Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Beeinträchtigungen im Freistaat Thüringen (Thüringer Gleichstellungsgesetz )
§ 1 Ziele und Aufgaben des Gesetzes
(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, die tatsächliche Gleichstellung von Menschen mit Beeinträchtigung zu verwirklichen. Insbesondere soll es Benachteiligungen von Menschen mit Beeinträchtigung verhindern, abbauen, beseitigen oder ausgleichen.
( 2) Dieses Gesetz ist ein Instrument zur Verwirklichung der in Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 Grundgesetz und Artikel 2 Absatz 4 Thüringer Landesverfassung verankerten Grundrechte und Staatsziele. Diese verpflichten alle staatlichen Ebenen, Menschen mit Beeinträchtigungen in allen Bereichen der Gesellschaft ein menschenwürdiges Leben und eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen und ihre gleichwertige Teilhabe am Leben der Gemeinschaft sicherzustellen.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Behinderung im Sinne des Gesetzes ist jede Maßnahme oder Verhaltensweise anderer oder eine durch andere geschaffene Struktur, die Menschen, die von einer Schädigung im Sinne des Absatzes 4 betroffen sind, die Möglichkeit zur Entfaltung ihrer Persönlichkeit, die gleichwertige Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, die selbstbestimmte Gestaltung ihres Lebens, insbesondere die selbstbestimmte Teilnahme am Erwerbsleben, nimmt oder einschränkt (Einschränkung im Bereich der gesellschaftlichen Teilhabe ).
(2) Menschen mit Behinderung im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die von Maßnahmen, Verhaltensweisen und Strukturen im Sinne des Absatzes 1 betroffen sind.
(3) Eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn Menschen aufgrund einer Schädigung die jeweils üblichen Anforderungen der natürlichen und sozialen Umwelt nicht vollständig erfüllen können (Aktivitätseinschränkung );
(4) Eine Schädigung ist die nicht nur vorübergehende Minderung einer körperlichen, geistigen oder psychischen Funktion. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mindestens 6 Monaten
(5) Eine Benachteiligung (Diskriminierung ) liegt vor, wenn Menschen solchen
Maßnahmen, Verhaltensweisen und Strukturen, die Behinderungen im Sinne des Absatzes 1 darstellen, ausschließlich oder überwiegend deshalb unterworfen sind, weil sie von einer Beeinträchtigung im Sinne des Absatzes 3 betroffen sind,
und
Menschen ohne Beeinträchtigungen diesen Behinderungen im Sinne des Absatzes 1 nicht unterliegen.
Eine Ungleichbehandlung ist jedoch dann gerechtfertigt, wenn die Berücksichtigung der Beeinträchtigung zur Wahrung berechtigter Interessen Dritter sachlich unverzichtbar geboten ist oder zur Wahrung der berechtigten Interessen von Menschen mit Beeinträchtigungen erforderlich ist.
(6) Barrierefreiheit ist die ungehinderte Zugänglichkeit und Nutzbarkeit gestalteter Lebensbereiche, auch im Hinblick auf den Bereich der Kommunikation, für alle Menschen ohne Rücksicht darauf, ob diese von Beeinträchtigungen im Sinne des Absatzes 3 betroffen sind.
Ungehinderte Zugänglichkeit ist gegeben, wenn auch Personen im Sinne des Absatzes 3 in der für sie üblichen Weise selbständig und ohne zusätzliche Hilfe Dritter, unter Benutzung von Einrichtungen und Hilfsmitteln auf dem aktuellen Stand der Technik, zu Örtlichkeiten gelangen oder die gestalteten Lebensbereiche nutzen können.
(7) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Ermöglichung der Barrierefreiheit gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg erprobt worden sind.
§ 3 Gleichstellungsgebot
(1) Der Freistaat Thüringen, die Landkreise, die Gemeinden und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, wirken im Rahmen ihrer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufgaben auf die Herstellung gleichwertiger Lebensbedingungen von Menschen mit und ohne Beeinträchtigung sowie auf die Umsetzung des Benachteiligungsverbots hin.
§ 4 Gebot der besonderen Förderung benachteiligter Frauen
Die Träger der öffentlichen Gewalt haben im Rahmen der Durchsetzung der Gleichstellung von Frauen mit Beeinträchtigungen zu berücksichtigen, dass diese im Vergleich zu Männern mit Beeinträchtigungen in besonderem Maße von Benachteiligungen und Einschränkungen in der gesellschaftlichen Teilhabe betroffen sind.
Die Träger der öffentlichen Gewalt sind deshalb verpflichtet, konkrete Maßnahmen zum Abbau und zur Beseitigung bestehender Benachteiligungen zu treffen. Spezielle Maßnahmen zur Förderung von Frauen mit Beeinträchtigungen sind zulässig. Diese Maßnahmen stellen keine im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Grundgesetz und des Artikels 2 Absatz 2 Thüringer Landesverfassung unzulässige Benachteiligung von Männern dar.
§ 5 Nachteilsausgleichgebot
(3) Menschen mit Beeinträchtigungen haben Anspruch auf Teilnahme an Maßnahmen zur Vermittlung lebenspraktischer Fertigkeiten. Die Kostenerstattung darf nicht von einer Bedürftigkeitsprüfung abhängig gemacht werden. Bundesrechtliche und andere landesrechtliche Regelungen haben Vorrang.
§ 6 Ausgleich von Mobilitätsnachteilen
(1) Menschen, die wegen der Art und Schwere ihrer Beeinträchtigung nicht am öffentlichen Personennahverkehr teilnehmen können, haben Anspruch auf teilweise Erstattung der Kosten, die ihnen für die Nutzung von individuellen Transportleistungen mit behindertengerechten Fahrzeugen, in Ausnahmefällen mit Fahrzeugen von Taxiunternehmen, entstehen.
(2) Erstattet wird der Kostenanteil, der über die Kosten hinausgeht, die bei Nutzung des öffentlichen Personennahverkehr als übliche Entgelte zu entrichten wären.
Jedem Beeinträchtigten und seiner Begleitperson wird dabei wöchentlich ein Wegstreckenhaushalt von 70 km zur Verfügung gestellt, wobei die Wegstrecken für An- und Abfahrten von Begleitpersonen unberücksichtigt bleiben.
(3) Für Fahrten zu medizinischen Behandlungen, die durch die jeweilige Beeinträchtigung bedingt sind, sind die entstehenden Kosten in voller Höhe zu erstatten.
(4) Die nach den Abs. 1 bis 3 entstehenden Kosten trägt der Freistaat Thüringen. Das Nähere über die Berechtigungskriterien, die Beförderungsbedingungen, die Eigenbeteiligung und die Ausnahmefälle nach Abs. 1 Satz 1 sowie über die jeweiligen Betreiber von Beförderungsunternehmen und deren Zulassung regelt das Thüringer Ministerium für Soziales ,Familie und Gesundheit im Einvernehmen mit dem Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Infrastruktur durch Rechtsverordnung.
(5) Die Regelungen über Fahrtkostenerstattungen im Fünften, Sechsten und Siebten Buch des Sozialgesetzbuches gehen den Regelungen dieses Paragraphen vor. Die Kostenanteile, die von den Regelungen des Sozialgesetzbuches nicht abgedeckt werden, werden gemäß dieser landesrechtlichen Regelung erstattet.
§ 7 Gebot der Barrierefreiheit
Alle Träger der öffentlichen Gewalt in Thüringen sind verpflichtet, in Lebensumfeld und Alltag die Barrierefreiheit im Sinne des § 2 Abs. 6 und 7 herzustellen.
§ 8 Benachteiligungsverbot
Niemand darf wegen seiner Beeinträchtigung durch Träger der öffentlichen Gewalt Behinderungen im Sinne des § 2 Absatz 1 ausgesetzt und dadurch gegenüber Menschen ohne Beeinträchtigungen benachteiligt (diskriminiert) werden.
§ 9 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch
Bei Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 8 haben Menschen mit Beeinträchtigungen Anspruch auf die Nichtzulassung von Maßnahmen, das Unterlassen von Verhaltensweisen, die Löschung von Feststellungen und die Anpassung von Einrichtungen an die Vorgaben dieses Gesetzes, sofern sie Ursache sind für die Verletzung des Benachteiligungsverbotes.
Der für die Benachteiligung verantwortliche Träger öffentlicher Gewalt kann auf Unterlassung oder Beseitigung in Anspruch genommen werden.
§ 10 Schadensersatzanspruch
(1) Werden Menschen mit Beeinträchtigungen durch Träger der öffentlichen Gewalt vorsätzlich oder fahrlässig benachteiligt (diskriminiert ), haben die Betroffenen einen Anspruch auf Ersatz des durch die Benachteiligung entstandenen Schadens.
Bei einer schweren Verletzung des Persönlichkeitsrechts ist dem Betroffenen der Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, angemessen in Geld zu ersetzen. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten steht offen.
(2) Machen Menschen mit Beeinträchtigungen im Streitfall Tatsachen glaubhaft, die eine Benachteiligung (Diskriminierung) wegen ihrer Beeinträchtigung vermuten lassen, hat der Träger der öffentlichen Gewalt den Beweis dafür zu erbringen, dass nicht auf die Beeinträchtigung bezogene sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen oder die Berücksichtigung der Beeinträchtigung gemäß §2 Absatz 5 zweiter Abschnitt geboten war.
§ 11 Verbandsklagerecht
Werden Personen wegen ihrer Beeinträchtigung im Sinne dieses Gesetzes benachteiligt oder sonst in Rechten, die ihnen nach diesem Gesetz zustehen, beeinträchtigt , sind rechtsfähige gemeinnützige Verbände und Vereine im Land Thüringen, zu deren satzungsgemäßen Aufgaben die Unterstützung der Interessen von Menschen mit Beeinträchtigungen durch Aufklärung und Beratung oder die Bekämpfung der Diskriminierung beeinträchtigter Menschen gehört, und die mindestens 50 ( alternativer Vorschlag 25 ) natürliche Personen als Mitglieder haben, zur Klage gegen die Diskriminierung berechtigt.
Der Landesgleichstellungsbeauftragte für Menschen mit Beeinträchtigungen
§ 12 Wahl
(1) Der Landesgleichstellungsbeauftragte für Menschen mit Beeinträchtigungen wird vom Thüringer Landtages mit Zwei-Drittel-Mehrheit gewählt.
Die Behindertenverbände und -initiativen haben das Recht, dem Landtag eine Liste mit Personalvorschlägen zu unterbreiten.
Nur wenn keine geeigneten Bewerber, die als Schwerbehinderte im Sinne des Schwerbehindertengesetzes gelten oder Anspruch auf Anerkennung nach diesem Gesetz haben, zur Verfügung stehen, dürfen Bewerber ohne diese Voraussetzung sich zur Wahl stellen.
(2) Der Landesgleichstellungsbeauftragte wird für die Dauer von 6 Jahren gewählt.
Einmalige Wiederwahl ist zulässig.
(3) Für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Landesgleichstellungsbeauftragten an der Ausübung seines Amtes kann der Landtag einen Vertreter mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragen. Die Behindertenverbände und Behinderteninitiativen können dem Landtag Personalvorschläge unterbreiten.
(4) Vor Ablauf der Amtszeit kann der Landesgleichstellungsbeauftragte nur mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Landtages abberufen werden.
§ 13 Rechtsstellung
(1) Der Landesgleichstellungsbeauftragte ist in Ausübung seines Amtes unabhängig, weisungsfrei und nur dem Gesetz unterworfen. Er wird vom Landtagspräsidenten als Beamter auf Zeit ernannt und untersteht seiner Dienstaufsicht.
(2) Für die Erfüllung der Aufgaben ist die notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. Die Mittel sind in den Einzelplan für den Thüringer Landtag einzustellen und in einem gesonderten Kapitel auszuweisen.
(3) Die Amts- und Funktionsbezeichnung „Der Landesgleichstellungsbeauftragte für Menschen mit Beeinträchtigungen“ kann in weiblicher und männlicher Form geführt werden.
§ 14 Verschwiegenheitspflicht
(1) Der Landesgleichstellungsbeauftragte bleibt auch nach Ausscheiden aus dem Amt verpflichtet, über die ihm bei seiner Tätigkeit als Landesgleichstellungsbeauftragter für Behinderte bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.
(2) Ihm darf die Genehmigung, vor Gericht als Zeuge, Partei oder Beschuldigter auszusagen oder als Gutachter tätig zu werden, nur verweigert werden, wenn hierdurch für das Wohl des Landes Nachteile entstehen, die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährdet oder Persönlichkeitsrechte von Betroffenen verletzt würden.
§ 15 Anrufungsrecht
(1) Jeder kann sich an den Landesgleichstellungsbeauftragten wenden, wenn er annimmt, dass Rechte von Menschen mit Beeinträchtigungen verletzt worden sind. Der Landesgleichstellungsbeauftragte wird auf Veranlassung des Landtags, aufgrund von an ihn gerichteten Petitionen und auf eigene Veranlassung tätig.
(2) Niemand darf dafür gemaßregelt oder benachteiligt werden, dass er sich an den Landesgleichstellungsbeauftragten wendet.
( 3) Der Landesgleichstellungsbeauftragte ist berechtigt, die Betroffenen bei der Wahrnehmung ihrer Rechte zu unterstützen.
(4) Ihm stehen für Petitionen, die sein Aufgabengebiet betreffen, die gleichen
Rechte zu, wie dem Petitionsausschuss nach Petitionsgesetz. Beim Ausschuss
eingegangene Petitionen, die seinen Aufgabenbereich betreffen, sind vom Ausschuss
mit Einwilligung des Betroffenen und mit einer Stellungnahme versehen an
den Landesgleichstellungsbeauftragten zur endgültigen Bearbeitung abzugeben.
Verbleibt die Petition mangels Einwilligung des Petenten (Einreichers)
beim Ausschuss, hat der Landesbeauftragte das Recht auf vollinhaltliche
Bekanntgabe und Stellungnahme. Der Landesgleichstellungsbeauftragte hat
die an ihn herangetragenen Petitionen dem Petitionsausschuss vollinhaltlich
zur Kenntnis zu geben. Der Ausschuss hat das Recht, zu diesen Petitionen Stellungnahmen
abzugeben.
(5) Der Thüringer Landtag und die Fraktionen können ihm Hinweise geben, die die Aufklärung über mögliche Verletzungen der Gleichstellung von Menschen mit Beeinträchtigungen zum Inhalt haben.
§ 16 Aufgaben
(1) Der Landesgleichstellungsbeauftragte hat die Aufgabe, im Land Thüringen darüber zu wachen und daran mitzuwirken, dass verfassungsrechtliche, bundes- und landesgesetzliche Vorschriften zugunsten von Menschen mit Beeinträchtigungen und die Gleichstellungsbestimmungen nach diesem Gesetz in den Bereichen Erziehung und Bildung, Arbeitswelt, barrierefreie Umwelt, Kultur sowie im übrigen gesellschaftlichen Leben erfüllt werden. Er hat Maßnahmen zur Integration und tatsächlichen Teilhabe am Leben der Gemeinschaft zu fördern und zu unterstützen.
(2) Er hat insbesondere die Aufgabe,
1. an der Erarbeitung von Entwürfen zu Gesetzen, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften mitzuwirken, die geeignet sind, zur Verwirklichung der Gleichstellung von Menschen mit Beeinträchtigung beizutragen oder zu deren Erarbeitung anzuregen und entsprechende Vorschläge zu machen,
2. der Thüringer Landesregierung Vorschläge für Maßnahmen im Sinne der Nr.1 zu unterbreiten und Stellung zu nehmen zu Aktivitäten des Bundes, an denen die Thüringer Landesregierung mitwirkt,
3. auf Anforderung des Landtages und auf Ersuchen der Landesregierung Gutachten zu erstellen und Berichte zur tatsächlichen Situation in Arbeitsfeldern seines Aufgabenbereichs zu erstatten,
4. mit Behindertengruppen und -verbänden, -initiativen, Gewerkschaften, Kirchen, Wohlfahrtsverbänden, und sonstigen Organisationen zusammenzuarbeiten, die sich mit Behindertenfragen befassen,
5. der besonderen Benachteiligung behinderter Frauen nachzugehen und mit Interessenvertretungen der Frauen, insbesondere der Gleichstellungsbeauftragten, zusammenzuarbeiten,
6. besonders die Interessen von Kindern und Jugendlichen mit Beeinträchtigungen an integrativen Angeboten in den Breichen Kindertageseinrichtungen, Schule, Aus- und Fortbildung sowie Studium zu unterstützen und vertreten,
7. den Erfahrungsaustausch und die Zusammenarbeit unter behinderten Menschen und mit den entsprechenden Behörden und Einrichtungen zu fördern,
8. die Lebenssituation von behinderten Menschen in Einrichtungen zu begleiten, mit Interessenvertretungen und den Besuchskommissionen zusammenzuarbeiten,
9. eine eigene Öffentlichkeitsarbeit zu den Belangen von behinderten Menschen zu machen,
§ 17 Befugnisse
(1) Der Landesbeauftragte ist berechtigt, gegenüber dem Landtag und seinen Ausschüssen zu Gesetzentwürfen, Anträgen und ähnlichem, die die Belange von Menschen mit Beeinträchtigungen betreffen, Stellungnahmen und Empfehlungen abzugeben.
Er hat im Plenum sowie in Ausschusssitzungen Rederecht zu Beratungsgegenständen, die seinen Aufgabenbereich betreffen.
(2) Der Landesbeauftragte kann der Landesregierung, einzelnen Ministerien sowie anderen öffentlichen Stellen Empfehlungen zur Verbesserung der besonderen Situation von Menschen mit Beeinträchtigungen geben.
(3) Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben ist der Landesgleichstellungsbeauftragte berechtigt, bei öffentlichen Stellen Auskunft und Akteneinsicht zu erhalten.
Er kann jederzeit öffentliche Stellen aufsuchen und deren Dienst- oder Geschäftsräume betreten.
Der Zutritt, die Auskunft und die Akteneinsicht können ihm nur verweigert werden, wenn hierdurch Geheimhaltungspflichten oder Rechte Dritter verletzt werden.
Für Streitigkeiten über die Wahrnahme dieses Rechts ist das Verwaltungsgericht zuständig.
(4) Stellt er fest, dass Menschen mit Beeinträchtigungen als Gruppe oder als einzelne durch Strukturen, Handlungen, Maßnahmen, Vorschriften oder Regelungen benachteiligt oder diskriminiert werden, hat er auf die Beendigung der Benachteiligung hinzuwirken durch Einleitung rechtlicher Schritte oder tatsächlicher Abhilfemaßnahmen.
(5) Besteht begründeter Verdacht, dass Menschen mit Beeinträchtigungen als Gruppe oder als Person durch Strukturen, Handlungen, Maßnahmen, Vorschriften oder Regelungen benachteiligt oder diskriminiert werden, kann er eine Anhörung der Beteiligten durchführen.
Die Anhörung kann mit Zustimmung der von einer Benachteiligung Betroffenen öffentlich durchgeführt werden, wenn hieran ein allgemeines Interesse von Menschen mit Beeinträchtigungen besteht und keine Persönlichkeitsrechte Beteiligter verletzt werden.
(6) Wendet sich jemand mit der Behauptung an den Landesgleichstellungsbeauftragten, dass er von einem Träger der öffentlichen Gewalt oder öffentlichen Stelle Behinderungen im Sinne dieses Gesetzes ausgesetzt ist oder war oder dass eine Benachteiligung im Sinne des § 8 dieses Gesetzes vorliegen könnte, kann der Landesgleichstellungsbeauftragte ein Schlichtungsgespräch zwischen dem Betroffenen und zuständigen Vertretern der benannten öffentlichen Stelle durchführen.
Über das Schlichtungsgespräch fertigt der Landesgleichstellungsbeauftragte ein Protokoll, das mit einer eigenen Stellungnahme zu versehen ist. Mit Zustimmung der Betroffenen kann er zur Unterstützung in der Angelegenheit den Petitionsausschuss beiziehen.
(7) Stellt der Landesgleichstellungsbeauftragte Verstöße gegen das Benachteiligungsverbot von Menschen mit Beeinträchtigungen fest, so beanstandet er diese
nach deren Anhörung und fordert zur Stellungnahme innerhalb einer vom Landesbeauftragten zu setzenden Frist auf.
In den Fällen des Satzes 1 Nr.2 erfolgt zugleich die Unterrichtung der zuständigen Aufsichtsbehörde durch den Landesbeauftragten.
Im Rahmen des Beanstandungsrechts kann der Landesbeauftragte auch Vorschläge zur Beseitigung der Mängel und zur Verbesserung der Umsetzung des Benachteiligungsverbots von Menschen mit Beeinträchtigungen unterbreiten.
Der Landesbeauftragte ist berechtigt, der Behörde eine angemessene Frist zur Beseitigung der beanstandeten Mängel zu setzen.
§ 18 Jahresbericht
(1) Der Landesgleichstellungsbeauftragte legt dem Landtag und der Landesregierung jährlich einen Bericht über die Ergebnisse seiner Tätigkeit vor. Der Bericht ist spätestens drei Monate nach Ablauf des jeweiligen Amtsjahres vorzulegen. Das Berichtsjahr im Sinne dieser Vorschrift endet jeweils am Jahrestag der Berufung des Landesbeauftragten in sein Amt.
(2) Die Landesregierung legt hierzu ihre Stellungnahme vor.
(3) Der Landesgleichstellungsbeauftragte hat das Recht, vor Beginn der Aussprache nochmals zu seinem Bericht Stellung zu nehmen.
§ 19 Landesbeirat
(1) Der Landesgleichstellungsbeauftragte beruft auf Vorschlag der Selbstvertretungsorganisationen, der Interessenvertretungen und der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege einen Landesbeirat.
(2) Der Landesbeirat berät den Landesbeauftragten in allen Angelegenheiten, die diesem im Rahmen seiner Tätigkeit obliegen. Der Beirat kann Empfehlungen für die Arbeit des Landesbeauftragten geben. Dem Landesbeirat dürfen keine Abgeordneten, Minister oder sonstigen Landesbeamten angehören. Diese haben jedoch das Recht an Sitzungen des Landesbeirates teilzunehmen, soweit die Satzung des Beirates dem nicht entgegen steht.
(3) Der Landesbeirat gibt sich eine Satzung, in der er Weiteres über seine Zusammensetzung und Arbeitsweise regelt.
Akteneinsicht, Auskunftsrecht, Beratungsstellen
Barrierefreie Kommunikation
§ 24 Kommunikationshilfen
(1) Menschen mit Beeinträchtigungen haben Anspruch darauf, insbesondere in öffentlichen Einrichtungen, sich der notwendigen und ihnen angemessenen Kommunikationshilfen und Kommunikationshelfer zu bedienen, um im Bereich der Kommunikation barrierefrei am gesellschaftlichen Leben teilnehmen zu können.
(2) Insbesondere haben Menschen mit Beeinträchtigungen des Sehsinns Anspruch auf Sehhilfen und Menschen mit Einschränkungen der geistigen und psychischen Funktionen Anspruch auf die Hinzuziehung von Kommunikationshelfern.
§ 28 Kostenübernahme für Übersetzungstätigkeit
§ 29 Unterricht
(1) An Förderschulen für schwerhörige und gehörlose Schüler im Freistaat Thüringen wird der Unterricht gleichberechtigt in Lautsprache, Gebärdensprache ( DGS) und Schriftsprache erteilt. Der Lehrplan muss als Pflichtfach „Geschichte und Kultur von Menschen mit Beeinträchtigungen des Gehörsinns“ enthalten.
(2) Gehörlose und von Schwerhörigkeit betroffene Menschen haben Anspruch auf Unterricht und Ausbildung in Deutscher Gebärdensprache und lautsprachbegleitenden Gebärden. An Förderschulen für Gehörlose und Schwerhörige dürfen nur Lehrer unterrichten, die die für diese Tätigkeit notwendigen Kenntnisse und Qualifikationen vorweisen können. Insbesondere müssen sie die Deutsche Gebärdensprache fehlerfrei beherrschen.
Sechster Abschnitt
Landesförderplan
(Landesprogramm sollte sich an den Grundsätzen, Strukturen und Regelungen orientieren, die für Frauenförderpläne entwickelt wurden und gelten )
§ 33 Inhalt und Ziele des Programms
§ 35 Jahresbericht
Siebter Abschnitt
Landesnachteilsausgleichsgeld
( Vorschlag - Abschnitt muss noch detailliert diskutiert werden )
§ 36 Funktion
(1) Das vom Land zu gewährende Nachteilsausgleichsgeld trägt dazu bei, die besonderen finanziellen Belastungen abzumildern, die sich für Menschen mit Beeinträchtigungen verglichen mit der Situation sogenannter Nichtbehinderter wegen der Beeinträchtigungen ergibt.
(2) Die schon bestehenden besonderen Reglungen für Menschen mit Beeinträchtigungen des Sehsinns ( Blindengeldgesetz ) werden in Regelungen über ein Nachteilsausgleichsgeld überführt.
(3) Diejenigen Betroffenen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anpassung Leistungen beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen nach dem Blindengeldgesetz erfüllen, sind in ihren Rechten geschützt, soweit die Neuregelung für sie nachteiligere Regelungen enthält.
§ 37 Berechtigung
Mindestvoraussetzung ist ein Grad der Behinderung von 30% (Alternativvorschlag 50%) oder vergleichbare Einschränkungen. Ob vergleichbare Einschränkungen vorliegen, ist durch eine von der für den Wohnort des Anspruchsberechtigten zuständigen Gesundheitsbehörde festzustellen.
§ 38 Finanzierung
Die für die Finanzierung des bisher geleisteten Landesblindengeldes geltenden Vorschriften sind entsprechend anwendbar.
Stand: 5.12.2000