Artikel 4 - Rundfunkgebührenstaatsvertrag

des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31.08.1991,
zuletzt geändert durch den neunten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 31.07./10.10.2006

Baden-Württemberg GBl. 1991, S. 745 (GBl. 2007, S. 117)
Bayern GVBl. 2001, S. 562 (GVBl. 2007, S. 138)
Berlin GVBl. 1991, S. 309 (GVBl. 2007, S. 14)
Brandenburg GVBl. 1991, S. 580 (GVBl. 2007, S. 33)
Bremen GBl. 1991, S. 273 (GBl. 2007, S. 150)
Hamburg GVBl. 1991, S. 425 (GBl. 2007, S. 44)
Hessen GVBl. 1991, S. 367 (GVBl. 2007, S. 214)
Mecklenburg-Vorpommern GVOBl. 1991, S. 494 i.d. F. vom 8.3.1993, GVOBl.S. 243 (GVOBl. 2007, S. 75)
Niedersachsen GVBl. 1991, S. 311 (GVBl. 2007, S. 60)
Nordrhein-Westfalen GVNW 1991, S. 408 (GV. NRW. 2007, S. 112)
Rheinland-Pfalz GVBl. 1991, S. 369 (GVBl. 2006, S. 419)
Saarland Amtsbl. 1991, S. 1290 (Amtsbl. 2007, S. 457)
Sachsen GVBl. 1991, S. 425 (GVBl. 2007, S. 23)
Sachsen-Anhalt GVBl. 1991, S 478 (GVBl. LSA 2007, S. 27)
Schleswig-Holstein GVOBl. 1991, S. 596 (GVOBl. 2007, S. 129)
Thüringen GVBl. 1991, S. 635 (GVBl. 2006, S. 716)

§ 6 Gebührenbefreiung natürlicher Personen

(1) Von Rundfunkgebührenpflicht werden auf Antrag folgende natürliche Personen und deren Ehegatten im ausschließlich privaten Bereich befreit:
1. Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (Sozialhilfe) oder nach den §§ 27 a oder 27 d des Bundesversorgungsgesetzes,
2. Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches),
3. Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich von Leistungen nach § 22 ohne Zuschläge nach § 24 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches,
4. Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
5. nicht bei den Eltern lebende Empfänger von
a) Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz,
b) Berufsausbildungsbeihilfe nach den §§ 99, 100 Nr. 5 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches oder nach dem Vierten Kapitel, Fünfter Abschnitt des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches oder
c) Ausbildungsgeld nach den §§ 104 ff. des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches.
6. Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27 e des Bundesversorgungsgesetzes,
7.
a) blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von 60 vom Hundert allein wegen derSehbehinderung;
b) hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist,
8. behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 vom Hundert beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können,
9. Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuches oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz oder von Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften und
10. Empfänger von Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c des Lastenausgleichsgesetzes ein Freibetrag zuerkannt wird.
11. Kinder, Jugendliche und junge Volljährige, die im Rahmen einer Leistungsgewährung nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuches in einer stationären Einrichtung nach § 45 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches leben.

Innerhalb der Haushaltsgemeinschaft wird Gebührenbefreiung gewährt, wenn
1. der Haushaltsvorstand selbst zu dem in Satz 1 aufgeführten Personenkreis gehört,
2. der Ehegatte des Haushalsvorstandes zu dem in Satz 1 auf geführten Personenkreis gehört,
3. ein anderer Haushaltsangehöriger, der zu dem in Satz 1 auf geführten Personenkreis gehört, nachweist, dass er selbst das Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält.

(2) Der Antragsteller hat die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht durch die Vorlage des entsprechenden Bescheides im Original oder in beglaubigter Kopie nachzuweisen.

(3) Unbeschadet der Gebührenbefreiung nach Absatz 1 kann die Rundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht befreien.

(4) Der Antrag ist bei der für die Erhebung von Rundfunkgebühren zuständigen Landesrundfunkanstalt zu stellen, die über den Antrag entscheidet.

(5) Der Beginn der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht wird in der Entscheidung über den Antrag auf den Ersten des Monats festgesetzt, der dem Monat folgt, in dem der Antrag gestellt wird; wird der Antrag vor Ablauf der Frist eines gültigen Befreiungsbescheides gestellt, wird der Beginn der neuen Befreiung auf den Ersten des Monats nach Ablauf der Frist festgesetzt.

(6) Die Befreiung ist nach der Gültigkeitsdauer des Bescheides nach Absatz 2 zu befristen. Ist der Bescheid nach Absatz 2 unbefristet, so kann die Befreiung auf drei Jahre befristet werden, wenn eine Änderung der Umstände möglich ist, die dem Tatbestand zugrunde liegen. Wird der Bescheid nach Absatz 2 unwirksam, zurückgenommen oder widerrufen, so endet die Befreiung. Umstände nach Satz 3 sind von dem Berechtigten unverzüglich der in Absatz 4 bezeichneten Landesrundfunkanstalt mitzuteilen.

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