Thüringer Gleichstellungsgesetz für Menschen mit Beeinträchtigungen
Übersicht –
I. Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen ( §§ 1 – 11 )
1. Ziel und Aufgabe des Gesetzes ist, die Benachteiligungsverbote des Grundgesetzes und der Thüringer Verfassung („Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden“) zu konkretisieren und durch Festschreibung und Absicherung praktischer Maßnahmen die tatsächliche gesellschaftlichen Gleichstellung von Menschen mit Beeinträchtigungen zu verwirklichen
2. Das Gesetz will durch den konsequenten Gebrauch neu gefasster Begriffsbestimmungen zu einem Wandel der gesellschaftlichen Wahrnehmung von „Behinderung“ und „Behinderten“ und dem Umgang mit diesen Themen beitragen. So geht das setz in § 2 von drei grundlegenden Begriffen aus: „Behinderungen“ als Maßnahmen und Strukturen des gesellschaftlichen Umfeldes, die „Behinderte“ in freien Entfaltung beeinträchtigen und die gleichwertige Teilhabe am gesellschaftlichen Leben einschränken. „Beeinträchtigung“ ist die Aktivitätseinschränkung auf persönlicher Ebene, von denen „Behinderte“ betroffen sind. „Schädigung“ ist die medizinische Ursache der „Beeinträchtigung“.
Diese drei aufeinander aufbauende Begriffe entsprechen den Begriffsbestimmungen von „Behinderung“, wie sie die Weltgesundheitsorganisation (WHO) entwickelt hat. Dies entspricht dem Grundsatz: „Mensch ist nicht behindert, Mensch wird behindert.“ „Behinderung“ ist also eine Zuschreibung die die Gesellschaft gegenüber einem Menschen vornimmt, keine persönliche Eigenschaft des Betroffenen. Allerdings besteht noch Diskussionsbedarf, um die neuen Begrifflichkeiten, die anders als der bisherige Behinderungsbegriff des deutschen Rechte auch die gesellschaftlichen Gesichtspunkte berücksichtigen, für den juristischen Gebrauch optimal handhabbar zu machen.
3. Um die Verwirklichung der gleichwertigen gesellschaftlichen Teilhabe von Menschen mit Beeinträchtigungen umfassend zu fördern und zu sichern, enthält das Gleichstellungsgesetz verschiedene Ge- und Verbote. So ein Gleichstellungsgebot (§ 3), das in Anlehnung an ein soziales Staatsziel formuliert ist. Das bedeutet: der Staat ist verpflichtet, Gleichstellungsmaßnahmen durchzuführen. In welchem Umfang aber, besonders finanzieller Art, er dies tut steht in seinem Ermessen. Dazu kommen ein Benachteiligungsverbot ( § 8 ) als „klassisches“ einklagbares Gleichheitsrecht und ein Nachteilsausgleichsgebot (§ 5). Nachteilsausgleichsgebot bedeutet: bevorzugende Maßnahmen für eine gesellschaftliche Gruppe sind so lange zulässige, bis die gesellschaftliche Schlechterstellung der betreffenden Gruppe aufgehoben ist.
Dies entspricht z.B. der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, der davon ausgeht, dass Maßnahmen des Nachteilsausgleichs wichtige – und rechtlich zulässige , ja sogar gebotene Aktivitäten sind, um Gleichberechtigung zu verwirklichen sind. Gleichberechtigung ist nach Ansicht dieses europäischen Gerichtes dann verwirklicht, wenn tatsächliche gesellschaftliche Gleichstellung erreicht ist. Entsprechend des Grundsatzes des Nachteilsausgleichs enthält das Gesetz darüber hinaus ein Gebot der besonderen Förderung von Frauen mit Beeinträchtigungen ( § 4 ), einen Ausgleich von Mobilitätsnachteilen (§ 6).
4. Ein besonders wichtiger Gesichtspunkt ist das Gebot der Barrierefreiheit (§ 7 ), das sich sowohl auf den baulichen Bereich als auch auf den Bereich der Kommunikation bezieht. Entscheidend dabei ist, dass nach der Konzeption des Gesetzes Barrierefreiheit eine Errungenschaft darstellt, die nicht nur Menschen mit Beeinträchtigungen zugute kommt sondern allen Menschen. Die Forderung nach Barrierefreiheit ist also kein „Sondergruppeninteresse“. In den USA hat man das schon längst erkannt. Dort ist Barrierefreiheit in allen Bereichen so ziemlich eine Selbstverständlichkeit. Der Grundsatz der Barrierefreiheit soll sich in weitern Änderungen schon bestehender Gesetze wie z.B. der Bauordnung niederschlagen findet aber auch im Gleichstellungsgesetz selbst ( Vierter Abschnitt „Barrierefreie Kommunikation“ ) seine weitere Ausformung.
5. Bei Verstoß gegen das in § 8 festgeschriebene Benachteiligungsverbot, das die Träger öffentlicher Gewalt im Land Thüringen verpflichtet, entstehen für die Betroffenen Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche ( § 9 ), sowie Schadensersatzansprüche ( § 10 ). Für besonders schwere Verletzungen des Persönlichkeitsrechts ist eine Art Schmerzensgeld vorgesehen ( § 10 Abs.2 ).
6. Als eine wichtige Absicherung eines tatsächlich wirksamen Rechtsschutzes für die Betroffenen ist in § 11 ein Verbandsklagerecht aufgenommen. Verbandsklagerecht bedeutet, dass eine Organisation stellvertretend für den Betroffenen seine Rechte geltend macht. In anderen Ländern sind Verbandsklagerechte nichts Ungewöhnliches, in Deutschland aber mit Ausnahme des Verbraucher- und des Umweltschutzes ohne Bedeutung.
II. Zweiter Abschnitt: Landesgleichstellungsbeauftragter für Menschen mit Beeinträchtigungen (§§ 12-19 )
1. Da davon auszugehen ist, dass es anfangs nicht einfach sein wird, die Weichen in Richtung Gleichstellung zu stellen und die Sache in die gewünschte Richtung „anzuschieben“, ist es notwendig, die Position des Landesgleichstellungsbeauftragten möglichst stark und unabhängig auszugestalten. Er ist deshalb ein Wahlbeamter des Landtages (§12), der zur Wahrnehmung seiner Aufgaben (§16)mit eigenen Haushaltsmitteln ( § 13 )und mit umfassenden Befugnissen, die denen eines Datenschutzbeauftragten entsprechen ( § 17) ausgestattet ist (Akteneinsichtsrecht, Beanstandungsrecht) Er hat ja ebenso wie ein Datenschutzbeauftragter für die Einhaltung und Verwirklichung von Grundrechten zu sorgen. Darüber hinaus kann er eine Schlichtung des Konflikts zwischen Betroffenem und öffentlichem Träger durchführen bzw. versuchen ( §17).
2. Die Bürger können sich in gleicher Weise an den Gleichstellungsbeauftragten wenden, wie dies bezüglich des Petitionsausschusses schon möglich ist (§ 15). Um die Fachkompetenz beider Institutionen möglichst optimal zum Nutzen des Betroffenen zur Geltung zu bringen, sind Verfahrensregelungen in das Gesetz mit aufgenommen (§ 15).
3. Der Landesgleichstellungsbeauftragte wird von einem unabhängigen Landesbeirat fachlich beraten, auf dessen Zusammensetzung Betroffenenverbände Einfluss haben (§ 19). Der Landesgleichstellungsbeauftragte gibt jährlich einen Tätigkeitsbericht bzw. Bericht zur Situation der Menschen mit Beeinträchtigungen in Thüringen heraus. Dieser Bericht wird auch im Landtag debattiert (§18).
Dritter Abschnitt: Akteneinsicht, Auskunftsrecht, Beratungsstellen (§§ 20 – 23 )
1. „Wissen ist Macht“ und nur wer seine Rechte kennt, kann selbstbestimmtes Leben verwirklichen. Deshalb sind in § 20 ein Akteneinsichtsrecht und in § 21 ein Auskunfts- und Beratungsrecht verankert. Dies entspricht auch der rechtlichen Entwicklung auf europäischer Ebene, die dem Bürger weitergehendere Informationsrechte zuspricht, als das im deutschen Recht bislang üblich war.
2. Die Umsetzung dieser Informationsrechte hängt in der Praxis sehr stark davon ab, wie gut das Netz der Auskunfts- und Beratungsstellen ausgebaut bzw. „gepflegt“ ist. Deshalb ist das Förderungsgebot in § 23, bezogen auf Sach- und Personalausstattung, so wichtig. § 22 soll nochmals verdeutlichen, warum eine qualifizierte eigenständige Beratung von speziellen Beratungsstellen bzw. Organisationen für Menschen mit Beeinträchtigungen unverzichtbar ist.
Vierter Abschnitt: Barrierefreie Kommunikation ( §§ 24 – 29 )
1. Barrierefreie Kommunikation ist eine der wichtigsten Voraussetzungen bzw. Mittel zur Verwirklichung einer selbstbestimmten Lebensführung. Um die Bedeutung dieses Bereichs deutlich zu machen, der in seiner Bedeutung meist von der öffentlichen Aufmerksamkeit für den baulichen Bereich der Barrierefreiheit verdeckt wird, wurde im Gesetz ein eigener Abschnitt geschaffen.
2. Ein sehr wichtiger Bereich mit viel Nachholbedarf ist hier der das Thema Deutsche Gebärdensprache (DGS) ( §§ 25 –29 ) und der Unterricht bzw. die Ausbildung von gehörlosen und Schwerhörigen ( §29). Die Defizite in diesem Bereich führen bisher dazu, dass vielen der Betroffenen eine ihren intellektuellen Fähigkeiten entsprechende (Aus-) Bildung vorenthalten wird.
3. Ein weiterer wichtiger Schritt zur Durchsetzung der Gleichstellung ist die Annerkennung der Deutschen Gebärdensprache als Amtssprache (§3 25,27). Das Gesetz sieht auch sichernde Regelungen vor, um dies Umsetzung dieser rechtlichen Vorgabe zu gewährleisten.
Fünfter Abschnitt Persönliche Hilfen, Assistenz (§§ 30-32)
Dieser Abschnitt muss noch eingehend diskutiert werden. Die Verankerung der Assistenz als selbstbestimmtes Gegenmodell zur noch üblichen meist bevormundenden Betreuung im Landesrecht stellt ebenfalls eine konkrete Maßnahme zur Verwirklichung der Gleichstellung dar. Allerdings müssen die landesgesetzlichen Regelungen noch auf die auf Bundesebene bestehenden bzw. geplanten Normen abgestimmt werden.
Sechster Abschnitt: Landesförderplan ( §§ 33 –35 )
Vorbild dieser Regelungen zur Förderung der Beschäftigung von Schwerbehinderten im Öffentlichen Dienst sind die schon existierenden Frauenförderpläne. Die genaue Ausgestaltung muss noch diskutiert werden. Ebenso der Vorschlag, ob solche Förderprogramme über den Bereich des Öffentlichen Dienstes hinaus ausgedehnt werden könnten. Im übrigen ist eine Berichtspflicht der Landesregierung über die Umsetzung des Förderplanes vorgesehen ( § 35).
Siebter Abschnitt: Landesnachteilsausgleichsgeld (§§ 36 –38 )
Auch dieser Abschnitt muss noch eingehend diskutiert werden. Es ist vorgesehen, dass schon bestehende Blindengeld in ein allgemeines Nachteilsausgleichsgeld umzuwandeln, dass allen Gruppen von Menschen mit Beeinträchtigungen unter einheitlichen Voraussetzungen offen steht. Mehraufwendungen wegen ihrer Beeinträchtigung haben auch andere Gruppen von Betroffenen, nicht nur Blinde und Sehbehinderte.
Auch zu diskutieren:
Die Frage nach der Finanzierung. Hier ist es sicherlich hilfreich, auf Erfahrungen in den USA und anderen Ländern zurückzugreifen bzw. sich mit diesen auseinanderzusetzen.
Das gilt überhaupt für die ganze Thematik: Ein Blick über den Tellerrand, sprich über die Landesgrenzen, kann nicht schaden.
Stand: 05.12.00