Zum 1. Januar 2006 tritt in Österreich das sogenannte Behindertengleichstellungspaket - insbesondere das Behindertengleichstellungsgesetz und die §§ 7a bis 7q des Behinderteneinstellungsgesetzes - zum Schutz von Menschen mit Behinderung vor Diskriminierungen in Kraft. Grund genug, sich einige Gedanken darüber zu machen, welche Rechte und Rechtsschutzeinrichtungen (die es im deutschen Gleichstellungsgesetz nicht gibt, d.Red.) man ab 1. Januar 2006 nutzen kann.
Behinderte Menschen - und in eingeschränktem Umfang auch nahe Angehörige von behinderten Menschen - sollen nun nach den Bestimmungen des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes und nach den §§ 7a bis7q des Behinderteneinstellungsgesetzes mit Wirkung ab 1. Januar 2006 vor unmittelbarer oder mittelbarer Diskriminierung wegen ihrer Behinderung geschützt werden; zu diesem Zweck sind entsprechende Sanktionen für den Fall einer solchen objektiv feststellbaren Diskriminierung vorgesehen. Um diese Diskriminierungsschutzrechte effektiv durchsetzen zu können, sehen die beiden Gesetze auch Rechtsschutzeinrichtungen und -verfahren vor.
Hier nun ein Überblick über die Sanktionen und Rechtsschutzinstrumente:
Grundsätzlich steht bei einer festgestellten Diskriminierung aufgrund einer Behinderung jedenfalls ein Schadenersatzanspruch zu.
Der materielle Schaden ist als Vermögensschaden ja naturgemäß bezifferbar - zum Beispiel die frustrierten Aufwendungen für einen Fahrtendienst und eine Eintrittskarte in das nicht barrierefrei zugängliche und unbenützbare Kino. Beim immateriellen Schaden hingegen, der nicht in einer Vermögenseinbuße besteht, ist für die Bemessung auf die Dauer der Diskriminierung, die Schwere des Verschuldens, die Erheblichkeit der Beeinträchtigung und Mehrfachdiskriminierungen Bedacht zu nehmen.
Die Höhe des immateriellen Schadenersatzes wird - wie auch bei anderen immateriellen Schadenersatzansprüchen z. B. nach § 31e Abs. 3 Konsumentenschutzgesetz oder § 87 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz - durch die Rechtsprechung der Gerichte und hier vor allem des Obersten Gerichtshofes entwickelt werden. Was sich aber für die Feststellung eines immateriellen Schadenersatzanspruches und dessen Bemessung bereits aus der vorhandenen Judikatur des Obersten Gerichtshofes sagen lässt, ist, dass ein ersatzfähiger immaterieller Schaden in der Regel nur bei einer ganz empfindlichen oder erheblichen Kränkung anzunehmen ist und sich die Höhe des Ersatzanspruches in einer angemessenen Relation zu den Schmerzensgeldbemessungsgrundsätzen halten muss. Die erwähnten Bemessungskriterien sind auch nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu anderen immateriellen Schadenersatzregeln, wie jenen des § 31e Abs. 3 Konsumentenschutzgesetz, als "bewegliches System" zu verstehen, innerhalb dessen Grenzen ein weiter Spielraum für die den Erfordernissen des Einzelfalls jeweils gerecht werdende, Ermessensausübung besteht.
Leider ist bei den Sanktionsnormen kein ausdrücklicher und unmittelbar durchsetzbarer Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch vorgesehen. Allerdings wäre die Schaffung eines solchen im Wege des Schlichtungs- und Mediationsverfahrens denkbar, wenn dies als Schlichtungs- oder Mediationsergebnis zwischen den Streitteilen nicht nur als bloße gütliche Einigung in einer Niederschrift des Bundessozialamts oder einem Protokoll des Mediators, sondern darüber hinaus in einem vollstreckbaren Exekutionstitel - z. B. Notariatsakt oder Schiedsvergleich - vereinbart würde; dies wird jedoch, wie anzunehmen ist, eher selten vorkommen.
Grundsätzlich können Ansprüche wegen einer Diskriminierung nach dem BGStG und den §§ 7a bis 7q BEinstG durch Klage bei Gericht geltend gemacht werden; zuvor ist jedoch in jedem Fall zu versuchen, eine gütliche Einigung im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens bei den Landesstellen des Bundessozialamtes zu erzielen.
Zur Herbeiführung einer gütlichen Einigung können sich die Streitteile, sofern sie das beide wollen, auch eines externen Mediators bedienen. Mediation ist eine, auf Freiwilligkeit der Parteien beruhende Tätigkeit, bei der ein fachlich ausgebildeter, neutraler Vermittler (Mediator) mit anerkannten Methoden die Kommunikation zwischen den Parteien systematisch mit dem Ziel fördert, eine von den Parteien selbst verantwortete Lösung ihres Konfliktes zu ermöglichen. Der Mediator gibt also keine Lösung vor, sondern leistet Hilfe zur Selbsthilfe. Er ist auch zur Verschwiegenheit verpflichtet. Das Mediationsergebnis - die Lösung - ist auf Wunsch der Parteien vom Mediator auch schriftlich festzuhalten. Damit dieses Mediationsergebnis auch rechtlich verbindlich und durchsetzbar wird, könnte dies auch in Form eines vollstreckbaren Exekutionstitels - z. B. Notariatsakt, Schiedsvergleich und dergleichen - erfolgen.
Die Kosten einer Mediation oder der Beiziehung von Sachverständigen, Dolmetschern bzw. sonstigen fachkundigen Personen trägt diesfalls der Bund.
Erst wenn im Schlichtungs- beziehungsweise Mediationsverfahren binnen drei Monaten keine gütliche Einigung zustande gekommen ist oder das Bundessozialamt bereits vor Ablauf der dreimonatigen Frist für die Bemühung um eine gütliche Einigung eine Bestätigung ausstellt, dass keine gütliche Einigung möglich ist, kann geklagt werden.
Wenn man sich also diskriminiert erachtet, so geht man folgendermaßen vor:
Nicht vergessen werden darf, dass in Diskriminierungssachverhalten, die voraussichtlich eine Vielzahl von Menschen mit Behinderung in gleicher Weise treffen könnten, also von allgemeinem Interesse sind, auch eine Verbandsklage seitens der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation denkbar ist, sofern ein derartiger Beschluss zur Genehmigung einer Verbandsklagsführung im Bundesbehindertenbeirat zustande kommt.
Und last but not least wäre auch noch zu erwähnen, dass als fachkundige Beratungs- und Unterstützungsanlaufstelle auch die Behindertenanwaltschaft beim Sozialministerium nach §§ 13b folgende Bundesbehindertengesetz zur Verfügung stehen wird. Sie wird Sprechtage abhalten, kann Untersuchungen zum Thema Diskriminierung durchführen lassen und Empfehlungen abgeben. Mittels Vertretungsvollmacht wäre es auch denkbar, sich, sofern die Behindertenanwaltschaft dies anbieten sollte, vom Behindertenanwalt in einem Diskriminierungsverfahren fachkundig vertreten zu lassen.
Soweit zum neuen Rechtsschutz gegen Behindertendiskriminierung. Der Wert des neuen Behindertengleichstellungspaketes wird ab 1. Januar 2006 aber nicht zuletzt auch daran zu messen sein, inwieweit dieser Diskriminierungsrechtsschutz auch von den diskriminierten Menschen mit Behinderung bzw. ihren Angehörigen genutzt werden wird und wie effektiv damit Diskriminierungen wirklich bekämpft werden können.
Quelle: Wir bedanken uns bei "bizeps-info" und dem Autor Michael Krispl für die freundliche Nachdruckgenehmigung!
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