(überarbeitete Fassung II )
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Ziele und Aufgaben des Gesetzes ( § 1 )
Das Gesetzesziel ist unter ausdrücklicher Anknüpfung an die verfassungsrechtlichen Normen des Grundgesetzes und der Thüringer Landesverfassung definiert. Das Gleichstellungsgesetz soll aber nicht nur Umsetzung im Sinne der Durchsetzung des Diskriminierungsverbots als „klassischem“ Grundrecht sein. Es soll auch eine umfassende Umgestaltung der Landesgesetzgebung herbeiführen, so dass in möglichst vielen Bereichen ein Handlungsspielraum für praktische Maßnahmen zur Erreichung des Staatsziels der gleichwertigen Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft für Menschen mit Beeinträchtigungen eröffnet wird.
Zwar sind solche Staatsziele und Förderverpflichtungen nicht schon für sich einklagbare Ansprüche der Betroffenen. Sie sind jedoch vom Gesetzgeber, den Behörden und den Gerichten als Auslegungsrichtlinien bei der Rechtsanwendung heranzuziehen. Die öffentliche Hand hat zwar bei der Umsetzung von Förderungsgeboten und sozialen Staatszielbestimmungen einen sehr weiten „Gestaltungsspielraum“ , so das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zu Studienplatzbeschränkungen („Numerus-Clausus-Urteil“). Dieser ist laut Verfassungsgericht auch durch das wirtschaftlich Machbare beschränkt. Die gesetzliche Festschreibung von Fördergeboten trägt aber dazu bei, dass entsprechende praktische politische Maßnahmen zumindest in einem minimalen Umfang durchgeführt werden müssen. Denn die gänzliche Nichtdurchführung entsprechender gesetzlicher Verpflichtungen würde zu einer verfassungswidrigen Verletzung des „Wesenskerns“ der Verfassungsverpflichtung führen.
Begriffsbestimmungen ( § 2)
Behinderung: „Behinderung“ ist im deutschen Recht nicht einheitlich als Begriff bestimmt. Die bisherigen Begriffsbestimmungen orientieren sich aber an den Vorstellungen der „Regelwidrigkeit“ von Körper- oder Geistesfunktionen oder der „Abnormität“ von Verhalten, so z.B. das Schwerbehindertengesetz. Diese rein an der persönlichen Verfassung ausgerichtete Begriffsbestimmung blendet die sozialen Aspekte von Behinderung völlig aus. Aber faktisch ist es so: Man ist nicht behindert, sondern wird durch die gesellschaftlichen Verhältnisse bzw. die konkreten sozialen Verhaltensweisen der Mitmenschen behindert, die sich als Reaktionen der sozialen Umwelt auf das Vorhandensein einer Beeinträchtigung ergeben.
„Behinderung“ ist also eine soziale Angelegenheit, keine Eigenschaft des einzelnen Betroffenen. Da Gleichstellung eine gesellschaftspolitische Zielsetzung ist, wird „Behinderung“ in diesem Gesetzentwurf als eine soziale Erscheinung definiert. Zu beachten ist, dass die Begriffsbestimmung der „Behinderung“, sowie die dreistufige Einteilung in „Schädigung“, „Beeinträchtigung“ und „Behinderung“ nicht eine völlig neue „Erfindung“ dieses Gesetzentwurfs ist. Diese Begriffsbestimmungen und Einteilungen orientieren sich vielmehr an den Klassifikationen und Begriffsbestimmungen, die die Weltgesundheitsorganisation (WHO) zu diesem Themenbereich entwickelt hat (sogenannter ICIDH-1).
Beeinträchtigung: Beeinträchtigung meint - anders als die soziale Kategorie der Behinderung – die Einschränkungen des Einzelnen bzw. das „Nichtgenügen“ gegenüber bestimmten Situationsanforderungen bezogen auf die natürliche oder soziale Umwelt, verursacht durch eine Schädigung.
Schädigung: Ist die medizinisch feststellbare Ursache einer Beeinträchtigung. Es ist wertfreier hier von „Funktionen“ zu sprechen, statt von „Gesundheit“ ( nach welchem Maßstab soll das beurteilt werden; was gehört zu Gesundheit ? ) und „Fähigkeiten“, weil in diesen Begriffen viel mehr gesellschaftliche Wertungen mit enthalten sind als in „Funktion“. Die sechsmonatige Frist entspricht dem Zeitraum, der in anderen schon bestehenden sozialrechtlichen Regelungen zur Abgrenzung zwischen „Krankheit“ und „Behinderung“ (SchwbG ) sowie zwischen „Krankheit“ und „Erwerbsunfähigkeit“ (SGB VI) und zwischen „Krankheit“ und „Minderung der Erwerbsfähigkeit“ (SGB VII – Unfallversicherung ) herangezogen wird.
Es wäre allerdings auch möglich, die Einschränkung an gesellschaftlicher Teilhabe (im Gesetzvorschlag „Behinderung“ ) und die persönliche Aktivitätseinschränkung („Beeinträchtigung“ ) als zwei Aspekte eines einheitlichen Begriffs der „Behinderung“ zu definieren. Das würde Begriffs-Widersprüche zum „Behindertengrundrecht“ des Grundgesetzes ( Art.3 Absatz 3 Satz2) nicht so gravierend werden lassen.
Dies würde auch nicht zu absehbaren „Begriffsverwirrungen“ in der politischen Diskussion führen, denn das Begriffsverständnis von „Behinderung“ in diesem Gesetz weicht erheblich vom allgemeinen Sprachgebrauch und damit dem gesellschaftlichen Bild von Behinderung ab.
Diese letztlich zweigliedrige Begriffsbestimmung von „Behinderung“, die Zusammenfassung der Aktivitätseinschränkung und der Einschränkung in der gesellschaftlichen Teilhabe wird vom Forum behinderter Juristinnen und Juristen bevorzugt. Dieser zweigliedrige Begriff entspricht dem in der Enstehung und Diskussion befindlichen ICIDH-2 der Weltgesundheitsorganisation (WHO) entspricht. Die moderne Begriffsbestimmung von „Behinderung“ und deren Abgrenzung zu anderen Begriffen sind also „im Fluss“. Welche Begriffsbestimmung auf welche Weise für Gleichstellungsgesetze handhabbar gemacht werden kann, muss noch eingehend diskutiert werden. Genaue Begriffsbestimmungen sind für die Anwendbarkeit von Gesetzen unverzichtbar, weil die Begriffe Ausgangspunkt für alle anwendbaren Auslegungsarten sind und die Begriffs- bzw. Wortbedeutung den Auslegungsrahmen bzw. die Auslegungsgrenze letztlich bestimmt.
Hier muss ehrlicherweise gesagt werden, dass auf dem derzeitigen Stand der Arbeit der Begriff der „Behinderung“ von dem der „Beeinträchtigung“ noch nicht klar abgegrenzt ist. Denn in der jetzigen Definition von Beeinträchtigung wird ebenfalls Bezug genommen auf gesellschaftliche Wertungen und Bezugsmaßstäbe, um die individuelle körperliche Einschränkung zu beschreiben. Dies kommt vor allem in der Formulierung „üblichen Anforderungen der natürlichen und sozialen Umwelt“ zum Ausdruck. Diese üblichen Anforderungen sind ja ganz entscheidend von den in der Begriffsdefinition der „Behinderung“ genannten Strukturen und sozialem Ausgrenzungsverhalten bestimmt. Und vor allem: wer soll in welcher Weise darüber die Definitionsmacht haben, um bestimmen zu können, was „die üblichen Anforderungen“ sind ? Auch das Forum behinderter Juristinnen und Juristen sieht hier noch Diskussionsbedarf. Da es sich immer deutlicher abzeichnet, dass ihr Gesetzentwurf eines Gleichstellungsgesetzes für die Bundesebene verbindliche Vorlage für ein entsprechendes Gesetzgebungsvorhaben der rot-grünen Bundesregierung werden wird, ist es auch für das Vorhaben in Thüringen von Interesse, für welche Begrifflichkeiten sich man am Ende der Diskussion entscheiden wird. Hier einen gewissen Gleichlauf der Bundes- und Landesgesetzgebung herbeizuführen, würde den späteren praktischen Umgang mit beiden Gesetzen erheblich erleichtern. Für die Bundesebene soll ein Gleichstellungsgesetz zum 01.01.2002 in Kraft treten. So lautet nach Angaben des Behindertenbeauftragten der Bundesregierung, Karl-Herrmann Haack, momentan der Zeitplan.
Für die „unübliche“ Definition spricht aber folgende Tatsache: wer gesellschaftliche Denkweisen verändern will, muss versuchen, Begriffe mit neuen Inhalten zu füllen. Denn: Worte werden zu Bildern in den Köpfen. Wer sich also scheut, Worte als neue Bilder zu bestimmen, wird es nicht schaffen, das Denken der Leute über bestimmte gesellschaftliche Erscheinungen / Themen, auch nicht über Behinderung zu verändern. Deshalb in diesem Gesetzentwurf eine neue inhaltliche Bestimmung des Begriffs Behinderung.
Auch um die Begriffe „Behinderung“ und „Beeinträchtigung“ im Hinblick auf das Benachteiligungsverbot und die sich daraus ergebenden Ansprüche, besonders den Beseitigungsanspruch, juristisch handhabbar zu machen, muss so eindeutig wie möglich zwischen individuellen Aktivitätseinschränkungen und Einschränkung der gesellschaftlichen Teilhabe unterschieden werden.
Denn einen Anspruch auf Beseitigung gegen die Träger der öffentlichen Gewalt kann man nur im Hinblick auf die gesellschaftlichen bzw. politischen Strukturen erheben, nicht bezüglich der individuellen Einschränkungen.
Benachteiligung (Diskriminierung ): Die in Absatz 5 gewählte Begriffsbestimmung ist ein Versuch, die Aussagen des Bundesverfassungsgerichts darüber, wann eine Benachteiligung vorliegt, in eine gesetzliche Bestimmung zu fassen. Danach gehören zu einer unzulässigen Benachteiligung im Sinne des vorliegenden Gesetzes zwei Merkmale: zum einen müssen staatliche Maßnahmen gegeben sein, die die Betroffenen in der selbstbestimmten Lebensführung beeinträchtigen und ihnen auferlegt sind wegen ihrer Beeinträchtigung. Zum anderen dürfen Menschen ohne Beeinträchtigung diesen Einschränkungen nicht unterliegen.
Nach Ansicht der Rechtsprechung liegt aber nur dann eine unzulässige Benachteiligung vor, wenn Vergleichbares ungleich oder nicht Vergleichbares gleich behandelt wird und dafür kein sachlicher Grund vorliegt. Ein heikles Thema – aber: Es kann doch Sachverhalte geben, in denen eine Ungleichbehandlung von Menschen mit Beeinträchtigungen geboten ist, auch wenn diese dadurch eingeschränkt bzw. belastet werden. Deshalb wurde in Absatz 5 ein entsprechender zweiter Abschnitt aufgenommen. Obwohl die Gefahr nicht übersehen werden darf, dass eine solche Regelung dazu benutzt werden könnte, Gleichstellungsbestimmungen in ihrer Wirkung aufzuweichen, kann auf diesen Abschnitt im Hinblick auf tatsächlich gegebene Problemlagen nicht verzichtet werden.
Barrierefreiheit: Ist eine der wichtigsten Voraussetzungen für viele Behinderte, um in vollem Umfang und selbstbestimmt am Leben der Gemeinschaft teilnehmen zu können. Barrierefreiheit bezieht sich dabei nicht nur auf die Gestaltung baulicher Anlagen und ähnlichem. Vielmehr ist damit auch die ungehinderte Teilnahme an Kommunikation bzw. die ungehinderte Nutzbarkeit von Kommunikationssystemen umfasst.
Allerdings ist zu beachten, dass diese Verpflichtung zwei Grenzen hat: die der technischen Machbarkeit - und so ungern man das sagt - die Grenze des wirtschaftlich Machbaren. Da in der geltenden Rechtsordnung solche sozialen, auf Veränderungen gerichteten Rechte unter dem Vorbehalt des wirtschaftlich Machbaren stehen, gilt das auch für besondere Ausformungen wie die Barrierefreiheit.
Es wurde aber darauf verzichtet, diesen vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsatz in das Gesetz aufzunehmen, um die Gefahr des rechtlichen Missbrauchs zu verhindern. Missbrauch in dem Sinne, dass das Wirtschaftlichkeitsargument dazu benutzt wird, Änderungsansätze, die eigentlich mit einem vertretbaren Maß an finanziellem Aufwand zu verwirklichen sind, im Keim zu ersticken.
Für die Auslegung von Regelungen in Fachgesetzen kann dann auf diese allgemeine Definition zurückgegriffen werden.
Stand der Technik: Diese Begriffsbestimmung ist in Wortwahl und Funktion an die Definition angelehnt, die sich für diese Thematik im Bundesimmissionsschutzgesetz findet. Sie soll dazu beitragen, den ziemlich unbestimmten Rechtsbegriff des freien Zugangs und seine Verwirklichung einigermaßen handhabbar zu machen.
In diesem Zusammenhang sollte auch geklärt werden, wie weit im Bereich der Barrierefreiheit die zwei umstrittenen DIN-Normen 18024 und 18025 Anwendung finden sollten.
Gleichstellungsgebot ( § 3 )
Das Gleichstellungsgebot ist in Anlehnung an eine Staatszielbestimmung oder genauer eine Verfassungsauftrag und nicht als einklagbares Grundrecht ausformuliert. Dies deshalb, weil für solche, auf Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse gerichteten Verfassungsrechte, keine Möglichkeit besteht, sie einzuklagen.
Denn (einklagbare) Grundrechte sind als Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat auf Unterlassen von Eingriffen in die eigene Sphäre definiert. Soziale Rechte verlangen demgegenüber ein Tätigwerden des Staates zur Herbeiführung von Veränderungen. Und soweit auch noch Private dazu notwendig sind, diese umzusetzen, können diese Verfassungsrechte keine einklagbaren Grundrechte sein. Grundrechte haben nach geltendem Rechtsverständnis keine sogenannte „Drittwirkung“ gegenüber Privaten.
Dennoch macht es Sinn, ein solches Gebot in die Verfassung aufzunehmen. Denn wenn auch die Umsetzung des Gebots unter dem Vorbehalt des „wirtschaftlich Möglichen“ steht, kann so doch ein Mindestmaß von Umsetzungsbemühungen gesichert werden. Denn völlige Inaktivität bei der Umsetzung würde den sogenannten „Wesenskern“ dieses Verfassungsrechts verletzen und wäre damit verfassungswidrig.
Da viele rechtlichen Regelungen, die sich auf die Gleichstellung von Menschen mit Beeinträchtigungen beziehen, zum Bereich der Bundesgesetzgebung gehören und entsprechende Landesregelungen erst möglich sein werden, wenn das gesetzliche „Fenster“ auf der Bundesebene geöffnet wurde, ist es sinnvoll, das Land bzw. die Landesregierung zu entsprechenden Aktivitäten auf der Bundesebene anzuhalten.
Besondere Situation behinderter Frauen (§4)
Im Alltag behinderter Frauen überlagern sich zwei Arten der Diskriminierung mit potenzierender Wirkung: die Diskriminierung als Mensch mit Behinderung und die Diskriminierung als Frau. Dazu kommt noch in gar nicht wenigen Fällen die Dreifachbelastung Familie, Behinderung, Berufstätigkeit. Deshalb ist ein solches konkretisiertes Gleichstellungsgebot notwendig. Diese spezielle Förderaufgabe ist auch in §16 ausdrücklich genannt.
Nachteilsausgleichsgebot ( § 5)
Dieses Gebot ist eine Konkretisierung des Gleichstellungsgebots. Um die tatsächliche Gleichstellung bzw. gleichwertige Teilhabe von Menschen mit Beeinträchtigungen verwirklichen zu können, muss es rechtlich zulässig sein, Menschen mit Beeinträchtigungen gegenüber „Nichtbehinderten“ durch Maßnahmen zu bevorzugen.
Dass dies gesetzlich zulässig sein kann, wurde schon für Frauenfördermaßnahmen entschieden. Allerdings hat der Europäische Gerichtshof für bestimmte Formen von Frauenförderplänen wieder Einschränkungen gemacht. Das ändert aber nichts an der (grundsätzlichen) Zulässigkeit eines Nachteilsausgleichsgebots und darauf beruhender Ausgleichsmaßnahmen.
In Gesprächen mit Interessenvertretern wurde deutlich, dass die Sicherstellung des Erwerbs von lebenspraktischen Fertigkeiten in einer Art „Ausbildungsmaßnahme“ für Betroffene eine unverzichtbare Maßnahme darstellt, um für die Betroffenen die Voraussetzungen für eine selbstbestimmte Lebensführung zu schaffen. Die Kostenübernahmepflicht des Landes ist notwendig, weil die Kosten für diese wichtige Maßnahme oft von den Betroffenen nicht aufgebracht werden können und wenn, dann verlangt das Sozialamt den Einsatz von Ersparnissen.
Ausgleich von Mobilitätsnachteilen ( § 6)
In einer Gesellschaft in der Mobilität einen so hohen Wert darstellt, gehört es zur umfassenden Verwirklichung der gleichwertigen gesellschaftlichen Teilhabe, das Nachteilsausgleichsgebot des § 5 für diesen Teil praktisch auszugestalten. Sicherung der persönlichen Mobilität ist auch eine wichtige Voraussetzung dafür, ein selbstbestimmtes Leben führen zu können.
Damit die Betroffenen nicht jede kleine Fahrtstrecke schon mit viel Papierkram nachweisen müssen, ist in das Gesetz eine Pauschale von 70 km aufgenommen. Zugrundegelegt wurde die Annahme, dass bei den Betroffenen mindestens eine Fahrt zu einem Amt oder sonstigen Termin wegen der Beeinträchtigung notwendig ist.
Sollte sich herausstellen, dass es in Thüringen auch Fälle gibt, in denen Menschen mit Beeinträchtigungen zu ihrer Kreisstadt oder ihrem Anwalt ect. für Hin- und Rückweg mehr als die 70 Kilometer zurücklegen müssen, müsste die „Freifahrtpauschale“ entsprechend angepasst werden. Die Kostenerstattung bzw. Berücksichtigung solcher Entfernungspauschalen gibt es im Steuerrecht schon lange, ohne dass die Handhabung auf Widerstand oder Probleme gestoßen wäre. Warum sollte es dann im Gleichstellungsrecht nicht ebenfalls praktikabel sein?
Da das Leben mit Beeinträchtigungen oft bedeutet, dass verglichen mit „Nichtbehinderten“ mehr ärztliche Behandlungstermine notwendig sind, gehört zu einem Nachteilsausgleich auch, dass Fahrten zu diesen Terminen kostenfrei gestellt werden.
Die Einschränkung auf Kostenersatz für Behandlungen, die ihre Ursache in der Beeinträchtigung haben, ist sachlich notwendig. Diese Notwendigkeit ergibt sich schon dem Gleichheitsgebot des Grundgesetzes und der Landesverfassung.
Wenn jemand unter einer Lähmung leidet, muss er deswegen sicherlich öfter zum Orthopäden oder auch Neurologen als ein „Gesunder“. Dass er aber wegen einer Grippe zu seinem Hausarzt geht, unterscheidet ihn nicht von einem „Nichtbehinderten“.
Allerdings müssen in Form von Rechtsvorschriften unterhalb der Gesetzesebene noch bestimmte Details des Mobilitätsausgleichs geregelt werden. Dazu gehört zum Beispiel auch der Fall, dass jemand mit Beeinträchtigungen nun unbedingt einen „Luxusschlitten“ fahren möchte. Wird sicherlich selten vorkommen, sollte aber berücksichtigt werden. Mehrkosten, die durch eigene Vorlieben verursacht werden, sollten nicht durch den Ausgleich von Mobilitätsnachteilen finanziert werden, weil das nicht seine Aufgabe ist.
Aus einem ähnlichen Gedanken - nämlich dass allgemeine Aufwendungen, die auch bei Menschen ohne Beeinträchtigungen anfallen, nicht vom Nachteilsausgleich erfasst sein können, - geht auch die gewählte Regelung hervor: Kosten bis zu den üblichen Fahrpreisen des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) werden nicht ersetzt. Desgleichen auch die Regelung, dass der Mobilitätsausgleich nur solchen Betroffenen zugute kommt, die den ÖPNV nicht nutzen können, also auf ihr Auto angewiesen sind.
Absatz 4 regelt die Harmonisierung des landesrechtlichen Mobilitätsausgleichs mit schon bestehenden bundesrechtlichen Fahrtkostenregelungen. Angesichts der Entwicklung auf dem Gebiet des Sozialrechts ( z.B. geplante „Reformen“ des Renten- und Krankenversicherungsrechts ) ist es wichtig, eine landesrechtliche Regelung zu schaffen, die dazu geeignet ist, eventuell eintretende Verschlechterungen der bundesrechtlichen Regelungen für die Betroffenen auffangen zu können.
Es war vorgeschlagen worden, den Nachteilsausgleich nur solange greifen zu lassen, bis es in Thüringen flächendeckend barrierefreien ÖPNV gibt. Aber selbst dann sind noch Fälle vorstellbar, in denen jemand den Mobilitätsausgleich in Anspruch nehmen muss, weil auch dann eine Nutzung des ÖPNV nicht möglich ist. Deshalb ist diese Regelung gerade nicht als Übergangsregelung ausgestaltet.
Gebot der Barrierefreiheit ( § 7)
Dieses Gebot bezieht sich, wie schon in der Begriffsdefinition in §2 Abs.5 dargestellt, nicht nur auf den baulichen Bereich, sondern auch auf den Bereich der ungehinderten Kommunikation. Bezüglich dieses Gebots stellt sich im Hinblick auf die finanzielle Situation des Landes, der Kreise und Gemeinden die Frage der wirtschaftlichen Machbarkeit mit besonderer Dringlichkeit.
Hier helfen in der politischen Auseinandersetzung zwei Argumente weiter: zum einen gibt es die viel beschworenen finanziellen Sachzwänge nicht in dem behaupteten Ausmaß. Geld ist in dieser Gesellschaft genug da. Und bei der öffentlichen Hand ist eigentlich für (soziale) Zwecke wie die Gleichstellung auch mehr Geld da, als behauptet wird. Es kommt immer auf die Verteilung an. Hier muss eine mit entsprechendem öffentlichen Druck gestützte politische Verteilungsdebatte geführt werden.
In dieser Debatte sollte unbedingt auf die Situation in den USA hingewiesen werden. Dort gilt der Grundsatz der Barrierefreiheit längst nicht mehr als ein sogenanntes „Sondergruppen-Interesse“. Vielmehr wird in den USA davon ausgegangen, dass Barrierefreiheit allen Menschen zugute kommt. Vor allem barrierefreies Bauen, aber auch barrierefreie Kommunikationm, werden in den USA daher als eine Aufgabe für das allgemeine Wohl angesehen. Entsprechend strikt sind die Regelungen und finanzielle Gegenargumente haben eine entsprechend geringe Wirkung.
Benachteiligungsverbot (§ 8)
Diese Vorschrift ist eine besondere Spielart des „klassischen“ Gleichheitsrechts, wie es auch als Grundrecht in Art.3 Grundgesetz und in Art.2 Landesverfassung festgeschrieben ist. Anders als beim Gleichstellungsgebot geht es hier beim Benachteiligungsverbot um die Verhinderung formaler Ungleichbehandlung gemessen an rechtlichen Vorschriften.
Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch ( §9)
Diese beiden Ansprüche sind öffentlich-rechtliche Ansprüche auf Folgenbeseitigung und Unterlassung. Der Anspruch auf Folgenbeseitigung ist kein Schadensersatzanspruch, sondern ein sogenannter Wiederherstellungsanspruch. D.h.: der Betroffene begehrt hier die Beseitigung der tatsächlichen Folgen eines rechtswidrigen Eingriffs und auf Wiederherstellung des durch rechtswidrigen Eingriffs veränderten ursprünglich rechtmäßigen Zustandes. Für diese öffentlich-rechtlichen Ansprüche ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet. Dies deshalb, weil hier nicht zivilrechtliche Schadensersatzfragen, sondern die rechtliche Bewertung von Verwaltungshandeln zur Prüfung steht. Hier liegt die Fachkompetenz bei den Verwaltungsgerichten. Für den Unterlassungsanspruch gilt Entsprechendes.
Schadensersatzanspruch ( §10)
Dieser Schadensersatzanspruch gehört ebenfalls in den Bereich der Staatshaftung, weil er sich gegen Träger der öffentlichen Gewalt richtet. Für den Bereich der Staatshaftung haben die Länder originäre Gesetzgebungskompetenz . Vor ca. 15 Jahren erklärte das Bundesverfassungsgericht ein Staatshaftungsgesetz des Bundes, das umfassende Regelungen für den Bereich der Staatshaftung enthielt, für nichtig, weil in diesem Bereich den Ländern die Gesetzgebungskompetenz zusteht. Was sich daraus ergibt, dass dem Bund laut Grundgesetz (GG) weder die ausschließliche noch die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für dieses Rechtsgebiet eingeräumt ist.
Deshalb kann hier in einem Landesgesetz, anders als in den Amtshaftungsvorschriften des Bundes, auch eine Regelung getroffen werden, die dem Schadensersatz in Form der sogenannten „Naturalrestitution“ entspricht. D.h.: nicht eine Abgeltung des Schadens in Geld, sondern der Ersatz in Herbeischaffung einer vergleichbaren Sache ect..
Schadensersatz kann natürlich auch heißen: die Gewährung von Schmerzensgeld gemäß § 847 BGB. Fragen des Schadensersatzrechts sind nicht gerade einfache Rechtsfragen des Bereichs Zivilrecht. Aus diesem Grunde ist es sinnvoller, diesen Anspruch dem ordentlichen Rechtsweg zu den Zivilgerichten zuzuweisen.
So unbefriedigend das Ergebnis ist, aber: weitergehende zivilrechtliche Schadenersatzansprüche gegen Private wegen Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot können landesrechtlich nicht geregelt werden.
Denn es handelt bei Schadensersatzansprüchen gegen Privatpersonen um zivilrechtliche Ansprüche. Für diesen Bereich hat der Bund die sogenannte konkurrierende Gesetzgebungskompetenz. Das bedeutet: Der Bund darf dann gesetzgeberisch tätig werden, wenn die Länder keine entsprechenden Regelungen treffen. Da aber bei Inkrafttreten des Grundgesetzes das BGB schon vorhanden war, gehen diese Bundesregelungen vor. Die Möglichkeit, die deliktischen Ansprüche direkt aus Art.3 GG abzuleiten und so §§ 823 BGB zu „umgehen“, ist nicht möglich.
Auch wenn der Bundesgesetzgeber spezielle Schadensersatzregelungen für Menschen mit Beeinträchtigungen noch nicht getroffen hat, eröffnet das keine landesrechtliche Gesetzgebungskompetenz. Schon vor Inkrafttreten des Art.3 Abs3 Satz 2 GG bot § 823 in schweren Fällen der Diskriminierung und damit der Verletzung von Persönlichkeitsrechten einen Anknüpfungspunkt für Ersatzansprüche.
Hier ist auf die Grundsätze zurückzugreifen, die die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Benachteiligung von Frauen auf dem Arbeitsmarkt entwickelt hat. Für den Schutz von Menschen mit Beeinträchtigungen gilt entsprechendes. Deshalb können Schadensersatzansprüche gegen Private nur in einem Gleichstellungsgesetz des Bundes geregelt werden.
Gemäß Art.34 GG wie auch gemäß § 6a Staatshaftungsgesetz ist für Ansprüche aus Staatshaftung, soweit es um Schadensersatz geht, der ordentliche Rechtsweg zu den Landgerichten gegeben. Dann muss aber die Bestimmung über die Beweislastumkehr bestehen bleiben. Denn vor den Zivilgerichten sind die Parteien selbst für die Beibringung der Beweise zur Stützung ihrer Ansprüche verantwortlich.
Anders als vor den Verwaltungsgerichten. Dort hat das Gericht für die Aufklärung des Sachverhalts zu sorgen ( Amtsermittlungsgrundsatz ). Die gewählte Formulierung orientiert sich an § 611a BGB. Dort geht es um Beweislastumkehr bei Benachteiligung von Frauen auf dem Arbeitsmarkt. Der Rechtsgedanke der Beweislastumkehr bei Benachteiligung lässt sich aber problemlos auf das Recht für Menschen mit Beeinträchtigung übertragen.
Verbandsklagerecht ( § 11 )
Die Klagemöglichkeit von Verbänden ist im deutschen Rechtssystem, anders als in anderen europäischen Ländern, noch sehr wenig entwickelt. Außer in den Bereichen Verbraucherschutz und Umweltrecht gibt es bisher keine nennenswerten Möglichkeiten.
Deshalb ist es auch sinnvoll, diese Regelung in einem eigenen Paragraphen zu fassen. Der Einwand, dass dieses Verbandsklagerecht nur für den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten in diesem Gesetz geregelt werden kann, ist richtig. Einzige Ausnahme: die Ansprüche aus Staatshaftung gemäß §10 des Gesetzes. Wollte man auch für zivilrechtliche Schadenersatzklagen ( gegen Private) die Verbandsklage einführen, ist diese Frage entsprechend der Problematik des Zivilschadensersatzes Angelegenheit des Bundesgesetzgebers. Für ein Verbandsklagerecht spricht: es stellt sicher, dass die Wahrnehmung von Rechten nach diesem Gesetz nicht vom Geldbeutel des Betroffenen abhängt. Menschen mit Beeinträchtigungen gehören in dieser Gesellschaft oft zu denen, die sich aus finanziellen Gründen keine Rechtsschutzversicherung leisten können. Ansprüche nach diesem Gesetz gehören aber andererseits zu existenziellen Ansprüchen auf Wahrung der eigenen Würde. Hier sind Verbände als Interessenvertretungen aufgerufen, für die Wahrung dieser Rechte einzutreten. Damit die grundgesetzliche Rechtsschutzgarantie nicht nur ein Versprechen auf dem Papier bleibt.
Wenn jedoch der Betroffene die Vertretung seiner Rechte in die Hände anderer legt, muss gesetzlich gesichert sein, dass er auch die Möglichkeit hat, eine optimale Vertretung seiner Interessen zu bekommen. Daher die Mindestzahl von 50 Mitgliedern. Denn ein Widerspruchsverfahren mit anschließender Klage – u.U. durch mehrere Instanzen – vor allem, wenn auch noch Anwälte eingeschaltet werden, wird sehr kostspielig. Noch etwas teurer wird die Klage auf Schadensersatz vor den Zivilgerichten, weil sich dort die Gerichts- wie Anwaltsgebühren aus der als Schadensersatz geltend gemachten Geldsumme errechnen. Also muss ein Verein, soll er den Betroffenen wirklich unterstützen können, eine gewisse finanzielle Ausstattung mitbringen.
Ein anderer Gesichtspunkt ist: durch die Verbandsklage soll der Betroffene die Möglichkeit erhalten, sich auch fachlich besseren Rechtsschutz „besorgen“ zu können, als ihm das als Einzelperson möglich wäre. Ob der Unterschied bei einer Mindestzahl von 50 Mitgliedern hier entscheidend ist, muss noch diskutiert werden. Denn wenn nicht im Verein selber die juristische Fachkompetenz vorhanden ist, muss wenigstens das Wissen darum vorhanden sein, wo man einen kompetenten Anwalt herbekommt. Und nicht jeder Anwalt ist in jedem Rechtsgebiet gleich gut. Soll heißen: wer für Verkehrsunfälle oder Scheidungen gut ist, muss noch lange nicht der optimale Rechtsbeistand für eine Klage wegen Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot oder um Fragen der Barrierefreiheit sein.
Das Verbandsklagerecht ist nicht schon für sich ein Wunder- und Allheilmittel. Seine Ausgestaltung sollte deshalb gut überlegt sein. Zumal der Betroffene durch die Übergabe seiner Sache an den Verein/ Verband seine Sache rechtlich wie faktisch aus der Hand gibt. Die Vereine / Verbände tragen daher eine entsprechend große Verantwortung. Es wäre daher noch zu diskutieren, ob vor diesem Hintergrund nicht nur die größeren Verbände ein Verbandsklagerecht erhalten sollten.
Zweiter Abschnitt
Der Landesgleichstellungsbeauftragte für Menschen mit Beeinträchtigungen
Wahl (§ 12)
Um die breite Akzeptanz des Landesgleichstellungsbeauftragten abzusichern, ist es wichtig, die Betroffenenverbände am Auswahlverfahren zu beteiligen. Ob den Verbänden ein die Abgeordneten bindendes Vorschlagsrecht zu gebilligt werden kann, ist unter dem Gesichtspunkt der Freiheit des Mandats sehr problematisch.
Deshalb ist das Vorschlagsrecht im Sinne von Empfehlungen ausgestattet. Die Behinderteneigenschaft als „Soll“-Voraussetzung der Berufung hat die entsprechende Funktion.
Die Wahl mit Zwei-Drittel-Mehrheit soll ebenfalls der Schaffung breiter Akzeptanz dienen. So soll verhindert werden, dass alleine die Mehrheitsfraktion einen ihr genehmen Kandidaten gegen den Widerstand des Rests des Landtages und der Verbände „durchdrücken“ kann und damit das Amt und seine Einflussmöglichkeiten ect. beschädigt werden. Für die Regelung über die Abberufung gilt entsprechendes.
So heikel das Thema vielleicht ist, aber: bei einem Landesgleichstellungsbeauftragten für Menschen mit Beeinträchtigungen, der selbst zu diesem Personenkreis gehört, ist unter Umständen eher mit einer längerfristigen Verhinderung bei der Amtsführung zu rechnen, als bei Menschen ohne Beeinträchtigung.
Um Bewerbern nicht schon durch das Argument des möglichen krankheitsbedingten Ausfalls den Zugang zum Amt zu verwehren, muss das Gesetz entsprechende Vorkehrungen treffen.
Deshalb wurde in das Gesetz eine Regelung über das Vorgehen bei längerfristiger Verhinderung aufgenommen. Um allerdings das Problem zu vermeiden, dass die Stelle längere Zeit verweist bleibt, weil der parlamentarische Geschäftsgang nicht flexibel genug reagieren kann, wäre es zu überlegen, die Wahl der „Krankheitsvertretung“ gleich mit der Wahl des Amtsinhabers zu verbinden, ihn allerdings dann nur für den Verhinderungsfall in das Beamtenverhältnis zu berufen.
Die Abkoppelung seiner Amtszeit von der Legislatur soll ebenfalls ein Mittel sein, seine Unabhängigkeit von Fraktions- und Parteiinteressen zu stärken.
Deshalb eine Amtszeit von 6 Jahren. Die Begrenzung der Möglichkeit der Wiederwahl soll verhindern, dass das Amt irgendwann in eingefahrenen Strukturen erstarrt. Dadurch soll auch verhindert werden, dass der Amtsinhaber möglicherweise sich durch eine lange Amtsdauer so „abschleifen“ lässt, dass er die Kontroll- und Einwirkungsfunktion gegenüber den öffentlichen Stellen vor allem aber auch bezogen auf die Regierungs- und Landtagsebene nicht mehr mit dem gebotenen „klaren Blick“ und kritischen Einstellung erfüllen kann.
Rechtsstellung ( § 13)
Die Wahl durch den Landtag ohne Beteiligung der Landesregierung verschafft ihm eine Stellung, die vergleichbar ist mit dem Wehrbeauftragten des Bundestages. Er ist von seiner Funktion her damit mehr ein Ombudsmann der Bürger als ein verwaltungsinterner Kontrolleur der Verwaltung. Und da er weisungsfrei arbeitet, ist diese Dienstaufsicht keine Fachaufsicht mit Kontrolle seiner inhaltlichen Tätigkeit.
Praktische Erfahrungen bzgl. der Datenschutzbeauftragten, z.B. in Baden-Württemberg, zeigen deutlich, dass die Ansiedlung bei der Landesregierung dazu führen kann, dass kritische Aktivitäten des Beauftragten im Sinne seiner Kontroll- und „Einmischungs“-Funktion von der jeweiligen Landesregierung relativ schnell unterbunden werden können.
Der Vergleich mit dem Datenschutzbeauftragten liegt auch deshalb nahe, weil es wie beim Datenschutz auch bei der Durchsetzung von Gleichstellung um Schutz und Wahrnahme von Grundrechten geht.
Seine „Ansiedlung“ beim Landtag führt natürlich dazu, dass er auch unter dieser Rubrik einen eigenen Haushaltstitel bekommt. Auch diese Maßnahme stärkt seine unabhängige Stellung. Es wäre noch zu überlegen, ob im Gesetzestext der Begriff der notwendigen Ausstattung noch genauer bestimmt werden sollte.
Die Amtsbezeichnung ist in ihrer Formulierung folgerichtig aus den in § 2 gemachten Begriffsdefinitionen abgeleitet. Die Betroffenen sind beeinträchtigt als Person, jedoch nicht behindert im Sinne einer persönlichen „Eigenschaft“. Die Behinderung entsteht durch die gesellschaftlichen Verhältnisse und die durch die Mitmenschen gegenüber dem Betroffenen gemachten Zuschreibungen. Außerdem sollte Wert darauf gelegt werden, dass auch mit der Amtsbezeichnung auf das Kernziel des Gesetzes, die gesellschaftliche Gleichstellung von Menschen mit Beeinträchtigungen, deutlich verwiesen wird.
Verschwiegenheitspflicht ( § 14)
Zwar unterliegt der Landesgleichstellungsbeauftragte schon wegen seiner Stellung als Beamter der Verschwiegenheitspflicht, für die Betroffenen hat es aber sicherlich eine positive psychologische Wirkung, wenn sie in dem Gesetz nochmals ausdrücklich die Verschwiegenheitspflicht verankert finden.
Es spricht vieles dafür, dass diese ausdrückliche Regelung dazu beiträgt, Betroffene dazu zu motivieren, sich an den Landesgleichstellungsbeauftragten zu wenden.
Auch die Regelung über das Recht zur Aussage vor Gericht entspricht in etwa den Bestimmungen, denen der Gleichstellungsbeauftragte schon wegen seiner Stellung als Beamter unterliegt. Für diese Regelung gilt jedoch das im vorigen Absatz Gesagte.
Anrufungsrecht ( § 15 )
Um die Gestaltungsmöglichkeiten des Landesgleichstellungsbeauftragten möglichst umfassend auszugestalten, ist jedermann ein Anrufungsrecht zur Geltendmachung der Belange Behinderter zu geben.
Das Maßregelverbot in Absatz 2 soll diejenigen schützen, egal ob Betroffene oder nicht, die die Unterstützung des Beauftragten in Anspruch nehmen. Für kritische Beamte z.B. ist dieses Maßregelverbot höchstwahrscheinlich ein sinnvoller Schutz.
In Absatz 3 sind die Kompetenzabgrenzung und die Regelungen über die Zusammenarbeit zwischen Landesgleichstellungsbeauftragtem und Petitionsausschuss geregelt. Der Landesgleichstellungsbeauftragte sollte kein „Konkurrenzunternehmen“ zum Petitionsausschuss werden. Was aber für die Vergabe der Entscheidungskompetenz an den Beauftragten über alle Petitionen seines Aufgabenbereichs spricht, ist seine Fachkompetenz bezüglich des Themas und die Tatsache, dass der Petitionsausschuss unter ständiger Arbeitsüberlastung leidet. Allerdings sollte der Petitionsausschuss durch die Schaffung des Amtes nicht entmündigt werden.
Deshalb das Recht des Ausschusses zur Kenntnisnahme und Stellungnahme. Außerdem soll der Einreicher der Petition noch ein Wahlrecht haben, von wem die Petition bearbeitet wird. Denn das Recht, Petitionen einzureichen, hat Verfassungsrang (vergleiche Art.14 der Landesverfassung). Deshalb steht dem Einreicher die Entscheidung darüber zu, an welche der möglichen Stellen er sich wendet. Verbleibt die Petition beim Ausschuss hat der Beauftragte im Gegenzug ein Recht zur Stellungnahme, weil er auch in diesem Fall Gelegenheit bekommen soll, seine Fachkompetenz einzubringen.
§ 16 Aufgaben
Diese Vorschrift hat mehr feststellenden Charakter als wirkliche rechtliche Regelungsfunktion. Allerdings ist auch hier darauf hinzuweisen: Gesetze sollten eigentlich zuerst für die geschrieben sein, die die Gesetze angehen, nicht nur und nicht in erster Linie für juristisches Fachpersonal. Damit sich also Interessierte, die dieses Gesetz in die Hand nehmen, einen Überblick über die Tätigkeit des Landesgleichstellungsbeauftragten verschaffen können, wurde die Aufzählung der Aufgaben ins Gesetz aufgenommen.
Befugnisse ( § 17 )
Dem Landesgleichstellungsbeauftragten wird im Gesetzentwurf nicht das Recht zur Einbringung von Gesetzen eingeräumt. Dies vor allem deshalb, weil diese Regelung eine Änderung des Art. 81 Thür.Verfassung nach sich ziehen würde. Diese Verfassungsänderung würde eine Zwei-Drittel-Mehrheit zu ihrer Wirksamkeit erfordern. Im übrigen sprechen folgende Überlegungen gegen eine solche Regelung: die übrigen Landesbeauftragten ( Bürger; Ausländer ) haben dieses Recht auch nicht.
Das Gesetzgebungs- bzw. Gesetzesinitiativrecht ist eines der wichtigsten Rechte des Souveräns, d.h. des Volkes. Deshalb steht es gemäß den Grundsätzen der Verfassung nur dem Volk direkt (Volksbegehren ) oder dem gewählten und das Volk repräsentierenden Organ, dem Landtag, zu. Allerdings gilt für die Landesregierung, die nach Art. 81 ebenfalls Gesetze einbringen darf, auch nur eine mittelbare demokratische Legitimation wie sie dem Landesgleichstellungsbeauftragten zukäme. Insoweit wäre der Landesbeauftragte vergleichbar, der ja auch vom Landtag gewählt wird.
Allerdings sollte das Gesetzesinitiativrecht nicht unübersehbar zersplittert werden. Dieser Punkt müsste u.U. noch diskutiert werden. Dabei sollte, wenn dies vielleicht auch nicht so angenehm ist zu hören, bedacht werden, dass es bei den derzeitigen Mehrheitsverhältnissen eher unrealistisch ist, für eine so einschneidende Gesetzesänderung eine Zwei-Drittel-Mehrheit zu bekommen.
Um ihm in Debatten die Möglichkeit der direkten Einflussnahme auf die Behandlung von Sachverhalten seines Arbeitsbereichs einzuräumen, wird ihm durch das Chancengleichheitsgesetz ein Rederecht in Plenar- und Ausschusssitzungen eingeräumt. Das Rederecht muss noch durch eine entsprechende Vorschrift in der Geschäftsordnung des Landtages ausgestaltet werden.
Der Bereich des Rechts bzw. der Politik für Menschen mit Beeinträchtigungen ist in ähnlich entscheidender Weise grundrechtsrelevant wie der Bereich Datenschutz. Deshalb macht es Sinn, die Aufgaben und Befugnisse des Landesgleichstellungsbeauftragten an denen des Datenschutzbeauftragten zu orientieren.
Deshalb wurden für die Befugnisse „Anleihen“ im thür. Datenschutzgesetz gemacht, vergl. hier vor allem §§37 - 40. Dies gilt vor allem für das Akteneinsichtsrecht, mit dem die Beweggründe für Verwaltungsentscheidungen besser aufgedeckt werden können. Es gilt auch für das Recht auf Anforderung von Unterstützung und das Beanstandungsrecht. Über die Regelungen des Datenschutzgesetzes hinaus geht die Möglichkeit eines Schlichtungsgesprächs (Absatz 6 ).
Es besteht trotz der notwendigen starken Ausformung der Position des Landesbeauftragten nicht die Gefahr, dass er „übermächtig“ werden könnte. Wie bei allen Beamten ist auch er an Recht und Gesetz gebunden und man kann mit sämtlichen förmlichen ( z.B. Klage) und formlosen (Dienstaufsichtsbeschwerde) Rechtsbehelfen sein Handeln zur Überprüfung stellen.
Jahresbericht (§ 18)
Wie andere Beauftragte (Datenschutzbeauftragte, Wehrbeauftragte ect.) hat auch der Landesgleichstellungsbeauftragte zur Information und damit das Parlament seine Arbeit kritisch begleiten kann, einen Jahresbericht vorzulegen. Um ihm gegen Angriffe von Kritikern und der Öffentlichkeit eine Chance auf ein ausgewogenes Urteil über den Bericht zu geben, hat er das Recht, den Bericht vorzustellen bzw. vor Beginn der Aussprache über den Bericht eine Stellungnahme abzugeben.
Für den Stichtag der Berichtsvorlage ist kein festes Datum genannt, weil sich das Gesetz nicht für ein festes Datum der Berufung des Landesgleichstellungsbeauftragten (z.B. 1.Januar) entschieden hat. Dies deshalb, um eine frühest mögliche Besetzung des Amtes nach Verabschiedung bzw. Verkündung des Gesetzes zu ermöglichen.
Es bestünde auch die Möglichkeit, dass die Landesregierung verpflichtet wird, einen Bericht zu erstatten über die Situation von Menschen mit Beeinträchtigungen. Die Berichtspflicht des Landesbeauftragten, der als unabhängige Institution beim Landtag angesiedelt ist, soll aber nicht nur ein Situationsbericht für Thüringen sein sondern vor allem auch Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten.
Außerdem kann der Landesbeauftragte auch schon Ausblicke auf seine zukünftigen Vorhaben geben. Er hat durch seine Befugnisse gute Möglichkeiten, umfassende Informationen über die tatsächliche Situation zu bekommen. Seine unabhängige Stellung ist eher dazu geeignet, eine wirklichkeitsnahe Beschreibung der Situation von Menschen mit Beeinträchtigungen in Thüringen abzugeben.
Landesgleichstellungsbeirat ( § 19 )
Wie in Absatz 2 ausdrücklich gesagt, soll der Landesbeirat ein Fachgremium sein, das mit seiner Fachkompetenz die Arbeit des Landesgleichstellungsbeauftragten begleitet und unterstützt. Das außerparlamentarische Spektrum der Verbände, die für die Belange der Menschen mit Beeinträchtigungen eintreten, sollte Einfluss auf die Besetzung des Beirates nehmen können.
Mit Interessenvertretungen sind Organisationen gemeint, die eine Art StellvertreterFunktion für Betroffene einnehmen, die ihre Interessen nicht selbst vertreten können; z.B. Eltern- bzw. Angehörigenorganisationen von Menschen mit geistigen und seelischen Beeinträchtigungen.
Dem Landesbeirat sollen keine Abgeordneten, Minister oder Landesbeamte angehören, um zu gewährleisten, dass er ein unabhängiges Beratungsgremium ist. Die Vorschläge des Landesbeirates sollen nicht schon von Interessen der ausführenden Instanz Regierung beeinflusst sein Die bisherigen Erfahrungen mit dem Landesgleichstellungsbeirat legen eine solche Regelung nahe. Allerdings haben sie ein Teilnahmerecht, um Informationsaustausch auf direktem Weg zu ermöglichen.
Dem Landesbeirat wird durch das Gesetz die Möglichkeit bzw. Verpflichtung gegeben, sich die für eine zur Erfüllung der Aufgaben und eine möglichst wirkungsvolle Arbeitsweise nach seiner Auffassung geeignetste Arbeits- und Organisationsstruktur zu geben. Und dies im Wege einer Satzung.
Akteneinsicht ( § 20 )
Entsprechend dem Motto „Wissen ist Macht“ muss es dem Betroffenen möglich sein, möglichst umfassend an Informationen über seine Situation zu kommen. Nur so hat er die Chance, sich und seine Rechte wirkungsvoll zu schützen und zu verteidigen. Da das Gesetz ein Verbandsklagerecht vorsieht und damit die Unterstützung und die stellvertretende Wahrnahme von Interessen Betroffener durch Verbände auch rechtlich stärken will, ist es nur folgerichtig, auch beim Akteneinsichtsrecht die Verbände und Vereine rechtlich mit dem Betroffenen gleichzustellen.
Auskunfts- und Beratungsrecht ( § 21 )
Das zu § 20 grundsätzlich Gesagte gilt auch hier. Nur wenn Betroffene die Chance haben, an Informationen zu kommen, können sie ihre Rechte wirkungsvoll in Anspruch nehmen.
Beratungsstellen (§ 22 )
Da es immer wieder den Versuch gibt, aus Spargründen, aber auch aus Unkenntnis, die Beratungsarbeit für Menschen mit Beeinträchtigungen von „allgemeinen“ Beratungsstellen mit erledigen zu lassen, ist es wichtig, im Gesetz deutlich zu machen, dass das Angebot an speziellen Beratungsstellen und Beratungsangeboten für Menschen mit Beeinträchtigungen ein unverzichtbares Mittel zur Verwirklichung der Gleichstellung ist.
Förderungsgebot ( § 23 )
Die angemessene Förderung von Beratungsstellen ist zur Verwirklichung der Aufgaben der §§ 21 und 22 unbedingt notwendig. Angemessen heißt, in einer Art und Weise, die es den Stellen ermöglicht, ihre Aufgaben so wirkungsvoll wie möglich zu erfüllen. In den USA sind übrigens solche Service-Netze mit Beratungsstellen und die entsprechende finanzielle Ausstattung etwas recht Selbstverständliches.
Soll sichergestellt sein, dass die Beratungsarbeit auf einem entsprechend hohen Niveau stattfindet, muss nicht nur die Ausstattung mit entsprechenden Sachmitteln gewährleistet sein, sondern auch eine entsprechende Ausstattung mit fachlich kompetentem und qualifiziertem Personal. Und das nach dem Grundsatz von Betroffenen für Betroffene (Peer-Counseling).
Vierter Abschnitt
Kommunikationshilfen ( § 24 )
§ 24 schreibt den allgemeinen Grundsatz der barrierefreien Kommunikation fest. Barrierefreie Kommunikation ist nicht nur für Menschen mit Beeinträchtigungen des Gehörsinns von Bedeutung, sondern z.B. auch für Menschen mit Einschränkungen des Sehsinns und der geistigen Funktionen bzgl. des Verstehens von Vorgängen in ihrer Umwelt. Unter dieser allgemeinen Vorschrift sind deshalb auch Sehhilfen und Unterstützungspersonen für Menschen, die in ihren kognitiven Fähigkeiten eingeschränkt sind, zu fassen. Also z.B. der Anspruch auf eine Begleitperson, die bei Gesprächsterminen dem Betroffenen durch wiederholte Erläuterungen versucht, Verständnisprobleme auszuräumen. In dieser Vorschrift waren Blinde und Sehbehinderte besonders zu berücksichtigen.
Da wir in einer Gesellschaft leben, die stark von Geld geprägt ist, gerade auch was den Zugang zu bestimmten Dingen bzw. die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Dienstleistungen angeht, darf die Geltendmachung des Rechts auf barrierefreie Kommunikation in der Praxis nicht am Geld scheitern. Deshalb die Regelung über Kosten- bzw. Aufwandsersatz.
Deutsche Gebärdensprache ( § 25 )
Die Begriffsbestimmung ist aus Klarstellungsgründen notwendig, weil nur wenigen Nichtbetroffenen bekannt ist, dass die Deutsche Gebärdensprache (DGS) für die Betroffenen eine Form der Kommunikation darstellt, deren Funktion für einen hörenden Menschen die deutsche Lautsprache einnimmt. Außerdem ist kaum bekannt, dass die DGS eine eigenständige Sprache ist, die nicht bloß eine Übersetzung von Lauten und Worten in Gesten darstellt, sondern ein eigenständiges sprachliches Kommunikationssystem mit eigenen Regeln ( z.B. Grammatik). Die lautsprachenbegleitenden Gebärden sind eine Kommunikationsform, die eher von hörgeschädigten Menschen zur Unterstützung der Kommunikation benötigt bzw. eingesetzt wird.
Förderungsgebot ( § 26 )
Die Förderung der Gebärdensprache bzw. ihre Gleichstellung mit der Lautsprache stellen auch eine Umsetzung des Gebots der Barrierefreiheit dar, das sich nicht nur auf die Gestaltung der baulichen Verhältnisse, sondern auch auf den Bereich der Kommunikation bezieht.
Absatz 2 enthält eine Regelung, die sicherstellen soll, dass das für die Umsetzung des Förderungsgebots und in § 27 geregelten gesetzlichen Verpflichtung notwendige Fachpersonal zur Verfügung steht.
Ob es tatsächlich effektiv ist, in Thüringen einen eigenen Studiengang einzurichten, muss in der Diskussion über den Gesetzesentwurf noch geklärt werden. Da es aber in den benachbarten Bundesländern entsprechende Ausbildungsmöglichkeiten schon gibt, ist zu klären, ob die Sicherung des Personalbedarfs nicht durch länderübergreifende Zusammenarbeit erfolgen kann.
Viele Regelungen, die die Gleichstellung von Menschen mit Beeinträchtigungen betreffen, gehören zur Bundesgesetzgebung. Dies gilt auch für Regelungen, die speziell Menschen mit Beeinträchtigungen des Gehörsinns betreffen. Deshalb nochmals ( vergl. § 3) in diesem speziellen Zusammenhang der „Aufruf“ an das Land, auf Bundesebene tätig zu werden, soweit dies möglich ist.
Allerdings muss auch diskutiert werden, ob und in welcher Form auch andere Gruppen von Menschen mit Beeinträchtigungen, wie z.B. Blinde und Sehbehinderte, mit entsprechenden über die allgemeine Bestimmung des § 24 hinausgehende Regelungen zu berücksichtigen wären.
Gebärdensprache als gleichberechtigte der Amtssprache ( § 27 )
Auch diese Maßnahme stellt eine praktische Umsetzung des Gleichstellungsgebots und des Gebots der Barrierefreiheit dar. Bei der Einführung als Amtssprache stellt sich aber das Problem der staatlichen Kompetenzordnung. Durch diese Vorgaben verursacht, muss man damit leben, dass die Einführung der DGS als weitere Amtssprache durch den Thüringer Gesetzgeber nur für die Behörden möglich ist, die in Landeskompetenz organisiert sind bzw. genauer unter den Geltungsbereich des Landesgesetzes über die Behördenorganisation fallen .- also z.B. die Kommunalverwaltungen. Für Ämter wie die Arbeitsämter, die Bundesbehörden sind, wirken die landesrechtlichen
Regelungen nicht. D.h.: in der Praxis wird es der / die Betroffene erleben, dass es für ihn von Amt zu Amt Unterschiede gibt. Das kann zu Verwirrung führen. Doch die Vorteile und der Vorreitercharakter einer Landesregelung gleichen diese Nachteile aus. Es könnte auch möglich sein, dass bei einer Vorreiterrolle von Bundesländern sich der Bund eher entschließt, auch für seinen Gesetzgebungsbereich entsprechende Regelungen zu treffen.
Da das Dolmetschen – zumal von Erklärungen mit rechtlichen Auswirkungen - eine absolute Vertrauenssache ist, muss es dem Betroffenen erlaubt sein, sich seinen Dolmetscher selbst mitzubringen. Denn der Betroffene hat keine Möglichkeit, bezüglich der Richtigkeit der Übersetzung eine Gegenkontrolle durchzuführen. Er muss sich in einem sehr existenziellen Bereich völlig auf jemanden anders verlassen – und auch verlassen können.
Aus dem gleichen Gedanken heraus ist für die Zuverlässigkeit, die fachliche Befähigung und die Vertrauenswürdigkeit von Dolmetschern, die von der Behörde gestellt werden, eine entsprechende Vorsorge zu treffen. Deshalb der Rückgriff auf Regelungsstrukturen, wie sie schon für Fremdsprachendolmetscher vor Gericht und vor den Behörden bestehen.
Es müsste in der Diskussion auch noch geklärt werden, ob es zum wirkungsvollen Schutz der Rechte der Betroffenen nicht sinnvoll ist, festzuschreiben, dass auch die Gebärdendolmetscher, die von den Menschen mit Beeinträchtigungen des Gehörsinns selbst zu den Terminen mitgebracht werden, die für die Dolmetscher der Behörde geltenden Voraussetzungen erfüllen müssen. Das würde aber bedeuten, dass damit nicht unbedingt immer die Person des Vertrauens zu dieser Aufgabe herangezogen werden könnte. Andererseits würden so Personen übersetzen, die einen stärkeren Bezug zu dem behördlichen und rechtlichen Bereich haben, als mancher Dolmetscher des „ersten“ Vertrauens. Außerdem sprechen gegen die amtliche Lösung – anders als üblicherweise bei Fremdsprachendolmetschern – keine Kostenargumente. Dafür sorgt die Regelung in § 28.
Kostenübernahme ( § 28 )
Diese Regelung ist notwendig, um die tatsächliche Verwirklichung der Rechte aus diesem Abschnitt, besonders § 24, sicherzustellen. Denn Menschen mit Beeinträchtigungen gehören sehr oft zu denjenigen, die auch finanziell schlecht gestellt sind.
Denn in einem Rechtsstaat, der diesen Namen verdient, darf die Wahrnahme von Rechten gerade nicht vom Geld(-beutel) abhängen. Um das Gesetz nicht zu überfrachten, wurden die Detailregelungen auf die Ebene der Rechtsverordnung verwiesen.
Unterricht ( § 29 )
Auch diese Regelung ist Umsetzung des Fördergebots und des Gebots der Barrierefreiheit. Nur wenn gesichert ist, dass Gehörlose auf möglichst wirkungsvolle Weise befähigt sind, sich mit ihrem Kommunikationsmittel umfassend zu verständigen, ist ein selbstbestimmtes Leben tatsächlich und im weitest gehenden Sinne möglich. Deshalb der Anspruch auf Unterricht in § 29. Der Unterricht im in Absatz 1 genanten Pflichtfach bezüglich der Geschichte und Kultur Gehörloser ist ein wichtiger Beitrag zur Identitätsfindung der Kinder und Jugendlichen, die von Gehörlosigkeit bzw. Schwerhörigkeit betroffen sind.
Die gesetzliche Festschreibung der notwendigen Qualifikationen der Lehrer, die an Förderschulen für Gehörlose und Schwerhörige unterrichten dürfen, scheint auf den ersten Blick die Wiederholung von Selbstverständlichem zu sein. Aber weit gefehlt.
Die Wirklichkeit sieht so aus, dass offensichtlich die wenigsten Lehrer, die an diesen Schulen unterrichten, die entsprechenden Kenntnisse mitbringen. Das hat ganz offensichtlich verheerende Auswirkungen auf die Bildung und Ausbildung der so mangelhaft unterrichteten, von Gehörlosigkeit und Schwerhörigkeit betroffenen Kinder und Jugendlichen. Ihnen wird so durch gesellschaftliche Defizite oft der Weg verbaut, ihre intellektuellen Fähigkeiten so zur Geltung zu bringen, wie sie dies bei entsprechendem Bildungs- und Ausbildungsangebot könnten. An einer „normalen“ Schule wäre es ja auch kaum denkbar, dass jemand, der keine oder kaum Kenntnisse in Deutsch, Mathe oder Englisch mitbringt, diese Fächer unterrichten darf. Es sollte auch angestrebt werden, dass die gehörlosen Kinder und Jugendlichen von Lehrern unterrichtet werden, die selbst zu den Betroffenen gehören.
Fünfter Abschnitt
Persönliche Hilfen, Assistenz
Begriff und Funktion (§ 30)
Die Begriffs- und Aufgabenbestimmung richtet sich an den Konzepten der „Selbstbestimmt-leben-Bewegung“ aus. Die Regelungen zur Assistenz stellen zum einen ein wichtiges Instrument zur Verwirklichung der Gleichstellung wie auch des Nachteilsausgleichs dar.
Landesrechtliche „Absicherung“ der Assistenz (§ 31 - § 32)
Regelungen der Assistenz werden in das neue SGB IX aufgenommen, so ist es zumindest geplant. Und wichtige Bereiche, in denen Assistenz eine Rolle spielt, gehören der Bundesgesetzgebung an. In diesem Abschnitt des Gleichstellungsgesetzes muss ein reibungsloser Abgleich mit den bundesgesetzlichen Regelungen vorgenommen werden. Darüber hinaus muss in der weiteren Diskussion mit Betroffenen und sonstigen kompetenten Leuten auch geklärt werden, inwieweit die bundesgesetzlichen Regelungen der dringenden Ergänzung oder auch Verbesserung auf Landesebene bedürfen. Diese Bestimmungen werden auch allgemeine Regelungen darstellen, die sich auf die besondere Situation zugeschnitten in schon bestehenden Fachgesetzen wiederfinden werden, z.B. im Hochschulgesetz.
Da wie gesagt sich wichtige Regelungsbereiche der Assistenz in Bundeskompetenz befinden, kann hier das Land Thüringen nur mittels eines Fördergebots zur Einflussnahme verpflichtet werden.
Landesförderplan
Durchsetzung der Gleichstellung im öffentlichen Dienst (§ 33 - § 35)
In § 2 Absatz 1 ist die gleichwertige Teilhabe mit besonderem Bezug auf das Erwerbsleben angesprochen. Auch das Nachteilsausgleichsgebot des § 5 legt ein solches Landesförderprogramm nahe. Zumindest für den Bereich des öffentlichen Dienstes hat das Land Thüringen die gesetzgeberische Kompetenz für die verstärkte Förderung von Menschen mit Beeinträchtigungen im Landesdienst und Schaffung von entsprechenden Stellen zu sorgen.
Hier kann auf die Erfahrung mit Frauenförderplänen zurückgegriffen werden. Die genaue Ausgestaltung eines Förderplans für Menschen mit Beeinträchtigungen muss jedoch noch eingehend diskutiert werden.
Rechtlich lassen sich solche Maßnahmen sowohl durch die Spruchpraxis des Bundesverfassungsgerichts als auch vor allem durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zum Thema Gleichheit und Frauenförderung stützen. Vor allem der Europäische Gerichtshof hat sich schon lange von einem rein formalen Gleichheitsbegriff verabschiedet. Nach Ansicht der europäischen Richter ist Gleichberechtigung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen dann hergestellt, wenn tatsächliche gesellschaftliche Gleichstellung verwirklicht ist. Daraus ergibt sich auch die Notwendigkeit und Zulässigkeit von Maßnahmen zum Nachteilsausgleich, wie z.B. Förderprogramme aber auch Mobilitätsausgleichen.
Um die Umsetzung des Programms einer öffentlichen Nachprüfbarkeit zu zuführen wird in das Gesetz eine jährliche Berichtspflicht aufgenommen.
Nachteilsausgleichsgeld
Funktion (§36)
Das Gesetz sieht vor, dass ein sogenanntes Nachteilsausgleichsgeld die mit der Beeinträchtigung verbundenen bzw. von ihr verursachten finanziellen Mehraufwendungen ausgleichen soll. Es stellt damit eine praktische Maßnahme zur Umsetzung des Nachteilsausgleichsgebots ( § 5) dar. Entsprechende Regelungen gibt es schon für bestimmte Gruppen von Menschen mit Beeinträchtigungen, so die Blinden und Gehörlosen. Aber auch andere Gruppen von Betroffenen haben wegen ihrer Beeinträchtigung Mehrausgaben. Z.B. solche Menschen, die sich auf eine bestimmte Art und Weise ernähren müssen. Deshalb ist eine Ausweitung auf andere Gruppen geboten.
Die Ausgestaltung der Regelungen muss auch dafür sorgen, dass das Nachteilsausgleichsgeld nicht zu einem demütigenden Almosengeld wird. Ob die angepasste Übernahme der Regelungsstrukturen des Blindengeldgesetzes sinnvoll ist, muss im Detail in der Diskussion noch geklärt werden. Aber wenn es nicht notwendig ist, muss man das Rad ja nicht neu erfinden.
Für diejenigen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelungen über das Nachteilsausgleichsgeld eine diesem entsprechende Leistung beziehen, erhalten für ihre Ansprüche laut Absatz 3 Bestandsschutz.
Berechtigung (§ 37)
Der Kreis der Berechtigten sollte sich nicht nur auf die formal nach dem Schwerbehindertengesetz anerkannte Schwerbehinderte erstrecken. Auch solche, die die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anerkennung eines Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 30% „mitbringen“, aber das formale Etikett des Schwerbehindertengesetzes nicht vorweisen, sollen in den Genuss der Leistung kommen. Denn auch solche Menschen können faktisch sehr wohl von finanziellen Mehraufwendungen in erheblichem Maß betroffen sein.
Die Grenze von einem GdB von 30% ist zugebener Maßen ein etwas willkürlich gewähltes Abgrenzungskriterium. U.U ergibt sich hier im Laufe der Diskussion eine der tatsächlichen Situation angemessene und dennoch praktikable Lösung.
Man sollte aber diskutieren, ob nicht eine Mindest-GdB von 50 % sinnvoller ist, um dem Sinn und Zweck der Regelung gerecht zu werden. Im Bereich der Menschen mit Beeinträchtigungen findet ganz entsprechend der in dieser Gesellschaft herrschenden Wettbewerbsideologie ein Verdrängungsprozess statt.
Die Nachteilsausgleiche und Maßnahmen, die ursprünglich für Schwerbehinderte und damit die besonders benachteiligten Betroffenen vorgesehen waren, kommen nun verstärkt den leichter behinderten Leuten „zugute“. Siehe auch die Entwicklung unter den Beschäftigten der Behindertenwerkstätten. Menschen mit leichteren Beeinträchtigungen, die früher – jetzt aber nicht mehr – eine Chance auf dem Arbeitsmarkt hatten – besetzen Stellen in den Werkstätten. Denn sie sind im Sinne des ökonomischen Systems doch noch besser verwertbar, als schwerer beeinträchtigte Menschen. Denn Werkstätten arbeiten ja auch immer mehr nach wirtschaftlichen Anforderungen, z.B. “Wettbewerbsfähigkeit“. Es sollte also überlegt werden, in wieweit im Bereich Nachteilsausgleichsgeld diesem Verdrängungsprozess entgegen gewirkt werden sollte.
Finanzierung (§ 38)
Ob die Übernahme der Finanzierungsstrukturen des Landesblindengeldes für das Nachteilsausgleichsgeld sinnvoll ist, muss die weitere Diskussion noch klären.
Schlussbemerkungen( ohne §§ ):
I. Das liebe Geld
Gesetzliche Regelungen können auf dem Papier wahre Wunderwerke sein. Damit aber tote Paragrafen zu gelebter gesellschaftlicher Realität werden, müssen sie tatsächlich umsetzbar sein. Und da stellt sich im Bereich der Gleichstellung oft die Frage nach den Finanzen. Leider. Wir leben in einer entsprechend „geldbetonten“ Gesellschaft: „Ohne Moos nix los“ Ein praktikables Gleichstellungsgesetz muss daher auch finanzielles Augenmaß beweisen. Das bedeutet nun nicht, dass man sich jedem – behaupteten – finanziellen „Sachzwang“ beugen muss.
Das Gesetz kann aber nur Erfolg haben, wenn man sich im Prozess seiner Entstehung mit den Argumenten der „Gegenseite“ von wegen „nur das wirtschaftlich Machbare“ auseinandersetzt. Man wird beim Bemühen um die Verwirklichung des Gleichstellungsgesetzes nicht um eine Verteilungsdebatte nach dem Motto „Warum soll wofür in dieser Gesellschaft, in diesem Staat Geld da sein bzw. ausgeben werden?“ herumkommen. Dass in dieser sehr reichen Gesellschaft genug da ist und sich nur die Frage der „Verteilung“ stellt, ist sicherlich unbestritten. Soll kurz gesagt heißen: eine ernsthafte Beschäftigung mit dem Thema Finanzierbarkeit muss erfolgen, bis hin zu Wirtschaftlichkeitsrechnungen für die Umsetzung von gesetzlichen Maßnahmen. Auch das sollte die weitere Diskussion wenn möglich leisten.
Genau zu prüfen ist auch noch, wieweit nicht verbrauchte Summen der Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz, die im Landeshaushalt jährlich auflaufen, für die Umsetzung von Maßnahmen nach diesem Gesetz eingesetzt werden können. Das Landesförderprogramm könnte solch eine Maßnahme sein.
Ein Gesetz, das sich mit der Thematik Gleichstellung beschäftigt, sollte eigentlich zumindest in „geschlechterneutraler“ Sprache abgefasst sein. Der vorliegende Entwurf verwendet bisher noch die althergebrachte männlich geprägte Ausdrucksweise. Wir sind uns der Problematik bewusst, sind aber noch nicht soweit, eine Fassung vorlegen zu können, die sprachlich Gleichstellungsgrundsätzen entspricht und dazu noch verständlich ist. Diese Kunst steckt hierzulande leider noch in den Kinderschuhen. Da aber unser wichtigstes Ziel ist, ein allgemeinverständliches Gesetz vorzulegen, das auch sogenannte „juristische Laien“ benutzen sollen, kann es sein, dass wir letztendlich in diesem speziellen Punkt der Gleichstellung Abstriche machen müssen. Endgültiges Ergebnis wird demnächst veröffentlicht werden.
Stand: 05.12.2000