Einleitung zum Telekommunikations- und Medienrecht
(Felix Welti)

I. Entwicklung und Einordnung

Die individuelle und gesellschaftliche Kommunikation durch Telekommunikation und Medien, insbesondere elektronische Medien, hat eine zentrale Bedeutung für die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Dies ist auch verfassungsrechtlich anerkannt, wie an der Meinungs-, Informations- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und dem Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG) deutlich wird. Diese sind traditionell vor allem als Abwehrrechte gegen staatliche Schranken ausgestaltet, doch hat das BVerfG unter anderem im Zusammenhang mit dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk und den Zugangsmöglichkeiten zum Satellitenfernsehen für Mieter betont, dass in ihnen auch eine objektive Wertentscheidung liegt. Aus europäischer Sicht kommt hinzu, dass Telekommunikations- und Mediendienstleistungen einen grenzüberschreitenden Markt bilden und Voraussetzungen für die weitere Integration des Marktes sind.
Telekommunikation ist in Deutschland Gegenstand des öffentlichen Wirtschaftsrechts und durch das Telekommunikationsgesetz bundesrechtlich reguliert. Dieses muss die Universaldienstrichtlinie RL 2002/22/EG umsetzen. Rundfunk, Fernsehen und neue Medien sind in Deutschland überwiegend landesrechtlich geregelt. Für sie gelten die Rundfunkstaatsverträge, zu denen auch der Gebührenstaatsvertrag gehört.

II. Wesentlicher Inhalt

Die Universaldienstrichtlinie RL 2002/22/EG regelt die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste für Endnutzer. Darin werden besondere Maßnahmen für behinderte Endnutzer gefordert (Art. 6, 7, 11) einschließlich deren Anhörung (Art. 33). Dies ist in § 45 TKG angesprochen.
Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag regelt die Befreiung behinderter Nutzerinnen und Nutzer von der Rundfunkgebühr (§ 6).

III. Durchsetzbarkeit

Zur Durchsetzung von § 45 TKG ist die Bundesnetzagentur (§ 116 TKG) im Geschäftsbereich des Bundeswirtschaftsministeriums berufen.
Die Befreiung von der Rundfunkgebühr erfolgt auf Antrag bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt. Der Verwaltungsrechtsweg ist gegeben.

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