NETZWERK ARTIKEL 3

Verein für Menschenrechte und Gleichstellung Behinderter e.V.

Forderungen behinderter Frauen an Gleichstellungsgesetze


Es war 1994, dass behinderte Frauen auf zwei Fachtagungen ihre Lebenssituation analysierten und die Bereiche benannten, in denen sie besonders diskriminiert werden: in Ausbildung und Beruf, bei Assistenz und selbstbestimmtem Leben, in Mutterschaft und Sexualität.

Sie erarbeiteten ihre Vorstellungen zum Inhalt von Gleichstellungsgesetzen, und stellten ihre Forderungen an verschiedene Verantwortliche – an GesetzgeberInnen, MitarbeiterInnen in Verwaltung, in Frauenprojekten oder Einrichtungen für Behinderte, an Gleichstellungs- und Behindertenbeauftragte. Diese Forderungen sind dokumentiert im Band 2 der bifos-Schriftenreihe zum selbstbestimmten Leben Behinderter «Mit Recht verschieden sein - Forderungen behinderter Frauen an Gleichstellungsgesetze».

Fast vier Jahre hat es auch gedauert, bis die PolitikerInnen einiger Bundesländer die Initiativen behinderter Frauen und Männer zur Schaffung von Landesgleichstellungsgesetzen aufgegriffen haben. Inzwischen liegen für Hessen, Bremen, Berlin, Brandenburg, Sachsen-Anhalt und Thüringen Entwürfe für Landesgleichstellungsgesetze vor, die fast ausschließlich von Betroffenen erarbeitet wurden.

Keiner der Entwürfe berücksichtigt jedoch in angemessener Weise die geschlechtsspezifischen Benachteiligungen behinderter Mädchen und Frauen.
In vier Entwürfen kommen behinderte Frauen überhaupt nicht vor.

Drei Entwürfe zeigen erfolgversprechende Ansätze, indem sie wichtige Forderungen behinderter Frauen aufgreifen:
So sieht der Bremische Entwurf in § 11 (2) vor, den Landesbehindertenbeauftragten zu verpflichten, der besonderen Benachteiligung behinderter Frauen nachzugehen und mit Interessenvertretungen der Frauen und der Zentralstelle für die Verwirklichung der Gleichberechtigung der Frau zusammenzuarbeiten.

Im Hessischen Entwurf ist in Artikel 8 zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundessozialhilfegesetz vorgesehen, dass Maßnahmen der Eingliederungshilfe im Sinne des § 40 BSHG auch Hilfen für behinderte Mütter und Väter zur Bewältigung ihrer Erziehungsaufgaben sind. Im Artikel 9 zur Änderung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes sind Beratungsangebote für behinderte Eltern vorgesehen.

Auch in den Berliner Entwurf der Behindertenverbände und –initiativen sind einige Vorschläge des Netzwerks behinderter Frauen aufgenommen worden. Ihre grundsätzlichen und wichtigsten Forderungen fanden jedoch keine Mehrheit.

Mit Recht fordern die Aktiven der Gleichstellungsbewegung wirksame und einklagbare Gleichstellungsgesetze, Gesetze "mit Biss", wie es immer wieder heißt. Um die Lebenssituation behinderter Frauen zu verbessern, müssen Gleichstellungsgesetze aber auch für behinderte Frauen "bissfest " sein.

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Frauenpolitische Mindestforderungen an Gleichstellungsgesetze für Behinderte sind:


Zusätzlich zu diesen Mindestforderungen ist es notwendig, die Entwürfe der Gleichstellungsgesetze dahingehend zu überprüfen, ob sie auch in hier noch nicht genannten Bereichen geeignet sind, geschlechtsspezifische Diskriminierungen abzubauen.

Dafür empfehle ich dringend, die eingangs erwähnte Dokumentation "Mit Recht verschieden sein" zu lesen und die Forderungen behinderter Frauen an den Inhalt von Gleichstellungsgesetzen zu berücksichtigen.

Andrea Schatz
Koordinatorin für behinderte Frauen - NETZWERK ARTIKEL 3 e.V.


Ihr E-Mail-Kontakt zur Geschäftsstelle: HGH@nw3.de
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