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01.09.2002 - 13:27
Positiver Beschluss zur Behandlungspflege
Leipzig (kobinet) Dieser Beschluss ist insbesondere in drei Punkten bedeutend: Zum Ersten erkennt das Gericht an, dass auch eine 24-Stunden Behandlungspflege bei einer Tracheostama-Patientin notwendig sein kann, selbst wenn daneben weitere Leistungen wie Körperpflege, hauswirtschaftliche Versorgung und Eingliederungshilfe benötigt werden. Zweitens erachtet das Gericht die Zahlung von Tariflöhnen mit allen Nebenkosten an die Assistentinnen als nicht unangemessen hoch an. Drittens bestätigt das Gericht mit seinem Beschluss, dass im Gesetzestext mit «besonderen Pflegekräften» keine Fachpflegekräfte gemeint sind. Zur Sache: Die behinderte Klägerin lebt mit einer Muskeldystrophie und einem Tracheostoma. Wegen des Tracheostomas und der Gefahr des Erstickens bei Schleimbildung muss der Schleim mehrfach täglich abgesaugt werden. Das Absaugen ist zeitlich nicht planbar. Eine Assistentin muss rund um die Uhr zur Verfügung stehen. Die Antragstellerin beantragte bei ihrer zuständigen Krankenkasse, der AOK Sachsen, die Kostenübernahme für vierzehn Stunden Behandlungspflege täglich mit Rahmen des Arbeitgebermodells. Die Kosten dafür orientierten sich am Tariflohn nach BAT KR 1 Ost (zurzeit 8,82 Euro brutto in der Stunde, zuzüglich Arbeitgeberanteil). Der Krankenkasse erschien der tägliche Bedarf von Beaufsichtigung und der Tätigkeit des Absaugens als zu hoch angesetzt. Außerdem wollte sie insgesamt nur 7,16 Euro Stundenlohn (incl. Nebenkosten!) bewilligen. Auf die einstweilige Anordnung hin beschloss das Sozialgericht Leipzig (Az. S 13 KR 73/02 Er), dass die Kostenübernahme nach Bat KR1 nicht unangemessen hoch, sondern vielmehr die unterste Grenze sei. Außerdem seien 14 Stunden als zeitlicher Umfang nicht zu viel, da eigentlich eine 24-stündige Überwachung angesagt sei. Die AOK müsse nur die 14 Stunden erstatten, da der Sozialhilfeträger sich bereit erklärt habe, die verbleibenden zehn Stunden täglich wegen weiterer anfallender Hilfeleistungen zu finanzieren. Hier handelt es sich zwar «nur» um einen Beschluss auf eine einstweilige Anordnung hin und nicht um ein abschließendes Urteil. Da sich jedoch das Gericht sehr deutlich in der Begründung des Beschlusses geäußert hat, ist die AOK nun bereit, die Kosten auch ohne Hauptverhandlung ohne zeitlich Begrenzung zu übernehmen. Derzeit ruht das Verfahren. Wenn die Zahlungen durch die Krankenkasse bis zum Jahresende unproblematisch erfolgen, ist die Klägerin bereit, das Verfahren ohne Hauptverhandlung einstellen zu lassen. elba |
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