Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen des Landes Schleswig-Holstein und zur Änderung anderer Rechtsvorschriften

Vom 16. Dezember 2002 (GVOBl. Schl.-H. 2002 S. 264)

Artikel 1

Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen des Landes Schleswig-Holstein (Landesbehindertengleichstellungsgesetz — LBGG)

Inhalt

Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Gesetzesziel
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Klagerecht

Abschnitt II Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter für behinderte Menschen

§ 4 Bestellung
§ 5 Aufgaben
§ 6 Weisungsunabhängigkeit
§ 7 Unterstützung durch die Träger der öffentlichen Verwaltung
§ 8 Beteiligung
§ 9 Bericht

Abschnitt III Besondere Vorschriften

§ 10 Gebärdensprache
§ 11 Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau- und Verkehr
§ 12 Barrierefreie Informationstechnik
§ 13 Gestaltung von Bescheiden, amtlichen Informationen und Vordrucken

Artikel

Artikel 2 Änderung der Landeswahlordnung
Artikel 3 Änderung der Gemeinde- und Kreiswahlordnung
Artikel 4 Änderung des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes
Artikel 5 Änderung des Hochschulgesetzes
Artikel 6 Änderung des Bildungsfreistellungs- und Qualifizierungsgesetzes
Artikel 7 Änderung der Bildungsfreistellungsverordnung
Artikel 8 Änderung der Landesbauordnung
Artikel 9 Änderung des Straßen- und Wegegesetzes
Artikel 10 Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr
Artikel 11 Änderung des Denkmalschutzgesetzes
Artikel 12 Jugendförderungsgesetz
Artikel 13 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 14 Inkrafttreten

Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Gesetzesziel

(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, die Benachteiligung behinderter Menschen zu beseitigen und zu verhindern, sowie gleichwertige Lebensbedingungen und Chancengleichheit für behinderte Menschen herzustellen, ihnen die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen.
(2) Die Träger der öffentlichen Verwaltung fördern im Rahmen ihrer gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben aktiv die Verwirklichung der Ziele gemäß Absatz 1 und ergreifen insbesondere geeignete Maßnahmen zur Herstellung der Barrierefreiheit in ihrem jeweiligen Aufgabenbereich. Sie dürfen behinderte Menschen nicht benachteiligen.
(3) Bei der Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern sind die besonderen Belange behinderter Frauen zu berücksichtigen. Dabei sind Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung behinderter Frauen, die dem Abbau oder dem Ausgleich bestehender Ungleichheiten dienen, zulässig.
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§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.
(2) Eine Benachteiligung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn behinderte und nicht behinderte Menschen ohne zwingenden Grund unterschiedlich behandelt werden und dadurch behinderte Menschen in der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt werden. Eine unterschiedliche Behandlung ist insbesondere dann nicht gerechtfertigt, wenn sie ausschließlich oder überwiegend auf Umständen beruht, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit der Behinderung steht. Ist eine Benachteiligung aus zwingenden Gründen nicht zu vermeiden, ist für den Ausgleich ihrer Folgen Sorge zu tragen, soweit hiermit nicht ein unverhältnismäßiger Mehraufwand verbunden ist.
(3) Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.
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§ 3 Klagerecht

(1) Ein Interessenverband behinderter Menschen nach Absatz 3 kann, ohne in seinen Rechten verletzt zu sein, Klage nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung erheben auf Feststellung eines Verstoßes gegen
1. das Benachteiligungsverbot der Träger der öffentlichen Verwaltung nach § 1 Abs. 2,
2. die Verpflichtung der Träger der öffentlichen Verwaltung zur Herstellung der Barrierefreiheit nach § 10, § 11 Abs.1, hinsichtlich öffentlich zugänglicher Verkehrsanlagen nach § 11 Abs. 2, sowie nach § 13,
3. die Verpflichtung zur Unterrichtung von gehörlosen Schülerinnen und Schülern in Deutscher Gebärdensprache und lautsprachbegleitenden Gebärden nach § 25 Abs. 7 Satz 1 Schulgesetz.
(2) Eine Klage ist nur zulässig, wenn der Verband durch die Maßnahme in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird. Soweit ein behinderter Mensch selbst seine Rechte durch eine Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können, kann die Klage nach Absatz 1 nur erhoben werden, wenn der Verband geltend macht, dass es sich bei der Maßnahme um einen Fall von allgemeiner Bedeutung handelt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle vorliegt. Für Klagen nach Absatz 1 gelten die Vorschriften des 8. Abschnittes der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass es eines Vorverfahrens auch dann bedarf, wenn die angegriffene Maßnahme von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist.
(3) Die Klagebefugnis nach Absatz 1 steht Interessenverbänden behinderter Menschen zu, die
1. nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend die Belange behinderter Menschen fördern,
2. nach der Zusammensetzung ihrer Mitglieder oder Mitgliedsvereine und -verbände dazu berufen sind, Interessen behinderter Menschen auf Landesebene zu vertreten,
3. mindestens drei Jahre bestehen und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen sind und
4. wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes von der Körperschaftssteuer befreit sind.
(4) Werden behinderte Menschen in ihren Rechten nach Absatz 1 verletzt, können an ihrer Stelle und mit ihrem Einverständnis Verbände nach Absatz 3, die nicht selbst am Verfahren beteiligt sind, Rechtsschutz beantragen. In diesen Fällen müssen alle Verfahrensvoraussetzungen wie bei einem Rechtsschutzersuchen durch den behinderten Menschen selbst vorliegen. Das Einverständnis ist schriftlich zu erklären.
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Abschnitt II Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter für behinderte Menschen

§ 4 Bestellung

(1) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident bestellt eine Landesbeauftragte oder einen Landesbeauftragten für behinderte Menschen für die Dauer von sechs Jahren. Die erneute Bestellung ist möglich. Die oder der Landesbeauftragte soll ein Mensch mit Behinderung sein.
(2) Die Verbände der freien Wohlfahrtspflege und die Interessenverbände behinderter Menschen im Sinne von § 3 Abs. 3 können Personen für das Amt der oder des Landesbeauftragten für behinderte Menschen vorschlagen.
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§ 5 Aufgaben

(1) Aufgabe der oder des Landesbeauftragten ist es,
1. die gleichberechtigte Teilhabe behinderter Menschen am Leben in der Gesellschaft aktiv zu fördern,
2. darauf hinzuwirken, dass die Verpflichtung des Landes, für gleichwertige Lebensbedingungen von Menschen mit und ohne Behinderung zu sorgen, in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens erfüllt wird und
3. die Landesregierung und den Landtag in Grundsatzangelegenheiten behinderter Menschen zu beraten.
(2) Die oder der Landesbeauftragte wirkt aktiv darauf hin, dass geschlechtsspezifische Benachteiligungen von behinderten Frauen abgebaut und verhindert werden.
(3) Jede Person, jeder Verband oder jede Institution kann sich in Angelegenheiten, die die Lebenssituation behinderter Menschen betreffen, an die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten wenden.
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§ 6 Weisungsunabhängigkeit

(1) Die oder der Landesbeauftragte handelt weisungsunabhängig. Dies betrifft insbesondere Stellungnahmen gegenüber dem Landtag, Behörden, Verbänden oder der Öffentlichkeit.
(2) Die oder der Landesbeauftragte hat, auch nach Beendigung ihrer oder seiner Tätigkeit, über die ihr oder ihm bei ihrer oder seiner Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(3) Die oder der Landesbeauftragte darf ohne Aussagegenehmigung der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten über Angelegenheiten nach Absatz 2 Satz 1 weder vor Gericht noch außergerichtlich Aussagen oder Erklärungen abgeben.
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§ 7 Unterstützung durch die Träger der öffentlichen Verwaltung

(1) Die Träger der öffentlichen Verwaltung erteilen der oder dem Landesbeauftragten zur Situation behinderter Menschen Auskunft und unterstützen sie oder ihn bei der Erfüllung der Aufgaben. Die dem Datenschutz dienenden Vorschriften bleiben hiervon unberührt.
(2) Stellt die oder der Landesbeauftragte Verstöße gegen das Benachteiligungsverbot des § 1 Abs. 2 fest, fordert sie oder er eine Stellungnahme an und beanstandet gegebenenfalls festgestellte Verstöße. Mit der Beanstandung können Vorschläge zur Beseitigung der Mängel und zur Verbesserung der Umsetzung des Benachteiligungsverbots verbunden werden.
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§ 8 Beteiligung

(1) Die Landesregierung beteiligt die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten frühzeitig und umfassend an allen Gesetzes- und Verordnungsvorhaben, die die Belange behinderter Menschen betreffen.
(2) Bei Gesetzesvorhaben, die den Zuständigkeitsbereich der oder des Landesbeauftragten betreffen, hat sie oder er das Recht auf Anhörung vor dem Landtag.
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§ 9 Bericht

Die oder der Landesbeauftragte berichtet der Landesregierung alle zwei Jahre über die Situation der behinderten Menschen in Schleswig- Holstein sowie über ihre oder seine Tätigkeit. Die Landesregierung leitet den Bericht dem Landtag zu.
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Abschnitt III Besondere Vorschriften

§ 10 Gebärdensprache

(1) Die Deutsche Gebärdensprache wird als eigenständige Sprache anerkannt. Lautsprachbegleitende Gebärden werden als Kommunikationsform der deutschen Sprache anerkannt.
(2) Hörbehinderte Menschen (Gehörlose, Ertaubte, hochgradig Schwerhörige) haben das Recht, in Verwaltungsverfahren mit Trägern der öffentlichen Verwaltung in Deutscher Gebärdensprache oder mit lautsprachbegleitenden Gebärden zu kommunizieren oder, soweit dies nicht möglich ist, andere geeignete Kommunikationshilfen zu verwenden, sofern nicht eine schriftliche Verständigung möglich ist. Die Träger der öffentlichen Verwaltung haben dafür auf Wunsch der Berechtigten eine Gebärdensprachdolmetscherin oder einen Gebärdensprachdolmetscher hinzuzuziehen oder andere geeignete Kommunikationshilfen bereitzustellen, mit deren oder dessen Hilfe die Verständigung erfolgen kann. Kann eine Frist nicht eingehalten werden, weil eine Gebärdensprachdolmetscherin oder ein Gebärdensprachdolmetscher oder eine andere geeignete Kommunikationshilfe nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden konnte, ist die Frist angemessen zu verlängern. Darüber hinaus soll eine Gebärdensprachdolmetscherin oder ein Gebärdensprachdolmetscher hinzugezogen oder eine andere geeignete Kommunikationshilfe bereitgestellt werden, wenn dies zur Wahrnehmung eigener Rechte unerlässlich ist. Die notwendigen Aufwendungen sind von dem Träger der öffentlichen Verwaltung zu tragen. Die Entschädigung erfolgt in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1756),, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Februar 2002 (BGBl. I S. 981). Welche Kommunikationsformen als andere geeignete Kommunikationshilfen anzusehen sind, richtet sich nach der Kommunikationshilfenverordnung vom 17. Juli 2002 (BGBl. I S. 2650).
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§ 11 Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau- und Verkehr

(1) Neubauten sowie große Um- und Erweiterungsbauten baulicher Anlagen der Träger der öffentlichen Verwaltung sind entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik barrierefrei zu gestalten. Von diesen Anforderungen kann abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllt werden können. Ausnahmen von Satz 1 können hinsichtlich großer Um- und Erweiterungsbauten gestattet werden, wenn die Anforderungen nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können. Die Bestimmungen der Landesbauordnung bleiben unberührt.
(2) Neubauten, große Um- und Erweiterungsbauten öffentlich zugänglicher Verkehrsanlagen der Träger der öffentlichen Verwaltung sowie die Beschaffungen neuer Beförderungsmittel für den öffentlichen Personennahverkehr sind unter Berücksichtigung der Belange behinderter und älterer Menschen sowie anderer Personen mit Mobilitätsbeeinträchtigung zu gestalten oder durchzuführen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
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§ 12 Barrierefreie Informationstechnik

Die Träger der öffentlichen Verwaltung gestalten ihre Internetseiten sowie die von ihnen zur Verfügung gestellten grafischen Oberflächen technisch so, dass behinderte Menschen sie nutzen können.
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§ 13 Gestaltung von Bescheiden, amtlichen Informationen und Vordrucken

Die Träger der öffentlichen Verwaltung haben bei der Gestaltung von Verwaltungsakten, Allgemeinverfügungen, öffentlichrechtlichen Verträgen, Vordrucken und amtlichen Informationen Behinderungen von Menschen zu berücksichtigen. Blinde und sehbehinderte Menschen können insbesondere verlangen, dass ihnen Verwaltungsakte, Vordrucke und amtliche Informationen in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden. Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben.
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Artikel 2 Änderung der Landeswahlordnung

Die Landeswahlordnung vom 1. November 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 459), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Mai 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 153), wird wie folgt geändert:
1. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Folgender neuer Absatz 3 wird eingefügt:
"(3) Muster der Stimmzettel werden unverzüglich nach ihrer Fertigstellung den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung der Stimmzettelschablonen erklärt haben, zur Verfügung gestellt."
b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5. 2. § 34 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
"Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere behinderten und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Die Gemeindewahlbehörde teilt frühzeitig und in geeigneter Weise mit, welche Wahlräume barrierefrei sind."
3. § 45 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Eine Wählerin oder ein Wähler, die oder der blind oder sehbehindert ist, kann sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen."
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Artikel 3 Änderung der Gemeinde- und Kreiswahlordnung

Die Gemeinde- und Kreiswahlordnung vom 19. März 1997 (GVOBl. Schl.-H. S. 167), geändert durch Verordnung vom 16. November 1999 (GVOBl Schl.-H. S. 407) wird wie folgt geändert:
1. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Folgender neuer Absatz 3 wird eingefügt:
"(3) Muster der Stimmzettel werden unverzüglich nach ihrer Fertigstellung den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung der Stimmzettelschablonen erklärt haben, zur Verfügung gestellt."
b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 5 und 6. 2. § 35 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
"Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere behinderten und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter teilt frühzeitig und in geeigneter Weise mit, welche Wahlräume barrierefrei sind."
3. § 46 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Eine Wählerin oder ein Wähler, die oder der blind oder sehbehindert ist, kann sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen."
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Artikel 4 Änderung des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes

Das Schleswig- Holsteinische Schulgesetz in der Fassung vom 2. August 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 451), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 365), wird wie folgt geändert:
1. In § 4 wird folgender Absatz angefügt:
"(10) Zur Erreichung der Bildungs- und Erziehungsziele sind behinderte Schülerinnen und Schüler besonders zu unterstützen."
2. In § 25 wird folgender Absatz angefügt:
"(7) An Schulen für Hörgeschädigte wird der Unterricht für gehörlose Schülerinnen und Schüler neben der Laut- und Schrift sprache in Deutscher Gebärdensprache und lautsprachbegleitenden Gebärden erteilt. Werden hörende und hörbehinderte Schülerinnen und Schüler gemeinsam in einer Klasse unterrichtet, kann der Unterricht für die Schülerinnen und Schüler mit Hörbehinderung im Rahmen der personellen Möglichkeiten auch in Deutscher Gebärdensprache oder lautsprachbegleitenden Gebärden erteilt werden."
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Artikel 5 Änderung des Hochschulgesetzes

§ 2 Abs. 5 des Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 416), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 16. April 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 70) wird wie folgt geändert:
Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
"Sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse behinderter Studierender insbesondere bei den Studienangeboten, der Studienorganisation und den Prüfungen. Sie berücksichtigen ebenfalls die besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Kindern."
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Artikel 6 Änderung des Bildungsfreistellungs- und Qualifizierungsgesetzes

Das Bildungsfreistellungs- und Qualifizierungsgesetz für das Land Schleswig- Holstein vom 7. Juni 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 364), geändert durch Gesetz vom 8.Februar 1994 (GVOBl. Schl.- H. S. 124, 126), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 24.Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652,655), wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Die Weiterbildung soll auch die Gleichstellung von Frauen und Männern sowie von behinderten und nicht behinderten Menschen fördern."
2. In § 6 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des Satzes 2 sind auch behinderte Menschen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen."
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Artikel 7 Änderung der Bildungsfreistellungsverordnung

Die Bildungsfreistellungsverordnung vom 2. Juli 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 427), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652), wird wie folgt geändert:
§ 3 Abs. 5 Satz 3 erhält folgende Fassung:
"Satz 2 gilt nicht, wenn die Inhalte nach den Nummern 1 bis 3 einem beruflichen oder politischen Bildungsziel, der Gleichstellung von Mann und Frau sowie von behinderten und nicht behinderten Menschen oder der Vorbereitung auf das Alter dienen."
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Artikel 8 Änderung der Landesbauordnung

§ 19 Abs. 1 Landesbauordnung für das Land Schleswig- Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 47 ber. S. 213), geändert durch Gesetz vom 9. August 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 116), wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Worte angefügt:
"hierbei sind auch die Belange behinderter Menschen zu berücksichtigen."
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Artikel 9 Änderung des Straßen- und Wegegesetzes

Das Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. April 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 413), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.Januar 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), wird wie folgt geändert:
§ 10 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Den Bedürfnissen sehbehinderter Menschen soll durch entsprechende Orientierungshilfen, denjenigen mit beeinträchtigter Mobilität durch barrierefreie Gehwegübergänge Rechnung getragen werden; die Belange von älteren Menschen und Kindern sind zu berücksichtigen."
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Artikel 10 Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr

Das Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Schleswig- Holstein vom 26.Juni 1995 (GVOBL. Schl.-H. S. 262), angepasst durch Verordnung vom 16. Juni 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 210), wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird folgende Nummer 5 a angefügt:
"5 a. Maßnahmen zu Herstellung von Barrierefreiheit,"
b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte "Personen mit Behinderungen" durch die Worte "behinderte Menschen" ersetzt.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nr. 5 wird wie folgt ergänzt:
"g) Barrierefreiheit"
b) In Absatz 3 Nr. 4 Satz 2 werden die Worte "Personen mit Behinderungen" durch die Worte "behinderte Menschen" ersetzt.
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Artikel 11 Änderung des Denkmalschutzgesetzes

§ 9 Abs. 2 Denkmalschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.November 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 676 ber. 1997 S. 360) wird wie folgt geändert: Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: "Betrifft die Genehmigung nach Absatz 1 ein Denkmal eines Trägers der öffentlichen Verwaltung, das dem allgemeinen Besucherverkehr dient, berücksichtigt die Denkmalschutzbehörde die Belange behinderter und anderer in der Mobilität beeinträchtigter Menschen."
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Artikel 12 Jugendförderungsgesetz

§ 2 Abs. 2 des Jugendförderungsgesetzes vom 5. Februar 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 158, ber. S. 226), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2000 (GVOBl. Schl.-H. 2001 S. 1), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 13. Februar 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 2), erhält folgende Fassung:
"(2) Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenslagen von Mädchen und Jun gen sowie von behinderten und nicht behinderten Kindern und Jugendlichen sind Maßnahmen zu treffen, welche die Gleichbehandlung der Geschlechter sowie von behinderten und nicht behinderten Menschen zum Ziel haben."
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Artikel 13 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf Artikel 2, 3 und 7 beruhenden Teile der dort geänderten Verordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.
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Artikel 14 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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