vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I. S. 482)
Inhaltsübersicht
Art. 1 Hessisches Gesetz zur Gleichstellung
von Menschen mit Behinderungen
(Hessisches Behinderten-
Gleichstellungsgesetz — HessBGG)
Art. 2 Änderung der Landeswahlordnung
Art. 3 Änderung der Stimmordnung
Art. 4 Änderung der Kommunalwahlordnung
Art. 5 Zuständigkeitsvorbehalt
Art. 6 Übergangsbestimmung
Art. 7 In-Kraft-Treten
*) GVBl. II 34-46
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Gesetzesziel
§ 2 Behinderung
§ 3 Barrierefreiheit
§ 4 Benachteiligung
Abschnitt 2
Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
§ 5 Frauen mit Behinderungen
§ 6 Gemeinsame Erziehung und Bildung
in öffentlichen Einrichtungen
§ 7 Wohnen von Menschen mit Behinderungen
§ 8 Gebärdensprache und andere Kommunikationshilfen
Abschnitt 3
Verpflichtung zur Gleichstellung
und Barrierefreiheit
§ 9 Benachteiligungsverbot
§ 10 Herstellung von Barrierefreiheit in
den Bereichen Bau und Verkehr
§ 11 Recht auf Verwendung von Gebärdensprache
oder anderen Kommunikationshilfen
§ 12 Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken
§ 13 Kostentragung für Stimmzettelschablonen
§ 14 Barrierefreie Informationstechnik
§ 15 Barrierefreie Medien
Abschnitt 4
Rechtsbehelfe
§ 16 Rechtsschutz durch Verbände
§ 17 Verbandsklagerecht
Abschnitt 5
Die oder der Beauftragte der
Hessischen Landesregierung für
Menschen mit Behinderungen
§ 18 Amt der oder des Behindertenbeauftragten
der Hessischen Landesregierung
Abschnitt 6
§ 19 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
Ziel dieses Gesetzes ist es, die Benachteiligung
von Menschen mit Behinderungen
zu beseitigen und zu verhindern sowie
die gleichberechtigte Teilhabe von
Menschen mit Behinderungen am Leben
in der Gesellschaft zu gewährleisten und
ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung
zu ermöglichen. Dabei wird besonderen
Bedürfnissen Rechnung getragen.
Nach oben
Menschen sind behindert, wenn ihre
körperliche Funktion, geistige Fähigkeit
oder seelische Gesundheit mit hoher
Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate
von dem für das Lebensalter typischen
Zustand abweicht und daher ihre
Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
beeinträchtigt ist.
Nach oben
(1) Barrierefrei sind bauliche und sonstige
Anlagen, Verkehrsmittel, technische
Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung,
akustische und
visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen
sowie andere gestaltete
Lebensbereiche, wenn sie für
Menschen mit Behinderungen in der allgemein
üblichen Weise ohne besondere
Erschwernis und grundsätzlich ohne
fremde Hilfe zugänglich und nutzbar
sind.
(2) Zur Herstellung der Barrierefreiheit
können, soweit nicht besondere gesetzliche
oder verordnungsrechtliche Vorschriften
entgegenstehen, Zielvereinbarungen
zwischen Landesverbänden von
Menschen mit Behinderungen einerseits
und kommunalen Körperschaften, deren
Verbänden und Unternehmen andererseits
für ihren jeweiligen sachlichen und
räumlichen Organisations- oder Tätigkeitsbereich
getroffen werden. Soweit
Landesverbände nicht vorhanden sind,
können auch örtliche Verbände mit kommunalen
Körperschaften sowie deren
Verbände Zielvereinbarungen für ihren
jeweiligen sachlichen und räumlichen
Organisations- oder Tätigkeitsbereich
treffen.
(3) Zielvereinbarungen zur Herstellung
von Barrierefreiheit enthalten insbesondere
1. die Bestimmung der Vereinbarungspartner
und sonstige Regelungen zum
Geltungsbereich und zur Geltungsdauer,
2. die Festlegung von Mindestbedingungen
darüber, wie gestaltete Lebensbereiche
künftig zu verändern sind, um
dem Anspruch von Menschen mit Behinderungen
auf Zugang und Nutzung
zu genügen,
3. den Zeitpunkt oder einen Zeitplan zur
Erfüllung der festgelegten Mindestbedingungen.
(4) Die Verhandlungen über Zielvereinbarungen
sind innerhalb von vier Wochen
nach deren Anzeige gegenüber dem
Vereinbarungspartner aufzunehmen. Verhandlungen
können nicht für den Geltungsbereich
und die Geltungsdauer einer
bereits zustande gekommenen Zielvereinbarung
geführt werden. Dies gilt
auch in Bezug auf diejenigen, die einer
zustande gekommenen Zielvereinbarung
ohne Einschränkung aller Rechte und
Pflichten beigetreten sind.
(5) Die oder der Landesbeauftragte für
Menschen mit Behinderungen führt ein
Zielvereinbarungsregister, in das der Abschluss,
die Änderung und die Aufhebung
von Zielvereinbarungen eingetragen
werden. Der die Zielvereinbarung
abschließende Verband ist verpflichtet,
die erforderlichen Anzeigen nach Satz 1
in informationstechnisch erfassbarer Form
zu übermitteln.
Nach oben
Eine Benachteiligung liegt vor, wenn
Menschen mit und ohne Behinderungen
ohne zwingenden Grund unterschiedlich
behandelt werden und dadurch Menschen
mit Behinderungen in der gleichberechtigten
Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt
werden.
Abschnitt 2
Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
Zur Durchsetzung der Gleichberechtigung
von Frauen und Männern sind die
besonderen Belange von Frauen mit Behinderungen
zu berücksichtigen und bestehende
Benachteiligungen zu beseitigen.
Dabei sind besondere Maßnahmen
zur Förderung der tatsächlichen Durchsetzung
der Gleichberechtigung von
Frauen mit Behinderungen und zur Beseitigung
bestehender Benachteiligungen
zulässig und nach Möglichkeit durchzuführen.
Nach oben
Öffentliche Einrichtungen zur Erziehung
und Bildung in Hessen fördern die
selbstbestimmte und gleichberechtigte
Teilhabe von Menschen mit und ohne Behinderung
am Leben der Gesellschaft und
bieten ihnen gemeinsame Lern- und Lebensfelder.
Das Nähere regeln die jeweiligen
Landesgesetze.
Nach oben
Menschen mit Behinderungen soll im
Rahmen der individuellen Hilfeplanung
ihren Wünschen entsprechend die Möglichkeit
gegeben werden, auch bei wachsendem
Hilfebedarf in dem ihnen vertrauten
Wohnumfeld zu verbleiben. Dies
gilt auch für Einrichtungen der Eingliederungshilfe
für Menschen mit Behinderungen.
Nach oben
(1) Die Deutsche Gebärdensprache ist
als eigenständige Sprache anerkannt.
(2) Lautsprachbegleitende Gebärden
sind als Kommunikationsform der deutschen
Sprache anerkannt.
(3) Hörbehinderte Menschen (Gehörlose,
Ertaubte und Schwerhörige) und
sprachbehinderte Menschen haben nach
Maßgabe der einschlägigen Gesetze das
Recht, die Deutsche Gebärdensprache
oder lautsprachbegleitende Gebärden zu
verwenden. Soweit sie sich nicht in Deutscher
Gebärdensprache oder mit lautsprachbegleitenden
Gebärden verständigen,
haben sie nach Maßgabe der einschlägigen
Gesetze das Recht, andere geeignete
Kommunikationshilfen zu verwenden.
Nach oben
Abschnitt 3
Verpflichtung zur Gleichstellung
und Barrierefreiheit
(1) Das Land, seine Behörden und
Dienststellen sowie die seiner Aufsicht
unterliegenden Körperschaften, Anstalten
und Stiftungen des öffentlichen Rechts
mit Ausnahme der kommunalen Gebietskörperschaften
sind im Rahmen ihrer gesetzlichen
oder satzungsmäßigen Aufgaben
verpflichtet, aktiv auf das Erreichen
der Ziele nach § 1 hinzuwirken. Für den
Hessischen Rundfunk und die Hessische
Landesanstalt für privaten Rundfunk gilt
§ 15. Vereinigungen, Einrichtungen und
Unternehmen, deren Anteile sich unmittelbar
oder mittelbar ganz oder überwiegend
im Eigentum des Landes befinden,
sollen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben
die Ziele des § 1 berücksichtigen. In Bereichen
bestehender Benachteiligungen
von Menschen mit Behinderungen gegenüber
Menschen ohne Behinderungen
sind besondere Maßnahmen zum Abbau
und zur Beseitigung dieser Benachteiligungen
zulässig.
(2) Die kommunalen Gebietskörperschaften,
ihre Behörden und Dienststellen
sowie die sonstigen Körperschaften, Anstalten
und Stiftungen des öffentlichen
Rechts, an denen sie maßgeblich beteiligt
sind, haben zu prüfen, ob sie im Rahmen
ihrer wirtschaftlichen Möglichkeiten
die Ziele dieses Gesetzes bei ihren Planungen
und Maßnahmen umsetzen können.
(3) Ein Träger öffentlicher Gewalt
im Sinne des Abs. 1 Satz 1 darf Menschen
mit Behinderungen nicht benachteiligen.
(4) Besondere Benachteiligungsverbote
zugunsten von Menschen mit Behinderungen
in anderen Rechtsvorschriften
bleiben unberührt.
Nach oben
(1) Neubauten sowie große Um- oder
Erweiterungsbauten der Behörden, Gerichte
oder sonstigen öffentlichen Stellen
des Landes Hessen sowie entsprechende
Bauten der sonstigen der Aufsicht des Landes
Hessen unterstehenden juristischen
Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme
der kommunalen Gebietskörperschaften
sollen entsprechend den allgemein
anerkannten Regeln der Technik im
Rahmen der wirtschaftlichen Möglichkeiten
barrierefrei gestaltet werden. Bereits
bestehende Bauten sind entsprechend
schrittweise mit dem Ziel einer möglichst
weitreichenden Barrierefreiheit zu gestalten.
Ausnahmen von Satz 1 sind bei
großen Um- und Erweiterungsbauten
zulässig, wenn die Anforderungen nur
mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand
erfüllt werden können oder eine
andere Lösung in gleichem Maße die Anforderungen
an die Barrierefreiheit erfüllt.
Die Regelungen der Hessischen Bauordnung
bleiben unberührt.
(2) Die Anforderungen an die Barrierefreiheit
sonstiger baulicher oder anderer
Anlagen, öffentlicher Wege, Plätze und
Straßen sowie öffentlich zugänglicher
Verkehrsanlagen und Beförderungsmittel
im öffentlichen Personennahverkehr richten
sich nach den für den jeweiligen Bereich
gültigen Rechtsvorschriften.
Nach oben
(1) Hör- oder sprachbehinderte Menschen
haben nach Maßgabe der Rechtsverordnung
nach Abs. 2 das Recht, mit
Trägern öffentlicher Gewalt im Sinne des
§ 9 Abs. 1 Satz 1 in Deutscher Gebärdensprache,
mit lautsprachbegleitenden Gebärden
oder über andere geeignete Kommunikationshilfen
zu kommunizieren, soweit
dies zur Wahrnehmung eigener
Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich
ist. Die Träger öffentlicher Gewalt
haben dafür auf Wunsch der Berechtigten
im notwendigen Umfang die Übersetzung
durch Gebärdensprachdolmetscherinnen
oder Gebärdensprachdolmetscher oder die
Verständigung mit anderen geeigneten
Kommunikationshilfen sicherzustellen und
die notwendigen Aufwendungen zu tragen.
Hör- oder sprachbehinderten Eltern
nicht hör- oder sprachbehinderter Kinder
werden nach Maßgabe der Rechtsverordnung
nach Abs. 2 auf Antrag die notwendigen
Aufwendungen für die Kommunikation
mit der Schule in deutscher Gebärdensprache,
mit lautsprachbegleitenden
Gebärden oder mittels anderer geeigneter
Kommunikationshilfen erstattet.
(2) Die Landesregierung bestimmt
durch Rechtsverordnung
1. Anlass und Umfang des Anspruchs auf
Bereitstellung einer Gebärdensprachdolmetscherin
oder eines Gebärdensprachdolmetschers
oder anderer geeigneter
Kommunikationshilfen,
2. Art und Weise der Bereitstellung von
Gebärdensprachdolmetscherinnen oder
Gebärdensprachdolmetschern oder anderen
geeigneten Hilfen für die Kommunikation
zwischen hör- oder sprachbehinderten
Menschen und den Trägern
öffentlicher Gewalt,
3. die Grundsätze für eine angemessene
Vergütung oder eine Erstattung von
notwendigen Aufwendungen für die
Dolmetscherdienste oder den Einsatz
anderer geeigneter Kommunikationshilfen
und
4. welche Kommunikationsformen als andere
geeignete Kommunikationshilfen
im Sinne des Abs. 1 anzusehen sind.
Nach oben
(1) Träger öffentlicher Gewalt im Sinne
des § 9 Abs. 1 Satz 1 haben bei der Gestaltung
von schriftlichen Bescheiden,
Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtlichen
Verträgen und Vordrucken eine Behinderung
von Menschen zu berücksichtigen.
Blinde und sehbehinderte Menschen
können nach Maßgabe der Rechtsverordnung
nach Abs. 2 verlangen,
dass ihnen Bescheide, öffentlich-rechtliche
Verträge und Vordrucke ohne zusätzliche
Kosten auch in einer für sie wahrnehmbaren
Form zugänglich gemacht
werden, soweit dies zur Wahrnehmung
eigener Rechte im Verwaltungsverfahren
erforderlich ist.
(2) Die Landesregierung bestimmt
durch Rechtsverordnung, bei welchen
Anlässen und in welcher Art und Weise
die in Abs. 1 genannten Dokumente blinden
und sehbehinderten Menschen zugänglich
gemacht werden.
Nach oben
Übernehmen Blindenvereine die Herstellung
oder die Verteilung von Stimmzettelschablonen
nach § 37 Abs. 3 der
Landeswahlordnung in der Fassung vom
26. Februar 1998 (GVBl. I S. 101, 167), zuletzt
geändert durch Gesetz vom ??. Dezember
2004 (GVBl. I S. ???), oder nach
§ 6 Abs. 2 Satz 3 der Stimmordnung vom
6. November 1990 (GVBl. I S. 613), zuletzt
geändert durch Gesetz vom ??. Dezember
2004 (GVBl. I S. ???), werden ihnen die
dadurch veranlassten notwendigen Ausgaben
erstattet.
Nach oben
Träger öffentlicher Gewalt im Sinne
des § 9 Abs. 1 Satz 1 gestalten ihre Internetauftritte
und -angebote sowie die von
ihnen zur Verfügung gestellten grafischen
Programmoberflächen, die mit Mitteln der
Informationstechnik dargestellt werden,
nach Maßgabe der nach Satz 2 zu erlassenden
Verordnung schrittweise technisch
so, dass sie von Menschen mit
Behinderungen grundsätzlich uneingeschränkt
genutzt werden können. Die
Landesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung
nach Maßgabe der technischen,
finanziellen und verwaltungsorganisatorischen
Möglichkeiten
1. die in den Geltungsbereich der Verordnung
einzubeziehenden Gruppen
von Menschen mit Behinderungen,
2. die technischen Standards und
3. die zu gestaltenden Bereiche und Arten
amtlicher Informationen.
Nach oben
(1) Der Hessische Rundfunk soll die
Ziele des § 1 bei seinen Planungen und
Maßnahmen beachten. Hierzu sollen insbesondere
Fernsehprogramme untertitelt
sowie mit Bildbeschreibungen für blinde,
erblindete und sehbehinderte Menschen
versehen werden. Die Intendantin oder
der Intendant des Hessischen Rundfunks
berichtet dem Rundfunkrat regelmäßig
über die getroffenen Maßnahmen.
(2) Die Hessische Landesanstalt für
privaten Rundfunk setzt sich dafür ein,
dass auch private Fernsehveranstalter im
Rahmen ihrer technischen und wirtschaftlichen
Möglichkeiten bei ihren Fernsehprogrammen
Maßnahmen nach Abs. 1
Satz 2 ergreifen.
Nach oben
Abschnitt 4
Rechtsbehelfe
Werden Menschen mit Behinderungen
in ihren Rechten aus § 9 Abs. 3, § 10
Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1 oder § 14
verletzt, können an ihrer Stelle und mit
ihrem Einverständnis die nach § 13 Abs. 3
des Behindertengleichstellungsgesetzes
vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1468),
geändert durch Verordnung vom 25. November
2003 (BGBI. I S. 2304), anerkannten
Verbände sowie deren hessischen Landesverbände,
die nicht selbst am Verfahren
beteiligt sind, Rechtsschutz beantragen.
Gleiches gilt bei Verstößen gegen Vorschriften
des Landesrechts, die einen Anspruch
auf Herstellung von Barrierefreiheit
im Sinne des § 3 oder auf Verwendung von
Gebärdensprache oder anderen Kommunikationshilfen
im Sinne des § 8 Abs. 3 vorsehen.
In diesen Fällen müssen alle Verfahrensvoraussetzungen
wie bei einem
Rechtsschutzersuchen durch den Menschen
mit Behinderungen selbst vorliegen.
Nach oben
(1) Ein nach § 13 Abs. 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes
anerkannter
Verband oder dessen hessischer Landesverband
kann, ohne in seinen Rechten verletzt
zu sein, Klage nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung
oder des Sozialgerichtsgesetzes
erheben auf Feststellung
eines Verstoßes durch Träger der öffentlichen
Gewalt nach § 9 Abs. 1 Satz 1 gegen
1. das Benachteiligungsverbot des § 9
Abs. 3 und die Verpflichtung zur Herstellung
der Barrierefreiheit nach § 10
Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1, §§ 13
oder 14,
Nr. 23 — Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I — 23. Dezember 2004 485
2. die Vorschriften zur Herstellung der
Barrierefreiheit im Hessischen Straßenund
Wegegesetz sowie im Gesetz über
den öffentlichen Personennahverkehr
in Hessen.
Satz 1 gilt nicht, wenn eine Maßnahme
aufgrund einer Entscheidung in einem
verwaltungs- oder sozialgerichtlichen
Streitverfahren getroffen worden ist.
(2) Eine Klage ist nur zulässig, wenn
der Verband durch die Maßnahme in seinem
satzungsgemäßen Aufgabenbereich
berührt wird. Soweit ein Mensch mit Behinderungen
selbst seine Rechte durch eine
Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen
kann oder hätte verfolgen können,
kann die Klage nach Abs. 1 nur erhoben
werden, wenn der Verband geltend
macht, dass es sich bei der Maßnahme
um einen Fall von allgemeiner Bedeutung
handelt. Dies ist insbesondere der Fall,
wenn eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle
vorliegt. Für Klagen nach Abs. 1 gelten die
Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung
entsprechend mit
der Maßgabe, dass es eines Vorverfahrens
auch dann bedarf, wenn die angegriffene
Maßnahme von einer obersten Landesbehörde
erlassen worden ist.
Nach oben
Abschnitt 5
Die oder der Beauftragte der
Hessischen Landesregierung für
Menschen mit Behinderungen
(1) Die Landesregierung beruft für die
Dauer der Wahlperiode des Landtags eine
Beauftragte oder einen Beauftragten für
die Belange von Menschen mit Behinderungen.
Wiederberufung ist zulässig. Die
beauftragte Person ist unabhängig, weisungsungebunden
und ressortübergreifend
tätig. Sie kann von dem Amt vor Ablauf
der Amtszeit außer mit ihrem Einverständnis
nur abberufen werden, wenn die
Abberufung bei entsprechender Anwendung
der Vorschriften über die Amtsenthebung
von Richtern auf Lebenszeit gerechtfertigt
ist. Endet das Amt, nimmt bis
zur Neubestellung die Staatssekretärin
oder der Staatssekretär im Hessischen
Ministerium des Innern und für Sport die
Aufgaben wahr.
(2) Die beauftragte Person berät die
Landesregierung bei der Fortentwicklung
und Umsetzung der Behindertenpolitik.
1. Sie achtet im Zusammenwirken mit den
Schwerbehindertenvertretungen sowie
den Behindertenverbänden in Hessen
und deren Zusammenschlüssen auf
die Einhaltung der Gleichstellungsverpflichtung
nach diesem Gesetz.
2. Sie arbeitet hierzu mit dem Sozialministerium
insbesondere bei behindertenspezifischen
Anliegen zur beruflichen
und gesellschaftlichen Integration
von Menschen mit Behinderungen
zusammen.
3. Sie bearbeitet die Anregungen von
einzelnen Betroffenen, von Selbsthilfegruppen,
von Behindertenverbänden
und von kommunalen Behindertenbeauftragten.
4. Sie regt Maßnahmen zur verbesserten
Integration von Menschen mit Behinderungen
an.
5. Sie wirkt durch geeignete Maßnahmen
darauf hin, dass das Land Hessen die
Beschäftigungspflicht nach den §§ 71
bis 76 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
erfüllt. Hierzu berät die beauftragte
Person die Hessische Landesregierung
in allen Fragen der Ausbildung
und Beschäftigung schwerbehinderter
Menschen und initiiert und
begleitet Integrationsmaßnahmen in
der Landesverwaltung.
(3) Zur Wahrnehmung der Aufgaben
nach Abs. 2 beteiligen die obersten
Landesbehörden die beauftragte Person
rechtzeitig bei allen Gesetzes-, Verordnungs-
und sonstigen wichtigen Vorhaben,
soweit sie Belange von Menschen
mit Behinderungen behandeln oder
berühren.
(4) Die beauftragte Person unterrichtet
die Landesregierung und den Landtag regelmäßig
über ihre Tätigkeit. Der Bericht
hat Aussagen über die Wirksamkeit und
Umsetzung dieses Gesetzes zu enthalten.
(5) Die beauftragte Person der Hessischen
Landesregierung und ihre Dienststelle
sind dem Ministerium des Innern
und für Sport zugeordnet. Die für die Erfüllung
der Aufgaben notwendige Personal-
und Sachausstattung ist durch das
Hessische Ministerium des Innern und für
Sport nach Maßgabe des Landeshaushalts
zur Verfügung zu stellen. Die beauftragte
Person ist ehrenamtlich tätig. Sie erhält
eine Aufwandsentschädigung, deren
Höhe im Haushaltsplan festgelegt wird.
§ 68 des Beamtenversorgungsgesetzes
findet entsprechende Anwendung.
(6) Die beauftragte Person hat, auch
nach Beendigung der Tätigkeit, über die
dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten
Verschwiegenheit zu bewahren.
Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen
Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig
sind oder ihrer Bedeutung nach
keiner Geheimhaltung bedürfen.
(7) Die beauftragte Person beteiligt die
Verbände, welche die Belange von Menschen
mit Behinderungen fördern sowie
die kommunalen Behindertenbeauftragten
in geeigneter Weise an ihrer Arbeit.
Nach oben
Abschnitt 6
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf
des 31. Dezember 2009 außer Kraft.
Nach oben
Die Landeswahlordnung in der Fassung
vom 26. Februar 1998 (GVBl. I
S. 101, 167), zuletzt geändert durch Verordnung
vom 25. April 2002 (GVBl. I
S. 110), wird wie folgt geändert:
1. § 37 wird folgender Abs. 3 angefügt:
"(3) Muster der Stimmzettel werden
von den Kreiswahlleitern unverzüglich
nach ihrer Fertigstellung den Blindenvereinen,
die ihre Bereitschaft zur Herstellung
von Stimmzettelschablonen
erklärt haben, zur Verfügung gestellt."
2. § 39 wird wie folgt geändert:
1. Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1.
2. Als Abs. 2 wird angefügt:
"(2) Die Wahlräume sollen nach
den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt
und eingerichtet werden,
dass allen Wahlberechtigten, insbesondere
Menschen mit Behinderungen
und anderen Menschen mit
Mobilitätsbeeinträchtigungen, die
Teilnahme an der Wahl möglichst
erleichtert wird. Die Gemeindebehörde
teilt frühzeitig und in
geeigneter Weise mit, welche Wahlräume
barrierefrei im Sinne des § 3
des Hessischen Behinderten-
Gleichstellungsgesetzes vom 20.
12.2004 (GVBl. I S. 482 ff) sind."
*) Ändert GVBl. II 16-23
Nach oben
§ 6 Abs. 2 der Stimmordnung vom
6. November 1990 (GVBl. I S. 613), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 25. April
2002 (GVBl. I S. 110), wird folgender Satz
angefügt:
"Muster der Stimmzettel werden unverzüglich
nach ihrer Fertigstellung den
Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur
Herstellung von Stimmzettelschablonen
erklärt haben, zur Verfügung gestellt."
*) Ändert GVBl. II 16-31
Nach oben
§ 29 der Kommunalwahlordnung in
der Fassung vom 26. März 2000 (GVBl. I
S. 198, 233), zuletzt geändert durch Verordnung
vom 13. Januar 2004 (GVBl. I
S. 42), wird wie folgt geändert:
1. Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1.
2. Als Abs. 2 wird angefügt:
"(2) Die Wahlräume sollen nach
den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt
und eingerichtet werden, dass
allen Wahlberechtigten, insbesondere
Menschen mit Behinderungen und anderen
Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen,
die Teilnahme an
der Wahl möglichst erleichtert wird.
Der Gemeindevorstand teilt frühzeitig
und in geeigneter Weise mit, welche
Wahlräume barrierefrei im Sinne des
§ 3 des Hessischen Behinderten-
Gleichstellungsgesetzes vom ??. Dezember
2004 (GVBl. I S. ???) sind."
*) Ändert GVBl. II 333-12
Nach oben
Soweit durch dieses Gesetz Verordnungen
geändert werden, bleibt die Befugnis
der zuständigen Stellen, diese Verordnungen
zu ändern oder aufzuheben,
unberührt.
Nach oben
(1) Für Direktwahlen und Bürgerentscheide,
deren Wahl- oder Abstimmungstag
zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens
dieses Gesetzes bereits bestimmt und öffentlich
bekannt gemacht worden ist, gilt
die Kommunalwahlordnung in der bisher
geltenden Fassung.
(2) Von der Verpflichtung nach Art. 1
§ 10 Abs. 1 Satz 1 kann bei zum Zeitpunkt
des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes
bereits geplanten oder begonnenen
Neu-, Um- oder Erweiterungsbauten
längstens bis zum 31. Dezember 2005
abgewichen werden, soweit die nachträgliche
Berücksichtigung der allgemein anerkannten
Regeln der Technik zur barrierefreien
Gestaltung zu einem unverhältnismäßigen
Mehraufwand führen würde.
(3) Die oder der zum Zeitpunkt des In-
Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestellte
Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderungen
gilt als Beauftragte oder Beauftragter
der Hessischen Landesregierung
im Sinne des Art. 1 § 18 Abs. 1 für
die Dauer der laufenden Wahlperiode des
Landtags.
Nach oben
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft.
Nach oben
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