von Günter Dworek
1. Warum ein Antidiskriminierungsgesetz?
2. Umzusetzende EU-Richtlinien
Wir wollen Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, der sexuellen Identität, des Alters oder aufgrund einer Behinderung im Arbeits- und Alltagsleben wirksam entgegentreten.
Bislang zahlen Frauen vielfach höhere Tarife z.B. bei privaten Kranken- oder Lebensversicherungen. Homosexuellen werden Lebensversicherungsverträge pauschal verweigert. Ausländisch aussehenden jungen Männern wird oft der Zugang zur Disco verwehrt. Behinderte Menschen werden nicht in ein Ferienhotel aufgenommen, weil man unterstellt, sie würden andere Gäste stören. Das wollen wir abstellen. Besonders gravierend sind Benachteiligungen im Arbeitsleben: Bei der Einstellung, beim beruflichen Aufstieg, bei den Arbeitsbedingungen, bei der Entlohnung.
Hier geht es um elementare Fragen gesellschaftlicher Teilhabe. Es geht um Teilhabegerechtigkeit. Es geht aber auch um gewichtige immaterielle Aspekte: Erfährt man als Angehöriger einer Minderheit Respekt oder erfährt man Ausgrenzung und Demütigung? Das berührt zentrale Grundlagen unseres gesellschaftlichen Zusammenlebens. Niemand hat die Illusion, dass Diskriminierung nun per Knopfdruck über Nacht verschwindet. Ein Antidiskriminierungsgesetz ist aber ein wichtiges gesellschaftspolitisches Signal der Integration: Ein Signal für das ernsthafte Bemühen um Geschlechtergerechtigkeit und ein Signal gegen die Herabwürdigung und Ausgrenzung von Menschen, weil sie anders sind.
Mit dem Antidiskriminierungsgesetz (BT-Drs. 15/4538) setzen wir vier EU-Richtlinien gegen Diskriminierung in deutsches Recht um.
Umzusetzen sind:
3. Kernpunkte des Antidiskriminierungsgesetzes
Ziel des Antidiskriminierungsgesetzes (ADG) ist es, Benachteiligungen aus Gründen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. Es enthält für diese Merkmale ein Benachteiligungsverbot für den Bereich Beschäftigung und Beruf. Für das allgemeine Zivilrecht, beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, gilt zukünftig ein generelles Benachteiligungsverbot aufgrund der ethnischen Herkunft. Hinsichtlich Ge-schlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter sowie sexuelle Identität konzentriert sich das Benachteiligungsverbot auf Massengeschäfte.
Vorwurf: Das ADG verletzt das Prinzip der Vertragsfreiheit. Man kann nun mit seinem Eigentum nicht mehr machen, was man will.
Vertragsfreiheit ist ein hohes Gut. Sie gilt aber nicht schrankenlos. Genauso wie das Mietrecht oder das Verbraucherschutzrecht zum Schutz der Schwächeren bestimmte Standards und damit der Vertragsfreiheit gewisse Grenzen setzen, tun wir das auch mit dem Antidiskriminierungsgesetz. Die Freiheit des Einzelnen findet auch im privaten Rechtsverkehr ihre Grenzen in den Menschen- und Bürgerrechten anderer.
Vertragsfreiheit kann zudem nicht nur einseitig aus der Sicht der Anbieterseite definiert werden. Das Prinzip der Privatautonomie gilt für beide potentiellen Vertragsparteien. Zur schutzwürdigen Vertragsfreiheit gehört auch, überhaupt am Markt teilnehmen zu können und nicht willkürlich aus diskriminierenden Gründen vom Zugang zu Verträgen ausgeschlossen zu bleiben. In einer Zeit, in der zahlreiche Dienstleistungen privatisiert werden und verstärkt die Eigenverantwortung des Einzelnen gefragt ist, werden Spielregeln, die vor willkürlichen Ausgrenzungen schützen, besonders wichtig. Das Gesetz sichert damit Freiheitsräume.
Vorwurf: ADG geht weit über EU-Vorgaben hinaus
Dieser pauschale Vorwurf ist falsch. Man muss dies differenziert betrachten:
A. Im Arbeitsrecht setzt der Entwurf die EU-Richtlinien eins zu eins um. Die einschlägigen EU-Richtlinien geben für den Bereich Beschäftigung und Beruf ein Verbot der Diskriminierung aufgrund der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, des Alters, der sexuellen Identität oder einer Behinderung vor. Die Ausgestaltung des Benachteiligungsverbots, alle Maßnahmen und Instrumente wie die Beweislastregel, die Beteiligung von Gewerkschaften und Betriebsräten und die Regelungen zum Schadensersatz entsprechen den EU-Vorgaben. Behauptungen, der Entwurf würde für das Arbeitsrecht über das EU-Recht hinausschießen, sind falsch.
B. Im Allgemeinen Zivilrecht, beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen, beziehen wir über die zwingenden EU-Vorgaben zu ethnischer Herkunft und Geschlecht hinaus auch die Diskriminierungsgründe Religion oder Weltanschauung, Alter, sexuelle Identität und Behinderung in den Schutzbereich mit ein, soweit es sich um Massengeschäfte handelt. Die Ausgestaltungen im Einzelnen (Beweisregelung, Verbändebeteiligung, Sanktionen) sind - wie im Arbeitsrecht - eine getreue Umsetzung der EU-Vorgaben. Wir wollen eine in sich stimmige Lösung, die nicht neue Ungerechtigkeiten schafft. Behinderte, Angehörige kleiner Religionsgemeinschaften, Schwule und Lesben erfahren vielfach vergleichbare Diskriminierungen wie Menschen aufgrund ihrer ethnischer Herkunft, z.B. beim Abschluss von Versicherungsverträgen, auf dem Mietwohnungsmarkt, im Gastronomiebereich. Ein Ausklammern würde daher neue Ungleichheit schaffen. Für vergleichbare Diskriminierungs-Situationen muss es gleichen Schutz für die Bürgerinnen und Bürger geben. Es bietet sich daher an, für das Zivilrecht den gleichen Kanon an Diskriminierungsgründen zu Grunde zu legen wie im Arbeitsrecht. Die neue EU-Kommission hat zudem bereits angekündigt, die Antidiskriminierungsrichtlinien fortentwickeln zu wollen. Mit dem ADG haben wir eine stimmige Lösung für einen modernen Diskriminierungsschutz vorgelegt und vermeiden die Situation, in den nächsten Jahren ständig nachbessern zu müssen.
C. Bei der Zuständigkeit der Antidiskriminierungsstelle des Bundes beziehen wir ebenfalls die Merkmale Religion oder Weltanschauung, Alter, sexuelle Identität und Behinderung mit ein. Eine Begrenzung der Zuständigkeit allein auf die zwingend vorgeschriebenen Merkmale Geschlecht und ethnische Herkunft/"Rasse" würde zu absurden Situationen führen. Dann müssten Menschen, die sich Hilfe suchend an die Stelle wenden, mit der Begründung abgewiesen werden, sie seien leider aus dem falschen Grund diskriminiert worden.
Vorwurf: Das ADG bedeutet Bevorzugung von Minderheiten und stellt die "normalen" Bürger schlechter.
Diskriminierungsschutz bedeutet nicht Privilegierung bestimmter Gruppen, sondern bedeutet Anspruch auf Respekt und gleiche Chancen. Niemand wird rechtlich schlechter gestellt. Das ADG verpflichtet selbstverständlich in keiner Weise dazu, eine bestimmte Person einzustellen oder ihr eine Wohnung zu vermieten, weil sie z.B. behindert, ausländischer Herkunft oder homosexuell ist. Weiterhin kann der Arbeitgeber Bewerber A auswählen, weil er ihn für qualifizierter hält als Bewerber B. oder auch einfach nur deshalb, weil er ihn sympathischer findet. Es geht allein darum, dass niemand aufgrund eines bestimmten Persönlichkeitsmerkmals willkürlich ausgeschlossen wird.
Vorwurf: Es wird eine Beweislastumkehr eingeführt.
Der Vorwurf, die einfache Behauptung einer Diskriminierung würde zu einer Beweislastumkehr führen, ist schlichtweg falsch. Die im ADG vorgesehene Beweislastregel entspricht wörtlich der bereits seit 25 Jahren bestehenden Regelung bei der Geschlechtergleichstellung im deutschen Arbeitsrecht (§ 611a BGB). Diese ist rechts-staatlich einwandfrei und funktioniert in der Praxis ohne Probleme. Dem Gericht müssen Tatsachen glaubhaft gemacht werden, die vermuten lassen, dass eine Diskriminierung vorliegt. Nur wenn das gelingt, verlagert sich die Beweislast. Dann trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass keine Diskriminierung vorliegt, bzw. sachliche Rechtfertigungsgründe vorliegen. Tatsachen können z.B. diskriminierende Äußerungen bei einer Wohnungsbesichtigung sein. Glaubhaft zu machen sind sie z.B. durch Zeugenaussagen.
Diese Beweislastregelung ist von der EU vorgegeben. Sie belastet Anbieter nicht unzumutbar. Wenn sachliche Gründe für ihre Entscheidung vorlagen, können sie diese in der Regel leicht beweisen (z.B. bessere Qualifikation des Bewerbers um einen Arbeitsplatz, höhere Solvenz des Interessenten für eine Mietwohnung).
Es reicht also z.B. nicht die einfache Behauptung aus, ein Mitbewerber um einen Arbeitsplatz sei eingestellt worden, weil er männlich / jünger / älter / katholisch / nicht behindert / heterosexuell / deutscher Abkunft sei, sondern es muss dargelegt werden, dass die eigene Abweisung darauf beruht, Frau / zu jung / zu alt / Muslima / homosexuell, farbig / behindert etc. zu sein.
Vorwurf: Es ist eine "Prozessflut" zu erwarten.
Alle Erfahrungen sprechen dagegen, dass es zu einer Prozessflut kommt. Seit 25 Jahren gibt es im deutschen Recht den § 611a des Bürgerlichen Gesetzesbuch (BGB). Er verbietet Benachteiligung aufgrund des Geschlechts in der Arbeitswelt - bei der Einstellung, beim beruflichen Aufstieg, bei den Arbeitsbedingungen. Die juristische Datenbank juris weist bislang 119 Einträge zur Rechtsprechung aus. Genauso wenig wie dieser Paragraph eine Prozessflut ausgelöst hat, wird es das kommende Antidiskriminierungsgesetz tun. Es gibt kein Indiz, dass sich das Klageverhalten grundlegend ändert, wenn nun neben Geschlecht weitere Diskriminierungsgründe in die Regelung einbezogen werden. Auch das 2002 in Kraft getretene Bundesgleichstellungsgesetz für behinderte Menschen hat keineswegs eine Prozesslawine losgetreten. Antidiskriminierungsgesetze funktionieren nicht dadurch, dass es viele Prozesse gibt. Sie wirken präventiv, weil sie ein Leitbild für einen respektvollen Umgang miteinander liefern. Aber natürlich wird und soll es einzelne Musterverfahren geben, die deutlich machen: Unsere Rechtsordnung missbilligt es, wenn Menschen wegen bestimmter Persönlichkeitsmerkmale ausgegrenzt und herabgewürdigt werden.
Erfahrungen aus anderen europäischen Ländern, die zum Teil bereits seit Jahr-zehnten Antidiskriminierungsgesetze haben, zeigen ebenfalls: Es ist keine Flut von Klagen zu erwarten, schon gar nicht von unberechtigten Klagen. Vor Gericht landen zumeist nur wirklich gravierende Fälle.
Vorwurf: Es werden neue bürokratische Strukturen geschaffen.
Es wird eine Antidiskriminierungsstelle des Bundes geschaffen. Diese hat aber keineswegs die Aufgabe, Bürger oder Wirtschaft zu reglementieren. Sie ist vielmehr als Servicestelle konzipiert. Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes soll beraten, unterstützen, vermitteln und Wege aufzeigen, Diskriminierungen präventiv anzugehen. Es ist eine Arbeitsteilung mit bestehenden Stellen des Bundes wie der Integrationsbeauftragten oder dem Behindertenbeauftragten vorgesehen, so dass Doppelstrukturen vermieden werden. Mit einem jährlichen Etat von ca. 5,6 Mio. Euro ist die Stelle für eine Bevölkerung von 82 Mio. im europäischem Vergleich sehr schlank gehalten.
Vorwurf: Das Gesetz vergrößert die Paragraphenflut.
Nicht alles am Gesetz ist neu. Das ADG bündelt vielmehr bislang verstreut bestehende Vorschriften wie das Verbot der Geschlechtsdiskriminierung im Arbeits-recht (§ 611a BGB) oder das Beschäftigtenschutzgesetz mit Neuregelungen aufgrund der EU-Richtlinien. Bestehende und neue Regelungen zum Diskriminierungsschutz sind an einem Ort zusammengefasst. Damit wird ein kompaktes, übersichtliches Gesetz geschaffen. Das ist anwenderfreundlich für Betroffene wie für Arbeitgeber und Dienstleister. Das Gesetz ist vergleichsweise schlank: 14 Paragraphen im arbeitsrechtlichen, drei Paragraphen im zivilrechtlichen Abschnitt.
Vorwurf: Das ADG schädigt die deutsche Wirtschaft
Antidiskriminierungsgesetze gibt es bereits in vielen europäischen Ländern. Sie haben sich in der Praxis als gut handhabbar und keineswegs belastend für die Wirtschaft erwiesen. Länder mit weit reichenden Antidiskriminierungsgesetzen sind z.B. die Niederlande, Belgien, Frankreich, Irland, Schweden, Dänemark. In einer globalisierten Welt ist die Anerkennung von "Diversity" - Vielfalt - ein wichtiges Element für den wirtschaftlichen Erfolg. Viele Unternehmen werben heutzutage damit, dass sie Antidiskriminierungsleitlinien gegenüber ihren Beschäftigten wie auch insgesamt in ihrer Geschäftspolitik berücksichtigen. Das ADG ist auch ein Prüfstein für das Ansehen der deutschen Wirtschaft in der Welt. Es ist beschämend, dass ausgerechnet in Deutschland der Untergang des Abendlandes ausgerufen wird, wenn es darum geht, Minderheiten zu schützen und Geschlechtergerechtigkeit zu fördern. Geschlechtergerechtigkeit und Ausbau des Diskriminierungsschutzes sind keine Luxusartikel, sondern notwendige Zutaten wirksamer Modernisierungsrezepte.
Vorwurf: Der Wirtschaft werden umfangreiche Dokumentationslasten aufgebürdet.
An das arbeitsrechtliche Diskriminierungsverbot aufgrund des Geschlechts (§ 611a BGB) ist die Wirtschaft seit 25 Jahren gewohnt. Es zielt im Wesentlichen auf die Gleichstellung von Frauen, also der Mehrheit der Bevölkerung. Es ist nicht zu erwarten, dass jetzt gravierende Mehrbelastungen entstehen durch die Einbeziehung weiterer Kriterien, die im Wesentlichen auf die Benachteiligung von Minderheiten Bezug nehmen.
Entschädigungsansprüche nach dem ADG müssen zudem innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens geltend gemacht werden. Danach entfällt jede Dokumentationslast. Dies verkürzt die allgemeine Verjährungsfrist von drei Jahren erheblich zugunsten der Rechtssicherheit der Arbeitgeber. Im Allgemeinen Zivilrecht gilt das Diskriminierungsverbot - außer bei rassistischer Diskriminierung - im Wesentlichen für den Bereich der Massengeschäfte. Hier ergeben sich für die Wirtschaft keine besonderen Dokumentationspflichten, denn Geschäfte, bei denen der Vertragspartner typischerweise individuell ausgewählt wird, sind keine "Massengeschäfte" und damit vom zivilrechtlichen Benachteiligungsverbot nicht erfasst. Hier fallen also ohnehin keine Dokumentationspflichten an. Wenn aber Geschäfte typischerweise "ohne Ansehen der Person" mit jedem Interessenten abgeschlossen werden, ist es zumutbar und sachgerecht, bei einer Vertragsverweigerung im Einzelfall belegen zu können, dass dies nicht auf den Diskriminierungsgründen beruhte.
Vorwurf: Das Gesetz will die Bürger "umerziehen".
Die Werteordnung des Grundgesetzes erteilt Diskriminierung und Ausgrenzung aufgrund bestimmter Persönlichkeitsmerkmale eine klare Absage. Es ist keine unstatthafte Zumutung, diese Grundsätze auch im Zivilrechtsverkehr zu stärken.
Dabei geht das Antidiskriminierungsgesetz behutsam und zurückhaltend vor. Durchgängig wahrt es den Schutz des privaten Bereichs. Das Diskriminierungsverbot findet keine Anwendung auf Verträge, die eine besondere persönliche Nähe der Vertragsschließenden oder ihrer Familienangehörigen bedingen, z.B. wenn die Parteien oder ihre Angehörige Wohnraum auf demselben Grundstück nutzen, oder wenn es z.B. um einen Nachhilfelehrer für die Kinder geht.
Vorwurf: Beschränkung auf Massengeschäfte im Zivilrecht greift zu kurz
Das ADG ist ein politischer Kompromiss. Lange Zeit war umstritten, ob die Merkmale Religion oder Weltanschauung, sexuelle Identität, Alter und Behinderung in den zivil-rechtlichen Teil des ADG überhaupt einbezogen werden. Bündnis 90/Die Grünen haben sich dafür stark gemacht, das Justizministerium und Teile der SPD haben sich lange gesträubt. Am Ende waren unsere Argumente erfolgreich. Grundsätzlich sind alle relevanten Diskriminierungsgründe einbezogen.
Allerdings besagt der Kompromiss: Anders als bei der ethnischen Herkunft gilt das Benachteiligungsverbot für die weiteren Merkmale im Wesentlichen nur für Massengeschäfte. Damit bleiben einige Bereiche außen vor. Im Mietsektor sind nur sehr große Anbieter wie Wohnungsbaugesellschaften von der Regelung umfasst. Trotzdem halten wir den Kompromiss "Massengeschäfte" für vertretbar. Gerade bei Geschäften, die typischerweise ohne Ansehen der Person geschlossen werden, ist es besonders herabsetzend und kränkend, wenn man aufgrund bestimmter Persönlichkeitsmerkmale ausgeschlossen bleibt. Hier greift das ADG.
Vorwurf: Unisex-Tarife bei Versicherungen sind nicht verpflichtend eingeführt.
Anders als von Bündnis 90 / Die Grünen gefordert, gibt es keine explizite Verpflichtung auf Unisex-Tarife im Versicherungswesen (v.a. für private Krankenversicherung, Lebensversicherung). Allerdings ist es gelungen, im Gesetz klarzustellen, dass das Benachteiligungsverbot auch für privatrechtliche Versicherungen aller Art gilt. Unisex - Tarife sind damit zwar nicht automatisch durchgesetzt. Versicherungsunternehmen haben aber eine gesteigerte Darlegungspflicht, warum sie wegen des Geschlechts differenzieren.
Vorwurf: Es gibt keine echte Verbandsklage
Bündnis 90 / Die Grünen haben sich für eine echte Verbandsklage stark gemacht, wie sie z.B. im Bundesgleichstellungsgesetz für behinderte Menschen von 2002 verankert wurde. Für das Aufbrechen struktureller Diskriminierung ebenso wie für die Unterstützung des Einzelnen gegenüber großen Institutionen ist eine starke Rolle der Verbände notwendig. Eine echte Verbandsklage haben wir nicht durchsetzen können. Um der Forderungen der EU-Richtlinien nach Verbändebeteiligung nachzukommen, zeigt das Gesetz für das allgemeine Zivilrecht Möglichkeiten für Antidiskriminierungsverbände auf, benachteiligte Personen in Gerichtsverfahren zu unterstützen. Sie können in Verfahren, in denen eine Vertretung durch Anwälte nicht geboten ist, als Bevollmächtigte in der Verhandlung auftreten. Betroffenen, die sich scheuen, ihren Fall persönlich durchzufechten, ist es möglich, die Sache an einen Verband abzutreten. Antidiskriminierungsverbände können unter bestimmten Voraussetzungen Verstößen gegen zivilrechtliche Benachteiligungsverbote auch nach dem Unterlassungsklagegesetz und dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb nachgehen.
Im Arbeitsrecht können bei einem groben Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot können der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft vom Arbeitgeber verlangen, die Benachteiligungen wirksam zu unterbinden. Sie können diese Forderungen gerichtlich geltend machen. Das knüpft an eine bereits bestehende Regelung im Betriebsverfassungsgesetz an.
Vorwurf: Der Gesetzentwurf gebraucht das Wort "Rasse"
Der Gesetzentwurf verwendet in der Tat die beiden Begriffe "ethnische Herkunft" und "Rasse". Beide sind von der Antirassismus-Richtlinie 2000/43/EG vorgegeben. Obwohl der Begriff der "Rasse" insbesondere im deutschen Sprachraum sehr problematisch ist, wurde er beibehalten, um eine umfassende Umsetzung der EU-Richtlinie zu gewährleisten und keine etwaigen Schutzlücken entstehen zu lassen.
(Günter Dworek ist Referent für Antidiskriminierungs- und Gesellschaftspolitik bei der Bundestagsfraktion von "Bündnis 90/Die Grünen")
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