Die Anhörung dauerte von 10 Uhr bis 18.20 Uhr mit einer kurzen Unterbrechung. Im ersten Teil kamen die geladenen Einzel-Sachverständigen (vor allem Jura-Professoren) zu Wort, im zweiten Teil die geladenen etwa 30 Verbände. Während die Sachverständigen jeweils 3 Minuten zur Einleitung referieren konnten, wurden die Verbände direkt von den Fraktionen befragt.
Kennzeichnend war eine große Polarisierung: sowohl die Sachverständigen als auch die Verbandsvertreter waren entweder entschiedene Befürworter oder strikte Gegner des Gesetzes. Zwischentöne gab es kaum. Die Befürworter verwiesen zum Beispiel darauf, dass nach ihrer Auffassung nicht nur das EU-Recht, sondern auch Völkerrecht und das Grundgesetz Anti-Diskriminierungsmaßnahmen geradezu erforderlich machen. Die Gegner kritisierten den angeblichen Angriff auf die Vertragsfreiheit, die Kontrolle von Motiven beim Abschluss von Verträgen, befürchteten erhebliche Dokumentationsnotwendigkeiten auf Seiten der Anbieter von Waren und Dienstleistungen (um sich gegen Klagen zur Wehr setzen zu können) und eine erhebliche Klageflut.
Dem wurde von den Befürwortern entgegengehalten, dass die Vertragsfreiheit überhaupt erst durch gesetzliche Regeln konstituiert werde und die Privatautonomie der Diskriminierten erst durch einen wirksamen Diskriminierungsschutz überhaupt verwirklicht werden könne. Diskriminierung sei kein Angriff auf die Freiheit, sondern gerade die Universalisierung von Freiheit, meinte ein Sachverständiger. Außerdem wurde betont, andere Länder gingen beim Diskriminierungsschutz noch viel weiter (z.B. durch Strafrecht), Deutschland liege mit dem ADG künftig international "im Mittelfeld".
Problematisiert wurde auch die Frage der Ausschlussregeln in § 21. Danach liegt keine Diskriminierung vor, wenn für eine Ungleichbehandlung ein "sachlicher Grund" gegeben ist. Dies wurde von einer Sachverständigen kritisiert, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein "sachlicher Grund" nicht ausreiche, sondern bei Verstößen gegen die speziellen Benachteiligungsverbote im Grundgesetz stets ein "zwingender Grund" vorhanden sein muss.
Bei der Verbändeanhörung wurde der Gesetzentwurf neben den Behindertenorganisationen vor allem unterstützt vom Deutschen Frauenrat, von den Gewerkschaften (DGB und ver.di), den Seniorenverbänden, dem Schwulen- und Lesben-Verband, dem Deutschen Mieterbund, den Beratungsstellen und Organisationen für MigrantInnen und dem Deutschen Juristinnenbund. Gegner waren vor allem die Wirtschaftsverbände wie DeHoGa, Haus + Grund, Wohnungs- und Versicherungswirtschaft, Arbeitgeberverbände, DIHT, Deutscher Anwaltsverein, Verband der freien Berufe etc.
Viele Diskriminierungsbeispiele auch aus jüngster Zeit wurden geschildert. Der DVBS verwies darauf, dass die HUK Coburg noch im letzten Jahr einem blinden Mann den Abschluss einer Hausratversicherung verweigert habe. Die Brandenburger Anti-Diskriminierungs-Beauftragte verwies darauf, dass bei einem Test mit dem MDR 1/3 aller Diskos ausländischen Gästen den Zutritt verwehrten und der Schwulen- und Lesben-Verband stellte fest, dass 90 % aller Versicherungen schwulen Männern in einer Lebenspartnerschaft den Abschluss eines Krankenversicherungsvertrages verweigern.
Die Wirtschaftsverbände malten die Folgen des Gesetzes in krassen Farben. Sie befürchteten eine Klageflut, erhebliche Kosten für die Unternehmen wegen der unbegrenzten und nicht vorhersehbaren Haftung, mehr Bürokratie und keine wirklichen Erfolge im Kampf gegen Diskriminierung. Dabei war klar, dass vielfach das Gesetz verfälscht ausgelegt wurde, um die voraussichtlichen Folgen zu übertreiben und hieran eine Kritik aufzubauen. So wurde immer wieder dargestellt, ein Diskriminierungsopfer müsse nur behaupten, diskriminiert worden zu sein, dann würde die Beweislastumkehr greifen. Dabei müssen Tatsachen "glaubhaft" gemacht werden, die für das Gericht den Schluss auf eine vermutete Diskriminierung zulassen. Also reicht die subjektive Behauptung niemals aus.
Der behaupteten Klageflut wurde von vielen mit den Erfahrungen gleichgelagerter Regelungen entgegengetreten. Insgesamt auch hier die Feststellung: das Gesetz wurde entweder als segensreich oder als Teufelswerk dargestellt. Die Gegner schrecken vor starken Worten nicht zurück: ein Sachverständiger verglich die Intention des Gesetzes mit dem Terror der Jakobiner während der französischen Revolution. In einer Stellungnahme wird das Ende der 2000 Jahre seit dem römischen Recht geltenden Vertragsfreiheit kritisiert. Alles weit überzogene Behauptungen, die aber in der Öffentlichkeit leider von den Journalisten gern transportiert werden. Wir müssen noch einiges tun, um diesem Unsinn unsere Sichtweise entgegenzusetzen.
Andreas Jürgens, MdL
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