Schattenmotto
Vereinte Nationen, Menschenrechte,
Aktualisiert (Mittwoch, 18. August 2010 um 16:52 Uhr)
Netzwerk Artikel 3 sucht „Schatten-Motto“ zur Umsetzung der BRK
Das Netzwerk Artikel 3 hat das Motto des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) zur Umsetzung der Behindertenrechtskonvention kritisiert.
Auf dem Kongress „Teilhabe braucht Visionen“ Ende Juni wurde den Anwesenden das Motto „Mit Dir zum Wir. UN-Behindertenrechtskonvention. Umsetzen. Gestalten. Leben“ präsentiert. Der Pressesprecher des Netzwerks H.- Günter Heiden benennt für seine Kritik zwei Punkte: „Zum einen sind die Behindertenverbände nicht in die Entwicklung dieses Mottos einbezogen worden. Dies widerspricht den Vorgaben der Konvention. Zum anderen erinnern mich der Slogan und die grafische Umsetzung stark an das `Internationale Jahr der Behinderten 1981` als es dort betulich hieß ´Einander verstehen – miteinander leben.´“.
Ein alternatives „Schatten-Motto“, so Heiden, müsse das menschenrechtliche Modell von Behinderung wiedergeben, ansonsten werde der wichtige Punkt der Bewusstseinsbildung über die Konvention und die darin enthaltenen Menschenrechte in die falsche Richtung geleitet. Das Netzwerk Artikel 3 hat deshalb beschlossen, einen eigenen Vorschlag in die Diskussion einzubringen und ihn mit einem offenen Wettbewerb zu verbinden. Statt „Mit Dir zum Wir“ schlägt das Netzwerk das Motto „Selbstbestimmung – Gleiche Rechte – Inklusion. UN-Behindertenrechtskonvention umsetzen“ vor. „Wir würden aber gerne die Kreativität und die Vielfalt der Zivilgesellschaft an der Suche nach einem passenden Motto zur Umsetzung der Konvention nutzen“, meint Heiden. „Deshalb freuen wir uns über Beteiligung und weitere Vorschläge. Für die Bewertung aller eingehenden Vorschläge wollen wir eine Jury bilden, die zum Beispiel aus Mitgliedern des Deutschen Behindertenrates, aus Persönlichkeiten aus dem BMAS und dem Behindertenbeauftragten der Bundesregierung bestehen könnte.“
Vorschläge nimmt das Netzwerk ab sofort entgegen, per E-Mail:
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oder per Fax: 030/4364442. Einsendeschluss ist der 15. September 2010.
Dokumentation Fachtagung
Bundesebene
Aktualisiert (Donnerstag, 18. März 2010 um 17:48 Uhr)
Dokumentation der Fachtagung am 14./15. Januar 2010 in Berlin
Die Wirkung der Behindertenrechtskonvention auf die Rehabilitation in Deutschland - Impulse und Perspektiven
Groskreutz, Ramm, Willig: Zusammenfassender Tagungsbericht
Vorträge - Donnerstag, 14. Januar 2010
Die UN-Konvention - Impulse für die Rehabilitation, Klaus Lachwitz (Bundesvereinigung Lebenshilfe)
UN-Konvention in der Praxis: Ist es möglich, die schrittweise Verwirklichung der Menschenrechte zu messen? Dr. Valentin Aichele (Deutsches Institut für Menschenrechte)
Alle inklusive - Ergebnisse der Reha-Tagung, Dr. Sigrid Arnade (NETZWERK ARTIKEL 3 e.V.)
Parallele Fachforen zu den Impulsen der UN-Konvention (Teil A)
A.1 Barrierefreiheit und Rehabilitation (Art. 9)
Konzepte - Behinderung anders denken
Dr. Andreas Weber (DGRW, Martin-Luther Universität Halle-Wittenberg),
Dr. Katrin Grüber (IMEW),
Jürgen Ritter (DRV Bund, Grundsatzreferat Recht der Rehabilitation und
Teilhabe am Arbeitsleben)
A.2 Selbstbestimmung und Rehabilitation (Art. 19)
Wunsch- und Wahlrecht
Dr. Sigrid Graumann (Universität Oldenburg)
Prof. Dr. Peter Trenk-Hinterberger
Dr. Wolfgang Heine (Deutsche Gesellschaft für Medizinische Rehabilitation [DEGEMED])
A.3 Habilitation und Rehabilitation (Art. 26)
Hilfsmittelversorgung und Assistenz im Bereich der Bildung, der Rehabilitation und der Teilhabe am Arbeitsleben
Prof. Dr. Felix Welti (DGRW, Hochschule Neubrandenburg)
Uwe Frevert (Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter e.V., Kassel)
Dr. Christiane Schindler (Informations- und Beratungsstelle Studium und Behinderung [IBS) des Deutschen Studentenwerks)
Parallele Fachforen zu den Impulsen der UN-Konvention (Teil B)
B.1 Barrierefreiheit und Rehabilitation (Art. 9)
Hilfsmittel
Dr. Sigrid Arnade (NETZWERK ARTIKEL 3 e.V.)
Jürgen Ritter (DRV Bund, Grundsatzreferat Recht der Rehabilitation und
Teilhabe am Arbeitsleben)
Christof Lawall (GKV-Spitzenverband)
B.2 Selbstbestimmung und Rehabilitation (Art. 19)
Gemeindenahe Unterstützungsdienste
Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf
Carl-Wilhelm Rößler (Zentrum für selbstbestimmtes Leben Köln)
B.3 Habilitation und Rehabilitation (Art. 26)
Arbeit und Beschäftigung - Vorgaben der Behindertenrechtskonvention
Prof. Dr. Wolfhard Kohte (Martin-Luther Universität Halle-Wittenberg)
Dr. Anna Robra (BDA) (keine Präsentation)
Barbara Vieweg (Interessenvertretung Selbstbestimmt Leben e.V.)
Vorträge - Freitag, 15. Januar 2010
UN-Konvention-Menschenrechtsschutz für behinderte Menschen, Prof. Dr. Theresia Degener (Evangelische Fachhochschule Rheinland-Westfalen-Lippe)
Frauen mit Behinderungen in der Rehabilitation: Fortschritte durch die Behindertenrechtskonvention? Sabine Häfner (NETZWERK ARTIKEL 3 e.V.)
Die Bindung der Länder an die BRK Prof. Dr. Markus Krajewski (Universität Bremen), ausführliche Textfassung
Die Umsetzung der Konvention in Deutschland - Beispiel der Entwicklung eines Aktionsplans aus Rheinland-Pfalz, Ottmar Miles-Paul (Landesbeauftragter für die Belange behinderter Menschen Rheinland-Pfalz)
Podiumdiskussion: Impulse und Perspektiven für die Rehabilitation in Deutschland durch die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
Einführungsstatement zur Diskussion: Dr. Matthias Schmidt-Ohlemann (Vorsitzender der DVfR, Ltd. Arzt Rehabilitationszentrum Bethesda, Bad Kreuznach)
Veranstalter der Tagung waren:
NETZWERK ARTIKEL 3 - Verein für Menschenrechte und Gleichstellung Behinderter e.V. /
Deutsche Gesellschaft für Rehabilitationswissenschaften e.V. (DGRW) - Arbeitsgruppe Recht und Politik der Rehabilitation /
Institut Mensch, Ethik und Wissenschaft gGmbH - IMEW
Legislative Herausforderungen
Vereinte Nationen, Menschenrechte,
Aktualisiert (Sonntag, 27. Dezember 2009 um 12:41 Uhr)
Prof. Dr. Theresia Degener:
Welche legislativen Herausforderungen
bestehen in Bezug auf die nationale Implementierung der UN-Behindertenrechtskonvention in Bund und Ländern?
(Erstveröffentlichung in: behindertenrecht 2/2009, S. 34 ff - Wir danken dem Boorberg-Verlag für die freundliche Bereitstellung dieses Dokuments!)
Interpretationsstandard
Vereinte Nationen, Menschenrechte,
Interpretationsstandard zur UN-Konvention aus Frauensicht
Interpretationsstandard der UN-Konvention über die Rechte von
Menschen mit Behinderungen (CRPD) aus Frauensicht (Kurz- und
Langfassung). Arbeits- und Argumentationspapier zur Bedeutung der
Frauen- und Genderreferenzen in der Behindertenrechtskonvention.
Erstellt von Dr. Sigrid Arnade und Sabine Häfner (Berlin, 2009, 24 S. und 115 S.)
Die Kurzfassung ist auch als Printversion erhältlich. Sie kann gegen
die Erstattung der Versandkosten bei der Geschäftsstelle des Netzwerks
bestellt werden.
Schattenübersetzung
Vereinte Nationen, Menschenrechte,
Aktualisiert (Donnerstag, 26. August 2010 um 09:07 Uhr)
UN-Behindertenrechtskonvention — Schattenübersetzung
Deutschland, Liechtenstein, Österreich und die Schweiz haben fast ohne Beteiligung behinderter Menschen und ihrer Verbände eine deutsche Version der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen abgestimmt. Alle Bemühungen von Seiten der Behindertenorganisationen in den vier beteiligten Staaten, wenigstens die gröbsten Fehler zu korrigieren, sind gescheitert.
Deshalb hatte sich das NETZWERK ARTIKEL 3 e.V. 2009 dazu entschlossen, eine sogenannte "Schattenübersetzung" zu veröffentlichen. Der Begriff „Schattenübersetzung“ wurde gewählt, weil die sogenannten „Schattenberichte“ (shadow reports) im Berichtswesen zu bestehenden UN-Konventionen eine gute Tradition haben: Die Vertragsstaaten von UN-Konventionen sind verpflichtet, regelmäßig Berichte zur Umsetzung der jeweiligen Konvention zu erstellen und diese dem überwachenden Komitee zuzuleiten. Parallel dazu werden von den Nichtregierungsorganisationen Schattenberichte erstellt, die ebenfalls in die Bewertung des überwachenden Komitees einfließen. Wenn die Bundesrepublik beispielsweise einen Bericht zur Umsetzung der Frauenrechtskonvention veröffentlicht, verfassen der Deutsche Frauenrat und andere Frauenorganisationen parallel einen Schattenbericht, in dem Fakten aufgelistet werden, die im Regierungsbericht nicht auftauchen.
Das NETZWERK ARTIKEL 3 e.V. hält eine korrekte Übersetzung des Konventionstextes für unerlässlich, da die Wortwahl zur Bewusstseinsbildung beiträgt. Die Bewusstseinsbildung der gesamten Gesellschaft ist ein wichtiges Anliegen der Konvention, denn der Artikel 8 der Konvention beschäftigt sich mit diesem Thema. Deshalb soll mit der Schattenübersetzung eine deutsche Version des Konventionstextes zur Verfügung gestellt werden, die den authentischen Fassungen mehr entspricht als die offizielle deutsche Übersetzung.
Zur Kennzeichnung unserer Änderungsvorschläge sind diese in der Schattenübersetzung in blauer Farbe hinterlegt und die unseres Erachtens falschen Übersetzungen durchgestrichen. 2009 veröffentlichten wir die 1. Auflage der Schattenübersetzung in einer Auflage von 5.000, die nach einem guten Jahr vergriffen ist. Wir haben zwischenzeitlich eingegangene weitere Hinweise eingearbeitet (vielen Dank an alle Beteiligten!) und legen nun die 2. Auflage vor, da immer noch großes Interesse an der Schattenübersetzung besteht.
Mit dieser Schattenübersetzung möchten wir einen Beitrag leisten, um zur Bewusstseinsbildung beizutragen und um zu verdeutlichen, dass behinderte Menschen und ihre Organisationen in allen Phasen der Umsetzung und Überwachung der Behindertenrechtskonvention eng und aktiv einzubeziehen sind, wie es in der Konvention heißt.
Dr. Sigrid Arnade (Vorstand NETZWERK ARTIKEL 3 e.V.)
März 2010
Die Broschüre kann zum Preis von 1,50 Euro pro Exemplar (plus Versandkosten) bei der Geschäftsstelle des Netzwerks bestellt werden.
Hörfassung
Seit dem 16.08.2010 stellen wir nun auch eine gelesene Version der Schattenübersetzung zum Herunterladen zur Verfügung. Wir danken Petra Pardun für ihre Mühe! Es wird nur der vorgeschlagene Text vorgelesen, die gestrichenen Passagen werden weggelassen. Die Soundstücke liegen im Format MP3 vor und sind in 3 Ordnern mit ZIP komprimiert:
| Schattenübersetzung, Präambel, ca. 8 MByte | |
| Schattenübersetzung, Artikel 1 bis 50, ca. 75 MByte |
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| Schattenübersetzung, Teil Fakultativ-Protokoll, ca. 11 MByte |







