NETZWERK ARTIKEL 3 informiert über die
Die vorliegende Resolution entsteht unter unserem Eindruck der aktuellen gesellschaftspolitischen Lage sowie sich diesbezüglich abzeichnender Entwicklungen. Unsere große Sorge richtet sich hierbei insbesondere auf bildungs- und sozialpolitische Debatten, die seit einiger Zeit geführt werden. In den aktuell angestrebten Reformen sowie in der alltäglichen gesellschaftlichen Praxis spiegelt sich für uns deutlicher denn je eine Aushöhlung der Grundrechte und der Menschenrechte wider.
Im Grundgesetz (Art. 3 (3)) heißt es: "[…] Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden." Die Benachteiligung von Menschen, die in dieser Gesellschaft als behindert klassifiziert werden, ist in unseren Augen alltäglich. Sie äußert sich in vielfacher Einschränkung der Teilhabe am öffentlichen Leben und einer vorwiegenden Praxis gesellschaftlicher Aussonderung.
Die Benachteiligung und der an dieser Stelle primär wirkende Druck gesellschaftlicher Stigmatisierung und Aussonderung setzen bereits ein, bevor ein als behindert geltendes Kind das Licht der Welt erblickt. Statt eine qualifizierte Begleitung als behindert geltender Menschen abzusichern, wird die Entwicklung pränataldiagnostischer Programme favorisiert. Pränataldiagnostik maßt sich an, eine Vorhersage auf die Lebensqualität des ungeborenen Kindes treffen zu können. Lebensqualität kann genetisch nicht erfassbar sein und es darf auch keine Aberkennung von Lebensrecht daraus gefolgert werden. Nachdem sogar "amtliche Überlegungen" angestellt werden, "das geltende Sozialrecht so zu nutzen, dass über eine Genomanalyse ein "gesundheitliches Verhalten" der Eltern im Namen der Mitversicherten und ihrer Kostenbelastungen auch erzwungen werden könne" ( Tolmein, O.: Wann ist der Mensch ein Mensch? Ethik auf Abwegen. München/Wien, 1993) , erhöht sich zusehends der soziale Druck auf werdende Eltern, die sich bewusst gegen einen Schwangerschaftsabbruch und für ihr als behindert geltendes Kind entscheiden.
Eben jener auch von Behörden gegenüber werdenden Eltern ausgeübte Druck, der sich gegen das Lebensrecht von Menschen, die diese Gesellschaft als behindert klassifiziert, richtet, widerspricht den folgenden Artikeln des Grundgesetzes:
"Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt." (Art. 1 (1), GG)
"Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. […]" (Art. 2 (2), GG)
"Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung." (Art. 4 (1), GG)
"Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft." (Art. 4 (4), GG)
Wir wollen nicht, dass Mütter sich für die Geburt eines als behindert geltenden Kindes rechtfertigen müssen. Wir wollen nicht, dass Menschen mit sog. Behinderungen zunehmend als Ballast des Sozialsystems angesehen werden und ihr Lebensrecht zusehends in Frage gestellt wird.
Wir fordern: . . .
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