1 des Niedersächsischen
Verwaltungskostengesetzes nicht erstattungsfähig. 2Notwendige Aufwendungen eines
hör- und sprachbehinderten Menschen für die Zuziehung einer
Gebärdensprachdolmetscherin oder eines Gebärdensprachdolmetschers oder anderer
Kommunikationshilfen haben die Träger öffentlicher Verwaltung zu erstatten.
3Eine Begrenzung der Höhe des sich aus Satz 2 ergebenden Anspruchs sowie die
Bestimmung der anderen Kommunikationshilfen erfolgt durch eine Verordnung der
Landesregierung.
§ 10
Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken
(1) Die Träger
öffentlicher Verwaltung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 sollen bei der Gestaltung
von schriftlichen Bescheiden, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtlichen
Verträgen und Vordrucken Behinderungen von Menschen berücksichtigen.
(2) 1Blinden
und sehbehinderten Menschen haben die Träger öffentlicher Verwaltung nach
Maßgabe der nach Satz 2 zu erlassenden Verordnung auf Verlangen Bescheide,
öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke ohne zusätzliche Kosten auch in
einer für diese wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen, soweit dies zur
Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist. 2Die
Landesregierung bestimmt durch Verordnung, bei welchen Anlässen und in welcher
Art und Weise die in Satz 1 genannten Dokumente blinden und sehbehinderten
Menschen zugänglich gemacht werden.
§ 11
Barrierefreie Informationstechnik
1Träger
öffentlicher Verwaltung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 gestalten ihre
Internetauftritte und -angebote sowie die von ihnen zur Verfügung gestellten
grafischen Programmoberflächen, die mit Mitteln der Informationstechnik
dargestellt werden, nach Maßgabe der nach Satz 2 zu erlassenden Verordnung
schrittweise technisch so, dass sie von behinderten Menschen grundsätzlich
uneingeschränkt genutzt werden können. 2Die Landesregierung bestimmt durch
Verordnung
1. die in den
Geltungsbereich des Satzes 1 einzubeziehenden Gruppen behinderter
Menschen,
2. die
anzuwendenden Standards und den Zeitpunkt der verbindlichen Anwendung
sowie
3. die zu
gestaltenden Bereiche und Arten amtlicher Informationen.
§ 12
Vertretungsbefugnisse
1Ein nach § 13
Abs. 3 anerkannter Verband kann die Verletzung des Rechts eines behinderten
Menschen aus § 7 Abs. 2, § 8, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 2 Satz 1 oder § 11 Satz 1 an
dessen Stelle und mit dessen Einverständnis in Widerspruchsverfahren und in
gerichtlichen Verfahren geltend machen. 2Satz 1 gilt bei der Geltendmachung von
Verstößen gegen Vorschriften, die einen Anspruch auf Herstellung von
Barrierefreiheit oder auf Verwendung von Gebärden oder anderen
Kommunikationshilfen vorsehen, entsprechend. 3In den Fällen der Sätze 1 und 2
müssen die übrigen Verfahrensvoraussetzungen wie bei einem Rechtsschutzersuchen
durch den behinderten Menschen selbst vorliegen.
§ 13
Verbandsklagerecht
(1) 1Ein nach
Absatz 3 anerkannter Verband kann, ohne die Verletzung in eigenen Rechten
geltend zu machen, nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung und des
Sozialgerichtsgesetzes Klage erheben auf Feststellung eines Verstoßes gegen das
Benachteiligungsverbot nach § 7 Abs. 2 für Träger der öffentlichen Verwaltung
und deren Verpflichtung zur Herstellung der Barrierefreiheit nach § 8, § 9 Abs.
1, § 10 Abs. 2 Satz 1 oder § 11 Satz 1. 2Satz 1 gilt nicht, wenn eine Maßnahme
aufgrund einer Entscheidung in einem verwaltungs– oder sozialgerichtlichen
Streitverfahren oder aufgrund eines verwaltungs- oder sozialgerichtlichen
Vergleichs getroffen worden ist.
(2) 1Eine
Klage ist nur zulässig, wenn der Verband durch die angegriffene Maßnahme in
seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird. 2Soweit ein behinderter
Mensch selbst seine Rechte durch eine Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen
kann oder hätte verfolgen können, kann die Klage nach Absatz 1 nur erhoben
werden, wenn der Verband geltend macht, dass es sich bei der Maßnahme um einen
Fall von allgemeiner Bedeutung handelt. 3Dies ist insbesondere der Fall, wenn
eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle vorliegt.
(3) Das
Fachministerium soll nach Anhörung der oder des Landesbeauftragten der
behinderten Menschen Verbänden die Anerkennung auf Landesebene erteilen,
die
1. nach ihrer
Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Belange behinderter
Menschen auf Landesebene fördern,
2. zum
Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre bestehen und in diesem Zeitraum
im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen sind,
3. die Gewähr
für eine sachgerechte Erfüllung der Aufgabe nach Nummer 1 bieten, wobei Art und
Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreise sowie die
Leistungsfähigkeit der Verbände zu berücksichtigen sind, und
4. wegen
Verfolgung gemeinnütziger Zwecke nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des
Körperschaftssteuergesetzes von der Körperschaftssteuer befreit
sind.
§ 14
Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter der behinderten Menschen
(1) 1Die
Landesregierung bestellt eine Landesbeauftragte oder einen Landesbeauftragten
der behinderten Menschen. 2Die oder der Landesbeauftragte soll behindert sein.
3Sie oder er ist in der Wahrnehmung des Amtes unabhängig und nur dem Gesetz
unterworfen.
(2) Der oder
dem Landesbeauftragten ist die für die Erfüllung der Aufgaben notwendige
Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen.
(3) Die
Bestellung endet, außer aus beamten- oder tarifrechtlichen Gründen, durch
Abberufung durch die Landesregierung.
§ 15
Aufgaben und Befugnisse der oder des Landesbeauftragten
der
behinderten Menschen
(1) 1Aufgabe
der oder des Landesbeauftragten ist es, darauf hinzuwirken, dass die
Verantwortung des Landes, für gleichwertige Lebensbedingungen für Menschen mit
und ohne Behinderung zu sorgen, in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens
wahrgenommen wird. 2Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben setzt sich die oder der
Landesbeauftragte dafür ein, dass unterschiedliche Lebensbedingungen von
behinderten Frauen und Männern berücksichtigt und geschlechtsspezifische
Benachteiligungen beseitigt werden.
(2) Die
Ministerien beteiligen die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten bei den
Gesetzes-, Verordnungs- und sonstigen wichtigen Vorhaben, soweit sie die
Gleichstellung behinderter Menschen betreffen.
(3) 1Die
Landesbehörden sind verpflichtet, die Landesbeauftragte oder den
Landesbeauftragten bei der Erfüllung der Aufgabe zu unterstützen, insbesondere
die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Akteneinsicht zu gewähren. 2Die
Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben
unberührt.
Artikel
2
Änderung des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes
§ 26 Abs. 3
des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes in der Fassung vom 30. Mai 2002 (Nds.
GVBl. S. 153) wird wie folgt geändert:
1. Der
bisherige Wortlaut wird Satz 1.
2. Es wird der
folgende Satz 2 angefügt:
„2Ein blinder
oder sehbehinderter Wähler kann sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch
einer Stimmzettelschablone bedienen.“
Artikel
3
Änderung der Niedersächsischen Landeswahlordnung
Die
Niedersächsische Landeswahlordnung vom 1. November 1997 (Nds. GVBl. S. 437; 1998
S. 14), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Juli 2002 (Nds. GVBl. S. 346),
wird wie folgt geändert:
1. Dem § 37
wird der folgende Absatz 5 angefügt:
„(5) Die
Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter stellt Muster der Stimmzettel
unverzüglich nach ihrer Herstellung den Blindenvereinen zur Verfügung, die ihre
Bereitschaft zur Herstellung und Verteilung von Stimmzettelschablonen gegenüber
der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter erklärt
haben.“
2. § 38 Abs. 2
erhält folgende Fassung
„(2) 1Die
Wahlräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet
werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere behinderten und anderen
Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung, die Teilnahme an der Wahl möglichst
erleichtert wird. 2Die Gemeinde teilt frühzeitig mit, welche Wahlräume
barrierefrei sind.“
Artikel
4
Änderung der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung
§ 13 Abs. 2
der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung vom 24. April 2001 (Nds. GVBl. S.
139), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 17. Dezember 2001
(Nds. GVBl. S. 821), erhält folgende Fassung:
„(2) Die
Wahlräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet
werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere behinderten und anderen
Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung die Teilnahme an der Wahl möglichst
erleichtert wird.“
Artikel
5
Änderung des Jugendförderungsgesetzes
Das
Jugendförderungsgesetz in der Fassung vom 15. Juli 1981 (Nds. GVBl. S. 199),
geändert durch Artikel IV § 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 1994 (Nds. GVBl. S.
533), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird
wie folgt geändert:
a) Absatz 1
erhält folgende Fassung:
„(1) 1Die
Jugendarbeit ist ein eigenständiger Teil der Kinder- und Jugendhilfe. 2Sie nimmt
die Erziehungs- und Bildungsaufgaben wahr, die in § 11 des Achten Buchs des
Sozialgesetzbuchs genannt sind und tritt für die Anliegen und Interessen junger
Menschen in der Öffentlichkeit ein.“
b) Es wird der
folgende neue Absatz 4 eingefügt:
„(4) Die
Jugendarbeit berücksichtigt die spezifischen Lebenslagen von behinderten und
nicht behinderten Kindern und Jugendlichen bei der Ausgestaltung ihrer Angebote
und Maßnahmen mit dem Ziel der Gleichstellung von behinderten und nicht
behinderten jungen Menschen.“
c) Die
bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 5 und 6.
2. § 3 Abs. 1
Nr. 1 erhält folgende Fassung:
„1. auf
Landesebene nach § 75 des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs in Verbindung mit §
14 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes anerkannt
sind.“
3. § 10 Satz 2
erhält folgende Fassung:
„2Trägern, die
Finanzhilfe nach § 8 Abs. 3 Nr. 7 des Niedersächsischen Gesetzes über das
Lotterie- und Wettwesen erhalten, werden keine Zuwendungen nach Satz 1
gewährt.“
Artikel
6
Änderung des Niedersächsischen Beamtengesetzes
Das
Niedersächsische Beamtengesetz in der Fassung vom 19. Februar 2001 (Nds. GVBl.
S. 33), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2001 (Nds. GVBl.
S. 806), wird wie folgt geändert:
1. In § 54
Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen
Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte“ durch die Worte „wegen
seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen“
ersetzt.
2. § 57 wird
wie folgt geändert:
a) In Satz 1
Nr. 1 werden die Worte „schwerbehindert im Sinne des § 1 des
Schwerbehindertengesetzes“ durch die Worte „ein schwerbehinderter Mensch im
Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs“
ersetzt.
b) Satz 3 wird
gestrichen.
3. § 87 c Abs.
3 Satz 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
„2. am 31.
Dezember 2001 schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten
Buchs des Sozialgesetzbuchs sind, solange diese Behinderung
andauert.“
Artikel
7
Änderung des Gesetzes über die Berufsbezeichnung der
Medizinischen
Sprachheilpädagoginnen und -pädagogen
§ 2 Nr. 4 des
Gesetzes über die Berufsbezeichnung der Medizinischen Sprachheilpädagoginnen und
-pädagogen vom 2. März 1998 (Nds. GVBl. S. 126), geändert durch Artikel 23 des
Gesetzes vom 20. November 2001 (Nds. GVBl. S. 701), erhält folgende
Fassung:
„4. nicht in
gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet
ist.“
Artikel
8
Änderung des Gesetzes über Berufsbezeichnungen und die Weiterbildung
in Gesundheitsfachberufen
§ 1 Abs. 3 Nr.
3 des Gesetzes über Berufsbezeichnungen und die Weiterbildung in
Gesundheitsfachberufen vom 16. Dezember 1999 (Nds. GVBl. S. 426), geändert durch
Artikel 24 des Gesetzes vom 20. November 2001 (Nds. GVBl. S. 701), erhält
folgende Fassung:
„3. nicht in
gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet
ist.“
Artikel
9
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über Öffentlich
bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich
bestellte Vermessungsingenieure
§ 4 Nr. 8 des
Niedersächsischen Gesetzes über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen
und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure vom 16. Dezember 1993 (Nds. GVBl.
S. 707), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. November 2001
(Nds. GVBl. S. 701), erhält folgende Fassung:
„8. aus
gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, die in § 2 Abs. 1
bestimmten Aufgaben des öffentlichen Vermessungswesens
wahrzunehmen,“.
Artikel
10
Änderung des Niedersächsischen Straßengesetzes
Dem § 10 des
Niedersächsischen Straßengesetzes in der Fassung vom 24. September 1980 (Nds.
GVBl. S. 359), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 28. Mai 1996
(Nds. GVBl. S. 242), wird der folgende Absatz 3 angefügt:
„(3) Den
Bedürfnissen sehbehinderter Menschen soll durch entsprechende
Orientierungshilfen, denjenigen mit beeinträchtigter Mobilität durch
barrierefreie Gehwegübergänge Rechnung getragen werden; die Belange von älteren
Menschen und Kindern sind zu berücksichtigen.“
Artikel
11
Änderung des Niedersächsischen Nahverkehrsgesetzes
In § 2 Abs. 4
Nr. 3 Satz 2 des Niedersächsischen Nahverkehrsgesetzes vom 28. Juni 1995 (Nds.
GVBl. S. 180), geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 20. November 2001
(Nds. GVBl. S. 701), werden die Worte „Personen mit eingeschränkter
Beweglichkeit“ durch die Worte „behinderten Menschen“
ersetzt.
Artikel
12
Einheitlicher Verordnungsrang
(1) Die auf
Artikel 3 beruhenden Teile der Niedersächsischen Landeswahlordnung stehen einer
aufgrund der Ermächtigung des § 55 Abs. 1 des Niedersächsischen
Landeswahlgesetzes in der Fassung vom 30. Mai 2002 (Nds. GVBl. S. 153), geändert
durch Artikel 2 dieses Gesetzes, erlassenen Verordnung
gleich.
(2) Der auf
Artikel 4 beruhende Teil der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung steht einer
aufgrund der Ermächtigung des § 53 Abs. 1 des Niedersächsischen
Kommunalwahlgesetzes in der Fassung vom 20. Februar 2001 (Nds. GVBl. S. 83)
erlassenen Verordnung gleich.
Artikel
13
In-Kraft-Treten
(1) Dieses
Gesetz tritt einen Monat nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Abweichend
von Absatz 1 treten
1. die
Ermächtigungen zum Erlass von Verordnungen in Artikel 1 § 9 Abs. 2 Satz 3, § 10
Abs. 2 Satz 2 und § 11 Satz 2 am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes
und
2. die Artikel
2 bis 4 am 1. Januar 2004 in
Kraft.
Begründung:
A. Allgemeiner
Teil
I.
Notwendigkeit und Ziele des Gesetzes
Das
Selbstverständnis behinderter Menschen und die Grundlagen der Behindertenpolitik
haben sich in den vergangenen Jahren wesentlich geändert. Behinderte Menschen
wollen in gleicher Weise wie nicht behinderte Menschen am gesellschaftlichen
Leben teilhaben, nicht auf die Fürsorge der Gesellschaft angewiesen sein und
ihre Rechte auf Mitsprache und Mitentscheidung gleichberechtigt nutzen. Neben
dem Bestehen sozialrechtlicher Ansprüche ist es deshalb wichtig, alle
Lebensbereiche so zu gestalten, dass behinderte Menschen ohne besondere
Erschwernisse gleiche Chancen zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft haben.
Der Gesetzentwurf will diesem Paradigmenwechsel in der Behindertenpolitik
Rechnung tragen. Er verfolgt das Ziel, möglichst viele Barrieren zu beseitigen,
die behinderte Menschen an einer gleichen Teilhabe hindern, rechtliche
Diskriminierungen auszuschließen und Ursachen für mögliche Benachteiligungen zu
beseitigen.
Mit der
Ergänzung des Artikels 3 Abs. 3 des Grundgesetzes um den Satz „Niemand darf
wegen seiner Behinderung benachteiligt werden“ und mit einer gleichlautenden
Ergänzung des Artikels 3 Abs. 3 der Niedersächsischen Verfassung haben die
Verfassungsgeber in Bund und Land deutlich gemacht, dass benachteiligende und
ausgrenzende Bestimmungen sowie Regelungen, die behinderte Menschen
diskriminieren, gesellschaftlich nicht akzeptiert werden.
Mit der
Verabschiedung des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) hat der
Bundesgesetzgeber einen ersten Schritt hinsichtlich der sozialrechtlichen
Ansprüche behinderter Menschen auf eine gleiche Teilhabe am Leben in der
Gesellschaft getan. Der Schutz vor Benachteiligungen, die Verhinderung und der
Abbau von Barrieren sowie die volle Gleichberechtigung von behinderten Menschen
müssen aber auch in allen anderen Bereichen des öffentlichen und privaten Lebens
rechtlich gesichert und im Alltag praktiziert werden.
Als weiterer
wichtiger Schritt zur Umsetzung des Diskriminierungsverbots des Artikels 3 Abs.
3 Satz 2 des Grundgesetzes ist am 27. April 2002 das Gesetz zur Gleichstellung
behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze (BGBl. I S. 1467)
verkündet worden. Dieses Gesetz zielt auf die konkrete und praxisorientierte
Ausgestaltung der sich aus der Verfassung ergebenden Rechtsposition, die
Verwaltung und Rechtsprechung bindet, aber auch den Bundesgesetzgeber selbst zum
Handeln verpflichtet. Das Gleiche gilt für den Landesgesetzgeber aufgrund der
Verpflichtung aus Artikel 3 Abs. 3 der Niedersächsischen Verfassung.
Der
Niedersächsische Landtag hat mit seiner Entschließung vom 17. September 2001
„Zukunftsweisende Behindertenpolitik gemeinsam gestalten“ (LT-Drs. 14/2635 und
14/2700) die Landesregierung aufgefordert, nach Vorlage eines
Bundesgesetzentwurfs zur Gleichstellung behinderter Menschen die dann noch
nötigen gesetzlichen Regelungen zur Umsetzung des in der Niedersächsischen
Verfassung formulierten Anspruchs behinderter Menschen auf Gleichstellung und
Förderung auf Landesebene zu schaffen. Der Landtag hat in dieser Entschließung
ferner festgestellt, dass die Ziele von Behindertenpolitik in enger Koordination
und Kooperation zwischen Bund, Ländern, Gemeinden und öffentlichen Einrichtungen
sowie Behindertenverbänden und Organisationen umgesetzt werden müssen. Dabei sei
es auch notwendig, Behindertenpolitik im europäischen Kontext zu gestalten und
auch auf dieser Ebene für die Rechte behinderter Menschen einzutreten.
Das vom Bund
verabschiedete Behindertengleichstellungsgesetz hat auch Anliegen aufgenommen,
die bereits im europäischen wie ihm internationalen Bereich Gegenstand
verschiedener Abkommen und Entschließungen geworden sind. Das Gesetz entspricht
der europäischen „Richtlinie zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die
Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf“, die unter
anderem behinderte Menschen vor Diskriminierung in Arbeit und Beruf schützen
soll.
Mit der
Vorlage des Entwurfs eines „Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen und
zur Änderung anderer Gesetze“ kommt die Landesregierung der Aufforderung des
Landtages in der Entschließung vom 17. September 2001 nach. Ein eigenständiges
niedersächsisches Gesetz ist notwendig, weil der Bund im Rahmen seiner
Gesetzgebungskompetenz nur Verpflichtungen für das Verhalten und das
Verwaltungsverfahren von Trägern öffentlicher Gewalt des Bundes vorgesehen hat
und die Einbeziehung der Länder- und Kommunalverwaltungen nur insoweit möglich
ist, als sie Bundesrecht ausführen. Um gleichlautende Regelungen für alle
übrigen Landes- und Kommunalbehörden und für die sonstigen der Aufsicht des
Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
Rechts wirksam werden zu lassen, wurde Artikel 1 des niedersächsischen
Gesetzentwurfs entsprechend dem Auftrag des Landtages in enger Anlehnung an
Artikel 1 des Bundesgesetzes gestaltet.
Die
Zielvorgaben und die Begriffsdefinitionen wurden übernommen, um unterschiedliche
Interpretationen der Bestimmungen, die Bundes-, Landes- und Kommunalverwaltungen
gleichermaßen betreffen, möglichst zu vermeiden.
Der
vorliegende Entwurf eines Landesgleichstellungsgesetzes soll durch
Barrierefreiheit und Gleichstellung im öffentlichen Recht sicherstellen, dass
sich behinderte Menschen im Alltag möglichst vollständig diskriminierungsfrei
bewegen können. Für den Bereich des Privatrechts werden die Ziele der
Gleichbehandlung und die Beseitigung diskriminierender Vorschriften in einem
gesonderten Gesetzgebungsvorhaben des Bundes, dem zivilrechtlichen
Antidiskriminierungsgesetz, verfolgt. Der Bund hat hier die alleinige
Gesetzgebungskompetenz.
Die
Erarbeitung eines Landesgleichstellungsgesetzes für behinderte Menschen
entspricht auch einer Forderung der Verbände behinderter Menschen und des
niedersächsischen Behindertenbeauftragten.
II.
Inhaltliche Schwerpunkte
1. Das „Gesetz
zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze“
enthält in Artikel 1 für den öffentlichen Bereich allgemeine Vorschriften, mit
denen die Ziele einer Gleichstellung behinderter Menschen beschrieben und die
Instrumente zur Durchsetzung bestimmt werden. Besondere Bedeutung hat die
Beseitigung der Benachteiligung behinderter Frauen sowie das Recht
hörbehinderter Menschen (Gehörlose, Ertaubte, hochgradig Schwerhörige) und
sprachbehinderter Menschen, in der Gebärdensprache oder mit
lautsprachebegleitenden Gebärden zu kommunizieren oder andere
Kommunikationshilfen zu verwenden.
2. Zur
Durchsetzung der Ansprüche aus diesem Gesetz sind für den öffentlichen Bereich
Vertretungsrechte durch und ein Verbandsklagerecht für Verbände verankert
worden. Damit wird den Interessenverbänden behinderter Menschen, die auf
Landesebene tätig sind, ermöglicht, für ihre Mitglieder, Dritte und im eigenen
Namen die in Artikel 1 des Gesetzentwurfs genannten Ziele durchzusetzen. Das
Gesetz bietet damit die Gewähr, dass im öffentlichen Bereich bei allen
Dienststellen der Landes- und Kommunalverwaltung sowie der sonstigen der
Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
öffentlichen Rechts das Benachteiligungsverbot des Grundgesetzes und der
Niedersächsischen Verfassung umgesetzt wird. Durch die Verpflichtung der
öffentlichen Dienststellen, benachteiligende Maßnahmen gegenüber behinderten
Menschen zu unterlassen sowie eine unterschiedliche Behandlung gegenüber nicht
behinderten Menschen nur in zwingend gebotenen Fällen oder zum Ausgleich von
Nachteilen zuzulassen, werden Benachteiligungen bereits im Ansatz verhindert.
3.
Hauptanliegen des Gesetzentwurfs ist die Herstellung barrierefrei gestalteter
Lebensbereiche. Barrierefreiheit bezieht sich nicht nur auf die Beseitigung
räumlicher Barrieren für Rollstuhlfahrer und gehbehinderte Menschen oder die
kontrastreiche Gestaltung der Lebensumwelt für sehbehinderte Menschen. Eine
barrierefreie Kommunikation für blinde und sehbehinderte Menschen in den
elektronischen Medien ist hiermit ebenso umfasst wie die barrierefreie
Kommunikation mittels Gebärdendolmetscher oder über andere Kommunikationshilfen
für hör- und sprachbehinderte Menschen. Ferner wird ein Anspruch auf eine für
blinde und sehbehinderte Menschen wahrnehmbare Darstellung von
Verwaltungsbescheiden und anderen Rechtsakten für den Bereich der Landes- und
Kommunalverwaltung sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts aufgenommen.
4. Für
behinderte Menschen soll Barrierefreiheit im gesamten durch Landesrecht
gestalteten Raum ermöglicht werden. Dabei sind alle öffentlichen Dienststellen
und Einrichtungen der Landes- und Kommunalverwaltung sowie der sonstigen der
Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
öffentlichen Rechts gehalten, bei Neubau, Umbau, Modernisierung und
Nutzungsänderung von Grundstücken und Gebäuden diese barrierefrei zu gestalten
oder umzugestalten und dabei die Bedürfnisse behinderter Menschen zu beachten.
Darüber hinaus sollen im Rahmen der Landeskompetenz auch die
Verkehrsinfrastruktur und die Beförderungsmittel im öffentlichen Personenverkehr
barrierefrei werden.
5. Für hör-
und sprachbehinderte Menschen wird der Anspruch, zur Wahrnehmung eigener Rechte
im Verwaltungsverfahren mit Behörden der Landes- und Kommunalverwaltung sowie
der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten
und Stiftungen des öffentlichen Rechts in deutscher Gebärdensprache, mit
lautsprachebegleitenden Gebärden oder in anderen geeigneten Kommunikationshilfen
zu kommunizieren, ausdrücklich normiert. Durch die Anerkennung der deutschen
Gebärdensprache als eigenständige Sprache und der lautsprachebegleitenden
Gebärden werden hörbehinderte Menschen in ihrer Kommunikationsform den hörenden
Menschen gleich geachtet. Gleichzeitig besteht aber auch ein Anspruch auf die
Verwendung von anderen geeigneten Kommunikationshilfen.
6. Der
Gesetzentwurf sieht für das Land und die der Aufsicht des Landes unterstehenden
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
Zielvereinbarungen für die Herstellung der Barrierefreiheit in Bereichen vor,
die durch besondere gesetzliche oder verordnungsrechtliche Vorgaben oder durch
die Bestimmungen des Landesgleichstellungsgesetzes nicht konkret bestimmt sind.
Die entsprechenden Regelungen im Bundesgleichstellungsgesetz beziehen sich auf
Zielvereinbarungen zwischen anerkannten Behindertenverbänden und Unternehmen
oder Unternehmensverbänden der privaten Wirtschaft. In diesem Bereich besteht
für das Land kein Regelungsbedarf.
Das Instrument
der Zielvereinbarungen ist geeignet, mit den Trägern öffentlicher Verwaltung im
Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 vertragliche Regelungen über die Herstellung der
Barrierefreiheit zu treffen. Zielvereinbarungen zwischen Verbänden auf
Landesebene und Dienststellen und Einrichtungen der Landes- und
Kommunalverwaltung sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bieten genügend
Spielraum, Maßnahmen der Barrierefreiheit nach Dringlichkeit oder den
technischen und finanziellen Möglichkeiten zu vereinbaren und den zeitlichen
Rahmen für die Umsetzung festzulegen. Sie sind geeigneter als zwingende
gesetzliche Auflagen mit den dann notwendigen, unter Umständen langen
Übergangsfristen. Sie können veränderten Entwicklungen besser Rechnung tragen
als relativ starre gesetzliche Vorschriften und die abstrakt vorgegebenen Ziele
des Gesetzes konkretisieren. Die Festlegung von einzelnen Schritten zur
barriere- und diskriminierungsfreien Gestaltung des Lebensumfeldes im
Vereinbarungswege fördert eher die Akzeptanz der öffentlichen Aufgabenträger für
Maßnahmen zugunsten behinderter Menschen als ordnungsrechtliche Eingriffe.
7. Seit 1990
gibt es in Niedersachsen einen Behindertenbeauftragten des Landes. Das Amt der
oder des Behindertenbeauftragten hat sich bewährt und soll nunmehr eine
gesetzliche Grundlage erhalten. Die oder der Beauftragte wird von der
Landesregierung bestellt oder abberufen. Organisatorisch ist die oder der
Beauftragte der behinderten Menschen in Niedersachsen dem Ministerium für
Frauen, Arbeit und Soziales zugeordnet, jedoch bei der Amtsausübung unabhängig,
den Weisungen von Fachressorts nicht unterworfen und allein dem Gesetz
verantwortlich. Die Vorschrift über die Aufgaben und Befugnisse der beauftragten
Person entspricht im Wesentlichen der bundesrechtlichen
Regelung.
8. Die Artikel
2 bis 11 enthalten Änderungen bestehender landesrechtlicher Regelungen, die
erforderlich sind, um die Zielsetzungen des Artikels 1 in weiteren Lebens- und
Rechtsbereichen konkret umzusetzen. Diskriminierende Regelungen werden beseitigt
und der Grundsatz der Verpflichtung zur Herstellung der Barrierefreiheit in
Spezialgesetzen verankert.
III.
Auswirkungen auf die Umwelt
Keine.
IV.
Auswirkungen von frauenpolitischer Bedeutung
Die Belange
behinderter Frauen sind durch die Regelung des Artikels 1 § 2 in besonderer
Weise im Gesetzentwurf berücksichtigt.
V.
Voraussichtliche Kosten und haushaltsmäßige Auswirkungen
Im Hinblick
auf die Regelungen zur barrierefreien Gestaltung von Baumaßnahmen und der
Verkehrsinfrastruktur kann es zu – im Einzelnen derzeit nicht konkret
bezifferbaren – Mehrausgaben kommen, soweit in diesen Bereichen dem Grundsatz
der Barrierefreiheit bisher noch nicht vollständig Rechnung getragen wird. Dies
gilt auch für die durch Verordnung noch näher auszugestaltenden Bereiche des
Einsatzes von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern, des Bescheid-
und Vordruckwesens und der barrierefreien Informationstechnik.
B. Besonderer
Teil
Artikel 1
(Niedersächsisches Behindertengleichstellungsgesetz)
Zu § 1
(Gesetzesziel):
Die Vorschrift
formuliert in Ausfüllung des Benachteiligungsverbotes behinderter Menschen in
Artikel 3 Satz 2 des Grundgesetzes und Artikel 3 Abs. 3 der Niedersächsischen
Verfassung drei zentrale Ziele des Gesetzes:
1.
Benachteiligungen zu beseitigen und zu verhindern,
2. behinderten
Menschen die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und
3. die
selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen.
Damit sollen
nicht nur erkannte Diskriminierungen abgewehrt, sondern auch positive Maßnahmen
zum Ausgleich von Benachteiligungen ergriffen werden, um Chancengleichheit
behinderter Menschen auch tatsächlich zu verwirklichen. Während traditionelle
Ansätze der Behindertenpolitik die Kompensation von Nachteilen durch
Behinderungen in den Mittelpunkt stellen, sind diese Zielbeschreibungen darauf
gerichtet, diskriminierendem Verhalten, ausgrenzenden Bedingungen, baulichen und
kommunikativen Barrieren sowie struktureller Fremdbestimmung entgegenzuwirken.
Damit sollen gleiche Bürgerrechte für behinderte Menschen sichergestellt und
verwirklicht werden.
Das Ziel des
Abbaus und der Vermeidung von Benachteiligungen soll vorbildhaft dort umgesetzt
werden, wo das Land, die Kommunen sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes
unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
dieses unmittelbar sicherstellen können.
Eine
gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft kann vor allem durch den
Abbau von Barrieren erreicht werden. Dabei geht es vor allem um die Möglichkeit
zur Nutzung barrierefreier Verkehrsmittel und akustischer und visueller
Informationen, um die Gestaltung von Verkehrsflächen mit kontrastreichen und
wahrnehmbaren Orientierungshilfen, um zugängliche und behindertengerecht
ausgestattete Gebäude, sowie um die Verständigung in der eigenen Sprache mittels
Gebärden.
Des Weiteren
ist es ein zentrales Ziel des Gesetzes, die Selbstbestimmung behinderter
Menschen zu unterstützen und ihnen eine eigene selbstbestimmte Lebensgestaltung
zu ermöglichen. Das Recht auf Entfaltung der Persönlichkeit muss gerade in den
Freiheitsräumen gewährleistet sein, die behinderten Menschen häufig strukturell
verwehrt werden. Eine tatsächliche Gleichstellung wird aber erst durch die
individuellen Gestaltungsmöglichkeiten erreicht, die selbstbestimmtes Leben
ermöglichen.
Zu § 2
(Behinderte Frauen):
Der Gedanke
des Gender-Mainstreaming wird hier sowohl unter dem Gesichtspunkt der
Durchsetzung der Gleichberechtigung von Männern und Frauen als auch unter dem
Aspekt der Teilhabe behinderter Menschen in dieser zentralen Vorschrift des
Behindertengleichstellungsgesetzes verankert: Gerade behinderte Frauen erleiden
oft in doppelter Hinsicht Benachteiligungen: Sie gehören gleichzeitig sowohl der
benachteiligten Gruppe der Frauen als auch der benachteiligten Gruppe
behinderter Menschen an. Zugunsten beider Gruppen existieren zwar spezielle
Schutzmechanismen; ungelöst bleibt bislang das Problem, dass diese
Schutzmechanismen alternativ jeweils nur ein Kriterium, d. h. „Frau“ oder
„Behinderung“ abdecken können, nicht aber deren Kumulation. Vorschriften über
Frauenförderung können einer behinderten Frau zwar in einer Konkurrenzsituation
mit einem (behinderten oder nicht behinderten) Mann helfen, nicht jedoch eine
Entscheidung zugunsten einer anderen, nicht behinderten Frau verhindern; eine
Entscheidung zugunsten eines ebenfalls behinderten Mannes und damit zum Nachteil
der behinderten Frau bleibt in diesem Schutzmechanismus bislang ungeregelt.
Vor diesem
Hintergrund gibt zunächst § 2 Satz 1 vor, dass bei der Durchsetzung der
Gleichberechtigung von Männern und Frauen die besonderen Belange behinderter
Frauen zu berücksichtigten sind. Zusätzlich stellt § 2 Satz 2 klar, dass
besondere Maßnahmen zur Förderung behinderter Frauen zulässig sind. Das Prinzip
des Gender-Mainstreaming als Querschnittsaufgabe ist bei allen politischen,
normgebenden und verwaltenden Maßnahmen zu beachten und wird mit Satz 1 auch für
die Anwendung des gesamten Behindertengleichstellungsgesetzes als durchgängiges
Leitprinzip festgeschrieben.
Zu § 3
(Behinderung):
Die Definition
der Behinderung übernimmt die im Neunten Buch des Sozialgesetzbuchs und im
Bundesgleichstellungsgesetz festgelegte Bestimmung. Damit soll den verschiedenen
Rechtsmaterien ein einheitlicher Behinderungsbegriff zugrunde gelegt werden. Im
Gegensatz zu bisherigen Definitionen wird dabei auf die Beeinträchtigung der
Teilhabe am Leben in der Gesellschaft (Partizipation) und nicht mehr auf
vermeintliche oder tatsächliche Defizite abgestellt. Dabei wird eine
Beeinträchtigung erst dann als Behinderung angesehen, wenn sie voraussichtlich
länger als sechs Monate andauern wird, um Menschen mit nur vorübergehenden
Einschränkungen nicht in diesen Personenkreis einzubeziehen.
Zu § 4
(Barrierefreiheit):
Die Vorschrift
stellt eine zentrale Bestimmung des Gesetzes dar. Mit dieser Definition soll
deutlich werden, dass nicht nur die physischen Barrieren wie Treppen, zu schmale
Gänge, Stolperstufen, ungesicherte Baugruben usw. gemeint sind, sondern auch die
kommunikativen Schranken erfasst werden, denen beispielsweise hörbehinderte
Menschen ausgesetzt sind, wenn Gehörlosen zur Verständigung mit Hörenden
Gebärdensprachdolmetscher fehlen, oder mit denen Blinde konfrontiert werden,
wenn sie in Sitzungen Schwarzschriftdokumente nicht lesen können und keine
Vorlesekräfte zur Verfügung haben. Die Definition löst die Begriffe
„behindertengerecht“ und „behindertenfreundlich“ ab. Es geht um eine allgemeine
Gestaltung des Lebensumfeldes für alle Menschen, die möglichst niemanden
ausschließt und von allen gleichermaßen genutzt werden kann.
Die in der
Vorschrift beispielhaft aufgezählten gestalteten Lebensbereiche sollen deutlich
machen, dass vollständige Barrierefreiheit grundsätzlich einen umfassenden
Zugang und eine uneingeschränkte Nutzung aller Lebensbereiche voraussetzt. Dabei
ist zwar auf eine grundsätzlich selbständige Nutzungsmöglichkeit behinderter
Menschen ohne fremde Hilfe abzustellen. Das schließt aber nicht aus, dass
behinderte Menschen dennoch wegen ihrer Beeinträchtigung auch bei optimaler
Gestaltung der Lebensbereiche auf Hilfe angewiesen sein können.
Auch soll die
Gestaltung nicht auf eine spezielle Ausprägung einer Behinderung, sondern auf
eine möglichst allgemeine Nutzbarkeit abgestimmt werden. Spezielle Lösungen, die
eine Zugänglichkeit nur über Hinter- oder Nebeneingänge, Rampen oder
Treppenlifte zulassen oder längere Umwege erfordern, ermöglichen die Nutzung
nicht in der allgemein üblichen Weise, stellen besondere Erschwernisse dar und
lösen häufig weiteren Hilfebedarf aus. Solche Gestaltungen sind grundsätzlich zu
vermeiden.
Zu § 5
(Zielvereinbarungen):
Absatz 1
beschreibt den Anwendungsbereich der Zielvereinbarungen als ergänzendes
Instrument der Herstellung der Barrierefreiheit für die Bereiche, die nicht
bereits durch besondere Rechtsvorschriften hinreichend bestimmt sind.
Vereinbarungspartner sollen die Träger öffentlicher Verwaltung im Land sein, das
sind die Dienststellen und sonstigen Einrichtungen des Landes und der
Kommunalverwaltungen sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts auf der einen
und die auf Landesebene tätigen Verbände auf der anderen Seite. Die
verhandlungsberechtigten Verbände müssen nach § 13 Abs. 3 anerkannt sein. Ziel
ist es, Verbände mit einer gewissen Größe und Repräsentanz als Partner für
Zielvereinbarungen zu berechtigen, die auch Verhandlungen nach Satz 2 von den
Trägern öffentlicher Verwaltung fordern können. Damit soll sichergestellt
werden, dass Vereinbarungen von kompetenten Partnern geschlossen werden, die
möglichst umfassend die Erfahrungen und Erkenntnisse der Betroffenen
einbeziehen.
Bei
Zielvereinbarungen handelt es sich um öffentlich-rechtliche Verträge, deren
Inhalt von den Vertragspartnern frei verhandelt und ausgestaltet werden kann.
Nach den allgemeinen Grundsätzen des Vertragsrechts entfaltet die
Zielvereinbarung rechtliche Verbindlichkeit nur für die am Abschluss beteiligten
Parteien. Die Mitglieder eines Verbandes werden daher nur insoweit verpflichtet,
als der Verband aufgrund Satzung oder Einzelvollmacht zu ihrer Vertretung
berechtigt ist.
Absatz 2
konkretisiert die Anforderungen an eine Zielvereinbarung, die in einer solchen
Vereinbarung mindestens enthalten sein sollen. Damit wird das Recht auf
Vertragsfreiheit nicht eingeschränkt, sondern durch bestimmte Mindestinhalte
näher konkretisiert. Es sind mindestens der Regelungsgegenstand und die
Geltungsdauer zu bestimmen, die Anforderungen an die barrierefreie Gestaltung
der Lebensbereiche festzulegen und die zeitlichen Vorgaben für die
Umsetzungsschritte zu setzen.
Die Absätze 3
und 4 bezwecken die im allseitigen Interesse liegende Konzentration von
Verhandlungen über Zielvereinbarungen. Absatz 3 bestimmt, wie Verbände Kenntnis
davon erlangen können, dass ein anderer Verband einen Verhandlungsanspruch
gegenüber einem Träger öffentlicher Gewalt geltend gemacht hat. Angesichts der
umfassenden Verfügbarkeit des Internet-Zugangs bei den betreffenden Verbänden
ist die Bekanntgabe über die Internet-Seite des zuständigen Fachministeriums
(Zielvereinbarungsregister) hinreichend; diese Verfahrensweise ist
unkomplizierter, kosten- und zeitsparender als eine Bekanntgabe z. B. im
Ministerialblatt oder in Tageszeitungen. Verbände, die sich innerhalb der
Vier-Wochen-Frist nach Bekanntgabe nicht melden, verlieren nach Absatz 4 Nr. 1
den Verhandlungsanspruch gegenüber den betroffenen Dienststellen oder
Einrichtungen in Bezug auf den Verhandlungsgegenstand.
In Absatz 5
ist eine Dokumentationspflicht von Zielvereinbarungen festgeschrieben, um die
Wirkung dieser Regelung beurteilen zu können. Insoweit ist auch eine
Mitteilungspflicht vorgesehen, da nur so eine Erfassung technisch möglich ist.
Angesichts der Anzeigepflicht der Verbände im Hinblick auf die Aufforderung zu
Verhandlungen erscheint es gerechtfertigt, die Mitteilungspflicht über den
Abschluss oder die Änderung den betroffenen Trägern öffentlicher Verwaltung
aufzuerlegen.
Zu § 6
(Gebärdensprache und andere Kommunikationshilfen):
Absatz 1
erkennt die Deutsche Gebärdensprache als selbständige Sprache an. In Umsetzung
des Artikels 3 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes und des Artikels 3 Abs. 3 der
Niedersachsischen Verfassung soll klargestellt werden, dass die von
hörbehinderten Menschen verwandte Deutsche Gebärdensprache als eine der
deutschen Lautsprache ebenbürtige Form der Verständigung zu respektieren ist.
Absatz 2 erkennt lautsprachbegleitende Gebärden als Kommunikationsform der
deutschen Sprache an.
Absatz 3
bestimmt, dass allen Untergruppen der hörbehinderten Menschen (Gehörlosen,
Ertaubten und Schwerhörigen) sowie auch sprachbehinderten Menschen das Recht
zusteht, nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften die Deutsche
Gebärdensprache, lautsprachbegleitende Gebärden oder andere geeignete
Kommunikationsformen zu verwenden. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass der
betroffene Personenkreis die Amtssprache nicht erlernen oder nicht (mehr)
uneingeschränkt verwenden kann und ihm deshalb andere
Kommunikationsmöglichkeiten mit Trägern öffentlicher Gewalt zur Verfügung
gestellt werden sollen. Zur Gruppe der hörbehinderten Menschen zählen auch
taubblinde Menschen, ihre besondere Kommunikationsform, das Lormen, ist
ebenfalls von Absatz 3 erfasst. Zu den sprachbehinderten Personen gehören
beispielsweise auch Menschen, die wegen einer autistischen Störung in ihrer
Kommunikation beeinträchtigt sind.
Zu § 7
(Benachteiligungsverbot für Träger öffentlicher Gewalt):
Absatz 1 Satz
1 konkretisiert die Zielsetzung des § 1 speziell für den Bereich der Landes- und
Kommunalverwaltung sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Nicht umfasst
sind die Gerichte, die Justizbehörden sowie die Staatsanwaltschaften, soweit sie
aufgrund spezieller Verfahrensvorschriften, insbesondere der
Strafprozessordnung, tätig werden.
Auch für das
behördliche Bußgeldverfahren gelten nach § 46 Abs. 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten grundsätzlich die Vorschriften der Strafprozessordnung und
des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Die allgemeinen Vorschriften des
Verwaltungsverfahrensgesetzes sind auf die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten nicht anwendbar. Aus diesen Grundentscheidungen ergibt
sich, dass das behördliche Bußgeldverfahren – wie das gerichtliche – generell
aus dem Anwendungsbereich des Niedersächsischen
Behindertengleichstellungsgesetzes ausgenommen ist.
Mit Satz 2
wird ausdrücklich festgelegt, dass zur Verwirklichung der Gleichbehandlung
behinderter Menschen spezifische Maßnahmen beibehalten oder eingeführt werden
können, mit denen Benachteiligungen u. a. wegen der Behinderung ausgeglichen
werden.
Absatz 2
konkretisiert das verfassungsrechtliche Benachteiligungsverbot des Artikels 3
Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes und des Artikels 3 Abs. 3 der Niedersächsischen
Verfassung durch eine Definition des Begriffs der Benachteiligung. Eine
unterschiedliche Behandlung von behinderten Menschen und Menschen ohne
Behinderung ist danach verboten, soweit hierfür nicht ein zwingender Grund
vorliegt. Dies bedeutet, dass die nachteiligen Auswirkungen unerlässlich sein
müssen, um behinderungsbezogenen Besonderheiten Rechnung zu tragen. Entsprechend
der Konzeption des verfassungsrechtlichen Benachteiligungsverbotes wird
hierdurch nur eine solche unterschiedliche Behandlung verboten, die einen
behinderten Menschen in der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der
Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt, d. h. seine rechtliche
oder tatsächliche Position verschlechtert. Es ist nicht erforderlich, dass die
unterschiedliche Behandlung gerade „wegen der Behinderung“ erfolgte. Dieses
zusätzliche Tatbestandmerkmal hätte Konsequenzen für die Beweissituation: Die
diskriminierte Klägerin oder der diskriminierte Kläger müsste nach den
Allgemeinen Beweislastregelungen eigentlich den vollen Beweis führen, dass die
oder der Diskriminierende sie oder ihn gerade „wegen der Behinderung“ schlechter
behandelt hat. Ein solcher Beweis der Motivation der oder des Diskriminierenden,
also der Beweis einer inneren Tatsache, ist allerdings regelmäßig schwierig zu
führen.
Zu § 8
(Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr):
Die Vorschrift
füllt den in § 4 definierten Begriff der Barrierefreiheit in den Bereichen Bau
und Verkehr aus und ist insoweit lex spezialis. Nach Absatz 1 sind die Träger
öffentlicher Verwaltung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 zum barrierefreien Bauen
verpflichtet. Dies gilt für alle Neubauten und für Um- und Erweiterungsbauten,
soweit es sich um große Vorhaben handelt; Bauunterhaltungsmaßnahmen sind nicht
erfasst. Zu beachten ist die Differenzierung zwischen Neubauten und Um- und
Erweiterungsbauten. Bei Neubauten sind die baulichen und kostenmäßigen
Mehrbelastungen zur Herstellung der Barrierefreiheit unabhängig von der Größe
der baulichen Anlage zumutbar, sodass auch kleinere Neubauten barrierefrei zu
gestalten sind. Im Gegensatz hierzu ist die nachträgliche Herstellung von
Barrierefreiheit unter Umständen nur mit einem erheblichen Mehraufwand möglich,
sodass hier die Größe der geplanten Baumaßnahmen eine Rolle spielt. Nach den
Vorschriften der öffentlichen Bauverwaltung ist ein Neubau oder ein Um- oder
Erweiterungsbau „groß“, wenn die baulichen Maßnahmen Kosten von über 1 Mio. Euro
auslösen. Zur barrierefreien Gestaltung sollen die allgemein anerkannten Regeln
der Technik berücksichtigt werden, z. B. entsprechende DIN-Normen zur
Barrierefreiheit.
Die
Ausgestaltung des Absatzes als Sollvorschrift unterstreicht, dass im Regelfall
die allgemein anerkannten Regeln der Technik anzuwenden sind, in besonderen
Situationen aber Abweichungen zulässig sind, etwa wenn die Herstellung der
Barrierefreiheit nur durch einen unzumutbaren hohen Aufwand (siehe Satz 3)
möglich wäre. Durch die Sollvorschrift ist auch klargestellt, dass
Sonderbereiche – z. B. ein Übungsgelände der Polizei – nicht barrierefrei
ausgestaltet werden müssen, weil derartige Maßnahmen hinsichtlich der Art der
Anlage, der Nutzung der Anlage oder der Kosteneffizienz zu einem
unverhältnismäßigen Aufwand führen können. Satz 2 lässt – klarstellend – auch
Abweichungen zu, wenn beispielsweise beim konkreten Bauvorhaben durch eine von
der Regel der Technik abweichende Gestaltung das Ziel der Barrierefreiheit in
gleicher Weise oder besser erreicht werden kann. Satz 4 stellt klar, dass die
landesrechtlichen Vorschriften über die Prüfung und Überwachung von Bauvorhaben
der Träger öffentlicher Verwaltung nicht berührt werden.
Absatz 2
verweist für sonstige bauliche und andere Anlagen usw. auf andere Vorschriften,
die Anforderungen an die Barrierefreiheit stellen.
Zu § 9 (Recht
auf Verwendung von Gebärdensprache oder anderen
Kommunikationshilfen):
§ 9 stellt für
den Bereich der öffentlichen Verwaltung des Landes, der Kommunen und der
sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und
Stiftungen des öffentlichen Rechts eine Vorschrift zur Regelung der Anwendung
der Gebärdensprache und anderer Kommunikationshilfen im Sinne des § 6 dar.
Träger
öffentlicher Verwaltung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 werden danach
grundsätzlich verpflichtet, einem hörbehinderten (ertaubten, gehörlosen oder
schwerhörigen) oder sprachbehinderten Menschen die Verwendung Deutscher
Gebärdensprache, lautsprachbegleitender Gebärden oder anderer geeigneter
Kommunikationshilfe zu ermöglichen. Der Anspruch ist auf die Bereiche
beschränkt, in denen es um die Wahrnehmung eigener Rechte in einem
Verwaltungsverfahren geht. Hierdurch wird der nicht durch das Sozialgesetzbuch
geregelte Bereich der Landes- und Kommunalverwaltung für Menschen mit Hör- und
Sprachbehinderung barrierefrei.
Absatz 2
stellt klar, dass hör- und sprachbehinderte Menschen grundsätzlich nicht mit den
erforderlichen Aufwendungen, die bei der Realisierung des Anspruchs aus Absatz 1
entstehen, belastet werden dürfen. Die Verordnungsermächtigung des Absatzes 2
verpflichtet die Landesregierung, Regelungen zur Begrenzung des Anspruchs aus
Absatz 1 der Höhe nach zu treffen, um eine einheitliche Erstattungspraxis sicher
zu stellen. Als andere Kommunikationshilfen kommen z. B. Tageslichtschreiber
oder Schriftdolmetscher in Betracht. Nicht erfasst sind demgegenüber die im
Neunten Buch des Sozialgesetzbuchs geregelten persönlichen Hilfsmittel wie z. B.
Hörgeräte.
Zu § 10
(Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken):
Bei dem
Anspruch aus § 10 geht es um die barrierefreie Wahrnehmbarkeit von
Schriftstücken durch blinde und sehbehinderte Menschen, die den Adressaten
normalerweise in Schwarzschrift zugänglich gemacht werden. Die moderne
elektronische Informationsverarbeitung macht es möglich, die Informationen
diesem Personenkreis als elektronische Mail zuzusenden, sofern sie einen
Internetzugang und einen Computer mit Braille-Zeile oder Sprachausgabe haben,
sowie als Diskette, als Braille-Druck oder gegebenenfalls in Großdruck
zugänglich zu machen. Für diejenigen blinden und sehbehinderten Menschen, die
weder über die technische Ausstattung noch über Kenntnisse der Braille-Schrift
verfügen, können die Informationen auch über Hörkassetten übermittelt werden.
In Absatz 1
Satz 1 werden die Träger der öffentlichen Verwaltung im Sinne von § 5 Abs. 1
Satz 1 verpflichtet, bei allen wesentlichen Bescheiden, Allgemeinverfügungen,
öffentlich-rechtlichen Verträgen und Vordrucken Behinderungen von Adressaten zu
berücksichtigen. Dieses gilt nicht nur für sehbehinderte Menschen, sondern
stellt auch Anforderungen an die Verständlichkeit für Menschen mit kognitiven
Einschränkungen. Die grundsätzlich bestehende Anforderung, dass ein
Verwaltungshandeln für die Betroffenen verständlich und nachvollziehbar sein
soll, bekommt hier zusätzlich eine behinderungsspezifische Ausprägung; die
Behörden sollen den individuellen Wahrnehmungsfähigkeiten behinderter Menschen
nach Möglichkeit Rechnung tragen. Mit der generellen Verpflichtung soll die
Verwaltung angeregt werden, bereits bei der Gestaltung solcher Schriftstücke
spezifische Einschränkungen von behinderten Menschen zu berücksichtigen.
Absatz 2
konstituiert einen Anspruch für blinde und sehbehinderte Menschen, auf
Anforderung die Bescheide, öffentlich-rechtlichen Verträge und Vordrucke
zusätzlich auch in einer für sie wahrnehmbaren Form zu erhalten, sofern dies zur
Wahrnehmung eigener Rechte in einem Verwaltungsverfahren erforderlich ist. Der
Umfang des Anspruchs bestimmt sich dabei nach der individuellen Fähigkeit zur
Wahrnehmung. Wenn die in Rede stehenden Dokumente nach den einschlägigen
Vorschriften kosten- oder gebührenpflichtig sind, gilt dies auch für behinderte
Menschen. Es dürfen aber keine zusätzlichen Gebühren und Kosten erhoben werden,
die nicht auch bei nicht behinderten Menschen anfallen.
Die
Landesregierung wird verpflichtet, Näheres für die Übermittlung dieser Dokumente
an blinde und sehbehinderte Menschen durch Verordnung zu bestimmen. Dabei werden
sowohl die Anlässe konkretisiert als auch das Verfahren und die Art und Weise
der Übermittlung.
Zu § 11
(Barrierefreie Informationstechnik):
Die Vorschrift
findet Anwendung auf das Rechtsverhältnis der Verwaltung zu Bürgerinnen und
Bürgern als Nutzer des dort beschriebenen Angebots der Informationstechnik. Die
technische Gestaltung von Internetseiten sowie grafischen Programmoberflächen,
die mit Mitteln der Informationstechnik dargestellt werden, erlauben
insbesondere blinden und sehbehinderten Menschen häufig nicht eine Nutzung in
vollem Umfang; hierzu bereits entwickelte Standards finden bislang nicht
hinreichend Beachtung. Sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene
laufen daher zahlreiche Aktivitäten, um den Zugang blinder und sehbehinderter
Menschen zur Informationstechnik zu fördern (Erarbeitung und Verbreitung
entsprechender technischer Standards, Forschungsvorhaben usw.).
Der auf dem
Europäischen Rat von Feira im Juni 2000 angenommene Aktionsplan der Kommission
„Europa 2002 – eine Informationsgesellschaft für alle“, der ganz allgemein die
Nutzung von Informationstechnologien fördern will, enthält zur Frage des Zugangs
von behinderten Menschen zur Informationstechnik in einem eigenen Kapitel die
Vorgabe, dass behinderte Menschen die Informationen auf allen Web-Seiten des
öffentlichen Sektors der Mitgliedstaaten und der europäischen Institutionen
erreichen und voll von den Möglichkeiten der „Regierung am Netz“ profitieren
können.
Hierfür ist in
dem Programm als konkretisierende Maßnahme vorgesehen, dass bereits existierende
technische Standards, die Leitlinien der WAI (Web Accessibility Initiative), für
die öffentlichen Webseiten übernommen werden.
Diese
politische Selbstverpflichtung der EU-Mitgliedstaaten setzt die Bundesregierung
für den Bereich der Bundesverwaltung in § 11 Abs. 1 des
Bundesgleichstellungsgesetzes um. Eine entsprechende Regelung enthält dieses
Gesetz in § 11. Der Anspruch behinderter Menschen auf barrierefreie
Internetangebote der Träger öffentlicher Verwaltung entsteht dabei nach Maßgabe
der nach Satz 2 zu erlassenden Verordnung. Dies hat zur Folge, dass der Umfang
des Anspruchs schrittweise in Abhängigkeit von den technischen finanziellen und
verwaltungsorganisatorischen Möglichkeiten der in § 5 Abs. 1 Satz 1 genannten
Träger öffentlicher Verwaltung festgeschrieben wird.
Zu § 12
(Vertretungsbefugnisse):
§ 12 regelt
die Vertretungsbefugnis von Verbänden, die nach § 13 Abs. 3 anerkannt sind, bei
der Durchsetzung der Rechtsansprüche einzelner behinderter Menschen. Dies gilt
für Ansprüche aus § 7 Abs. 2, § 8, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Satz 2 oder § 11 Satz
1 sowie für Ansprüche auf Herstellung der Barrierefreiheit im Sinne des § 4 oder
auf Verwendung von Gebärden oder anderer Kommunikationshilfen im Sinne des § 6.
Die Vorschrift
orientiert sich am Vorbild des § 63 SGB IX, der für den Bereich der
Sozialleistungen bereits ein Klagerecht der Verbände in Gestalt einer
gesetzlichen Prozessstandschaft eingeführt hat. Da der Verband im Fall einer
Klage nach § 12 lediglich das Recht einer anderen Person geltend macht, können
seine Klagebefugnisse auch nicht über deren eigene Möglichkeiten hinausreichen.
Deshalb müssen die gleichen Verfahrensvoraussetzungen (z. B. Einhaltung von
Fristen) erfüllt sein wie bei einer Klage durch die vertretene Person selbst.
Die Regelung
trägt dem besonderen Interesse behinderter Menschen an einer sachnahen
Prozessführung Rechnung. Sie berücksichtigt den gerade bei Verbänden behinderter
Menschen weit verbreiteten Charakter der Selbsthilfegruppe, in der selbst
Betroffene anderen Mitgliedern, die sich in einer vergleichbaren Lebenssituation
befinden, Unterstützung gewähren. Die Vertreter dieser Gruppen verfügen über
spezielle Kenntnisse der Sach- und Rechtslage. Zudem können sie sich als
ebenfalls persönlich Betroffene leichter als andere in die von ihnen vertretenen
behinderten Menschen einfühlen und ein besonderes Vertrauensverhältnis aufbauen.
Zu § 13
(Verbandsklagerecht):
Die Vorschrift
führt für den Geltungsbereich dieses Gesetzes eine öffentlich-rechtliche
Verbandsklage zugunsten von Verbänden behinderter Menschen ein. Dabei setzt
diese Klagemöglichkeit nicht voraus, dass der klagende Verband in eigenen
subjektiven Rechten verletzt ist. Vielmehr wird ihm allgemein die Möglichkeit
eingeräumt, die tatsächliche Anwendung von Vorschriften durchzusetzen, die dem
Schutz behinderter Menschen dienen. Dies sind die sich aus der abschließenden
Aufzählung in Absatz 1 Satz 1 ergebenden Rechte. Eine Rechtsverfolgung im Wege
einer Verbandsklage wird vor allem in Betracht kommen, um eine mit den
Vorschriften des Landesgleichstellungsgesetzes in Einklang stehende
Verwaltungspraxis herbeizuführen. In Abgrenzung zu § 12 ist daher die
Verbandsklage als Feststellungsklage ausgestaltet.
Die Befugnis
zur Verbandsklage steht nur Verbänden zu, die vom Ministerium für Frauen, Arbeit
und Soziales nach Anhörung der oder des Beauftragten der behinderten Menschen
anerkannt worden sind.
Wenn mit der
Verbandsklage ein Rechtsverstoß gerügt werden soll, der gleichzeitig auch einen
Verstoß gegen ein subjektiv-öffentliches Recht eines behinderten Menschen im
Sinne des § 12 darstellt, dann kann der Verband die Feststellung eines
Rechtsverstoßes nur dann und insoweit verlangen, als es um einen Fall von
allgemeiner Bedeutung geht. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine Vielzahl
gleichgelagerter Fälle vorliegt. Ein solcher Fall wird auch dann vorliegen, wenn
das Handeln der Behörde durch Verwaltungsvorschrift gebunden ist. Durch diese
Einschränkung sollen Massenklagen vermieden werden.
Durch die
Einführung der Verbandsklage werden die Rechtswegzuständigkeiten, etwa der
Verwaltungsgerichtsbarkeit für das Baurecht, nicht berührt.
Zu § 14
(Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter der behinderten
Menschen):
Mit Absatz 1
Satz 1 wird nunmehr eine gesetzliche Verpflichtung der Landesregierung
begründet, eine Beauftragte oder einen Beauftragten der behinderten Menschen zu
bestellen. Bei der Bestellung ist gemäß Absatz 1 Satz 2 zu berücksichtigen, dass
in der Person die Voraussetzungen des § 3 (Behinderung) erfüllt sein
sollen.
Absatz 2
stellt sicher, dass der beauftragten Person die erforderliche personelle und
sächliche Ausstattung zur Verfügung zu stellen ist.
Über die
Abberufung der oder des Beauftragten der behinderten Menschen entscheidet die
Landesregierung. Da die oder der Beauftragte der behinderten Menschen
Bedienstete oder Bediensteter des Landes im Beamten- oder Angestelltenverhältnis
ist, bleibt der beamtenrechtliche Status oder das tarifrechtliche
Vertragsverhältnis auch im Fall der Abberufung unberührt.
Zu § 15
(Aufgaben und Befugnisse der oder des Landesbeauftragten der behinderten
Menschen):
Die oder der
Beauftragte der behinderten Menschen ist organisatorisch dem Ministerium für
Frauen, Arbeit und Soziales zugeordnet, jedoch in der Wahrnehmung des Amtes
unabhängig und nur an die Gesetze gebunden.
Die Aufgaben
des bisherigen Behindertenbeauftragten des Landes wurden zuletzt durch Beschluss
der Landesregierung vom 29. September 1998 (Nds. MBl. S. 1267) bestimmt. Die
Aufgabenbeschreibung gilt im Übrigen sinngemäß auch für die oder den nach § 14
bestellte(n) Beauftragte(n).
Zu Artikel 2
(Änderung des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes):
Blinde und
sehbehinderte Wählerinnen und Wähler sind bislang beim Ausfüllen des
Stimmzettels weitgehend auf die Hilfe einer anderen Person angewiesen, die den
Stimmzettel nach ihren Angaben ausfüllt. Diese Praxis ist aufgrund des § 26 Abs.
3 des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes zulässig. Im Interesse der
Verwirklichung des Grundsatzes der Allgemeinheit der Wahl darf das Wahlgeheimnis
in beschränktem Umfang gelockert werden, „um auch stark behinderten Bürgern die
Möglichkeit zu geben, von ihrem Wahlrecht überhaupt Gebrauch zu machen“ (BVerwG
DÖV 1974; S. 387). Allerdings nimmt die Hilfsperson zwangsläufig Kenntnis von
der Wahlentscheidung der Wählerin oder des Wählers. Daher soll die Regelung
verdeutlichen, dass sich die betroffenen Wählerinnen und Wähler für ihre
Stimmabgabe auch einer Stimmzettelschablone bedienen können. Blinde oder
sehbehinderte Wahlberechtigte haben also zwei Alternativmöglichkeiten der
Hilfestellung bei ihrer Stimmabgabe. Sie können eine Hilfsperson in Anspruch
nehmen oder von einer Stimmzettelschablone Gebrauch machen, um so den
Stimmzettel unbeobachtet und eigenständig zu
kennzeichnen.
Zu Artikel 3
(Änderung der Niedersächsischen Landeswahlordnung):
Nummer
1:
Den
Wahlberechtigten sollen rechtzeitig vor der Wahl Stimmzettelschablonen zur
Verfügung stehen, damit diese bereits für die Briefwahl eingesetzt werden
können. Daher werden die Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter durch die
Regelung verpflichtet, den Blindenverbänden, die sich gegenüber der
Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter zur Herstellung und Verteilung von
Stimmzettelschablonen bereit erklärt haben, unverzüglich Musterstimmzettel zu
übersenden.
Nummer
2:
Zugunsten von behinderten oder in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkten
Wählerinnen und Wählern sollen die Gemeinden möglichst barrierefreie Wahlräume
finden, auswählen und einrichten, sodass z. B. Personen im Rollstuhl die
Wahlräume ohne fremde Hilfe erreichen können oder der Tisch mindestens einer
Wahlkabine, auf dem der Stimmzettel gekennzeichnet wird, unterfahren werden
kann. Damit die behinderte oder in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkte
wahlberechtigte Person auch an der Urnenwahl teilnehmen kann, wenn der Wahlraum
ihres Wahlbezirks nicht barrierefrei ist, muss die Gemeinde frühzeitig und in
geeigneter Weise mitteilen, welche Wahlräume im Wahlkreis die Barrierefreiheit
erfüllen.
Zu Artikel 4
(Änderung der Kommunalwahlordnung):
Zugunsten von
behinderten oder in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkten Wählerinnen und
Wählern sollen die Gemeinden möglichst barrierefreie Wahlräume finden, auswählen
und einrichten, sodass z. B. Personen im Rollstuhl die Wahlräume ohne fremde
Hilfe erreichen können oder der Tisch mindestens einer Wahlkabine, auf dem der
Stimmzettel gekennzeichnet wird, unterfahren werden kann.
Zu Artikel 5
(Änderung des Jugendförderungsgesetzes):
Nummer
1:
Buchstabe a:
Die redaktionelle
Anpassung ist erforderlich, weil der bislang in Bezug genommene § 16 Abs. 2 des
Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt durch § 19 Abs. 2 des
Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes aufgehoben wurde. Da
der Aufgabenbereich der Jugendarbeit nicht mehr Gegenstand des Gesetzes zur
Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes ist, wird in Absatz 1 unmittelbar
auf die entsprechende Bundesvorschrift des § 11 des Achten Buchs des
Sozialgesetzbuchs Bezug genommen.
Buchstabe
b:
Mit dieser
Ergänzung des Jugendförderungsgesetzes wird der Intention des
Gleichstellungsgesetzes Rechnung getragen, die Integration von behinderten und
nicht behinderten jungen Menschen auch im Bereich der Jugendarbeit
sicherzustellen. Die konzeptionelle Öffnung aller Angebote, Programme und
Maßnahmen der Jugendarbeit und der barrierefreie Zugang soll mit dem Ziel der
Gleichbehandlung und Gleichstellung aller behinderten und nicht behinderten
jungen Menschen gewährleistet werden.
Nummer
2:
Die
redaktionelle Anpassung erfolgt, weil sowohl der in Bezug genommene § 9 des
Gesetzes für Jugendwohlfahrt durch Artikel 23 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuordnung
des Kinder- und Jugendhilferechts aufgehoben und die Anerkennung als Träger der
freien Jugendhilfe neu durch § 74 des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs
geregelt wurde als auch der in Bezug genommene § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des
Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt durch § 19 Abs. 2 des
Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes aufgehoben und die
Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe neu in § 14 des Gesetzes zur
Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes geregelt
wurde.
Nummer
3:
Die
redaktionelle Anpassung erfolgt, weil das bislang in § 10 Satz 2 in Bezug
genommene Gesetz über Sportwetten durch § 19 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 21
Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über das Lotterie- und Wettwesen (NLottG)
vom 21. Juni 1997 mit Wirkung zum 1. Juli 1997 aufgehoben wurde. Eine
vergleichbare Regelung, die Finanzhilfen für Bildungsmaßnahmen an Sportvereine
und Sportverbände für die sportliche Jugendarbeit ermöglicht, enthält § 8 Abs. 3
Nr. 7 NLottG. Durch diese Regelung in § 8 Abs. 3 Nr. 7 NLottG und die Änderung
des § 10 Satz 2 ist sichergestellt, dass eine Doppelförderung sowohl nach dem
Gesetz über das Lotterie- und Wettwesen als auch nach dem Jugendförderungsgesetz
ausgeschlossen ist.
Zu Artikel 6
(Änderung des Niedersächsischen Beamtengesetzes):
Nummer 1:
Die
Formulierung, wonach die Beamtin oder der Beamte auf Lebenszeit oder auf Zeit in
den Ruhestand zu versetzen ist, wenn sie oder er infolge eines körperlichen
Gebrechens oder wegen Schwäche ihrer oder seiner körperlichen oder geistigen
Kräfte zur Erfüllung ihrer oder seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist,
entspricht nicht mehr dem modernen Sprachgebrauch. Die Änderung trägt der
Forderung nach einer zeitgemäßen Sprachregelung Rechnung, ohne die Notwendigkeit
zur gesetzlichen Statuierung des Erfordernisses der gesundheitlichen Eignung für
den Beamtenberuf in Frage zu stellen.
Am Inhalt der
gesetzlichen Regelung ändert sich jedoch nichts. Gesundheitliche Gründe oder der
körperliche Zustand der Beamtin oder des Beamten stehen ihrer oder seiner
weiteren Dienstfähigkeit in den Fällen entgegen, in denen die gesundheitlichen
Einschränkungen so gravierend sind, dass sie die körperlichen und/oder geistigen
Kräfte der Beamtin oder des Beamten in einer Weise schmälern, dass sie oder er
auf Dauer nicht mehr zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer oder seiner
Dienstpflichten in der Lage ist.
Mit der
Änderung wird Rahmenrecht umgesetzt. Eine entsprechende Änderung des § 26 Abs. 1
Satz 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes ist bereits durch Artikel 4 Nr. 1 des
Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926)
erfolgt.
Nummer
2:
Die
Änderung in Satz 1 Nr. 1 berücksichtigt die neue Terminologie des Neunten Buchs
des Sozialgesetzbuchs vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046).
Gemäß Artikel
1 Nr. 5 des Gesetzes zur Neuordnung der Versorgungsabschläge vom 19. Dezember
2000 (BGBl. I S. 1786) wird die bisher nur bei Dienstunfähigkeit geltende
Hinzuverdienstgrenze in § 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes
ab 1. Januar 2001 auf schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte erweitert, die mit
Vollendung des 60. Lebensjahres auf Antrag in den Ruhestand treten. Die
versorgungsrechtliche Anrechnungsvorschrift tritt an die Stelle der bislang für
den Antragsruhestand bei schwerbehinderten Menschen generell geltenden
Verpflichtung zur Begrenzung des Hinzuverdienstes in § 57 Satz 3 des
Niedersächsischen Beamtengesetzes.
Nummer
3:
Auf
die Begründung zu Nummer 2 Abs. 1 wird verwiesen.
Zu Artikel 7
(Änderung des Gesetzes über die Berufsbezeichnung der Medizinischen
Sprachheilpädagoginnen und -pädagogen):
Die bislang in
§ 2 Nr. 4 enthaltene Formulierung wird im Hinblick auf die erforderliche
Beseitigung diskriminierender Regelungen für behinderte Menschen geändert. Das
Bestehen einer Behinderung als solche ist nicht mehr ausschlaggebend für die
(Nicht-)Eignung zur Berufsausübung, sondern allein die Frage, ob gesundheitliche
Gründe der Berufsausübung entgegen stehen.
Zu Artikel 8
(Änderung des Gesetzes über Berufsbezeichnungen und die Weiterbildung in
Gesundheitsfachberufen):
Die bislang in
§ 1 Abs. 3 Nr. 3 enthaltene Formulierung wird im Hinblick auf die erforderliche
Beseitigung diskriminierender Regelungen für behinderte Menschen geändert. Das
Bestehen einer Behinderung als solche ist nicht mehr ausschlaggebend für die
(Nicht-)Eignung zur Berufsausübung, sondern allein die Frage, ob gesundheitliche
Gründe der Berufsausübung entgegen stehen.
Zu Artikel 9
(Änderung des Gesetzes über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure):
Die bislang in
§ 4 Nr. 8 enthaltene Formulierung wird sprachlich neu gefasst und im Hinblick
auf die erforderliche Beseitigung diskriminierender Regelungen für behinderte
Menschen geändert.
Zu Artikel 10
(Änderung des Niedersächsischen Straßengesetzes):
Die in den §§
9 und 10 des Niedersächsischen Straßengesetzes für die Träger der Straßenbaulast
formulierten Verpflichtungen werden – im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit gemäß §
9 Abs. 1 Satz 2 – ergänzt durch die Vorschrift, dass Belange besonderer
Personengruppen Berücksichtigung finden sollen. Die Regelung konkretisiert die
in Artikel 1 § 8 Abs. 2 allgemein formulierte Verpflichtung zur Herstellung der
Barrierefreiheit.
Zu Artikel 11
(Änderung des Niedersächsischen Nahverkehrsgesetzes):
Die bisherige
Textfassung des § 2 Abs. 4 Nr. 3 Satz 1 ist sprachlich zu einseitig auf die
Berücksichtigung der Bedürfnisse von körperbehinderten Menschen ausgerichtet.
Die Regelung konkretisiert die in Artikel 1 § 8 Abs. 2 allgemein formulierte
Verpflichtung zur Herstellung der Barrierefreiheit.
Artikel 12
(Einheitlicher Verordnungsrang):
Die Regelung
stellt die Herstellung des einheitlichen Verordnungsrangs in Bezug auf die in
den Artikeln 3 und 4 vorgenommenen Änderungen der Niedersächsischen
Landeswahlordnung und der Kommunalwahlordnung sicher.
Artikel 13
(In-Kraft-Treten):
Grundsätzlich soll das Gesetz kurzfristig nach seiner Verkündung in Kraft treten. Die abweichende Regelung im Hinblick auf die im Gesetz enthaltenen Verordnungsermächtigungen sollen die Erarbeitung und eine zeitnahe Verkündung der entsprechenden Verordnungen ermöglichen. Der für die Änderungen von Wahlvorschriften vorgesehene Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens trägt der Notwendigkeit einer ausreichenden Vorbereitungszeit zur Umsetzung der neuen Regelungen Rechnung.