Maik Nothnagel, MdL

Behindertenpolitischer Sprecher

der PDS-Fraktion im Thüringer Landtag


Thüringer Gleichstellungsgesetz: (notwendige) Änderungen schon bestehender Gesetze

- Diskussionspapier (überarbeitete Fassung II ) -

1. Geschäftsordnung des Landtages

Im Gleichstellungsgesetz, § 17 Absatz 1, ist für den Landesgleichstellungsbeauftragten ein Rederecht  in Plenar- und Ausschusssitzungen festgeschrieben. Um dieses Rederecht auch tatsächlich wirksam werden zu lassen, muss eine entsprechende Regelung auch in der Geschäftsordnung festgeschrieben werden.

Außerdem müssen im Rahmen der Regelungen über den Petitionsausschuss Bestimmungen über das Verfahren der Zusammenarbeit von Gleichstellungsbeauftragtem und Ausschuss, wie es in § 15 GleichstellungsG festgelegt ist, in die Geschäftsordnung mitaufgenommen werden.

2. Landeswahlgesetz / Landeswahlordnung / kommunale Wahlregelungen

In diese beide Regelwerke gehören entsprechende Vorschriften, um die  barriere­freie Zugänglichkeit des Wahllokals und Barrierefreiheit der Wahlhandlung zu gewähr­leisten. Es sollte erreicht werden, dass alle Gruppen von Menschen mit Beeinträchtigungen möglichst ohne Hilfe und selbstbestimmt die Wahlhandlung vornehmen können. Was für die Wahlen auf Landesebene gilt, muss sich natürlich auf kommunaler Ebene fortsetzen. Entspre­chende Änderungen im Kommunalwahlgesetz und der Kommunalwahlordnung müssen fol­gen.

So könnte man überlegen, für Sehbehinderte und Blinde besonders gestaltete Stimm­zettel  auszugeben. Es müsste auch sichergestellt sein, dass Menschen mit Einschränkungen der gei­stigen und psychischen Funktionen entsprechend aufbereitetes Infomaterial bekommen kön­nen. Ganz davon abgesehen, dass Behördenmitteilungen auch für „normale“ Menschen oft unverständliches „Behördenlatein“ sind.

3. Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz

Die Anerkennung der Deutschen Gebärdensprache als gleichberechtigte Amtssprache, die schon im Chancengleichheitsgesetz verankert wurde, muss auch seinen Niederschlag in Re­gelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes finden. Dort finden sich schon Regelungen über Deutsch als Amtssprache. Auch im Zusammenhang mit diesem Gesetz gilt das in den Erläu­terungen zum GleichstellungsG Gesagte. Änderungen im VerwaltungsverfahrensG erfassen nur solche Behörden, die Behörden des Landes sind, also z.B. nicht die Arbeitsämter. Zu ü­ber­legen wäre auch, die Vorschriften über die Handlungsfähigkeit und Beteiligtenfähigkeit in Verwaltungsverfahren zu ergänzen. Und zwar klarstellend im Hinblick auf eine Regelung über das Klagerecht der Verbände, wie es in § 11 Gleichstellungsgesetz festgeschrieben ist.

4. Bereich Verwaltungshochschule und Ausbildung öffentlicher Dienst

Hier sollte durch rechtliche Regelung sichergestellt werden, dass die dort unterrichteten Beamten und Beamtenanwärter über die rechtlichen Regelungen, die für die Gleichstellung von Menschen mit Beeinträchtigungen von Bedeutung sind, in angemessenem Umfang unterrichtet werden.

Die Verwaltungshochschule sollte für Studierende auch Kurse in Gebärdensprache oder andere Lehrgänge über den Umgang mit Menschen mit Beeinträchti­gungen als Pflichtveranstaltungen anbieten.

Auch für Angestellte und Auszubildende muss durch rechtliche Regelungen sichergestellt sein, dass sie in ihrer Aus- und Fortbildung angemessene Kenntnisse im Bereich des Gleich­stellungsrechts erwerben. Auch für diesen Bereich ist sicherzustellen, dass angemessene Kenntnisse im Umgang bzw. in der Kommunikation mit Menschen mit Beeinträchtigungen in der Ausbildung vermittelt werden.

5. Thüringer Bauordnung

In der Bauordnung sollte nochmals das Gebot der Barrierefreiheit verankert werden. Darüber hinaus müssen auch die speziellen Vorschriften, wie z.B. die Regelungen über Treppen etc. um Normen über Rampen und ähnliches ergänzt werden. Für die Überarbeitung der Bauord­nung sollte ein Fachmensch für barrierefreies Bauen (hier gibt es spezialisierte Architekten) in die Diskussion mit einbezogen werden. Barrierefreiheit sollte, bis auf wenige unumgäng­liche Ausnahmen (z.B. Denkmalschutzinteressen), zur Voraussetzung der Erteilung einer Baugenehmigung gemacht werden.

Allerdings sollte für schon bestehende Bauten keine strikte Nachrüstungspflicht festgeschrie­ben werden. Wenn strikt, dann nur für öffentliche Gebäude, die für den Publikumsverkehr in besonderem Maße zugänglich sein müssen. Für die anderen Gebäude und vor allem private Gebäude sollte eine zeitlich angemessene An­pas­sungs­regelung gefunden werden. Maximal­forderungen können hier taktisch unklug sein, weil es auch um finanzielle Belastungen geht, nicht mal so sehr bei Neubauten, sondern bei der Nachrüstung von Altbauten. Für den Bereich Bauordnung / Bauen wäre es sicher sinn­voll, Vergleichsrechnungen heranzuziehen.

Erfah­rungen aus USA zeigen, dass bei Berücksich­ti­gung der Barrierefreiheit schon in der Planung und bei der Errichtung keine nennenswerten Mehrkosten entstehen, als wenn das Bauwerk auf die herkömmliche Weise errichtet worden wäre. Mit Wirtschaftlichkeits­rech­nungen lässt sich in vielen Fällen auch belegen, dass viele Nachrüstungsmaßnahmen gar nicht die befürchteten Geldsummen verschlingen. Auch hier gibt es positive Beispiele aus USA. Vielleicht kann man hier Menschen mit Informationen / Erfahrungen aus USA ausfindig machen und in die Diskussion miteinbeziehen.

6. Thüringer Verkaufsstätten-Verordnung

Diese Verordnung regelt einen speziellen Teil des Bauordnungsrechts und geht in ihren Regelungen aber teilweise über die Bauordnung hinaus. In ihr ist der Bau und der Betrieb von Läden und ähnlichem geregelt. Dies ist bezogen auf das Gebot der Barrierefreiheit ein sehr wichtiger Regelungsbereich. Handelt es sich doch dabei um Räumlichkeiten, die noch mehr im Alltag für jeden ungehindert zugänglich sein müssen, als so manches Amt. Auch gilt daher das oben Gesagte.

Es ist vor allem hier sinnvoll, trotzdem, dass vor allem private Bauherren betroffen sind, Barrierefreiheit als sehr strenge Genehmigungsvoraussetzung festzuschreiben, zumindest bei Neubauten.

7. Kindertageseinrichtungsgesetz

Hier wäre zu diskutieren, mit welchen rechtlichen Regelungen integrative Betreuung noch weiter gefördert werden kann bzw. gefördert werden sollte. Dies sollte trotz der von der CDU-Regierung veranstalteten Sparorgie nochmals oder sogar gerade deswegen in die politische Diskussion gebracht werden.

8.Blindengeldgesetz

Da im Rahmen des GleichstellungsG eine Überführung des Blindengeldes in ein breiter angelegtes Nachteilsausgleichsgeld geplant ist, werden Änderungen dieses Gesetzes nicht mehr notwendig sein. Die Regelungen über den Bestandsschutz für die bisherigen Bezieher von Blindengeld werden im Gesetz über das Nachteilsausgleichsgeld geregelt werden.

9. Sportfördergesetz / Sportstättenplanungsverordnung

Hier ist zu diskutieren, wie weit das Gesetz bzw. die Verordnung um Regelungen ergänzt werden soll, die sich speziell mit der Integration von Menschen mit Beeinträchtigungen in den Bereich der sportlichen Betätigung bzw. des sog „Behindertensports“ befassen. Zu diskutieren wäre auch, in wieweit Sportstätten eine über die bauordnungsrechtlichen Anforderungen hinausge­hende Gestaltung bzw. Ausstattung im Bereich barrierefreier Nutzung bedürfen.

10. Thüringer Hochschulgesetz

In diesem Rechtsbereich müsste die Frage der Erweiterung bzw. Neueinführung von Stu­diengängen im Hinblick auf Gleichstellung ( vergleiche Regelungen zu DGS im Gleich­stellungsgesetz ) geregelt werden. Hinzukommen müssten Regelungen über barrierefreies Studieren ( baulich wie kommunikativ ) und die Frage des Studierens mit Assistenz. Auch in diesem Regelungsbereich wird aber in der Diskussion das „liebe Geld“ eine große Rolle spielen.

11. Schulgesetz / Schulordnungen / Förderschulen

Hier müssen die Regelungen über integrative Beschulung einer Überprüfung und Präzisierung unterzogen werden. Dass es in der Praxis in vielen Fällen ganz gut klappt, kann hier nicht ausreichen. Es muss für Eltern und die betroffenen Schüler eine ausreichende rechtliche Handhabe geschaffen werden für den Fall, dass es auf der rein praktischen Ebene Probleme bzw. Widerstände gibt. Außerdem sollte auch der Förderschulbereich „unter die Lupe“ genommen werden. Das Wahlrecht der Eltern auf integrative Beschulung muss so weit wie möglich ausgebaut werden. Es muss auch überlegt werden, in welchen Fällen eine Kombination aus Förderbeschulung und Regelbeschulung notwendig bzw. sinnvoll ist

12. Regelungen zur Lehrerausbildung

Bezüglich der Lehrerausbildung gilt das für die sonstigen Bediensteten im öffentlichen Dienst Gesagte noch in stärkerem Maße. In der Ausbildung muss der Bereich der Gleichstel­lung von Menschen mit Beeinträchtigungen in angemessener Form berücksichtigt werden. Die pädagogische Ausbildung darf also diesen Bereich nicht aussparen. Auch nicht für Lehrer an „normalen“ Schulen. Hier müsste ganz dringend für eine verbesserte Ausbildung der Lehrer an Schulen für Gehörlose und Schwerhörige gesorgt werden. Um integrative Beschulung möglichst umfassend verwirk­lichen zu können, müssen auch Lehrern an „normalen“ Schulen entsprechende Kenntnisse vermittelt werden. Weiterbildung wird in diesem Bereich eine wichtige Funktion einnehmen, bis sichergestellt ist, dass alle Lehrer, die unterrichten, eine Ausbildung nach den neuen Vorgaben erhalten haben.

13. Denkmalschutzgesetz

In diesem Bereich sollten die Regelungen über die öffentliche Zugänglichkeit um Bestim­mungen über Barrierefreiheit ergänzt werden. Denn beide Rechtsbereiche beinhalten Konfliktpunkte, die gegeneinander „abgeglichen“ werden müssen. Ebenso wie der Konfliktbereich Bauen und Denkmalschutz.

14. Verordnung über Befreiung von den Rundfunkgebühren

Hier wäre zu überprüfen, ob die Befreiungstatbestände für Menschen mit Beeinträchtigungen ausgeweitet werden müssen. Es spricht vieles dafür, da die Heranziehung von relativ abstrakten Kriterien ,wie dem Grad der Behinderung, oftmals den realen Gegebenheiten und Bedürfnissen nicht gerecht wird.

15. Rundfunkgesetz

Im Rundfunkgesetz müssen alle Möglichkeiten für eine barrierefreie Kommunikation ausgenutzt werden. Da aber im Bereich der Medien fast alles länderübergreifend geregelt werden muss (Staatsverträge), muss das Land entsprechend gesetzlich verpflichtet werden, auch auf dieser Ebene im Sinne der Verwirklichung der Gleichstellung aktiv zu werden. Es geht hier z.B. um „Übersetzung“ von Sendungen durch Gebärdensprachdolmetscher oder auch den Ausbau des Angebots von „Hörfilmen“ für Blinde und Sehbehinderte.

16. Juristenausbildung

Es wäre mehr als sinnvoll, in die Bestimmungen über die Juristenausbildung eine Regelung aufzunehmen, dass Juristen während ihrer mehrjährigen Ausbildung in regelmäßigen Abständen an Pflichtveranstaltungen über Rechtsfragen der Gleichstellung teilnehmen müssen. Für die Weiterbildung der Richter und Staatsanwälte ist entsprechendes zu regeln.

17. Thüringer Psychiatriegesetz

Dieser Bereich ist leider noch immer sehr weit von einer Verwirklichung der Gleichstellung entfernt. Von „selbstbestimmtem Leben“ ganz zu schweigen. Um zu wirksamen Regelungen in diesem Bereich zu kommen, ist eine ausführliche Diskussion notwendig. Wichtig auch, dass der Problemkreis Psychiatrie überhaupt einer größeren Öffentlichkeit bekannt gemacht wird.

18. Thüringer Krankenhausgesetz

Hier müssen Regelungen aufgenommen werden, die sicherstellen, dass eine selbstbestimmte Lebensgestaltung für Menschen mit Beeinträchtigungen möglichst weitgehend während eines Krankenhausaufenthaltes gesichert ist. Aus Gesprächen mit Betroffenen war z.B. zu erfahren, dass Menschen mit Beeinträchtigungen des Gehörsinns oft keine ausreichenden und für sie nachvollziehbaren Informationsgespräche vor Behandlungen und Operationen bekommen, obwohl sie ja ihre Einwilligung geben müssen. Sie können daher in vielen Fällen gar nicht realistisch die Risiken einschätzen und angemessen über ihre eigene Situation entscheiden.

19. Architektengesetz

In die Ausbildungsordnung der Architekten muss das barrierefreie Bauen als „Pflichtfach“ aufgenommen werden.

20. Gesetz zur Ausführung des  Bundessozialhilfegesetzes

Hier wäre es zwar sinnvoll, Regelungen über eine bessere Bezahlung und „gleichstellungs­gerechtere“ Arbeitsorganisation in Behindertenwerkstätten  aufzunehmen. Allerdings muss man bei Ausführungsgesetzen immer bedenken, dass die Regelungskompetenz, gerade für Ansprüche und ihre Voraussetzungen beim Bund liegt. So weitreichende Regelungen würden ganz wahrscheinlich den Funktions- und Zuständigkeitsrahmen eines Ausführungsgesetzes sprengen und wären deshalb höchstwahrscheinlich rechtswidrig. Selbst wenn die Regelungen inhaltlich durch das Verfassungsgebot der Nichtdiskriminierung Behinderter gedeckt sind.

21. Erwachsenenbildungsgesetz

Hier müssen zusätzliche Vorschriften für die besondere Förderung von Menschen mit Beeinträchtigungen geschaffen werden. Insbesondere sollte das Angebot so gestaltet sein, dass auch Menschen mit Beeinträchtigungen der geistigen und psychischen Funktionen an Veranstaltungen der Erwachsenenbildung, z.B. der Volkshochschule, teilnehmen können.

22. Personenbeförderung und Personennahverkehr

Auch hier sind die Fragen der Barrierefreiheit von besonderer Bedeutung. Erlaubnisse sollten, wie im Baurecht, von der Erfüllung entsprechender Voraussetzungen abhängig gemacht wer­den. Es gilt aber noch weitere Detailfragen, wie Sonderfahrdienste, zu regeln. Die barrierefreie Ausgestaltung des ÖPNV kann sicherlich nur in einem Stufen-Zeitplan umgesetzt werden. Strenge Stichtagsregelungen würden für Kommunen, Landkreise und private Betreiber wohl zu große finanzielle Lasten verursachen.

                                                                                                                      Stand: 05.12.2000