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Verein für Menschenrechte und Gleichstellung Behinderter e.V.

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Logo der kobinet nachrichtenkobinet-nachrichten 24.11.2003 - 13:33

 

ISL Stellungnahme zur Sozialhilfereform

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Jena (kobinet) Der Behindertenverband Interessenvertretung Selbstbestimmt Leben in Deutschland - ISL e.V. - beschäftigt sich schon seit geraumer Zeit mit den vorgesehenen Änderungen der Sozialhilfe im Rahmen eines Sozialgesetzbuch XII. Nun hat der Verband eine Stellungnahme erarbeitet, mit der er auf einige kritische Punkte des Gesetzesvorhaben hinweist. Aufgrund der Brisanz des Themas dokumentieren wir die Stellungnahme der ISL e.V.:

«Nach eingehender Prüfung des vorliegenden Entwurfs kommt der Bundesverband Interessenvertretung 'Selbstbestimmt Leben' in Deutschland – ISL e.V. zu folgender Beurteilung:

Grundsätzliches:
Die Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz für alle Mitbürger/innen durch die Gemeinschaft, erscheint uns angesichts des Gesamtpakets der 'Reform'-Vorschläge zur Weiterentwicklung der sozialen Sicherungssysteme in Frage gestellt. Wo existentielle Bedarfe der Menschen (z.B. geeignete Wohnung, gesunde Ernährung, Bildung, Hilfe zur Pflege, Teilhabe am Leben usw.) nicht mehr ausreichend anerkannt und gedeckt werden, zerbricht der soziale Friede. Armut, Obdachlosigkeit, Verwahrlosung und Kriminalität werden zunehmen und die in der sozialen Sicherung eingesparten Gelder werden durch umso höhere Ausgaben für Polizei und Justiz mehr als wettgemacht.

Der Bundesverband ISL e.V. fordert dringend diese Tendenz zu immer weiterer Reduzierung der existentiellen Grundlagen für die Bürger/innen, in den Reformvorhaben zu stoppen.

Auswirkungen der neuen Regelungen auf Menschen mit Behinderungen:

1. Die wichtigste innovative Forderung der Verbände, dass die Behindertenhilfe als Ganzes aus dem Sozialhilferecht (Armenrecht). herausgenommen wird, bleibt unerfüllt. Die Formulierung eines allgemeinen, einzelne Regelungen übergreifenden Anspruchs auf Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (als Nachteilsausgleich) fehlt damit nach wie vor. Um eine bedarfsdeckende Hilfe (Assistenz) in allen Lebensbereichen zu finanzieren, müssen behinderte Menschen vielfach bei 4-6 Behörden Anträge stellen. Zugehörige Begutachtungen wiederholen und überschneiden sich, was zu einer starken Bürokratisierung führt. Beispielhaft sei hier die Situation von Menschen dargestellt, die auf personelle Hilfen angewiesen sind. Die Finanzierung der Hilfen ist zersplittert auf folgende gesetzliche Regelungen und Behörden:
a) Pflegeversicherung § 36 SGB XI (Pflegekasse)
b) Behandlungspflege § 37 SGB V (Krankenkasse)
c) Ergänzende Hilfe zur Pflege § 69b BSHG (Sozialamt)
d) Hilfe zur Teilnahme am Leben der Gemeinschaft § 40 BSHG (Sozialamt)
e) Assistenz am Arbeitsplatz § 102 Abs.4 SGB IX (Integrationsamt)
f) Assistenz für behinderte Eltern § 20 SGB VIII (Jugendamt)
Entbürokratisierende Ansätze für diese Problematik sind im jetzigen Entwurf zum SGB XII nicht zu finden.

2. Die zunehmende Einführung von Pauschalen bei der Hilfe zum Lebensunterhalt untergräbt das Bedarfsdeckungsprinzip. Die individuelle Situation und die tatsächlichen Bedarfe auch und gerade bei behinderten Menschen werden damit nicht mehr berücksichtigt (§§ 30,32).

3. Die Anbindung des Leistungsumfangs im stationären Bereich (Eingliederungshilfe) an 'die Finanzkraft der öffentlichen Haushalte' (§ 70 Abs.3) führt faktisch zur Abschaffung des Prinzips der Bedarfsdeckung, was dramatische Leistungseinschränkungen für tausende behinderte Menschen zur Folge haben wird.

4. Die Herabsetzung der Einkommensgrenzen bei den Hilfen in besonderen Lebenslagen (§ 80 Abs.1) benachteiligt behinderte Menschen, die auf Hilfe zur Pflege und Eingliederungshilfe angewiesen sind. Diese Regelungen führen die bisherigen Errungenschaften der beruflichen Rehabilitation behinderter Menschen 'ad absurdum' und provoziert aktiv die Aussonderung dieses Personenkreises aus dem Erwerbsleben.

5. Die Regelungen zur Zuzahlungspflicht der unterhaltspflichtigen Angehörigen (§ 89) zwingt die Angehörigen behinderter Menschen selbst zu einem Lebens- und Einkommensniveau auf Höhe der Sozialhilfe.

6. Bezüglich der Einführung von persönlichen Budgets (§ 52) begrüßen wir es, wenn die behinderten Menschen ein uneingeschränktes Wahlrecht zwischen einer Sach- und einer Geldleistung erhalten. Zu mehr Selbstbestimmung führen persönliche Budgets aber nur unter folgenden Voraussetzungen, die in dem Entwurf bisher nicht vorgesehen sind:
- die Hilfebedarfe müssen individuell und unabhängig vom Kostenträger ermittelt werden;
- die Budgets müssen so umfangreich sein, dass alle Hilfebedarfe tatsächlich gedeckt werden können;
- die Budgets müssen schnell und unbürokratisch angepasst werden können, wenn sich die Bedarfe und Bedürfnisse der Betroffenen ändern;
- alle behinderten Menschen müssen, unabhängig von Art und Schwere ihrer Behinderung ein solches Budget erhalten können;
- diejenigen, die bei der Hilfebedarfsermittlung, beim Bewilligungsverfahren und später bei der Budgetverwaltung Hilfe benötigen, müssen diese auch erhalten.

Die wichtigsten Forderungen unseres Verbandes zu diesem Themenbereich sind:

1. Eine gesonderte Regelung der Behindertenhilfe in einem eigenen Gesetz außerhalb des Sozialhilferechts muss realisiert werden.
2. Das Bedarfsdeckungsprinzip muss unbedingt erhalten bleiben und darf nicht über die Einführung von (Minimal-) Pauschalen ausgehebelt werden.
3. Auch die Aushöhlung des Bedarfsdeckungsprinzips durch die Verknüpfung des Leistungsumfangs in der (stationären) Eingliederungshilfe an die 'Finanzkraft der öffentlichen Haushalte' muss unterbleiben. Andere Möglichkeiten der effektiveren Finanzmittel-Verwendung müssen gemeinsam mit den Behinderten-Verbänden realisiert werden.
4. Die Einkommensgrenzen für Bezieher/innen von Hilfen in besonderen Lebenslagen (Eingliederungshilfe, Hilfe zur Pflege) müssen erheblich verbessert werden, damit eine Erwerbstätigkeit dieser Menschen nicht bestraft und sie damit nicht noch stärker aus dem Erwerbsleben herausgedrängt werden.
5. Die Regelungen zur Zuzahlungspflicht von unterhaltspflichtigen Angehörigen müssen derart geändert werden, dass Angehörige behinderter Menschen, die Leistungen aus der Behindertenhilfe erhalten, nicht zu Zuzahlungen verpflichtet werden, die sie an den Rand der Sozialhilfebedürftigkeit bringen.
6. Für die weitere Einführung von persönlichen Budgets müssen die von uns oben (S. 1, Punkt 5) beschriebenen Voraussetzungen geschaffen und das Bedarfsdeckungsprinzip unbedingt gewährleistet bleiben. Ohne diese Rahmenbedingungen wird auch das persönliche Budget zu einer Minimal-Versorgung, die die tatsächlichen Bedarfe der behinderten Menschen nicht decken will. Der Staat darf sich auf diese Weise nicht aus seiner sozialen Verantwortung für die Menschen mit Behinderung zurückziehen, die Hilfen benötigen, um am Leben gleichberechtigt teilhaben zu können.

Im weiteren Entwicklungsprozess der Gesetzesentwürfe hoffen wir auf eine weiterhin intensive Zusammenarbeit mit den ParlamentarierInnen und den VertreterInnen des Ministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung.» omp
 

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