Stellungnahme vom 29.06.2002 zum
Entwurf eines Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen im Land Brandenburg und zur Änderung anderer Gesetze des Landes Brandenburg (Bbg-BGG)
Zusammenfassende Wertung
Der Gesetzentwurf bleibt in weiten Strecken hinter den Erwartungen der Betroffenen und ihrer Verbände zurück. Dies wird in dreierlei Hinsicht deutlich
im Vergleich zum Bundesgleichstellungsgesetz
Die für die Bundesebene geltenden Regelungen des Bundesgleichstellungsgesetzes sind nicht in adäquater Weise auf die Landesebene übernommen worden.
Die Bestimmungen des Bundesgleichstellungsgesetzes sind bereits in vielen Punkten ein Kompromiss zwischen den Forderungen der Betroffenen und den Vorbehalten der Politik gewesen.
Verschiedene Regelungen dieses Bundesgesetzes wurden bei der Übernahme auf Landesebene durch zusätzlich Formulierungen und eine Fülle sogenannter unbestimmter Rechtsbegriffe praktisch gänzlich aufgeweicht.
Dies betrifft insbesondere die Regelungen zur Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr und zum Verbandsklagerecht.
im Vergleich zu anderen Landesgleichstellungsgesetzen
Im Vergleich zu anderen Landesgesetzen mit ähnlichem Regelungsgehalt sind die Bestimmungen des Entwurfes unzureichend.
So enthält beispielsweise das Landesgleichberechtigungsgesetz des Landes Berlin vom 17. Mai 1999 zu Fragen der Beweislastumkehr, der Stellung des Landesbehindertenbeauftragten und zum Verbandsklagerecht Vorschriften, die weit über den vorliegenden Entwurf hinausgehen.
Gleiches gilt im Hinblick auf die Arbeit des Landesbehindertenbeirates und vergleichbare Regelungen im Integrationsförderratsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern.
Ebenso sei auf weitergehende Bestimmungen im Behindertengleichstellungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt bezüglich einer Beweislastumkehr, der Arbeit des Behindertenbeauftragten und des Verbandsklagerechts verwiesen.
im Vergleich zur Defizitanalyse
Die im Auftrag des MASGF im Jahre 2000 erstellte Defizitanalyse zum Regelungsbedarf eines Landesgleichstellungsgesetzes ist nur in Teilen umgesetzt.
Hauptsächliche Kritikpunkte
Geltungsbereich des Gesetzes - § 7 Abs. 1 Satz 1 Bbg-BGG-E
Es ist nach dem Gesetzestext unklar, für welche Körperschaften dieses Gesetz in wesentlichen Teilen gelten soll.
§ 7 Abs. 1 Bbg-BGG-E spricht von den Dienststellen und Einrichtungen der Landesverwaltung. In wesentlichen Bestimmungen des Entwurfs wird durch entsprechende Verweise auf diese Definition zurückgegriffen.
Es liegt zunächst nahe, dass damit die Kommunen von der Geltung des Gesetzes ausgenommen werden sollen. Dies wird wohl auch von den Kommunen selbst so gesehen. Deren kommunaler Spitzenverband hat seine Mitglieder schriftlich davon informiert, dass wichtige Regelungen - z. B. zur Barrierefreiheit – für die Kommunen keine Anwendung fänden.
Soweit eine solche Beschränkung durch das federführende Ministerium tatsächlich beabsichtigt war, wird dieser Effekt allerdings nicht erreicht.
Zumindest die Landkreise und kreisfreien Städte sind nämlich auch Bestandteil der Landesverwaltung soweit es sich um sogenannte „Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung" handelt.
Der Landrat und der jeweilige Oberbürgermeister sind nach § 7 Abs. 2 des Landesorganisationsgesetzes die sogenannten „allgemeinen unteren Landesbehörden".
Der Aufbau der Landesverwaltung ist in § 2 LOG definiert. Die allgemeinen unteren Landesbehörden gehören danach zur Landesverwaltung. Insoweit wird das Gesetz auch bei der derzeitigen Formulierung zumindest für die Landkreise und kreisfreien Städte Verpflichtungen beinhalten.Im übrigen würde es kaum Sinn machen, in einem Landesgleichstellungsgesetz die Kommunen ausnehmen zu wollen.
Die teilweise viel weitergehenden Regelungen des Bundesgleichstellungsgesetzes binden bereits jetzt die Kommunen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 BGG. Danach gilt das Bundesgleichstellungsgesetz nicht nur für Bundesbehörden, sondern auch für Landesverwaltungen, die Bundesrecht (ob als Auftragsverwaltung oder als eigene Angelegenheit) ausführen. Somit sind die Kommunen bereits jetzt in der Pflicht, da sie in den aus Sicht behinderter Menschen wichtigen Bereichen Bundesrecht ausführen – z. B. das BSHG. Hier hat also bereits das Bundesgesetz den Kommunen Pflichten auferlegt, die diese offenbar noch nicht realisiert haben.
Schließlich steht auch das Konnexitätsprinzip einer formellen Ausweitung des Geltungsbereiches des Landesgleichstellungsgesetzes nicht entgegen.
Konnexität bedeutet, dass das Land verpflichtet ist, bei der Übertragung öffentlicher Aufgaben auf die Kommunen gleichzeitig Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu treffen.
Im Kern wird damit der Fall erfasst, dass eine Aufgabe, die nach der bisherigen Rechtslage nicht in der Zuständigkeit der Kommunen lag, sondern durch das Land zu erfüllen war, auf die Kommunen übertragen wird.
Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Die Gleichstellung behinderter Menschen ist weder alleinige Aufgabe des Bundes, noch des Landes, noch der Kommunen. Aus Sicht des Landes ist dies in der Landesverfassung eindeutig geregelt.
Nach Art. 12 Abs. 4 Verf-Bbg sind „Land, Gemeinden und Gemeindeverbände" verpflichtet, für die Gleichwertigkeit der Lebensbedingungen von Menschen mit und ohne Behinderung zu sorgen. Das Landesgleichstellungsgesetz überträgt damit keine neue Aufgabe auf die Kommunen, sondern präzisiert lediglich eine diesen bereits nach der Verfassung des Landes obliegende Verpflichtung.
Die derzeitige Bestimmung des Entwurfes schafft im Ergebnis Rechtsunsicherheit – für die Kommunen ebenso wie für die Betroffenen, weil die Reichweite dieses Gesetzes durch die Formulierungen im Entwurf offen bleibt.
Der Gesetzgeber verlagert den Streit auf diese Kontrahenten, die dann im Zweifel vor Gericht klären müssen, welche rechtliche Ansicht wohl zutreffend ist.
Dies kann nicht im Interesse der Beteiligten sein. Hier muss sich die Landesregierung durch eine genauere Formulierung erklären – in der einen oder in der anderen Richtung.
Verbandsklagerecht - § 12 Bbg-BGG-E
Nach der derzeitigen Regelung besteht ein Verbandsklagerecht in folgenden Fällen:
Bei einem Verstoß gegen das generalklauselartige Benachteiligungsverbot für die Landesverwaltung nach § 7 Abs. 2 Bbg-BGG-E.
Bei der nicht barrierefreien Errichtung von baulichen Anlagen der Landesverwaltung nach § 8 Abs. 1 Bbg-BGG-E.
Bei einem Verstoß gegen die Verpflichtung der Landesverwaltung zur Bereitstellung/Bezahlung eines Gebärdendolmetschers nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Bbg-BGG-E.
Bei einem Verstoß gegen das Gebot der behindertenfreundlichen Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken nach § 10 Bbg-BGG-E.
Bei Verstößen gegen das Gebot, möglichst barrierefreie Wahllokale auszuwählen.
Bei einem Verstoß gegen das Gebot, Kranken-, Behinderten- und Alteneinrichtungen barrierefrei zu errichten (§ 56 Abs. 3 BauO-Bbg).
Falls geistig Behinderte nach Abschluss der Klassenstufe 10 keine Aufnahme in die Werkstufe einer Förderschule für geistig Behinderte finden (§ 18 Abs. 2 SopV).
Bei einem Verstoß gegen die Verpflichtung Brandenburger Hochschulen, die Belange behinderter Menschen bei der Ausbildung und den Prüfungen zu berücksichtigen.
Das Klagerecht in Fällen des Denkmalschutzes ist zwar im Gesetz aufgenommen, läuft aber leer, da die in § 12 Abs. 1 Nr. 2 Bbg-BGG-E genannte Norm des Denkmalschutzgesetzes (§ 15 Abs. 4 Satz 4) nicht existiert.
Kein Verbandsklagerecht besteht damit insbesondere in folgenden wichtigen Fällen:
Bei der nicht barrierefreien Errichtung von Verkehrsanlagen entgegen der Bestimmung des § 8 Abs. 2 Bbg-BGG-E.
Bei einem Verstoß gegen das Gebot, öffentliche Gebäude und Anlagen barrierefrei zu errichten (§ 56 Abs. 1, 2 BauO-Bbg).
Bei einem Verstoß gegen § 11 Bbg-BGG-E. Das Bundesgesetz gewährt bei Verstößen gegen das Gebot barrierefreier Informationstechnik ein Verbandsklagerecht.
Ein Verbandsklagerecht existiert damit gerade in den Fällen nicht, die durch den ABB als Grund für die Einführung eines solchen Rechts bisher angeführt und für besonders wichtig erachtet wurden.
Beispielsweise würden nach Inkrafttreten dieses Gesetzes weiterhin öffentliche Gebäude entgegen den Bestimmungen der Bauordnung mit baulichen Barrieren errichtet werden, ohne dass die Verbände dagegen klagen können.
Völlig unverständlich ist die Norm des § 12 Abs. 3 Bbg-BGG-E. Danach „kann" die Landesregierung einzelne Landesverbände anerkennen. Im Bundesgesetz ist dieses Passus als „Soll"-Regelung formuliert.
Praktisch bedeutet dies, dass die Verbände keinen Anspruch auf Anerkennung haben. Falls die Landesregierung also in den nächsten Jahren gar keinen Verband im Sinne des § 12 Abs. 3 Bbg-BGG-E anerkennt, gibt es praktisch kein Verbandsklagerecht, ohne dass die Verbände dagegen vorgehen könnten.
Barrierefreiheit - § 4 Bbg-BGG-E
Der Entwurf zur Definition der Barrierefreiheit im Bbg-BGG-E spart in
§ 4 Bbg-BGG-E Verkehrsmittel im Gegensatz zum Bundesgesetz aus.Über die Bestimmungen des Bundesgleichstellungsgesetzes hinausgehend ist allerdings der Passus über die Mitnahme bzw. den Einsatz von Hilfsmitteln.
Dessen rechtliche Relevanz ist im Zusammenhang mit § 7 Abs. 1 Bbg-BGG-E allerdings gering, da der größte Teil möglicher Benachteiligungen in diesem Sektor nicht von Landesverwaltungen ausgehen dürfte.
Die Norm des § 8 Bbg-BGG-E zur Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr wird ihrer Überschrift nicht gerecht.
Zunächst wird hier in § 8 Abs. 1 Bbg-BGG-E eine Einschränkung hinsichtlich „unverhältnismäßig hohen Mehraufwandes" eingeführt, den das Bundesgleichstellungsgesetz so nicht kennt.
Die Sonderregelung für Verkehrsanlagen in § 8 Abs. 2 Bbg-BGG-E geht noch weiter. Zum einen wird über den Verweis auf Abs. 1 ebenfalls der Mehraufwandsvorbehalt eingeführt und darüber hinaus orientiert sich die Verpflichtung zur Barrierefreiheit nicht – wie in Abs. 1 – an den allgemein anerkannten Regelungen der Technik. Das ermöglicht im späteren Gesetzesvollzug weitere Einschränkungen.
Rechtsstellung des Behindertenbeauftragten - §§ 13, 14 Bbg-BGG-E
Die Rechte des Behindertenbeauftragten fallen in Brandenburg deutlich geringer aus als auf Bundesebene oder in anderen Ländern.
Zunächst wird er durch den zuständigen Minister bestellt, nicht aber durch die gesamte Landesregierung. Dies schwächt seine Position im Verhältnis zu anderen Ressorts.
Auf Bundesebene erfolgt die Bestellung durch die Bundesregierung, im Land Berlin durch den Senat, in Sachsen-Anhalt durch die Landesregierung.
Darüber hinaus hat der Brandenburgische Landesbeauftragte für die Belange behinderter Menschen deutlich eingeschränktere Rechte als sein Amtskollege auf Bundesebene oder z. B. in Berlin.
Er hat weder ein Auskunfts- noch ein Akteneinsichtsrecht gegenüber anderen Behörden. Solche Rechte stehen den entsprechenden Beauftragten auf Bundesebene und z. B. in den Ländern Berlin, Sachsen-Anhalt ganz selbstverständlich zu.
Die Bestellung des Beauftragten erfolgt ohne Beteiligung der Landesbehindertenverbände. Hier sollte das Gesetz ein Vorschlagsrecht der Behindertenverbände enthalten.
Schließlich ist auch die finanzielle Ausstattung Landesbeauftragten denkbar schlecht. Eigene Haushaltsmittel sind nicht einmal genannt. Im Bundesgesetz geschieht dies ganz selbstverständlich.
Landesbehindertenbeirat - § 15 Bbg-BGG-E
Nicht akzeptabel ist die Regelung des Abs. 4 wonach eine Geschäftsstelle nach Maßgabe verfügbarer Haushaltsmittel eingerichtet werden kann.
In Berlin ist eine Geschäftsstelle einzurichten, ebenso im Land Mecklenburg-Vorpommern.
Im Ergebnis bleibt der Entwurf hinter den Regelungen zurück, die in Form des derzeit gültigen Erlasses für die Arbeit des Behindertenbeirates gelten. Praktisch wäre dies ein Rückschritt gegenüber den aktuellen Bestimmungen.
Änderungen der Landes- und Kommunalwahlgesetze – Art. 2 und 3
Die jeweiligen Bestimmungen zur Auswahl des Wahllokals gehen nicht weit genug. Es kann nicht angehen, dass die legitimen Interessen behinderten Menschen nur insoweit Berücksichtigung finden, als ihnen „möglichst" entsprochen werden soll.
Diese gleichlautende Formulierung im Landes- und Kommunalwahlgesetz schafft keinerlei notwendige Verbindlichkeit.
Handwerkliche Mängel
Der Entwurf weist eine Fülle von handwerklichen Mängeln auf.
Nicht existierende Verweise in § 12 Abs. 1 Nr. 2 Bbg-BGG-E auf die nicht existierende Vorschrift des § 15 Abs. 3 Satz 4 Denkmalschutzgesetz.
In § 13 wird das Amt des Landesbeauftragten geschaffen. Die Aufgaben und Befugnisse sind in § 13 jedoch nicht dem Landesbeauftragten zugewiesen, sondern der „beauftragten Person".
Dies ist so sicher nicht beabsichtigt, denn die Rechte sollen dem Landesbeauftragten im Rahmen dieses Amtes zustehen und nicht der mit diesem Amt beauftragten Person.In § 15 wird unter den nicht stimmberechtigten Mitgliedern des Landesbehindertenbeirates ein Vertreter des Landessportbundes aufgeführt. Gemeint ist sicher ein Vertreter des Behindertensportverbandes des Landes.
Sollte dies so sein, so wäre der Behindertensportverband allerdings als Behindertenverband sicherlich stimmberechtigt.In Artikel 4 wird die Bauordnung geändert und in § 56 Abs. 3 und 5 das Wort „Behinderte" durch das Wort „behinderte Menschen" ersetzt.
In § 56 Abs. 3 BauO taucht das Wort „Behinderte" nur einmal auf. Zusätzlich aber die Worte „Behinderten" und „Behinderter". Letztere werden nach dem jetzt vorliegenden Entwurf nicht geändert.
In § 56 Abs. 5 BauO taucht das Wort „Behinderte" nicht auf, sondern lediglich das Wort „Behinderten". Hier wird also gar nicht ausgetauscht.
Dieser Wirrwarr ist wohl kaum beabsichtigt.
Fehlende Regelungen
Es fehlen im Entwurf notwendige Regelungen, die nach Ansicht des ABB Bestandteil eines Landesgleichstellungsgesetzes sein sollten. Beispielhaft sei auf den Bereich der Arbeit und Stellung kommunaler Behindertenbeauftragten verwiesen.
Verschiedene Bereiche, die in der Defizitanalyse des ABB aufgeführt worden waren, sind im Gesetzentwurf nicht berücksichtigt worden.