Niedersachsen
Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen

Vom 25. November 2007 (Nds. GVBl. S. 661)

Inhalt

Artikel 1 Niedersächsisches Behindertengleichstellungsgesetz (NBGG)
§ 1 Ziel des Gesetzes
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern
§ 4 Benachteiligungsverbot
§ 5 Gebärdensprache und andere Kommunikationshilfen
§ 6 Recht auf Verwendung von Gebärdensprache und Kommunikationshilfen
§ 7 Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr
§ 8 Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken
§ 9 Informationstechnik
§ 10 Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter für Menschen mit Behinderungen
§ 11 Aufgaben der oder des Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen
§ 12 Beiräte für Menschen mit Behinderungen
§ 13 Verbandsklage
§ 14 Leistungen für Aufwendungen der kommunalen Gebietskörperschaften
§ 15 Überprüfung des Gesetzes
Artikel 2 Änderung des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes
Artikel 3 Änderung der Niedersächsischen Landeswahlordnung
Artikel 4 Änderung des Jugendförderungsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Niedersächsischen Beamtengesetzes
Artikel 6 Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über Öffentlich bestellte
Artikel 7 Änderung des Niedersächsischen Straßengesetzes
Artikel 8 Änderung des Niedersächsischen Nahverkehrsgesetzes
Artikel 9 Inkrafttreten

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Artikel 1

Niedersächsisches Behindertengleichstellungsgesetz (NBGG)
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§ 1 Ziel des Gesetzes

Ziel dieses Gesetzes ist es, Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen und zu verhindern sowie die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen.
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§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) 1Öffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes sind die Behörden, Gerichte und sonstige Einrichtungen des Landes sowie die der alleinigen Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. 2Ausgenommen sind
1. Sparkassen, 2. Gerichte und Staatsanwaltschaften, soweit sie Aufgaben der Rechtsprechung, der Strafverfolgung oder der Strafvollstreckung wahrnehmen, 3. öffentliche Stellen im Sinne des Satzes 1, soweit sie zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten tätig werden.
(2) Menschen haben eine Behinderung, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.
(3) Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.
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§ 3 Gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern

Die öffentlichen Stellen berücksichtigen die unterschiedlichen Lebensbedingungen von Frauen und Männern mit Behinderungen.
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§ 4 Benachteiligungsverbot

(1) Die öffentlichen Stellen sollen in ihrem jeweiligen Aufgabenbereich die in § 1 genannten Ziele verwirklichen und bei der Planung von Maßnahmen beachten.
(2) 1Die öffentlichen Stellen dürfen Menschen mit Behinderungen nicht benachteiligen. 2Eine Benachteiligung liegt vor, wenn Menschen mit Behinderungen und Menschen ohne Behinderungen ohne zwingenden Grund unterschiedlich behandelt werden.
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§ 5 Gebärdensprache und andere Kommunikationshilfen

(1) Die Deutsche Gebärdensprache ist als eigenständige Sprache anerkannt.
(2) Lautsprachbegleitende Gebärden sind als Kommunikationsform der deutschen Sprache anerkannt.
(3) 1Menschen mit Hörbehinderung und Menschen mit Sprachbehinderung haben nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften das Recht, die Deutsche Gebärdensprache oder lautsprachbegleitende Gebärden zu verwenden. 2Soweit sie sich nicht in Deutscher Gebärdensprache oder mit lautsprachbegleitenden Gebärden verständigen, haben sie nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften das Recht, andere geeignete Kommunikationshilfen zu verwenden.
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§ 6 Recht auf Verwendung von Gebärdensprache und Kommunikationshilfen

(1) 1Ein Mensch mit Hör- oder Sprachbehinderung hat das Recht, mit öffentlichen Stellen in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren oder zur Wahrnehmung seiner Interessen in Kindertagesstätten und Schulen erforderlich ist. 2Dabei ist auf Wunsch der oder des Berechtigten im notwendigen Umfang die Übersetzung durch eine Gebärdensprachdolmetscherin oder einen Gebärdensprachdolmetscher oder die Verständigung über andere geeignete Kommunikationshilfen sicherzustellen. 3Die Hochschulen in staatlicher Verantwortung müssen auf Antrag für einen Menschen mit Hör- oder Sprachbehinderung anstelle von mündlichen Prüfungen und Leistungsfeststellungen Prüfungen und Leistungsfeststellungen in schriftlicher Form durchführen, soweit der Prüfungs- oder Leistungsfeststellungszweck nicht entgegensteht.
(2) 1Die öffentlichen Stellen sind verpflichtet, die durch Verwendung der Gebärden-sprache, lautsprachbegleitender Gebärden und geeigneter Kommunikationshilfen nach Absatz 1 Satz 1 entstehenden Kosten zu tragen. 2Herangezogene Gebärdensprach-dolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher oder andere Kommunikations-helferinnen und Kommunikationshelfer erhalten auf Antrag eine Vergütung in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416), in der jeweils geltenden Fassung.
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§ 7 Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr

(1) 1Neubauten sowie große Um- oder Erweiterungsbauten öffentlicher Stellen sollen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik barrierefrei gestaltet werden. 2Von den allgemein anerkannten Regeln der Technik kann abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung die Anforderungen an die Barrierefreiheit in gleichem Maß erfüllt werden. 3Ausnahmen von Satz 1 sind bei großen Um- und Erweiterungsbauten zulässig, soweit die Anforderungen an die Barrierefreiheit nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können.
(2) Sonstige öffentliche bauliche oder andere Anlagen, öffentliche Wege, Plätze und Straßen sowie öffentlich zugängliche Verkehrsanlagen und Verkehrsmittel im öffentlichen Personenverkehr sind barrierefrei zu gestalten, soweit dies durch Rechtsvorschrift vorgegeben ist.
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§ 8 Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken

(1) Die öffentlichen Stellen haben bei der Gestaltung von Bescheiden, öffentlich-rechtlichen Verträgen und Vordrucken Behinderungen von Menschen zu berücksichtigen.
(2) Die öffentlichen Stellen haben einem blinden oder sehbehinderten Menschen auf Verlangen Bescheide, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke kostenfrei auch in einer für diesen geeigneten und wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen, soweit dies zur Wahrnehmung von Rechten im Verwaltungsverfahren erforderlich ist.
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§ 9 Informationstechnik

1Die öffentlichen Stellen gestalten ihre Internetauftritte und -angebote sowie die von ihnen zur Verfügung gestellten grafischen Programmoberflächen, die mit Mitteln der Informationstechnik dargestellt werden, technisch so, dass sie von Menschen mit Behinde-rungen grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden können. 2Vorhandene Internetauftritte und -angebote sowie zur Verfügung gestellte grafische Programmoberflächen sind im Sinne des Satzes 1 schrittweise umzugestalten. 3Sollte eine solche schrittweise Umgestaltung aus technischen Gründen nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand möglich sein, so sind die Internetauftritte und -angebote sowie die zur Verfügung gestellten grafischen Programmoberflächen spätestens bei einer Neugestaltung des bestehenden Auftritts, des Angebots oder der bestehenden grafischen Programmoberfläche im Sinne des Satzes 1 zu gestalten.
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§ 10 Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter für Menschen mit Behinderungen

(1) 1Die Landesregierung bestellt eine Landesbeauftragte oder einen Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen. 2Die oder der Landesbeauftragte soll ein Mensch mit Behinderung sein. 3Sie oder er ist in der Wahrnehmung des Amtes unabhängig.
(2) Die oder der Landesbeauftragte ist dem für Soziales zuständigen Ministerium zugeordnet; ihr oder ihm ist die für die Erfüllung der Aufgaben notwendige Ausstattung zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Bestellung endet, außer aus beamten- oder arbeitsrechtlichen Gründen, durch Abberufung durch die Landesregierung.
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§ 11 Aufgaben der oder des Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen

(1) Aufgabe der oder des Landesbeauftragten ist es, darauf hinzuwirken, dass die Ziele des Gesetzes verwirklicht werden und die öffentlichen Stellen die Verpflichtungen nach den §§ 3, 4 und 6 bis 9 erfüllen.
(2) Die Ministerien und die Staatskanzlei beteiligen die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten bei den Gesetzes-, Verordnungs- und sonstigen wichtigen Vorhaben, soweit diese die Zielsetzung dieses Gesetzes betreffen.
(3) 1Die öffentlichen Stellen sind mit Ausnahme der kommunalen Gebietskörperschaften verpflichtet, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten bei der Erfüllung der Aufgabe zu unterstützen, insbesondere Auskünfte zu erteilen und Einsicht in Unterlagen zu gewähren, soweit dies zur sachgerechten Aufgabenwahrnehmung erforderlich und im Rahmen der Gesetze zulässig ist. 2Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt.
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§ 12 Beiräte für Menschen mit Behinderungen

(1) Die oder der Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderungen richtet einen Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen ein, der sie oder ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterstützt.
(2) 1Der Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen besteht aus der oder dem Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen als vorsitzendem Mitglied und 20 weiteren Mitgliedern. 2Als weitere Mitglieder beruft die oder der Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderungen für die Dauer der jeweiligen Wahlperiode des Landtages
1. zehn Personen auf Vorschläge von Landesverbänden von Vereinigungen oder Selbst-hilfegruppen von Menschen mit Behinderungen,
2. fünf Personen auf Vorschlag der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrts-pflege Niedersachsen,
3. je eine Person auf Vorschlag eines jeden kommunalen Spitzenverbandes,
4. eine Person auf Vorschlag von Gewerkschaften und
5. eine Person auf Vorschlag von Unternehmensverbänden.
3Die weiteren Mitglieder nehmen ihre Aufgabe ehrenamtlich wahr. 4Das Land trägt die notwendigen Reisekosten der Mitglieder nach Satz 2 Nr. 1.
(3) 1Der Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen gibt sich im Benehmen mit dem für Soziales zuständigen Ministerium eine Geschäftsordnung. 2In der Geschäftsordnung sind insbesondere Regelungen über die Vorbereitung, Einberufung und Durchführung von Sitzungen sowie über die Beschlussfassung zu treffen.
(4) 1Die Landkreise und die kreisfreien Städte richten zu ihrer Unterstützung bei der Verwirklichung der Zielsetzung dieses Gesetzes jeweils einen Beirat oder ein vergleichbares Gremium ein. 2Näheres wird durch Satzung bestimmt.
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§ 13 Verbandsklage

(1) 1Ein nach § 13 Abs. 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), zuletzt geändert durch Artikel 262 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), anerkannter Verband oder dessen niedersächsischer Landesverband kann, ohne die Verletzung in eigenen Rechten geltend zu machen, nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung oder des Sozialgerichtsgesetzes Klage erheben auf Feststellung eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot nach § 4 Abs. 2 und die Verpflichtung zur Herstellung der Barrierefreiheit nach § 6 Abs. 1, § 7 oder 8. 2Die Klage ist nur zulässig, wenn der Verband durch eine Maßnahme in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird.
(2) 1Absatz 1 Satz 1 gilt nicht,
1. wenn sich die Klage auf einen Sachverhalt bezieht, über den bereits in einem verwaltungs- oder sozialgerichtlichen Streitverfahren entschieden oder ein Vergleich geschlossen worden ist, oder
2. soweit ein Mensch mit Behinderung selbst seine Rechte durch eine Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgt, verfolgen kann oder hätte verfolgen können.
2Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 kann die Klage nach Absatz 1 erhoben werden, wenn es sich um einen Sachverhalt von allgemeiner Bedeutung handelt. 3Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle vorliegt.
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§ 14 Leistungen für Aufwendungen der kommunalen Gebietskörperschaften

(1) Die Landkreise, die Region Hannover und die kreisfreien Städte sowie die Landeshauptstadt Hannover und die Stadt Göttingen erhalten vom Land jährlich insgesamt 1 500 000 Euro.
(2) § 7 Abs. 1, 3 und 4 des Niedersächsischen Finanzverteilungsgesetzes gilt entsprechend.
(3) 1Von den Zuweisungen nach Absatz 2 für einen Landkreis oder die Region Hannover erhalten die Gemeinden, soweit sie nicht Mitglied einer Samtgemeinde sind, und die Samtgemeinden 50 vom Hundert des um 5 000 Euro reduzierten Betrages nach dem Verhältnis der Einwohnerzahlen. 2Dies gilt nicht für die Landeshauptstadt Hannover und die Stadt Göttingen.

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§ 15 Überprüfung des Gesetzes

Die Landesregierung überprüft bis zum 31. Dezember 2010 die Auswirkungen dieses Gesetzes.
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Artikel 2 Änderung des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes

Das Niedersächsische Landeswahlgesetz in der Fassung vom 30. Mai 2002 (Nds. GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. März 2007 (Nds. GVBl. S. 116), wird wie folgt geändert:
1. § 26 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
b) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:
"2Ein blinder oder sehbehinderter Wähler kann sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen."
2. Dem § 50 wird der folgende Absatz 3 angefügt:
"(3) Das Land erstattet den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, die durch die Herstellung und die Verteilung der Stimmzettelschablonen veranlassten notwendigen Ausgaben."
3. In § 55 Abs. 2 wird der Klammerzusatz "(§§ 50, 52 Abs. 8)" durch den Klammerzusatz "(§ 50 Abs. 1 und 2, § 52 Abs. 8)" ersetzt.

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Artikel 3 Änderung der Niedersächsischen Landeswahlordnung

Die Niedersächsische Landeswahlordnung vom 1. November 1997 (Nds. GVBl. S. 437; 1998 S. 14), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. März 2007 (Nds. GVBl. S. 116), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 37 wird der folgende Absatz 5 angefügt:
"(5) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter stellt Muster der Stimmzettel unverzüglich nach der Herstellung der Stimmzettel den Blindenvereinen zur Verfügung, die ihre Bereitschaft zur Herstellung und Verteilung von Stimmzettelschablonen gegenüber der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter erklärt haben."
2. § 38 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
"(2) 1Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen, die Teilnahme an der Wahl erleichtert wird.
2Die Gemeindebehörden teilen frühzeitig und in geeigneter Weise mit, welche Wahlräume barrierefrei sind."

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Artikel 4 Änderung des Jugendförderungsgesetzes

Das Jugendförderungsgesetz in der Fassung vom 15. Juli 1981 (Nds. GVBl. S. 199), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 2006 (Nds. GVBl. S. 597), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) 1Die Jugendarbeit ist ein eigenständiger Teil der Kinder- und Jugendhilfe. 2Sie hat jungen Menschen die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit im Sinne des § 11 des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs zur Verfügung zu stellen. 3Sie tritt darüber hinaus für die Anliegen und Interessen junger Menschen in der Öffentlichkeit ein."
b) Es wird der folgende neue Absatz 4 eingefügt:
"(4) Die Jugendarbeit berücksichtigt bei der Ausgestaltung ihrer Angebote und Maßnahmen die spezifischen Lebenslagen junger Menschen mit Behinderungen."
c) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 5 und 6.
2. § 3 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
"1. auf Landesebene nach § 75 des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs anerkannt sind,".
3. In § 8 werden im einleitenden Satzteil die Worte "Der zuständige Minister" durch die Worte "Das Fachministerium" ersetzt. 4. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "zuständigen Minister" durch das Wort "Fachministerium" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "zuständigen Minister" durch das Wort "Fachministerium" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Worte "der zuständige Minister" durch die Worte "das Fachministerium" ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 3 werden die Worte "zuständigen Minister" durch das Wort "Fachministerium" ersetzt.
5. In § 16 Abs. 1 werden die Worte "den zuständigen Minister" durch die Worte "das Fachministerium" ersetzt.

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Artikel 5 Änderung des Niedersächsischen Beamtengesetzes

Das Niedersächsische Beamtengesetz in der Fassung vom 19. Februar 2001 (Nds. GVBl. S. 33), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. September 2007 (Nds. GVBl. S. 444), wird wie folgt geändert:
1. In § 54 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte" durch die Worte "wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen" ersetzt. 2. § 57 Satz 3 wird gestrichen. 3. § 85 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 5 wird gestrichen.
b) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 5.

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Artikel 6 Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure

In § 4 Nr. 8 des Niedersächsischen Gesetzes über Öffentlich bestellte Vermessungs-ingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure vom 16. Dezember 1993 (Nds. GVBl. S. 707), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. Oktober 2005 (Nds. GVBl. S. 296), werden die Worte "infolge eines körperlichen Gebrechens, wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte oder wegen einer Sucht" durch die Worte "wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen" ersetzt.
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Artikel 7 Änderung des Niedersächsischen Straßengesetzes

Das Niedersächsische Straßengesetz in der Fassung vom 24. September 1980 (Nds. GVBl. S. 359), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. November 2004 (Nds. GVBl. S. 406), wird wie folgt geändert:
1. Der Überschrift des Teiles II werden ein Semikolon und die Worte "behindertengerechte Straßen" angefügt. 2. Nach § 46 wird der folgende § 46 a eingefügt: "§ 46 a Behindertengerechte Straßen Straßen sind entsprechend der finanziellen Leistungsfähigkeit des Baulastträgers so auszubauen, dass
1. die Bedürfnisse blinder und sehbehinderter Menschen durch Orientierungshilfen und
2. die Bedürfnisse von Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen durch barrierefreie Gehwegübergänge berücksichtigt werden."

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Artikel 8 Änderung des Niedersächsischen Nahverkehrsgesetzes

In § 2 Abs. 4 Nr. 3 Satz 2 des Niedersächsischen Nahverkehrsgesetzes vom 28. Juni 1995 (Nds. GVBl. S. 180), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 642), werden die Worte "Personen mit eingeschränkter Beweglichkeit" durch die Worte "Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen" ersetzt.
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Artikel 9 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
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