NETZWERK ARTIKEL 3
Verein für Menschenrechte und Gleichstellung Behinderter e.V.
Aus: Behinderung
& Menschenrecht
- Lfd. Nr. 24 - Februar / März 2004
Neues Sexualstrafrecht in Kraft
(Aus: » WeiberZeit « Ausgabe Nr. 2/Januar 2004 - Zeitschrift des Projektes » Politische Interessenvertretung behinderter Frauen « des Weibernetz e.V.)
Seit dem 30. Dezember 2003 ist das neu geregelte Strafrecht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und damit gültig. Auch nachdem die Reform noch eine Runde durch den Bundesrat und den Vermittlungsausschuss gedreht hatte, blieb es bei den für behinderte und widerstandsunfähige Frauen interessanten Regelungen vom Sommer letzten Jahres. Hier sind die wichtigsten Neuregelungen für behinderte und widerstandsunfähige Frauen auf einen Blick:
- Die Verjährung von Strafanzeigen wie sexuellem Missbrauch oder Vergewaltigung gegen Täter aus stationären und teilstationären Einrichtungen tritt erst ein, wenn das Mädchen / die Frau 18 Jahre alt wird. (§ 78b StGB).
-
Das Personal von teilstationären Einrichtungen (wie WfBM oder Tagesförderstätten) kann nun auch bestraft werden, wenn sie sexuelle Handlungen an Personen vorgenommen haben (§ 174a StGB).
-
Die Vergewaltigung widerstandsunfähiger Frauen wird mit mindestens zwei Jahren Haftstrafe geahndet. Vorher war es nur ein Jahr (§ 179 StGB).
-
Bei anderen sexuellen Handlungen (» sexueller Missbrauch «) an widerstandsunfähigen Personen gilt nach wie vor der Strafrahmen von sechs Monaten. Allerdings wurde die Möglichkeit der Bewertung eines » besonders schweren Falles « geschaffen. In diesem Fall liegt der Mindeststrafrahmen bei einem Jahr. Personen, die im Gerichtsverfahren ihre Interessen nicht so gut vertreten können, kann nun ein Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin zur Seite gestellt werden, auch wenn der Tatbestand nur ein Vergehen ist. Dies ist besonders für Frauen mit sogenannter geistiger Behinderung wichtig, damit sie z.B. nicht als widerstandsunfähig eingestuft werden.
Unberücksichtigt blieb - neben der Strafrahmenanpassung des sexuellen Missbrauchs - die Ausweitung der Strafverfolgung für sexuellen Missbrauch außerhalb der Betreuung, Beratung oder Behandlung. Alles in allem ist die Reform aus Sicht behinderter Frauen - auch dank des enormen Einsatzes der Interessenvertretungen behinderter Frauen und der Behindertenverbände - sehr gelungen.
Behindert heißt nicht widerstandsunfähig
Nach dieser Reform sind im Zusammenhang mit sexualisierter Gewalt insbesondere drei Punkte von großer Bedeutung:
- Es muss klargestellt werden, dass Widerstandsunfähigkeit nicht mit Behinderung gleichgesetzt werden darf. Denn widerstandsunfähig sind lediglich Menschen, die keinen eigenen Willen entwickeln können, wie zum Beispiel Wachkomapatientinnen und das trifft für die allermeisten Frauen mit Behinderung nicht zu.
-
In Einrichtungen, im Pflege- und Betreuungsverhältnis und im häuslichen Umfeld behinderter Frauen müssen weiterhin Präventionsmaßnahmen zum Schutz vor sexualisierter Gewalt getroffen werden. Dazu gehören Fortbildungen, Materialien (auch in einfacher Sprache) für behinderte Frauen, Schutzräume nur für Frauen, Frauenbeauftragte, Maßnahmen beim Erkennen sexualisierter Gewalt als ein Teil der Qualitätskontrolle, Stärkung behinderter Frauen, z.B. durch Selbstbehauptungs- und Selbstverteidigungskurse, etc.
-
Es muss verstärkte Kooperationen zwischen bestehenden Kontakt-, Beratungs- und Schutzstellen gegen sexualisierte Gewalt und Einrichtungen der Behindertenhilfe geben. Dazu müssen sich diese auf den Personenkreis behinderter Frauen einstellen und barrierefrei werden.
Martina Puschke
aktualisiert:
am
Donnerstag, 01.01.1970, 01.00