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Verein für Menschenrechte und Gleichstellung Behinderter e.V.

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Logo der kobinet nachrichtenkobinet-nachrichten 15.11.2003 - 15:55

 

«Mit mir nicht!»

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Kassel (kobinet) Verschiedene Untersuchungen aus dem englisch– und deutschsprachigen Raum belegen, dass behinderte Frauen und Männer noch häufiger von sexueller Belästigung und Gewalt betroffen sind als ihre nichtbehinderte Vergleichsgruppe. Als besonders verletzliche Bevölkerungsgruppen gelten dabei vor allem Mädchen und Frauen mit Kommunikationsbeinträchtigungen (z.B. aufgrund einer Sinnesbehinderung oder sog. geistigen Behinderung), die in den Institutionen der Behindertenhilfe leben und/oder arbeiten. Der sozialwissenschaftlichen Untersuchung von ZEMP/PIRCHER aus dem Jahr 1996 zufolge ist rund jede zweite behinderte Frau in einer Einrichtung ein– oder mehrmals in ihrem Leben von sexueller Belästigung und Gewalt betroffen. Die Mehrheit dieser Übergriffe werden von Männern innerhalb der Einrichtungen der Behindertenhilfe verübt - davon alleine 6% aller Taten in den Werkstätten für behinderte Menschen.

Diese Fakten präsentierte nun die beim Bildungs- und Forschungsinstitut zum selbstbestimmten Leben Behinderter - bifos e.V. - angesiedelte bundes organisationsstelle behidnerter frauen im Rahmen einer Kampagne zum Beschäftigtenschutzgesetz. Das Beschäftigtenschutzgesetz gilt auch in den Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation. In der Bundesrepublik bilden die rund 700 existierenden Werkstätten für behinderte Menschen (WfBM) zusammen mit den 48 Berufsbildungswerken (BbW) und 28 Berufsförderungswerken (BfW) die wichtigsten Einrichtungen zur Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben. Die dort auszubildenden oder beschäftigten behinderten Menschen (RehabilitandInnen) haben keinen ArbeitnehmerInnenstatus. Ob sie sich dennoch auf das Gesetz zum Schutz der Beschäftigten vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz (BeschäftigtenschutzG) berufen können, war daher lange Zeit unklar.

Mit In-Kraft-Treten des SGB IX zum 01.07.2001 wurde diese Frage geklärt: Gemäß § 36 S.3 SGB IX und § 138 Abs.4 SGB IX finden die Arbeitsschutzgesetze sowie die Gesetze zur Gleichberechtigung von Männern und Frauen in den Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation entsprechende Anwendung. Hierzu zählt auch das Beschäftigtenschutzgesetz. Das Beschäftigtenschutzgesetz ist ein aushangspflichtiges Gesetz. In den Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation ist seine Geltung jedoch bislang kaum bekannt.

Um dies zu ändern, soll im Rahmen der Kampagne gegen sexuelle Belästigung in der beruflichen Rehabilitation mittels der Verbreitung von Informationen und Plakaten auf die Einhaltung des Gesetzes hingewirkt werden. Hierzu wurden auch Informationen in leichter Sprache, wie zum Beispiel in der Broschüre «Mit mir Nicht!» erstellt. omp

Nähere Informationen über die Kampagne gibt's im Internet unter www.behindertefrauen.org/bosnew/sites/0303/03004.php?nr=3892.
 

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