Logo: Gute Nachrichten zur Inklusion Copyright: Marleen Soetandi

InfozeichenBerlin: Bei den zum Jahreswechsel in Kraft getretenen Änderungen für behinderte Menschen, auf die das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hinweist, sind nach Ansicht des NETZWERK ARTIKEL 3 auch einige gute Nachrichten zur Inklusion enthalten. So zum Beispiel in Bezug auf die Erhöhung der Ausgleichsabgabe, bei der Bewilligung von Leistungen der Integrationsämter und beim Entschädigungsrecht, die ab 1. Januar 2024 in Kraft getreten sind.

Änderungen bei der Ausgleichsabgabe

„Zum 1. Januar 2024 tritt die vierte Stufe der Ausgleichsabgabe in Kraft. Diese gilt für Arbeitgeber, die trotz Beschäftigungspflicht keinen einzigen schwerbehinderten Menschen beschäftigen. (...) Die Höhe der vierten Stufe der Ausgleichsabgabe ist nach Unternehmensgröße gestaffelt:

– Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich 20 bis weniger als 40 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen: 210 Euro.

– Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich 40 bis weniger als 60 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen: 410 Euro.

– Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich mindestens 60 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen: 720 Euro.

Erstmals zu zahlen ist die vierte Stufe der Ausgleichsabgabe zum 31. März 2025, wenn die Ausgleichsabgabe für das Jahr 2024 fällig wird“, heíßt es zu den Änderungen die im Rahmen des Gesetzes zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarktes zum 1. Januar 2024 in Kraft getreten sind vonseiten des BMAS. Dass damit gleichzeitig die bisherige Bußgeldvorschrift bei einem Verstoß gegen die Beschäftigungspflicht aufgehoben wurde, das kritisiert das NETZWERK ARTIKEL 3 und eine Reihe weiterer Behindertenverbände allerdings.

„Beim Wechsel von der Werkstatt für behinderte Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt erfolgt ab dem 1. Januar 2024 eine automatische Mehrfachanrechnung auf mindestens zwei Pflichtarbeitsplätze, eine bisher benötigte Einzelfallentscheidung der Bundesagentur für Arbeit entfällt. Gleiches gilt auch in den ersten zwei Jahren, in denen jemand ein Budget für Arbeit erhält. Die Mittel der Ausgleichsabgabe dürfen ab dem 1. Januar 2024 zudem nur noch zur Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben verwendet werden. Eine nachrangige Mittelverwendung zur institutionellen Förderung – insbesondere von Werkstätten für behinderte Menschen – ist nicht mehr möglich“, heißt es weiter vonseiten des BMAS.

Genehmigungsfiktion für Anspruchsleistungen des Integrationsamtes

„Zum 1. Januar 2024 wird eine Genehmigungsfiktion für Anspruchsleistungen des Integrationsamtes (Arbeitsassistenz und Berufsbegleitung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung) eingeführt. Wenn das Integrationsamt nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Antrags über diesen entscheidet, gilt der Antrag als genehmigt“, heißt es hierzu vom BMAS. Damit bekommen behinderte Menschen und Arbeitgeber*innen zukünftig hoffentlich wesentlich schnell die Leistungen, die für die Beschäftigung behinderter Menschen nötig sind.

Neues Soziales Entschädigungsrecht (SGB XIV) ab 1. Januar 2024

„Am 1. Januar 2024 tritt das Vierzehnte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XIV) vollständig in Kraft, welches das neue Soziale Entschädigungsrecht (SER) enthält“, teilt das BMAS mit.

Was macht das neue SER?

„Die Leistungen an Berechtigte werden an heutige Gegebenheiten und besser an die Bedürfnisse insbesondere der Opfer von Gewalttaten angepasst. Das bisherige hoch komplexe Recht des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) des Opferentschädigungsgesetzes (OEG) und weiterer Regelungen wird durch ein transparentes und klar strukturiertes SER ersetzt und in einem neuen Vierzehnten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB XIV) übersichtlich gebündelt. Im SGB XIV werden vier Entschädigungstatbestände geregelt: Gewalttaten, nachträgliche Kriegsauswirkungen beider Weltkriege, Ereignisse im Zusammenhang mit der Ableistung des Zivildienstes (ZDG) sowie Impfschäden nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG). Bereit gestellt werden alle Hilfen, die insbesondere Opfer von Gewalttaten benötigen, um so schnell wie möglich die Folgen der Gewalttat zu bewältigen und wieder in ihrem Alltag zurechtzukommen. Deshalb werden Entschädigungszahlungen erhöht und durch Leistungen zur Teilhabe ergänzt. Als Schnelle Hilfen werden Behandlungen in Traumaambulanzen (bereits seit dem 1.1.2021) und Betreuung durch ein Fallmanagement zur Verfügung gestellt. Zudem erbracht werden Leistungen der Krankenbehandlung und der Pflege“, teilte das BMAS mit.

Link zu weiteren Informationen und zu anderen Neuregelungen im Jahr 2024 des BMAS