Zunächst beschreibt das Gesetz eine rechtliche Begrenzung: Zielvereinbarungen können nur «soweit» getroffen werden, wie «nicht besondere gesetzliche oder verordnungsrechtliche Vorschriften entgegenstehen». Gesetze und Rechtsverordnungen können durch Zielvereinbarungen nicht umgangen werden.
So wäre es z.B. nicht möglich, für Gaststätten in Zielvereinbarungen Regelungen zu treffen, die von den in § 4 Abs. 1 Nr. 2a GaststättenG festgelegten Grundsätzen abweichen. Weder könnten vom Grundsatz der Barrierefreiheit abweichende räumliche Gegebenheiten vereinbart werden, noch könnten die im Gesetz genannten Ausnahmetatbestände («wenn eine barrierefreie Gestaltung der Räume nicht möglich ist oder nur mit unzumutbaren Aufwendungen erreicht werden kann») erweitert werden. Hier sind durch § 4 Abs. 3 GaststättenG die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung Mindestanforderungen zu bestimmen für Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume und Fälle der Unzumutbarkeit näher festzulegen. Auch soweit eine solche Rechtsverordnung gilt, kann eine Zielvereinbarung hiervon nicht abweichen.
Schließlich ist zu beachten, dass auch das Landesrecht den Zielvereinbarungen vorgeht. Das gilt z.B. für die Vorschriften in den Landesbauordnungen über barrierefreies Bauen. Wenn in der Hessischen Bauordnung vorgeschrieben ist, dass in Wohnhäusern ab vier Wohnungen mindestens eine Etage barrierefrei zugänglich sein muss, kann nicht durch Zielvereinbarungen hiervon abgewichen werden.
Gesetze und Rechtsverordnungen begrenzen Zielvereinbarungen aber in beide Richtungen. So dürften z.B. keine Vereinbarungen getroffen werden, die den Denkmalschutz umgehen oder den gesetzlich verankerten Grundsatz der Verkehrssicherheit bei Verkehrseinrichtungen. Möglicherweise würde sich daher für Zielvereinbarungen eine Klausel anbieten, in der klargestellt wird, dass gesetzliche Vorschriften vorgehen.
Neben dieser Begrenzung von Zielvereinbarungen können dem Gesetz aber auch einige Aspekte entnommen werden, die den möglichen Regelungsbereich von Zielvereinbarungen beschreiben. Diese sollen nach dem Gesetz «zur Herstellung von Barrierefreiheit» abgeschlossen werden.
Barrierefreiheit wiederum bezieht sich – das kann man § 4 entnehmen – auf gestaltete Lebensbereiche, wie wir dies genannt haben. Das sind nach der beispielhaften Aufzählung in § 4 u.a. bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen. Hieraus ergibt sich schon eine ganze Bandbreite von möglichen Regelungsbereichen, wobei die Aufzählung bewußt nicht abschließend ist, sondern nur der Erläuterung und Erweiterung der Phantasie dient. Ausgeschlossen sind aber im Gegensatz zu den «gestalteten Lebensbereichen» die «natürlichen Lebensbereiche», also z.B. topographische und landschaftliche Gegebenheiten, Flussläufe, Bodenbeschaffenheit, Klima etc.
Nur dort, wo der Mensch gestaltend eingreift, gilt der Grundsatz der Barrierefreiheit. Zielvereinbarungen über eine rollstuhlgerechte Gestaltung der Eiger-Nordwand sind daher von vornherein ausgeschlossen.
Schließlich kann dem Gesetz auch noch eine weitere inhaltliche Vorgabe entnommen werden. Vertragspartner sind nämlich «Unternehmen oder Unternehmensverbände der verschiedenen Wirtschaftsbranchen». Zielvereinbarungen können also nur dort geschlossen werden, wo eine wirtschaftliche Betätigung stattfindet.
Damit ist zunächst der gesamte Bereich des hoheitlichen Handelns durch staatliche oder kommunale Organe ausgeschlossen. Eine Zielvereinbarung etwa über die Pauschalierung von Sozialhilfeleistungen, die Beschulung von Schülerinnen und Schülern oder über die Müllabfuhr wäre daher nicht zulässig. Aber auch die ideelle, nicht auf Erwerb und Handel ausgerichtete Betätigung z.B. der Kirchen, der Interessenverbände, von Parteien und Gewerkschaften etc. sind einer Zielvereinbarung nicht zugänglich.
Es wäre auch schwer vorstellbar, dass etwa die Parteien Zielvereinbarungen über ihre politischen Ziele abschließen oder die Kirchen mit den Behindertenverbänden Vereinbarungen über ihren Verkündigungsauftrag treffen.
Ansonsten kommt aber jede wirtschaftliche Betätigung grundsätzlich als Gegenstand einer Zielvereinbarung in Betracht, je nach Tätigkeit der beteiligten Unternehmen oder Unternehmensverbände. Auch hier kann aus der Definition der Barrierefreiheit wieder entnommen werden, dass es um die Zugänglichkeit und Nutzbarkeit von gestalteten Lebensbereichen geht. Sowohl die Herstellung, als auch der Vertrieb bzw. die Nutzung eines Produkts kann hiervon betroffen sein, wie auch die Erbringung von Dienstleistungen.
Für die Herstellung von Produkten kann bereits deren Beschaffenheit vereinbart werden: z.B. für die Handhabung von Küchengeräten, die Bedienung von Automaten, die Gestaltung eines Busses oder einer Straßenbahn, die Konstruktion einer bestimmten Software.
Auch die Nutzung von Produkten kann Gegenstand von Zielvereinbarungen sein: z.B. die Aufstellung von Automaten nur an Stellen, die auch barrierefrei zugänglich sind; der Einsatz einer barrierefreien Software in ebensolcher Anwendersoftware und mit barrierefreier Hardware; der Einsatz von barrierefreien Fahrzeugen in barrierefreier Verkehrsinfrastruktur; der barrierefreie Vertrieb von technischen Gebrauchsgegenständen.
Ein großer Bereich wird die Erbringung von Dienstleistungen sein. Vor allem bei den «stationär» angebotenen Dienstleistungen kommt es entscheidend auf die Gestaltung des Umfeldes an, in der die Dienstleistung stattfindet: Theater- und Kinovorführungen in barrierefreien Räumen, Übernachtung in barrierefreien Hotels, Handel in barrierefreien Geschäftsräumen sind nur einige Beispiele.
Das Ziel der Barrierefreiheit kann auch auf unterschiedlichen Wegen verfolgt werden: Automatenaufsteller können sich verpflichten, nur barrierefreie Automaten an barrierefreien Orten aufzustellen. Die Hersteller von Automaten können sich verpflichten, diese barrierefrei zu gestalten und ihre Kunden anzuhalten, diese barrierefrei aufzustellen.
Insbesondere bei den Dienstleistungen werden oft auch komplexere Regelungen getroffen werden müssen: die Barrierefreiheit eines Hotels z.B. erschöpft sich nicht im stufenlosen Zugang. Türbreite, Zimmergröße, Badgröße, Wendemöglichkeiten mit dem Rollstuhl, Unterfahrbarkeit von Waschbecken, barrierefreie Duschen, Höhe von Bedienungseinrichtungen, optische und akustische Orientierungshilfen, Gestaltung von Bodenbelägen, Höhe und Gestaltung des Frühstücksbuffets und noch viele weitere Dinge könnte man anführen. Auch hier sind der Phantasie keine Grenzen gesetzt.
Das erste sind Bestimmungen der Vereinbarungspartner und sonstige Regelungen zum Geltungsbereich und zur Geltungsdauer (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 BGG).
Vereinbarungspartner sind mindestens ein, ggf. aber auch mehrere anerkannte Behindertenverbände auf der einen Seite, mindestens ein Unternehmen oder Unternehmensverband auf der anderen Seite.
Der Geltungsbereich sollte sowohl gegenständlich als auch regional festgesetzt werden. Also z.B.: «Diese Zielvereinbarung gilt für die Herstellung von Barrierefreiheit in den xy-Hotels im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland». Sie kann auch weiter eingeschränkt sein: «... gilt für die barrierefreie Gestaltung von Automaten des Herstellers pp. für blinde und sehbehinderte Menschen.» Die Beschreibung des Geltungsbereichs sollte also beide Vertragspartner einbeziehen: für welche gestalteten Lebensbereiche soll sie gelten und zugunsten welcher Gruppen von behinderten Menschen. Es ist ja auch denkbar, dass ein Unternehmen nur für einen Teil seiner wirtschaftlichen Betätigung eine Zielvereinbarung schließt. Der Geltungsbereich muss sorgfältig formuliert sein. Er hat nämlich Ausschlusswirkung, weil für den gleichen Geltungsbereich nicht mehrere Zielvereinbarungen abgeschlossen werden können. Für Geltungsbereich einer bereits abgeschlossenen Zielvereinbarung kann nämlich keine Verhandlung mehr verlangt werden (§ 5 Abs. 4 Nr. 3 BGG).
Dies gilt auch für die Geltungsdauer. Diese kann ebenfalls unterschiedlich ausgestaltet werden, sowohl hinsichtlich des Beginns als auch des Endes. Beispiel: «Diese Zielvereinbarung tritt am 1.1.2003 in Kraft und gilt bis zum 31.12.2008». Oder: «Diese Zielvereinbarung gilt für die Vertragspartner mit Unterzeichnung der Vertragsurkunde durch alle Vertragspartner. Das Vertragsverhältnis läuft auf unbestimmte Zeit und kann durch jeden Vertragspartner mit einer Frist von vier Wochen zum Quartalsende schriftlich gekündigt werden». Vielfach wird sich eine Kündigungsklausel anbieten, ggf. in Verbindung mit einer zuvor vereinbarten Mindestlaufzeit («Diese Vereinbarung kann erstmals nach Ablauf von drei Jahren ... gekündigt werden»), um eine flexible Handhabung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umsetzung erreichen zu können.
Auch weitere Formalia können vorgesehen werden, wie z.B. die Schriftform für Änderungsvereinbarungen, was vielfach schon aus Gründen der Klarheit naheliegen dürfte. Auch ein Anspruch auf Nachverhandlungen bei wesentlicher Änderung der der Vereinbarung zugrundeliegenden Umstände könnte vereinbart werden.
Weiterer zwingender Bestandteil einer Zielvereinbarung ist nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 die «Festlegung von Mindestbedingungen darüber, wie gestaltete Lebensbereiche im Sinne von § 4 künftig zu verändern sind, um dem Anspruch behinderter Menschen auf Zugang und Nutzung zu genügen».
Die Herstellung von Barrierefreiheit ist das Ziel der Vereinbarung. Das ergibt sich schon aus § 5 Abs. 1 BGG. Im Einzelnen müssen in der Zielvereinbarung Mindestbedingungen über die Veränderung festgelegt werden, also der technische Weg zu diesem Ziel beschrieben werden. Hier wird auch deutlich, dass Zielvereinbarungen durchaus nicht nur für Neubauten oder neu hergestellte Einrichtungen gelten können. Auch die schrittweise Umgestaltung bestehender Anlagen kann vereinbart werden.
Das Ziel Barrierefreiheit ist in § 4 BGG allgemein beschrieben. Die wichtigste Aufgabe der Zielvereinbarung besteht nun darin, dieses Ziel für den jeweiligen Geltungsbereich zu konkretisieren im Hinblick auf die technischen Einzelheiten. Sie soll den Vereinbarungspartnern bezogen auf die geregelten Lebensbereiche sozusagen einen Bauplan für Barrierefreiheit an die Hand geben.
Dabei hängt es von den Besonderheiten des Einzelfalles ab, wieweit die Vereinbarungspartner hier in die Einzelheiten gehen. Z.B. könnte mit einer Supermarktkette vereinbart werden, dass ihre Supermärkte barrierefrei sind, wenn sie im Einzelnen festgelegte Voraussetzungen erfüllen. Türbreite, Verwendung von Automatiktüren, Zugang über Rampen nicht steiler als 6%, Mindest-Durchgangsbreite zwischen den Verkaufsregalen, die maximale Höhe von Truhen für Tiefkühlkost, ausreichender Platz im Kassenbereich (möglicherweise Festlegung von mindestens einer Kasse oder einer bestimmten Anzahl, die mit dem Rollstuhl problemlos genutzt werden kann, Art der Bodenbeläge, Kontrast und Größe der Buchstaben bei Hinweisschildern, taktiles Orientierungssystem, Verwendung von Symbolen in Ergänzung zur Schwarzschrift, Vorhaltung von rollstuhlgerechten Toiletten, deren Gestaltung im einzelnen, Anzahl und Lage von Behindertenparkplätzen und vieles andere kann als Ziel beschrieben werden.
Außerdem muss festgelegt werden, wie dieses Ziel erreicht werden soll. Es ist ja denkbar, dass vorhandene Supermärkte diesen Anforderungen in unterschiedlichem Maße bereits genügen: der eine ist stufenlos zugänglich, hat aber noch keinen Behindertenparkplatz. Einem anderen mag es nur noch an ausreichend kontrastreicher Schrift mangeln. Die notwendigen Maßnahmen können also durchaus variieren.
Auf welchem Wege das Ziel der Barrierefreiheit erreicht werden soll, muss ebenfalls festgelegt werden. So kann – um bei dem Beispiel der Supermarktkette zu bleiben – vereinbart werden, dass zunächst die großen, später die kleineren umgestaltet werden sollen. Oder dass zunächst für alle Supermärkte ein einheitliches Orientierungssystem entwickelt wird, das dann in vereinbarten Schritten eingeführt wird. Für jeden einzelnen Supermarkt können auch die einzelnen Schritte klargestellt werden in ihrer Abfolge. Man kann auch eine Prioritätenliste vereinbaren: stufenfreier Zugang ist vorrangig, die Einrichtung von rollstuhlgerechten Toiletten erst sinnvoll, wenn überhaupt Rollstuhlnutzer in den Laden kommen. Die Einrichtung mindestens einer rollstuhldurchgängigen Kasse soll sofort erfolgen, die weiteren Kassen können dann später schrittweise umgestaltet werden usw.
In engem Zusammenhang damit steht der dritte Muss-Bestandteil der Zielvereinbarungen, nämlich der Zeitpunkt oder der Zeitplan zur Erfüllung der festgelegten Mindestbedingungen.
Die Vereinbarung kann sich also darauf beschränken, einen Zeitpunkt zu nennen, bis zu dem die Maßnahmen zur Herstellung der Barrierefreiheit abgeschlossen sein müssen. Es würde also ausreichen, folgendes zu vereinbaren: «Das Unternehmen A verpflichtet sich, bis zum 30.6.2010 die in § x genannten Maßnahmen zur Herstellung der Barrierefreiheit umzusetzen».
Möglicherweise könnte ein solcher Zeitpunkt auch mit der Geltungsdauer verknüpft werden: wenn das Ziel einmal erreicht ist, ist auch der Regelungsgehalt der Vereinbarung erschöpft. Die Festlegung eines Zeitpunktes bietet sich dann an, wenn es nur wenige Maßnahmen zur Barrierefreiheit gibt oder sogar nur eine einzelne Maßnahme vereinbart wird.
Sinnvoller als die Festlegung eines Zeitpunktes wird aber vielfach die Vereinbarung eines Zeitplanes sein, vor allem in Verbindung mit einer Prioritätenliste der vorzunehmenden technischen Änderungen: Die wichtigsten etwa innerhalb eines Jahres, weitere innerhalb von zwei Jahren und die letzten bis zum Ablauf von fünf Jahren. Ein Zeitplan hat vor allem den Vorteil, dass die Herstellung von Barrierefreiheit als Prozess deutlich wird und für die Vertragspartner auch einfacher zu überwachen ist.
Denkbar, aber vermutlich nur selten hilfreich, könnte auch die Festlegung eines Betrages sein, den das Unternehmen jährlich für Maßnahmen der Barrierefreiheit ausgibt. Die inhaltliche Festlegung der Maßnahmen, die dann möglichst kostengünstig durchgeführt werden können, wird meistens besser sein.
Neben den im Gesetz genannten zwingenden Inhalten einer Zielvereinbarung können auch alle möglichen anderen Vereinbarungen getroffen werden. Zielvereinbarungen sind nichts anderes als privatrechtliche Verträge der Vereinbarungspartner.
Nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit kann daher auch alles vereinbart werden, was nicht gesetzes- oder sittenwidrig ist. Eine mögliche Vertragsklausel ist im Gesetz selbst genannt. Es kann nämlich eine Vertragsstrafenabrede für den Fall der Nichterfüllung oder des Verzuges vereinbart werden. Gedacht ist dabei vor allem an Vertragsverletzungen durch das Unternehmen oder den Unternehmensverband. Die Vertragsstrafenabrede wurde nicht als Muss-Bestandteil einer Zielvereinbarung ausgestaltet, weil dies nach Einschätzung des Gesetzgebers den Abschluss der Vereinbarungen eher behindern als fördern würde.
Von besonderer Bedeutung auch für den Erfolg des neuen Instruments Zielvereinbarungen wird nach meiner Einschätzung eher sein, ob die Behindertenverbände den Vertragspartnern Gegenleistungen anbieten können. Das könnten z.B. Zertifizierungen oder Auszeichnungen für barrierefreie Einrichtungen sein, mit denen entsprechend geworben werden kann. Ein barrierefreies Hotel wird großes Interesse daran haben, dass die potentiellen Kunden, die auf Barrierefreiheit angewiesen sind, auch von seinem Angebot wissen.
Nach der Neuregelung in § 8 Abs. 3 Satz 3 und 4 PBefG sind im Nahverkehrsplan die Belange behinderter und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen mit dem Ziel zu berücksichtigen, für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs eine möglichst weitreichende Barrierefreiheit zu erreichen. Im Nahverkehrsplan werden Aussagen über zeitliche Vorgaben und erforderliche Maßnahmen getroffen. Der Nahverkehrsplan wird von den sogenannten Aufgabenträgern aufgestellt, die hierfür nach dem jeweiligen Landesrecht zuständig sind. Es handelt sich hierbei also nicht um eine zweiseitige Vereinbarung zwischen Vertragspartnern, sondern um eine einseitige Regelung.
Bei der Aufstellung sind allerdings Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte der Aufgabenträger – in der Regel Gemeinden oder andere Gebietskörperschaften – anzuhören. Die Betroffenen können über diese Anhörung ihre Auffassung einbringen, der Aufgabenträger ist aber nicht verpflichtet, diese zu berücksichtigen. Im Gegensatz zur Zielvereinbarung kann der Aufgabenträger aber nicht frei darüber entscheiden, ob er Regelungen zur Barrierefreiheit in den Nahverkehrsplan aufnimmt. Dies ist vielmehr zwingend vorgeschrieben. Auch hier ist – wie bei den Zielvereinbarungen – das Ziel der Barrierefreiheit vorgegeben, wobei die einschränkende Formulierung «möglichst weitreichend» noch der Auslegung bedarf. Das Wort «möglichst» weist darauf hin, dass das mögliche unternommen werden muss, das unmögliche aber nicht verlangt werden kann. Die Maßnahmen müssen angegeben und in einen Zeitrahmen gestellt werden.
Eine Konkretisierung hinsichtlich der zeitlichen Vorgaben und der erforderlichen Maßnahmen ergibt sich aus dem Gesetz allerdings nicht. Hierzu konnte sich der Gesetzgeber wegen der örtlich außerordentlich unterschiedlichen Bedingungen nicht durchringen. Es gibt praktisch nur den politischen Druck vor Ort, um den jeweiligen Aufgabenträger zur Aufstellung bzw. Änderung eines Nahverkehrsplans mit Zielen der Barrierefreiheit vorzunehmen.
Die Eisenbahnen sind nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung nunmehr verpflichtet, Programme zur Gestaltung von Bahnanlagen und Fahrzeugen zu erstellen, mit dem Ziel eine möglichst weitreichende Barrierefreiheit für deren Nutzung zu erreichen. Zuvor sind die Spitzenorganisationen von Behindertenverbänden anzuhören.
Dies entspricht im Wesentlichen dem Nahverkehrsplan. Auch hier wird nur das Ziel vorgegeben, das Programm ist zwingend aufzustellen, die Betroffenen sind über ihre Organisationen nur anzuhören. Die Programme sind allerdings in das Zielvereinbarungsregister aufzunehmen.
Schließlich sind nach §§ 19d und 20b Luftverkehrsgesetz die Unternehmer von Flughäfen und die Luftfahrtunternehmen bei der Gestaltung ihrer Anlagen und Luftfahrzeuge verpflichtet, die Belange von behinderten und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen besonders zu berücksichtigen mit dem Ziel, Barrierefreiheit zu erreichen. Hier ist also das Ziel nicht nur «möglichst weitreichende» Barrierefreiheit, wie beim Nahverkehrsplan und den Programmen der Eisenbahnen, sondern vollständige Barrierefreiheit.
Andererseits sieht das Luftverkehrsgesetz nicht vor, dass ein entsprechender Plan oder Programm aufgestellt wird. Vielmehr gilt die gesetzliche Vorgabe für jedes einzelne Vorhaben.
Allerdings ist auch ausdrücklich vorgesehen, dass die Einzelheiten der Barrierefreiheit in Zielvereinbarungen geregelt werden können. Hieraus kann auch entnommen werden, dass die Behindertenverbände die Aufnahme von Verhandlungen wie bei jeder anderen Zielvereinbarung auch verlangen können.
Diese Seite wurde aktualisiert am Donnerstag, 01.01.1970, 01:00