Berlin (kobinet) Der Beauftragte der Bundesregierung
für die Belange Behinderter, Karl-Hermann Haack, übergab am30. April 2002 während der Auftaktveranstaltung zur Gleichstellung Behinderter der Aktion Grundgesetz das Bundesgleichstellungsgesetz für Behinderte.
Für kobinet wurde sein Statement auf der Pressekonferenz dokumentiert:
1. Der
Reformstau in der Behindertenpolitik ist aufgelöst
Auch in der
Behindertenpolitik galt es nach 1998 einen jahrelangen Reformstau aufzulösen und
in diesem gesellschafts- und sozialpolitisch wichtigen Bereich die Perspektive
für die Teilhabe und Integration behinderter Menschen in unserer Gesellschaft
neu zu öffnen. Heute wird deutlich, dass die Bundesregierung die versprochenen
Reformen in der Behindertenpolitik energisch vorangetrieben und zu politisch und
gesellschaftlich weithin unterstützten Ergebnissen geführt hat:
- Gesetz
zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit schwerbehinderter Menschen (1.Oktober
2000)
- Sozialgesetzbuch IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter
Menschen (1. Juli 2001)
- Gleichstellungsgesetz für behinderte Menschen (1.
Mai 2002)
Der behindertenpolitische Paradigmenwechsel wurde damit
eingeleitet. Selbstbestimmung statt Fürsorge ist Richtschnur der
Integrationspolitik.
Die Forderung nach Teilhabe und Selbstbestimmung
umsetzen hieß, sich zu verabschieden von der Vorstellung, Gesetze für behinderte
Menschen aus der hoheitlichen Perspektive von Exekutive und Legislative zu
machen. Austausch über ihre Erfahrungen und die Einbeziehung ihrer Kenntnisse
waren daher eine wesentliche Voraussetzung, um Reformen in der
Behindertenpolitik zu entwickeln und umzusetzen.
2.
Gleichstellungsgesetz für behinderte Menschen: Die Vorgeschichte
Im
Jahre 1994 wurde das Grundgesetz in seinem Art. 3 Abs. 3 um den Satz ergänzt:
«Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.» Seitdem erwarteten
die behinderten Menschen, dass aus diesem Grundsatz gelebte gesellschaftliche
Wirklichkeit werden kann.
Einen wesentlichen Anstoß für den
Gesetzgebungsprozess gab der Kongress «Gleichstellungsgesetze jetzt», den ich
gemeinsam mit dem Deutschen Behindertenrat im Herbst 2000 in Düsseldorf
veranstaltet habe. Dies konnte nur gelingen, weil in der Vorbereitung und der
Durchführung des Kongresses auf die Kenntnisse und die Kompetenz der selbst
betroffenen Menschen mit Behinderungen gebaut werden konnte.
Die
wesentliche inhaltliche Grundlage des Kongresses war der Gesetzentwurf des
«Forums behinderter Juristinnen und Juristen». Als Experten in eigener Sache
hatten die Mitglieder des Forums damit einen Gesetzestext erarbeitet, der nicht
nur von vielen Seiten große fachliche Anerkennung erfuhr, sondern in der Folge
auch Grundlage der Arbeit der Projektgruppe «Gleichstellungsgesetz» im
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wurde.
Die durchweg
positive Resonanz der Teilnehmer des Kongresses und die dort offenkundig
werdende Bereitschaft von Vertretern der Behindertenorganisationen und der
Wirtschaftsverbände, miteinander zielorientiert zu diskutieren und
Gemeinsamkeiten zu finden, waren wesentlich für die weiteren Schritte bei der
gesetzlichen Umsetzung des Benachteiligungsverbotes des Grundgesetzes. Die auf
dem Kongress erfolgreich geknüpften Gesprächsfäden zwischen den Betroffenen und
ihren Organisationen, den Verbänden der Wirtschaft und den Vertretern der
Politik - auf den Ebenen des Bundes, der Länder und der Kommunen - konnten
weiter geführt werden. Im August 2001 legte das Bundesarbeitsministerium einen
abgestimmten und politisch tragfähigen Entwurf vor, der im November 2001 in den
Bundestag eingebracht wurde.
3. Gleichstellungsgesetz für behinderte
Menschen: Die wichtigsten Inhalte
Das Gleichstellungsgesetz für
behinderte Menschen ist Ausdruck eines neuen Denkens in der Behindertenpolitik.
Es steht nicht mehr länger die Fürsorge und Versorgung behinderter Menschen im
Vordergrund staatlichen Handelns, sondern ihr bürgerrechtlicher Anspruch auf
selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und die Beseitigung der
Hindernisse, die ihrer Chancengleichheit im Wege stehen.
Kernstück des
Gesetzes ist die Herstellung einer umfassend verstandenen Barrierefreiheit.
Gemeint ist damit nicht nur die Beseitigung räumlicher Barrieren für
Rollstuhlfahrer und Gehbehinderte, sondern auch die Kommunikation blinder und
sehbehinderter Menschen in den elektronischen Medien und ihre Teilnahme an
Wahlen. Behinderten Menschen wird ermöglicht, alle Lebensbereiche wie bauliche
Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände und
Kommunikationseinrichtungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere
Erschwernis und ohne fremde Hilfe zu nutzen. Zur Erreichung dieses Ziels werden
verschiedene Bundesgesetze im Bereich Bahn-, Luft- und Nahverkehr sowie u.a. das
Gaststätten- und Hochschulrahmenrecht geändert.
Träger öffentlicher
Gewalt stehen unter einem allgemeinen Benachteiligungsverbot. Der Bund
verpflichtet sich selbst, seine neuen Gebäude, aber auch seine Internetauftritte
soweit wie möglich barrierefrei zu gestalten. Was bereits im Planungsstadium
berücksichtigt wird, verursacht oft nur geringe oder gar keine Mehrkosten.
Das Gesetz weist ausdrücklich darauf hin, dass bei der Durchsetzung der
Gleichstellung von Frauen und Männern die Belange behinderter Frauen besonders
zu berücksichtigen sind und lässt besondere Maßnahmen ausdrücklich
zu.
Mit den Zielvereinbarungen enthält das Gesetz ein neues Instrument.
Behindertenverbände können unmittelbar in Verhandlungen mit der Wirtschaft
treten, um den jeweiligen Verhältnissen angepasste flexible Regelungen zur
Herstellung von Barrierefreiheit zu treffen. Dieses Instrument wird damit zu
einer besonderen Ausprägung des Paradigmenwechsels, den Bundesregierung und
Koalition herbeigeführt haben. Menschen mit Behinderungen regeln ihre
Angelegenheiten selber. Hinzu kommt die Möglichkeit, unter bestimmten
Voraussetzungen Verstöße gegen das Benachteiligungsverbot auch auf dem Wege der
Verbandsklage zu klären.
Mit dem Gleichstellungsgesetz wird die Deutsche
Gebärdensprache als Sprache anerkannt. Gleichzeitig wird auch der Anspruch hör-
oder sprachbehinderter Menschen geregelt, mit Bundesbehörden in der Deutschen
Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder mit sonstigen
Kommunikationshilfen zu kommunizieren.
Von barrierefrei gestalteten
Lebensbereichen profitieren alle in unserer Gesellschaft - nicht nur Menschen
mit Behinderungen, sondern auch andere Personen, die in ihrer Mobilität
eingeschränkt sind, wie beispielsweise Mütter und Väter mit Kinderwagen sowie
alte Menschen. Damit bietet das Gleichstellungsgesetz nicht nur ein Fundament
für die Veränderung der Alltagswirklichkeit von behinderten Menschen, sondern
ist auch eine Antwort auf zunehmende Fragen und Herausforderungen des
demographischen Wandels.
4. Die Politik zur Gleichstellung und
Teilhabe behinderter Menschen wird fortgesetzt
Weiter gehende und
z.T. konkretisierende Regelungen müssen nun die Bundesländer - soweit noch nicht
geschehen - in ihrer eigenen Gesetzgebungskompetenz insbesondere für das
Baurecht sowie das Schul- und Hochschulrecht treffen. Dieses Gesetz ist daher
auch ein Anstoß, die entsprechenden Landesgleichstellungsgesetze zu erlassen.
Die behinderten Menschen in Deutschland erwarten zu Recht, dass ihr Bürgerrecht
auf gleiche Teilhabe am Leben in der Gesellschaft auf allen Ebenen rasch und
umfassend Wirklichkeit wird.
In der kommenden Legislaturperiode wird die
Behindertenpolitik auf der seit 1998 errichteten Plattform fortzuführen sein.
Ich habe vorgeschlagen, die notwendigen Schritte in einem Gesamtkonzept für
Teilhabe und Integration behinderter Menschen zusammenzubinden und im
Europäischen Jahr der behinderten Menschen 2003 dem Bundeskabinett als eine auch
mittel- und langfristig angelegte gesellschaftspolitische Zielvorgabe zur
Verabschiedung vorlegen.
Ein Plan zur Selbstbestimmung und Integration
behinderter Menschen wäre mehr als ein Auftrag zur Abarbeitung von einzelnen
Punkten. Er würde ein Instrument darstellen, die Gedanken der Integration, der
Barrierefreiheit, der Gleichstellung zum Maßstab jeder Gesetzgebung des Bundes
zu machen. Er stellte ein Konzept zur Umsetzung individueller Selbstbestimmung
in gesellschaftlicher Solidarität dar und würde damit die Grundgedanken der
zivilen Bürgergesellschaft im aktivierenden Sozialstaat umsetzen. Zugleich wäre
dadurch paradigmatisch die Fortentwicklung gesetzgeberischen Handelns unter dem
Leitgedanken der «Lernenden Gesetzgebung» in der Behindertenpolitik
zusammenzufassen.
omp