Verordnung zur Schaffung
barrierefreier Informationstechnik für behinderte Menschen
(Hamburgische BarrierefreieInformationstechnik-Verordnung - HmbBITVO)
Verordnung
zur Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen
im Verwaltungsverfahren
(Hamburgische Kommunikationshilfenverordnung - HmbKHVO)
Verordnung zur barrierefreien Zugänglichmachung von Dokumenten
für blinde und sehbehinderte Menschen im Verwaltungsverfahren
(Hamburgische Verordnung über barrierefreie Dokumente - HmbBDVO)
Auf Grund von § 10 Absatz 2 des Hamburgischen Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen (HmbGGbM) vom 21.
März 2005 (HmbGVBl. S. 75) wird verordnet:
Inhalt
§ 1
Sachlicher Geltungsbereich
§ 2
Einzubeziehende Gruppen behinderter Menschen
§ 3
Anzuwendende Standards
§ 4
Umsetzungsfristen für die Standards
§ 5
Folgenabschätzung
Die Verordnung gilt für:
1. Internetauftritte und -angebote,
2. Intranetauftritte und -angebote, die öffentlich zugänglich sind, und
3. mittels Informationstechnik realisierte graphische Programmoberflächen, die öffentlich zugänglich sind,
der in § 6 Absatz 1 HmbGGbM genannten Behörden und sonstigen Einrichtungen der Verwaltung der Freien und Hansestadt Hamburg.
Nach oben
Die Gestaltung von Angeboten der Informationstechnik nach § 1 ist dazu bestimmt, behinderten Menschen im Sinne des § 3 HmbGGbM,
denen ohne die Erfüllung zusätzlicher Bedingungen die Nutzung der Informationstechnik nur eingeschränkt möglich ist, den
Zugang dazu zu eröffnen.
Nach oben
(1) Die Angebote der Informationstechnik nach § 1 sind gemäß der Anlage so zu gestalten, dass alle Angebote
1. die unter Priorität I der Anlage aufgeführten Anforderungen und Bedingungen erfüllen müssen,
2. die unter Priorität II der Anlage aufgeführten Anforderungen und Bedingungen erfüllen sollen und
3. die unter Priorität III der Anlage aufgeführten Anforderungen und Bedingungen erfüllen können.
Internetauftritte und -angebote (§ 1 Nummer 1) auf der zentralen Internetplattform der Stadt, die mittels eines
Redaktionssystems erstellt und bearbeitet werden, sind so zu gestalten, dass sie auch die unter Priorität II der Anlage
aufgeführten Anforderungen und Bedingungen erfüllen müssen.
(2) Von einzelnen Anforderungen und Bedingungen darf nur abgewichen werden, wenn die Gestaltung in Bezug auf den quantitativen
und qualitativen Nutzwert für eine Zielgruppe wegen der besonderen sachlichen Anforderungen mit einem unverhältnismäßig
hohen technischen und finanziellen Aufwand verbunden wäre. Werden deshalb nicht barrierefreie Technologien verwendet, sind
diese zu ersetzen, sobald die in Satz 1 bezeichneten Hemmnisse entfallen sind.
Nach oben
(1) Die in § 1 genannten Angebote, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung neu gestaltet oder in wesentlichen Bestandteilen
oder größerem Umfang verändert oder angepasst werden, sind gemäß § 3 zu erstellen. Mindestens ein Zugangspfad zu den genannten
Angeboten soll mit der Freischaltung dieser Angebote die Anforderungen und Bedingungen der Priorität I der Anlage erfüllen.
Spätestens bis zum 31. Dezember 2008 müssen alle Zugangspfade zu den genannten Angeboten die Anforderungen und Bedingungen der
Priorität I der Anlage erfüllen.
(2) Angebote, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung im Internet (§ 1 Nummer 1) oder im Intranet (§ 1 Nummer 2) veröffentlich
wurden, sind bis zum 31. Dezember 2008 gemäß § 3 zu gestalten.
Nach oben
(1) Die Verordnung ist unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung regelmäßig zu überprüfen. Sie wird spätestens nach
Ablauf von drei Jahren nach ihrem Inkrafttreten durch die für die Grundsatzangelegenheiten der Informations- und
Kommunikationstechnik zuständige Behörde auf ihre Wirkung überprüft.
(2) Die für die Gestaltung der Angebote der Informationstechnik (§ 1) verantwortlichen Behörden und sonstigen Einrichtungen
nach § 1 sind verpflichtet, der für die Grundsatzangelegenheiten der Informations- und Kommunikationstechnik zuständigen
Behörde nach deren Aufforderung über Erfahrungen mit der Anwendung dieser Verordnung, insbesondere über Ausnahmefälle
gemäß § 3 Absatz 2, zu berichten.
Nach oben
Auf Grund von § 8 Absatz 2 des Hamburgischen Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen (HmbGGbM) vom 21.
März 2005 (HmbGVBl. S. 75) wird verordnet:
Inhalt
§ 1
Anwendungsbereich und Anlass
§ 2
Umfang des Anspruches
§ 3
Kommunikationshilfen
§ 4
Bereitstellung geeigneter Kommunikationshilfen
§ 5
Gewährung eines Aufwendungsersatzes
§ 6
Folgenabschätzung
(1) Diese Verordnung gilt für alle natürlichen Personen im Sinne des § 3 HmbGGbM, die als Beteiligte eines
Verwaltungsverfahrens wegen einer Hör- oder Sprachbehinderung zur Wahrnehmung eigener Rechte für die mündliche Kommunikation
im Verwaltungsverfahren einen Anspruch auf die Unterstützung durch eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher für die Deutsche
Gebärdensprache oder für lautsprachbegleitende Gebärden (Gebärdensprachdolmetscherin oder Gebärdensprachdolmetscher) oder
andere geeignete Kommunikationshilfen haben (Berechtigte). Ansprüche behinderter Menschen auf Kommunikationshilfen in
Sozialleistungsverfahren, insbesondere nach § 17 Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, § 57 SGB des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch und § 19 Absatz 1 SGB des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch, bleiben davon unberührt.
(2) Die Berechtigten können ihre Ansprüche nach § 8 Absatz 1 HmbGGbM gegenüber den in § 6 Absatz 1 Satz 1 HmbGGbM genannten
Trägern öffentlicher Gewalt (Träger) geltend machen.
Nach oben
(1) Der Anspruch auf Hinzuziehung einer Gebärdensprachdolmetscherin oder eines Gebärdensprachdolmetschers oder einer anderen
geeigneten Kommunikationshilfe besteht, soweit eine solche Kommunikationshilfe zur Wahrnehmung eigener Rechte in einem
Verwaltungsverfahren erforderlich ist, in dem dafür notwendigen Umfang. Der notwendige Umfang bestimmt sich insbesondere nach
dem individuellen Bedarf der Berechtigten.
(2) Die Berechtigten haben nach Maßgabe des Absatzes 1 ein Wahlrecht hinsichtlich der zu benutzenden Kommunikationshilfe. Die
Berechtigten haben den Trägern rechtzeitig die Art ihres Kommunikationshilfebedarfs und die von ihnen gewählte
Gebärdensprachdolmetscherin oder den von ihnen gewählten Gebärdensprachdolmetscher oder die von ihnen gewählte andere
Kommunikationshilfe zu benennen. Der Träger kann die Gebärdensprachdolmetscherin oder den Gebärdensprachdolmetscher oder
die andere Kommunikationshilfe zurückweisen, wenn sie ungeeignet sind oder in sonstiger Weise den Voraussetzungen des
Absatzes 1 nicht entsprechen. Der konkrete Unterstützungsbedarf ist aktenkundig zu machen und im weiteren Verwaltungsverfahren
von Amts wegen zu berücksichtigen.
(3) Erhält der Träger Kenntnis von der Hör- oder Sprachbehinderung der Berechtigten, so sind diese von ihm auf ihr Recht auf
barrierefreie Kommunikation in dem anstehenden Verwaltungsverfahren hinzuweisen.
(4) Bei Maßnahmen zur Abwehr unmittelbar bevorstehender Gefahren für bedeutsame Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit
oder nicht unwesentliche Vermögenswerte ist ein Anspruch auf die Hinzuziehung einer Kommunikationshilfe grundsätzlich
ausgeschlossen.
Nach oben
(1) Die Kommunikation mittels einer Gebärdensprachdolmetscherin oder eines Gebärdensprachdolmetschers oder einer anderen
Kommunikationshilfe ist als geeignete Kommunikationsform anzusehen, wenn sie im konkreten Fall eine für die Wahrnehmung
eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderliche Verständigung sicherstellt.
(2) Als andere Kommunikationshilfen kommen Kommunikationshelferinnen und Kommunikationshelfer, Kommunikationsmethoden und
Kommunikationsmittel in Betracht:
1. Kommunikationshelferinnen und Kommunikationshelfer sind insbesondere
a) Schriftdolmetscherinnen und Schriftdolmetscher,
b) Simultanschriftdolmetscherinnen und Simultanschriftdolmetscher,
c) Oraldolmetscherinnen und Oraldolmetscher,
d) sonstige Personen des Vertrauens (Kommunikationsassistentinnen oder Kommunikationsassistenten);
2. Kommunikationsmethoden für besondere Personenkreise sind insbesondere
a) Lormen und taktil wahrnehmbare Gebärden für taubblinde Menschen,
b) gestützte Kommunikation für Menschen mit Sprachbehinderungen aufgrund spastischer Lähmungen oder mit autistischen
Störungen;
3. Kommunikationsmittel sind insbesondere
a) akustisch-technische Hilfen,
b) grafische Symbol-Systeme.
Nach oben
(1) Gebärdensprachdolmetscherinnen oder Gebärdensprachdolmetscher oder andere geeignete Kommunikationshilfen werden
grundsätzlich von den Berechtigten beauftragt, sofern der Träger nicht selbst über geeignete Kommunikationshilfen verfügt.
(2) Wenn die Berechtigten aus nachvollziehbaren Gründen nicht in der Lage sind, eine geeignete Gebärdensprachdolmetscherin
oder einen geeigneten Gebärdensprachdolmetscher bereitzustellen, wird ein Auftrag durch den Träger erteilt.
Nach oben
Der Träger leistet an die nach § 2 Absatz 1 und § 4 hinzugezogene Gebärdensprachdolmetscherin oder den Gebärdensprachdolmetscher
oder an die Kommunikationshelferin oder den Kommunikationshelfer auf Antrag einen Aufwendungsersatz nach Maßgabe der Anlage
zu dieser Verordnung. Die Antragsfrist beginnt am Tag der Heranziehung und beträgt einen Monat.
Nach oben
Die Träger dokumentieren Häufigkeit, Art und Kosten der Kommunikationshilfen nach dieser Verordnung. Die Verordnung wird
drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten vom Senat überprüft.
Nach oben
Auf Grund von § 9 Absatz 2 des Hamburgischen Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen (HmbGGbM) vom 21.
März 2005 (HmbGVBl. S. 75) wird verordnet:
Inhalt
§ 1
Anwendungsbereich
§ 2
Gegenstand der Zugänglichmachung
§ 3
Formen der Zugänglichmachung
§ 4
Bekanntgabe
§ 5
Umfang des Anspruchs
§ 6
Organisation und Kosten
§ 7
Folgenabschätzung
(1) Die Verordnung gilt für alle natürlichen Personen, die als Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens wegen Blindheit oder
einer anderen Sehbehinderung nach Maßgabe von § 3 HmbGGbM zur Wahrnehmung ihrer Rechte einen Anspruch darauf haben, dass ihnen
Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden (Berechtigte).
(2) Die Berechtigten können ihren Anspruch nach § 9 Absatz 1 Satz 2 HmbGGbM gegenüber jeder der in § 6 Absatz 1 HmbGGbM
genannten Behörde oder sonstigen Einrichtung der Verwaltung der Freien und Hansestadt Hamburg geltend machen.
Nach oben
§ 2
Gegenstand der Zugänglichmachung
Der Anspruch nach § 9 Absatz 1 Satz 2 HmbGGbM umfasst Bescheide, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke (Dokumente)
einschließlich deren Anlagen.
Nach oben
(1) Die Dokumente können den Berechtigten schriftlich, elektronisch, akustisch, mündlich oder in sonstiger Weise zugänglich
gemacht werden.
(2) Werden Dokumente in schriftlicher Form zugänglich gemacht, erfolgt dies in Blindenschrift oder in Großdruck. Bei Großdruck
sind ein Schriftbild, eine Kontrastierung und eine Papierqualität zu wählen, die die individuelle Wahrnehmungsfähigkeit der
Berechtigten ausreichend berücksichtigen.
(3) Werden Dokumente auf elektronischem Wege zugänglich gemacht, sind die Standards der Hamburgischen Barrierefreie
Informationstechnik-Verordnung (HmbBITVO) vom 14. November 2006 (HmbGVBl. S. 543) in der jeweils geltenden Fassung maßgebend.
Nach oben
Die Dokumente sollen den Berechtigten gleichzeitig mit der Bekanntgabe auch in der für sie wahrnehmbaren Form zugänglich
gemacht werden.
Nach oben
(1) Der Anspruch der Berechtigten nach § 9 Absatz 1 Satz 2 HmbGGbM besteht, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im
Verwaltungsverfahren erforderlich ist. Dabei ist insbesondere der individuelle Bedarf der Berechtigten zu berücksichtigen.
(2) Die Berechtigten haben nach Maßgabe des Absatzes 1 ein Wahlrecht zwischen den in § 3 genannten Formen der
Zugänglichmachung. Die Berechtigten haben dazu der Behörde oder sonstigen Einrichtung der Verwaltung nach § 1 Absatz 2
(Behörde oder sonstige Einrichtung) rechtzeitig mitzuteilen, in welcher Form und mit welchen Maßgaben die Dokumente
zugänglich gemacht werden sollen. Die Behörde oder sonstige Einrichtung kann die ausgewählte Form, in der Dokumente
zugänglich gemacht werden sollen, zurückweisen, wenn sie ungeeignet ist oder in sonstiger Weise den Voraussetzungen des
Absatzes 1 nicht entspricht. Die Blindheit oder die Sehbehinderung sowie die Wahlentscheidung nach Satz 1 sind aktenkundig
zu machen und im weiteren Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen.
(3) Erhält die Behörde oder sonstige Einrichtung Kenntnis von der Blindheit oder einer anderen Sehbehinderung eines
Beteiligten im Verwaltungsverfahren, hat sie diesen auf seinen Anspruch gemäß § 9 Absatz 1 Satz 2 HmbGGbM und auf das
Wahlrecht nach Absatz 2 Satz 1 hinzuweisen.
Nach oben
(1) Die Dokumente können den Berechtigten durch die Behörde oder sonstigen Einrichtung selbst, durch eine andere Behörde
oder durch einen beauftragten Dritten in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden.
(2) Die Vorschriften über die Kosten (Gebühren und Auslagen) öffentlich-rechtlicher Verwaltungstätigkeit bleiben unberührt.
Auslagen für besondere Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass den Berechtigten Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren
Form zugänglich gemacht werden, werden nicht erhoben.
Nach oben
Diese Verordnung wird spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach ihrem Inkrafttreten durch die zuständige Behörde auf ihre
Wirkung überprüft.
Nach oben
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