Verordnungen zum BayBGG

Inhalt

Bayerische Verordnung zur Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde, erblindete und sehbehinderte Menschen im Verwaltungesverfahren (BayDokZugV)
Bayerische Verordnung zur Verwendung der Deutschen Gebärdensprache und andere Kommunikationshilfen im Verwaltungsverfahren und in der Kommunikation mit der Schule (Bayerische Kommunikationshilfenverordnung - Bay-KHV)
Verordnung über die Anerkennung der Prüfung für Gebärdensprachdozentinnen und Gebärdensprachdozenten (Gebärdensprachdozenten-Prüfungsordnung - GDozPO)
Bayerische Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik (Bayerische Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung - Bay-BITV)

Bayerische Verordnung zur Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde, erblindete und sehbehinderte Menschen im Verwaltungesverfahren (BayDokZugV)

Auf Grund des Art. 12 Abs. 2 des Bayerischen Gesetzes zur Gleichstellung, Integration und Teilhabe von Menschen mit Behinderung (Bayerisches Behindertengleichstellungsgesetz — BayBGG) vom 9. Juli 2003 (GVBl S. 419, BayRS 805-9-A) erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:

Inhalt

§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Gegenstand der Zugänglichmachung
§ 3 Formen der Zugänglichmachung
§ 4 Bekanntgabe
§ 5 Umfang des Anspruchs
§ 6 Organisation und Kosten
§ 7 Inkrafttreten

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Die Verordnung gilt für alle natürlichen Personen, die als Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens wegen Blindheit, Erblindung oder einer anderen Sehbehinderung nach Maßgabe von Art. 2 BayBGG zur Wahrnehmung eigener Rechte einen Anspruch darauf haben, dass ihnen Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden (Berechtigte).
(2) Die Berechtigten können ihren Anspruch aus Art. 12 Abs. 1 Satz 2 BayBGG gegenüber jedem Träger öffentlicher Gewalt im Sinn des Art. 9 Abs. 1 Satz 1 BayBGG, dem Bayerischen Rundfunk und der Landeszentrale für neue Medien (Verpflichtete) sowie gegenüber den Staatsanwaltschaften, soweit diese ein Verwaltungsverfahren durchführen, geltend machen.
(3) Auf das Bußgeldverfahren findet diese Verordnung keine Anwendung.
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§ 2 Gegenstand der Zugänglichmachung

Der Anspruch nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 BayBGG umfasst Bescheide, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke (Dokumente) einschließlich der Anlagen, die die Dokumente in Bezug nehmen.
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§ 3 Formen der Zugänglichmachung

(1) Die Dokumente können den Berechtigten schriftlich, elektronisch, akustisch, mündlich oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht werden.
(2) 1Werden Dokumente in schriftlicher Form zugänglich gemacht, erfolgt dies in Blindenschrift oder in Großdruck. 2Bei Großdruck sind ein Schriftbild, eine Kontrastierung und eine Papierqualität zu wählen, die die individuelle Wahrnehmungsfähigkeit der Berechtigten ausreichend berücksichtigen.
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§ 4 Bekanntgabe

Die Dokumente sollen den Berechtigten, soweit möglich, gleichzeitig mit der Bekanntgabe auch in der für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden.
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§ 5 Umfang des Anspruchs

(1) Der Anspruch der Berechtigten, dass ihnen Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden, besteht, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist.
(2) 1Die Berechtigten haben nach Maßgabe des Abs. 1 ein Wahlrecht zwischen den in § 3 Abs. 1 genannten Formen, in denen Dokumente zugänglich gemacht werden können. 2Die Wahlentscheidung ist den Verpflichteten rechtzeitig mitzuteilen; sie kann nachträglich nur geändert werden, wenn dafür ein sachlicher Grund vorliegt und die Änderung nicht zu einer erheblichen Verzögerung des Verfahrens führt. 3Die Verpflichteten können die ausgewählte Form, in der Dokumente zugänglich gemacht werden sollen, zurückweisen, wenn sie mit Mehrkosten oder mit erheblichem technischen oder verwaltungsorganisatorischen Mehraufwand verbunden oder ungeeignet ist oder in sonstiger Weise den Voraussetzungen des Abs. 1 nicht entspricht oder wenn die Zugänglichmachung dadurch entgegen § 4 unangemessen verzögert würde.
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§ 6 Organisation und Kosten

(1) Die Dokumente können den Berechtigten durch die Verpflichteten selbst, durch andere Verpflichtete oder durch eine Beauftragung Dritter in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden.
(2) 1Die Vorschriften über die Kosten (Gebühren und Auslagen) öffentlich-rechtlicher Verwaltungstätigkeit bleiben unberührt. 2Auslagen für besondere Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass den Berechtigten Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden, werden nicht erhoben.
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§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. September 2006 in Kraft.
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Bayerische Verordnung zur Verwendung der Deutschen Gebärdensprache und andere Kommunikationshilfen im Verwaltungsverfahren und in der Kommunikation mit der Schule (Bayerische Kommunikationshilfenverordnung - Bay-KHV)

Auf Grund des Art. 11 Abs. 2 des Bayerischen Gesetzes zur Gleichstellung, Integration und Teilhabe von Menschen mit Behinderung (Bayerisches Behindertengleichstellungsgesetz — BayBGG) vom 9. Juli 2003 (GVBl S. 419, BayRS 805-9-A) erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:

Inhalt

§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Voraussetzungen und Umfang der Ansprüche
§ 3 Grundsätze für eine angemessene Vergütung oder Aufwendungserstattung
§ 4 Inkrafttreten

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Die Verordnung gilt für alle hör- oder sprachbehinderten Personen, die Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens sind, sowie für hör- oder sprachbehinderte Eltern nicht hör- oder sprachbehinderter Kinder bei der Kommunikation mit Schulen (Berechtigte).
(2) 1Der Anspruch auf Kommunikation gemäß Art. 11 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BayBGG besteht gegenüber jedem Träger öffentlicher Gewalt im Sinn des Art. 9 Abs. 1 Satz 1 BayBGG und gegenüber den Staatsanwaltschaften, soweit diese ein Verwaltungsverfahren durchführen (Verpflichtete). 2Für die Erstattung nach Art. 11 Abs 1 Satz 3 BayBGG sind die überörtlichen Träger der Sozialhilfe, in deren Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, zuständig.

§ 2 Voraussetzungen und Umfang der Ansprüche

(1) 1Der Anspruch auf Kommunikation gemäß Art. 11 Abs. 1 Sätze 1, 2 und 3 BayBGG besteht nur, soweit die Verwendung von Gebärdensprache oder anderen Kommunikationshilfen zur Wahrnehmung eigener Rechte in einem Verwaltungsverfahren oder zur Kommunikation der Berechtigten mit der Schule erforderlich ist. 2Er besteht nicht, wenn die Verpflichteten das Verwaltungsverfahren schriftlich durchführen und die höroder sprachbehinderte Person ihre Rechte durch schriftliche Äußerung ausreichend wahrnehmen kann.
(2) 1Die Berechtigten haben nach der Besonderheit des Einzelfalls einen Anspruch auf Hinzuziehung einer Gebärdensprachdolmetscherin oder eines Gebärdensprachdolmetschers oder auf Hinzuziehung anderer geeigneter Kommunikationshilfen, wenn die Verwendung der Kommunikationshilfe erforderlich ist und im konkreten Fall eine für die Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderliche Verständigung oder eine barrierefreie Kommunikation mit der Schule sicherstellt. 2Die Kommunikationshilfen sind von den Berechtigten selbst zur Verfügung zu stellen. 3Dies gilt nicht, wenn die Verpflichteten sie selbst zur Verfügung stellen und dies den Berechtigten unverzüglich nach Ausübung des Wahlrechts nach Abs. 3 mitteilen.
(3) 1Die Berechtigten haben ein Wahlrecht hinsichtlich der zu benutzenden Kommunikationshilfe. 2Die Wahlentscheidung ist den Verpflichteten rechtzeitig mitzuteilen; sie kann nachträglich nur geändert werden, wenn dafür ein sachlicher Grund vorliegt und die Änderung nicht zu einer erheblichen Verzögerung des Verfahrens führt. 3Die Verpflichteten können die ausgewählte Kommunikationshilfe zurückweisen, wenn sie mit Mehrkosten verbunden oder ungeeignet oder nicht erforderlich ist. 4Zudem können die Verpflichteten die Berechtigten auf eine von ihnen zur Verfügung gestellte Kommunikationshilfe verweisen, sofern diese für die Berechtigten geeignet ist.
(4) Von der Hinzuziehung von Kommunikationshilfen nach Abs. 2 kann abgesehen werden, wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint oder wenn durch die Hinzuziehung von Kommunikationshilfen die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde.

§ 3 Grundsätze für eine angemessene Vergütung oder Aufwendungserstattung

(1) 1Soweit die Berechtigten die Kommunikationshilfe selbst zur Verfügung stellen, erstatten die Verpflichteten den Berechtigten auf Antrag die notwendigen Aufwendungen für Gebärdensprachdolmetscherinnen oder Gebärdensprachdolmetscher, Gebärdensprachkursdozentinnen oder Gebärdensprachdozenten, Kommunikationshelferinnen oder Kommunikationshelfer mit bis zu 75 v. H. der nach dem Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz — JVEG) vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718, 776) für Dolmetscher geltenden Sätze in der jeweils geltenden Fassung. 2der Vomhundertsatz bezieht sich nur auf die Dolmetscherleistung. 3Fahrtkosten und sonstige notwendige Auslagen werden im vollem Umfang erstattet. 4Bei Nutzung der übrigen Kommunikationshilfen im Sinn des § 3 Abs. 2 tragen die Verpflichteten die entstandenen Aufwendungen, soweit sie notwendig und angemessen sind. 5Die entstandenen Aufwendungen hat die berechtigte Person nachzuweisen. 6Auf Wunsch der Berechtigten können die Verpflichteten die Aufwendungserstattung direkt an den Erbringer der Leistung auszahlen.
(2) 1Eine Kostenerstattung nach Abs. 1 entfällt, wenn die Berechtigten trotz Bereitstellung durch die Verpflichteten die Gebärdensprachdolmetscherin oder den Gebärdensprachdolmetscher, die Gebärdensprachdozentinnen oder Gebärdensprachdozenten oder die andere Kommunikationshilfe selbst zur Verfügung stellen. 2Eine Kostenerstattung nach Abs. 1 entfällt ebenfalls, wenn die berechtigte Person ein Hilfsmittel heranzieht, das hör- oder sprachbehinderte Menschen unabhängig von der Wahrnehmung eigener Rechte in einem konkreten Verwaltungsverfahren sowie unabhängig von der Kommunikation mit der Schule regelmäßig von den Sozialleistungsträgern zur Verfügung gestellt wird.
(3) Stellen die Verpflichteten die Kommunikationshilfe selbst zur Verfügung, tragen sie die dadurch entstehenden Kosten.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. September 2006 in Kraft.
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Verordnung über die Anerkennung der Prüfung für Gebärdensprachdozentinnen und Gebärdensprachdozenten (Gebärdensprachdozenten-Prüfungsordnung - GDozPO)

Auf Grund des Art. 11 Abs. 3 des Bayerischen Gesetzes zur Gleichstellung, Integration und Teilhabe von Menschen mit Behinderung (Bayerisches Behindertengleichstellungsgesetz — BayBGG) vom 9. Juli 2003 (GVBl S. 419, BayRS 805-9-A) erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:

Inhaltsübersicht

Erster Teil Allgemeines

§ 1 Durchführung der Prüfung
§ 2 Prüfungsausschuss
§ 3 Aufgaben der vorsitzenden Person des Prüfungsausschusses
§ 4 Aufgaben des Prüfungsausschusses
§ 5 Aufgaben der prüfenden Personen

Zweiter Teil Zulassung zur Prüfung

§ 6 Zulassungsvoraussetzungen
§ 7 Zulassungsantrag
§ 8 Entscheidung über die Zulassung
§ 9 Nachteilsausgleich

Dritter Teil Inhalt und Verfahren der Prüfung

§ 10 Allgemeine Prüfungsanforderungen, Zweck der Prüfung
§ 11 Besondere Prüfungsanforderungen
§ 12 Theoretischer Teil der Prüfung
§ 13 Praktischer Teil der Prüfung
§ 14 Kolloquium
§ 15 Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 16 Festsetzung des Prüfungsergebnisses, Bestehen der Prüfung

Vierter Teil Abschluss der Prüfung

§ 17 Zeugnisse und Urkunden
§ 18 Anerkennung von Gebärdensprachdozentinnen und -dozenten ohne Prüfung
§ 19 Rücktritt und Versäumnis
§ 20 Unterschleif
§ 21 Wiederholung der Prüfung

Fünfter Teil Prüfungsvergütung, Kostenerstattung

§ 22 Prüfungsvergütung, Kostenerstattung

Sechster Teil Schlussvorschrift

§ 23 Inkrafttreten

Erster Teil Allgemeines

§ 1 Durchführung der Prüfung

(1) Die Prüfung für Gebärdensprachdozentinnen und Gebärdensprachdozenten wird durch das Bayerische Institut zur Förderung der Kommunikation Gehörloser und Hörbehinderter e.V. (Gehörlosen Institut Bayern) oder durch eine anderevom Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen beauftragtegeeignete Stelle durchgeführt.
(2) 1Die Prüfung ist nicht öffentlich. 2Alle mit der Durchführung und Abnahme der Prüfung beauftragten Personen sind zur Verschwiegenheit in allen Prüfungsgeschäften verpflichtet.
(3) Der Prüfungstermin wird unter Angabe der Anmeldefristen spätestens drei Monate vor Prüfungsbeginn öffentlich bekannt gegeben.
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§ 2 Prüfungsausschuss

(1) Zur Durchführung der Prüfung wird ein Prüfungsausschuss errichtet.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern, und zwar
1. einem Vorstandsmitglied des Gehörlosen Instituts Bayern oder einer geeigneten Person der Stelle, die vom Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauenbeauftragt wurde als vorsitzende Person,
2. einer erfahrenen Gebärdensprachdozentin oder einem erfahrenen Gebärdensprachdozenten und
3. einer erfahrenen Lehrkraft der Ausbildung für Gebärdensprachdozentinnen und Gebärdensprachdozenten des Gehörlosen Instituts Bayern oder einer anderen Einrichtung, in der Gebärdensprachdozentinnen und Gebärdensprachdozenten ausgebildet werden .
(3) 1Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses und deren Vertretung werden für die Dauer von drei Jahren bestellt; eine wiederholte Berufung ist möglich. 2Bei vorzeitigem Ausscheiden von Mitgliedern werden für den Rest der Amtsperiode neue Mitglieder bestellt.
(4) Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit.
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§ 3 Aufgaben der vorsitzenden Person des Prüfungsausschusses

1Der vorsitzenden Person des Prüfungsausschusses obliegen alle nach dieser Prüfungsordnung zu treffenden Entscheidungen, soweit sie nicht dem Prüfungsausschuss oder den prüfenden Personen vorbehalten sind. 2Sie trifft anstelle des Prüfungsausschusses unaufschiebbare Entscheidungen und setzt hiervon den Prüfungsausschuss bei der nächsten Sitzung in Kenntnis.
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§ 4 Aufgaben des Prüfungsausschusses

1Der Prüfungsausschuss bestellt für die theoretischen und praktischen Teile der Prüfung jeweils zwei prüfende Personen mit entsprechenden Fachkenntnissen. 2Als prüfende Personen dürfen nur Gebärdensprachdozentinnen und Gebärdensprachdozenten und Mitglieder des Lehrkörpers einer Einrichtung, in der Gebärdensprachdozentinnen und Gebärdensprachdozent ausgebildet werden, bestellt werden.
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§ 5 Aufgaben der prüfenden Personen

Die prüfenden Personen nehmen die Prüfungen nach §§ 12, 13 und 14 ab, bewerten die Prüfungen und nehmen sonstige Aufgaben wahr, die ihnen durch diese Prüfungsordnung zugewiesen sind.
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Zweiter Teil Zulassung zur Prüfung

§ 6 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zum theoretischen Teil der Prüfung (§ 12) wird zugelassen, wer
1. an der Ausbildung zur Gebärdensprachdozentin oder zum Gebärdensprachdozent des Gehörlosen Instituts Bayern teilgenommen oder
2. eine gleichwertige Ausbildung absolviert hat oder
3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis als Gebärdensprachdozentin oder Gebärdensprachdozent nachweist und
4. nicht nach § 21 von der Prüfung ausgeschlossen ist und
5. die Prüfungsvergütung (§ 22) entrichtet hat.
(2) Zum praktischen Teil der Prüfung (Lehrproben, § 13) wird zugelassen, wer den theoretischen Teil der Prüfung bestanden und den der jeweiligen Lehrprobe vorausgehenden Praktikumsteil (§ 13 Abs. 2) absolviert hat.
(3) Zum Kolloquium (§ 14) wird zugelassen, wer den praktischen Teil der Prüfung bestanden sowie das Persönliche Projekt (§ 14 Abs. 1 Satz 1) abgeschlossen hat.
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§ 7 Zulassungsantrag

(1) Der schriftliche Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist innerhalb der in der öffentlichen Bekanntgabe nach § 1 Abs. 3 genannten Frist mit allen Unterlagen nach Abs. 2 beim Prüfungsausschuss einzureichen.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
1. die erforderlichen Nachweise für die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 und
2. eine Einverständniserklärung über Videoaufzeichnungen aller nichtschriftlichen Prüfungsteile.

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§ 8 Entscheidung über die Zulassung

(1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses.
(2) 1Die Entscheidung wird schriftlich mitgeteilt (Zulassungsbescheid). 2Eine ablehnende Entscheidung wird begründet.
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§ 9 Nachteilsausgleich

(1) 1Schwerbehinderten Menschen und Gleichgestellten (§ 2 Abs. 2 und 3 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch — SGB IX) soll auf Antrag von der vorsitzenden Person des Prüfungsausschusses nach der Schwere der nachgewiesenen Behinderung ein angemessener Ausgleich (z.B. Verlängerung der Arbeitszeit, Schreibhilfen) gewährt werden. 2Die fachlichen Anforderungen dürfen dadurch jedoch nicht herabgesetzt werden.
(2) 1Anderen Prüflingen, die wegen einer festgestellten, nicht nur vorübergehenden körperlichen Behinderung bei der Fertigung der Prüfungsarbeiten erheblich beeinträchtigt sind, kann nach Maßgabe des Abs. 1 ein Nachteilsausgleich gewährt werden. 2Bei vorübergehenden Behinderungen können sonstige angemessene Maßnahmen getroffen werden, soweit diese den Wettbewerb nicht beeinträchtigen.
(3) 1Anträge auf Nachteilsausgleich sind spätestens sechs Wochen vor Beginn der theoretischen Prüfung einzureichen. 2Dem Antrag ist eine ärztliche Bescheinigung beizufügen, aus der sich Art und Umfang der Beeinträchtigung bei der Prüfung ergeben.
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Dritter Teil Inhalt und Verfahren der Prüfung

§ 10 Allgemeine Prüfungsanforderungen, Zweck der Prüfung

1Die Prüflinge haben in der Prüfung nachzuweisen, dass sie die sprachlichen Kenntnisse und die persönlichen Fähigkeiten besitzen, die für die zuverlässige Ausübung der Tätigkeit einer Gebärdensprachdozentin oder eines Gebärdensprachdozenten erforderlich sind. 2Dazu gehören neben allgemeinen Bildungsgrundlagen die sehr gute Kenntnis der Gebärdensprache und ihrer Vermittlung sowie die Vertrautheit mit den einschlägigen sprachlichen und fachlichen Hilfsmitteln. 3Nachgewiesen werden müssen auch vertiefte Kenntnisse der Lebenswelt gehörloser und hörgeschädigter Menschen sowie berufsethischer Fragen.
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§ 11 Besondere Prüfungsanforderungen

(1) In der Prüfung werden im Einzelnen verlangt:
1. sichere Beherrschung der Gebärdensprache in Grammatik, Wortschatz und Stil,
2. didaktisch-methodische Kompetenzen,
3. Kenntnisse der Gehörlosenkultur, der Soziologie und Geschichte Gehörloser,
4. Kenntnisse zu Geschichte und linguistischen Aspekten der Gebärdensprache,
5. Kenntnisse in Psychologie,
6. gute schriftsprachliche Fähigkeiten,
7. gewandtes sicheres Auftreten.
(2) Die Prüfung gliedert sich in einen theoretischen Teil (§ 12), einen praktischen Teil (§ 13) und in ein Kolloquium (§ 14).
(3) Bei der Bearbeitung der Prüfungsaufgaben dürfen Hilfsmittel nicht verwendet werden, es sei denn, solche wurden ausdrücklich zugelassen.
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§ 12 Theoretischer Teil der Prüfung

(1) Der theoretische Teil der Prüfung besteht aus den Prüfungen in Didaktik, Psychologie und Gebärdensprache.
(2) 1Die Didaktikprüfung wird schriftlich abgelegt und dauert 90 Minuten. 2Die Psychologieprüfung wird in gebärdensprachlicher Form abgenommen und dauert 30 Minuten. 3Die Gebärdensprachprüfung besteht aus zwei Teilen, aus dem schriftlichen Teil und aus dem gebärdensprachlichen Teil mit je 30 Minuten.
(3) Die gebärdensprachlichen Teile der theoretischen Prüfung werden als Einzelprüfungen abgenommen.
(4) 1Jede Prüfung ist von zwei prüfenden Personen zu bewerten. 2Bei abweichender Bewertung soll versucht werden eine Einigung zu erzielen. 3Kommt eine Einigung nicht zustande, trifft die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses den Stichentscheid.
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§ 13 Praktischer Teil der Prüfung

(1) 1Der praktische Teil der Prüfung umfasst zwei Lehrproben (Dauer je 45 Minuten) mit anschließendem Prüfungsgespräch (Dauer je 30 Minuten) mit den prüfenden Personen in Deutscher Gebärdensprache (DGS) über die Lehrprobe unter Berücksichtigung der allgemeinen und besonderen Prüfungsanforderungen nach §§ 10 und 11. 2Geringfügige Abweichungen von der vorgeschriebenen Prüfungszeit sind zulässig.
(2) 1Der der Lehrprobe vorausgehende Praktikumsteil muss insgesamt mindestens 16 Unterrichtsstunden umfassen. 2Die Lehrprobe findet zu einem von den Prüflingen frei gewählten Thema bzw. einer frei gewählten Lektion aus diesem Gebärdensprachkurs statt. 3Eine Woche vor der Lehrprobe sind jedem Mitglied des Prüfungsausschusses die schriftlichen Unterlagen zur Unterrichtsplanung der Lehrprobe vorzulegen.
(3) 1Die Lehrprobe wird als Einzelprüfung abgenommen. 2Ihre Bewertung erfolgt durch zwei prüfende Personen. 3Bei abweichender Bewertung soll versucht werden eine Einigung zu erzielen. 4Kommt eine Einigung nicht zustande, trifft die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses den Stichentscheid anhand der Berichte der prüfenden Personen und der Videoaufzeichnungen.
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§ 14 Kolloquium

(1) 1Das Kolloquium umfasst:
1. die Präsentation einer Hausarbeit zu einem Thema aus dem Bereich Gehörlosigkeit/Hörschädigung oder Gebärdensprachunterricht (Persönliches Projekt), die in einem Zeitraum von sechs Monaten erstellt und spätestens sechs Wochen vor dem Kolloquium abgegeben wurde (Dauer 15 Minuten),
2. das Prüfungsgespräch mit den prüfenden Personen in Deutscher Gebärdensprache (Dauer 15 Minuten).
2Geringfügige Abweichungen von der vorgeschriebenen Prüfungszeit sind zulässig.
(2) § 13 Abs. 3 gilt entsprechend.
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§ 15 Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) 1Die theoretischen und praktischen Prüfungsleistungen sowie das Kolloquium werden mit folgenden Noten mit der angegebenen Wortbedeutung bewertet:
1. Sehr gut (1) Die Note "sehr gut" soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maß entspricht.
2. Gut (2) Die Note "gut" soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht.
3. Befriedigend (3) Die Note "befriedigend" soll erteilt werden, wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht.
4. Ausreichend (4) Die Note "ausreichend" soll erteilt werden, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht.
5. Mangelhaft (5) Die Note "mangelhaft" soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können.
6. Ungenügend (6) Die Note "ungenügend" soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
2Zwischennoten werden nicht erteilt.
(2) 1Aus den Noten der drei Prüfungen des theoretischen Teils ist der Durchschnitt zu ermitteln. 2Für die Gebärdensprachprüfung (§ 12 Abs. 2 Satz 3) wird hierfür eine Gesamtnote gebildet; die beiden Teile sind gleichgewichtig. 3Der Durchschnitt der Noten der drei Prüfungen ergibt die Note des theoretischen Teils der Prüfung.
(3) Die Gesamtnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der folgenden vier Noten:
1. der Note des theoretischen Teils der Prüfung,
2. der Note der ersten Lehrprobe,
3. der Note der zweiten Lehrprobe,
4. der Note des Kolloquiums.
(4) Als Prüfungsgesamtnote erhalten die Prüflinge
"sehr gut" mit einer Prüfungsgesamtnote bis 1,50,
"gut" mit einer Prüfungsgesamtnote von 1,51 bis 2,50,
"befriedigend" mit einer Prüfungsgesamtnote von 2,51 bis 3,50,
"ausreichend" mit einer Prüfungsgesamtnote von 3,51 bis 4,50.
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§ 16 Festsetzung des Prüfungsergebnisses, Bestehen der Prüfung

1Nach Abschluss der theoretischen Prüfungen setzt die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses die Prüfungsnoten für jede theoretische Teilprüfung fest. 2Vom praktischen Teil der Prüfung und vom Kolloquium ist ausgeschlossen, wer in einer theoretischen Teilprüfung die Note 6 oder in zwei theoretischen Teilprüfungen die Note 5 oder in einer Teilprüfung die Note 5 und in den beiden anderen Teilprüfungen die Note 4 erhalten hat. 3Nach Abschluss der praktischen Prüfungen und dem Kolloquium setzt die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses die Prüfungsnoten für die praktischen Prüfungen und das Kolloquium fest und entscheidet über das Bestehen der Prüfung. 4Die Prüfung ist bestanden, wenn jede Lehrprobe mindestens mit Note 4 und das Kolloquium mindestens mit Note 5 bewertet wurden.
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Vierter Teil Abschluss der Prüfung

§ 17 Zeugnisse und Urkunden

(1) 1Wer die Prüfung bestanden hat (§ 16 Satz 4), erhält ein Prüfungszeugnis und eine Prüfungsurkunde und ist berechtigt, die Bezeichnung "staatlich anerkannte Gebärdensprachdozentin" bzw. "staatlich anerkannter Gebärdensprachdozent" zu führen. 2Das Prüfungszeugnis enthält die Noten des theoretischen Teils, der beiden Lehrproben sowie des Kolloquiums und die Prüfungsgesamtnote. 3Die Prüfungsurkunde enthält die Prüfungsgesamtnote als Zahlenwert und Worturteil sowie die Bezeichnung nach Satz 1.
(2) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält einen entsprechenden Bescheid.
(3) Das Prüfungszeugnis und die Prüfungsurkunde werden von der vorsitzenden Person des Prüfungsausschusses unterschrieben.
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§ 18 Anerkennung von Gebärdensprachdozentinnen und -dozenten ohne Prüfung

Folgende Personen, die bereits als Gebärdensprachdozentinnen oder -dozenten tätig sind und die in dieser Verordnung geregelte Prüfung nicht abgelegt haben, werden durch die Regierung von Mittelfranken als Gebärdensprachdozentinnen und -dozenten staatlich anerkannt:
1. Personen, die die vom Gehörlosen Institut Bayern in den Jahren 2001 bis 2003 und 2002 bis 2005 durchgeführten Ausbildungskurse erfolgreich abgeschlossen haben und
2. Personen, die eine gleichwertige andere Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben.
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§ 19 Rücktritt und Versäumnis

(1) Ein Rücktritt von der Prüfung ist nach Zulassung nicht mehr möglich.
(2) Versäumen Prüflinge ohne eine genügende Entschuldigung im Sinn des Abs. 3 einen Prüfungsteil, so gilt die Prüfung insgesamt als abgelegt und nicht bestanden.
(3) Weisen Prüflinge nach, dass ihnen die Ablegung der ganzen Prüfung oder eines Teils der Prüfung aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht möglich oder nicht zuzumuten ist (Verhinderung), so gelten die ganze Prüfung bzw. dieser Teil als nicht abgelegt.
(4) 1Der Nachweis der Verhinderung ist unverzüglich zu erbringen, im Fall der Krankheit durch das Zeugnis eines Gesundheitsamts. 2Die Entscheidung darüber, ob eine von den Prüflingen nicht zu vertretende Verhinderung vorliegt, trifft die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses.
(5) Haben sich Prüflinge einer Prüfung unterzogen, so können nachträglich gesundheitliche Gründe, denen zufolge die Prüfungsleistung nicht gewertet werden soll, nicht anerkannt werden.
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§ 20 Unterschleif

(1) 1Bedienen sich Prüflinge unerlaubter Hilfe oder machen sie den Versuch dazu (Unterschleif), so wird die Arbeit abgenommen und mit der Note ungenügend (6) bewertet. 2Als Versuch gilt auch die Bereithaltung nicht zugelassener Hilfsmittel nach Beginn der Prüfung. 3Sätze 1 und 2 gelten auch dann, wenn der Unterschleif zu fremdem Vorteil unternommen wird.
(2) 1In schweren Fällen werden die Prüflinge von der Prüfung ausgeschlossen. 2Im Fall des Ausschlusses muss die gesamte Prüfung als abgelegt und nicht bestanden bewertet werden.
(3) 1Wird ein Tatbestand nach Abs. 1 Satz 1 erst nach Abschluss der Prüfung bekannt, so ist die betreffende Prüfungsleistung nachträglich mit der Note ungenügend (6) zu bewerten und das Gesamtprüfungsergebnis entsprechend zu berichtigen. 2Ein unrichtiges Zeugnis und eine unrichtige Urkunde sind einzuziehen.
(4) Die Entscheidungen nach den Abs. 1 bis 3 trifft die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses.
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§ 21 Wiederholung der Prüfung

1Der theoretische Teil der Prüfung gemäß §12, der praktische Teil gemäß §13 und das Kolloquium gemäß § 14 können jeweils zweimal wiederholt werden. 2Eine Wiederholung der bestandenen Prüfung oder von Prüfungsteilen, deren Ergebnis nach § 16 für das Bestehen der Prüfung hinreichend ist, ist nicht möglich.
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Fünfter Teil Prüfungsvergütung, Kostenerstattung

§ 22 Prüfungsvergütung, Kostenerstattung

1Das Gehörlosen Institut Bayern oder die vom Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen nach § 1 Abs. 1 beauftragte Stelle kann von den Prüflingen eine Vergütung zur Deckung der Kosten für die Durchführungder Prüfung verlangen. 2Die Höhe der Vergütung wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen allgemein festgelegt. 3Soweit die Kosten für die Durchführung der Prüfung nicht gedeckt werden, werden sie dem Gehörlosen Institut Bayern oder der nach §1 Abs.1 beauftragten Stelle vom Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen erstattet.
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Sechster Teil Schlussvorschrift

§ 23 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2006 in Kraft.
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Bayerische Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik (Bayerische Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung - Bay-BITV)

Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 22/2006 801 Auf Grund des Art. 13 Satz 2 des Bayerischen Gesetzes zur Gleichstellung, Integration und Teilhabe von Menschen mit Behinderung (Bayerisches Behindertengleichstellungsgesetz — BayBGG) vom 9. Juli 2003 (GVBl S. 419, BayRS 805-9-A) erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:

Inhalt

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Anzuwendende Standards
§ 3 Umsetzung im staatlichen Bereich
§ 4 Umsetzung für sonstige Träger öffentlicher Gewalt
§ 5 Inkrafttreten

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für
1. Internetauftritte und -angebote,
2. Intranetauftritte und -angebote und
3. sonstige mittels Informationstechnik realisierte graphische Programmoberflächen
der Träger öffentlicher Gewalt im Sinn des Art. 9 Abs. 1 Satz 1 BayBGG sowie der Staatsanwaltschaften (Angebote der Informationstechnik).
(2) Die Regelungen in dieser Verordnung dienen dazu, Menschen mit Behinderung im Sinn des Art. 2 BayBGG die Nutzung der Angebote der Informationstechnik grundsätzlich uneingeschränkt zu ermöglichen.
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§ 2 Anzuwendende Standards

Die Angebote der Informationstechnik sind nach Maßgabe der §§ 3 und 4 gemäß der jeweiligen Fassung der Anlage zur Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (Barrierefreie Informationstechnik- Verordnung — BITV) vom 17. Juli 2002 (BGBl I S. 2654) so zu gestalten, dass
1. alle Angebote die unter Priorität I aufgeführten Anforderungen und Bedingungen erfüllen und
2. zentrale Navigations- und Einstiegsangebote zusätzlich die unter Priorität II aufgeführten Anforderungen und Bedingungen berücksichtigen.
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§ 3 Umsetzung im staatlichen Bereich

(1) 1Die Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Freistaates Bayern sollen die in § 1 genannten Angebote, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung neu gestaltet werden, gemäß § 2 erstellen; § 4 Satz 2 bleibt unberührt. 2Mindestens ein Zugangspfad zu den genannten Angeboten soll mit der Freischaltung dieser Angebote die Anforderungen und Bedingungen der Priorität I der Anlage zur BITV erfüllen. 3Bis zum 31. Dezember 2012 sollen alle Zugangspfade zu den genannten Angeboten die Anforderungen und Bedingungen der Priorität I der Anlage zur BITV erfüllen.
(2) Angebote, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung im Internet oder im Intranet veröffentlicht wurden, sollen bis zum 31. Dezember 2010 gemäß Abs. 1 gestaltet werden, wenn sie sich speziell an behinderte Menschen im Sinn des Art. 2 BayBGG richten, im Übrigen bis zum 31. Dezember 2013.
(3) Soweit die Herstellung der Barrierefreiheit aus finanziellen, wirtschaftlichen und verwaltungsorganisatorischen Gründen unverhältnismäßig oder aus technischen Gründen unmöglich ist, kann von einem barrierefreien Angebot abgesehen werden.
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§ 4 Umsetzung für sonstige Träger öffentlicher Gewalt

1Den Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme des Bayerischen Rundfunks und der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien wird empfohlen, ihre in § 1 genannten Angebote gemäß §§ 2 und 3 zu gestalten. 2Dies gilt für die Landkreise auch hinsichtlich der Angebote der staatlichen Landratsämter.
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§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
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