Thüringer Gesetz zur Gleichstellung und Verbesserung der Integration von Menschen mit Behinderungen (ThürGIG)

Vom 16. Dezember 2005 (GVBl 2005, S. 383)

Inhaltsübersicht

Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Ziel des Gesetzes
§ 2 Ausgestaltung von Rechten und Pflichten
§ 3 Behinderung
§ 4 Benachteiligung
§ 5 Barrierefreiheit

Zweiter Abschnitt Verpflichtung zur Gleichstellung und Barrierefreiheit

§ 6 Geltungsbereich
§ 7 Benachteiligungsverbot
§ 8 Gleichstellungsgebot
§ 9 Grundsätzliche Aufgaben
§ 10 Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr
§ 11 Recht auf Verwendung von Gebärdensprache oder anderer Kommunikationshilfen
§ 12 Recht auf gemeinsamen Unterricht
§ 13 Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken
§ 14 Barrierefreies Internet und Intranet
§ 15 Zielvereinbarungen

Dritter Abschnitt Interessenvertretung für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen

§ 16 Bestellung eines Beauftragten für Menschen mit Behinderungen
§ 17 Aufgaben des Beauftragten für Menschen mit Behinderungen
§ 18 Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen
§ 19 Kommunale Beauftragte für Menschen mit Behinderungen

Vierter Abschnitt Rechtsbehelfe

§ 20 Rechtsschutz durch Verbände

Fünfter Abschnitt Schlussbestimmungen

§ 21 Gleichstellungsbestimmung
§ 22 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Ziel des Gesetzes

Ziel des Gesetzes ist es, Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen zu verhindern und bestehende Benachteiligungen zu beseitigen sowie die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft herzustellen und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen. Dabei wird besonderen Bedürfnissen Rechnung getragen.
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§ 2 Ausgestaltung von Rechten und Pflichten

Bei der Ausgestaltung von Rechten oder Pflichten nach diesem Gesetz ist die Leistungsfähigkeit der kommunalen Träger öffentlicher Verwaltung zu berücksichtigen. Die entstehenden Kosten müssen vertretbar sein.
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§ 3 Behinderung

Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.
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§ 4 Benachteiligung

Eine Benachteiligung liegt vor, wenn Menschen aufgrund ihrer Behinderung im Vergleich zu nicht behinderten Menschen ohne zwingenden Grund unterschiedlich behandelt und dadurch in der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt werden.
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§ 5 Barrierefreiheit

Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.
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Zweiter Abschnitt Verpflichtung zur Gleichstellung und Barrierefreiheit

§ 6 Geltungsbereich

(1) Das Land und die kommunalen Gebietskörperschaften, deren Behörden und Dienststellen sowie die landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, die in § 1 genannten Ziele im Rahmen ihres jeweiligen Aufgabenbereichs aktiv zu fördern.
(2) Die in Absatz 1 benannten Stellen wirken darauf hin, dass auch Vereinigungen, Einrichtungen und Unternehmen, deren Anteile sich unmittelbar oder mittelbar ganz oder überwiegend in ihrer Hand befinden, diese Ziele berücksichtigen.
(3) Empfänger öffentlicher Zuwendungen können nach Maßgabe der jeweiligen haushalts- und förderrechtlichen Bestimmungen verpflichtet werden, die in § 1 genannten Ziele zu beachten.
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§ 7 Benachteiligungsverbot

(1) Die Träger öffentlicher Verwaltung im Sinne des § 6 Abs. 1 dürfen bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufgaben Menschen mit Behinderungen nicht benachteiligen.
(2) Macht ein behinderter Mensch eine Benachteiligung durch einen der in § 6 Abs. 1 genannten Träger öffentlicher Verwaltung glaubhaft, so muss der Träger beweisen, dass eine Ungleichbehandlung nicht vorliegt, sie durch zwingende Gründe geboten ist oder dass nicht auf die Behinderung bezogene, sachliche Gründe hierfür vorliegen.
(3) Besondere Benachteiligungsverbote zugunsten von Menschen mit Behinderungen in anderen Rechtsvorschriften, insbesondere im Neunten Buch Sozialgesetzbuch, bleiben unberührt.
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§ 8 Gleichstellungsgebot

(1) In Bereichen bestehender Benachteiligungen im Sinne des § 4 sind besondere Maßnahmen zugunsten von Menschen mit Behinderungen zulässig, wenn sie dem Abbau und der Beseitigung dieser Benachteiligungen dienen.
(2) Bei der Anwendung von Rechtsvorschriften zur Durchsetzung der Gleichstellung von Frau und Mann ist den besonderen Belangen behinderter Frauen Rechnung zu tragen. Das Thüringer Gleichstellungsgesetz vom 3. November 1998 (GVBl. S. 309) in der jeweils geltenden Fassung bleibt hiervon unberührt.
(3) Soweit möglich, soll die Pflege von Menschen mit Behinderungen auf deren Wunsch von einer Person gleichen Geschlechts durchgeführt werden.
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§ 9 Grundsätzliche Aufgaben

Bei der Erarbeitung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften sind die Auswirkungen auf Menschen mit Behinderungen zu prüfen und deren Gleichstellung sicherzustellen.
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§ 10 Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr

(1) Neubauten sowie Um- oder Erweiterungsbauten der in § 6 Abs. 1 genannten Stellen sind nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften barrierefrei zu gestalten; dies gilt auch für die nicht öffentlich zugänglichen Bereiche, soweit damit kein unverhältnismäßiger Mehraufwand verbunden ist.
(2) Sonstige bauliche oder andere Anlagen, öffentliche Wege, Plätze und Straßen sowie öffentlich zugängliche Verkehrsanlagen und Beförderungsmittel im öffentlichen Personenverkehr sind nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften barrierefrei zu gestalten.
(3) Bei der Ausbildung der Bauberufe sowie von Städte- und Verkehrsplanern sind die Belange des barrierefreien Bauens in angemessenem Umfang zu berücksichtigen.
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§ 11 Recht auf Verwendung von Gebärdensprache oder anderer Kommunikationshilfen

(1) Die Deutsche Gebärdensprache ist als eigenständige Sprache anerkannt.
(2) Lautsprachbegleitende Gebärden sind als Kommunikationsform der deutschen Sprache anerkannt.
(3) Hör- und sprachbehinderte Menschen haben nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 6 gegenüber den Trägern öffentlicher Verwaltung nach § 6 Abs. 1 das Recht, die Deutsche Gebärdensprache, lautsprachbegleitende Gebärden oder andere geeignete Kommunikationshilfen zu verwenden, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist.
(4) Die Träger öffentlicher Verwaltung haben auf Wunsch der Berechtigten im notwendigen Umfang die Übersetzung durch einen Gebärdensprachdolmetscher oder die Verständigung mit anderen geeigneten Kommunikationshilfen sicherzustellen und die notwendigen Aufwendungen nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 6 zu tragen. Sie haben im Rahmen ihrer Möglichkeiten und des Bedarfs die dafür erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen.
(5) Hör- oder sprachbehinderten Eltern nicht hör- oder sprachbehinderter Kinder werden nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 6 auf Antrag die notwendigen Aufwendungen für die Kommunikation mit der Schule in deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen erstattet.
(6) Die Landesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung
1. Anlass und Umfang des Anspruchs auf Bereitstellung eines Gebärdensprachdolmetschers oder anderer geeigneter Kommunikationshilfen,
2. Art und Weise der Bereitstellung von Gebärdensprachdolmetschern oder anderer geeigneter Hilfen für die Kommunikation zwischen hör- oder sprachbehinderten Menschen und den Trägern öffentlicher Verwaltung,
3. die Grundsätze für eine angemessene Vergütung oder eine Erstattung von notwendigen Aufwendungen für die Dolmetscherdienste oder den Einsatz anderer geeigneter Kommunikationshilfen und
4. welche Kommunikationsformen als andere geeignete Kommunikationshilfen im Sinne des Absatzes 1 anzusehen sind.
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§ 12 Recht auf gemeinsamen Unterricht

(1) Schüler mit Behinderungen haben das Recht gemeinsam mit Schülern ohne Behinderungen unterrichtet zu werden. Dabei soll der gemeinsame Unterricht Maßnahmen der individuellen Förderung und des sozialen Lernens ausgewogen miteinander verknüpfen. Eine Unterrichtung an Förderschulen erfolgt dann, wenn der gemeinsame Unterricht mit Schülern ohne Behinderungen nicht möglich oder eine gesonderte Förderung erforderlich ist. Die Eltern werden in die Schulwahl einbezogen. Dabei wird den Eltern von Schülern mit Behinderungen eine individuelle und schulartneutrale Beratung gewährt.
(2) Unter Berücksichtigung der physischen, kognitiven, sensorischen oder psychischen Einschränkungen von Schülern mit Behinderungen erfolgt die Förderung und Unterrichtung nach einem auf ihre Fähigkeiten abgestimmten Lehr- und Förderplan.
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§ 13 Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken

(1) Die Träger öffentlicher Verwaltung im Sinne des § 6 Abs. 1 haben bei der Gestaltung von schriftlichen Bescheiden, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtlichen Verträgen und Vordrucken eine Behinderung von Menschen zu berücksichtigen. Blinden und sehbehinderten Menschen sollen nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 auf Verlangen Bescheide, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke ohne zusätzliche Kosten in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist. Vorschriften über Form, Bekanntmachung und Zustellung von Verwaltungsakten bleiben unberührt.
(2) Die Landesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung unter Berücksichtigung der technischen, finanziellen, wirtschaftlichen und verwaltungsorganisatorischen Möglichkeiten, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Art und Weise die in Absatz 1 genannten Dokumente blinden und sehbehinderten Menschen zugänglich gemacht werden.
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§ 14 Barrierefreies Internet und Intranet

(1) Die Träger öffentlicher Verwaltung im Sinne des § 6 Abs. 1 gestalten ihre Online-Auftritte und -Angebote sowie die von ihnen zur Verfügung gestellten Programmoberflächen im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung nach Maßgabe der nach Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung schrittweise technisch so, dass sie von Menschen mit Behinderungen grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden können.
(2) Die Landesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der technischen, finanziellen, wirtschaftlichen und verwaltungsorganisatorischen Möglichkeiten
1. die in den Geltungsbereich der Rechtsverordnung einzubeziehenden Gruppen von Menschen mit Behinderungen,
2. die anzustrebenden technischen Standards sowie den Zeitpunkt ihrer verbindlichen Anwendung,
3. die zu gestaltenden Bereiche und Arten amtlicher Informationen und
4. die Übergangsfristen zur Anpassung bereits bestehender Angebote.
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§ 15 Zielvereinbarungen

(1) Soweit nicht besondere gesetzliche oder verordnungsrechtliche Vorschriften entgegenstehen, können zur Herstellung der Barrierefreiheit zwischen Landesverbänden von Menschen mit Behinderungen einerseits und Unternehmen oder Unternehmensverbänden der verschiedenen Wirtschaftsbranchen sowie den nach § 6 Abs. 1 verpflichteten Stellen andererseits für den jeweiligen sachlichen und räumlichen Organisations- oder Tätigkeitsbereich der Beteiligten Zielvereinbarungen getroffen werden.
(2) Die Zielvereinbarungen sind an das Zielvereinbarungsregister zu melden, das von der Geschäftsstelle des Thüringischen Landesbeirats für die Belange von Menschen mit Behinderungen geführt wird.
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Dritter Abschnitt Interessenvertretung für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen

§ 16 Bestellung eines Beauftragten für Menschen mit Behinderungen

(1) Der Ministerpräsident ernennt einen Beauftragten für Menschen mit Behinderungen.
(2) Der Beauftragte ist unabhängig und ressortübergreifend tätig. Er ist dem für Soziales zuständigen Minister zugeordnet.
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§ 17 Aufgaben und Befugnisse des Beauftragten für Menschen mit Behinderungen

(1) Aufgabe des Beauftragten für Menschen mit Behinderungen ist es,
1. darauf hinzuwirken, dass das in § 1 genannte Ziel verwirklicht und die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes, die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie andere Rechtsvorschriften zugunsten von Menschen mit Behinderungen eingehalten werden,
2. bei der Erstellung von Rechtsvorschriften, die die Belange von Menschen mit Behinderungen berühren, beratend mitzuwirken,
3. darauf hinzuwirken, dass geschlechtsspezifische behinderungsbedingte Benachteiligungen von behinderten Frauen abgebaut und verhindert werden,
4. Ansprechpartner für die individuellen und allgemeinen Probleme von Menschen mit Behinderungen, ihrer Angehörigen und von Verbänden und Institutionen von Menschen mit Behinderungen zu sein,
5. Öffentlichkeitsarbeit insbesondere mit dem Ziel zu betreiben, das Verständnis der Allgemeinheit für Menschen mit Behinderungen zu erweitern,
6. dem Landtag und der Landesregierung über seine Tätigkeit mindestens einmal in der Legislaturperiode schriftlich Bericht zu erstatten,
7. in regionalen und überregionalen Gremien mitzuarbeiten und
8. eng mit Institutionen, Verbänden und Selbsthilfegruppen von Menschen mit Behinderungen zusammenzuarbeiten.
(2) Die in § 6 Abs. 1 genannten Stellen unterstützen den Beauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Sie erteilen dem Beauftragten auf Anforderung die erforderlichen Auskünfte und gewähren Akteneinsicht unter Beachtung datenschutzrechtlicher Vorschriften.
(3) Stellt der Beauftragte Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes fest, fordert er zur Stellungnahme innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist auf und beanstandet diese nötigenfalls
1. bei Verstößen der Landesverwaltung gegenüber der zuständigen obersten Landesbehörde,
2. bei Verstößen sonstiger in § 6 Abs. 1 genannter Stellen gegenüber dem vertretungsberechtigten Organ.
Mit der Beanstandung können Vorschläge zur Beseitigung der Mängel und zur Verbesserung der Umsetzung des Benachteiligungsverbots von Menschen mit Behinderungen verbunden werden.
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§ 18 Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen

(1) Bei dem für Soziales zuständigen Ministerium wird für Fragen zur Lebenssituation und der Gleichstellung der Menschen mit Behinderungen ein Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen gebildet. Das Nähere über die Zusammensetzung und Arbeitsweise des Beirats regelt eine Verwaltungsvorschrift des für Soziales zuständigen Ministeriums.
(2) Der Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen berät die Landesregierung in grundsätzlichen Fragen der Behindertenpolitik und der Behindertenhilfe. Er soll zu allgemeinen Regelungen und Maßnahmen, die die Lebenssituation der Menschen mit Behinderungen und deren Gleichstellung in Thüringen betreffen, gehört werden.
(3) Dem Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen können von dem für Soziales zuständigen Ministerium weitere Aufgaben übertragen werden.
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§ 19 Kommunale Beauftragte für Menschen mit Behinderungen

(1) Zur Verwirklichung der Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen können die Landkreise und die kreisfreien Städte einen kommunalen Beauftragten zur Beratung in Fragen der Behindertenpolitik bestellen. Näheres wird durch Satzung bestimmt.
(2) Der Beauftragte für Menschen mit Behinderungen bildet zusammen mit den Kommunalen Beauftragten eine Landesarbeitsgemeinschaft, deren Aufgabe der Erfahrungs- und Informationsaustausch sowie die Aus- und Weiterbildung der Beauftragten im Sinne einer einheitlichen Beachtung bestehender Rechtsvorschriften zugunsten von Menschen mit Behinderungen ist. Die Landesarbeitsgemeinschaft gibt sich eine Geschäftsordnung.
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Vierter Abschnitt Rechtsbehelfe

§ 20 Rechtsschutz durch Verbände

Werden Menschen mit Behinderungen in ihren Rechten nach diesem Gesetz verletzt, können an ihrer Stelle und mit ihrem Einverständnis Verbände klagen, die nach ihrer Satzung Menschen mit Behinderungen auf Landesebene vertreten und nicht selbst am Prozess beteiligt sind. In diesen Fällen müssen alle Verfahrensvoraussetzungen wie bei einem Rechtsschutzersuchen durch den behinderten Menschen selbst vorliegen.
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Fünfter Abschnitt Schlussbestimmungen

§ 21 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
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§ 22 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Januar 2011 außer Kraft.
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