informiert über

Kassel (kobinet) Verschiedene
Untersuchungen aus dem englisch– und deutschsprachigen Raum belegen, dass
behinderte Frauen und Männer noch häufiger von sexueller Belästigung und Gewalt
betroffen sind als ihre nichtbehinderte Vergleichsgruppe. Als besonders
verletzliche Bevölkerungsgruppen gelten dabei vor allem Mädchen und Frauen mit
Kommunikationsbeinträchtigungen (z.B. aufgrund einer Sinnesbehinderung oder sog.
geistigen Behinderung), die in den Institutionen der Behindertenhilfe leben
und/oder arbeiten. Der sozialwissenschaftlichen Untersuchung von ZEMP/PIRCHER
aus dem Jahr 1996 zufolge ist rund jede zweite behinderte Frau in einer
Einrichtung ein– oder mehrmals in ihrem Leben von sexueller Belästigung und
Gewalt betroffen. Die Mehrheit dieser Übergriffe werden von Männern innerhalb
der Einrichtungen der Behindertenhilfe verübt - davon alleine 6% aller Taten in
den Werkstätten für behinderte Menschen.
Diese Fakten präsentierte nun
die beim Bildungs- und Forschungsinstitut zum selbstbestimmten Leben Behinderter
- bifos e.V. - angesiedelte bundes organisationsstelle behidnerter frauen im
Rahmen einer Kampagne zum Beschäftigtenschutzgesetz. Das
Beschäftigtenschutzgesetz gilt auch in den Einrichtungen der beruflichen
Rehabilitation. In der Bundesrepublik bilden die rund 700 existierenden
Werkstätten für behinderte Menschen (WfBM) zusammen mit den 48
Berufsbildungswerken (BbW) und 28 Berufsförderungswerken (BfW) die wichtigsten
Einrichtungen zur Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben.
Die dort auszubildenden oder beschäftigten behinderten Menschen
(RehabilitandInnen) haben keinen ArbeitnehmerInnenstatus. Ob sie sich dennoch
auf das Gesetz zum Schutz der Beschäftigten vor sexueller Belästigung am
Arbeitsplatz (BeschäftigtenschutzG) berufen können, war daher lange Zeit unklar.
Mit In-Kraft-Treten des SGB IX zum 01.07.2001 wurde diese Frage geklärt:
Gemäß § 36 S.3 SGB IX und § 138 Abs.4 SGB IX finden die Arbeitsschutzgesetze
sowie die Gesetze zur Gleichberechtigung von Männern und Frauen in den
Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation entsprechende Anwendung. Hierzu
zählt auch das Beschäftigtenschutzgesetz. Das Beschäftigtenschutzgesetz ist ein
aushangspflichtiges Gesetz. In den Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation
ist seine Geltung jedoch bislang kaum bekannt.
Um dies zu ändern, soll
im Rahmen der Kampagne gegen sexuelle Belästigung in der beruflichen
Rehabilitation mittels der Verbreitung von Informationen und Plakaten auf die
Einhaltung des Gesetzes hingewirkt werden. Hierzu wurden auch Informationen in
leichter Sprache, wie zum Beispiel in der Broschüre «Mit mir Nicht!» erstellt.
omp
Nähere Informationen über die Kampagne gibt's im Internet unter www.behindertefrauen.org/bosnew/sites/0303/03004.php?nr=3892.
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