Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem
Landesbehindertengleichstellungsgesetz
(Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung
Mecklenburg-Vorpommern - BITVO M-V)
Verordnung zur Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen
in Verwaltungsverfahren nach dem Landesbehindertengleichstellungsgesetz
(Kommunikationshilfeverordnung Mecklenburg-Vorpommern - KHVO M-V)
Verordnungzur Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde und sehbehinderte Menschen
in Verwaltungsverfahren nach dem Landesbehindertengleichstellungsgesetz
(Barrierefreie Dokumente-Verordnung Mecklenburg-Vorpommern -
BDVO M-V)
Aufgrund des § 13 Abs. 3 des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 539) verordnet das
Ministerium für Soziales und Gesundheit im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium:
Inhalt
§ 1
Sachlicher Geltungsbereich
§ 2
Einzubeziehende Gruppen von Menschen mit Behinderungen
§ 3
Anzuwendende Standards
§ 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung gilt für folgende Angebote der Informationstechnik der Verwaltungen des Landes und der kommunalen
Körperschaften sowie der ihnen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit diese
Verwaltungsaufgaben wahrnehmen:
1. Internetauftritte und -angebote,
2. Intranetauftritte und -angebote, die öffentlich zugänglich sind, und
3. mittels Informationstechnik realisierte grafische Programmoberflächen, die öffentlich zugänglich sind.
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Die Gestaltung von Angeboten der Informationstechnik ist dazu bestimmt, Menschen mit Behinderungen gemäß § 3 des
Landesbehindertengleichstellungsgesetzes, denen ohne die Erfüllung zusätzlicher Bedingungen die Nutzung der
Informationstechnik nur eingeschränkt möglich ist, den Zugang dazu zu eröffnen.
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Die Angebote der Informationstechnik sind gemäß der Anlage, die Bestandteil dieser Verordnung ist, schrittweiseso zu
gestalten, dass
1. alle Angebote die unter Priorität I aufgeführten Anforderungen und Bedingungen erfüllen und
2. zentrale Navigations- und Einstiegsangebote zusätzlich die unter Priorität II aufgeführten Anforderungen und
Bedingungen berücksichtigen.
Die Ausgleichsregelung des § 14 des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes bleibt unberührt.
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Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Aufgrund des § 11 Abs. 3 des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 539) verordnet das
Ministerium für Soziales und Gesundheit im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium:
Inhalt
§ 1
Anwendungsbereich und Anlass
§ 2
Umfang des Anspruchs
§ 3
Kommunikationshilfen
§ 4
Art und Weise der Bereitstellung von geeigneten Kommunikationshilfen
§ 5
Grundsätze für eine angemessene Vergütung oder Erstattung
§ 6
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung gilt für alle natürlichen Personen mit einer Hör- oder Sprachbehinderung gemäß § 3 des
Landesbehindertengleichstellungsgesetzes, die als Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens zur Wahrnehmung eigener Rechte für
die mündliche und schriftliche Kommunikation im Verwaltungsverfahren einen Anspruch auf Bereitstellung einer Dolmetscherin
oder eines Dolmetschers für die Deutsche Gebärdensprache, für lautsprachbegleitende Gebärden oder anderer geeigneter
Kommunikationshilfen haben (Berechtigte).
(2) Die Berechtigten können ihren Anspruch nach § 11 Abs. 2 des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes gegenüber jeder
Behörde der Verwaltungen des Landes und der kommunalen Körperschaften sowie der ihnen unterstehenden Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts geltend machen.
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(1) Der Anspruch auf Bereitstellung einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers für die Deutsche Gebärdensprache oder für
lautsprachbegleitende Gebärden (Gebärdensprachdolmetscher) oder einer anderen geeigneten Kommunikationshilfe besteht, soweit
eine solche Kommunikationshilfe zur Wahrnehmung eigener Rechte in einem Verwaltungsverfahren erforderlich ist, in dem dafür
notwendigen Umfang. Der notwendige Umfang bestimmt sich insbesondere nach dem individuellen Bedarf der Berechtigten.
(2) Die Berechtigten haben nach Maßgabe des Absatzes 1 ein Wahlrecht hinsichtlich der zu benutzenden Kommunikationshilfe. Dies
umfasst auch das Recht, einen Gebärdensprachdolmetscher oder eine andere geeignete Kommunikationshilfe selbst bereitzustellen.
Die Berechtigten haben der Behörde rechtzeitig mitzuteilen, inwieweit sie von ihrem Wahlrecht nach den Sätzen 1 und 2 Gebrauch
machen. Die Behörde kann den ausgewählten Gebärdensprachdolmetscher oder die ausgewählte andere Kommunikationshilfe
zurückweisen, wenn sie ungeeignet sind oder in sonstiger Weise den Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht entsprechen. Die
Hör- oder Sprachbehinderung sowie die Wahlentscheidung nach Satz 1 sind aktenkundig zu machen und im weiteren
Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen.
(3) Erhält die Behörde im Verwaltungsverfahren Kenntnis von der Hör- oder Sprachbehinderung von Berechtigten, hat sie diese
auf ihr Recht auf barrierefreie Kommunikation und auf ihr Wahlrecht nach Absatz 2 hinzuweisen.
(4) Zur Abwehr von unmittelbar bevorstehenden Gefahren für bedeutsame Rechtsgüter, wie etwa Leben, Gesundheit, Freiheit oder
nicht unwesentliche Vermögenswerte, kann im Einzelfall von dem Einsatz von Gebärdensprachdolmetschern oder anderer
Kommunikationshilfen abgesehen werden.
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(1) Die Kommunikation mittels eines Gebärdensprachdolmetschers oder einer anderen Kommunikationshilfe ist als geeignete
Kommunikationsform anzusehen, wenn sie im konkreten Fall eine für die Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren
erforderliche Verständigung sicherstellt.
(2) Als andere Kommunikationshilfen kommen Kommunikationshelfer, Kommunikationsmethoden und Kommunikationsmittel in Betracht:
1. Kommunikationshelfer sind insbesondere
a) Schriftdolmetscher,
b) Simultanschriftdolmetscher,
c) Oraldolmetscher,
d) Kommunikationsassistenten;
2. Kommunikationsmethoden sind insbesondere
a) Lormen und andere taktil wahrnehmbare Gebärden,
b) gestützte Kommunikation für Menschen mit Sprachbehinderungen aufgrund spastischer Lähmungen oder mit autistischen
Störungen,
c) lautsprachbegleitende Gebärden;
3. Kommunikationsmittel sind insbesondere
a) akustisch-technische Hilfen,
b) grafische Symbol-Systeme.
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Gebärdensprachdolmetscher und andere geeignete Kommunikationshilfen werden von den Behörden bereitgestellt, es sei denn,
die Berechtigten machen von ihrem Wahlrecht nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Gebrauch. Die Auswahlentscheidung ist aktenkundig zu
machen und im weiteren Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen.
Nach oben
(1) Das Landesamt für Gesundheit und Soziales vergütet auf Antrag Gebärdensprachdolmetscher und Kommunikationshelfer gemäß den
in der Anlage, die Bestandteil dieser Verordnung ist, genannten Grundsätzen, soweit deren Leistungen nach Maßgabe des Abs. 1
erforderlich sind. Antragsberechtigt sind die Personen oder Stellen, welche die Leistungen erbracht oder bereitgestellt haben.
Das Landesamt für Gesundheit und Soziales leistet die Vergütung unmittelbar an die Antragsberechtigten.
(2) Stellen die Berechtigten Gebärdensprachdolmetscher, Kommunikationshelfer oder sonstige Kommunikationshilfen selbst bereit,
trägt das Landesamt für Gesundheit und Soziales die Aufwendungen nach Absatz 1 nur, soweit sie nach Maßgabe des Abs. 1
erforderlich sind.
(3) Für den Einsatz sonstiger Kommunikationshilfen trägt das Landesamt für Gesundheit und Soziales auf Antrag der Behörden
(§ 1 Abs. 2) die entstandenen Aufwendungen, soweit sie nach Maßgabe des Abs. 1 erforderlich sind.
(4) Die Antragsfrist beginnt am Tag der Heranziehung und beträgt drei Monate. Abweichend davon sind Vergütungs- oder
Erstattungsanträge für Einsätze im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Juli 2007 bis zum 31. Oktober 2007 zu stellen.
Nach oben
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.
Nach oben
Aufgrund des § 12 Abs. 2 des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 539) verordnet das
Ministerium für Soziales und Gesundheit im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium:
Inhalt
§ 1
Anwendungsbereich
§ 2
Gegenstand der Zugänglichmachung
§ 3
Formen der Zugänglichmachung
§ 4
Bekanntgabe
§ 5
Umfang des Anspruchs
§ 6
Organisation und Kosten
§ 7
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung gilt für alle natürlichen Personen, die wegen Blindheit oder einer anderen Sehbehinderung gemäß § 3 des
Landesbehindertengleichstellungsgesetzes einen Anspruch darauf haben, dass ihnen als Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens
zur Wahrnehmung eigener Rechte Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden (Berechtigte).
(2) Die Berechtigten können ihren Anspruch nach § 12 Abs. 1 Satz 2 des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes gegenüber den
Verwaltungen des Landes und der kommunalen Körperschaften sowie der ihnen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und
Stiftungen des öffentlichen Rechts geltend machen. Diese Stellen haben die Voraussetzungen zur Erfüllung der sich aus § 12
des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes in Verbindung mit dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen zur Erfüllung
von Ansprüchen schrittweise zu schaffen. Die Ausgleichsregelung des § 14 des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes bleibt
unberührt.
Nach oben
Der Anspruch nach § 12 Abs. 1 Satz 2 des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes umfasst schriftliche Bescheide,
Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke (Dokumente), einschließlich der Anlagen, welche die
Dokumente in Bezug nehmen.
Nach oben
(1) Die Dokumente können den Berechtigten schriftlich, elektronisch, akustisch, mündlich oder in sonstiger Weise zugänglich
gemacht werden.
(2) Werden Dokumente in schriftlicher Form zugänglich gemacht, erfolgt dies in Blindenschrift oder in Großdruck. Bei Großdruck
sind ein Schriftbild, eine Kontrastierung und eine Papierqualität zu wählen, die die individuelle Wahrnehmungsfähigkeit der
Berechtigten ausreichend berücksichtigen.
(3) Werden Dokumente auf elektronischem Wege zugänglich gemacht, sind die Standards der Barrierefreien
Informationstechnik-Verordnung Mecklenburg-Vorpommern vom 17. Juli 2007 (GVOBl. M-V S. 260) maßgebend.
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Die Dokumente sollen den Berechtigten, soweit möglich, gleichzeitig mit der Bekanntgabe auch in der für sie wahrnehmbaren
Form zugänglich gemacht werden.
Nach oben
(1) Der Anspruch der Berechtigten, dass ihnen Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden,
besteht, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist. Dabei ist insbesondere der
individuelle Bedarf der Berechtigten zu berücksichtigen.
(2) Die Entscheidung, in welcher der in § 3 genannten Formen Dokumente zugänglich gemacht werden sollen, treffen die
in § 1 Abs. 2 genannten Stellen in Abstimmung mit den Berechtigten. Die Berechtigten teilen hierzu den Stellen rechtzeitig
die Art der Behinderung und die aus ihrer Sicht geeignete Form der Zugänglichmachung mit. Die Blindheit oder die
Sehbehinderung sowie die Entscheidung nach Satz 1 sind aktenkundig zu machen und im weiteren Verwaltungsverfahren von Amts
wegen zu berücksichtigen.
(3) Erhält die Behörde Kenntnis von der Blindheit oder einer anderen Sehbehinderung von Berechtigten im Verwaltungsverfahren,
hat sie diese auf ihr Recht, dass ihnen Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden, und auf ihr
Wahlrecht nach Absatz 2 Satz 1 hinzuweisen.
Nach oben
(1) Die Dokumente können den Berechtigten durch die in § 1 Abs. 2 genannten Stellen oder durch eine Beauftragung Dritter
in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden.
(2) Die Vorschriften über die Kosten (Gebühren und Auslagen) öffentlich-rechtlicher Verwaltungstätigkeit bleiben unberührt.
Auslagen für besondere Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass den Berechtigten Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren
Form zugänglich gemacht werden, werden nicht erhoben.
Nach oben
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
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