Logo: Gute Nachrichten zur Inklusion Copyright: Marleen Soetandi

Sprechblase mit dem Text Einfach erklärt; Susanne GöbelDer Bundes-Gerichtshof in Karlsruhe eine wichtige Entscheidung getroffen:
Die Wünsche von betreuten Personen müssen noch mehr beachtet werden.

Zum Beispiel dann:
Wenn sich eine betreute Person eine bestimmte rechtliche Betreuungs-Person wünscht.

 

Worum ging es bei der Entscheidung ganz genau?

Eine Frau mit Behinderung hatte einen rechtlichen Betreuer.
Er war zum Beispiel für Geld-Dinge zuständig.

Zeichnung eines Mannes und einer Frau, die zusammen an einem Tisch sitzen. Der Mann ist der rechtliche Betreuer, er schreibt etwas auf einem Stück Papier auf. Dabei blickt er die Frau an. Über dem Kopf des Mannes sind drei Gedankenblasen zu sehen. In den drei Gedankenblasen ist das zu sehen: ein Arzt, ein Haus, Geld.
© Lebenshilfe Bremen

Dann stellte der Betreuer einen Antrag.

Er fand:
Die Frau sollte auch für Gesundheits-Dinge rechtliche Betreuung bekommen.
Und er könnte das als bisheriger Betreuer auch machen.

Zeichnung einer Frau, die eine rechtliche Betreuerin darstelle. Sie schreibt etwas auf einem Stück Papier auf. Über dem Kopf der Frau sind drei Denkblasen zu sehen. In den Denkblasen ist das zu sehen: Geld, drei Ärzte beim Operieren, ein Vertrag.
© Lebenshilfe Bremen

Das wollte die Frau nicht.
Sie wünschte sich ihre Mutter als rechtliche Betreuerin für Gesundheits-Dinge.

Der Fall landete vor Gericht.

Das erste Gericht entschied:
Die Frau dürfe nicht selbst entscheiden, wen sie als rechtliche Betreuung für Gesundheits-Dinge wolle.

Zeichnung eines Gerichtssaals. Rechts steht ein Tisch, an dem zwei Männer sitzen. Vor Kopf ein sehr breiter Tisch, an dem ein Richter und drei Frauen sitzen. Rechts ein Tisch, an dem zwei Frauen sitzen. In der Mitte steht ein Mann.
© Lebenshilfe Bremen

Die Frau wollte das aber selbst entscheiden.
Also wurde der Fall vor dem Bundes-Gerichtshof verhandelt.

Jetzt hat der Bundes-Gerichtshof für die Frau entschieden.

Was hat der Bundes-Gerichtshof genau festgestellt?

Man muss den Wunsch eines erwachsenen Menschen nach einer bestimmten rechtlichen Betreuungs-Person beachten.

Ein erwachsener Mensch darf eine rechtliche Betreuungs-Person ablehnen.

Das gilt auch dann:

  • Wenn der erwachsene Mensch schon eine rechtliche Betreungs-Person hat.
  • Und die bisherige rechtliche Betreuungs-Person vielleicht die bessere Person für neue Betreuungs-Dinge wäre.

Man muss also den persönlichen Wunsch immer beachten.
Man darf nicht gegen den Willen von der betreuten Person entscheiden.
Der freie Willen der betreuten Person muss im Vordergrund stehen.

 

Das ist für das NETZWERK ARTIKEL 3 eine gute Nachricht zur Inklusion.

 

Hier geht es zum Bericht in den kobinet-nachrichten vom 19.3.2024.
Henry Spradau hat über die Entscheidung vom Bundes-Gerichtshof geschrieben.
Der Bericht ist in schwerer Sprache.

 

Bild-Nachweis für die Zeichnung der Lebenshilfe Bremen: Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung Bremen, Illustrator Stefan Albers, Atelier Fleetinsel, 2013