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Jena (kobinet) Der Behindertenverband
Interessenvertretung Selbstbestimmt Leben in Deutschland - ISL e.V. -
beschäftigt sich schon seit geraumer Zeit mit den vorgesehenen Änderungen der
Sozialhilfe im Rahmen eines Sozialgesetzbuch XII. Nun hat der Verband eine
Stellungnahme erarbeitet, mit der er auf einige kritische Punkte des
Gesetzesvorhaben hinweist. Aufgrund der Brisanz des Themas dokumentieren wir die
Stellungnahme der ISL e.V.:
«Nach eingehender Prüfung des vorliegenden
Entwurfs kommt der Bundesverband Interessenvertretung 'Selbstbestimmt Leben' in
Deutschland – ISL e.V. zu folgender Beurteilung:
Grundsätzliches:
Die Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz für alle Mitbürger/innen
durch die Gemeinschaft, erscheint uns angesichts des Gesamtpakets der
'Reform'-Vorschläge zur Weiterentwicklung der sozialen Sicherungssysteme in
Frage gestellt. Wo existentielle Bedarfe der Menschen (z.B. geeignete Wohnung,
gesunde Ernährung, Bildung, Hilfe zur Pflege, Teilhabe am Leben usw.) nicht mehr
ausreichend anerkannt und gedeckt werden, zerbricht der soziale Friede. Armut,
Obdachlosigkeit, Verwahrlosung und Kriminalität werden zunehmen und die in der
sozialen Sicherung eingesparten Gelder werden durch umso höhere Ausgaben für
Polizei und Justiz mehr als wettgemacht.
Der Bundesverband ISL e.V.
fordert dringend diese Tendenz zu immer weiterer Reduzierung der existentiellen
Grundlagen für die Bürger/innen, in den Reformvorhaben zu stoppen.
Auswirkungen der neuen Regelungen auf Menschen mit Behinderungen:
1. Die wichtigste innovative Forderung der Verbände, dass die
Behindertenhilfe als Ganzes aus dem Sozialhilferecht (Armenrecht).
herausgenommen wird, bleibt unerfüllt. Die Formulierung eines allgemeinen,
einzelne Regelungen übergreifenden Anspruchs auf Teilhabe am Leben in der
Gemeinschaft (als Nachteilsausgleich) fehlt damit nach wie vor. Um eine
bedarfsdeckende Hilfe (Assistenz) in allen Lebensbereichen zu finanzieren,
müssen behinderte Menschen vielfach bei 4-6 Behörden Anträge stellen. Zugehörige
Begutachtungen wiederholen und überschneiden sich, was zu einer starken
Bürokratisierung führt. Beispielhaft sei hier die Situation von Menschen
dargestellt, die auf personelle Hilfen angewiesen sind. Die Finanzierung der
Hilfen ist zersplittert auf folgende gesetzliche Regelungen und Behörden:
a)
Pflegeversicherung § 36 SGB XI (Pflegekasse)
b) Behandlungspflege § 37 SGB V
(Krankenkasse)
c) Ergänzende Hilfe zur Pflege § 69b BSHG (Sozialamt)
d)
Hilfe zur Teilnahme am Leben der Gemeinschaft § 40 BSHG (Sozialamt)
e)
Assistenz am Arbeitsplatz § 102 Abs.4 SGB IX (Integrationsamt)
f) Assistenz
für behinderte Eltern § 20 SGB VIII (Jugendamt)
Entbürokratisierende Ansätze
für diese Problematik sind im jetzigen Entwurf zum SGB XII nicht zu finden.
2. Die zunehmende Einführung von Pauschalen bei der Hilfe zum
Lebensunterhalt untergräbt das Bedarfsdeckungsprinzip. Die individuelle
Situation und die tatsächlichen Bedarfe auch und gerade bei behinderten Menschen
werden damit nicht mehr berücksichtigt (§§ 30,32).
3. Die Anbindung des
Leistungsumfangs im stationären Bereich (Eingliederungshilfe) an 'die
Finanzkraft der öffentlichen Haushalte' (§ 70 Abs.3) führt faktisch zur
Abschaffung des Prinzips der Bedarfsdeckung, was dramatische
Leistungseinschränkungen für tausende behinderte Menschen zur Folge haben wird.
4. Die Herabsetzung der Einkommensgrenzen bei den Hilfen in besonderen
Lebenslagen (§ 80 Abs.1) benachteiligt behinderte Menschen, die auf Hilfe zur
Pflege und Eingliederungshilfe angewiesen sind. Diese Regelungen führen die
bisherigen Errungenschaften der beruflichen Rehabilitation behinderter Menschen
'ad absurdum' und provoziert aktiv die Aussonderung dieses Personenkreises aus
dem Erwerbsleben.
5. Die Regelungen zur Zuzahlungspflicht der
unterhaltspflichtigen Angehörigen (§ 89) zwingt die Angehörigen behinderter
Menschen selbst zu einem Lebens- und Einkommensniveau auf Höhe der Sozialhilfe.
6. Bezüglich der Einführung von persönlichen Budgets (§ 52) begrüßen wir
es, wenn die behinderten Menschen ein uneingeschränktes Wahlrecht zwischen einer
Sach- und einer Geldleistung erhalten. Zu mehr Selbstbestimmung führen
persönliche Budgets aber nur unter folgenden Voraussetzungen, die in dem Entwurf
bisher nicht vorgesehen sind:
- die Hilfebedarfe müssen individuell und
unabhängig vom Kostenträger ermittelt werden;
- die Budgets müssen so
umfangreich sein, dass alle Hilfebedarfe tatsächlich gedeckt werden können;
- die Budgets müssen schnell und unbürokratisch angepasst werden können,
wenn sich die Bedarfe und Bedürfnisse der Betroffenen ändern;
- alle
behinderten Menschen müssen, unabhängig von Art und Schwere ihrer Behinderung
ein solches Budget erhalten können;
- diejenigen, die bei der
Hilfebedarfsermittlung, beim Bewilligungsverfahren und später bei der
Budgetverwaltung Hilfe benötigen, müssen diese auch erhalten.
Die
wichtigsten Forderungen unseres Verbandes zu diesem Themenbereich sind:
1. Eine gesonderte Regelung der Behindertenhilfe in einem eigenen Gesetz
außerhalb des Sozialhilferechts muss realisiert werden.
2. Das
Bedarfsdeckungsprinzip muss unbedingt erhalten bleiben und darf nicht über die
Einführung von (Minimal-) Pauschalen ausgehebelt werden.
3. Auch die
Aushöhlung des Bedarfsdeckungsprinzips durch die Verknüpfung des
Leistungsumfangs in der (stationären) Eingliederungshilfe an die 'Finanzkraft
der öffentlichen Haushalte' muss unterbleiben. Andere Möglichkeiten der
effektiveren Finanzmittel-Verwendung müssen gemeinsam mit den
Behinderten-Verbänden realisiert werden.
4. Die Einkommensgrenzen für
Bezieher/innen von Hilfen in besonderen Lebenslagen (Eingliederungshilfe, Hilfe
zur Pflege) müssen erheblich verbessert werden, damit eine Erwerbstätigkeit
dieser Menschen nicht bestraft und sie damit nicht noch stärker aus dem
Erwerbsleben herausgedrängt werden.
5. Die Regelungen zur Zuzahlungspflicht
von unterhaltspflichtigen Angehörigen müssen derart geändert werden, dass
Angehörige behinderter Menschen, die Leistungen aus der Behindertenhilfe
erhalten, nicht zu Zuzahlungen verpflichtet werden, die sie an den Rand der
Sozialhilfebedürftigkeit bringen.
6. Für die weitere Einführung von
persönlichen Budgets müssen die von uns oben (S. 1, Punkt 5) beschriebenen
Voraussetzungen geschaffen und das Bedarfsdeckungsprinzip unbedingt
gewährleistet bleiben. Ohne diese Rahmenbedingungen wird auch das persönliche
Budget zu einer Minimal-Versorgung, die die tatsächlichen Bedarfe der
behinderten Menschen nicht decken will. Der Staat darf sich auf diese Weise
nicht aus seiner sozialen Verantwortung für die Menschen mit Behinderung
zurückziehen, die Hilfen benötigen, um am Leben gleichberechtigt teilhaben zu
können.
Im weiteren Entwicklungsprozess der Gesetzesentwürfe hoffen wir
auf eine weiterhin intensive Zusammenarbeit mit den ParlamentarierInnen und den
VertreterInnen des Ministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung.» omp
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