Anhörung des Ausschusses für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen am 15.01.2003
zum Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen - Brandenburgisches Behindertengleichstellungsgesetz (Bbg-BGG)

(Drucksache 3/5023)

 

Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrte Damen und Herren,

wir bedanken uns für Ihre Einladung zur Anhörung in der o.g. Sache am 15.01.2003.

Die in Ihrem Schreiben vom 11.12.2002 aufgeführten Fragen möchten wir wie folgt beantworten:

Wie wird der Gesetzentwurf vor dem Hintergrund der behindertenpolitischen Entwicklung auf Bundesebene in den vergangenen vier Jahren bewertet?

Das vorliegende Gesetz bleibt hinter jenen Standards zurück, die behindertenpolitisch in den letzen Jahren auf Bundes- und auf Landesebene gesetzt wurden.

Dies sei nur beispielhaft am Punkt der Barrierefreiheit deutlich gemacht:

Das Bundesgleichstellungsgesetz schreibt vor, dass zivile Neubauten, sowie große Um- und Erweiterungsbauten der öffentlichen Hand auf Bundesebene barrierefrei zu errichten sind (§ 8 BGG).

Entsprechende Bestimmungen für das Land und die Kommunen enthalten z.B.:

Gesetzentwurf der Bayrischen Staatsregierung vom 19.07.2002 (erste Lesung im Landtag soll im Januar 2003 erfolgen) für das Land und die Kommunen,

Gesetzentwurf der Landesregierung Niedersachsen vom 02.09.2002 für das Land, die Gemeinden und Landkreise,

Referentenentwurf der Landesregierung Nordrhein-Westfalen vom 13.12.2002 für das Land und die Kommunen,

Rheinland-Pfalz, Landesgesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen vom 04.12.2002 für das Land und die Kommunen,

Gesetz der Landesregierung Schleswig-Holstein für ein Landesbehindertengleichstellungsgesetz vom 12.12.2002 für die Träger der öffentlichen Verwaltung,

Der vorliegende Gesetzentwurf der Landesregierung enthält nicht einmal mehr für die Bauten des Landes, geschweige denn jenen der Kommunen eine entsprechende Verpflichtung.

Der Abbau von Barrieren ist der Kern jeder Gleichstellung für behinderte Menschen. Unter diesem Gesichtspunkt ist der vorliegende Gesetzentwurf indiskutabel.

 

Werden gegenwärtig über den Inhalt des Gesetzentwurfes hinaus gravierende behinderungspolitische Regelungslücken und sich daraus ergebender weitergehender Handlungsbedarf auf Landesebene gesehen, dem nur durch gesetzliche Regelungen entsprochen werden kann?

Der Allgemeine Behindertenverband des Landes Brandenburg e.V. hat im Auftrag der Landesregierung bereits im September 2000 eine Defizitanalyse erstellt, die regelungsbedürftige Bereiche benennt.

Ein Großteil der dort benannten Defizite wird durch den jetzt vorliegenden Entwurf nicht berührt. Beispielhaft sei angeführt:

Kein uneingeschränktes Recht behinderter Kinder auf integrative Beschulung.

Keine Bildungsfreistellung für behinderte Menschen in Werkstätten.

Keine Verpflichtung für private Bauherren, in großen Wohngebäuden einen Teil der Wohnungen barrierefrei zu errichten.

Keine ausdrückliche Verpflichtung zur Berücksichtigung der Belange behinderter Menschen bei Entscheidungen im Rahmen des Denkmalsschutzes.

Keine verbindliche Verpflichtung zur barrierefreien Gestaltung des ÖPNV.

 

Werden die Interessen der geistig behinderten Menschen im Gesetzentwurf angemessen berücksichtigt – auch unter dem Gesichtspunkt, dass dieser Personenkreis stetig größer wird und seine Belange an Gewicht gewinnen werden?

Die Gesamtzahl der anerkannten Behinderten ist nach den Angaben des Landesamtes für Soziales und Versorgung von 2000 (281.402) auf 2001 (296.323) um ca. 5 % gestiegen.

Die Zahl jener Behinderten, bei denen eine geistige, nervliche und seelische Krankheiten Ursache der Behinderung ist, stieg in diesem Zeitraum ebenfalls um ca. 5 % (von 39.120 auf 41.282). Diese Gruppe macht damit etwa 14,00 % der Gesamtzahl aller Behinderten im Land Brandenburg aus.

Ein nach der Fragestellung zu vermutendes überproportionales Ansteigen der Zahl geistig Behinderter im Land Brandenburg ist nach unserer Ansicht nicht gegeben.

Insbesondere für die Gruppe der geistig Behinderten bedauert der Allgemeine Behindertenverband Land Brandenburg e.V. allerdings, dass der in der Defizitanalyse enthaltene Vorschlag, die nach dem Weiterbildungsgesetz des Landes Brandenburg bestehende Möglichkeit einer Bildungsfreistellung auch behinderten Menschen in den Werkstätten einzuräumen, nicht aufgegriffen wurde.

 

Wie wird der mit dem Gesetzentwurf vorgenommene Verzicht auf eine gesetzlich verankerte Berichtspflicht der/des Landesbehindertenbeauftragten bzw. der Landesregierung zur Lage der behinderten Menschen im Land Brandenburg bewertet?

Zu Beginn des Jahrs 2002 lebten im Land Brandenburg nach Angaben des Landesamtes für Soziales und Versorgung 296.323 als behinderte Menschen anerkannte Bürger. Das sind etwas mehr als 11 % der Bevölkerung des Landes.

Dass es sich dabei um eine Personengruppe handelt, die nach wie vor mit Benachteiligungen konfrontiert ist, wird eindrucksvoll durch die gesetzgeberischen Aktivitäten in Bund und Ländern belegt.

Solange das Gebot der Landesverfassung zur Schaffung gleichwertiger Lebensbedingungen für behinderte Menschen in Art. 9 Abs. 4 VerfBBg nicht erfüllt ist, halten wir es für eine moralische und politische Notwendigkeit, dass sich das Parlament über die Lebenssituation dieser Menschen regelmäßig berichten lässt.

Es sei der Hinweis gestattet, dass sich der Landtag beispielsweise nach § 17 LImschG beginnend mit dem Jahr 2002 aller vier Jahr über die Entwicklung der Immissionen berichten lässt und der Petitionsausschuss jährlich dem Landtag berichtet.

Vor diesem Hintergrund sollte den Belangen behinderter Menschen die notwendige Aufmerksamkeit des Parlaments durch eine regelmäßige Berichterstattung gesichert sein.

Dies zumal die Landesregierung nach der Vorlage zweier Berichte zur Lebenssituation Behinderter im Jahr 1994 und 1998 keinen weiteren Bericht mehr erstellt hat.

 

Sind Ihrer Meinung nach die Definition und die weiteren Regelungen im Gesetzentwurf zur Barrierefreiheit angemessen?

Dies ist eindeutig nicht der Fall.

Es fragt sich, warum in § 4 des Gesetzes überhaupt eine Definition von Barrierefreiheit vorgenommen wurde. Üblicherweise werden in Gesetzen Begriffe definiert, die im weiteren Text verwandt werden sollen.

Da die Verpflichtung zur barrierefreien Errichtung von Bauten allerdings gestrichen wurde, bleibt die genannte Definition hier ohne Zweck. Der Begriff der Barrierefreiheit taucht im Entwurf – abgesehen von Überschriften – nur zweimal auf:

Einmal in der genannten Definition in § 4 des Entwurfs und beim Verbandsklagerecht nach
§ 10 Abs. 1 des Entwurfes.

Praktisch gesehen würde sich am Regelungsgehalt des Gesetzes nichts ändern, wenn man den gesamten § 4 ersatzlos striche. Er hat lediglich plakative Wirkung ohne jegliche rechtliche Aussage.