Entwurf


Gesetz

zur Gleichstellung behinderter Menschen

und zur Änderung anderer Gesetze

(Stand: 02.09.2002)



Artikel 1

Niedersächsisches Behindertengleichstellungsgesetz

(NBGG)


§ 1
Gesetzesziel

1Ziel dieses Gesetzes ist es, in Niedersachsen die Benachteiligung von behinderten Menschen zu beseitigen und zu verhindern sowie die gleichberechtigte Teilhabe von behinderten Menschen am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen. 2Besonderen Bedürfnissen ist Rechnung zu tragen.

§ 2
Behinderte Frauen

1Bei der Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern sind die besonderen Belange behinderter Frauen zu berücksichtigen und bestehende Benachteiligungen zu beseitigen. 2Dabei sind besondere Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von behinderten Frauen und zur Beseitigung bestehender Benachteiligungen zulässig.

§ 3
Behinderung

Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.

§ 4
Barrierefreiheit

Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.

§ 5
Zielvereinbarungen

(1) 1Zur Herstellung von Barrierefreiheit können Zielvereinbarungen zwischen Verbänden, die nach § 13 Abs. 3 anerkannt sind, und dem Land, den Gemeinden und Landkreisen sowie den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (Träger öffentlicher Verwaltung) geschlossen werden, soweit Barrierefreiheit nicht bereits durch Rechtsvorschrift vorgegeben ist. 2Die anerkannten Verbände haben Anspruch auf Aufnahme von Verhandlungen über Zielvereinbarungen.

(2) Zielvereinbarungen zur Herstellung von Barrierefreiheit müssen enthalten

1. den Regelungsgegenstand und die Geltungsdauer,

2. die Anforderungen an gestaltete Lebensbereiche zur Herstellung von Barrierefreiheit und

3. einen Zeitpunkt oder einen Zeitplan zur Erfüllung der Anforderungen.

(3) 1Ein nach § 13 Abs. 3 anerkannter Verband, der die Aufnahme von Verhandlungen verlangt, hat dies gegenüber dem für behinderte Menschen zuständigen Ministerium (Fachministerium) unter Benennung der Verhandlungspartner und des Verhandlungsgegenstandes anzuzeigen. 2Das Fachministerium gibt diese Anzeige auf seiner Internetseite bekannt. 3Nach der Bekanntgabe haben andere nach § 13 Abs. 3 anerkannte Verbände das Recht, innerhalb von vier Wochen den Verhandlungen durch Erklärung gegenüber den bisherigen Verhandlungspartnern beizutreten.

(4) Ein Anspruch auf Aufnahme von Verhandlungen nach Absatz 1 Satz 2 besteht nicht

1. während laufender Verhandlungen für die nicht beigetretenen Verbände und

2. für den Regelungsgegenstand und die Geltungsdauer einer zustande gekommenen Zielvereinbarung.

(5) 1Das Fachministerium führt ein Zielvereinbarungsregister, in das die Anzeige über die Aufnahme von Verhandlungen sowie der Abschluss, die Änderung und die Aufhebung von Zielvereinbarungen eingetragen werden. 2Innerhalb eines Monats nach Abschluss einer Zielvereinbarung hat der Träger öffentlicher Verwaltung dem Fachministerium diese im Wortlaut mitzuteilen. 3Für die Änderung oder die Aufhebung einer Zielvereinbarung gilt Satz 2 entsprechend.

§ 6
Gebärdensprache und andere Kommunikationshilfen

(1) Die Deutsche Gebärdensprache ist als eigenständige Sprache anerkannt.

(2) Lautsprachbegleitende Gebärden sind als Kommunikationsform der deutschen Sprache anerkannt.

(3) 1Hörbehinderte Menschen (Gehörlose, Ertaubte und Schwerhörige) und sprachbehinderte Menschen haben nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften das Recht, die Deutsche Gebärdensprache oder lautsprachbegleitende Gebärden zu verwenden. 2Soweit sie sich nicht in Deutscher Gebärdensprache oder mit lautsprachbegleitenden Gebärden verständigen, haben sie nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften das Recht, andere geeignete Kommunikationshilfen zu verwenden.

§ 7
Benachteiligungsverbot für Träger öffentlicher Gewalt

(1) 1Die Träger öffentlicher Verwaltung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 sollen im Rahmen ihres jeweiligen Aufgabenbereichs die Erreichung der in § 1 genannten Ziele aktiv fördern und bei der Planung von Maßnahmen beachten. 2Zum Abbau und zur Beseitigung bestehender Benachteiligungen behinderter Menschen gegenüber nicht behinderten Menschen sind besondere Maßnahmen zulässig. 3Bei der Anwendung von Gesetzen zur tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern ist den besonderen Belangen behinderter Frauen Rechnung zu tragen.

(2) 1Ein Träger öffentlicher Verwaltung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 darf behinderte Menschen nicht benachteiligen. 2Eine Benachteiligung liegt vor, wenn behinderte und nicht behinderte Menschen ohne zwingenden Grund unterschiedlich behandelt werden und dadurch behinderte Menschen in der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt werden.

§ 8
Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr

(1) 1Neubauten sowie große Um- oder Erweiterungsbauten der Träger öffentlicher Verwaltung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 sollen gemäß den dazu bestehenden allgemein anerkannten Regeln der Technik barrierefrei gestaltet werden. 2Von diesen allgemein anerkannten Regeln der Technik kann abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maß die Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllt werden. 3Ausnahmen von Satz 1 hinsichtlich der großen Um- und Erweiterungsbauten sind zulässig, wenn die Anforderungen nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können. 4Die Einhaltung der Sätze 1 bis 3 wird bauaufsichtlich weder geprüft noch überwacht.

(2) Sonstige öffentliche bauliche oder andere Anlagen, öffentliche Wege, Plätze und Straßen sowie öffentlich zugängliche Verkehrsanlagen und Verkehrsmittel im öffentlichen Personenverkehr sind barrierefrei zu gestalten, soweit dies durch Rechtsvorschrift vorgegeben ist.

§ 9
Recht auf Verwendung von Gebärdensprache

und andere Kommunikationshilfen

(1) 1Hör- und sprachbehinderte Menschen haben das Recht, mit Trägern öffentlicher Verwaltung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist. 2Die Träger öffentlicher Verwaltung haben dafür auf Wunsch der Berechtigten im notwendigen Umfang die Übersetzung durch eine Gebärdensprachdolmetscherin oder einen Gebärdensprachdolmetscher oder die Verständigung mit anderen Kommunikationshilfen sicherzustellen.

(2) 1Auslagen eines Trägers öffentlicher Verwaltung für die Zuziehung einer Gebärdensprachdolmetscherin oder eines Gebärdensprachdolmetschers oder anderer Kommunikationshilfen sind abweichend von § 13 Abs. 1 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes nicht erstattungsfähig. 2Notwendige Aufwendungen eines hör- und sprachbehinderten Menschen für die Zuziehung einer Gebärdensprachdolmetscherin oder eines Gebärdensprachdolmetschers oder anderer Kommunikationshilfen haben die Träger öffentlicher Verwaltung zu erstatten. 3Eine Begrenzung der Höhe des sich aus Satz 2 ergebenden Anspruchs sowie die Bestimmung der anderen Kommunikationshilfen erfolgt durch eine Verordnung der Landesregierung.

§ 10
Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken

(1) Die Träger öffentlicher Verwaltung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 sollen bei der Gestaltung von schriftlichen Bescheiden, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtlichen Verträgen und Vordrucken Behinderungen von Menschen berücksichtigen.

(2) 1Blinden und sehbehinderten Menschen haben die Träger öffentlicher Verwaltung nach Maßgabe der nach Satz 2 zu erlassenden Verordnung auf Verlangen Bescheide, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke ohne zusätzliche Kosten auch in einer für diese wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist. 2Die Landesregierung bestimmt durch Verordnung, bei welchen Anlässen und in welcher Art und Weise die in Satz 1 genannten Dokumente blinden und sehbehinderten Menschen zugänglich gemacht werden.

§ 11
Barrierefreie Informationstechnik

1Träger öffentlicher Verwaltung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 gestalten ihre Internetauftritte und -angebote sowie die von ihnen zur Verfügung gestellten grafischen Programmoberflächen, die mit Mitteln der Informationstechnik dargestellt werden, nach Maßgabe der nach Satz 2 zu erlassenden Verordnung schrittweise technisch so, dass sie von behinderten Menschen grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden können. 2Die Landesregierung bestimmt durch Verordnung

1. die in den Geltungsbereich des Satzes 1 einzubeziehenden Gruppen behinderter Menschen,

2. die anzuwendenden Standards und den Zeitpunkt der verbindlichen Anwendung sowie

3. die zu gestaltenden Bereiche und Arten amtlicher Informationen.

§ 12
Vertretungsbefugnisse

1Ein nach § 13 Abs. 3 anerkannter Verband kann die Verletzung des Rechts eines behinderten Menschen aus § 7 Abs. 2, § 8, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 2 Satz 1 oder § 11 Satz 1 an dessen Stelle und mit dessen Einverständnis in Widerspruchsverfahren und in gerichtlichen Verfahren geltend machen. 2Satz 1 gilt bei der Geltendmachung von Verstößen gegen Vorschriften, die einen Anspruch auf Herstellung von Barrierefreiheit oder auf Verwendung von Gebärden oder anderen Kommunikationshilfen vorsehen, entsprechend. 3In den Fällen der Sätze 1 und 2 müssen die übrigen Verfahrensvoraussetzungen wie bei einem Rechtsschutzersuchen durch den behinderten Menschen selbst vorliegen.

§ 13
Verbandsklagerecht

(1) 1Ein nach Absatz 3 anerkannter Verband kann, ohne die Verletzung in eigenen Rechten geltend zu machen, nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung und des Sozialgerichtsgesetzes Klage erheben auf Feststellung eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot nach § 7 Abs. 2 für Träger der öffentlichen Verwaltung und deren Verpflichtung zur Herstellung der Barrierefreiheit nach § 8, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 2 Satz 1 oder § 11 Satz 1. 2Satz 1 gilt nicht, wenn eine Maßnahme aufgrund einer Entscheidung in einem verwaltungs– oder sozialgerichtlichen Streitverfahren oder aufgrund eines verwaltungs- oder sozialgerichtlichen Vergleichs getroffen worden ist.

(2) 1Eine Klage ist nur zulässig, wenn der Verband durch die angegriffene Maßnahme in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird. 2Soweit ein behinderter Mensch selbst seine Rechte durch eine Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können, kann die Klage nach Absatz 1 nur erhoben werden, wenn der Verband geltend macht, dass es sich bei der Maßnahme um einen Fall von allgemeiner Bedeutung handelt. 3Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle vorliegt.

(3) Das Fachministerium soll nach Anhörung der oder des Landesbeauftragten der behinderten Menschen Verbänden die Anerkennung auf Landesebene erteilen, die

1. nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Belange behinderter Menschen auf Landesebene fördern,

2. zum Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre bestehen und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen sind,

3. die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der Aufgabe nach Nummer 1 bieten, wobei Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreise sowie die Leistungsfähigkeit der Verbände zu berücksichtigen sind, und

4. wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes von der Körperschaftssteuer befreit sind.

§ 14
Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter der behinderten Menschen

(1) 1Die Landesregierung bestellt eine Landesbeauftragte oder einen Landesbeauftragten der behinderten Menschen. 2Die oder der Landesbeauftragte soll behindert sein. 3Sie oder er ist in der Wahrnehmung des Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.

(2) Der oder dem Landesbeauftragten ist die für die Erfüllung der Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Bestellung endet, außer aus beamten- oder tarifrechtlichen Gründen, durch Abberufung durch die Landesregierung.

§ 15
Aufgaben und Befugnisse der oder des Landesbeauftragten

der behinderten Menschen

(1) 1Aufgabe der oder des Landesbeauftragten ist es, darauf hinzuwirken, dass die Verantwortung des Landes, für gleichwertige Lebensbedingungen für Menschen mit und ohne Behinderung zu sorgen, in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens wahrgenommen wird. 2Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben setzt sich die oder der Landesbeauftragte dafür ein, dass unterschiedliche Lebensbedingungen von behinderten Frauen und Männern berücksichtigt und geschlechtsspezifische Benachteiligungen beseitigt werden.

(2) Die Ministerien beteiligen die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten bei den Gesetzes-, Verordnungs- und sonstigen wichtigen Vorhaben, soweit sie die Gleichstellung behinderter Menschen betreffen.

(3) 1Die Landesbehörden sind verpflichtet, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten bei der Erfüllung der Aufgabe zu unterstützen, insbesondere die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Akteneinsicht zu gewähren. 2Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt.


Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes

§ 26 Abs. 3 des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes in der Fassung vom 30. Mai 2002 (Nds. GVBl. S. 153) wird wie folgt geändert:

1. Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

2. Es wird der folgende Satz 2 angefügt:

„2Ein blinder oder sehbehinderter Wähler kann sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen.“


Artikel 3
Änderung der Niedersächsischen Landeswahlordnung

Die Niedersächsische Landeswahlordnung vom 1. November 1997 (Nds. GVBl. S. 437; 1998 S. 14), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Juli 2002 (Nds. GVBl. S. 346), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 37 wird der folgende Absatz 5 angefügt:

„(5) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter stellt Muster der Stimmzettel unverzüglich nach ihrer Herstellung den Blindenvereinen zur Verfügung, die ihre Bereitschaft zur Herstellung und Verteilung von Stimmzettelschablonen gegenüber der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter erklärt haben.“

2. § 38 Abs. 2 erhält folgende Fassung

„(2) 1Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere behinderten und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. 2Die Gemeinde teilt frühzeitig mit, welche Wahlräume barrierefrei sind.“


Artikel 4
Änderung der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung

§ 13 Abs. 2 der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung vom 24. April 2001 (Nds. GVBl. S. 139), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 17. Dezember 2001 (Nds. GVBl. S. 821), erhält folgende Fassung:

„(2) Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere behinderten und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird.“


Artikel 5
Änderung des Jugendförderungsgesetzes

Das Jugendförderungsgesetz in der Fassung vom 15. Juli 1981 (Nds. GVBl. S. 199), geändert durch Artikel IV § 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 1994 (Nds. GVBl. S. 533), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) 1Die Jugendarbeit ist ein eigenständiger Teil der Kinder- und Jugendhilfe. 2Sie nimmt die Erziehungs- und Bildungsaufgaben wahr, die in § 11 des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs genannt sind und tritt für die Anliegen und Interessen junger Menschen in der Öffentlichkeit ein.“

b) Es wird der folgende neue Absatz 4 eingefügt:

„(4) Die Jugendarbeit berücksichtigt die spezifischen Lebenslagen von behinderten und nicht behinderten Kindern und Jugendlichen bei der Ausgestaltung ihrer Angebote und Maßnahmen mit dem Ziel der Gleichstellung von behinderten und nicht behinderten jungen Menschen.“

c) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 5 und 6.

2. § 3 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

„1. auf Landesebene nach § 75 des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs in Verbindung mit § 14 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes anerkannt sind.“

3. § 10 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„2Trägern, die Finanzhilfe nach § 8 Abs. 3 Nr. 7 des Niedersächsischen Gesetzes über das Lotterie- und Wettwesen erhalten, werden keine Zuwendungen nach Satz 1 gewährt.“


Artikel 6
Änderung des Niedersächsischen Beamtengesetzes

Das Niedersächsische Beamtengesetz in der Fassung vom 19. Februar 2001 (Nds. GVBl. S. 33), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2001 (Nds. GVBl. S. 806), wird wie folgt geändert:

1. In § 54 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte“ durch die Worte „wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen“ ersetzt.

2. § 57 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Nr. 1 werden die Worte „schwerbehindert im Sinne des § 1 des Schwerbehindertengesetzes“ durch die Worte „ein schwerbehinderter Mensch im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs“ ersetzt.

b) Satz 3 wird gestrichen.

3. § 87 c Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

„2. am 31. Dezember 2001 schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs sind, solange diese Behinderung andauert.“



Artikel 7
Änderung des Gesetzes über die Berufsbezeichnung der

Medizinischen Sprachheilpädagoginnen und -pädagogen

§ 2 Nr. 4 des Gesetzes über die Berufsbezeichnung der Medizinischen Sprachheilpädagoginnen und -pädagogen vom 2. März 1998 (Nds. GVBl. S. 126), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 20. November 2001 (Nds. GVBl. S. 701), erhält folgende Fassung:

„4. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist.“


Artikel 8
Änderung des Gesetzes über Berufsbezeichnungen und die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen

§ 1 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes über Berufsbezeichnungen und die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen vom 16. Dezember 1999 (Nds. GVBl. S. 426), geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20. November 2001 (Nds. GVBl. S. 701), erhält folgende Fassung:

„3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist.“


Artikel 9
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure

§ 4 Nr. 8 des Niedersächsischen Gesetzes über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure vom 16. Dezember 1993 (Nds. GVBl. S. 707), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. November 2001 (Nds. GVBl. S. 701), erhält folgende Fassung:

„8. aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, die in § 2 Abs. 1 bestimmten Aufgaben des öffentlichen Vermessungswesens wahrzunehmen,“.


Artikel 10
Änderung des Niedersächsischen Straßengesetzes

Dem § 10 des Niedersächsischen Straßengesetzes in der Fassung vom 24. September 1980 (Nds. GVBl. S. 359), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 28. Mai 1996 (Nds. GVBl. S. 242), wird der folgende Absatz 3 angefügt:

„(3) Den Bedürfnissen sehbehinderter Menschen soll durch entsprechende Orientierungshilfen, denjenigen mit beeinträchtigter Mobilität durch barrierefreie Gehwegübergänge Rechnung getragen werden; die Belange von älteren Menschen und Kindern sind zu berücksichtigen.“


Artikel 11
Änderung des Niedersächsischen Nahverkehrsgesetzes

In § 2 Abs. 4 Nr. 3 Satz 2 des Niedersächsischen Nahverkehrsgesetzes vom 28. Juni 1995 (Nds. GVBl. S. 180), geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 20. November 2001 (Nds. GVBl. S. 701), werden die Worte „Personen mit eingeschränkter Beweglichkeit“ durch die Worte „behinderten Menschen“ ersetzt.


Artikel 12
Einheitlicher Verordnungsrang

(1) Die auf Artikel 3 beruhenden Teile der Niedersächsischen Landeswahlordnung stehen einer aufgrund der Ermächtigung des § 55 Abs. 1 des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes in der Fassung vom 30. Mai 2002 (Nds. GVBl. S. 153), geändert durch Artikel 2 dieses Gesetzes, erlassenen Verordnung gleich.

(2) Der auf Artikel 4 beruhende Teil der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung steht einer aufgrund der Ermächtigung des § 53 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes in der Fassung vom 20. Februar 2001 (Nds. GVBl. S. 83) erlassenen Verordnung gleich.


Artikel 13
In-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt einen Monat nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 treten

1. die Ermächtigungen zum Erlass von Verordnungen in Artikel 1 § 9 Abs. 2 Satz 3, § 10 Abs. 2 Satz 2 und § 11 Satz 2 am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes und

2. die Artikel 2 bis 4 am 1. Januar 2004 in Kraft.



Begründung:

A. Allgemeiner Teil

I. Notwendigkeit und Ziele des Gesetzes

Das Selbstverständnis behinderter Menschen und die Grundlagen der Behindertenpolitik haben sich in den vergangenen Jahren wesentlich geändert. Behinderte Menschen wollen in gleicher Weise wie nicht behinderte Menschen am gesellschaftlichen Leben teilhaben, nicht auf die Fürsorge der Gesellschaft angewiesen sein und ihre Rechte auf Mitsprache und Mitentscheidung gleichberechtigt nutzen. Neben dem Bestehen sozialrechtlicher Ansprüche ist es deshalb wichtig, alle Lebensbereiche so zu gestalten, dass behinderte Menschen ohne besondere Erschwernisse gleiche Chancen zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft haben. Der Gesetzentwurf will diesem Paradigmenwechsel in der Behindertenpolitik Rechnung tragen. Er verfolgt das Ziel, möglichst viele Barrieren zu beseitigen, die behinderte Menschen an einer gleichen Teilhabe hindern, rechtliche Diskriminierungen auszuschließen und Ursachen für mögliche Benachteiligungen zu beseitigen.

Mit der Ergänzung des Artikels 3 Abs. 3 des Grundgesetzes um den Satz „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden“ und mit einer gleichlautenden Ergänzung des Artikels 3 Abs. 3 der Niedersächsischen Verfassung haben die Verfassungsgeber in Bund und Land deutlich gemacht, dass benachteiligende und ausgrenzende Bestimmungen sowie Regelungen, die behinderte Menschen diskriminieren, gesellschaftlich nicht akzeptiert werden.

Mit der Verabschiedung des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) hat der Bundesgesetzgeber einen ersten Schritt hinsichtlich der sozialrechtlichen Ansprüche behinderter Menschen auf eine gleiche Teilhabe am Leben in der Gesellschaft getan. Der Schutz vor Benachteiligungen, die Verhinderung und der Abbau von Barrieren sowie die volle Gleichberechtigung von behinderten Menschen müssen aber auch in allen anderen Bereichen des öffentlichen und privaten Lebens rechtlich gesichert und im Alltag praktiziert werden.

Als weiterer wichtiger Schritt zur Umsetzung des Diskriminierungsverbots des Artikels 3 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes ist am 27. April 2002 das Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze (BGBl. I S. 1467) verkündet worden. Dieses Gesetz zielt auf die konkrete und praxisorientierte Ausgestaltung der sich aus der Verfassung ergebenden Rechtsposition, die Verwaltung und Rechtsprechung bindet, aber auch den Bundesgesetzgeber selbst zum Handeln verpflichtet. Das Gleiche gilt für den Landesgesetzgeber aufgrund der Verpflichtung aus Artikel 3 Abs. 3 der Niedersächsischen Verfassung.

Der Niedersächsische Landtag hat mit seiner Entschließung vom 17. September 2001 „Zukunftsweisende Behindertenpolitik gemeinsam gestalten“ (LT-Drs. 14/2635 und 14/2700) die Landesregierung aufgefordert, nach Vorlage eines Bundesgesetzentwurfs zur Gleichstellung behinderter Menschen die dann noch nötigen gesetzlichen Regelungen zur Umsetzung des in der Niedersächsischen Verfassung formulierten Anspruchs behinderter Menschen auf Gleichstellung und Förderung auf Landesebene zu schaffen. Der Landtag hat in dieser Entschließung ferner festgestellt, dass die Ziele von Behindertenpolitik in enger Koordination und Kooperation zwischen Bund, Ländern, Gemeinden und öffentlichen Einrichtungen sowie Behindertenverbänden und Organisationen umgesetzt werden müssen. Dabei sei es auch notwendig, Behindertenpolitik im europäischen Kontext zu gestalten und auch auf dieser Ebene für die Rechte behinderter Menschen einzutreten.

Das vom Bund verabschiedete Behindertengleichstellungsgesetz hat auch Anliegen aufgenommen, die bereits im europäischen wie ihm internationalen Bereich Gegenstand verschiedener Abkommen und Entschließungen geworden sind. Das Gesetz entspricht der europäischen „Richtlinie zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf“, die unter anderem behinderte Menschen vor Diskriminierung in Arbeit und Beruf schützen soll.

Mit der Vorlage des Entwurfs eines „Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze“ kommt die Landesregierung der Aufforderung des Landtages in der Entschließung vom 17. September 2001 nach. Ein eigenständiges niedersächsisches Gesetz ist notwendig, weil der Bund im Rahmen seiner Gesetzgebungskompetenz nur Verpflichtungen für das Verhalten und das Verwaltungsverfahren von Trägern öffentlicher Gewalt des Bundes vorgesehen hat und die Einbeziehung der Länder- und Kommunalverwaltungen nur insoweit möglich ist, als sie Bundesrecht ausführen. Um gleichlautende Regelungen für alle übrigen Landes- und Kommunalbehörden und für die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wirksam werden zu lassen, wurde Artikel 1 des niedersächsischen Gesetzentwurfs entsprechend dem Auftrag des Landtages in enger Anlehnung an Artikel 1 des Bundesgesetzes gestaltet.

Die Zielvorgaben und die Begriffsdefinitionen wurden übernommen, um unterschiedliche Interpretationen der Bestimmungen, die Bundes-, Landes- und Kommunalverwaltungen gleichermaßen betreffen, möglichst zu vermeiden.

Der vorliegende Entwurf eines Landesgleichstellungsgesetzes soll durch Barrierefreiheit und Gleichstellung im öffentlichen Recht sicherstellen, dass sich behinderte Menschen im Alltag möglichst vollständig diskriminierungsfrei bewegen können. Für den Bereich des Privatrechts werden die Ziele der Gleichbehandlung und die Beseitigung diskriminierender Vorschriften in einem gesonderten Gesetzgebungsvorhaben des Bundes, dem zivilrechtlichen Antidiskriminierungsgesetz, verfolgt. Der Bund hat hier die alleinige Gesetzgebungskompetenz.

Die Erarbeitung eines Landesgleichstellungsgesetzes für behinderte Menschen entspricht auch einer Forderung der Verbände behinderter Menschen und des niedersächsischen Behindertenbeauftragten.

II. Inhaltliche Schwerpunkte

1. Das „Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze“ enthält in Artikel 1 für den öffentlichen Bereich allgemeine Vorschriften, mit denen die Ziele einer Gleichstellung behinderter Menschen beschrieben und die Instrumente zur Durchsetzung bestimmt werden. Besondere Bedeutung hat die Beseitigung der Benachteiligung behinderter Frauen sowie das Recht hörbehinderter Menschen (Gehörlose, Ertaubte, hochgradig Schwerhörige) und sprachbehinderter Menschen, in der Gebärdensprache oder mit lautsprachebegleitenden Gebärden zu kommunizieren oder andere Kommunikationshilfen zu verwenden.

2. Zur Durchsetzung der Ansprüche aus diesem Gesetz sind für den öffentlichen Bereich Vertretungsrechte durch und ein Verbandsklagerecht für Verbände verankert worden. Damit wird den Interessenverbänden behinderter Menschen, die auf Landesebene tätig sind, ermöglicht, für ihre Mitglieder, Dritte und im eigenen Namen die in Artikel 1 des Gesetzentwurfs genannten Ziele durchzusetzen. Das Gesetz bietet damit die Gewähr, dass im öffentlichen Bereich bei allen Dienststellen der Landes- und Kommunalverwaltung sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen öffentlichen Rechts das Benachteiligungsverbot des Grundgesetzes und der Niedersächsischen Verfassung umgesetzt wird. Durch die Verpflichtung der öffentlichen Dienststellen, benachteiligende Maßnahmen gegenüber behinderten Menschen zu unterlassen sowie eine unterschiedliche Behandlung gegenüber nicht behinderten Menschen nur in zwingend gebotenen Fällen oder zum Ausgleich von Nachteilen zuzulassen, werden Benachteiligungen bereits im Ansatz verhindert.

3. Hauptanliegen des Gesetzentwurfs ist die Herstellung barrierefrei gestalteter Lebensbereiche. Barrierefreiheit bezieht sich nicht nur auf die Beseitigung räumlicher Barrieren für Rollstuhlfahrer und gehbehinderte Menschen oder die kontrastreiche Gestaltung der Lebensumwelt für sehbehinderte Menschen. Eine barrierefreie Kommunikation für blinde und sehbehinderte Menschen in den elektronischen Medien ist hiermit ebenso umfasst wie die barrierefreie Kommunikation mittels Gebärdendolmetscher oder über andere Kommunikationshilfen für hör- und sprachbehinderte Menschen. Ferner wird ein Anspruch auf eine für blinde und sehbehinderte Menschen wahrnehmbare Darstellung von Verwaltungsbescheiden und anderen Rechtsakten für den Bereich der Landes- und Kommunalverwaltung sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts aufgenommen.

4. Für behinderte Menschen soll Barrierefreiheit im gesamten durch Landesrecht gestalteten Raum ermöglicht werden. Dabei sind alle öffentlichen Dienststellen und Einrichtungen der Landes- und Kommunalverwaltung sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gehalten, bei Neubau, Umbau, Modernisierung und Nutzungsänderung von Grundstücken und Gebäuden diese barrierefrei zu gestalten oder umzugestalten und dabei die Bedürfnisse behinderter Menschen zu beachten. Darüber hinaus sollen im Rahmen der Landeskompetenz auch die Verkehrsinfrastruktur und die Beförderungsmittel im öffentlichen Personenverkehr barrierefrei werden.

5. Für hör- und sprachbehinderte Menschen wird der Anspruch, zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren mit Behörden der Landes- und Kommunalverwaltung sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts in deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachebegleitenden Gebärden oder in anderen geeigneten Kommunikationshilfen zu kommunizieren, ausdrücklich normiert. Durch die Anerkennung der deutschen Gebärdensprache als eigenständige Sprache und der lautsprachebegleitenden Gebärden werden hörbehinderte Menschen in ihrer Kommunikationsform den hörenden Menschen gleich geachtet. Gleichzeitig besteht aber auch ein Anspruch auf die Verwendung von anderen geeigneten Kommunikationshilfen.

6. Der Gesetzentwurf sieht für das Land und die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts Zielvereinbarungen für die Herstellung der Barrierefreiheit in Bereichen vor, die durch besondere gesetzliche oder verordnungsrechtliche Vorgaben oder durch die Bestimmungen des Landesgleichstellungsgesetzes nicht konkret bestimmt sind. Die entsprechenden Regelungen im Bundesgleichstellungsgesetz beziehen sich auf Zielvereinbarungen zwischen anerkannten Behindertenverbänden und Unternehmen oder Unternehmensverbänden der privaten Wirtschaft. In diesem Bereich besteht für das Land kein Regelungsbedarf.

Das Instrument der Zielvereinbarungen ist geeignet, mit den Trägern öffentlicher Verwaltung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 vertragliche Regelungen über die Herstellung der Barrierefreiheit zu treffen. Zielvereinbarungen zwischen Verbänden auf Landesebene und Dienststellen und Einrichtungen der Landes- und Kommunalverwaltung sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bieten genügend Spielraum, Maßnahmen der Barrierefreiheit nach Dringlichkeit oder den technischen und finanziellen Möglichkeiten zu vereinbaren und den zeitlichen Rahmen für die Umsetzung festzulegen. Sie sind geeigneter als zwingende gesetzliche Auflagen mit den dann notwendigen, unter Umständen langen Übergangsfristen. Sie können veränderten Entwicklungen besser Rechnung tragen als relativ starre gesetzliche Vorschriften und die abstrakt vorgegebenen Ziele des Gesetzes konkretisieren. Die Festlegung von einzelnen Schritten zur barriere- und diskriminierungsfreien Gestaltung des Lebensumfeldes im Vereinbarungswege fördert eher die Akzeptanz der öffentlichen Aufgabenträger für Maßnahmen zugunsten behinderter Menschen als ordnungsrechtliche Eingriffe.

7. Seit 1990 gibt es in Niedersachsen einen Behindertenbeauftragten des Landes. Das Amt der oder des Behindertenbeauftragten hat sich bewährt und soll nunmehr eine gesetzliche Grundlage erhalten. Die oder der Beauftragte wird von der Landesregierung bestellt oder abberufen. Organisatorisch ist die oder der Beauftragte der behinderten Menschen in Niedersachsen dem Ministerium für Frauen, Arbeit und Soziales zugeordnet, jedoch bei der Amtsausübung unabhängig, den Weisungen von Fachressorts nicht unterworfen und allein dem Gesetz verantwortlich. Die Vorschrift über die Aufgaben und Befugnisse der beauftragten Person entspricht im Wesentlichen der bundesrechtlichen Regelung.

8. Die Artikel 2 bis 11 enthalten Änderungen bestehender landesrechtlicher Regelungen, die erforderlich sind, um die Zielsetzungen des Artikels 1 in weiteren Lebens- und Rechtsbereichen konkret umzusetzen. Diskriminierende Regelungen werden beseitigt und der Grundsatz der Verpflichtung zur Herstellung der Barrierefreiheit in Spezialgesetzen verankert.

III. Auswirkungen auf die Umwelt

Keine.

IV. Auswirkungen von frauenpolitischer Bedeutung

Die Belange behinderter Frauen sind durch die Regelung des Artikels 1 § 2 in besonderer Weise im Gesetzentwurf berücksichtigt.

V. Voraussichtliche Kosten und haushaltsmäßige Auswirkungen

Im Hinblick auf die Regelungen zur barrierefreien Gestaltung von Baumaßnahmen und der Verkehrsinfrastruktur kann es zu – im Einzelnen derzeit nicht konkret bezifferbaren – Mehrausgaben kommen, soweit in diesen Bereichen dem Grundsatz der Barrierefreiheit bisher noch nicht vollständig Rechnung getragen wird. Dies gilt auch für die durch Verordnung noch näher auszugestaltenden Bereiche des Einsatzes von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern, des Bescheid- und Vordruckwesens und der barrierefreien Informationstechnik.



B. Besonderer Teil

Artikel 1 (Niedersächsisches Behindertengleichstellungsgesetz)

Zu § 1 (Gesetzesziel):

Die Vorschrift formuliert in Ausfüllung des Benachteiligungsverbotes behinderter Menschen in Artikel 3 Satz 2 des Grundgesetzes und Artikel 3 Abs. 3 der Niedersächsischen Verfassung drei zentrale Ziele des Gesetzes:

1. Benachteiligungen zu beseitigen und zu verhindern,

2. behinderten Menschen die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und

3. die selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen.

Damit sollen nicht nur erkannte Diskriminierungen abgewehrt, sondern auch positive Maßnahmen zum Ausgleich von Benachteiligungen ergriffen werden, um Chancengleichheit behinderter Menschen auch tatsächlich zu verwirklichen. Während traditionelle Ansätze der Behindertenpolitik die Kompensation von Nachteilen durch Behinderungen in den Mittelpunkt stellen, sind diese Zielbeschreibungen darauf gerichtet, diskriminierendem Verhalten, ausgrenzenden Bedingungen, baulichen und kommunikativen Barrieren sowie struktureller Fremdbestimmung entgegenzuwirken. Damit sollen gleiche Bürgerrechte für behinderte Menschen sichergestellt und verwirklicht werden.

Das Ziel des Abbaus und der Vermeidung von Benachteiligungen soll vorbildhaft dort umgesetzt werden, wo das Land, die Kommunen sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts dieses unmittelbar sicherstellen können.

Eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft kann vor allem durch den Abbau von Barrieren erreicht werden. Dabei geht es vor allem um die Möglichkeit zur Nutzung barrierefreier Verkehrsmittel und akustischer und visueller Informationen, um die Gestaltung von Verkehrsflächen mit kontrastreichen und wahrnehmbaren Orientierungshilfen, um zugängliche und behindertengerecht ausgestattete Gebäude, sowie um die Verständigung in der eigenen Sprache mittels Gebärden.

Des Weiteren ist es ein zentrales Ziel des Gesetzes, die Selbstbestimmung behinderter Menschen zu unterstützen und ihnen eine eigene selbstbestimmte Lebensgestaltung zu ermöglichen. Das Recht auf Entfaltung der Persönlichkeit muss gerade in den Freiheitsräumen gewährleistet sein, die behinderten Menschen häufig strukturell verwehrt werden. Eine tatsächliche Gleichstellung wird aber erst durch die individuellen Gestaltungsmöglichkeiten erreicht, die selbstbestimmtes Leben ermöglichen.

Zu § 2 (Behinderte Frauen):

Der Gedanke des Gender-Mainstreaming wird hier sowohl unter dem Gesichtspunkt der Durchsetzung der Gleichberechtigung von Männern und Frauen als auch unter dem Aspekt der Teilhabe behinderter Menschen in dieser zentralen Vorschrift des Behindertengleichstellungsgesetzes verankert: Gerade behinderte Frauen erleiden oft in doppelter Hinsicht Benachteiligungen: Sie gehören gleichzeitig sowohl der benachteiligten Gruppe der Frauen als auch der benachteiligten Gruppe behinderter Menschen an. Zugunsten beider Gruppen existieren zwar spezielle Schutzmechanismen; ungelöst bleibt bislang das Problem, dass diese Schutzmechanismen alternativ jeweils nur ein Kriterium, d. h. „Frau“ oder „Behinderung“ abdecken können, nicht aber deren Kumulation. Vorschriften über Frauenförderung können einer behinderten Frau zwar in einer Konkurrenzsituation mit einem (behinderten oder nicht behinderten) Mann helfen, nicht jedoch eine Entscheidung zugunsten einer anderen, nicht behinderten Frau verhindern; eine Entscheidung zugunsten eines ebenfalls behinderten Mannes und damit zum Nachteil der behinderten Frau bleibt in diesem Schutzmechanismus bislang ungeregelt.

Vor diesem Hintergrund gibt zunächst § 2 Satz 1 vor, dass bei der Durchsetzung der Gleichberechtigung von Männern und Frauen die besonderen Belange behinderter Frauen zu berücksichtigten sind. Zusätzlich stellt § 2 Satz 2 klar, dass besondere Maßnahmen zur Förderung behinderter Frauen zulässig sind. Das Prinzip des Gender-Mainstreaming als Querschnittsaufgabe ist bei allen politischen, normgebenden und verwaltenden Maßnahmen zu beachten und wird mit Satz 1 auch für die Anwendung des gesamten Behindertengleichstellungsgesetzes als durchgängiges Leitprinzip festgeschrieben.

Zu § 3 (Behinderung):

Die Definition der Behinderung übernimmt die im Neunten Buch des Sozialgesetzbuchs und im Bundesgleichstellungsgesetz festgelegte Bestimmung. Damit soll den verschiedenen Rechtsmaterien ein einheitlicher Behinderungsbegriff zugrunde gelegt werden. Im Gegensatz zu bisherigen Definitionen wird dabei auf die Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft (Partizipation) und nicht mehr auf vermeintliche oder tatsächliche Defizite abgestellt. Dabei wird eine Beeinträchtigung erst dann als Behinderung angesehen, wenn sie voraussichtlich länger als sechs Monate andauern wird, um Menschen mit nur vorübergehenden Einschränkungen nicht in diesen Personenkreis einzubeziehen.

Zu § 4 (Barrierefreiheit):

Die Vorschrift stellt eine zentrale Bestimmung des Gesetzes dar. Mit dieser Definition soll deutlich werden, dass nicht nur die physischen Barrieren wie Treppen, zu schmale Gänge, Stolperstufen, ungesicherte Baugruben usw. gemeint sind, sondern auch die kommunikativen Schranken erfasst werden, denen beispielsweise hörbehinderte Menschen ausgesetzt sind, wenn Gehörlosen zur Verständigung mit Hörenden Gebärdensprachdolmetscher fehlen, oder mit denen Blinde konfrontiert werden, wenn sie in Sitzungen Schwarzschriftdokumente nicht lesen können und keine Vorlesekräfte zur Verfügung haben. Die Definition löst die Begriffe „behindertengerecht“ und „behindertenfreundlich“ ab. Es geht um eine allgemeine Gestaltung des Lebensumfeldes für alle Menschen, die möglichst niemanden ausschließt und von allen gleichermaßen genutzt werden kann.

Die in der Vorschrift beispielhaft aufgezählten gestalteten Lebensbereiche sollen deutlich machen, dass vollständige Barrierefreiheit grundsätzlich einen umfassenden Zugang und eine uneingeschränkte Nutzung aller Lebensbereiche voraussetzt. Dabei ist zwar auf eine grundsätzlich selbständige Nutzungsmöglichkeit behinderter Menschen ohne fremde Hilfe abzustellen. Das schließt aber nicht aus, dass behinderte Menschen dennoch wegen ihrer Beeinträchtigung auch bei optimaler Gestaltung der Lebensbereiche auf Hilfe angewiesen sein können.

Auch soll die Gestaltung nicht auf eine spezielle Ausprägung einer Behinderung, sondern auf eine möglichst allgemeine Nutzbarkeit abgestimmt werden. Spezielle Lösungen, die eine Zugänglichkeit nur über Hinter- oder Nebeneingänge, Rampen oder Treppenlifte zulassen oder längere Umwege erfordern, ermöglichen die Nutzung nicht in der allgemein üblichen Weise, stellen besondere Erschwernisse dar und lösen häufig weiteren Hilfebedarf aus. Solche Gestaltungen sind grundsätzlich zu vermeiden.

Zu § 5 (Zielvereinbarungen):

Absatz 1 beschreibt den Anwendungsbereich der Zielvereinbarungen als ergänzendes Instrument der Herstellung der Barrierefreiheit für die Bereiche, die nicht bereits durch besondere Rechtsvorschriften hinreichend bestimmt sind. Vereinbarungspartner sollen die Träger öffentlicher Verwaltung im Land sein, das sind die Dienststellen und sonstigen Einrichtungen des Landes und der Kommunalverwaltungen sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts auf der einen und die auf Landesebene tätigen Verbände auf der anderen Seite. Die verhandlungsberechtigten Verbände müssen nach § 13 Abs. 3 anerkannt sein. Ziel ist es, Verbände mit einer gewissen Größe und Repräsentanz als Partner für Zielvereinbarungen zu berechtigen, die auch Verhandlungen nach Satz 2 von den Trägern öffentlicher Verwaltung fordern können. Damit soll sichergestellt werden, dass Vereinbarungen von kompetenten Partnern geschlossen werden, die möglichst umfassend die Erfahrungen und Erkenntnisse der Betroffenen einbeziehen.

Bei Zielvereinbarungen handelt es sich um öffentlich-rechtliche Verträge, deren Inhalt von den Vertragspartnern frei verhandelt und ausgestaltet werden kann. Nach den allgemeinen Grundsätzen des Vertragsrechts entfaltet die Zielvereinbarung rechtliche Verbindlichkeit nur für die am Abschluss beteiligten Parteien. Die Mitglieder eines Verbandes werden daher nur insoweit verpflichtet, als der Verband aufgrund Satzung oder Einzelvollmacht zu ihrer Vertretung berechtigt ist.

Absatz 2 konkretisiert die Anforderungen an eine Zielvereinbarung, die in einer solchen Vereinbarung mindestens enthalten sein sollen. Damit wird das Recht auf Vertragsfreiheit nicht eingeschränkt, sondern durch bestimmte Mindestinhalte näher konkretisiert. Es sind mindestens der Regelungsgegenstand und die Geltungsdauer zu bestimmen, die Anforderungen an die barrierefreie Gestaltung der Lebensbereiche festzulegen und die zeitlichen Vorgaben für die Umsetzungsschritte zu setzen.

Die Absätze 3 und 4 bezwecken die im allseitigen Interesse liegende Konzentration von Verhandlungen über Zielvereinbarungen. Absatz 3 bestimmt, wie Verbände Kenntnis davon erlangen können, dass ein anderer Verband einen Verhandlungsanspruch gegenüber einem Träger öffentlicher Gewalt geltend gemacht hat. Angesichts der umfassenden Verfügbarkeit des Internet-Zugangs bei den betreffenden Verbänden ist die Bekanntgabe über die Internet-Seite des zuständigen Fachministeriums (Zielvereinbarungsregister) hinreichend; diese Verfahrensweise ist unkomplizierter, kosten- und zeitsparender als eine Bekanntgabe z. B. im Ministerialblatt oder in Tageszeitungen. Verbände, die sich innerhalb der Vier-Wochen-Frist nach Bekanntgabe nicht melden, verlieren nach Absatz 4 Nr. 1 den Verhandlungsanspruch gegenüber den betroffenen Dienststellen oder Einrichtungen in Bezug auf den Verhandlungsgegenstand.

In Absatz 5 ist eine Dokumentationspflicht von Zielvereinbarungen festgeschrieben, um die Wirkung dieser Regelung beurteilen zu können. Insoweit ist auch eine Mitteilungspflicht vorgesehen, da nur so eine Erfassung technisch möglich ist. Angesichts der Anzeigepflicht der Verbände im Hinblick auf die Aufforderung zu Verhandlungen erscheint es gerechtfertigt, die Mitteilungspflicht über den Abschluss oder die Änderung den betroffenen Trägern öffentlicher Verwaltung aufzuerlegen.

Zu § 6 (Gebärdensprache und andere Kommunikationshilfen):

Absatz 1 erkennt die Deutsche Gebärdensprache als selbständige Sprache an. In Umsetzung des Artikels 3 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes und des Artikels 3 Abs. 3 der Niedersachsischen Verfassung soll klargestellt werden, dass die von hörbehinderten Menschen verwandte Deutsche Gebärdensprache als eine der deutschen Lautsprache ebenbürtige Form der Verständigung zu respektieren ist. Absatz 2 erkennt lautsprachbegleitende Gebärden als Kommunikationsform der deutschen Sprache an.

Absatz 3 bestimmt, dass allen Untergruppen der hörbehinderten Menschen (Gehörlosen, Ertaubten und Schwerhörigen) sowie auch sprachbehinderten Menschen das Recht zusteht, nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften die Deutsche Gebärdensprache, lautsprachbegleitende Gebärden oder andere geeignete Kommunikationsformen zu verwenden. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass der betroffene Personenkreis die Amtssprache nicht erlernen oder nicht (mehr) uneingeschränkt verwenden kann und ihm deshalb andere Kommunikationsmöglichkeiten mit Trägern öffentlicher Gewalt zur Verfügung gestellt werden sollen. Zur Gruppe der hörbehinderten Menschen zählen auch taubblinde Menschen, ihre besondere Kommunikationsform, das Lormen, ist ebenfalls von Absatz 3 erfasst. Zu den sprachbehinderten Personen gehören beispielsweise auch Menschen, die wegen einer autistischen Störung in ihrer Kommunikation beeinträchtigt sind.

Zu § 7 (Benachteiligungsverbot für Träger öffentlicher Gewalt):

Absatz 1 Satz 1 konkretisiert die Zielsetzung des § 1 speziell für den Bereich der Landes- und Kommunalverwaltung sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Nicht umfasst sind die Gerichte, die Justizbehörden sowie die Staatsanwaltschaften, soweit sie aufgrund spezieller Verfahrensvorschriften, insbesondere der Strafprozessordnung, tätig werden.

Auch für das behördliche Bußgeldverfahren gelten nach § 46 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten grundsätzlich die Vorschriften der Strafprozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Die allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind auf die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nicht anwendbar. Aus diesen Grundentscheidungen ergibt sich, dass das behördliche Bußgeldverfahren – wie das gerichtliche – generell aus dem Anwendungsbereich des Niedersächsischen Behindertengleichstellungsgesetzes ausgenommen ist.

Mit Satz 2 wird ausdrücklich festgelegt, dass zur Verwirklichung der Gleichbehandlung behinderter Menschen spezifische Maßnahmen beibehalten oder eingeführt werden können, mit denen Benachteiligungen u. a. wegen der Behinderung ausgeglichen werden.

Absatz 2 konkretisiert das verfassungsrechtliche Benachteiligungsverbot des Artikels 3 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes und des Artikels 3 Abs. 3 der Niedersächsischen Verfassung durch eine Definition des Begriffs der Benachteiligung. Eine unterschiedliche Behandlung von behinderten Menschen und Menschen ohne Behinderung ist danach verboten, soweit hierfür nicht ein zwingender Grund vorliegt. Dies bedeutet, dass die nachteiligen Auswirkungen unerlässlich sein müssen, um behinderungsbezogenen Besonderheiten Rechnung zu tragen. Entsprechend der Konzeption des verfassungsrechtlichen Benachteiligungsverbotes wird hierdurch nur eine solche unterschiedliche Behandlung verboten, die einen behinderten Menschen in der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt, d. h. seine rechtliche oder tatsächliche Position verschlechtert. Es ist nicht erforderlich, dass die unterschiedliche Behandlung gerade „wegen der Behinderung“ erfolgte. Dieses zusätzliche Tatbestandmerkmal hätte Konsequenzen für die Beweissituation: Die diskriminierte Klägerin oder der diskriminierte Kläger müsste nach den Allgemeinen Beweislastregelungen eigentlich den vollen Beweis führen, dass die oder der Diskriminierende sie oder ihn gerade „wegen der Behinderung“ schlechter behandelt hat. Ein solcher Beweis der Motivation der oder des Diskriminierenden, also der Beweis einer inneren Tatsache, ist allerdings regelmäßig schwierig zu führen.

Zu § 8 (Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr):

Die Vorschrift füllt den in § 4 definierten Begriff der Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr aus und ist insoweit lex spezialis. Nach Absatz 1 sind die Träger öffentlicher Verwaltung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 zum barrierefreien Bauen verpflichtet. Dies gilt für alle Neubauten und für Um- und Erweiterungsbauten, soweit es sich um große Vorhaben handelt; Bauunterhaltungsmaßnahmen sind nicht erfasst. Zu beachten ist die Differenzierung zwischen Neubauten und Um- und Erweiterungsbauten. Bei Neubauten sind die baulichen und kostenmäßigen Mehrbelastungen zur Herstellung der Barrierefreiheit unabhängig von der Größe der baulichen Anlage zumutbar, sodass auch kleinere Neubauten barrierefrei zu gestalten sind. Im Gegensatz hierzu ist die nachträgliche Herstellung von Barrierefreiheit unter Umständen nur mit einem erheblichen Mehraufwand möglich, sodass hier die Größe der geplanten Baumaßnahmen eine Rolle spielt. Nach den Vorschriften der öffentlichen Bauverwaltung ist ein Neubau oder ein Um- oder Erweiterungsbau „groß“, wenn die baulichen Maßnahmen Kosten von über 1 Mio. Euro auslösen. Zur barrierefreien Gestaltung sollen die allgemein anerkannten Regeln der Technik berücksichtigt werden, z. B. entsprechende DIN-Normen zur Barrierefreiheit.

Die Ausgestaltung des Absatzes als Sollvorschrift unterstreicht, dass im Regelfall die allgemein anerkannten Regeln der Technik anzuwenden sind, in besonderen Situationen aber Abweichungen zulässig sind, etwa wenn die Herstellung der Barrierefreiheit nur durch einen unzumutbaren hohen Aufwand (siehe Satz 3) möglich wäre. Durch die Sollvorschrift ist auch klargestellt, dass Sonderbereiche – z. B. ein Übungsgelände der Polizei – nicht barrierefrei ausgestaltet werden müssen, weil derartige Maßnahmen hinsichtlich der Art der Anlage, der Nutzung der Anlage oder der Kosteneffizienz zu einem unverhältnismäßigen Aufwand führen können. Satz 2 lässt – klarstellend – auch Abweichungen zu, wenn beispielsweise beim konkreten Bauvorhaben durch eine von der Regel der Technik abweichende Gestaltung das Ziel der Barrierefreiheit in gleicher Weise oder besser erreicht werden kann. Satz 4 stellt klar, dass die landesrechtlichen Vorschriften über die Prüfung und Überwachung von Bauvorhaben der Träger öffentlicher Verwaltung nicht berührt werden.

Absatz 2 verweist für sonstige bauliche und andere Anlagen usw. auf andere Vorschriften, die Anforderungen an die Barrierefreiheit stellen.

Zu § 9 (Recht auf Verwendung von Gebärdensprache oder anderen Kommunikationshilfen):

§ 9 stellt für den Bereich der öffentlichen Verwaltung des Landes, der Kommunen und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts eine Vorschrift zur Regelung der Anwendung der Gebärdensprache und anderer Kommunikationshilfen im Sinne des § 6 dar.

Träger öffentlicher Verwaltung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 werden danach grundsätzlich verpflichtet, einem hörbehinderten (ertaubten, gehörlosen oder schwerhörigen) oder sprachbehinderten Menschen die Verwendung Deutscher Gebärdensprache, lautsprachbegleitender Gebärden oder anderer geeigneter Kommunikationshilfe zu ermöglichen. Der Anspruch ist auf die Bereiche beschränkt, in denen es um die Wahrnehmung eigener Rechte in einem Verwaltungsverfahren geht. Hierdurch wird der nicht durch das Sozialgesetzbuch geregelte Bereich der Landes- und Kommunalverwaltung für Menschen mit Hör- und Sprachbehinderung barrierefrei.

Absatz 2 stellt klar, dass hör- und sprachbehinderte Menschen grundsätzlich nicht mit den erforderlichen Aufwendungen, die bei der Realisierung des Anspruchs aus Absatz 1 entstehen, belastet werden dürfen. Die Verordnungsermächtigung des Absatzes 2 verpflichtet die Landesregierung, Regelungen zur Begrenzung des Anspruchs aus Absatz 1 der Höhe nach zu treffen, um eine einheitliche Erstattungspraxis sicher zu stellen. Als andere Kommunikationshilfen kommen z. B. Tageslichtschreiber oder Schriftdolmetscher in Betracht. Nicht erfasst sind demgegenüber die im Neunten Buch des Sozialgesetzbuchs geregelten persönlichen Hilfsmittel wie z. B. Hörgeräte.

Zu § 10 (Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken):

Bei dem Anspruch aus § 10 geht es um die barrierefreie Wahrnehmbarkeit von Schriftstücken durch blinde und sehbehinderte Menschen, die den Adressaten normalerweise in Schwarzschrift zugänglich gemacht werden. Die moderne elektronische Informationsverarbeitung macht es möglich, die Informationen diesem Personenkreis als elektronische Mail zuzusenden, sofern sie einen Internetzugang und einen Computer mit Braille-Zeile oder Sprachausgabe haben, sowie als Diskette, als Braille-Druck oder gegebenenfalls in Großdruck zugänglich zu machen. Für diejenigen blinden und sehbehinderten Menschen, die weder über die technische Ausstattung noch über Kenntnisse der Braille-Schrift verfügen, können die Informationen auch über Hörkassetten übermittelt werden.

In Absatz 1 Satz 1 werden die Träger der öffentlichen Verwaltung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 verpflichtet, bei allen wesentlichen Bescheiden, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtlichen Verträgen und Vordrucken Behinderungen von Adressaten zu berücksichtigen. Dieses gilt nicht nur für sehbehinderte Menschen, sondern stellt auch Anforderungen an die Verständlichkeit für Menschen mit kognitiven Einschränkungen. Die grundsätzlich bestehende Anforderung, dass ein Verwaltungshandeln für die Betroffenen verständlich und nachvollziehbar sein soll, bekommt hier zusätzlich eine behinderungsspezifische Ausprägung; die Behörden sollen den individuellen Wahrnehmungsfähigkeiten behinderter Menschen nach Möglichkeit Rechnung tragen. Mit der generellen Verpflichtung soll die Verwaltung angeregt werden, bereits bei der Gestaltung solcher Schriftstücke spezifische Einschränkungen von behinderten Menschen zu berücksichtigen.

Absatz 2 konstituiert einen Anspruch für blinde und sehbehinderte Menschen, auf Anforderung die Bescheide, öffentlich-rechtlichen Verträge und Vordrucke zusätzlich auch in einer für sie wahrnehmbaren Form zu erhalten, sofern dies zur Wahrnehmung eigener Rechte in einem Verwaltungsverfahren erforderlich ist. Der Umfang des Anspruchs bestimmt sich dabei nach der individuellen Fähigkeit zur Wahrnehmung. Wenn die in Rede stehenden Dokumente nach den einschlägigen Vorschriften kosten- oder gebührenpflichtig sind, gilt dies auch für behinderte Menschen. Es dürfen aber keine zusätzlichen Gebühren und Kosten erhoben werden, die nicht auch bei nicht behinderten Menschen anfallen.

Die Landesregierung wird verpflichtet, Näheres für die Übermittlung dieser Dokumente an blinde und sehbehinderte Menschen durch Verordnung zu bestimmen. Dabei werden sowohl die Anlässe konkretisiert als auch das Verfahren und die Art und Weise der Übermittlung.

Zu § 11 (Barrierefreie Informationstechnik):

Die Vorschrift findet Anwendung auf das Rechtsverhältnis der Verwaltung zu Bürgerinnen und Bürgern als Nutzer des dort beschriebenen Angebots der Informationstechnik. Die technische Gestaltung von Internetseiten sowie grafischen Programmoberflächen, die mit Mitteln der Informationstechnik dargestellt werden, erlauben insbesondere blinden und sehbehinderten Menschen häufig nicht eine Nutzung in vollem Umfang; hierzu bereits entwickelte Standards finden bislang nicht hinreichend Beachtung. Sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene laufen daher zahlreiche Aktivitäten, um den Zugang blinder und sehbehinderter Menschen zur Informationstechnik zu fördern (Erarbeitung und Verbreitung entsprechender technischer Standards, Forschungsvorhaben usw.).

Der auf dem Europäischen Rat von Feira im Juni 2000 angenommene Aktionsplan der Kommission „Europa 2002 – eine Informationsgesellschaft für alle“, der ganz allgemein die Nutzung von Informationstechnologien fördern will, enthält zur Frage des Zugangs von behinderten Menschen zur Informationstechnik in einem eigenen Kapitel die Vorgabe, dass behinderte Menschen die Informationen auf allen Web-Seiten des öffentlichen Sektors der Mitgliedstaaten und der europäischen Institutionen erreichen und voll von den Möglichkeiten der „Regierung am Netz“ profitieren können.

Hierfür ist in dem Programm als konkretisierende Maßnahme vorgesehen, dass bereits existierende technische Standards, die Leitlinien der WAI (Web Accessibility Initiative), für die öffentlichen Webseiten übernommen werden.

Diese politische Selbstverpflichtung der EU-Mitgliedstaaten setzt die Bundesregierung für den Bereich der Bundesverwaltung in § 11 Abs. 1 des Bundesgleichstellungsgesetzes um. Eine entsprechende Regelung enthält dieses Gesetz in § 11. Der Anspruch behinderter Menschen auf barrierefreie Internetangebote der Träger öffentlicher Verwaltung entsteht dabei nach Maßgabe der nach Satz 2 zu erlassenden Verordnung. Dies hat zur Folge, dass der Umfang des Anspruchs schrittweise in Abhängigkeit von den technischen finanziellen und verwaltungsorganisatorischen Möglichkeiten der in § 5 Abs. 1 Satz 1 genannten Träger öffentlicher Verwaltung festgeschrieben wird.

Zu § 12 (Vertretungsbefugnisse):

§ 12 regelt die Vertretungsbefugnis von Verbänden, die nach § 13 Abs. 3 anerkannt sind, bei der Durchsetzung der Rechtsansprüche einzelner behinderter Menschen. Dies gilt für Ansprüche aus § 7 Abs. 2, § 8, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Satz 2 oder § 11 Satz 1 sowie für Ansprüche auf Herstellung der Barrierefreiheit im Sinne des § 4 oder auf Verwendung von Gebärden oder anderer Kommunikationshilfen im Sinne des § 6.

Die Vorschrift orientiert sich am Vorbild des § 63 SGB IX, der für den Bereich der Sozialleistungen bereits ein Klagerecht der Verbände in Gestalt einer gesetzlichen Prozessstandschaft eingeführt hat. Da der Verband im Fall einer Klage nach § 12 lediglich das Recht einer anderen Person geltend macht, können seine Klagebefugnisse auch nicht über deren eigene Möglichkeiten hinausreichen. Deshalb müssen die gleichen Verfahrensvoraussetzungen (z. B. Einhaltung von Fristen) erfüllt sein wie bei einer Klage durch die vertretene Person selbst.

Die Regelung trägt dem besonderen Interesse behinderter Menschen an einer sachnahen Prozessführung Rechnung. Sie berücksichtigt den gerade bei Verbänden behinderter Menschen weit verbreiteten Charakter der Selbsthilfegruppe, in der selbst Betroffene anderen Mitgliedern, die sich in einer vergleichbaren Lebenssituation befinden, Unterstützung gewähren. Die Vertreter dieser Gruppen verfügen über spezielle Kenntnisse der Sach- und Rechtslage. Zudem können sie sich als ebenfalls persönlich Betroffene leichter als andere in die von ihnen vertretenen behinderten Menschen einfühlen und ein besonderes Vertrauensverhältnis aufbauen.

Zu § 13 (Verbandsklagerecht):

Die Vorschrift führt für den Geltungsbereich dieses Gesetzes eine öffentlich-rechtliche Verbandsklage zugunsten von Verbänden behinderter Menschen ein. Dabei setzt diese Klagemöglichkeit nicht voraus, dass der klagende Verband in eigenen subjektiven Rechten verletzt ist. Vielmehr wird ihm allgemein die Möglichkeit eingeräumt, die tatsächliche Anwendung von Vorschriften durchzusetzen, die dem Schutz behinderter Menschen dienen. Dies sind die sich aus der abschließenden Aufzählung in Absatz 1 Satz 1 ergebenden Rechte. Eine Rechtsverfolgung im Wege einer Verbandsklage wird vor allem in Betracht kommen, um eine mit den Vorschriften des Landesgleichstellungsgesetzes in Einklang stehende Verwaltungspraxis herbeizuführen. In Abgrenzung zu § 12 ist daher die Verbandsklage als Feststellungsklage ausgestaltet.

Die Befugnis zur Verbandsklage steht nur Verbänden zu, die vom Ministerium für Frauen, Arbeit und Soziales nach Anhörung der oder des Beauftragten der behinderten Menschen anerkannt worden sind.

Wenn mit der Verbandsklage ein Rechtsverstoß gerügt werden soll, der gleichzeitig auch einen Verstoß gegen ein subjektiv-öffentliches Recht eines behinderten Menschen im Sinne des § 12 darstellt, dann kann der Verband die Feststellung eines Rechtsverstoßes nur dann und insoweit verlangen, als es um einen Fall von allgemeiner Bedeutung geht. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle vorliegt. Ein solcher Fall wird auch dann vorliegen, wenn das Handeln der Behörde durch Verwaltungsvorschrift gebunden ist. Durch diese Einschränkung sollen Massenklagen vermieden werden.

Durch die Einführung der Verbandsklage werden die Rechtswegzuständigkeiten, etwa der Verwaltungsgerichtsbarkeit für das Baurecht, nicht berührt.

Zu § 14 (Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter der behinderten Menschen):

Mit Absatz 1 Satz 1 wird nunmehr eine gesetzliche Verpflichtung der Landesregierung begründet, eine Beauftragte oder einen Beauftragten der behinderten Menschen zu bestellen. Bei der Bestellung ist gemäß Absatz 1 Satz 2 zu berücksichtigen, dass in der Person die Voraussetzungen des § 3 (Behinderung) erfüllt sein sollen.

Absatz 2 stellt sicher, dass der beauftragten Person die erforderliche personelle und sächliche Ausstattung zur Verfügung zu stellen ist.

Über die Abberufung der oder des Beauftragten der behinderten Menschen entscheidet die Landesregierung. Da die oder der Beauftragte der behinderten Menschen Bedienstete oder Bediensteter des Landes im Beamten- oder Angestelltenverhältnis ist, bleibt der beamtenrechtliche Status oder das tarifrechtliche Vertragsverhältnis auch im Fall der Abberufung unberührt.

Zu § 15 (Aufgaben und Befugnisse der oder des Landesbeauftragten der behinderten Menschen):

Die oder der Beauftragte der behinderten Menschen ist organisatorisch dem Ministerium für Frauen, Arbeit und Soziales zugeordnet, jedoch in der Wahrnehmung des Amtes unabhängig und nur an die Gesetze gebunden.

Die Aufgaben des bisherigen Behindertenbeauftragten des Landes wurden zuletzt durch Beschluss der Landesregierung vom 29. September 1998 (Nds. MBl. S. 1267) bestimmt. Die Aufgabenbeschreibung gilt im Übrigen sinngemäß auch für die oder den nach § 14 bestellte(n) Beauftragte(n).


Zu Artikel 2 (Änderung des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes):

Blinde und sehbehinderte Wählerinnen und Wähler sind bislang beim Ausfüllen des Stimmzettels weitgehend auf die Hilfe einer anderen Person angewiesen, die den Stimmzettel nach ihren Angaben ausfüllt. Diese Praxis ist aufgrund des § 26 Abs. 3 des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes zulässig. Im Interesse der Verwirklichung des Grundsatzes der Allgemeinheit der Wahl darf das Wahlgeheimnis in beschränktem Umfang gelockert werden, „um auch stark behinderten Bürgern die Möglichkeit zu geben, von ihrem Wahlrecht überhaupt Gebrauch zu machen“ (BVerwG DÖV 1974; S. 387). Allerdings nimmt die Hilfsperson zwangsläufig Kenntnis von der Wahlentscheidung der Wählerin oder des Wählers. Daher soll die Regelung verdeutlichen, dass sich die betroffenen Wählerinnen und Wähler für ihre Stimmabgabe auch einer Stimmzettelschablone bedienen können. Blinde oder sehbehinderte Wahlberechtigte haben also zwei Alternativmöglichkeiten der Hilfestellung bei ihrer Stimmabgabe. Sie können eine Hilfsperson in Anspruch nehmen oder von einer Stimmzettelschablone Gebrauch machen, um so den Stimmzettel unbeobachtet und eigenständig zu kennzeichnen.


Zu Artikel 3 (Änderung der Niedersächsischen Landeswahlordnung):

Nummer 1:
Den Wahlberechtigten sollen rechtzeitig vor der Wahl Stimmzettelschablonen zur Verfügung stehen, damit diese bereits für die Briefwahl eingesetzt werden können. Daher werden die Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter durch die Regelung verpflichtet, den Blindenverbänden, die sich gegenüber der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter zur Herstellung und Verteilung von Stimmzettelschablonen bereit erklärt haben, unverzüglich Musterstimmzettel zu übersenden.

Nummer 2:
Zugunsten von behinderten oder in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkten Wählerinnen und Wählern sollen die Gemeinden möglichst barrierefreie Wahlräume finden, auswählen und einrichten, sodass z. B. Personen im Rollstuhl die Wahlräume ohne fremde Hilfe erreichen können oder der Tisch mindestens einer Wahlkabine, auf dem der Stimmzettel gekennzeichnet wird, unterfahren werden kann. Damit die behinderte oder in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkte wahlberechtigte Person auch an der Urnenwahl teilnehmen kann, wenn der Wahlraum ihres Wahlbezirks nicht barrierefrei ist, muss die Gemeinde frühzeitig und in geeigneter Weise mitteilen, welche Wahlräume im Wahlkreis die Barrierefreiheit erfüllen.


Zu Artikel 4 (Änderung der Kommunalwahlordnung):

Zugunsten von behinderten oder in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkten Wählerinnen und Wählern sollen die Gemeinden möglichst barrierefreie Wahlräume finden, auswählen und einrichten, sodass z. B. Personen im Rollstuhl die Wahlräume ohne fremde Hilfe erreichen können oder der Tisch mindestens einer Wahlkabine, auf dem der Stimmzettel gekennzeichnet wird, unterfahren werden kann.


Zu Artikel 5 (Änderung des Jugendförderungsgesetzes):

Nummer 1:
Buchstabe a:
Die redaktionelle Anpassung ist erforderlich, weil der bislang in Bezug genommene § 16 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt durch § 19 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes aufgehoben wurde. Da der Aufgabenbereich der Jugendarbeit nicht mehr Gegenstand des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes ist, wird in Absatz 1 unmittelbar auf die entsprechende Bundesvorschrift des § 11 des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs Bezug genommen.

Buchstabe b:

Mit dieser Ergänzung des Jugendförderungsgesetzes wird der Intention des Gleichstellungsgesetzes Rechnung getragen, die Integration von behinderten und nicht behinderten jungen Menschen auch im Bereich der Jugendarbeit sicherzustellen. Die konzeptionelle Öffnung aller Angebote, Programme und Maßnahmen der Jugendarbeit und der barrierefreie Zugang soll mit dem Ziel der Gleichbehandlung und Gleichstellung aller behinderten und nicht behinderten jungen Menschen gewährleistet werden.

Nummer 2:
Die redaktionelle Anpassung erfolgt, weil sowohl der in Bezug genommene § 9 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt durch Artikel 23 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts aufgehoben und die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe neu durch § 74 des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs geregelt wurde als auch der in Bezug genommene § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt durch § 19 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes aufgehoben und die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe neu in § 14 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes geregelt wurde.

Nummer 3:
Die redaktionelle Anpassung erfolgt, weil das bislang in § 10 Satz 2 in Bezug genommene Gesetz über Sportwetten durch § 19 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über das Lotterie- und Wettwesen (NLottG) vom 21. Juni 1997 mit Wirkung zum 1. Juli 1997 aufgehoben wurde. Eine vergleichbare Regelung, die Finanzhilfen für Bildungsmaßnahmen an Sportvereine und Sportverbände für die sportliche Jugendarbeit ermöglicht, enthält § 8 Abs. 3 Nr. 7 NLottG. Durch diese Regelung in § 8 Abs. 3 Nr. 7 NLottG und die Änderung des § 10 Satz 2 ist sichergestellt, dass eine Doppelförderung sowohl nach dem Gesetz über das Lotterie- und Wettwesen als auch nach dem Jugendförderungsgesetz ausgeschlossen ist.


Zu Artikel 6 (Änderung des Niedersächsischen Beamtengesetzes):

Nummer 1:
Die Formulierung, wonach die Beamtin oder der Beamte auf Lebenszeit oder auf Zeit in den Ruhestand zu versetzen ist, wenn sie oder er infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche ihrer oder seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung ihrer oder seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist, entspricht nicht mehr dem modernen Sprachgebrauch. Die Änderung trägt der Forderung nach einer zeitgemäßen Sprachregelung Rechnung, ohne die Notwendigkeit zur gesetzlichen Statuierung des Erfordernisses der gesundheitlichen Eignung für den Beamtenberuf in Frage zu stellen.

Am Inhalt der gesetzlichen Regelung ändert sich jedoch nichts. Gesundheitliche Gründe oder der körperliche Zustand der Beamtin oder des Beamten stehen ihrer oder seiner weiteren Dienstfähigkeit in den Fällen entgegen, in denen die gesundheitlichen Einschränkungen so gravierend sind, dass sie die körperlichen und/oder geistigen Kräfte der Beamtin oder des Beamten in einer Weise schmälern, dass sie oder er auf Dauer nicht mehr zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer oder seiner Dienstpflichten in der Lage ist.

Mit der Änderung wird Rahmenrecht umgesetzt. Eine entsprechende Änderung des § 26 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes ist bereits durch Artikel 4 Nr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) erfolgt.

Nummer 2:
Die Änderung in Satz 1 Nr. 1 berücksichtigt die neue Terminologie des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046).

Gemäß Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Neuordnung der Versorgungsabschläge vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1786) wird die bisher nur bei Dienstunfähigkeit geltende Hinzuverdienstgrenze in § 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes ab 1. Januar 2001 auf schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte erweitert, die mit Vollendung des 60. Lebensjahres auf Antrag in den Ruhestand treten. Die versorgungsrechtliche Anrechnungsvorschrift tritt an die Stelle der bislang für den Antragsruhestand bei schwerbehinderten Menschen generell geltenden Verpflichtung zur Begrenzung des Hinzuverdienstes in § 57 Satz 3 des Niedersächsischen Beamtengesetzes.

Nummer 3:
Auf die Begründung zu Nummer 2 Abs. 1 wird verwiesen.


Zu Artikel 7 (Änderung des Gesetzes über die Berufsbezeichnung der Medizinischen Sprachheilpädagoginnen und -pädagogen):

Die bislang in § 2 Nr. 4 enthaltene Formulierung wird im Hinblick auf die erforderliche Beseitigung diskriminierender Regelungen für behinderte Menschen geändert. Das Bestehen einer Behinderung als solche ist nicht mehr ausschlaggebend für die (Nicht-)Eignung zur Berufsausübung, sondern allein die Frage, ob gesundheitliche Gründe der Berufsausübung entgegen stehen.


Zu Artikel 8 (Änderung des Gesetzes über Berufsbezeichnungen und die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen):

Die bislang in § 1 Abs. 3 Nr. 3 enthaltene Formulierung wird im Hinblick auf die erforderliche Beseitigung diskriminierender Regelungen für behinderte Menschen geändert. Das Bestehen einer Behinderung als solche ist nicht mehr ausschlaggebend für die (Nicht-)Eignung zur Berufsausübung, sondern allein die Frage, ob gesundheitliche Gründe der Berufsausübung entgegen stehen.


Zu Artikel 9 (Änderung des Gesetzes über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure):

Die bislang in § 4 Nr. 8 enthaltene Formulierung wird sprachlich neu gefasst und im Hinblick auf die erforderliche Beseitigung diskriminierender Regelungen für behinderte Menschen geändert.


Zu Artikel 10 (Änderung des Niedersächsischen Straßengesetzes):

Die in den §§ 9 und 10 des Niedersächsischen Straßengesetzes für die Träger der Straßenbaulast formulierten Verpflichtungen werden – im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 – ergänzt durch die Vorschrift, dass Belange besonderer Personengruppen Berücksichtigung finden sollen. Die Regelung konkretisiert die in Artikel 1 § 8 Abs. 2 allgemein formulierte Verpflichtung zur Herstellung der Barrierefreiheit.


Zu Artikel 11 (Änderung des Niedersächsischen Nahverkehrsgesetzes):

Die bisherige Textfassung des § 2 Abs. 4 Nr. 3 Satz 1 ist sprachlich zu einseitig auf die Berücksichtigung der Bedürfnisse von körperbehinderten Menschen ausgerichtet. Die Regelung konkretisiert die in Artikel 1 § 8 Abs. 2 allgemein formulierte Verpflichtung zur Herstellung der Barrierefreiheit.


Artikel 12 (Einheitlicher Verordnungsrang):

Die Regelung stellt die Herstellung des einheitlichen Verordnungsrangs in Bezug auf die in den Artikeln 3 und 4 vorgenommenen Änderungen der Niedersächsischen Landeswahlordnung und der Kommunalwahlordnung sicher.


Artikel 13 (In-Kraft-Treten):

Grundsätzlich soll das Gesetz kurzfristig nach seiner Verkündung in Kraft treten. Die abweichende Regelung im Hinblick auf die im Gesetz enthaltenen Verordnungsermächtigungen sollen die Erarbeitung und eine zeitnahe Verkündung der entsprechenden Verordnungen ermöglichen. Der für die Änderungen von Wahlvorschriften vorgesehene Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens trägt der Notwendigkeit einer ausreichenden Vorbereitungszeit zur Umsetzung der neuen Regelungen Rechnung.