Maik Nothnagel, MdL

Behindertenpolitischer Sprecher

der PDS-Fraktion im Thüringer Landtag

- Diskussionsentwurf, überarbeitet - ( Stand: 05.12.00 !)

Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Beeinträchtigungen im Freistaat Thüringen (Thüringer Gleichstellungsgesetz )

Erster Abschnitt

Allgemeine Vorschriften

§ 1 Ziele und Aufgaben des Gesetzes

(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, die tatsächliche Gleichstellung von Menschen mit Be­einträchtigung zu verwirklichen. Insbesondere soll es Benachteiligungen von Men­schen mit Beeinträchtigung verhindern, abbauen, beseitigen oder ausgleichen.

( 2) Dieses Gesetz ist ein Instrument zur Verwirklichung der in Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 Grundgesetz und Artikel 2 Absatz 4 Thüringer Landesverfassung verankerten Grundrechte und Staatsziele. Diese verpflichten alle staat­­lichen Ebenen, Menschen mit Beeinträchti­gungen in allen Bereichen der Gesellschaft ein menschen­würdiges Leben und eine selbstbestim­mte Lebensführung zu ermöglichen und ihre gleichwer­tige Teilhabe am Leben der Gemein­schaft sicher­zustellen.  

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Behinderung im Sinne des Gesetzes ist jede Maßnahme oder Verhaltensweise an­derer oder eine durch andere ge­schaffene Struktur, die Menschen, die von einer Schä­digung im Sinne des Absatzes 4 betroffen sind, die Möglichkeit zur Entfaltung ihrer Persönlichkeit, die gleichwertige Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, die selbstbe­stimmte Gestaltung ihres Lebens, insbesondere die selbst­be­stimmte Teilnahme am Erwerbsleben, nimmt oder einschränkt (Einschränkung im Bereich der gesell­schaft­lichen Teilhabe ).

(2) Menschen mit Behinderung im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die von Maßnahmen, Verhaltensweisen und Strukturen im Sinne des Absatzes 1 betroffen sind.

(3) Eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn Menschen aufgrund einer Schädigung die je­weils üblichen Anforderungen der natürlichen und sozialen Umwelt nicht vollständig erfüllen können (Aktivitätseinschränkung );

(4) Eine Schädigung ist die nicht nur vorübergehende Minderung einer körperlichen, geistigen oder psychischen Funktion. Als nicht nur vorüberge­hend gilt ein Zeitraum von mindestens 6 Monaten

(5) Eine Benachteiligung (Diskriminierung ) liegt vor, wenn Menschen solchen

Maß­nahmen, Verhaltensweisen und Strukturen, die Behin­de­rungen im Sinne des Absatzes 1 dar­stellen, ausschließlich oder überwiegend deshalb unterworfen sind, weil sie von einer Beeinträch­tigung im Sinne des Absatzes 3 betroffen sind,

und

Menschen ohne Beeinträchtigungen diesen Behinderungen im Sinne des Absatzes 1 nicht unterliegen.

Eine Ungleichbe­handlung ist jedoch dann gerechtfertigt, wenn die Berücksichtigung der Beeinträch­tigung zur Wahrung berechtigter Interessen Dritter sachlich unverzicht­bar geboten ist oder zur Wahrung der berechtigten Interessen von Menschen mit Be­einträchtigungen erforderlich ist.

(6) Barrierefreiheit ist die ungehinderte Zugänglichkeit und Nutzbarkeit gestalteter Lebensbe­reiche, auch im Hinblick auf den Bereich der Kommunikation, für alle Menschen ohne Rücksicht darauf, ob diese von Beeinträch­tigungen im Sinne des Absatzes 3 betroffen sind.

Ungehinderte Zugänglichkeit ist gegeben, wenn auch Personen im Sinne des Absatzes 3 in der für sie üblichen Weise selbständig und ohne zusätzliche Hilfe Dritter, unter Benut­zung von Einrichtungen und Hilfsmitteln auf dem aktuellen Stand der Technik, zu Örtlich­keiten gelangen oder die gestalteten Lebensbereiche nutzen können.

(7) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschritt­licher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Ermöglichung der Barrierefreiheit gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Ein­richtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg erprobt worden sind.

§ 3 Gleichstellungsgebot

(1) Der Freistaat Thüringen, die Landkreise, die Gemeinden und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, wirken im Rahmen ihrer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufgaben auf die Herstellung  gleichwertiger Lebensbedingungen von Menschen mit und ohne Beeinträchtigung sowie auf die Umsetzung des Benachteiligungsverbots hin.

(2) Das Land setzt sich dafür ein, dass die Rechte von Menschen mit Beeinträch­tigun­gen auch auf der Ebene der Bundesgesetzgebung und gegenüber Bundes­behörden ent­sprechend verfassungsrechtlicher Verpflichtungen möglichst weitreichend verwirklicht werden.

§ 4 Gebot der besonderen Förderung benachteiligter Frauen

Die Träger der öffentlichen Gewalt haben im Rahmen der Durchsetzung der Gleich­stellung von Frauen mit Beeinträchtigungen zu berücksichtigen, dass diese im Ver­gleich zu Männern mit Beeinträchtigungen in besonderem Maße von Benachtei­li­gungen und Einschränkungen in der gesellschaftlichen Teilhabe betroffen sind.

Die Träger der öffentlichen Gewalt sind deshalb verpflichtet, konkrete Maßnahmen zum Abbau und zur Beseitigung bestehender Benachteiligungen zu treffen. Spezielle Maßnahmen zur Förderung von Frauen mit Beeinträchtigungen sind zulässig. Diese Maßnahmen stellen keine im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Grundgesetz und des Ar­tikels 2 Absatz 2 Thüringer Landesverfassung unzulässige Benachteiligung von Män­nern dar.

§ 5 Nachteilsausgleichgebot

(1) Maßnahmen, die geeignet sind, die sich aus Beeinträchtigungen im Sinne des § 2 Absatz 3 ergebenden besonderen Nachteile auszugleichen und deshalb zur Bevorzu­gung von Menschen mit Beeinträchtigungen führen, sind so lange zulässig, bis diese Nachteile beseitigt sind.

(2) Träger öffentlicher Gewalt sind verpflichtet, entsprechende bevorzugende Maßnahmen einzuleiten. Arbeitgeber, Betriebe und Einrichtungen für kulturelle oder sportliche Aktivitäten können vom Recht auf Bevorzugung Gebrauch machen. 

(3) Menschen mit Beeinträchtigungen haben Anspruch auf Teilnahme an Maßnahmen zur Vermittlung lebenspraktischer Fertigkeiten. Die Kostenerstattung darf nicht von einer Bedürftigkeitsprüfung abhängig gemacht werden. Bundesrechtliche und andere landesrechtliche Regelungen haben Vorrang.

§ 6 Ausgleich von Mobilitätsnachteilen

(1) Menschen, die wegen der Art und Schwere ihrer Beeinträchtigung nicht am öffent­lichen Personennahverkehr teilnehmen können, haben Anspruch auf teilweise Erstat­tung der Kosten, die ihnen für die Nutzung von individuellen Transportleistungen mit behin­dertengerechten Fahrzeugen, in Ausnahmefällen mit Fahrzeugen von Taxiun­terneh­men, entstehen.

(2) Erstattet wird der Kostenanteil, der über die Kosten hinausgeht, die bei Nutzung des öffent­lichen Personennahverkehr als übliche Ent­gel­te zu entrich­ten wären.

Jedem Be­einträch­tig­ten und seiner Begleitperson wird dabei wö­chentlich ein Weg­strec­­ken­haushalt von 70 km zur Verfügung gestellt, wobei die Weg­strecken für An- und Abfahrten von Begleitpersonen unberücksichtigt bleiben.

(3) Für Fahrten zu medizinischen Behandlungen, die durch die jeweilige Beein­trächtigung bedingt sind, sind die entstehenden Kosten in voller Höhe zu erstatten.

(4) Die nach den Abs. 1 bis 3 entstehenden Kosten trägt der Freistaat Thüringen. Das Nähere über die Berechtigungskriterien, die Beförderungsbedingungen, die Eigenbe­teiligung und die Ausnahmefälle nach Abs. 1 Satz 1 sowie über die jeweiligen Betrei­ber von Beförderungsunternehmen und deren Zulas­sung regelt das Thüringer Mini­sterium für Soziales ,Familie und Gesundheit im Einverneh­men mit dem Thüringer Ministe­rium für Wirtschaft, Arbeit und Infrastruktur durch Rechts­ver­ordnung.

(5) Die Regelungen über Fahrtkostenerstattungen im Fünften, Sechsten und Siebten Buch des Sozialgesetzbuches gehen den Regelungen dieses Paragraphen vor. Die Kostenanteile, die von den Regelungen des Sozialgesetzbuches nicht abgedeckt werden, werden gemäß dieser landesrechtlichen Regelung erstattet.

§ 7 Gebot der Barrierefreiheit

Alle Träger der öffentlichen Gewalt in Thüringen sind verpflichtet, in Lebensumfeld und Alltag die Barrierefreiheit im Sinne des § 2 Abs. 6 und 7 herzustellen.

§ 8 Benachteiligungsverbot

Niemand darf wegen seiner Beeinträchtigung durch Träger der öffentlichen Gewalt Behinderungen im Sinne des § 2 Absatz 1 ausgesetzt und dadurch gegenüber Men­schen ohne Beeinträchtigungen benachteiligt (diskriminiert) werden. 

§ 9 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch

Bei Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 8 haben Menschen mit Be­ein­trächtigungen An­spruch auf die Nichtzulassung von Maßnahmen, das Unterlassen von Verhaltens­weisen, die Löschung von Feststellungen und die Anpassung von Ein­richtungen an die Vorgaben dieses Gesetzes, sofern sie Ur­sache sind für die Verletzung des Benachteiligungsverbotes.

Der für die Benachteiligung verantwortliche Träger öffentlicher Gewalt kann auf Unterlassung oder Beseitigung in Anspruch genommen werden.

§ 10 Schadensersatzanspruch

(1) Werden Menschen mit Beeinträchtigungen durch Träger der öffentlichen Gewalt vorsätzlich oder fahrlässig benachteiligt (diskriminiert ), haben die Betroffenen einen Anspruch auf Ersatz des durch die Benach­teiligung entstandenen Schadens.

Bei einer schweren Verletzung des Persönlichkeits­rechts ist dem Betroffenen der Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, angemessen in Geld zu ersetzen. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten steht offen.

(2) Machen Menschen mit Beeinträchtigungen im Streitfall Tatsachen glaubhaft, die eine Benachtei­ligung (Diskriminierung) wegen ihrer Beeinträchtigung vermuten lassen, hat der Träger der öffentlichen Gewalt den Beweis dafür zu erbringen, dass nicht auf die Beeinträchti­gung bezogene sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen oder die Berücksichtigung der Beeinträchtigung gemäß §2 Absatz 5 zweiter Abschnitt geboten war.

§ 11 Verbandsklagerecht

Werden Personen wegen ihrer Beeinträchtigung im Sinne dieses Gesetzes benach­teiligt oder sonst in Rechten, die ihnen nach diesem Gesetz zustehen, beeinträchtigt , sind rechtsfähige gemeinnützige Verbände und Vereine im Land Thüringen, zu deren satzungsgemäßen Aufgaben die Unterstützung der Interessen von Men­schen mit Be­ein­trächtigungen durch Aufklärung und Beratung oder die Bekämpfung der Diskri­minierung beeinträchtigter Menschen gehört, und die mindestens 50 ( alterna­tiver Vor­schlag 25 ) natürliche Personen als Mitglieder haben, zur Klage gegen die Dis­krimi­nierung berechtigt.


Zweiter Abschnitt

Der Landesgleichstellungsbeauftragte für Menschen mit Beeinträchtigungen

§ 12 Wahl

(1) Der Landesgleichstellungsbeauftragte für Menschen mit Beeinträchtigungen wird vom Thüringer Land­tages mit Zwei-Drittel-Mehrheit gewählt.

Die Behindertenverbände und -initiativen haben das Recht, dem Landtag eine Liste mit Personalvorschlägen zu unterbreiten.

Nur wenn keine geeigneten Bewerber, die als Schwerbehinderte im Sinne des Schwer­behin­dertengesetzes gelten oder Anspruch auf Anerkennung nach diesem Gesetz ha­ben, zur Verfügung stehen, dürfen Bewerber ohne diese Voraussetzung sich zur Wahl stellen.

(2) Der Landesgleichstellungsbeauftragte wird für die Dauer von 6 Jahren gewählt.

Einmalige Wiederwahl ist zulässig.

(3) Für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Landesgleichstellungsbeauf­tragten an der Ausübung seines Amtes kann der Landtag einen Vertreter mit der Wahr­nehmung der Geschäfte beauftragen. Die Behindertenverbände und Behinderten­initia­tiven können dem Landtag Personalvorschläge unterbreiten.

(4) Vor Ablauf der Amtszeit kann der Landesgleichstellungsbeauftragte nur mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Landtages abberufen werden.

§ 13 Rechtsstellung

(1) Der Landesgleichstellungsbeauftragte ist in Ausübung seines Amtes unabhängig, weisungsfrei und nur dem Gesetz unterworfen. Er wird vom Landtags­prä­sidenten als Beamter auf Zeit ernannt und untersteht seiner Dienstaufsicht.

(2) Für die Erfüllung der Aufgaben ist die notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. Die Mittel sind in den Einzelplan für den Thüringer Landtag  einzustellen und in einem gesonderten Kapitel auszuweisen.

(3) Die Amts- und Funktionsbezeichnung „Der Landesgleichstellungsbeauftragte für Menschen mit Beeinträchtigungen“ kann in weiblicher und männlicher Form geführt werden.

§ 14 Verschwiegenheitspflicht

(1) Der Landesgleichstellungsbeauftragte bleibt auch nach Ausscheiden aus dem Amt ver­pflichtet, über die ihm bei seiner Tätigkeit als Landesgleichstellungsbeauftragter für Behinderte bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.

(2) Ihm darf die Genehmigung, vor Gericht als Zeuge, Partei oder Beschuldigter aus­zusagen oder als Gutachter tätig zu werden, nur verweigert werden, wenn hierdurch für das Wohl des Landes Nachteile entstehen, die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernst­lich gefährdet oder Persönlichkeitsrechte von Betroffenen verletzt würden.

§ 15 Anrufungsrecht

(1) Jeder kann sich an den Landesgleichstellungsbeauftragten wenden, wenn er an­nimmt, dass Rechte von Menschen mit Beeinträchtigungen verletzt worden sind. Der Landesgleichstellungsbeauftragte wird auf Veranlassung des Landtags, aufgrund von an ihn gerichteten Petitionen und auf eigene Veran­lassung tätig.

(2) Niemand darf dafür gemaßregelt oder benachteiligt werden, dass er sich an den Landesgleichstellungsbeauftragten wendet.

( 3) Der Landesgleichstellungsbeauftragte ist berechtigt, die Betroffenen bei der Wahr­nehmung ihrer Rechte zu unterstützen.

(4) Ihm stehen für Petitionen, die sein Aufgabengebiet betref­fen, die gleichen Rechte zu, wie dem Petitionsausschuss nach Petitionsgesetz. Beim Ausschuss eingegangene Petitionen, die seinen Aufgabenbereich betreffen, sind vom Ausschuss mit Ein­wil­ligung des Betroffenen und mit einer Stellungnahme versehen an den Landesgleich­stellungsbeauftragten zur endgültigen Bearbeitung abzugeben.
Verbleibt die Petition mangels Einwilligung des Petenten (Einreichers)  beim Aus­schuss, hat der Landes­beauf­tragte das Recht auf vollinhaltliche Bekanntgabe und Stel­lungnahme. Der Landesgleich­stellungsbeauftragte hat die an ihn herangetragenen Peti­tionen dem Petitionsausschuss vollinhaltlich zur Kenntnis zu geben. Der Ausschuss hat das Recht, zu diesen Petitionen Stellungnahmen abzugeben.

(5) Der Thüringer Landtag und die Fraktionen können ihm Hinweise geben, die die Aufklärung über mögliche Verletzungen der Gleichstellung von Menschen mit Beeinträchtigungen zum Inhalt haben.

§ 16 Aufgaben

(1) Der Landesgleichstellungsbeauftragte hat die Aufgabe, im Land Thüringen darüber zu wachen und daran mitzuwirken, dass verfassungsrechtliche, bundes- und landes­ge­setzliche Vorschriften zugunsten von Menschen mit Beeinträchtigungen und die Gleich­stellungsbestimmungen nach diesem Gesetz in den Bereichen Erziehung und Bildung, Arbeitswelt, barrierefreie Umwelt, Kultur sowie im übrigen gesell­schaft­lichen Leben erfüllt werden. Er hat Maßnahmen zur Integration und tatsächlichen Teilhabe am Leben der Gemeinschaft zu fördern und zu unterstützen.

(2) Er hat insbesondere die Aufgabe,

1. an der Erarbeitung von Entwürfen zu Gesetzen, Rechtsverordnungen und Verwal­tungs­vorschriften mitzuwirken, die geeignet sind, zur Verwirklichung der Gleich­stellung von Menschen mit Beeinträchtigung beizutragen oder zu deren Erarbeitung anzuregen und entsprechende Vorschläge zu machen,

2. der Thüringer Landesregierung Vorschläge für Maßnahmen im Sinne der Nr.1 zu unterbreiten und Stellung zu nehmen zu Aktivitäten des Bundes, an denen die Thü­ringer Landesregierung mitwirkt,

3. auf Anforderung des Landtages und auf Ersuchen der Landesregierung Gutachten zu erstellen und Berichte zur tatsächlichen Situation in Arbeitsfeldern seines Aufga­benbereichs zu erstatten,

4. mit Behindertengruppen und -verbänden, -initiativen, Gewerkschaften, Kirchen, Wohlfahrtsverbänden, und sonstigen Organisationen zusammenzuarbeiten, die sich mit Behindertenfragen befassen,

5. der besonderen Benachteiligung behinderter Frauen nachzugehen und mit Interessenvertretungen der Frauen, insbesondere der Gleichstellungsbeauftragten, zusammenzuarbeiten,

6. besonders die Interessen von Kindern und Jugendlichen mit Beeinträchtigungen an integrativen Angeboten in den Breichen Kindertageseinrichtungen, Schule, Aus- und Fortbildung sowie Studium zu unterstützen und vertreten,

7. den Erfahrungsaustausch und die Zusammenarbeit unter behinderten Menschen und mit den entsprechenden Behörden und Einrichtungen zu fördern,

8. die Lebenssituation von behinderten Menschen in Einrichtungen zu begleiten, mit Interessenvertretungen und den Besuchskommissionen zusammenzuarbeiten,

9. eine eigene Öffentlichkeitsarbeit zu den Belangen von behinderten Menschen zu machen,

10. Maßnahmen zur Schaffung eines umfassenden Angebots persönlicher Assistenz zu unterstützen und zu fördern,

11. Modelle Integration und des selbstbestimmten Lebens zu entwickeln, wissen­schaft­lich zu begleiten und umzusetzen.

§ 17 Befugnisse

(1) Der Landesbeauftragte ist berechtigt, gegenüber dem Landtag und seinen Aus­schüssen zu Gesetzentwürfen, Anträgen und ähnlichem, die die Belange von Men­schen mit Beeinträchtigungen betreffen, Stellungnahmen und Empfehlungen ab­zugeben.

Er hat im Plenum sowie in Ausschusssitzungen Rederecht zu Bera­tungsgegenständen, die seinen Aufgabenbereich betreffen.

(2) Der Landesbeauftragte kann der Landesregierung, einzelnen Ministerien sowie ande­ren öffentlichen Stellen Empfehlungen zur Verbesserung der besonderen Situation von Menschen mit Beeinträchtigungen geben.

(3) Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben ist der Landesgleichstellungsbeauftragte be­rechtigt, bei öffentlichen Stellen Auskunft und Akteneinsicht zu erhalten.

Er kann jederzeit öffentliche Stellen aufsuchen und deren Dienst- oder Geschäftsräume be­treten.

Der Zutritt, die Auskunft und die Akteneinsicht können ihm nur verweigert werden, wenn hierdurch Geheimhaltungspflichten oder Rechte Dritter verletzt werden.

Für Streitigkeiten über die Wahrnahme dieses Rechts ist das Verwaltungs­gericht zuständig.

(4) Stellt er fest, dass Menschen mit Beeinträchtigungen als Gruppe oder als einzelne durch Strukturen, Handlungen, Maßnahmen, Vorschriften oder Regelungen benach­teiligt oder diskriminiert werden, hat er auf die Beendigung der Benachteiligung hin­zuwirken durch Einleitung rechtlicher Schritte oder tatsächlicher Abhilfemaßnahmen.

(5) Besteht begründeter Verdacht, dass Menschen mit Beeinträchtigungen als Gruppe oder als Person durch Strukturen, Handlungen, Maßnahmen, Vorschriften oder Regelungen benachteiligt oder diskriminiert werden, kann er eine Anhörung der Beteiligten durchführen.

Die Anhörung kann mit Zustimmung der von einer Benachteiligung Betroffenen öf­fentlich durchgeführt werden, wenn hieran ein allgemeines Interesse von Menschen mit Beeinträchtigungen besteht und keine Persönlichkeitsrechte Beteiligter verletzt werden.

(6) Wendet sich jemand mit der Behauptung an den Landesgleichstellungsbeauftrag­ten, dass er von einem Träger der öffentlichen Gewalt oder öffentlichen Stelle Be­hinderungen im Sinne dieses Gesetzes ausgesetzt ist oder war oder dass eine Benach­teiligung im Sinne des § 8 dieses Gesetzes vorliegen könnte, kann der Landesgleich­stellungsbeauftragte ein Schlichtungsgespräch zwischen dem Betroffenen und zu­ständigen Vertretern der benannten öffentlichen Stel­le durchführen.

Über das Schlichtungsgespräch fertigt der Landesgleichstellungs­beauftragte ein Pro­tokoll, das mit einer eigenen Stellungnahme zu versehen ist. Mit Zustimmung der Betroffenen kann er zur Unterstützung in der Angelegenheit den Petitionsausschuss beiziehen.

(7)  Stellt der Landesgleichstellungsbeauftragte Verstöße gegen das Benachteiligungs­verbot von Menschen mit Beeinträchtigungen fest, so beanstandet er diese

  1. bei den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes gegenüber der zuständigen obersten Landesbehörde,
  2. bei Gemeinden und Landkreisen sowie  sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden  juristischen Personen des öffentlichen Rechts gegenüber dem vertretungsberechtigten Organ

nach deren Anhörung und fordert zur Stellungnahme innerhalb einer vom Landesbe­auftragten zu setzenden Frist auf.

In den Fällen des Satzes 1 Nr.2 erfolgt zugleich die Unterrichtung der zuständigen Aufsichtsbehörde durch den Landesbeauftragten.

Im Rahmen des Beanstandungsrechts kann der Landesbeauftragte auch Vorschläge zur Beseitigung der Mängel und zur Verbesserung der Umsetzung des Benachteili­gungs­verbots von Menschen mit Beeinträchtigungen unterbreiten.

Der Landesbeauf­tragte ist berechtigt, der Behörde eine angemessene Frist zur Besei­tigung der beanstan­deten Mängel zu setzen. 

§ 18 Jahresbericht

(1) Der Landesgleichstellungsbeauftragte legt dem Landtag und der Landesregierung jährlich einen Bericht über die Ergebnisse seiner Tätigkeit vor. Der Bericht ist spätes­tens drei Monate nach Ablauf des jeweiligen Amtsjahres vorzulegen. Das Berichtsjahr im Sinne dieser Vorschrift endet jeweils am Jahrestag der Berufung des Landesbeauf­tragten in sein Amt.

(2) Die Landesregierung legt hierzu ihre Stellungnahme vor.

(3) Der Landesgleichstellungsbeauftragte hat das Recht, vor Beginn der Aussprache nochmals zu  seinem Bericht  Stellung zu nehmen.

§ 19 Landesbeirat

(1) Der Landesgleichstellungsbeauftragte beruft auf Vorschlag der Selbstvertretungs­organisationen, der Interessenvertretungen und der Spitzenverbände der freien Wohl­fahrtspflege einen Landesbeirat.

(2) Der Landesbeirat berät den Landesbeauftragten in allen Angelegenheiten, die diesem im Rahmen seiner Tätigkeit obliegen. Der Beirat kann Empfehlungen für die Arbeit des Landesbeauftragten geben. Dem Landesbeirat dürfen keine Abgeordneten, Minister oder sonstigen Landesbeamten angehören. Diese haben jedoch das Recht an Sitzungen des Landesbeirates teilzunehmen, soweit die Satzung des Beirates dem nicht entgegen steht.

(3) Der Landesbeirat gibt sich eine Satzung, in der er Weiteres über seine Zusammen­setzung und Arbeitsweise regelt.

Dritter Abschnitt

Akteneinsicht, Auskunftsrecht, Beratungsstellen

§ 20 Akteneinsicht

Jeder Mensch mit Beeinträchtigungen hat das Recht auf Akteneinsicht bei öffentlichen Stellen des Landes, wenn er geltend macht, durch eine Maßnahme oder Entscheidung benachteiligt zu werden oder worden zu sein. Satz 1 gilt auch für Vereine und Ver­bände, zu deren satzungsmäßigen Aufgaben die Unterstützung der Interessen von Men­schen mit Beeinträchtigungen durch Aufklärung und Beratung oder die Be­käm­pfung der Benach­teiligung und Behinderung von Menschen mit Beeinträchtigung gehört.

§ 21 Auskunfts- und Beratungsrecht

Menschen mit Beeinträchtigungen haben Anspruch auf eine unabhängige Auskunft und fachlich qualifizierte Beratung, die erforderlich ist, um ihre Eingliederung, Gleich­stellung und gleiche Teilhabe am Leben der Gemeinschaft sicherzustellen. Auskünfte und Beratung sollen zusätzlich zu den staatlichen durch freie gemeinnützige Einrich­tungen sowie  durch Organisationen von und für Menschen mit Beeinträchtigungen erfolgen.

§ 22 Beratungsstellen: Ziele der Arbeit und Leistungen

(1) Beratungsstellen für Menschen mit Beeinträchtigungen haben die Aufgabe, diesen Ratsuchenden den Zugang zu ihren Rechten zu eröffnen und zu erleichtern. Die Bera­tung hat das Ziel, eine verbesserte gesellschaftliche Teilhabe von Menschen mit Be­einträchtigungen herbeizuführen. Sie ist ein wichtiges Mittel zur Förderung selbst­bestimmter Lebensführung. Behindertenberatung ist an den Prinzipien von Normali­sierung, auf die einzelne Person ausgerichtete Unterstützung (Individualisierung ) der Eingliederung in die Gesellschaft ( Integration), Ganzheitlichkeit und Gemeinde- bzw. Betroffenennähe auszurichten.

(2) Da die Beratungsarbeit dem Grundsatz der Ganzheitlichkeit zu entsprechen hat, sind folgende Leistungen zu erbringen

a)    Beratung zu Fragen des Sozialrechts bzw. der Durchsetzung von Ansprüchen, über Angebote und Umgang von bzw. mit spezifischen Hilfsmitteln, über Möglichkeiten schulischer Bildung, beruflicher Rehabilitation und Integration sowie zu Möglichkeiten besonderer Förderung, zu Fragen der Herstellung von Barrierefreiheit, zu Möglichkeiten persönlicher Hilfen bzw. Assistenz,

b)     Psychosoziale Beratung als grundlegende Querschnittsaufgabe der Beratungs­arbeit, die die gemeinsame Bearbeitung drängender lebenspraktischer Probleme des Ratsuchenden zum Inhalt hat,

c)      Schnelle und konkrete Hilfe in besonders schwierigen Lebenssituationen durch Maßnahmen im Rahmen der Krisenintervention,

d)     Klientenbezogene Kooperation (Erschließung, Vermittlung, Durchführung, Koordination zusätzlich notwendiger Hilfen ).

(3) Weitere Aufgaben der Beratungsstellen sind:

a)     partnerschaftliche Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen und Diensten,

b)     Öffentlichkeitsarbeit,

c)      Dokumentation.

§ 23 Förderungsgebot

(1) Auskunfts- und Beratungsstellen für Menschen mit Beeinträchtigungen werden durch das Land, die Gebietskörperschaften und Selbstverwaltungskörperschaften in der Weise gefördert, insbesondere durch Gewährung finanzieller Mittel, dass sie ihre Aufgaben in vollem Umfang erfüllen können.

(2) Die Träger öffentlicher Gewalt haben zu gewährleisten, dass in den Beratungs­stellen qualifiziertes Fachpersonal in ausreichender Anzahl zur Beratung und Unter­stützung der Ratsuchenden zur Verfügung steht. Dabei muss auch der Grundsatz be­rücksichtigt werden, dass Beratungsarbeit auch von Menschen geleistet werden soll, die selbst von Beeinträchtigungen betroffen sind und über entsprechende berufliche Qualifikationen verfügen.

Vierter Abschnitt

Barrierefreie Kommunikation

§ 24 Kommunikationshilfen

(1) Menschen mit Beeinträchtigungen haben Anspruch darauf, insbesondere in  öffentlichen Einrich­tungen, sich der notwendigen und ihnen angemessenen Kommunikationshilfen und Kommunikationshelfer zu bedienen, um im Bereich der Kommunikation barrierefrei am gesellschaftlichen Leben teilnehmen zu können.

(2) Insbesondere haben Menschen mit Beeinträchtigungen des Sehsinns Anspruch auf Sehhilfen und Menschen mit Einschränkungen der geistigen und psychischen Funk­ti­onen Anspruch auf die Hinzuziehung von Kommunikationshelfern.

(3) Behörden und andere öffentliche Einrichtungen sind verpflichtet, ihre Räumlich­keiten und ihre Verfahrensabläufe so zu gestalten, dass Menschen mit Beeinträchti­gungen des Sehsinns möglichst selbstbestimmt die Einrichtungen und ihre Dienste in Anspruch nehmen können. Insbesondere haben Träger der öffentlichen Gewalt auf Anfrage wichtige Infor­mationen auf Tonträger oder in Blindenschrift zur Verfügung zu stellen. Insbesondere müssen Museen ihr Ausstellungsangebot durch Tonträger, Beschriftung oder auf an­dere Weise für Menschen mit Beeinträchtigungen des Sehsinns erfahrbar machen.

(4) Den Berechtigten dürfen aus der Wahrnahme der Rechte keine Nachteile, insbe­son­dere finanzieller Art, entstehen. Soweit ein Ersatz von Kosten nach anderen bun­des- oder landesrechtlichen Regelungen nicht stattfindet, sind die Aufwendungen nach diesem Gesetz zu ersetzen.

§ 25 Deutsche Gebärdensprache

Die Deutsche Gebärdensprache (DGS) ist als eigenständige Sprache anerkannt, die von Gehörlo­sen und Men­schen mit Beeinträchtigungen des Gehörsinns und deren sozialen Bezugspersonen als Kommunika­tionsmittel eingesetzt wird. Lautsprachen­begleitende Gebärden sind als eigenständige Kommunikationsform anerkannt.

§ 26 Förderungsgebot

(1) Der Freistaat Thüringen ist verpflichtet, die Rechte, die tatsäch­liche Gleich­stellung Gehörloser und von Menschen mit Beeinträchtigungen des Gehörsinns sowie deren gleichwertige Teilhabe am gesellschaftlichen Leben  umfassend zu fördern.

(2) Das für Hochschulangelegenheiten zuständige Ministerium hat sicherzustellen, dass bezüglich der Ausbildung „Gebärdensprachdolmetscher“ ausreichend Ausbil­dungskapazitäten zur Verfügung stehen. Das zuständige Ministerium hat alles zu unternehmen, um „Gebärdensprachdolmetscher“ zu einem anerkannten Berufsbild zu machen. Zu diesen Zweck kann der Freistaat Thüringen auch mit anderen Bundes­ländern zusammenarbeiten

(3) Das Land setzt sich dafür ein, dass die Rechte der Menschen mit Beeinträchti­gungen des Gehörsinns auch gegenüber den Bundesbehörden und Einrichtungen, die ihren Sitz im Freistaat Thüringen haben, zur Anwendung gelangen.

§ 27 Gebärdensprache als gleichberechtigte Amtssprache

(1) Die Deutsche Gebärdensprache ist im Geltungsbereich dieses Gesetzes neben der deutschen Lautsprache als gleichbe­rech­tigte Amtssprache anerkannt. Erklärungen in Gebärdensprache haben dieselben recht­lichen Wirkungen wie in Lautsprache gemach­te Äußerungen.

(2) Gehörlose und Menschen mit Beeinträchtigungen des Gehörsinns haben das Recht, sich gegenüber den Be­hörden des Landes und der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, An­stalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts der Deutschen Gebärdensprache oder lautsprachenbegleitender Gebärden zu bedienen.

Sie haben das Recht, zu Terminen bei Behörden einen Gebärdensprachdolmetscher ihres Vertrauens hinzuzuziehen.

(3) Wird der Dolmetscher von der Behörde gestellt, sind an den Nachweis der Be­fä­higung des Gebärdensprachdolmetschers die gleichen Anforderungen zu stellen, wie an die zur Übersetzung von Fremdsprachen bei Gericht und vor den Behörden amtlich ge­prüften und vereidigten Sprachmittler für Fremdsprachen.

§ 28 Kostenübernahme für Übersetzungstätigkeit

Machen Betroffene vom Recht auf Gebärdensprache Gebrauch, dürfen ihnen hieraus keine finan­ziellen oder sonstigen Nachteile entstehen. Soweit keine anderen bundes- oder landesrechtlichen Gesetze den Ersatz der Kosten für die Hinzuziehung eines Ge­bärdensprachdolmetschers vorsehen, erfolgt die Erstattung der Kosten nach diesem Gesetz. Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung, die vom Sozialministerium in Abstimmung mit dem Justizministerium erlassen wird.

§ 29 Unterricht

(1) An Förderschulen für schwerhörige und gehörlose Schüler im Freistaat Thüringen wird der Unterricht gleichberechtigt in Lautsprache, Gebärdensprache ( DGS) und Schriftsprache erteilt. Der Lehrplan muss als Pflichtfach „Geschichte und Kultur von Menschen mit Beeinträchtigungen des Gehörsinns“ enthalten.

(2) Gehörlose und von Schwerhörigkeit betroffene Menschen haben Anspruch auf Unter­richt und Ausbildung in Deutscher Gebärdensprache und lautsprachbegleitenden Ge­bär­den. An Förderschulen für Gehörlose und Schwerhörige dürfen nur Lehrer unterrichten, die die für diese Tätigkeit notwendigen Kenntnisse und Qualifikationen vorweisen können. Insbesondere müssen sie die Deutsche Gebärdensprache fehlerfrei beherrschen.

Fünfter Abschnitt

Persönliche Hilfen, Assistenz

( Abschnitt muss noch mit Betroffenen und sonstigen Fachleuten erarbeitet werden )

§ 30 Begriff und Funktion

(1) Persönliche Assistenz befähigt Menschen mit Beeinträchti­gungen, ihr Leben selbstbestimmt zu gestalten. Durch die persönliche Assistenz wird geregelt, wer die Hilfe erbringt, wann die Hilfe erfolgt, wo die Hilfe erbracht wird und was die Hilfe umfasst. Sie ist Hilfeleistung durch eine, wenn notwendig, qualifi­ziert ausgebildete Unterstüt­zungs­person, die das Vertrauen desjenigen genießt, der die Unterstützung in Anspruch nimmt.

(2) Die Unterstüt­zungs­person wird vom Anspruchsberechtigten selbst aus­gewählt.

Die Unterstützungs­person leistet die Hilfsdienste nach den Vorstellungen und in An­leitung des An­spruchsbe­rechtigten. Arbeitszeit und Arbeitsablauf werden durch den Anspruchsberechtigten bestimmt. Sie darf nicht gegen den Willen des Anspruchs­be­rechtigten angewandt werden.

§ 31 Anspruch auf Assistenz für Regelungsbereiche des Landes

(1) Menschen mit Beeinträchtigungen haben zur Sicherung einer selbstbestimmten Lebensführung Anspruch auf persönliche Assistenz in allen Bereichen des Alltags (individuelle Assistenzleistung ).

(2) Regelungen der Bundesgesetzgebung haben Vorrang. Voraussetzungen und Umsetzungsbestimmungen des landesrechtlichen Anspruchs werden durch Rechts­verordnung geregelt.

§ 32 Fördergebot – Einsatz für Umsetzung auf bundesrechtlicher Ebene

Der Freistaat Thüringen muss durch einen noch zu schaffenden Landesrahmenvertrag nach § 93 BSHG die Finanzierung der Persönlichen Assistenz gewährleisten [ Es wäre aber zu diskutieren, ob es nicht auch Gewährleistungsmodelle unabhängig von einem Landesrahmenvertrag geben könnte ]

Sechster Abschnitt

Landesförderplan

(Landesprogramm sollte sich an den Grundsätzen, Strukturen und Regelungen orientieren, die für Frauenförderpläne entwickelt wurden und gelten )

§ 33 Inhalt und Ziele des Programms

Das Land Thüringen ist angehalten, zur Verwirklichung der Gleichstellung von Men­schen mit Beeinträchtigungen im Erwerbsleben für den Bereich des öffentlichen Dien­stes einen Landesförderplan zu erstellen und umzusetzen.[ Muss noch präzisiert wer­den.]

§ 34 Förderungsgebot und Anspruchsberechtigung

(1) Das Land ist verpflichtet, zur Sicherung der Umsetzung des Landesförderplans in angemessenem Umfang Haushaltsmittel zur Verfügung zu stellen.

(2) Menschen mit Beeinträchtigungen, die mindestens einen Grad der Behinderung von 30% nachweisen können oder auf Grund eines ärztlichen Gutachtens ein ver­gleichba­res Erkrankungs­bild nachweisen können, haben Anspruch auf vom Lan­desförderplan erfasste Stellen. [ Es wäre noch eingehend zu diskutieren, die An­spruchsvoraus­setzungen vom formalisierten „Grad der Behinderung“ zu lösen.]

§ 35 Jahresbericht

Die Landesregierung ist verpflichtet, jährlich einen Bericht über die Umsetzung des Programms dem Landtag vorzulegen. Der Landesgleichstellungsbeauftragte gibt zu dem Bericht seine Stellungnahme ab. Der Bericht ist immer zum 31. Oktober eines Jahres vorzulegen.

Siebter Abschnitt

Landesnachteilsausgleichsgeld

( Vorschlag - Abschnitt muss noch detailliert diskutiert werden )

§ 36 Funktion

(1) Das vom Land zu gewährende Nachteilsausgleichsgeld trägt dazu bei, die beson­deren finanziellen Belastungen abzumildern, die sich für Menschen mit Beeinträchti­gungen verglichen mit der Situation sogenannter Nichtbehinderter wegen der Beein­träch­ti­gungen ergibt.

(2) Die schon bestehenden besonderen Reglungen für Menschen mit Beeinträchti­gungen des Sehsinns ( Blindengeldgesetz ) werden in Regelungen über ein Nachteils­ausgleichsgeld überführt.

(3) Diejenigen Betroffenen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anpassung Leistungen beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen nach dem Blindengeldgesetz erfüllen, sind in ihren Rechten geschützt, soweit die Neuregelung für sie nachteiligere Regelungen enthält.

§ 37 Berechtigung

Mindestvoraussetzung ist ein Grad der Behinderung von 30% (Alternativvorschlag 50%) oder vergleichbare Einschränkungen. Ob vergleichbare Einschrän­kungen vorliegen, ist durch eine von der für den Wohnort des Anspruchsberechtigten zuständigen Gesundheitsbehörde festzustellen.

§ 38 Finanzierung

Die für die Finanzierung des bisher geleisteten Landesblindengeldes geltenden Vor­schriften sind entsprechend anwendbar.


Stand: 5.12.2000