Maik Nothnagel, MdL

Behindertenpolitischer Sprecher

der PDS-Fraktion im Thüringer Landtag

 

Erläuterungen zum Entwurf des Gleichstellungsgesetzes

(überarbeitete Fassung II )

Erster Abschnitt

Allgemeine Vorschriften

Ziele und Aufgaben des Gesetzes ( § 1 )

Das Gesetzesziel ist unter ausdrücklicher Anknüpfung an die verfassungsrechtlichen Normen des Grundgesetzes und der Thüringer Landesverfassung definiert. Das Gleich­stellungsgesetz soll aber nicht nur Umsetzung im Sinne der Durchsetzung des Diskri­mini­erungs­ver­bots als „klassischem“ Grundrecht sein. Es soll auch eine umfassende Um­gestaltung der Landesgesetzgebung herbeiführen, so dass in möglichst vielen Be­rei­chen ein Handlungsspielraum für praktische Maßnahmen zur Erreichung des Staats­ziels der gleichwertigen Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft für Menschen mit Beeinträchtigungen eröffnet wird.

Zwar sind solche Staatsziele und Förderver­pflich­tungen nicht schon für sich einklagbare Ansprüche der Betroffenen. Sie sind jedoch vom Gesetzgeber, den Behörden und den Gerichten als Auslegungsrichtlinien bei der Rechtsanwendung heranzuziehen. Die öffentliche Hand hat zwar bei der Umsetzung von Förderungsgeboten und sozialen Staatszielbestimmungen einen sehr weiten „Gestaltungsspielraum“ , so das Bundes­verfassungsgericht in seiner Entscheidung zu Stu­dien­platzbeschränkungen („Numerus-Clausus-Urteil“). Dieser ist laut Verfassungs­ge­richt auch durch das wirtschaftlich Machbare beschränkt. Die gesetzliche Fest­schrei­bung von  Fördergeboten trägt aber dazu bei, dass entsprechende praktische politische Maßnahmen zumindest in einem minimalen Umfang durchgeführt werden müssen. Denn die gänzliche Nichtdurch­füh­rung entsprechender gesetzlicher Verpflich­tungen würde zu einer verfassungswidrigen Verletzung des „Wesenskerns“ der Verfas­sungsverpflichtung führen.

Begriffsbestimmungen ( § 2)

Behinderung: „Behinderung“ ist im deutschen Recht nicht einheitlich als Begriff bestimmt. Die bisherigen Begriffsbestimmungen orientieren sich aber an den Vorstellungen der „Regelwidrigkeit“ von Körper- oder Geistesfunktionen oder der „Abnormität“ von Verhalten, so z.B. das Schwerbehindertengesetz. Diese rein an der persön­lichen Verfassung ausgerichtete Begriffsbestimmung blendet die sozialen Aspekte von Behin­derung völlig aus. Aber faktisch ist es so: Man ist nicht behindert, sondern wird durch die gesell­schaft­lichen Verhältnisse bzw. die konkreten sozialen Verhaltens­weisen der Mitmenschen behin­dert, die sich als Reaktionen der sozialen Umwelt auf das Vorhandensein einer Beein­trächtigung ergeben.

„Behinderung“ ist also eine soziale Angelegenheit, keine Eigen­schaft des einzelnen Betroffenen. Da Gleichstellung eine gesellschaftspolitische Ziel­setzung ist, wird „Behinderung“ in diesem Gesetzentwurf als eine soziale Erschei­nung defi­niert. Zu be­achten ist, dass die Begriffsbestimmung der „Behinderung“, sowie die dreistufige Ein­teilung in „Schädigung“, „Beeinträchtigung“ und „Behinderung“ nicht eine völlig neue „Erfindung“ dieses Gesetzentwurfs ist. Diese Begriffsbestim­mungen und Einteilungen orientieren sich vielmehr an den Klassifikationen und Be­griffs­be­stimmungen, die die Weltgesundheitsorganisation (WHO) zu diesem Themenbereich entwickelt hat (soge­nannter ICIDH-1).

Beeinträchtigung: Beeinträchtigung meint - anders als die soziale Kategorie der Be­hin­derung – die Einschränkungen des Einzelnen bzw. das „Nichtgenügen“ gegenüber be­stimmten Situationsanforderungen bezogen auf die natürliche oder soziale Umwelt, ver­ursacht durch eine Schädigung.

Schädigung: Ist die medizinisch feststellbare Ursache einer Beeinträchtigung. Es ist wertfreier hier von „Funktionen“ zu sprechen, statt von „Gesundheit“ ( nach welchem Maßstab soll das beurteilt werden; was gehört zu Gesundheit ? ) und „Fähigkeiten“, weil in diesen Begriffen viel mehr gesellschaftliche Wertungen mit enthalten sind als in „Funktion“. Die sechsmonatige Frist entspricht dem Zeitraum, der in anderen schon bestehenden sozialrechtlichen Regelungen zur Abgrenzung zwischen „Krankheit“ und „Behinderung“ (SchwbG ) sowie zwischen „Krankheit“ und „Erwerbsunfähigkeit“ (SGB VI) und zwischen „Krankheit“ und „Minderung der Erwerbsfähigkeit“ (SGB VII – Unfallversicherung ) herangezogen wird.

Es wäre allerdings auch möglich, die Einschränkung an gesellschaftlicher Teilhabe (im Gesetzvorschlag „Behinderung“ ) und die persönliche Aktivitätseinschränkung („Beeinträchtigung“ ) als zwei Aspekte eines einheitlichen Begriffs der „Behinderung“ zu definieren. Das würde Begriffs-Widersprüche zum „Behindertengrundrecht“ des Grundgesetzes ( Art.3 Absatz 3 Satz2) nicht so gravierend werden lassen.

Dies würde auch nicht zu abseh­ba­ren „Begriffsverwirrungen“ in der politischen Diskussion führen, denn das Begriffs­verständnis von „Behinderung“ in diesem Gesetz weicht erheblich vom allgemeinen Sprachgebrauch und damit dem gesellschaftlichen Bild von Behin­derung ab.

Diese letztlich zweigliedrige Begriffsbestimmung von „Behinderung“, die Zusammenfassung der Aktivitätseinschränkung und der Einschränkung in der gesellschaft­lichen Teilhabe wird vom Forum behinderter Juristinnen und Juristen bevorzugt. Dieser zweigliedrige Begriff entspricht dem in der Enstehung und Diskussion befindlichen ICIDH-2 der Weltgesundheitsorganisation (WHO) entspricht. Die moderne Begriffsbe­stimmung von „Behinderung“ und deren Abgrenzung zu anderen Begriffen sind also „im Fluss“. Welche Begriffsbestimmung  auf welche Weise für Gleichstellungsgesetze handhabbar gemacht werden kann, muss noch eingehend diskutiert werden. Genaue Begriffsbestimmungen sind für die Anwendbarkeit von Gesetzen unverzichtbar, weil die Begriffe Ausgangspunkt für alle anwendbaren Auslegungsarten sind und die Begriffs- bzw. Wortbedeutung den Auslegungsrahmen bzw. die Auslegungsgrenze letztlich bestimmt.

Hier muss ehrlicherweise gesagt werden, dass auf dem derzeitigen Stand der Arbeit der Begriff der „Behinderung“ von dem der „Beeinträchtigung“ noch nicht klar abgegrenzt ist. Denn in der jetzigen Definition von Beeinträchtigung wird ebenfalls Bezug genom­men auf gesellschaftliche Wertungen und Bezugsmaßstäbe, um die individuelle körper­liche Einschränkung zu beschreiben. Dies kommt vor allem in der Formulierung „übli­chen Anforderungen der natürlichen und sozialen Umwelt“ zum Aus­druck. Diese üblichen Anforderungen sind ja ganz entscheidend von den in der Begriffsdefinition der „Behinderung“ genannten Strukturen und sozialem Ausgrenzungsverhalten bestimmt. Und vor allem: wer soll in welcher Weise darüber die Defi­nitionsmacht haben, um bestimmen zu können, was „die üblichen Anforderungen“ sind ? Auch das Forum behinderter Juristinnen und Juristen sieht hier noch Diskus­sions­bedarf. Da es sich immer deutlicher abzeichnet, dass ihr Gesetzentwurf eines Gleich­stellungsge­setzes für die Bundesebene verbindliche Vorlage für ein entsprechendes Gesetzge­bungsvorhaben der rot-grünen Bundesregierung werden wird, ist es auch für das Vor­haben in Thüringen von Interesse, für welche Begrifflichkeiten sich man am Ende der Diskussion entscheiden wird. Hier einen gewissen Gleichlauf der Bundes- und Lan­desgesetzgebung herbeizuführen, würde den späteren praktischen Umgang mit beiden Gesetzen erheblich erleichtern. Für die Bundesebene soll ein Gleichstel­lungs­gesetz zum 01.01.2002 in Kraft treten. So lautet nach Angaben des Behindertenbe­auf­tragten der Bundesregierung, Karl-Herrmann Haack, momentan der Zeitplan.

Für die „unübliche“ Definition spricht aber folgende Tatsache: wer gesell­schaftliche Denkweisen verändern will, muss versuchen, Begriffe mit neuen Inhalten zu füllen. Denn: Worte werden zu Bil­dern in den Köpfen. Wer sich also scheut, Worte als neue Bilder zu bestimmen, wird es nicht schaffen, das Denken der Leute über bestimmte ge­sellschaftliche Er­schei­nungen / Themen, auch nicht über Behinderung zu verändern. Deshalb in diesem Gesetzentwurf eine neue inhaltliche Bestimmung des Begriffs Be­hinderung.

Auch um die Begriffe „Behinderung“ und „Beeinträchtigung“  im Hinblick auf das Benach­teiligungsverbot und die sich daraus ergebenden Ansprüche, besonders den Beseiti­gungsanspruch, juristisch handhabbar zu ma­chen, muss so eindeutig wie möglich zwischen individuellen Aktivitätseinschränkungen und Einschränkung der gesellschaftlichen Teilhabe unterschieden werden.

Denn einen Anspruch auf Besei­tigung gegen die Träger der öffentlichen Gewalt kann man nur im Hinblick auf die gesellschaftlichen bzw. politischen Strukturen erheben, nicht bezüglich der individuellen Einschränkungen.

Benachteiligung (Diskriminierung ): Die in Absatz 5 gewählte Begriffsbestimmung ist ein Versuch, die Aussagen des Bundesverfassungsgerichts darüber, wann eine Benach­teiligung vorliegt, in eine gesetzliche Bestimmung zu fassen. Danach gehören zu einer unzulässigen Benachteiligung im Sinne des vorliegenden Gesetzes zwei Merkmale: zum einen müssen staatliche Maßnahmen gegeben sein, die die Betroffenen in der selbstbestimmten Lebensführung beeinträchtigen und ihnen auferlegt sind wegen ihrer Beeinträchtigung. Zum anderen dürfen Menschen ohne Beeinträchtigung diesen Einschränkungen nicht unterliegen.

Nach Ansicht der Rechtsprechung liegt aber nur dann eine unzulässige Benachteiligung vor, wenn Vergleichbares ungleich oder nicht Vergleichbares gleich behandelt wird und dafür kein sachlicher Grund vorliegt. Ein heikles Thema – aber: Es kann doch Sachverhalte geben, in denen eine Ungleichbehandlung von Menschen mit Beein­trächtigungen geboten ist, auch wenn diese dadurch eingeschränkt bzw. belastet wer­den. Deshalb wurde in Absatz 5 ein entsprechender zweiter Abschnitt aufgenommen. Obwohl die Gefahr nicht übersehen werden darf, dass eine solche Regelung dazu be­nutzt werden könnte, Gleichstellungsbestimmungen in ihrer Wirkung aufzuweichen, kann auf diesen Abschnitt im Hinblick auf tatsächlich gegebene Problemlagen nicht verzichtet werden.

Barrierefreiheit: Ist eine der wichtigsten Voraussetzungen für viele Behinderte, um in vollem Umfang und selbstbestimmt am Leben der Gemeinschaft teilnehmen zu können. Barrierefreiheit bezieht sich dabei nicht nur auf die Gestaltung baulicher Anlagen und ähnlichem. Vielmehr ist damit auch die ungehinderte Teilnahme an Kommuni­kation bzw. die ungehinderte Nutzbarkeit von Kommunikationssystemen umfasst.

Allerdings ist zu beachten, dass diese Verpflichtung zwei Grenzen hat: die der technischen Machbarkeit - und so ungern man das sagt - die Grenze des wirtschaftlich Mach­baren. Da in der geltenden Rechtsordnung solche sozialen, auf Veränderungen gerich­teten Rechte unter dem Vorbehalt des wirtschaftlich Machbaren stehen, gilt das auch für besondere Ausformungen wie die Barrierefreiheit.

Es wurde aber darauf ver­zichtet, diesen vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsatz in das Gesetz aufzuneh­men, um die Gefahr des rechtlichen Missbrauchs zu verhindern. Missbrauch in dem Sinne, dass das Wirtschaftlichkeitsargument dazu be­nutzt wird, Änderungs­ansätze, die eigentlich mit einem vertretbaren Maß an finanziel­lem Aufwand zu ver­wirklichen sind, im Keim zu ersticken.

Für die Auslegung von Regelungen in Fachgesetzen kann dann auf diese allge­meine Definition zurückgegriffen werden.

Stand der Technik: Diese Begriffsbestimmung ist in Wortwahl und Funktion an die Definition angelehnt, die sich für diese Thematik im Bundesimmissionsschutzgesetz findet. Sie soll dazu beitragen, den ziemlich unbestimmten Rechtsbegriff des freien Zugangs und seine Verwirklichung einigermaßen handhabbar zu machen.

In diesem Zusammenhang sollte auch geklärt werden, wie weit im Bereich der Barrie­refreiheit die zwei umstrittenen DIN-Normen 18024 und 18025 Anwendung finden sollten.  

Gleichstellungsgebot ( § 3 )

Das Gleichstellungsgebot ist in Anlehnung an eine Staatszielbestimmung oder genauer eine Verfassungsauftrag und nicht als einklagbares Grundrecht ausformuliert. Dies deshalb, weil für solche, auf Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse gerichteten Verfassungsrechte, keine Mög­lich­keit besteht, sie einzuklagen.

Denn (einklagbare) Grundrechte sind als Abwehr­rechte des Bürgers gegen den Staat auf Unterlassen von Eingriffen in die eigene Sphäre definiert. Soziale Rechte verlangen demgegenüber ein Tätigwerden des Staates zur Herbeiführung von Verände­run­gen. Und soweit auch noch Private dazu notwendig sind, diese umzusetzen, können diese Verfassungsrechte keine einklagbaren Grund­rechte sein. Grundrechte haben nach geltendem Rechtsverständnis keine sogenannte „Drittwirkung“ gegenüber Privaten.

Dennoch macht es Sinn, ein solches Gebot in die Verfassung aufzunehmen. Denn wenn auch die Umsetzung des Gebots unter dem Vorbehalt des „wirtschaftlich Möglichen“ steht, kann so doch ein Mindestmaß von Umsetzungsbemühungen gesichert werden. Denn völlige Inaktivität bei der Umsetzung würde den sogenannten „Wesens­kern“ dieses Verfassungsrechts verletzen und wäre damit verfassungswidrig.

Da viele rechtlichen Regelungen, die sich auf die Gleichstellung von Menschen mit Beeinträchtigungen beziehen, zum Bereich der Bundesgesetzgebung gehören und entsprechende Landesregelungen erst möglich sein werden, wenn das gesetzliche „Fenster“ auf der Bundesebene geöffnet wurde, ist es sinnvoll, das Land bzw. die Landesregierung zu entsprechenden Aktivitäten auf der Bundesebene anzuhalten.

Besondere Situation behinderter Frauen (§4)

Im Alltag behinderter Frauen überlagern sich zwei Arten der Diskrimi­nie­rung mit potenzierender Wirkung: die Diskriminierung als Mensch mit Behinderung und die Diskriminierung als Frau. Dazu kommt noch in gar nicht wenigen Fällen die Dreifachbelastung Familie, Behinderung, Berufstätigkeit. Deshalb ist ein solches konkretisiertes Gleichstel­lungsgebot notwendig. Diese spezielle Förderaufgabe ist auch in §16 aus­drücklich genannt.

Nachteilsausgleichsgebot ( § 5)

Dieses Gebot ist eine Konkretisierung des Gleichstellungsgebots. Um die tatsächliche Gleichstellung bzw. gleichwertige Teilhabe von Menschen mit Beeinträchtigungen verwirklichen zu können, muss es rechtlich zulässig sein, Menschen mit Beeinträchti­gungen gegenüber „Nichtbehinderten“ durch Maßnahmen zu bevorzugen.

Dass dies gesetzlich zulässig sein kann, wurde schon für Frauenfördermaßnahmen ent­schieden. Allerdings hat der Europäische Gerichtshof für bestimmte Formen von Frau­enförder­plä­nen wieder Einschränkungen gemacht. Das ändert aber nichts an der (grundsätz­lichen) Zulässigkeit eines Nachteilsausgleichsgebots und darauf beruhender Aus­gleichs­maß­nahmen.

In Gesprächen mit Interessenvertretern wurde deut­lich, dass die Sicherstellung des Erwerbs von lebenspraktischen Fertigkeiten in einer Art „Ausbildungsmaßnahme“ für Betroffene eine unverzichtbare Maßnahme dar­stellt, um für die Betrof­fenen die Voraussetzungen für eine selbstbe­stimmte Lebensführung zu schaffen. Die Kostenübernahmepflicht des Landes ist notwendig, weil die Kosten für diese wichtige Maßnahme oft von den Betroffenen nicht aufgebracht werden können und wenn, dann verlangt das Sozialamt den Einsatz von Ersparnissen.

Ausgleich von Mobilitätsnachteilen ( § 6)

In einer Gesellschaft in der Mobilität einen so hohen Wert darstellt, gehört es zur umfassenden Verwirklichung der gleichwertigen gesellschaftlichen Teilhabe, das Nach­teils­­aus­gleichsgebot des § 5 für diesen Teil praktisch auszugestalten. Sicherung der persönlichen Mobilität ist auch eine wichtige Voraussetzung dafür, ein selbstbestimm­tes Leben führen zu können.

Damit die Betroffenen nicht jede kleine Fahrtstrecke schon mit viel Papierkram nachweisen müssen, ist in das Gesetz eine Pauschale von 70 km aufgenommen. Zugrunde­ge­legt wurde die Annahme, dass bei den Betroffenen mindestens eine Fahrt zu einem Amt oder sonstigen Termin wegen der Beeinträchtigung notwendig ist.

Sollte sich he­raus­stellen, dass es in Thüringen auch Fälle gibt, in denen Menschen mit Beeinträch­tigungen zu ihrer Kreisstadt oder ihrem Anwalt ect. für Hin- und Rückweg mehr als die 70 Kilometer zurücklegen müssen, müsste die „Freifahrtpauschale“ entsprechend angepasst werden. Die Kostenerstattung bzw. Berücksichtigung solcher Entfernungs­pauschalen gibt es im Steuerrecht schon lange, ohne dass die Handhabung auf Wider­stand oder Probleme gestoßen wäre. Warum sollte es dann im Gleichstellungsrecht nicht ebenfalls praktikabel sein?

Da das Leben mit Beeinträchtigungen oft bedeutet, dass verglichen mit „Nichtbehinderten“ mehr ärztliche Behandlungstermine notwendig sind, gehört zu einem Nach­teilsausgleich auch, dass Fahrten zu diesen Terminen kostenfrei gestellt werden.

Die Einschränkung auf Kostenersatz für Behandlungen, die ihre Ursache in der Beein­trächtigung haben, ist sachlich notwendig. Diese Notwendigkeit ergibt sich schon dem Gleichheitsgebot des Grundgesetzes und der Landesverfassung.

Wenn jemand unter einer Lähmung leidet, muss er deswegen sicherlich öfter zum Orthopäden oder auch Neurologen als ein „Gesunder“. Dass er aber wegen einer Grippe zu seinem Hausarzt geht, unterscheidet ihn nicht von ei­nem „Nichtbehinderten“.

Allerdings müssen in Form von Rechtsvorschriften unterhalb der Gesetzesebene noch bestimmte Details des Mobilitätsausgleichs geregelt werden. Dazu gehört zum Beispiel auch der Fall, dass jemand mit Beeinträchtigungen nun unbedingt einen „Luxus­schlit­ten“ fahren möchte. Wird sicherlich selten vorkommen, sollte aber berücksichtigt wer­den. Mehrkosten, die durch eigene Vorlieben verursacht werden, soll­ten nicht durch den Ausgleich von Mobilitätsnachteilen finanziert werden, weil das nicht seine Auf­gabe ist.

Aus einem ähnlichen Gedanken - nämlich dass allgemeine Auf­wen­dungen, die auch bei Menschen ohne Beeinträchtigungen anfallen, nicht vom Nachteilsausgleich erfasst sein können, - geht auch die gewählte Regelung hervor: Kosten bis zu den üblichen Fahrpreisen des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) werden nicht ersetzt. Des­gleichen auch die Regelung, dass der Mobilitätsausgleich nur solchen Betroffenen zu­gute kommt, die den ÖPNV nicht nutzen können, also auf ihr Auto angewiesen sind.

Absatz 4 regelt die Harmonisierung des landesrechtlichen Mobilitätsausgleichs mit schon bestehenden bundesrechtlichen Fahrtkostenregelungen. Angesichts der Entwicklung auf dem Gebiet des Sozialrechts ( z.B. geplante „Reformen“ des Renten- und Krankenversicherungsrechts ) ist es wichtig, eine landesrechtliche Regelung zu schaf­fen, die dazu geeignet ist, eventuell eintretende Verschlechterungen der bundesrecht­lichen Regelungen für die Betroffenen auffangen zu können.

Es war vorgeschlagen worden, den Nachteilsausgleich nur solange greifen zu lassen, bis es in Thüringen flächendeckend barrierefreien ÖPNV gibt. Aber selbst dann sind noch Fälle vorstellbar, in denen jemand den Mobilitätsausgleich in Anspruch nehmen muss, weil auch dann eine Nutzung des ÖPNV nicht möglich ist. Deshalb ist diese Regelung gerade nicht als Übergangsregelung ausgestaltet.

Gebot der Barrierefreiheit ( § 7)

Dieses Gebot bezieht sich, wie schon in der Begriffsdefinition in §2 Abs.5 dargestellt, nicht nur auf den baulichen Bereich, sondern auch auf den Bereich der ungehinderten Kommunikation. Bezüglich dieses Gebots stellt sich im Hinblick auf die finanzielle Situation des Landes, der Kreise und Gemeinden die Frage der wirtschaftlichen Mach­barkeit mit besonderer Dringlichkeit.

Hier helfen in der politischen Ausei­nanderset­zung zwei Argumente weiter: zum einen gibt es die viel beschworenen finanziellen Sachzwänge nicht in dem behaupteten Aus­maß. Geld ist in dieser Gesellschaft genug da. Und bei der öffentlichen Hand ist ei­gentlich für (soziale) Zwecke wie die Gleich­stellung auch mehr Geld da, als behauptet wird. Es kommt immer auf die Verteilung an. Hier muss eine mit entsprechendem öf­fentlichen Druck gestützte politische Ver­teilungsdebatte geführt werden.

In dieser Debatte sollte unbedingt auf die Situation in den USA hingewiesen werden. Dort gilt der Grundsatz der Barrierefreiheit längst nicht mehr als ein sogenanntes „Sondergrup­pen-Interesse“. Vielmehr wird in den USA da­von ausgegangen, dass Barrierefreiheit allen Menschen zugute kommt. Vor allem barrierefreies Bauen, aber auch barrierefreie Kommunikationm, werden in den USA daher als eine Aufgabe für das allgemeine Wohl an­gesehen. Entsprechend strikt sind die Rege­lungen und finanzielle Gegenargumente haben eine entsprechend geringe Wirkung.

Benachteiligungsverbot (§ 8)

Diese Vorschrift ist eine besondere Spielart des „klassischen“ Gleichheitsrechts, wie es auch als Grundrecht in Art.3 Grundgesetz und in Art.2 Landesverfassung festgeschrie­ben ist. Anders als beim Gleichstellungsgebot geht es hier beim Benachtei­ligungs­verbot um die Verhinderung formaler Ungleichbehandlung gemessen an rechtlichen Vorschriften.

Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch ( §9)

Diese beiden Ansprüche sind öffentlich-rechtliche Ansprüche auf Folgenbeseitigung und Unterlassung. Der Anspruch auf Folgenbeseitigung ist kein Schadensersatzanspruch, sondern ein sogenannter Wiederherstellungsanspruch. D.h.: der Betroffene begehrt hier die Beseitigung der tatsächlichen Folgen eines rechtswidrigen Eingriffs und auf Wiederherstellung des durch rechtswidrigen Eingriffs veränderten ursprüng­lich rechtmäßigen Zustandes. Für diese öffentlich-rechtlichen Ansprüche ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsge­richten eröffnet. Dies deshalb, weil hier nicht zivilrechtliche Schadensersatzfragen, sondern die rechtliche Bewertung von Verwal­tungs­handeln zur Prüfung steht. Hier liegt die Fachkompetenz bei den Verwaltungs­gerichten. Für den Unterlassungsanspruch gilt Entsprechendes.

Schadensersatzanspruch ( §10)

Dieser Schadensersatzanspruch gehört ebenfalls in den Bereich der Staatshaftung, weil er sich gegen Träger der öffentlichen Gewalt richtet. Für den Bereich der Staatshaftung haben die Länder originäre Gesetzgebungskompetenz . Vor ca. 15 Jahren erklärte das Bundesverfassungsgericht ein Staatshaftungsgesetz des Bundes, das umfassende Re­gelungen für den Bereich der Staatshaftung enthielt, für nichtig, weil in diesem Be­reich den Ländern die Gesetzgebungskompetenz zusteht. Was sich daraus ergibt, dass dem Bund laut Grundgesetz (GG) weder die ausschließliche noch die konkur­rierende Ge­setzge­bungskompetenz für dieses Rechtsgebiet eingeräumt ist.

Deshalb kann hier in einem Landes­gesetz, anders als in den Amtshaftungsvorschriften des Bundes, auch eine Regelung getroffen werden, die dem Schadensersatz in Form der sogenannten „Natu­ralrestitu­tion“ entspricht. D.h.: nicht eine Abgeltung des Scha­dens in Geld, sondern der Ersatz in Herbeischaffung einer vergleichbaren Sache ect..

Schadensersatz kann natür­lich auch heißen: die Gewährung von Schmerzensgeld gemäß § 847 BGB. Fragen des Schadens­er­satz­rechts sind nicht gerade einfache Rechtsfragen des Bereichs Zivilrecht. Aus diesem Grunde ist es sinnvoller, diesen Anspruch dem ordentlichen Rechtsweg zu den Zivilgerichten zuzuweisen.

So unbefriedigend das Ergebnis ist, aber: weitergehende zivilrechtliche Schadenersatzan­sprüche gegen Private we­gen Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot kön­nen landesrechtlich nicht geregelt werden.

Denn es handelt bei Schadensersatzan­sprüchen gegen Privatpersonen um zivilrecht­liche Ansprüche. Für diesen Bereich hat der Bund die sogenannte konkurrierende Ge­setzgebungskompetenz. Das bedeutet: Der Bund darf dann gesetzgeberisch tätig wer­den, wenn die Länder keine entsprechenden Regelungen treffen. Da aber bei In­kraft­treten des Grundgesetzes das BGB schon vor­handen war, gehen diese Bundes­rege­lungen vor. Die Möglich­keit, die deliktischen Ansprüche direkt aus Art.3 GG ab­zuleiten und so §§ 823 BGB zu „um­gehen“, ist nicht möglich.

Auch wenn der Bun­desgesetzgeber spezielle Schadens­ersatzregelungen für Menschen mit Beein­träch­tigungen noch nicht getroffen hat, eröffnet das keine landes­rechtliche Gesetzgebungs­kompetenz. Schon vor Inkrafttreten des Art.3 Abs3 Satz 2 GG bot § 823 in schweren Fäl­len der Diskriminierung und damit der Verletzung von Persön­lich­keits­rechten einen Anknüpfungspunkt für Ersatzansprüche.

Hier ist auf die Grundsätze zurückzugreifen, die die Recht­spre­chung des Bun­des­gerichtshofs (BGH) zur Benach­teiligung von Frauen auf dem Ar­beits­markt entwickelt hat. Für den Schutz von Menschen mit Beeinträchtigungen gilt entspre­chendes. Deshalb können Schadensersatzansprüche gegen Private nur in einem Gleichstellungs­gesetz des Bundes geregelt werden.

Gemäß Art.34 GG wie auch gemäß § 6a Staatshaftungsgesetz ist für Ansprüche aus Staatshaftung, soweit es um Schadensersatz geht, der ordentliche Rechtsweg zu den Landgerichten gegeben. Dann muss aber die Bestimmung über die Beweislastumkehr bestehen bleiben. Denn vor den Zivilgerichten sind die Parteien selbst für die Beibrin­gung der Beweise zur Stützung ihrer Ansprüche verantwortlich.

Anders als vor den Verwaltungsgerichten. Dort hat das Gericht für die Aufklärung des Sachverhalts zu sorgen ( Amtsermittlungsgrundsatz ). Die gewählte Formulierung orientiert sich an § 611a BGB. Dort geht es um Beweis­lastumkehr bei Benachteiligung von Frauen auf dem Arbeitsmarkt. Der Rechts­gedanke der Beweislastumkehr bei Benachteiligung lässt sich aber problemlos auf das Recht für Menschen mit Beeinträchtigung übertragen.

Verbandsklagerecht ( § 11 )

Die Klagemöglichkeit von Verbänden ist im deutschen Rechtssystem, anders als in anderen europäischen Ländern, noch sehr wenig entwickelt. Außer in den Bereichen Verbraucherschutz und Umweltrecht gibt es bisher keine nennenswerten Möglichkeiten.

Deshalb ist es auch sinnvoll, diese Regelung in einem eigenen Paragraphen zu fassen. Der Einwand, dass dieses Verbandsklagerecht nur für den Rechtsweg zu den Verwal­tungsgerichten in diesem Gesetz geregelt werden kann, ist richtig. Einzige Ausnahme: die Ansprüche aus Staatshaftung gemäß §10 des Gesetzes. Wollte man auch für zivil­rechtliche Schadenersatzklagen ( gegen Private) die Verbandsklage einführen, ist diese Frage entsprechend der Problematik des Zivilschadensersatzes Angelegenheit des Bun­desgesetzgebers. Für ein Verbandsklagerecht spricht: es stellt sicher, dass die Wahr­nehmung von Rechten nach diesem Gesetz nicht vom Geldbeutel des Betroffenen ab­hängt. Menschen mit Beeinträchtigungen gehören in dieser Gesellschaft oft zu denen, die sich aus finanziellen Gründen keine Rechtsschutzversicherung leisten können. Ansprüche nach diesem Gesetz gehören aber andererseits zu existen­ziellen An­sprüchen auf Wahrung der eigenen Würde. Hier sind Verbände als Inter­essen­ver­tretungen aufgerufen, für die Wahrung dieser Rechte einzutreten. Damit die grundge­setzliche Rechtsschutzgarantie nicht nur ein Versprechen auf dem Papier bleibt.

Wenn jedoch der Betroffene die Vertretung seiner Rechte in die Hände anderer legt, muss gesetzlich gesichert sein, dass er auch die Möglichkeit hat, eine optimale Vertre­tung seiner Interessen zu bekommen. Daher die Mindestzahl von 50 Mitgliedern. Denn ein Widerspruchsverfahren mit anschließender Klage – u.U. durch mehrere Instanzen – vor allem, wenn auch noch Anwälte eingeschaltet werden, wird sehr kost­spielig. Noch etwas teurer wird die Klage auf Schadensersatz vor den Zivilgerichten, weil sich dort die Gerichts- wie Anwaltsgebühren aus der als Schadensersatz geltend gemachten Geld­summe errechnen. Also muss ein Verein, soll er den Betroffenen wirklich unterstützen können, eine gewisse finanzielle Ausstattung mitbringen.

Ein anderer Gesichtspunkt ist: durch die Verbands­klage soll der Betroffene die Möglichkeit erhalten, sich auch fachlich besseren Rechtsschutz „besorgen“ zu können, als ihm das als Einzel­person möglich wäre. Ob der Unterschied bei einer Mindestzahl von 50 Mitgliedern hier entscheidend ist, muss noch diskutiert werden. Denn wenn nicht im Verein selber die juristische Fachkompetenz vorhanden ist, muss wenigstens das Wissen darum vorhanden sein, wo man einen kompetenten Anwalt herbekommt. Und nicht jeder Anwalt ist in jedem Rechtsgebiet gleich gut. Soll heißen: wer für Verkehrs­unfälle oder Scheidungen gut ist, muss noch lange nicht der optimale Rechtsbeistand für eine Klage wegen Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot oder um Fragen der Barriere­frei­heit sein.

Das Verbandsklagerecht ist nicht schon für sich ein Wunder- und All­heilmittel. Seine Ausgestaltung sollte deshalb gut überlegt sein. Zumal der Betroffene durch die Übergabe seiner Sache an den Verein/ Verband seine Sache rechtlich wie faktisch aus der Hand gibt. Die Vereine / Verbände tragen daher eine entsprechend große Verantwor­tung. Es wäre daher noch zu diskutieren, ob vor diesem Hintergrund nicht nur die größeren Verbände ein Verbandsklagerecht erhalten sollten.

Zweiter Abschnitt

Der Landesgleichstellungsbeauftragte für Menschen mit Beeinträchtigungen

Wahl (§ 12)

Um die breite Akzeptanz des Landesgleichstellungsbeauftragten abzusichern, ist es wichtig, die Betroffenenverbände am Auswahlverfahren zu beteiligen. Ob den Verbänden ein die Abgeordneten bindendes Vorschlagsrecht zu gebilligt werden kann, ist unter dem Gesichtspunkt der Freiheit des Mandats sehr problematisch.

Deshalb ist das Vorschlagsrecht im Sinne von Empfehlungen ausgestattet. Die Behin­derteneigenschaft als „Soll“-Voraussetzung der Berufung hat die entsprechende Funktion.

Die Wahl mit Zwei-Drittel-Mehrheit soll ebenfalls der Schaffung breiter Akzeptanz dienen. So soll verhindert werden, dass alleine die Mehrheitsfraktion einen ihr genehmen Kandidaten gegen den Widerstand des Rests des Landtages und der Verbände „durchdrücken“ kann und damit das Amt und seine Einflussmöglichkeiten ect. be­schädigt werden. Für die Regelung über die Abberufung gilt entsprechendes.

So heikel das Thema vielleicht ist, aber: bei einem Landesgleichstellungsbeauftragten für Menschen mit Beeinträchtigungen, der selbst zu diesem Personenkreis gehört, ist unter Umständen eher mit einer längerfristigen Verhinderung bei der Amtsführung zu rechnen, als bei Menschen ohne Beeinträchtigung.

Um Bewerbern nicht schon durch das Argument des möglichen krankheitsbedingten Ausfalls den Zugang zum Amt zu verwehren, muss das Gesetz entsprechende Vorkehrungen treffen.

Deshalb wurde in das Gesetz eine Regelung über das Vorgehen bei längerfristiger Ver­hinderung aufge­nommen. Um allerdings das Problem zu vermeiden, dass die Stelle längere Zeit ver­weist bleibt, weil der parlamentarische Geschäftsgang nicht flexibel genug reagieren kann, wäre es zu überlegen, die Wahl der „Krankheitsvertretung“ gleich mit der Wahl des Amtsinhabers zu verbinden, ihn allerdings dann nur für den Verhinderungsfall in das Beamtenverhältnis zu berufen.

Die Abkoppelung seiner Amtszeit von der Legislatur soll ebenfalls ein Mittel sein, seine Unabhängigkeit von Fraktions- und Parteiinteressen zu stärken.

Deshalb eine Amtszeit von 6 Jahren. Die Begrenzung der Möglichkeit der Wiederwahl soll ver­hindern, dass das Amt irgendwann in eingefahrenen Strukturen erstarrt. Dadurch soll auch verhindert werden, dass der Amtsinhaber möglicherweise sich durch eine lange Amtsdauer so „abschleifen“ lässt, dass er die Kontroll- und Einwirkungsfunktion ge­genüber den öffentlichen Stellen vor allem aber auch bezogen auf die Regierungs- und Landtagsebene nicht mehr mit dem gebotenen „klaren Blick“ und kritischen Einstel­lung erfüllen kann.

Rechtsstellung ( § 13)

Die Wahl durch den Landtag ohne Beteiligung der Landesregierung verschafft ihm ei­ne Stellung, die vergleichbar ist mit dem Wehrbeauftragten des Bundes­ta­ges. Er ist von seiner Funktion her damit mehr ein Ombudsmann der Bürger als ein verwaltungsinter­ner Kontrolleur der Verwaltung. Und da er weisungsfrei arbeitet, ist diese Dienstauf­sicht keine Fachaufsicht mit Kontrolle seiner inhaltlichen Tätigkeit.

Praktische Erfah­run­gen bzgl. der Datenschutzbeauftragten, z.B. in Baden-Württemberg, zeigen deut­lich, dass die Ansiedlung bei der Landesregierung dazu führen kann, dass kritische Aktivitäten des Beauftragten im Sinne seiner Kontroll- und „Einmischungs“-Funktion von der jeweiligen Landesregierung relativ schnell unterbunden werden können.

Der Vergleich mit dem Datenschutzbeauftragten liegt auch deshalb nahe, weil es wie beim Datenschutz auch bei der Durchsetzung von Gleichstellung um Schutz und Wahr­nahme von Grundrechten geht.

Seine „Ansiedlung“ beim Landtag führt natürlich dazu, dass er auch unter dieser Rubrik einen eigenen Haushaltstitel bekommt. Auch diese Maßnahme stärkt seine unab­hängige Stellung. Es wäre noch zu überlegen, ob im Gesetzestext der Begriff der notwendigen Ausstattung noch genauer bestimmt werden sollte.

Die Amtsbezeichnung ist in ihrer Formulierung folgerichtig aus den in § 2 gemachten Begriffsdefinitionen abgeleitet. Die Betroffenen sind beeinträchtigt als Person, jedoch nicht behindert im Sinne einer persönlichen „Eigenschaft“. Die Behinderung entsteht durch die gesellschaftlichen Verhältnisse und die durch die Mitmenschen gegenüber dem Betroffenen gemachten Zuschreibungen. Außerdem sollte Wert darauf gelegt werden, dass auch mit der Amtsbezeichnung auf das Kernziel des Gesetzes, die gesellschaftliche Gleichstellung von Menschen mit Beeinträchtigungen, deutlich verwiesen wird.

Verschwiegenheitspflicht ( § 14)

Zwar unterliegt der Landesgleichstellungsbeauftragte schon wegen seiner Stellung als Beamter der Verschwiegenheitspflicht, für die Betroffenen hat es aber sicherlich eine positive psychologische Wirkung, wenn sie in dem Gesetz nochmals ausdrücklich die Verschwiegenheitspflicht verankert finden.

Es spricht vieles dafür, dass diese aus­drückliche Regelung dazu beiträgt, Betroffene dazu zu motivieren, sich an den Lan­desgleichstellungsbeauftragten zu wenden.

Auch die Regelung über das Recht zur Aussage vor Gericht entspricht in etwa den Be­stimmungen, denen der Gleichstellungsbeauftragte schon wegen seiner Stellung als Beamter unterliegt. Für diese Regelung gilt jedoch das im vorigen Absatz Gesagte.

Anrufungsrecht ( § 15 )

Um die Gestaltungsmöglichkeiten des Landesgleichstellungsbeauftragten möglichst umfassend auszugestalten, ist jedermann ein Anrufungsrecht zur Geltendmachung der Belange Behinderter zu geben.

Das Maßregelverbot in Absatz 2 soll diejenigen schützen, egal ob Betroffene oder nicht, die die Unterstützung des Beauftragten in Anspruch nehmen. Für kritische Beamte z.B. ist dieses Maßregelverbot höchstwahrscheinlich ein sinnvoller Schutz.

In Absatz 3 sind die Kompetenzabgrenzung und die Regelungen über die Zusammen­arbeit zwischen Landesgleichstellungsbeauftragtem und Petitionsausschuss geregelt. Der Landesgleichstellungsbeauftragte sollte kein „Konkurrenzunternehmen“ zum Petitionsausschuss werden. Was aber für die Vergabe der Entscheidungskompetenz an den Beauftragten über alle Petitionen seines Aufgabenbereichs spricht, ist seine Fachkompetenz bezüglich des Themas und die Tatsache, dass der Petitionsausschuss unter ständiger Arbeitsüberlastung leidet. Allerdings sollte der Petitionsausschuss durch die Schaffung des Amtes nicht entmündigt werden.

Deshalb das Recht des Ausschusses zur Kenntnisnahme und Stellungnahme. Außer­dem soll der Einreicher der Petition noch ein Wahlrecht haben, von wem die Petition bear­beitet wird. Denn das Recht, Petitionen einzureichen, hat Verfassungsrang (vergleiche Art.14 der Landesverfassung). Deshalb steht dem Einreicher die Entschei­dung darüber zu, an welche der möglichen Stellen er sich wendet. Verbleibt die Peti­tion beim Aus­schuss hat der Beauftragte im Gegenzug ein Recht zur Stellungnah­me, weil er auch in diesem Fall Gelegenheit bekommen soll, seine Fachkompetenz einzubringen.

§ 16 Aufgaben

Diese Vorschrift hat mehr feststellenden Charakter als wirkliche rechtliche Regelungs­funktion. Allerdings ist auch hier darauf hinzuweisen: Gesetze sollten eigentlich zuerst für die geschrieben sein, die die Gesetze angehen, nicht nur und nicht in erster Linie für juristisches Fachpersonal. Damit sich also Interessierte, die dieses Gesetz in die Hand nehmen, einen Überblick über die Tätigkeit des Landesgleichstellungs­beauf­tragten verschaffen können, wurde die Aufzählung der Aufgaben ins Gesetz aufge­nommen.

Befugnisse ( § 17 )

Dem Landesgleichstellungsbeauftragten wird im Gesetzentwurf nicht das Recht zur Einbringung von Gesetzen eingeräumt. Dies vor allem deshalb, weil diese Regelung eine Änderung des Art. 81 Thür.Verfassung nach sich ziehen würde. Diese Verfassungs­än­derung würde eine Zwei-Drittel-Mehrheit zu ihrer Wirksamkeit erfordern. Im übrigen sprechen folgende Überlegungen gegen eine solche Regelung: die übrigen Landesbeauftragten ( Bürger; Ausländer ) haben dieses Recht auch nicht.

Das Gesetz­ge­bungs­- bzw. Gesetzesinitiativrecht ist eines der wichtigsten Rechte des Souveräns, d.h. des Volkes. Deshalb steht es gemäß den Grundsätzen der Verfassung nur dem Volk direkt (Volksbegehren ) oder dem gewählten und das Volk reprä­sentierenden Organ, dem Landtag, zu. Allerdings gilt für die Landesregierung, die nach Art. 81 ebenfalls Gesetze einbringen darf, auch nur eine mittelbare demokratische Legiti­mation wie sie dem Landesgleichstellungsbeauftragten zukäme. Inso­weit wäre der Landesbeauftragte vergleichbar, der ja auch vom Landtag gewählt wird.

Allerdings sollte das Gesetzesini­tiativ­recht nicht unübersehbar zersplittert werden. Dieser Punkt müsste u.U. noch diskutiert werden. Dabei sollte, wenn dies vielleicht auch nicht so angenehm ist zu hören, bedacht werden, dass es bei den derzeitigen Mehrheitsverhältnissen eher unrealistisch ist, für eine so einschneidende Gesetzesänderung eine Zwei-Drittel-Mehrheit zu bekommen.

Um ihm in Debatten die Möglichkeit der direkten Einflussnahme auf die Behandlung von Sachverhalten seines Arbeitsbereichs einzuräumen, wird ihm durch das Chancen­gleichheitsgesetz ein Rederecht in Plenar- und Ausschusssitzungen eingeräumt. Das Rederecht muss noch durch eine entsprechende Vorschrift in der Geschäftsordnung des Landtages ausgestaltet werden.

Der Bereich des Rechts bzw. der Politik für Menschen mit Beeinträchtigungen ist in ähnlich entscheidender Weise grundrechtsrelevant wie der Bereich Datenschutz. Deshalb macht es Sinn, die Aufgaben und Befugnisse des Landesgleich­stel­lungsbeauftragten an denen des Datenschutzbe­auftragten zu orientieren.

Deshalb wurden für die Befugnisse „Anleihen“ im thür. Datenschutzgesetz gemacht, vergl. hier vor allem §§37 - 40. Dies gilt vor allem für das Akteneinsichtsrecht, mit dem die Beweggründe für Verwaltungsentscheidungen besser aufgedeckt werden können. Es gilt auch für das Recht auf Anforderung von Unterstützung und das Beanstandungsrecht. Über die Regelungen des Datenschutzgesetzes hinaus geht die Möglichkeit eines Schlichtungsgesprächs (Absatz 6 ).

Es besteht trotz der notwendigen starken Ausformung der Position des Landesbeauftragten nicht die Gefahr, dass er „übermächtig“ werden könnte. Wie bei allen Beamten ist auch er an Recht und Gesetz gebunden und man kann mit sämtlichen förmlichen ( z.B. Klage) und formlosen (Dienstaufsichtsbeschwerde) Rechtsbehelfen sein Handeln zur Überprüfung stellen.

Jahresbericht (§ 18)

Wie andere Beauftragte (Datenschutzbeauftragte, Wehrbeauftragte ect.) hat auch der Landesgleichstellungsbeauftragte zur Information und damit das Parlament seine Ar­beit kritisch begleiten kann, einen Jahresbericht vorzulegen. Um ihm gegen Angriffe von Kritikern und der Öffentlichkeit eine Chance auf ein ausgewogenes Urteil über den Bericht zu geben, hat er das Recht, den Bericht vorzustellen bzw. vor Beginn der Aussprache über den Bericht eine Stellungnahme abzugeben.

Für den Stichtag der Berichtsvorlage ist kein festes Datum genannt, weil sich das Ge­setz nicht für ein festes Datum der Berufung des Landesgleichstellungsbeauftragten (z.B. 1.Januar) entschieden hat. Dies deshalb, um eine frühest mögliche Besetzung des Amtes nach Verabschiedung bzw. Verkündung des Gesetzes zu ermöglichen.

Es bestünde auch die Möglichkeit, dass die Landesregierung verpflichtet wird, einen Bericht zu erstatten über die Situation von Menschen mit Beeinträchtigungen. Die Be­richtspflicht des Landesbe­auftragten, der als unabhängige Institution beim Landtag angesiedelt ist, soll aber nicht nur ein Situationsbericht für Thüringen sein sondern vor allem auch Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten.

Außerdem kann der Landesbe­auftragte auch schon Ausblicke auf seine zukünftigen Vorhaben geben. Er hat durch seine Befugnisse gute Möglichkeiten, umfassende Informationen über die tatsächliche Situation zu bekommen. Seine unabhängige Stellung ist eher dazu geeignet, eine wirk­lichkeitsnahe Beschreibung der Situation von Menschen mit Beeinträchtigungen in Thüringen abzugeben.

Landesgleichstellungsbeirat ( § 19 )

Wie in Absatz 2 ausdrücklich gesagt, soll der Landesbeirat ein Fachgremium sein, das mit seiner Fachkompetenz die Arbeit des Landesgleichstellungsbeauftragten begleitet und unterstützt. Das außerparlamentarische Spektrum der Verbände, die für die Belan­ge der Menschen mit Beeinträchtigungen eintreten, sollte Einfluss auf die Besetzung des Beirates nehmen können.

Mit Interessenvertretungen sind Organisationen gemeint, die eine Art StellvertreterFunktion für Betroffene einnehmen, die ihre Interessen nicht selbst vertreten können; z.B. Eltern- bzw. Angehörigenorganisationen von Menschen mit geistigen und seelischen Beeinträchtigungen.

Dem Landesbeirat sollen keine Abgeordneten, Minister oder Landesbeamte angehören, um zu gewährleisten, dass er ein unabhängiges Beratungsgremium ist. Die Vorschläge  des Landesbeirates sollen nicht schon von Interessen der ausführenden Instanz Regierung beeinflusst sein Die bisherigen Erfahrungen mit dem Landesgleichstel­lungsbeirat legen eine solche Regelung nahe. Allerdings haben sie ein Teilnahmerecht, um Informationsaustausch auf direktem Weg zu ermöglichen.

Dem Landesbeirat wird durch das Gesetz die Möglichkeit bzw. Verpflichtung gegeben, sich die für eine zur Erfüllung der Aufgaben und eine möglichst wirkungsvolle Ar­beits­weise nach seiner Auffassung geeignetste Arbeits- und Organisationsstruktur zu geben. Und dies im Wege einer Satzung.

Dritter Abschnitt

Akteneinsicht, Auskunftsrecht

Akteneinsicht ( § 20 )

Entsprechend dem Motto „Wissen ist Macht“ muss es dem Betroffenen möglich sein, möglichst umfassend an Informationen über seine Situation zu kommen. Nur so hat er die Chance, sich und seine Rechte wirkungsvoll zu schützen und zu verteidigen. Da das Gesetz ein Verbandsklagerecht vorsieht und damit die Unterstützung und  die stell­ver­tre­tende Wahrnahme von Interessen Betroffener durch Verbände auch rechtlich stärken will, ist es nur folgerichtig, auch beim Akteneinsichtsrecht die Verbände und Vereine rechtlich mit dem Betroffenen gleichzustellen.

Auskunfts- und Beratungsrecht ( § 21 )

Das zu § 20 grundsätzlich Gesagte gilt auch hier. Nur wenn Betroffene die Chance haben, an Informationen zu kommen, können sie ihre Rechte wirkungsvoll in Anspruch nehmen.

Beratungsstellen (§ 22 )

Da es immer wieder den Versuch gibt, aus Spargründen, aber auch aus Unkenntnis, die Beratungsarbeit für Menschen mit Beeinträchtigungen von „allgemeinen“ Beratungs­stellen mit erledigen zu lassen, ist es wichtig, im Gesetz deutlich zu machen, dass das Angebot an speziellen Beratungsstellen und Beratungsangeboten für Menschen mit Beeinträchtigungen ein unverzichtbares Mittel zur Verwirklichung der Gleichstellung ist.

Förderungsgebot ( § 23 )

Die angemessene Förderung von Beratungsstellen ist zur Verwirklichung der Aufgaben der §§ 21 und 22 unbedingt notwendig. Angemessen heißt, in einer Art und Weise, die es den Stellen ermöglicht, ihre Aufgaben so wirkungsvoll wie möglich zu erfüllen. In den USA sind übrigens solche Service-Netze mit Beratungsstellen und die ent­spre­chende finanzielle Ausstattung etwas recht Selbstverständliches.

Soll sichergestellt sein, dass die Beratungsarbeit auf einem entsprechend hohen Niveau stattfindet, muss nicht nur die Ausstattung mit entsprechenden Sachmitteln gewähr­lei­stet sein, sondern auch eine entsprechende Ausstattung mit fachlich kompetentem und qualifiziertem Personal. Und das nach dem Grundsatz von Betroffenen für Betroffene (Peer-Counseling).

Vierter Abschnitt

Barrierefreie Kommunikation

Kommunikationshilfen ( § 24 )

§ 24 schreibt den allgemeinen Grundsatz der barrierefreien Kommunikation fest. Barrierefreie Kommunikation ist nicht nur für Menschen mit Beeinträchtigungen des Ge­hörsinns von Bedeutung, sondern z.B. auch für Menschen mit Einschränkungen des Sehsinns und der geistigen Funktionen bzgl. des Verstehens von Vorgängen in ihrer Umwelt. Unter dieser allgemeinen Vorschrift sind deshalb auch Sehhilfen und Un­terstützungspersonen für Menschen, die in ihren kognitiven Fähigkeiten eingeschränkt sind, zu fassen. Also z.B. der Anspruch auf eine Begleitperson, die bei Gesprächster­minen dem Betroffenen durch wiederholte Erläuterungen versucht, Verständnispro­bleme auszuräumen. In dieser Vorschrift waren Blinde und Sehbehinderte besonders zu berücksichtigen.

Da wir in einer Gesellschaft leben, die stark von Geld geprägt ist, gerade auch was den Zugang zu bestimmten Dingen bzw. die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Dienst­leistungen angeht, darf die Geltendmachung des Rechts auf barrierefreie Kommuni­kation in der Praxis nicht am Geld scheitern. Deshalb die Regelung über Kosten- bzw. Aufwandsersatz.

Deutsche Gebärdensprache ( § 25 )

Die Begriffsbestimmung ist aus Klarstellungsgründen notwendig, weil nur wenigen Nichtbetroffenen bekannt ist, dass die Deutsche Gebärdensprache (DGS) für die Betroffenen eine Form der Kommunikation darstellt, deren  Funktion für einen hörenden Menschen die deutsche Lautsprache einnimmt. Außerdem ist kaum bekannt, dass die DGS eine eigenständige Sprache ist, die nicht bloß eine Übersetzung von Lauten und Worten in Gesten darstellt, sondern ein eigenständiges sprachliches Kommunikations­system mit eigenen Regeln ( z.B. Grammatik). Die lautsprachenbegleitenden Gebärden sind eine Kommunikationsform, die eher von hörgeschädigten Menschen zur Unter­stützung der Kommunikation benötigt bzw. eingesetzt wird.

Förderungsgebot ( § 26 )

Die Förderung der Ge­bärdensprache bzw. ihre Gleichstellung mit der Lautsprache stel­len auch eine Umsetzung des Gebots der Barrierefreiheit dar, das sich nicht nur auf die Gestaltung der baulichen Verhält­nisse, sondern auch auf den Bereich der Kommu­nikation bezieht. 

Absatz 2 enthält eine Regelung, die sicherstellen soll, dass das für die Umsetzung des Förderungsgebots und in § 27 geregelten gesetzlichen Verpflich­tung notwendige Fachpersonal zur Verfügung steht.

Ob es tatsächlich effektiv ist, in Thüringen einen eigenen Studiengang einzurichten, muss in der Diskussion über den Gesetzesentwurf noch geklärt werden. Da es aber in den benachbarten Bundesländern entsprechende Ausbildungsmöglichkeiten schon gibt, ist zu klären, ob die Sicherung des Personalbedarfs nicht durch länderübergreifende Zusammenarbeit erfolgen kann.

Viele Regelungen, die die Gleichstellung von Menschen mit Beeinträchtigungen betreffen, gehören zur Bundesgesetzgebung. Dies gilt auch für Regelungen, die speziell Men­schen mit Beeinträchtigungen des Gehörsinns betreffen. Deshalb nochmals ( vergl. § 3) in diesem speziellen Zusammenhang der „Aufruf“ an das Land, auf Bundesebene tätig zu werden, soweit dies möglich ist.

Allerdings muss auch diskutiert werden, ob und in welcher Form auch andere Gruppen von Menschen mit Beeinträchtigungen, wie z.B. Blinde und Sehbehinderte, mit entsprechenden über die allgemeine Bestimmung des § 24 hinausgehende Regelungen zu berücksichtigen wären.

Gebärdensprache als gleichberechtigte der Amtssprache ( § 27 )

Auch diese Maßnahme stellt eine praktische Umsetzung des Gleichstellungsgebots und des Gebots der Barrierefreiheit dar. Bei der Einführung als Amtssprache stellt sich aber das Problem der staatlichen Kompetenzordnung. Durch diese Vorgaben ver­ur­sacht, muss man damit leben, dass die Einführung der DGS als weitere Amtssprache durch den Thüringer Gesetzgeber nur für die Behörden möglich ist, die in Landeskom­petenz organisiert sind bzw. genauer unter den Geltungsbereich des Lan­des­gesetzes über die Behördenorganisation fallen .- also z.B. die Kommunalverwaltungen. Für Ämter wie die Arbeitsämter, die Bundesbehörden sind, wirken die landesrechtlichen

Rege­lungen nicht. D.h.: in der Praxis wird es der / die Betroffene erleben, dass es für ihn von Amt zu Amt Unterschiede gibt. Das kann zu Verwirrung führen. Doch die Vorteile und der Vorreitercharakter einer Landesregelung gleichen diese Nachteile aus. Es könnte auch möglich sein, dass bei einer Vorreiterrolle von Bundesländern sich der Bund eher entschließt, auch für seinen Gesetzgebungsbereich entsprechende Regelungen zu treffen.

Da das Dolmetschen – zumal von Erklärungen mit rechtlichen Auswirkungen - eine absolute Vertrauenssache ist, muss es dem Betroffenen erlaubt sein, sich seinen Dol­metscher selbst mitzubringen. Denn der Betroffene hat keine Möglichkeit, be­züglich der Richtigkeit der Übersetzung eine Gegenkontrolle durchzuführen. Er muss sich in einem sehr existenziellen Bereich völlig auf jemanden anders verlassen – und auch verlassen können.

Aus dem gleichen Gedanken heraus ist für die Zuverlässigkeit, die fachliche Befähigung und die Vertrauenswürdigkeit von Dolmetschern, die von der Behörde gestellt werden, eine entsprechende Vorsorge zu treffen. Deshalb der Rückgriff auf Rege­lungsstrukturen, wie sie schon für Fremdsprachendolmetscher vor Gericht und vor den Behörden bestehen.

Es müsste in der Diskussion auch noch geklärt werden, ob es zum wirkungsvollen Schutz der Rechte der Betroffenen nicht sinnvoll ist, festzuschreiben, dass auch die Gebärdendolmetscher, die von den Menschen mit Beeinträchtigungen des Gehörsinns selbst zu den Terminen mitgebracht werden, die für die Dolmetscher der Behörde geltenden Voraussetzungen erfüllen müssen. Das würde aber bedeuten, dass damit nicht unbedingt immer die Person  des Vertrauens zu dieser Aufgabe herangezogen werden könnte. Andererseits würden so Personen übersetzen, die einen stärkeren Bezug zu dem behördlichen und rechtlichen Bereich haben, als mancher Dolmetscher des „ersten“ Vertrauens. Außerdem sprechen gegen die amtliche Lösung – anders als üblicherweise bei Fremdsprachendolmetschern – keine Kostenargumente. Dafür sorgt die Regelung in § 28.

Kostenübernahme ( § 28 )

Diese Regelung ist notwendig, um die tatsächliche Verwirklichung der Rechte aus diesem Abschnitt, besonders § 24, sicherzustellen. Denn Menschen mit Beeinträchtigungen gehören sehr oft zu denjenigen, die auch finanziell schlecht gestellt sind.

Denn in einem Rechtsstaat, der diesen Namen verdient, darf die Wahrnahme von Rechten gerade nicht vom Geld(-beutel) abhängen. Um das Gesetz nicht zu überfrachten, wurden die Detailregelungen auf die Ebene der Rechtsverordnung verwiesen.

Unterricht ( § 29 )

Auch diese Regelung ist Umsetzung des Fördergebots und des Gebots der Barrierefreiheit. Nur wenn gesichert ist, dass Gehörlose auf möglichst wirkungsvolle Weise befähigt sind, sich mit ihrem Kommunikationsmittel umfassend zu verständigen, ist ein selbstbestimmtes Leben tatsächlich und im weitest gehenden Sinne möglich. Deshalb der Anspruch auf Unterricht in § 29. Der Unterricht im in Absatz 1 genanten Pflicht­fach bezüglich der Geschichte und Kultur Gehörloser ist ein wichtiger Beitrag zur Identitätsfindung der Kinder und Jugendlichen, die von Gehörlosigkeit bzw. Schwer­hörigkeit betroffen sind.

Die gesetzliche Festschreibung der notwendigen Qualifikationen der Lehrer, die an Förderschulen für Gehörlose und Schwerhörige unterrichten dürfen, scheint auf den ersten Blick die Wiederholung von Selbstverständlichem zu sein. Aber weit gefehlt.

Die Wirklichkeit sieht so aus, dass offensichtlich die wenigsten Lehrer, die an diesen Schulen unterrichten, die entsprechenden Kenntnisse mitbringen. Das hat ganz offen­sichtlich verheerende Auswirkungen auf die Bildung und Ausbildung der so man­gelhaft unterrichteten, von Gehörlosigkeit und Schwerhörigkeit betroffenen Kinder und Jugendlichen. Ihnen wird so durch gesellschaftliche Defizite oft der Weg verbaut, ihre intellektuellen Fähigkeiten so zur Geltung zu bringen, wie sie dies bei entspre­chendem Bildungs- und Ausbildungsangebot könnten. An einer „normalen“ Schule wäre es ja auch kaum denkbar, dass jemand, der keine oder kaum Kenntnisse in Deutsch, Mathe oder Englisch mitbringt, diese Fächer unterrichten darf. Es sollte auch angestrebt wer­den, dass die gehörlosen Kinder und Jugendlichen von Lehrern unterrichtet werden, die selbst zu den Betroffenen gehören.

Fünfter Abschnitt

Persönliche Hilfen, Assistenz

Begriff und Funktion (§ 30)

Die Begriffs- und Aufgabenbestimmung richtet sich an den Konzepten der „Selbstbestimmt-leben-Bewegung“ aus. Die Regelungen zur Assistenz stellen zum einen ein wichtiges Instrument zur Verwirklichung der Gleichstellung wie auch des Nachteils­ausgleichs dar.

Landesrechtliche „Absicherung“ der Assistenz (§ 31 - § 32)

Regelungen der Assistenz werden in das neue SGB IX aufgenommen, so ist es zumindest geplant. Und wichtige Bereiche, in denen Assistenz eine Rolle spielt, gehö­ren der Bundesgesetzgebung an. In diesem Abschnitt des Gleichstellungsgesetzes muss ein reibungsloser Abgleich mit den bundesgesetzlichen Regelungen vorgenom­men werden. Darüber hinaus muss in der weiteren Diskussion mit Betroffenen und sonsti­gen kompetenten Leuten auch geklärt werden, inwieweit die bundesgesetzlichen Re­gelungen der dringenden Ergänzung oder auch Verbesserung auf Landesebene be­dür­fen. Diese Bestimmungen werden auch allgemeine Regelungen darstellen, die sich auf die besondere Situation zugeschnitten in schon bestehenden Fachgesetzen wiederfin­den werden, z.B. im Hochschulgesetz.

Da wie gesagt sich wichtige Regelungsbereiche der Assistenz in Bundeskompetenz befinden, kann hier das Land Thüringen nur mittels eines Fördergebots zur Einflussnahme verpflichtet werden.

Sechster Abschnitt

Landesförderplan

Durchsetzung der Gleichstellung im öffentlichen Dienst (§ 33 - § 35)

In § 2 Absatz 1 ist die gleichwertige Teilhabe mit besonderem Bezug auf das Erwerbs­leben angesprochen. Auch das Nachteilsausgleichsgebot des § 5 legt ein solches Lan­desförderprogramm nahe. Zumindest für den Bereich des öffentlichen Dienstes hat das Land Thüringen die gesetzgeberische Kompetenz für die verstärkte Förderung von Menschen mit Beeinträchtigungen im Landesdienst und Schaffung von entsprechenden Stellen zu sorgen.

Hier kann auf die Erfahrung mit Frauenförderplänen zurückgegriffen werden. Die genaue Ausgestaltung eines Förderplans für Menschen mit Beeinträchtigungen muss jedoch noch eingehend diskutiert werden.

Rechtlich lassen sich solche Maßnahmen sowohl durch die Spruchpraxis des Bundes­verfassungsgerichts als auch vor allem durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zum Thema Gleichheit und Frauenförderung stützen. Vor allem der Europäische Gerichtshof hat sich schon lange von einem rein formalen Gleichheits­begriff verabschiedet. Nach Ansicht der europäischen Richter ist Gleichberechtigung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen dann hergestellt, wenn tatsächliche gesell­schaftliche Gleichstellung verwirklicht ist. Daraus ergibt sich auch die Notwendigkeit und Zulässigkeit von Maßnahmen zum Nachteilsausgleich, wie z.B. Förderprogramme aber auch Mobilitätsausgleichen.

Um die Umsetzung des Programms einer öffentlichen Nachprüfbarkeit zu zuführen wird in das Gesetz eine jährliche Berichtspflicht aufgenommen.

Schon bestehende Angebote müssen darauf abgestimmt bzw. integriert werden.

Siebter Abschnitt

Nachteilsausgleichsgeld

Funktion (§36)

Das Gesetz sieht vor, dass ein sogenanntes Nachteilsausgleichsgeld die mit der Beein­trächtigung verbundenen bzw. von ihr verursachten finanziellen Mehraufwendungen aus­gleichen soll. Es stellt damit eine praktische Maßnahme zur Umsetzung des Nach­teilsausgleichsgebots ( § 5) dar. Entsprechende Regelungen gibt es schon für be­stim­mte Gruppen von Menschen mit Beeinträchtigungen, so die Blinden und Ge­hörlosen. Aber auch andere Gruppen von Betroffenen haben wegen ihrer Be­ein­trächtigung Mehr­ausgaben. Z.B. solche Menschen, die sich auf eine bestimmte Art und Weise ernähren müssen. Deshalb ist eine Ausweitung auf andere Gruppen geboten.

Die Ausgestaltung der Regelungen muss auch dafür sorgen, dass das Nachteilsausgleichsgeld nicht zu einem demütigenden Almosengeld wird. Ob die angepasste Übernahme der Regelungsstrukturen des Blindengeldgesetzes sinnvoll ist, muss im Detail in der Diskussion noch geklärt werden. Aber wenn es nicht notwendig ist, muss man das Rad ja nicht neu erfinden.

Für diejenigen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelungen über das Nachteils­ausgleichsgeld eine diesem entsprechende Leistung beziehen, erhalten für ihre Ansprüche laut Absatz 3 Bestandsschutz.

Berechtigung (§ 37)

Der Kreis der Berechtigten sollte sich nicht nur auf die formal nach dem Schwerbehin­dertengesetz anerkannte Schwerbehinderte erstrecken. Auch solche, die die tatsäch­lichen Voraussetzungen für die Anerkennung eines Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 30% „mit­brin­gen“, aber das formale Etikett des Schwerbehindertengesetzes nicht vorweisen, sollen in den Genuss der Leistung kommen. Denn auch solche Menschen können faktisch sehr wohl von finanziellen Mehraufwendungen in erheblichem Maß betroffen sein.

Die Grenze von einem GdB von 30% ist zugebener Maßen ein etwas willkürlich gewähl­tes Abgrenzungskriterium. U.U ergibt sich hier im Laufe der Diskussion eine der tatsächlichen Situation angemessene und dennoch praktikable Lösung.

Man sollte aber diskutieren, ob nicht eine Mindest-GdB von 50 % sinnvoller ist, um dem Sinn und Zweck der Regelung gerecht zu werden. Im Bereich der Menschen mit Beeinträchtigungen findet ganz entsprechend der in dieser Gesellschaft herrschenden Wettbewerbsideologie ein Verdrängungsprozess statt.

Die Nachteilsausgleiche und Maßnahmen, die ursprünglich für Schwerbehinderte und damit die besonders benach­teiligten Betroffenen vorgesehen waren, kommen nun verstärkt den leichter behin­der­ten Leuten „zugute“. Siehe auch die Entwicklung unter den Beschäftigten der Behin­dertenwerkstätten. Menschen mit leichteren Beeinträchti­gungen, die früher – jetzt aber nicht mehr – eine Chance auf dem Arbeitsmarkt hatten – besetzen Stel­len in den Werkstätten. Denn sie sind im Sinne des ökonomischen Systems doch noch besser verwert­bar, als schwerer beeinträchtigte Menschen. Denn Werkstätten arbeiten ja auch immer mehr nach wirtschaftlichen Anforderungen, z.B. “Wettbewerbsfähig­keit“. Es sollte also überlegt werden, in wieweit im Bereich Nachteilsausgleichsgeld diesem Verdrän­gungsprozess entgegen gewirkt werden sollte.

Finanzierung (§ 38)

Ob die Übernahme der Finanzierungsstrukturen des Landesblindengeldes für das Nachteilsausgleichsgeld  sinnvoll ist, muss die weitere Diskussion noch klären.

Schlussbemerkungen( ohne §§ ):

I. Das liebe Geld

Gesetzliche Regelungen können auf dem Papier wahre Wunderwerke sein. Damit aber tote Paragrafen zu gelebter gesellschaftlicher Realität werden, müssen sie tatsächlich umsetzbar sein. Und da stellt sich im Bereich der Gleichstellung oft die Frage nach den Finanzen. Leider. Wir leben in einer entsprechend „geldbetonten“ Gesellschaft: „Ohne Moos nix los“ Ein praktikables Gleichstellungsgesetz muss daher auch finanzielles Augenmaß beweisen. Das bedeutet nun nicht, dass man sich jedem – behaupteten – finanziellen „Sachzwang“ beugen muss.

Das Gesetz kann aber nur Erfolg haben, wenn man sich im Prozess seiner Entstehung mit den Argumenten der „Gegenseite“ von wegen „nur das wirtschaftlich Machbare“ auseinandersetzt. Man wird beim Bemühen um die Verwirklichung des Gleichstel­lungsgesetzes nicht um eine Verteilungsdebatte nach dem Motto „Warum soll wofür in dieser Gesellschaft, in diesem Staat Geld da sein bzw. ausgeben werden?“ herumkom­men. Dass in dieser sehr reichen Gesellschaft genug da ist und sich nur die Frage der „Verteilung“ stellt, ist sicherlich unbestritten. Soll kurz gesagt heißen: eine ernsthafte Beschäftigung mit dem Thema Finanzierbarkeit muss erfolgen, bis hin zu Wirtschaft­lichkeitsrechnungen für die Umsetzung von gesetzlichen Maßnahmen. Auch das sollte die weitere Diskussion wenn möglich leisten.

Genau zu prüfen ist auch noch, wieweit nicht verbrauchte Summen der Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz, die im Landeshaushalt jährlich auflaufen, für die Umsetzung von Maßnahmen nach diesem Gesetz eingesetzt werden können. Das Landesförderprogramm könnte solch eine Maßnahme sein.

 

 

II. Juristendeutsch

Ein Gesetz, das sich mit der Thematik Gleichstellung beschäftigt, sollte eigentlich zumindest in „geschlechterneutraler“ Sprache abgefasst sein. Der vorliegende Entwurf verwendet bisher noch die althergebrachte männlich geprägte Ausdrucksweise. Wir sind uns der Problematik bewusst, sind aber noch nicht soweit, eine Fassung vorlegen zu können, die sprachlich Gleichstellungsgrundsätzen entspricht und dazu noch verständlich ist. Diese Kunst steckt hierzulande leider noch in den Kinderschuhen. Da aber unser wichtigstes Ziel ist, ein allgemeinverständliches Gesetz vorzulegen, das auch sogenannte „juristische Laien“ benutzen sollen, kann es sein, dass wir letztendlich in diesem speziellen Punkt der Gleichstellung Abstriche machen müssen. Endgültiges Ergebnis wird demnächst veröffentlicht werden.

                                                                                                          Stand: 05.12.2000