Logo: Gute Nachrichten zur Inklusion Copyright: Marleen Soetandi

ParagrafenzeichenMünchen: "Für die Bewilligung eines sogenannten persönlichen Budgets müssen Menschen mit Behinderung nicht schon die Personen benennen können, die ihre Pflege oder Betreuung übernehmen sollen. Das hat das Sozialgericht München in einem am 11. September 2023 veröffentlichten Eilbeschluss entschieden (Az.: S 29 KR 1606/22 ER)", heißt es in einem Bericht auf Experten-Branchenbuch.de. Dies ist für das NETZWERK ARTIKEL 3 sowie für viele Nutzer*innen eines Persönlichen Budget eine gute Nachricht zur Inklusion.

Im Bericht von Experten-Branchenbuch.de heißt es zur Ausgangssituation der Entscheidung: „Der schwerstbehinderte Antragsteller wird mit einer Magensonde ernährt und rund um die Uhr beatmet. Weil gelegentlich Atemwegssekrete abgesaugt werden müssen, muss die Beatmung durchgehend überwacht werden. Von dieser 24-stündigen Überwachung sollen nach seinem Wunsch 13 Stunden über ein persönliches Budget abgedeckt werden.“

Im Hinblick auf die Ablehnung des Antrags der Krankenkasse, die argumentierte, dass vor einer entsprechenden Zielvereinbarung der behinderte Mensch nachweisen müsse, „wer dann in seinem Auftrag die Beatmungsüberwachung übernehmen soll und daher Arbeitsverträge und auch Nachweise über die Qualifikation der betreffenden Personen vorlegen soll, gab das Sozialgericht München zunächst im Eilverfahren dem Kläger recht. „‚Es erscheint schwer verständlich, wie vom Antragsteller der Abschluss von Arbeitsverträgen verlangt werden kann, bevor ihm überhaupt Mittel bezüglich des persönlichen Budgets bewilligt worden sind‘, heißt es in dem Münchener Beschluss. Aus dem gleichen Grund sei es fragwürdig, wie er bereits vorab Namen und Qualifikationen nennen soll“, heißt es im Bericht des Experten-Branchenbuch.

Link zum Bericht auf Experten-Branchenbuch.de zum Urteil

Uwe Frevert vom Vorstand der Interessenvertretung Selbstbestimmt Leben in Deutschland (ISL) und Berater in der Ergänzenden Unabhängigen Teilhabeberatungsstelle (EUTB) des Verein Selbstbestimmt Leben in Nordhessen (SliN) kommentierte die Entscheidung des Sozialgericht München wie folgt:

„Und wieder wurde ein positiver Beschluss zum Persönlichen Budget bekannt. Ein schwerbehinderter Mann, der 24 Stunden am Tag beatmet wird und eine Magensonde benötigt, wollte über die Krankenkasse 13 Stunden täglich mit einem Persönlichen Budget die personelle Assistenz als behinderter Arbeitgeber organisieren. Die Krankenkasse aber verweigerte dies und verlangte im Vorfeld den Abschluss von Arbeitsverträgen mit qualifizierten Fachpflegekräften. Das Sozialgericht München verpflichtete nun aber die Krankenkasse zur Gewährung des Persönlichen Budgets. ‚Die Vorlage der begehrten Nachweise sei nicht erforderlich.‘ Von dem Antragsteller könne nicht verlangt werden, Arbeitsverträge abzuschließen, bevor ihm überhaupt die entsprechenden Finanzmittel bewilligt worden seien. Aus demselben Grunde erscheine es auch fragwürdig, Qualifikationsnachweise des noch nicht angestellten Personals einzufordern. ‚Eine entsprechende Verpflichtung ergebe sich insbesondere nicht aus § 29 (4) S.2 Nr.2 und 3 SGB IX.‘ Ich sehe mich nicht zuletzt angesichts dieser Entscheidung darin bestätigt, dass „im Rahmen des Arbeitgebermodells letztendlich die behinderte leistungsberechtigte Person mit § 611a (1) BGB im Rahmen der Arbeitgebergestaltungsfreiheit über die Qualifikation des einzusetzenden Personals in eigener Verantwortung entscheidet.‘ Dieser Sachverhalt wird immer wieder von den Trägern der Kostenerstattung, insbesondere in letzter Zeit bei der neuen außerklinischen Intensivpflege, dem IPReG, durch die Krankenkassen in Frage gestellt. Wir sind uns sicher, dass dieses Menschenrecht auf Selbstbestimmung durch den Beschluss in München gestärkt wurde.“