NETZWERK ARTIKEL 3
Verein für Menschenrechte und Gleichstellung Behinderter e.V.
Veröffentlicht für die Diskussion um die Gleichstellungs- und Antidiskriminierungsgesetze der Länder den Entwurf eines Gesetzes zur
Durchsetzung der Gleichstellung und Verbesserung der Lebenssituation behinderter Menschen
Siehe auch die Begründung zum Entwurf
beides ausgeführt von: Christian Armborst, Hannover
im Auftrage des: Behindertenbeauftragten des Landes Niedersachsen
Auszüge aus dem Gesetzesentwurf:
Änderung der Niedersächsischen Verfassung
...
1.
Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:
"Land, Gemeinden und Landkreise gewähren Menschen, die aufgrund ihres Lebensalters oder einer Behinderung beeinträchtigt sind, besonderen Schutz; sie fördern alle Maßnahmen, die geeignet sind, deren Lebensbedingungen zu verbessern, verhindern Benachteiligung und Diskriminierung und beseitigen Hindernisse, die einer tatsächlichen Gleichstellung und Verbesserung der Lebenssituation von behinderten und nichtbehinderten Menschen entgegenstehen."
2.
Nach Artikel 62 wird folgender Artikel eingefügt:
Artikel 62a Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeauftragter des Landes
- Der Landtag wählt auf Vorschlag der Landesregierung eine Behindertenbeauftragte oder einen Behindertenbeauftragten des Landes.
- Aufgabe der oder des Behindertenbeauftragten des Landes ist es, darauf hinzuwirken, dass die Verpflichtung zur Schaffung gleichwertiger Lebensbedingungen für Behinderte realisiert und deren Benachteiligung verhindert wird.
- Die Behindertenbeauftragte oder der Behindertenbeauftragte des Landes ist unabhängig und nur an Recht und Gesetz gebunden. Sie oder er berichtet dem Landtag über ihre oder seine Tätigkeit.
Alles andere regelt das Gesetz. Ein Dokument im PDF-Format, ca. 91 KByte, zum Betrachten und Herunterladen.
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Begründung
Zum Entwurf eines Gesetzes zur Durchsetzung der Gleichstellung und Verbesserung der Lebenssituation behinderter Menschen
A. Allgemeiner Teil
Die Notwendigkeit zur Durchsetzung der Gleichstellung und Verbesserung der Lebenssituation behinderter Menschen
Der Gesetzentwurf verfolgt das Ziel der Gleichstellung und Verbesserung der Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen in allen Lebensbereichen.
Die rechtlichen Regelungen der letzten Jahre, die die Lage behinderter Menschen betreffen, haben sich für Menschen mit einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, seelischen oder geistigen Schädigung oder Funktionsbeeinträchtigung nur zum Teil günstig ausgewirkt:
- Die Veränderungen des Grundgesetzes und der Niedersächsischen Verfassung durch die Aufnahme des Benachteiligungsverbotes bieten einen Ansatz für eine Verbesserung der Lebenssituation behinderter Menschen.
Sie begründen ein Abwehrrecht gegen diskriminierende Maßnahmen und lassen Bevorzugungen mit dem Ziel einer Angleichung der Verhältnisse von Nichtbehinderten und Behinderten zu.
Sie begründen aber keinen Anspruch auf derartige Maßnahmen und formulieren kein Gebot zu aktivem Handeln im Sinne einer Verbesserung der Lebenssituation Behinderter.
- Das Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit hat den Gesichtspunkt der Selbstbestimmung Behinderter unzureichend berücksichtigt und diejenigen Behinderten, die stationäre Maßnahmen der Eingliederungshilfe erhalten, weitgehend von Leistungen ausgeschlossen.
Die soziale Lage Behinderter ist weiterhin in verschiedener Hinsicht unbefriedigend. Das beginnt bereits damit, dass für die Definition der Behinderung weiterhin § 3 Absatz 1 Satz 1 Schwerbehindertengesetz (SchwbG) maßgeblich ist. Dort wird ausge- ......
Und weiter im Dokument der Begründung. Ein Dokument im PDF-Format, ca. 105 KByte, zum Betrachten und Herunterladen.
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