NETZWERK ARTIKEL 3

Verein für Menschenrechte und Gleichstellung Behinderter e.V.

Veröffentlicht für die Diskussion um die Gleichstellungs- und Antidiskriminierungsgesetze der Länder den Entwurf eines Gesetzes zur

Durchsetzung der Gleichstellung und Verbesserung der Lebenssituation behinderter Menschen

Siehe auch die  Begründung  zum Entwurf

beides ausgeführt von: Christian Armborst, Hannover
im Auftrage des: Behindertenbeauftragten des Landes Niedersachsen

Auszüge aus dem Gesetzesentwurf:


Änderung der Niedersächsischen Verfassung
...

1.
Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:
"Land, Gemeinden und Landkreise gewähren Menschen, die aufgrund ihres Lebensalters oder einer Behinderung beeinträchtigt sind, besonderen Schutz; sie fördern alle Maßnahmen, die geeignet sind, deren Lebensbedingungen zu verbessern, verhindern Benachteiligung und Diskriminierung und beseitigen Hindernisse, die einer tatsächlichen Gleichstellung und Verbesserung der Lebenssituation von behinderten und nichtbehinderten Menschen entgegenstehen."

2.
Nach Artikel 62 wird folgender Artikel eingefügt:
Artikel 62a Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeauftragter des Landes

  1. Der Landtag wählt auf Vorschlag der Landesregierung eine Behindertenbeauftragte oder einen Behindertenbeauftragten des Landes.
  2. Aufgabe der oder des Behindertenbeauftragten des Landes ist es, darauf hinzuwirken, dass die Verpflichtung zur Schaffung gleichwertiger Lebensbedingungen für Behinderte realisiert und deren Benachteiligung verhindert wird.
  3. Die Behindertenbeauftragte oder der Behindertenbeauftragte des Landes ist unabhängig und nur an Recht und Gesetz gebunden. Sie oder er berichtet dem Landtag über ihre oder seine Tätigkeit.

Alles andere regelt das Gesetz. Ein Dokument im PDF-Format, ca. 91 KByte, zum Betrachten und Herunterladen.

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Begründung


Zum Entwurf eines Gesetzes zur Durchsetzung der Gleichstellung und Verbesserung der Lebenssituation behinderter Menschen

A. Allgemeiner Teil

Die Notwendigkeit zur Durchsetzung der Gleichstellung und Verbesserung der Lebenssituation behinderter Menschen

Der Gesetzentwurf verfolgt das Ziel der Gleichstellung und Verbesserung der Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen in allen Lebensbereichen.

Die rechtlichen Regelungen der letzten Jahre, die die Lage behinderter Menschen betreffen, haben sich für Menschen mit einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, seelischen oder geistigen Schädigung oder Funktionsbeeinträchtigung nur zum Teil günstig ausgewirkt:

Die soziale Lage Behinderter ist weiterhin in verschiedener Hinsicht unbefriedigend. Das beginnt bereits damit, dass für die Definition der Behinderung weiterhin § 3 Absatz 1 Satz 1 Schwerbehindertengesetz (SchwbG) maßgeblich ist. Dort wird ausge- ......
Und weiter im Dokument der Begründung. Ein Dokument im PDF-Format, ca. 105 KByte, zum Betrachten und Herunterladen.

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